Datum: 30.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 20:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift der letzten öffentlichen Gemeinderatssitzung am 14.12.2017
3 Zahlen aus dem Tourismus 2017
4 Bauleitplanung; Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 (Gewerbegebiet an der Tiroler Straße) - Vorhaben Hr. Virgil Funk
5 Verschiedenes, Bekanntgaben, aus dem Gremium

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.01.2018 ö 1

Sachverhalt

Nach Vortrag durch den 1. Bürgermeister Herrn Hubert Wildgruber stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung zur heutigen Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift der letzten öffentlichen Gemeinderatssitzung am 14.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.01.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Den Gemeinderatsmitgliedern wurde ein Entwurf der Niederschrift zur letzten öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.12.2017 im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt das Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.12.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Zahlen aus dem Tourismus 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.01.2018 ö 3

Sachverhalt

Zu Beginn des Vortrages über die Zahlen aus dem Tourismus  stellt sich die neue Leiterin der Tourist-Info, Frau Nicola Neumeier, kurz vor. Sie hat u.a. in der Tourist-Info Oberaudorf von 2007 bis 2009 eine Ausbildung zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit absolviert. Frau Neumeier ist seit 01.01.2018 als Leiterin der Tourist-Info Oberaudorf beschäftigt und löst die bisherige Leiterin, Frau Yvonne Tremml, ab, die noch bis Ende Februar 2018 bei der Gemeinde Oberaudorf angestellt ist.
Die Tourist-Information (Frau Tremml) informiert über die Zahlen aus dem vergangenen Tourismusjahr - z.B. zu Übernachtungszahlen 2017, Entwicklung der Gästeankünfte und Übernachtungen seit 1964, Herkunft der Gäste, Unterkunftsarten und Aufenthaltsdauer in den verschiedenen Unterkunftskategorien. Zudem wird noch ein besonderer Augenmerk auf das Online-Buchungssystems IRS 18 gelegt.
Fragen aus dem Gremium werden von Frau Tremml beantwortet.
Um 19.10 Uhr (während TOP 3) erscheint GR Kern entschuldigt verspätet zur Sitzung.
Nach Abschluss des vorgetragenen Berichtes über die Zahlen aus der Tourist-Info bedankt sich Bürgermeister Wildgruber bei der der Leiterin der Tourist-Info, Frau Yvonne Tremml, für die sehr gute Zusammenarbeit und wünscht Ihr für die Zukunft alles Gute.

zum Seitenanfang

4. Bauleitplanung; Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 (Gewerbegebiet an der Tiroler Straße) - Vorhaben Hr. Virgil Funk

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.01.2018 ö 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 22.12.2017 beantragt Herr Virgil Funk senior die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17: „Gewerbegebiet an der Tiroler Straße“ im Hinblick auf sein Bauvorhaben „Drogeriemarkt“ an der Naunspitzstraße.
In der Bauausschuss-Sitzung vom 07.12.2017 wurde der Vorbescheid zur Errichtung eines zweigeschossigen Drogeriemarktes mit Verkaufsfläche für Drogerie-Artikel im Erdgeschoss und Büro- und Wohnnutzung im 1. Obergeschoss mit den Außenabmessungen von 40 m x 25 m (Grundfläche ist 1.000 m²) und Tiefgarage abgelehnt. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 17 „Gewerbegebiet Tiroler Straße“. Gemäß Punkt 1.215 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Verbrauchermärkte und SB-Warenhäuser nicht zulässig. Allein aus diesem Grund wäre eine Bebauungsplanänderung unabdingbar, da das Landratsamt eine Befreiung von den Festsetzungen nicht erteilen wird. Zudem wäre die Nutzung des Obergeschosses als Wohnungen, wie im Vorbescheid beschrieben, im Gewerbegebiet nicht festsetzbar. Nach einem längeren Gespräch mit dem Landratsamt, Abteilung Bauleitplanung, wäre hier generell zu überlegen, wie die zukünftigen Nutzungen im gesamten Geltungsbereich auch in Bezug auf die bereits bestehenden Nutzformen der Gebäude festgesetzt werden sollen. Zudem wären  gemäß Planung des Vorbescheids die Abstandsflächen nach BayBO nicht einhaltbar. Hier müssten abweichende Festsetzungen in einer Änderung des Bebauungsplans bestimmt werden.
Das Gremium äußerte sich in der damaligen Sitzung positiv zur Ansiedlung eines Drogeriemarktes. Dazu müssten aber, auch in enger Absprache mit dem Antragsteller, von der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde die bauleitplanerischen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Ob parallel eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich ist, wäre zu prüfen. Die Planungen und Verfahrensschritte sind  mit dem Landratsamt Rosenheim abzusprechen.
Die Kostenaufteilung des Verfahrens (Planung, Durchführung der Bauleitplanungsverfahren) ist separat mit dem Antragsteller zu regeln.

Diskussionsverlauf

Nach einleitenden Worten des BGM Hubert Wildgruber präsentiert Bauamtsleiter Ostermayer zuerst den im Dezember letzten Jahres behandelten Vorbescheid des Antragstellers und zeigt die Gründe auf, wieso diesem das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden konnte. Danach schlägt er vor, zusammen mit dem Antragsteller beim Landratsamt abzuklären, ob eine Bebauungsplanänderung nur für das besagte Grundstück auf Grund des tatsächlichen Umgebungsbestandes innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes möglich ist. Herr Ostermayer erläutert, dass innerhalb des Geltungsbereiches mehrere Gebäude und Gebäudeänderungen zwar genehmigt wurden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass von den Festsetzungen Befreiungen erteilt wurden. Falls die Bebauungsplanänderung nur für das beantragte Bauvorhaben (also bezogen auf Fl.Nr. 497/1) nicht möglich ist, sei es sicher sinnvoll, wie auch im Sachverhalt dargestellt, den kompletten Geltungsbereich zu überarbeiten. Es entsteht danach eine Beratung, in der folgende Punkte angeregt wurden:

  • Man solle versuchen, bei einer Bebauungsplanänderung grundsätzlich, falls möglich, nicht zu sehr vom Gewerbecharakter des ganzen Gebietes abzuweichen.
  • Der Immissionsschutz sei sorgfältig zu prüfen, auch in Bezug auf die bestehende Bebauung.
  • Falls eine Neuüberplanung des gesamten Bebauungsplanbereiches anstehen würde, solle man sich auch über Erweiterungsflächen für Gewerbe außerhalb des jetzigen Geltungsbereiches Gedanken machen.

Grundsätzlich folgt das Gremium dem Vorschlag der Verwaltung zur Prüfung des notwendigen Bauleitplanungsverfahrens bzw. dessen Umfang in Bezug auf den Geltungsbereich.

Beschluss

Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr.17: “Gewerbegebiet an der Tiroler Straße“ wird statt gegeben. Der Aufstellungsbeschluss soll in einer kommenden Gemeinderatss itzung nach Abklärung der Verfahrensart und dem Umfang des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung bzw. der Neuüberplanung gefasst werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Verschiedenes, Bekanntgaben, aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.01.2018 ö informativ 5

Sachverhalt

Bekanntgaben von Beschlüssen aus der letzten nicht-öffentlichen GR-Sitzung vom 14.12.2017
Beschlüsse aus der letzten nicht-öffentlichen GR-Sitzung vom 14.12.2017 sind nicht bekanntzugeben.
Sonstige Bekanntgaben
Informationen/Sachstand zur Zweitwohnungssteuer ab 2018
Die Gemeinde Oberaudorf erhebt erstmalig seit 01.01.2005 eine Zweitwohnungssteuer. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Oberaudorf wurde nach einer ausgearbeiteten „Mustersatzung“ des Bayerischen Gemeindetages erlassen. Bemessungsgrundlage oder Steuermaßstab ist der jährliche Mietaufwand (sog. Jahresnettokaltmiete). Die Steuer wird in Oberaudorf nach fünf Stufen eingeteilt, sog. Stufentarif. In Bayern erheben ca. 140 Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer. Nach diesem Stufentarif, wie Oberaudorf, erheben ca. 100 Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer. Die Stadt Tegernsee und die Gemeinde Aschau erheben ebenfalls nach der „Mustersatzung“ (Stufentarif) des Bayer. Gemeindetages eine Zweitwohnungssteuer (u.a. sieben Steuerstufen). Gegen die Zweitwohnungssteuersatzungen der beiden Gemeinden wurden im Jahr 2005/06 Klagen erhoben.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 04.04.2006 die beiden Zweitwohnungssteuersatzungen der Stadt Tegernsee und der Gemeinde Aschau in allen angegangen Punkten für rechtmäßig erklärt, auch den sog. Staffeltarif: „U.a. wurden die gestaffelten Steuersätze für zulässig erklärt. Eine solche Staffelung entspreche der Steuergerechtigkeit und der Gleichheit der Besteuerung. Das Staffelsystem entlastet die Einzelveranlagung vor allem bei den von den Eigentümern selbstgenutzten Zweitwohnungen, bei denen sich die centgenaue Bemessung der Jahresnettokaltmiete innerhalb der Bandbreite einer Stufe erübrigt. Folglich ergibt sich eine Vollzugserleichterung. Das Staffelsystem verstoße nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil bei einem nur geringfügigen Überschreiten der Grenze für den jährlichen Mietaufwand in einer Gruppe eine doppelt so hohe Steuer zu entrichten sei. Bei der Wahl eines Staffelsystems seien derartige Sprünge systemimmanent und sachlich gerechtfertigt; die sich in diesen Grenzfällen ergebenen Härten seien von den Betroffenen hinzunehmen“.
Seit Einführung der Zweitwohnungssteuer erging eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, Ausnahmetatbestände und ab dem Jahr 2009 eine Steuerbefreiung für Geringverdiener, die mehr Unklarheit wie Klarheit hinterließen. Der Verwaltungsaufwand (Ermittlung, Veranlagung, Widersprüche etc.) nimmt stetig zu, vor allem seit Einführung der Steuerbefreiung, die jedes Jahr vom Steuerpflichtigen neu zu beantragen ist. Die Entscheidungen sind kaum nachvollziehbar, die Ausnahmetatbestände werden immer mehr. Vor allem bei Zweitwohnungen von Ehegatten ist die Unklarheit groß bzw. die Umgehung der ZWSt mehr möglich als vorher. Der Aufwand ist enorm.
Erneut wurde wieder gegen die Zweitwohnungssatzungen mit Stufentarif gerichtlich vorgegangen. Wohnungsbesitzer haben gegen die Satzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee geklagt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigte mit Urteil vom 02.05.2016 erneut die Zulässigkeit eines Stufenmodells und wies die beiden Klagen ab. Da gegen das Urteil eine Revision zugelassen ist, wurde von den unterlegenen Steuerschuldnern eine Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig herbeigeführt. Am 09.12.2017 erging vom BVerwG Leipzig ein Urteil, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der beiden Gemeinden im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz (Staffelung) verfassungswidrig sind. Der vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. In dem Gerichtsverfahren ist die Zweitwohnungssteuer-Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages hinsichtlich dieser Staffelung betroffen. Somit betrifft dieses Urteil ca. 100 bayerische Gemeinden, auch die Gemeinde Oberaudorf.
Nach diesem Urteil des BVerwG ist die weitere Vorgehensweise zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer ab 2018 rechtlich unklar und unsicher. Die Gemeinde Oberaudorf hat, wie 100 andere bayerische Gemeinden, z.Zt. eine rechtswidrige/nichtige Zweitwohnungssteuersatzung. Auf Grundlage dieser Satzung kann keine Zweitwohnungssteuer ab 2018 mehr erhoben werden. Es muss der Steuermaßstab neu bestimmt werden (z.B. Jahresnettokaltmiete x festen %-Satz oder nach der Jahresrohmiete, die sich auf die Einheitswerte zum 01.01.1964 ergeben). Vom Steuermaßstab nach der Jahresrohmiete ist aber nach Auskünften abzuraten. Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag (Abwarten auf die Urteilsbegründung und dann Ausarbeitung einer neuen „Mustersatzung), dem Landratsamt Rosenheim (Abwarten), anderen Gemeinden (Hilflosigkeit, Abwarten, unterschiedliche Aussagen) und der zu vertretenden Rechtsanwältin der beiden Gemeinden (Abwarten Urteilsbegründung, Erlass dann einer neuen Satzung) ist auch bei jedem Beteiligten (vor allem bei den Sachbearbeitern in den Gemeinden) die Abschaffung/Aufhebung der Zweitwohnungssteuer immer deutlicher geworden. Auch über die noch vorliegenden bzw. dann zu behandelnden Widersprüche, die in den Jahren 2015 bis 2017 in der Gemeinde Oberaudorf eingingen, gibt es unterschiedliche Auskünfte über die Vorgehensweise.
Ab dem Jahr 2018 werden bis zur Klärung der Situation von der Gemeinde Oberaudorf keine Zweitwohnungssteuerbescheide erlassen. Zahlungen für 2018 werden zurückerstattet. Die Verwaltung berichtet bei gegebener Zeit über den weiteren Verlauf.
Die dabei entstehenden Fragen aus dem Gremium  werden beantwortet.
Jugendschöffenwahl und Schöffenwahl 2019 – 2023
Für die Bewerbersuche und die Benennung für das Amt des Jugendschöffen ist das Kreisjugendamt beim Landratsamt Rosenheim zuständig. Die Gemeinde hat hier aber ein Vorschlagsrecht. Geeignete Personen können insbesondere durch den Gemeinderat vorgeschlagen werden. Allerdings sollte eine genannte Person vorher um Zustimmung gebeten werden, ob die Nennung gewünscht ist. Zudem können sich interessierte Bürger auch selbst bei der Gemeinde melden. Die eingegangenen Bewerbungen sind dann ohne Beschlussfassung des Gemeinderats dem Jugendhilfeausschuss vorzulegen. Eine Vorauswahl der Bewerbungen ist unzulässig.
Dagegen ist die Gemeinde verpflichtet, bei der üblichen Schöffenwahl eine Vorschlagsliste mit mindestens vier Bewerbern beim Amtsgericht vorzulegen. Auch hier kann die Gemeinde geeignete Personen vorschlagen, ebenso können sich interessierte Bürger bei der Gemeinde melden. Wie bereits erwähnt sollte die Zustimmung einer vorgeschlagenen Person vorher eingeholt werden.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Mai 2018 muss dann der Gemeinderat über die Aufnahme der Bewerber in die Vorschlagliste jeweils mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden Mitglieder zustimmen. Weitere Informationen werden im Wahlamt bereitgehalten.
Rücktritt des stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Niederaudorf
Am 21. März 2018 findet turnusmäßig die Wahl des Kommandanten der Feuerwehr Niederaudorf statt. In der Regel werden dabei der Erste Kommandant und dessen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Aufgrund eines Rücktritts des stellvertretenden Kommandanten im Jahre 2015 wurde aber eine außerplanmäßige Neuwahl dieses Amtes erforderlich. Da ab dem Zeitpunkt der Neuwahl die Amtszeit für den stellvertretenden Kommandanten wiederum sechs Jahre beträgt, liegen nun für den Kommandanten und seinem Stellvertreter die Amtszeiten auseinander.
Um die Amtsperioden wieder anzugleichen und dadurch auch die Wahlen für beide Kommandantenämter gleichzeitig durchführen zu können, hat der derzeitige stellvertretende Kommandant Johann Schied seinen Rücktritt zum 20.03.2018 form- und fristgerecht eingereicht.
Nach dem Bay. Feuerwehrgesetz ist der Gemeinderat nur über den Rücktritt in Kenntnis zu setzen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Der Weg für eine  gemeinsame Neuwahl ist somit frei.
Sachstand zum Vorhaben Erneuerung der Rosenheimer Straße zwischen Geigelsteinstraße und Bahnhofstraße
Bei den Vorbereitungen der Ausschreibungsunterlagen ist das Ing. Büro unter Beteiligung der technischen Sparten (Gemeindewerke) zum Ergebnis gekommen, dass es sinnvoll wäre, den Baubeginn um drei Monate nach hinten zu verschieben. Aufgrund der derzeit guten Auftragslage im Tiefbaubereich könnte es schwierig werden, wegen des knappen Zeitfensters geeignete Firmen zu finden. Außerdem muss mit längeren Lieferzeiten beim Leitungsmaterial und den Armaturen gerechnet werden, sodass die Gefahr besteht, mit den Vorhaben bis in den August zu gelangen, wodurch die Sommersaison massiv beeinträchtigt werden könnte.
Nach einer gründlichen Vorbereitung soll nun mit den tatsächlichen Bauarbeiten in der ersten Septemberwoche (36. KW) begonnen werden. Die Bauzeit beträgt ca. 12 Wochen. Mit den weiteren maßgebenden Behörden ist der geänderte Zeitplan bereits abgestimmt. Laut Bestätigung der Regierung von Oberbayern hat der verschobene Baubeginn keine Auswirkung auf die Förderfähigkeit des Vorhabens.
Der Sachbearbeiter weist auch darauf hin, dass der Audorfer Herbstmarkt in diesem Jahr wegen der durch die Bauarbeiten ohnehin stark eingeschränkten Umleitungsmöglichleiten evtl. nicht stattfinden kann.
Zuschüsse für Sportvereine
Lt. Schreiben des Landratsamts Rosenheim vom 15.01.2018 wird darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2018 die Sportvereine im Landkreis Rosenheim (wie in den Vorjahren) die sogenannte Vereinspauschale beantragen können. Die Anträge sind bis zum 01.03.2018 beim Landratsamt Rosenheim einzureichen.
Beantwortung Anfrage GR Martin Gruber vom 14.12.2017
In der GR-Sitzung vom 14.12.2017 informierte GR Gruber über Schäden (Putzablagerungen) am Gebäude Schulweg 2 (neben Kindergarten Niederaudorf). Bauamtsleiter Ostermayer informiert, dass die Arbeiten zur Sanierung des Fassadenschadens am Alten Schulhaus beauftragt sind. Nach aktueller Ortseinsicht sei jedoch derzeit keine Gefahr mehr von herunterfallenden Fassadenbrocken/-teilen zu befürchten.
Neue Anfragen bzw. Mitteilungen aus dem Gemeinderat:
GR Rechenauer: Der Herbstmarkt am 14.10.2018 sollte, auch wenn die Baumaßnahme an der Rosenheimer Straße zwischen Geigelsteinstraße und Bahnhofstraße in diesem Zeitraum durchgeführt wird, unbedingt stattfinden und nicht abgesagt werden, da der Markt für Oberaudorf doch einen sehr hohen Stellenwert hat.
GR Waller fragt nach Neuigkeiten (u.a. Bohrungen) i.S. „Brennerzulauf“. Bürgermeister Wildgruber gibt eine kurze Antwort, da es z. Zt. grundsätzlich nichts schon Bekanntes zu berichten ist.

Datenstand vom 19.09.2018 12:19 Uhr