Datum: 29.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:30 Uhr bis 23:15 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen.
Leider wurde zunächst der TOP 8 „Ersatzbeschaffung Löschfahrzeug Feuerwehr Oberaudorf“ in der schriftlichen Einladung aus technischen Gründen nicht abgedruckt. Die elektronische Ladung war aber vollständig und die Bekanntmachung wurde rechtzeitig korrigiert.
Nach Vortrag durch den Ersten Bürgermeister Herrn Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. Diese steht weiterhin unter dem Einfluss der derzeitigen Pandemielage und den damit verbundenen aktuellen Einschränkungen und Handlungsempfehlungen.
Der Bürgermeister weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 08.06.2021 entschieden hat, dass die Ordnungsgewalt des Vorsitzenden bei Gemeinderatssitzungen soweit reicht, dass er die Gemeinderatsmitglieder auch bei abnehmender Ansteckungsgefahr zum Tragen einer FFP-2 Maske verpflichten kann.
Zur besseren Verständlichkeit der Redebeiträge bittet der Bürgermeister, dass die Ratsmitglieder laut und deutlich sprechen und sich auch in Richtung der Zuhörer drehen, wenn sie Wortmeldungen vortragen.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 22.02.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 22.02.2022 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 22.02.2022 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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3. Ausbau der Bad-Trißl-Straße, Bauabschnitt 2; Vergabe Ingenieurleistungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Gemeinderates vom 25.01.2022 wurde die Verwaltung für die Ausschreibung der Planungsleistungen für den Bauabschnitt II der Bad-Trißl-Straße beauftragt.
Die Bad-Trißl-Straße mit straßenbegleitendem Gehweg verbindet die im Norden liegende Kreisstraße RO 52 mit der im Südosten liegenden Staatsstraße ST 2089. Entsprechend ihrer Anbindung an das übergeordnete Straßennetz und ihrer Verkehrsbedeutung ist die Bad-Trißl-Straße nach RIN als innerstädtische Hauptverkehrsstraße einzustufen, die auch als Umleitungsstrecke für die ST 2089 dient.
Nach den vorliegenden Aufschlussbohrungen entspricht der vorhandene Straßenoberbau nicht den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien. Weder der gebundene noch der ungebundene Straßenoberbau hat die erforderliche Dicke. Der Straßenausbau ist somit grundsätzlich notwendig, um den Straßenoberbau den tatsächlichen Verkehrsbedürfnissen anzupassen. Zudem ist der vorhandene Straßenaufbau stark beschädigt.
Für die Planungsleistungen wird ein Ingenieurbüro benötigt, welches aufgrund der Größe des geplanten Bauvorhabens bzw. des Umfanges der entsprechenden Ingenieurleistungen über ein Vergabeverfahren im Zuge einer Verhandlungsvergabe ausgewählt wird. Die aktuelle Wertgrenze für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen liegt bei 215.000,- Euro netto. Diese wird laut Baukostenschätzung unterschritten. Gemäß § 50 UVgO (Unterschwellenverordnung): Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen soll auch hier ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO so viel Wettbewerb geschaffen werden, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Dies bedeutet konkret für die Vergabe der freiberuflichen Leistungen ,wenn auch formlos, aus Wettbewerbsgründen mehrere Vergleichsangebote einzuholen sind. Dabei kann sich der Auftraggeber an der Regelung in § 12 UVgO (Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnehmerwettbewerb) orientieren. Anhand einer Bewertungsmatrix, in der verschiedene Auswahlkriterien festgelegt werden, sollen die Bewerber hierzu entsprechende Angaben machen, die von einem Fachgremium ausgewertet werden. Die Gemeinde behielt sich vor, den Zuschlag ohne Verhandlungen auf der Grundlage der Erstangebote zu erteilen.
Die Planungsleistungen wurden am 09.02.22 über ein Vergabeportal bekanntgegeben und nach einer Wartefrist von 7 Kalendertagen, die Ausschreibungsunterlagen mit Bewertungsmatrix an 4 interessierte Ingenieurbüros verschickt.
Von den Ingenieurbüros sind die Bewertungsmatrizen bis zum 10.03.22 eingegangen und eine Absage.
Die Kriterien der Bewertungsmatrix wurden vom bestellten Gremium bearbeitet und ausgewertet. Die max. erreichbare Punktanzahl ist 100 Punkte. In der Matrix wurden Angaben zu
Projektteam / Projektorganisation / Methoden zu Einhaltung der Projektziele / Referenzen / Honorarparameter
abgefragt.
Hier ergaben sich folgende Punktvergaben:
Bieter 1
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Bieter 2
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Bieter 3
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86 Punkte
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56 Punkte
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100 Punkte
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Bieter 3 hat mit 100 Punkten die maximale Punktzahl erreicht und gilt somit vom Bewertungsgremium als Vorschlag für die Übernahme der Ingenieurleistungen.
Die Erfahrungen mit Bieter 3 sind in der Verwaltung durchgehend positiv, wodurch das Auswertungsergebnis bestätigt wird.
Aufgrund der guten Bewertung und der bisherigen Erfahrungen mit Bieter 3, kann der Zuschlag mit der Angebotssumme von 145.500,39 € brutto, ohne weitere Verhandlungen vergeben werden, wie es sich die Gemeinde in der Ausschreibung vorbehielt.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Planungsleistungen für den Bauabschnitt II der Bad-Trißl-Straße an den Bieter 3 mit der Angebotssumme von 145.500,39 € brutto zu vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4. Erschließung des Baugebietes "Am Heimfeld"; Vergabe Ingenieurleistungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Gemeinderates vom 25.01.2022 wurde die Verwaltung für die Ausschreibung der Planungsleistungen für die Erschließungsstraße „Am Heimfeld“ beauftragt.
Die Gemeinde Oberaudorf plant im Zuge einer laufenden Bauleitplanung die Erschließung eines Wohngebietes mit mehreren Einfamilien-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern, deren Erschließung gesichert werden soll. Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 18.000 m² nahe der Ortsmitte in Oberaudorf.
Für die Planungsleistungen wird ein Ingenieurbüro benötigt, welches aufgrund der Größe des geplanten Bauvorhabens bzw. des Umfanges der entsprechenden Ingenieurleistungen über ein Vergabeverfahren im Zuge einer Verhandlungsvergabe ausgewählt wird. Die aktuelle Wertgrenze für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen liegt bei 215.000,- Euro netto. Diese wird laut Baukostenschätzung unterschritten. Gemäß § 50 UVgO (Unterschwellenverordnung): Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen, soll auch hier ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO so viel Wettbewerb geschaffen werden, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Dies bedeutet konkret für die Vergabe der freiberuflichen Leistungen, wenn auch formlos, aus Wettbewerbsgründen mehrere Vergleichsangebote einzuholen sind. Dabei kann sich der Auftraggeber an der Regelung in § 12 UVgO (Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnehmerwettbewerb) orientieren. Anhand einer Bewertungsmatrix, in der verschiedene Auswahlkriterien festgelegt werden, sollen die Bewerber hierzu entsprechende Angaben machen, die von einem Fachgremium ausgewertet werden. Die Gemeinde behielt sich vor, den Zuschlag ohne Verhandlungen auf der Grundlage der Erstangebote zu erteilen.
Die Planungsleistungen wurden am 10.02.22 über ein Vergabeportal bekanntgegeben und nach einer Wartefrist von 7 Kalendertagen die Ausschreibungsunterlagen mit Bewertungsmatrix an 4 interessierte Ingenieurbüros verschickt.
Die Kriterien der Bewertungsmatrix wurden vom bestellten Gremium bearbeitet und ausgewertet. Die max. erreichbare Punktanzahl ist 100 Punkte. In der Matrix wurden Angaben zu
Projektteam / Projektorganisation / Methoden zu Einhaltung der Projektziele / Referenzen / Honorarparameter
abgefragt.
Hier ergaben sich folgende Punktvergaben:
Bieter 1
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Bieter 2
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Bieter 3
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87 Punkte
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84 Punkte
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100 Punkte
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Bieter 3 hat mit 100 Punkten die maximale Punktzahl erreicht und gilt somit vom Bewertungsgremium als Vorschlag für die Übernahme der Ingenieurleistungen.
Die Erfahrungen mit Bieter 3 sind in der Verwaltung durchgehend positiv, wodurch das Auswertungsergebnis bestätigt wird.
Aufgrund der guten Bewertung und der bisherigen Erfahrungen mit Bieter 3, kann der Zuschlag mit der Angebotssumme von 88.000,50 € brutto, ohne weitere Verhandlungen vergeben werden, wie es sich die Gemeinde in der Ausschreibung vorbehielt.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Planungsleistungen für die Erschließungsstraße „Am Heimfeld“ an den Bieter 3 mit der Angebotssumme von 88.000,50 € brutto zu vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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5. Umbau der Alten Schule in Niederaudorf zur KiTa-Erweiterung; Vergabe Gewerk 04 Baumeisterarbeiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
|
ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Im Zuge der Vergabe der Leistungen für das Gewerk 04_Baumeisterarbeiten wurden 15 leistungsfähige Firmen angeschrieben, mit der Bitte um Mitteilung, ob Interesse für die Ausschreibung besteht (Interessensbekundung).
6 Firmen bekundeten ihr Interesse, ihnen wurden die notwendigen Ausschreibungsunterlagen am 01.02.2022 zugesandt. Die Abgabefrist wurde auf den 22.02.2022, spätestens 09:00 Uhr, festgesetzt. Bis zur Abgabe-Frist gingen 2 Angebote bei der Gemeinde ein. Submission war am 22.02.2022 um 09:00 Uhr.
Die Angebote wurden rechnerisch, sachlich und auf Wirtschaftlichkeit geprüft.
Bieter 1: Angebot netto: 230.032,46 € Angebot brutto: 273.738,63 € Bieter 2: Angebot netto: 214.718,29 € Angebot brutto: 255.514,77 €
Beschluss
Die Leistungen für das Gewerk 04_Baumeisterarbeiten zum Umbau der Alten Schule in Niederaudorf zur Kita-Erweiterung werden an den Bieter Nr. 2 mit einer Angebots-Summe von brutto 255.514,77 € vergeben. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6. Umbau der Alten Schule in Niederaudorf zur KiTa-Erweiterung; Vergabe Gewerk 05 Zimmererarbeiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
|
ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Im Zuge der Vergabe der Leistungen für das Gewerk 05_Zimmererarbeiten wurden 16 leistungsfähige Firmen angeschrieben, mit der Bitte um Mitteilung, ob Interesse für die Ausschreibung besteht (Interessensbekundung).
6 Firmen bekundeten ihr Interesse, ihnen wurden die notwendigen Ausschreibungsunterlagen am 01.02.2022 zugesandt. Die Abgabefrist wurde auf den 22.02.2022, spätestens 09:00 Uhr, festgesetzt. Bis zur Abgabefrist gingen 4 Angebote bei der Gemeinde ein. Angebotseröffnung war der 22.02.2022 um 9:10 Uhr.
Die Angebote wurden rechnerisch, sachlich und auf Wirtschaftlichkeit geprüft.
Bieter 1: Angebot netto: 95.280,78 € Angebot brutto: 113.384,13 € Bieter 2: Angebot netto: 102.345,35 € Angebot brutto: 121.790,97 € Bieter 3: Angebot netto: 99.766,24 € Angebot brutto: 118.721,83 € Bieter 4: Angebot netto: 65.231,40 € Angebot brutto: 77.625,37 €
Bei Bieter 4 stellte sich nach Rückfrage heraus, dass die Position 5.5.3 eine Fehlkalkulation war. Als Einheitspreis wurde statt 1.050 € im Leistungsverzeichnis 105 € angegeben. Die korrekten Summen lauten:
Bieter 4: Angebot netto: 86.021,40 € Angebot brutto: 102.365,47 €
Nach Ablauf des Abgabetermins der Angebote und – wie in diesem Fall – nach Ablauf der Submission, ist eine Angebotsänderung unzulässig. Das Angebot ist auszuschließen.
Beschluss
Die Leistungen für das Gewerk 05_Zimmererarbeiten zum Umbau der Alten Schule in Niederaudorf zur Kita-Erweiterung werden an den Bieter Nr. 1 mit einer Angebots-Summe von brutto 113.384,13 € vergeben. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7. Vereinfachter Bebauungsplan Neubürgerstr.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
|
ö
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7 |
Sachverhalt
Mit Sitzung vom 23.09.21 genehmigte der Bauausschuss der Gemeinde einstimmig eine Bauvoranfrage in der Neubürgerstraße. Der entsprechende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:
Nach Vorstellung des Bauvorhabens durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer verdeutlicht Bürgermeister Matthias Bernhardt, dass die Entscheidung des Gremiums Signalwirkung haben wird und abzuwägen ist, was man hier erreichen will. Ziel ist es, Familien zu ermöglichen, das Dachgeschoss besser zu nutzen. Durch die jetzige Zustimmung zu o.g. Vorbescheid wird ein Nachholeffekt eintreten und es ist damit zu rechnen, dass die in der Straße liegenden baugleichen Doppelhäuser ebenfalls früher oder später ausgebaut und angehoben werden. Generell wird aber die Anhebung aufgrund der Innenverdichtung an dieser Stellte vom Bürgermeister positiv bewertet. Folgende Fragen und Beiträge kommen aus dem Gremium:
- Das Bauvorhaben ist optisch gewöhnungsbedürftig jedoch sinnvoll, um Wohnraum zu schaffen und würde sich einfügen.
- Die Nachbarn werden, wie bereits ausgeführt, nachziehen.
- Die Berücksichtigung der familiären Situation ist nicht sachlich
Das Landratsamt hat die gewünschte Aufstockung in der von der Gemeinde und vom Bauwerber angedachten Form nicht gestattet. Angestrebt war die Erhöhung um einen Meter. Genehmigt wurden lediglich 70 cm. In der Wirkung macht dies nach Auffassung der Gemeinde kaum einen Unterschied, allerdings ist die Nutzbarkeit in der Folge fraglich.
Nach Rücksprache und einem Vororttermin mit dem Kreisbaumeister, äußerte dieser, dass das Zulassen von Aufstockungen städtebaulich sinnvoll ist und nach dem Ziel der Innenverdichtung anstrebenswert ist. Da die Gemeinde im Bauausschuss sowieso von Nachholeffekten in der Umgebung ausging, macht die Aufstellung eines vereinfachten Bebauungsplans Sinn, der eine funktionelle Erhöhung, von 1 Meter, statt der bereits durch das LRA genehmigten 70 cm vorsieht. In diesem Zusammenhang ist ein einfaches BBP Verfahren möglich. Dieses soll neben den Höhen lediglich die Baulinien und die Dachaufbauten genauer fixieren. Bei den Dachaufbauten gilt es zu bewerten, ob Schleppgauben mit nahezu horizontaler Dachfläche ausgeschlossen werden sollen. Diese wären im Endeffekt momentan aber nahezu die einzige Möglichkeit zum Umbau mit nur 70cm zusätzlicher Aufbauhöhe das DG nutzbar zu machen. Ein weiterer Regelungsbedarf wird auch vom Kreisbaumeister nicht gesehen.
Diskussionsverlauf
Das Gremium diskutiert über die Auswirkungen der Dacherhöhung bei den betroffenen Doppelhäusern. Aufgrund des begrenzten Geltungsbereich des Bebauungsplans können aber die angestrebten Dacherhöhungen hingenommen werden. Erhebliche Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft sind nicht zu erwarten. Durch die Dachausbauten soll auch nur die Nutzfläche des Gebäudes erweitert werden. Zusätzliche Wohneinheiten werden nicht entstehen. Im Hinblick auf den Nutzen, den gerade Familien aus der erweiterten Nutzfläche haben werden, bewertet der Gemeinderat den vereinfachten Bebauungsplan für den vorgestellten Geltungsbereich positiv.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes im Bereich der Neubürgerstraße gemäß dem vorgestellten Geltungsbereich. Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren in die Wege zu leiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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8. Ersatzbeschaffung Löschfahrzeug Feuerwehr Oberaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
|
ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Oberaudorf hat mit ihren beiden Feuerwehren Oberaudorf und Niederaudorf im Jahr 2012 begonnen, ein Fahrzeugkonzept zu erstellen. Dieses wurde seitdem planmäßig umgesetzt und die entsprechenden Fahrzeuge wurden ersatzbeschafft.
Mit Schreiben von 17.02.2022 stellt jetzt die Feuerwehr Oberaudorf den Antrag auf Ersatzbeschaffung ihres seit 1999 befindlichen LF 16/12 (Löschfahrzeug mit Ausrüstung für technische Hilfeleistungen).
Dies ist das Fahrzeug mit den meisten Alarmierungen. Auch wegen der immer größer und schwerer werden Ausrüstung und den damit verbundenen Platz- und Gewichtsproblemen ist die Ersatzbeschaffung zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft notwendig.
Die Zustimmung zur Ersatzbeschaffung des Kreisbrandrates Richard Schrank ist gegeben. Dies ist auch die Voraussetzung zur Gewährung der Zuwendungen der Regierung von Oberbayern.
Diskussionsverlauf
Die Mitglieder des Gemeinderats informieren sich beim Sachbearbeiter für die Feuerwehr, Florian Stuhlreiter, über die Ausschreibungsmodalitäten und über die Möglichkeiten, ein Vorführfahrzeug zu erhalten. Nach Einschätzung des Sachbearbeiters bestehen durchaus Aussichten auf Angebote für Vorführfahrzeuge. Die Abwicklung des Vergabeverfahrens benötigt aber einen längeren Zeitraum. Konkrete Angaben können deshalb nicht gemacht werden. Mit einer Lieferung des Fahrzeuges ist nicht vor Ablauf von zwei Jahren zu rechenen.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, das europaweite Ausschreibungsverfahren einzuleiten.
Vorführfahrzeuge sollen, soweit verfügbar, in dieser Ausschreibung mit berücksichtigt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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9. Aufstellung eines Feuerwehrbedarfsplans; Antrag der Ausschussgemeinschaft BP/SPD
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
|
ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Die Ausschussgemeinschaft Bayernpartei/SPD hat am 20. Juni 2021 beantragt, für die Gemeinde Oberaudorf einen Feuerwehrbedarfsplan gemäß Nr. 1.1. der Vollzugsbekanntmachung zum bayerischen Feuerwehrgesetz aufzustellen. Der Antrag wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 29.06.2021 unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes bekanntgegeben. Dabei wurde auch angesprochen, dass zunächst die örtlichen Feuerwehrkommandanten Stellung nehmen sollen, ob ein Feuerwehrbedarfsplan für Oberaudorf notwendig ist.
Die Kommandanten stehen dem Bedarfsplan positiv gegenüber. Mit diesem Plan werden von externer Stelle auch Gefahrenpotentiale beleuchtet, welche evtl. im normalen Feuerwehralltag nicht auffallen, da diese auch bis jetzt noch nie aufgetreten sind. Die Planungen werden von den Kommandanten, wenn notwendig, unterstützt.
Die Freiwilligen Feuerwehren von Ober- und Niederaudorf sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Oberaudorf. Sie werden durch die Ersten Kommandanten vertreten. Die Feuerwehrkommandanten werden laufend bei der Planung, Entwicklung und Beschaffung für die örtlichen Feuerwehren eingebunden. Besonders im Rahmen der Haushalts- und Finanzplanungen wird Wert auf Berücksichtigung von langfristigen Konzepten gelegt, in denen die materielle Ausstattung zwischen den örtlichen Feuerwehren, aber auch mit den Nachbarfeuerwehren und den regionalen Verbänden abgestimmt werden. Dabei wird auch stets die Kreisbrandinspektion einbezogen. Diese Vorgehensweise hat sich bisher sehr gut bewährt. Den Wünschen der Feuerwehren konnte weitgehend Rechnung getragen werden.
Der Ausrüstungstand unserer Feuerwehren ist sehr gut. Die Planungen für ein neues Feuerwehrhaus in Niederaudorf laufen bereits. Allen angestrebten Neu- und Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen und Gerätschaften liegen stets zukunftsorientierte, abgestimmte Konzepte zugrunde.
Für die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung, gleichwohl ist die Aufstellung eines solchen Plans empfohlen. Von den 46 Gemeinden des Landkreises Rosenheim haben bisher sechs Gemeinden einen Feuerwehrbedarfsplan aufgestellt. Der Nutzen, bzw. die Wirkung der Planung wird größtenteils als gut bewertet. Sollte der Feuerwehrbedarfsplan in Auftrag gegeben werden, ist dieser regelmäßig fortzuschreiben.
Diskussionsverlauf
Im Gremium entsteht eine intensive Debatte über die Notwendigkeit eines Feuerwehrbedarfsplans und seinen folgen. Ebenso wird kritisch hinterfragt, ob eine externe Betrachtung der gemeindlichen Feuerwehren auch umfassend erfolgen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der Plan auch zusätzliche Bürokratie bedeuten wird.
Andererseits wird deshalb gerade durch die Feuerwehr Oberaudorf auch der Nutzen eines Feuerwehrbedarfsplans gesehen, der durch Betrachtung von neutralen Dienstleisten erarbeitet wird, da damit eine gewisse Betriebsblindheit vermieden werden kann. Eingehend diskutiert wird auch über Rechtsfolgen die entstehen könnten, wenn ein Bedarfsplan durch die Gemeinde nicht aufgestellt wurde.
Der Erste Bürgermeister bitte den Kommandanten der Feuerwehr Oberaudorf um kurze Stellungnahme. Nachdem sich dieser positiv zu einer Aufstellung eines Bedarfsplans äußert wird abgestimmt.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Feuerwehrbedarfsplan nach Einholung vom Angeboten in Auftrag zu geben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 8
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10. Antrag der Wasserwacht Oberaudorf auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung im Innsola Kiefersfelden
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
|
ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Die Wasserwacht Oberaudorf hat bereits im Dezember 2021 einen Antrag auf Unterstützung bei der Gemeinde gestellt. Demnach ist die finanzielle Lage dort sehr angespannt. U.a. sind noch nicht alle Rechnungen für den Ausbau des Dienstgebäudes am Luegsteinsee bezahlt. Der aktuelle Kontostand der Ortsgruppe liegt im Minusbereich. Besondere Problemen bereiten der Wasserwachtbereitschaft die laufenden Kosten für das Schwimmtraining der Aktiven im Hallenbad „Innsola“ in Kiefersfelden. Es sind pro Quartal (außer im Sommer) ca. 1.000 Eintrittsgeld an die Gemeinde Kiefersfelden zu bezahlen.
Genauso wie die Bergwacht ist auch die Wasserwacht in das Bayerische Rote Kreuz eingegliedert, welches die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Bei der Wasserwacht Oberaudorf handelt es sich damit nicht um einen Verein.
Für die Bereitstellung und den Betrieb des Rettungsdienstes wurden aufgrund des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis bestimmt. Es handelt sich somit ausschließlich um eine Aufgabe des Freistaats Bayern. Für die Gemeinde besteht keinerlei Verpflichtung, den Rettungsdienst organisatorisch oder finanziell zu unterstützen.
Der Rettungsdienst und damit auch die Wasserwacht werden in Bayern weit überwiegend aus dem Beitragsaufkommen der gesetzlich Krankenversicherten finanziert. Behandlung und Transport durch Rettungsdienst und Notarzt sind kostenpflichtig und werden in der Regel von der Krankenkasse bezahlt. Der Freistaat Bayern leistet für die Berg- und Höhlenrettung und die Wasserrettung einen erheblichen finanziellen Beitrag in Form einer staatlichen Investitionskostenerstattung.
In der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz ist genau festgelegt, welche Kosten die Rettungsdienste vom Freistaat, bzw. durch die Verteilung der Kassenbeiträge erstattet bekommen. Demnach werden sämtliche Gebäudekosten für Rettungswachen, wie Fremdmieten (Erbpacht) und Betriebskosten für Wasser, Strom, Abwasser, Instandhaltung, sowie auch Steuern (Grundsteuer) und Abgaben an die jeweiligen Institutionen erstattet.
Wie sich die Verteilung und Kostenbeteiligung der Dachorganisation des Bay. Roten Kreuzes an die eigenen Organisationseinheiten gestaltet und welcher Spielraum dabei eingeräumt wird, kann von Seiten der Gemeindeverwaltung nicht beurteilt werden.
In Würdigung der Leistungen der Wasserwacht Oberaudorf für die Ortsgemeinschaft (u.a. Vorsorgedienst Luegsteinsee, Schwimmunterricht usw.) hat sich die Gemeinde Oberaudorf im Jahr 2018 dazu entschlossen, den langersehnten Wunsch der Wasserwacht für den Neubau der Diensthütte am Luegsteinsee tatkräftig zu unterstützen. Für das Bauvorhaben wurden von der Gemeinde Oberaudorf auf freiwilliger Basis 80.000 Euro zur Verfügung gestellt. Für die Verwendung des Geldes sowie für die Nutzung des Gebäudes wurde mit dem Kreisverband Rosenheim des BRK eine Vereinbarung abgeschlossen, die ausdrücklich darauf hinweist, dass alle übersteigenden Kosten für das Bauvorhaben durch das BRK zu tragen sind. Ebenso wurde vertraglich vereinbart, dass sämtliche Betrieb- und Unterhaltungskosten für das Dienstgebäude auf Dauer zu Lasten des Nutzungsberechtigten (BRK) gehen.
Da sich die Gemeinde der wichtigen Aufgabe der Wasserwacht, gerade im Dienst an allen Bürgerinnen und Bürgern, bewusst ist und es sich ja um eine sehr ortsverbundene Organisation handelt, soll versucht werden, die Wasserwacht Oberaudorf im angemessenem Verhältnis zu unterstützen. Deshalb wird vorgeschlagen, die Kosten für das Schwimmtraining im Schwimmbad in Kiefersfelden zu übernehmen. Die Übernahme soll zunächst auf drei Jahre befristet werden.
Diskussionsverlauf
Anhand einer Präsentation stellt der Erste Vorstand der Wasserwacht Oberaudorf, Philipp Streifeneder, seine Ortsgruppe vor. Er geht dabei auf die große Bedeutung der ausgebildeten Kräfte ein, die nicht nur bei der dienstlichen Tätigkeit fachlich fundierte Notfallhilfe leisten können. Streifeneder gibt auch einen Überblich über den enormen Zeitaufwand, die Wasserwachtmitglieder für Ausbildung und Training erbringen müssen. Nach den internen Regelungen des Bayerischen Roten Kreuzes hat jede Ortsgruppe einen Teil der finanziellen Mittel selber zu tragen, was leider zu der derzeit desolaten Finanzlage bei der Wasserwacht Oberaudorf führt. Die Aufwendungen sind nun seit dem letzten Jahr exorbitant angestiegen, weil die Gemeinde Kiefersfelden nun die Kosten für das Schwimmtraining im Hallenband Innsola in Rechnung stellt. Der Vorstand bittet die Gemeinde deshalb um Unterstützung.
Aus der Mitte des Gremiums werden die Leistungen der Wasserwacht Oberaudorf für die örtliche Sicherheit gewürdigt. Deshalb wird auch mehrheitlich die Meinung vertreten, der Wasserwacht die Eintrittsgelder für das Schwimmtraining im Schwimmbad Kiefersfelden zu erstatten. Dies wird zunächst für drei Jahre zugesagt.
Durch den Ersten Bürgermeister wird aber noch einmal auf den Sachverhalt verwiesen. Dass die laufende Finanzierung einer Wasserwachtbereitschaft nicht gesichert ist, liegt an Fehlern im Verteilungssystem von staatlichen Stellen, Krankenkassen und Rettungsorganisationen. Hier sollte auch die Dachorganisation des BRK auf entsprechende Lösungen pochen. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Fortbestand der Rettungsdienste von Zuwendungen der Gemeinde abhängig gemacht wird. Der Bürgermeister wird sich persönlich an den BRK-Kreisverband Rosenheim wenden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, der Wasserwacht Oberaudorf die Kosten für das Schwimmtraining im Schwimmbad Kiefersfelden (Innsola) zu übernehmen. Die Kostenübernahme wird zunächst auf drei Jahre beschränkt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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11. Mobilfunkabdeckung, weitere Entwicklung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Bereits in der Gemeinderatssitzung am 20.09.2020 befasste sich der Gemeinderat mit der Thematik der fehlenden Abdeckung mit Mobilfunk von bewohnten Teilen des Gemeindegebietes. Insbesondere das Gebiet Buchau ist bisher nur unstabil durch das österreichische Netz abgedeckt.
Zum 01.12.2018 ist die Mobilfunkrichtlinie des Freistaates Bayern in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, eine verbesserte Abdeckung in der Fläche mit mobilem Breitband, also Mobilfunk zu erreichen. Das gilt für Bereiche in denen bisher keine Versorgung mit Mobilfunk bestand (Weiße Flecken).
Grundsätzlich gefördert wird der Aufbau einer passiven Infrastruktur durch die Gemeinden. Darunter ist kurz gesagt die Errichtung von Sendemasten (ohne Antennen) incl. notwendiger Infrastruktur, wie Zuwegung und Stromanbindung zu verstehen. Die Gemeinde hatte hierzu vorsorglich einen Förderantrag gestellt, der zum 12.04.2022 ausläuft, bzw. nur noch bis zum 30.06.2022 verlängert werden könnte.
Hierzu wurde im Auftrag der Gemeinde Oberaudorf durch das bayerische Mobilfunkzentrum bei der Reg. der Oberpfalz eine Markterkundung durchgeführt.
Nun wurde uns durch diese Behörde mitgeteilt, dass sich die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Nutzung von bestehenden Funkmasten geändert haben. Es soll künftig auch den privaten Netzbetreibern die Möglichkeit eingeräumt werden, die bestehenden Funkmasten des BOS-Funks (Behörden mit Organisations- und Sicherheitsaufgaben) für eigene Sendeanlagen zu nutzen. Weiter wurde uns mitgeteilt, dass die drei führenden Telekommunikationsunternehmen bereits Nutzungsanfragen für die Sendemasten am Brünnstein und beim Tatzelwurm gestellt haben. Sehr wahrscheinlich wird deshalb in absehbarer Zeit durch einen Sendebetrieb in diesen Bereichen eine zuverlässige Netzabdeckung für die derzeit unterversorgten Gebiete entstehen. Von einer eigenen Standortsuche für einen Sendemast durch die Gemeinde kann nach Einschätzung des Bayerischen Mobilfunkzentrums abgesehen werden. Die weitere Beantragung der Förderung ist damit hinfällig
Beschluss
Die Gemeinde wird eine Förderung für die Errichtung von eigenen Funkmasten für die Mobilfunkabdeckung in derzeit unterversorgten Gebieten nicht in Anspruch nehmen, da dort eine Netzabdeckung durch Ausdehnung der Sendebereiche der privaten Betreiber in absehbarer Zeit sehr wahrscheinlich erfolgen wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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12. Antrag des Jugendhilfeverein Kiefersfelden-Oberaudorf e. V. auf Verlängerung des Personalkosten-Zuschusses für das Jugendcafe CO2 in Oberaudorf und ChillOut in Kiefersfelden (Antrag vom 25.01.2022)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 25.01.2022, eingegangen am 27.01.2022, beantragt der Jugendhilfeverein Kiefersfelden-Oberaudorf e. V., vertreten durch Herrn Günter Nun, die Fortsetzung der gemeindlichen Unterstützung in Form eines Personalkosten-Zuschusses für weitere 3 Jahre (2022-2024).
Den Zuschussantrag, der den Gemeinderatsmitgliedern mit dieser Beschlussvorlage zugegangen ist, wird insbesondere mit der Notwendigkeit der Einrichtung des Jugendcafes CO2, sowie der adäquaten personellen Betreuung der Einrichtung begründet. Der Gemeinderat Oberaudorf beschloss zuletzt in seiner Sitzung am 15.05.2018, bzw. den darauffolgenden Haushaltsbeschlüssen die Gewährung des Zuschussbetrages von 17.500 € p. a.. Im aktuellen Haushalt 2022 sind unter der Haushaltsstelle 4600.7000 entsprechende Mittel veranschlagt, gleiches gilt für den Finanzplan, bzw. die Planungsjahre 2022, 2023, 2024. Eine Übersicht über die finanzielle Situation des Vereins liegt der Verwaltung zwischenzeitlich vor.
Die Gemeinde Kiefersfelden hat die Weitergewährung ihres Zuschussanteils für den Jugendhilfeverein im Gemeinderat für den beantragten Zeitraum von drei Jahren, betreffend der Einrichtung in Kiefersfelden bereits verabschiedet um sich entsprechend finanziell zu beteiligen.
Diskussionsverlauf
In seiner Einleitung erinnert der 1. Bürgermeister insbesondere auch an frühere Beratungen und Beschlussfassungen zur finanziellen Unterstützung der Tätigkeit des Jugendfördervereins, bzw. unterstreicht die besondere Bedeutung der Einrichtung für die Gemeinde Oberaudorf (Prävention).
Einige Ratsmitglieder erkundigen sich, wie die Einrichtung von den Jugendlichen angenommen wird.
Der Jugendbeauftrage der Gemeinde Martin Baumann berichtet als Beiratsmitglied des Jugendhilfevereins Kiefersfelden-Oberaudorf e. V. kurz über die wichtige und wertvolle Arbeit in der Einrichtung. Das Angebot wird von den Jugendlichen weiterhin gut angenommen. Die Jugendarbeit wird durch fachlich gut ausgebildetes Personal geleistet. Es ist der festen Überzeugung, das Jugendcafe CO2 gemeindlicherseits weiter finanziell zu fördern.
Beschluss
Der Gemeinderat Oberaudorf stimmt dem Antrag des Jugendhilfeverein Kiefersfelden-Oberaudorf e. V. vom 25.01.2022 zur Leistung von Personalkostenzuschüsse für die Jahre 2022-2024 in Höhe von jeweils 17.500 € p. a. zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13. Beratung über die Einführung einer Spielplatzsatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
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ö
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vorberatend
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13 |
Sachverhalt
Mit der letzten Novelle der Bayerischen Bauordnung im Jahre 2021 hat der Gesetzgeber den Gemeinden nun das Recht eingeräumt, dass die Verpflichtung zur Herstellung von Spielplätzen bei neuen Bauvorhaben mit mindestens vier Wohneinheiten nun auch durch eine Gemeindesatzung geregelt werden kann. Insbesondere besteht für Bauherren dadurch die Möglichkeit, dass der Spielplatzpflicht dann auch durch die Bezahlung eines entsprechenden Ablösebetrages an die Gemeinde nachgekommen werden kann.
Der im § 4 Abs. 2 genannte Ablösebetrag mit 650,-- Euro pro Quadratmeter orientiert sich am aktuellen Bodenrichtwert. Mit diesem Betrag ist auch die Herstellung und Ausstattung für einen Spielplatz abgegolten.
Wie auch bei der Stellplatzsatzung ergibt sich für die Bauherren kein Anspruch auf Ablöse der Spielplatzverpflichtung gegenüber der Gemeinde. Sollte eine Ablösung vereinbart werden, muss die Gemeinde aber die Ablösesummen zweckmäßig und nachweisbar für die Herstellung und Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen für die Kinder- und Jugendfreizeit verwenden.
Zur Klarstellung wird betont, dass Eigentümer bei neuen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen gesetzlich dazu verpflichtet sind, die geforderten Spielplätze bereitzustellen, auch wenn keine Gemeindesatzung besteht. Mit der Satzung kann die Gemeinde aber die Gestaltung der Spielplätze nach ortsüblicher Art und Weise bestimmen.
Der Entwurf einer Spielplatzsatzung mit für Oberaudorf angepassten Regelungen wurde bereits im Ausschuss für Dorfentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft, Soziales und Tourismus vorgestellt und beraten. Der Ausschuss befürwortet den Erlass einer Spielplatzsatzung und sieht besonders in den Gestaltungsvorgaben, die die Gemeinde bei der Anlegung von Spielplätzen bestimmen kann, einen guten Ansatz um wirklich wertvolle Spielflächen für Kinder zu errichten, anstatt nur der bloßen gesetzlichen Verpflichtung auf Bereitstellung der gesetzlich geforderten Mindeststandards nachzukommen.
Der folgende Satzungsentwurf wurde den Gemeinderatsmitgliedern auch über das Ratsinformationssystem übermittelt:
Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 2021 folgende
Satzung über die Herstellung und Ablösung von
Kinderspielplätzen (Spielplatzsatzung - SpPS)
§ 1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Oberaudorf,
soweit nicht in Bebauungsplänen Sonderregelungen bestehen. Sie ist auf Vorhabenanzuwenden, für die nach Inkrafttreten der Satzung ein Bauantrag oder ein die baurechtliche Prüfung umfassender Antrag gestellt wird oder eine Vorlage der Genehmigungsfreistellungsunterlagen erfolgt. Ein der Satzung entsprechender Zustand ist auf Dauer zu erhalten.
- Diese Satzung gilt für Kinderspielplätze sowie deren Nachweis und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 7 Abs. 3 Bayerische Bauordnung.
§ 2
Zielsetzung und Zweck der Satzung
- Diese Satzung bezweckt, die Schaffung der nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung erforderlichen Kinderspielplätze sicherzustellen. Ebenso sollen deren angemessene Gestaltung, Dimensionierung und Begrünung geregelt sowie deren dauerhafter Erhalt gesichert werden.
- Aufgrund dieser Satzung soll in begründeten Fällen auch die Ablöse eines erforderlichen Kinderspielplatzes ermöglicht werden.
§ 3
Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze
- Die Größe der nach Art. 7 Abs. 3 BayBO herzustellenden Kinderspielplätze ist anhand der Gesamtwohnfläche zu ermitteln. Je angefangene 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Kinderspielplatz-Fläche nachzuweisen. Die Mindestgröße pro Kinderspielplatz beträgt 40 m² und darf nicht unterschritten werden.
- Der Kinderspielplatz ist für je 40 m² mit mindestens einem Spielsandbereich (Mindestgröße 4 m²) nach DIN 18034 und einem ortsfesten Spielgerät auszustatten. Je weitere angefangene 20 m² ist mindestens ein weiteres ortsfestes Spielgerät vorzusehen. Als Spielgeräte kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und -einrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recks, Hangelgeräte (vgl. DIN 18034 in Verbindung mit DIN 7926) in Betracht. Kinderspielplätze sind zudem mit mindestens drei ortsfesten Sitzeinrichtungen und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Weitere Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 BayBO und weitere Vorschriften bleiben unberührt.
- Bei der Änderung oder Erweiterung von baulichen Anlagen ist der Nachweis ebenso wie bei Neu- und Ersatzbauten vollständig zu erbringen, sofern mindestens drei neue Wohneinheiten geschaffen werden. In der Vergangenheit nachweislich abgelöste Kinderspielplatzflächen werden angerechnet.
§ 4
Erfüllung der Nachweispflicht
- Kinderspielplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst herzustellen. Es kann gestattet werden, sie in der Nähe des Baugrundstückes herzustellen, sofern ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck dinglich gesichert ist. „In der Nähe“ bedeutet, dass sich diese Fläche in max. 250 m Entfernung vom Baugrundstück aus betrachtet befinden darf (Fußweg). Den entsprechenden Nachweis müssen der Bauherr bzw. die Bauherrin erbringen.
- Kann der Bauherr bzw. die Bauherrin die Verpflichtung zum Nachweis der erforderlichen Spielplätze nach Absatz 1 nicht erfüllen, so kann die Herstellungsverpflichtung auch erfüllt werden, indem die Kinderspielplatzfläche bei der Gemeinde Oberaudorf abgelöst wird. Diese Art der Erfüllung der Verpflichtung kann von der Gemeinde Oberaudorf auch verlangt werden, wenn die Kinderspielplatzflächen nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstiger örtlicher Bauvorschriften auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe nicht errichtet werden dürfen. Für die Ablösung ist vor Erteilung der Baugenehmigung etc. ein beidseitiger schriftlicher Vertrag zu schließen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ablösung der erforderlichen Kinderspielplatzflächen.
- Der Ablösebetrag beträgt 26.000 € für einen Spielplatz von 40 m² plus je 650,00 EUR für jeden weiteren m². Der Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen ist für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung zu verwenden. Der Ablösebetrag wird alle 5Jahre entsprechend der Entwicklung des Baukostenindex angepasst. Die Einzelheiten werden in einem Ablösevertrag geregelt. Der Ablösungsvertrag ist vor der Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.
- Die erforderlichen Kinderspielplatzflächen müssen mit der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage, zu der sie gehören, bereitgestellt werden und benutzbar sein. Wird eine Anlage in mehreren Abschnitten errichtet, so sind die für den einzelnen Bauabschnitt erforderlichen Kinderspielplatzflächen nachzuweisen, sofern diese nicht ausschließlich in einer Gemeinschaftsanlage untergebracht sind.
§ 5
Erhaltung der Kinderspielplätze
- Kinderspielplätze, ihre Zugänge, Einfriedungen und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten. Sie bedürfen einer regelmäßigen Wartung und Kontrolle. Die Forderungen hinsichtlich Wartung und Kontrolle der DIN EN 1176 - Spielplatzgeräte in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.
- Kinderspielplätze dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden.
§ 6
Ausführungsgrundsätze für die Herstellung von Kinderspielplätzen
- Kinderspielplätze sind so zu errichten, dass sie sich in verkehrsabgewandter Lage befinden und für die Kinder unmittelbar, ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen, zugänglich sind. Sie sind so anzulegen, dass sie von Anlagen wie Stellplätzen oder Standplätzen für Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt sind. Sie müssen für die Kinder gefahrlos zu erreichen sein.
- Kinderspielplätze müssen für Kinder in den Altersgruppen bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert und ausgestattet sein.
- Die Spielplatzflächen sind mit heimischen, nicht giftigen Gehölzen einzugrünen. Pro angefangene 30 m² Spielplatzfläche ist jeweils ein standortgerechter Laubbaum, Mindest-Stammumfang 20/25 cm, zu pflanzen. Ab einer Fläche von 120 m² sind die Spielplatzflächen zu durchgrünen. Eine Pflanzliste mit geeigneten Sorten befindet sich in der Anlage dieser Satzung. Die Zuwegungen und Wegeflächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.
- Bei der Auswahl der Spielgeräte, deren Anordnung und Aufstellung sind die Bestimmungen der DIN EN 1176 - Spielplatzgeräte in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 7
Abweichungen
- Für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung gilt Art. 63 BayBO in der jeweilig gültigen Fassung.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen nach dieser Satzung erforderlichen Kinderspielplatz nicht anlegt, nicht in der erforderlichen Größe anlegt oder ohne Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde wieder ganz oder teilweise entfernt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden. (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
§ 9
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird ab diesem Zeitpunkt auf alle danach eingereichten Bauanträge, Freisteller und Bauvoranfragen angewandt.
Oberaudorf, den
Gemeinde Oberaudorf
Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister
Anlage 1
Sträucher: deutscher Name Pflanzgröße
Cornus mas Kornelkirsche (Sol) 125-150cm
Amelanchier laevis Essbare Felsenbirne vStr. 4 Tr. 80/100cm
Ballerina Ballerina
Coryllus avelana Haselnussstrauch (Sol) 125-150cm
Sambucus nigra Schwarzer Holunder (Sol) 125-150cm
Ribes nigrum Schwarze Johannisbeere vStr. 4 Tr. 80/100cm
Ribes rubrum Rote Johannisbeere vStr. 4 Tr. 80/100cm
Bäume:
Carpinus betulus (Gemeine) Hainbuche StU 18/20cm 4xv: Heister
Fagus sylvatica Rotbuche StU 18/20cm 4xv. Heister
Acer campestre Feldahorn StU 18/20cm 4xv. Heister
Aesculus carnea Fleischrote StU 18/20cm
Rosskastanie Hochstamm 4xv.
Diskussionsverlauf
Der Satzungsentwurf wird eingehend erläutert. Die Fragen aus dem Gremium beziehen sich hauptsächlich auf die Regelungen, die mit einer Ablösezahlung verbunden sind. Es wird noch einmal klargestellt, dass Eigentümer bei neuen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen gesetzlich dazu verpflichtet sind, die geforderten Spielplätze bereitzustellen, auch wenn keine Gemeindesatzung besteht. Mit der Satzung kann die Gemeinde aber die Gestaltung der Spielplätze nach ortsüblicher Art und Weise bestimmen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die vorgelegte Satzung über die Herstellung und Ablösung von Kinderspielplätzen (Spielplatzsatzung – SpPS) für das Gemeindegebiet von Oberaudorf zu erlassen. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
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14. Modernisierung und Erweiterung Kurpark, Spielplatzaufwertung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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14 |
Sachverhalt
Zur Steigerung der Attraktivität des bereits vorhandenen Kurparks soll dieser durch einen Bereich mit Spielgeräten für Kinder und einen Ruhebereich für Erwachsene aufgewertet werden. Diese Erweiterung des Kurparks trägt wesentlich zur Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur speziell im Bereich des Ortskerns bei. Durch die stetige Erweiterung des Angebotes für die Zielgruppe der Familien soll eine Steigerung der Übernachtungszahlen sowie die Steigerung der Zufriedenheit der Gäste und Einheimischen erreicht werden. Der vorhandene kleine Spielplatz beim Kurpark soll erneuert und erweitert werden. Für verschiedene Altersgruppen von Kindern sollen Spielelemente vorhanden sein und auch eine mit Rollstuhl zu befahrende Spielmöglichkeit errichtet werden. Zudem sind weitere Sitzmöglichkeiten geplant. Die Baumaßnahmen sollen im Herbst 2022 abgeschlossen sein.
Diskussionsverlauf
Die Leiterin der Tourist-Info Teresa Funk zeigt anhand einer Präsentation Vorschläge für die Ausstattung des neuen Spielplatzes und des Ruhebereichs. Sie geht auch auf die angebotenen Spielgeräte ein, die barrierefrei auch mit Rollstühlen genutzt werden können. Für die Ruheplätze werden einige sehr ansprechende Sitz- und Liegemöbel vorgestellt.
Das Gremium begrüßt das Vorhaben der Aufwertung des Kurparks. Es wird angeregt, die in Frage kommenden Ausstattungsgegenstände eingehend auf ihre Funktion zu testen. Auch die natürliche Gestaltung der Geräte und des Ruhebereichs werden wohlwollend angenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Modernisierung und Erweiterung des Kurparks. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte einzuleiten und den Antrag für die Förderung zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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15. Konzept für die Parkraumbewirtschaftung; Erlass einer Parkgebührenordnung für die Gemeinde Oberaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
|
ö
|
beschließend
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15 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 25.01.2022 wurde ein Konzept für eine Parkraumbewirtschaftung der Ortsmitte von Oberaudorf, sowie für die öffentlichen Parkplätze außerhalb des Ortszentrums vorgestellt. Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt noch einige Ergänzungen und Änderungen in die sich daraus ergebene Parkgebührenordnung einzuarbeiten.
Im neuen Entwurf der Parkgebührenordnung beträgt die gebührenfreie Parkzeit für alle Parkplätze der Parkzone I nun zwei Stunden (§ 2 Abs. 3). Es ist zunächst vorgesehen, für den nördlich Teil des Parkplatzes am Kurpark noch keine Gebührenpflicht einzuführen um Berufstätigen noch kostenfreie Stellplätze anzubieten. Eine Inkraftsetzung der Gebührenpflicht könnte aber umgehend durch die entsprechende Beschilderung erfolgen.
Es wird die Möglichkeit für den Bezug eines Jahresparkscheins aufgenommen. Die Gebühr beträgt 60,-- Euro pro Jahr und wird auf das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges ausgestellt. Der Jahresparkschein ist nur bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Der Parkplatz am Grafenfeld wird in den Bereich der Parkzone II aufgenommen. Nach Beurteilung der kommunalen Verkehrsüberwachung entsteht ansonsten gerade bei Andrang eine Verlagerung des Verkehrsstroms von der Talstation der Bergbahn zum Grafenfeld. Bei vollständiger Belegung würde dann der Verkehr in den Ort zurückfließen und wiederum zur Talstation zurückkehren. Für Besitzer von Saisonkarten der Hocheckbergbahn soll die Parkgebühr entfallen. Aktuelle Nachweise sind aber von der Bergbahn auszustellen. Die Verkehrsüberwachung kann diese Regelung ohne Aufwand berücksichtigen.
Der Gemeinderat hat außerdem angeregt, eine Lösung für Übernachtungsmöglichkeiten mit Wohnmobilen zu entwickeln. Der Ausschuss für Dorfentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft, Soziales und Tourismus hat dieses Thema vorberaten und die Einrichtung eines Stellplatzes am Grafenfeld empfohlen. Eine Umsetzung wird derzeit ausgelotet. Für den Fall, dass es an diesem oder einem anderen Standort zur Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes kommen sollte, wurde der Gebührentatbestand in die Parkgebührenordnung bereits eingefügt, damit dann keine aufwendige Satzungsänderung notwendig wird.
Insgesamt darf darauf hingewiesen werden, dass bei Bedarf jederzeit Änderungen an allen ausgewiesenen Parkflächen vorgenommen werden können, da die Gebührenpflicht erst mit der entsprechenden Beschilderung oder Markierung entsteht. Die Parkgebührenverordnung gibt den Rahmen für die Gebührenpflicht vor, die tatsächliche Umsetzung wird erst durch die Aufstellung und Inbetriebnahme der Beschilderung oder Verkehrseinrichtungen vollendet.
Die Parkgebührenordnung der Gemeinde Oberaudorf soll wie folgt gefasst werden:
Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund von § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrs-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl.I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 07. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) i.V.m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015(GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2018(GVBl. S. 68),
folgende Satzung:
Parkgebührenordnung der
§ 1
Geltungsbereich
- In der Gemeinde Oberaudorf werden zur Regelung des ruhenden Verkehrs für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Parkzonen gebildet. Das Parken auf ausgewiesenen Flächen ist nur mit einem gültigen Parkschein zulässig. Gebühren werden nach Maßgabe des § 2 erhoben. Die Parkflächen, für die Gebührenpflicht besteht, sind entsprechend beschildert oder markiert.
- Die Parkzone I erstreckt sich auf die Ortsmitte von Oberaudorf. Sie gilt insbesondere für folgende Parkplätze:
- Parkbuchten am Oberfeldweg
- Rathausplatz
- Parkplatz am Kurpark an der Bad-Trißl-Straße
- Parkplatz an der Geigelsteinstaße
- Die Parkzone II gilt für ausgewiesene KFZ-Parkplätze im Gemeindegebiet außerhalb der Ortsmitte. Sie gilt insbesondere für folgende Parkplätze:
- Parkplatz am Luegsteinsee und Parkbuchten entlang der Seestraße
- Parkplätze an der Talstation der Hocheckbergbahn, Parkbuchten und Parkstreifen entlang der Carl-Hagen-Straße, der Laurentiusstaße und des Hubertusweges
- Parkplatz an der Hocheckstraße am Grafenfeld
- Waldparkplatz an der B 307 bei den Tatzelwurmwasserfällen
- Der Geltungsbereich ist aus den in der Anlage beigefügten Lageplänen ersichtlich.
- Die Vorschriften über Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.
§ 2
Parkgebühren
- Die Gebühren für das Parken auf den Parkplätzen der Zonen I und II sind an Parkscheinautomaten zu entrichten. Jahresparkschein nach Absatz 7 sind zur Abholung bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. Die Parkscheine müssen von außen gut lesbar in oder am Fahrzeug angebracht sein.
- Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung können außer am Parkschein-automaten auch über weitere zugelassene Systeme zur Bezahlung von Parkgebühren (z.B. Mobiltelefone oder andere elektronische Einrichtungen) entrichtet werden.
- Die Gebühren für das Parken betragen in der Parkzone I:
- Erste zwei Stunden gebührenfrei (Freiparktaste am Parkscheinautomat)
- Jede weitere angefangenen 30 Minuten 0,50 Euro
- Ein Tagesticket kostet 5,-- Euro
Die Gebührenpflicht in der Parkzone I erstreckt sich auf folgende Zeiträume:
- Montag bis Samstag von 07.00 bis 18.00 Uhr
- An Sonn- und Feiertagen besteht keine Gebührenpflicht
- Die Höchstparkdauer beträgt 12 Stunden
- Die Gebühren für das Parken auf den Parkplätzen der Parkzone II betragen drei Euro für einen Tag. Es zählt der Kalendertag.
Die Gebührenpflicht in der Parkzone II besteht täglich von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt 12 Stunden.
An den Parkplätzen an der Talstation der Bergbahn Hocheck sowie am Parkplatz an der Hocheckstraße am Grafenfeld werden zwei Euro der Parkgebühr beim Kauf einer Fahrkarte für die Bergbahn Hocheck angerechnet.
(5) Die Gebühren sind von dem Zeitpunkt an maßgebend, an dem die Parkscheinautomaten entsprechend eingerichtet und die Parkplätze gekennzeichnet sind.
- Die Gebühren für einen Jahresparkschein für öffentliche Parkplätze in Oberaudorf beträgt 60,-- Euro. Ein Jahresparkschein kann nur bei der Gemeindeverwaltung erworben werden. Dieser Parkschein bezieht sich auf das amtliche Kennzeichen des entsprechenden Fahrzeuges. Es können bis zu zwei Kennzeichen angegeben werden, die Parkberechtigung beseht nur für ein Fahrzeug.
- Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Schwerbehinderte, wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO über Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde vorgelegt wird.
- Für Parkflächen, die als Wohnmobilstellplatz ausgewiesen sind beträgt die Gebühr 15,-- Euro für einen Tag. Es zählt der Kalendertag. Die Höchstparkdauer beträgt drei Tage.
§ 3
Kennzeichnung der Parkplätze
Die Parkplätze sind mit Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (§ 13 StVO) versehen und gekennzeichnet. Die Tageszeiten, für die Gebührenpflicht besteht sind an Ort und Stelle angegeben.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Parkgebührenordnung vom 28.03.2019 (Parkplatz Luegsteinsee) tritt außer Kraft.
Oberaudorf, den
Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister Anlagen
Der Entwurf der Parkgebührenordnung und die Anlagen zu den Geltungsbereichen wurden allen Mitgliedern des Gemeinderats übermittelt.
Diskussionsverlauf
Aus dem Gremium wird nochmal vermehrt darauf hingewiesen, dass für wichtige ehrenamtliche Tätigkeiten Befreiungen von der Parkgebührenpflicht ermöglicht werden müssen. Hier wird insbesondere der Parkplatz am Grafenfeld genannt, der oft für den Trainingsbetrieb genutzt wird. Aber auch für die Parkplätze der Parkzone I müssen in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht möglich sein.
Der Bürgermeister erläutert daraufhin, dass die meisten Vereinstätigkeiten am Abend stattfinden und die Gebührenpflicht ohnehin nur bis 18.00 Uhr gilt. Zudem ist in der Parkzone I eine freie Parkzeit von zwei Stunden erlaubt. Des Weiteren hat die Gemeinde immer die Möglichkeit für wichtige Funktionen im Ehrenamt auch Ausnahmen zuzulassen und diese den Überwachungsorganen zu übermitteln. Dafür müssen aber die Vereine und Institutionen fundierte und stets aktuelle Daten über den Anlass, den Personenkreis und der benutzten Fahrzeuge bereitstellen um eine eindeutige Identifizierung bei der Kontrolle zu ermöglichen. Die Anwendung der generellen Gebührenpflicht kann auch anlassbezogen durch Außerkraftsetzen der Beschilderung erfolgen. Für dauerhaften Parkplatzbedarf im Zusammenhang mit wichtigen dienstlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten können auch Bereiche ausgewiesen werden, die nur für Berechtige zugelassen sind.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die vorgelegte Parkgebührenordnung für die Gemeinde Oberaudorf zu erlassen. Sie tritt am an 01.05.2022 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
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16. Beschaffung von Automaten für die Parkraumbewirtschaftung; Auftragsvergabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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16 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat beschlossen, für den Großteil der öffentlichen Parkplätze im Gemeindebereich eine Gebührenpflicht einzuführen und eine entsprechende Parkgebührenordnung zu erlassen. Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt durch Parkscheinautomaten.
Nach Ortsbesichtigungen mit einem Anbieter, den Gemeindewerken und der Kommunalen Verkehrsüberwachung KDZO wurden folgende Standorte für Parkscheinautomaten empfohlen, wobei die genauen Aufstellorte noch an die technischen Vorgaben angepasst werden.
Ortszentrum Oberaudorf:
- Rathausplatz, 1 Stück, Solarbetreib (Stromanschluss problematisch)
- Kurpark an der Bad-Trißl-Straße, 1 Stück, Netzanschluss
- Parkplatz Geigelsteinstraße, 1 Stück, Netzanschluss
- Hocheck-Bergbahn, Talstation, 2 Stück, Netzanschluss
Außenbereich:
- Grafenfeld-Übungsgelände, 1 Stück, Solarbetrieb (Aufstellung flexibel)
- Parkplatz am Luegsteinsee, 1 Stück, Netzanschluss, Neugerät jetzt mit Kartenzahlung
- Waldparkplatz an der B 307, 1 Stück, Solarbetrieb, (Altgerät Luegsteinsee), keine Kartenzahlung möglich wegen fehlender Funknetzanbindung.
Daraus ergibt sich folgender Gerätebedarf, der auch als Basis für die Angebotserstellung verwendet wurde:
Neubeschaffung Netzanschluss: 5 Stück
Neubeschaffung Solar: 2 Stück
Neubeschaffungen gesamt 7 Stück
Umbau Netz auf Solar 1 Stück
Parkscheinautomaten insgesamt 8 Stück
Von den zwei namhaftesten Herstellern wurden Angebote eingeholt. Diese wurden ausgewertet und lauten wie folgt:
Fa. Bremicker Verkehrstechnik GmbH, Weilheim,
7 Automaten, Angebotspreis inklusiv Aufstellung, Inbetriebnahme und Einweisung 37.326, 86 Euro
Jährliche Wartungskosten, pauschal mit Anfahrt 511,-- Euro
Freie Wahl für Kartenzahlsystem, z.B. VR-Payment
Fa. WSA Elektronic GmbH & Co. KG, Schleusingen
7 Automaten, Angebotspreis ohne Aufstellung, Inbetriebnahme und Einweisung 26.434,44 Euro
Kosten für Aufstellung, Inbetriebnahme und Einweisung nach Stundenpauschale und Zusatzkosten (Reisekosten), Jährliche Wartungskosten 595,-- Euro
Keine freie Wahl für Kartenzahlsystem (Transact GmbH), Kosten für Inbetriebnahme und Einweisung nach Stundenpauschale zu 78,-- Euro, Einweisung in Software ebenfalls nach Aufwand, ca. 1 – 2 Tage, zuzüglich Anfahrtskosten, geschätzt 3.500,-- Euro.
Gute Referenzen liegen von beiden Unternehmen vor. Die Fa. Bremicker ist im Landkreis Rosenheim stark etabliert und weit verbreitet. Die Zusammenarbeit zwischen Verkehrsüberwachung, Stadt- und Gemeindeverwaltung und Automatenanbieter verläuft vorbildlich. Die Automaten bieten einen höheren Sicherheitsstandard und sind nachweislich qualitativ hochwertiger. Der Parkscheinautomat am Luegsteinsee funktioniert problemlos. Er kann im System eingebunden werden. Die Beschaffung für ein zusätzliches Gerät würde entfallen. Die Überwachungssoftware ist sehr bedienerfreundlich, weitere Schulungen sind nicht notwendig.
Die Fa. WSA hat die Parkscheinautomaten für die Region Sudelfeld, Bayrischzell und Schliersee geliefert. Auf Nachfrage ist man dort mit der Funktion der Geräte weitgehend zufrieden. Die Automaten werden dort aber hauptsächlich zur Regelung von ausgewiesen Parkplätzen verwendet. Erfahrungen für die Parkraumbewirtschaftung im öffentlichen Verkehrsraum (Parkzonen) liegen leider nicht vor. Aufgrund der externen Software entsteht erhöhter Schulungsbedarf.
Wegen der klaren Kostenstruktur, der höheren Gerätequalität und der einfacheren Handhabung, empfiehlt die Verwaltung, die Parkscheinautomaten trotz des höheren Preises an die Fa. Bremicker zu vergeben.
Diskussionsverlauf
Die Fragen aus dem Gremium über die Funktionsweise der Automaten werden beantwortet. An den Automaten wird Bezahlung mit Münzen und Bezahlung mit Karten möglich sein. Im Rat bestätigt man auch den Vorschlag der Verwaltung, die offensichtlich höherwertigen und robusteren Automaten zu beschaffen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den Auftrag für die Beschaffung von sechs Parkscheinautomaten gemäß Angebot vom 15.02.2022 an die Fa. Bremicker zu vergeben. Gleichzeitig wird die Verwaltung ermächtigt, die zusätzlich benötigte Ausstattung (Beschilderung) zu beschaffen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
17. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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29.03.2022
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ö
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informativ
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17 |
Sachverhalt
Jahresbericht der Tourist-Info für das Jahr 2021
Die Leiterin der Tourist-Info, Teresa Funk, stellte den Jahresbericht der Tourist-Info für das Jahr 2021 vor.
Bürgerversammlung am 07. April 2022 um 19.00 Uhr im Kursaal
Der Audorfer Markt am 08. Mai 2022 findet statt.
Zum 18.03.2022 wurde durch Änderungen der 15. BayIfSMV das Verbot von Volksfesten und Jahresmärkten (vormals § 12) gestrichen. In die Begründung zur Änderungsverordnung ein Passus zu den Volksfesten aufgenommen, insbesondere, dass für diese keine Zugangsbeschränkungen erforderlich sind. Volksfeste und Jahrmärkte sind damit keine „Veranstaltungen“, wie sie die Verordnung vorsieht und für die teilweise strengere Schutz- und Hygienemaßnahmen gelten. Das Ordnungsamt bereitet die Durchführung des Audorfer Frühjahrsmarktes bereits vor.
Diskussionsverlauf
Aus dem Gremium wird ein gemeinschaftliches Lob an den Bauhof ausgesprochen, dass die Dammwege des Auerbaches nach den Holzarbeiten wieder in einen sehr guten Zustand versetzt wurden.
Gemeinderats- und Bau- und Straßenausschussmitglied Michael Mermigkas weist darauf hin, dass das Ergebnis der Beschlussfassung des TOP 3: „Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses, Martin-Greif-Straße, Fl.Nr. 292/20, Gemarkung Oberaudorf; erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen“ aufgrund der Stimmengleichheit des Beschlusses falsch bewertet wurde. Gemäß § 30 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Oberaudorf führt dieser Beschluss zur Ablehnung des Antrags, obwohl der Beschluss negativ formuliert ist. Ein Umkehrschluss, dass bei Stimmengleichheit bei negativ formulierter Beschlussvorlage, der Antrag als zugestimmt bewertet wird, tritt laut Geschäftsordnung nicht ein. Der Antrag ist als abgelehnt zu bewerten.
Der Bürgermeister bestätigt, dass er das Bauamt unverzüglich zur Korrektur der Niederschrift anweisen wird und auch eine rechtliche einwandfreie Übermittlung des Beschlusses an die Baugenehmigungsbehörde erfolgt.
Datenstand vom 27.04.2022 08:38 Uhr