Datum: 20.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 29.11.2022
3 Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Westlich der Dorfstraße" für die Fl.Nr. 7/1, Gemarkung Niederaudorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
4 Zweite Änderung des Flächennutzungsplans für das Baugebiet "Südlich der Carl-Hagen-Straße"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Carl-Hagen-Straße"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 Konzeption Erneuerung Bongassibrücke über den Auerbach
7 Brennerbasistunnel Nordzulauf; Auftragsvergabe für Gutachten
8 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.12.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den Ersten Bürgermeister Herrn Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. 

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 29.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.12.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.11.2022 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.11.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Westlich der Dorfstraße" für die Fl.Nr. 7/1, Gemarkung Niederaudorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.12.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für den Bereich westlich der Dorfstraße, Grundstück Fl.Nr. 7/1, Gemarkung Niederaudorf gefasst. 
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat am 28.06.2022 in öffentlicher Sitzung den Planentwurf gebilligt und beschlossen, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für den Bereich westlich der Dorfstraße, Grundstück Fl.Nr. 7/1, Gemarkung Niederaudorf bekannt zu geben und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 10.08.2022 bis 13.09.2022 statt.  
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 37 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 21 Stellen kam kein Rücklauf.
10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 6 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden. 
Seitens der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. 
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung vom 08.09.2022
Bauplanungsrechtlich ist anzumerken, dass nur im Bereich einbezogener Außenbereichsflächen einzelne Festsetzungen zulässig sind (§ 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB). In bestehender Innenbereichslage, die durch Klarstellungssatzung deklaratorisch abgegrenzt werden kann, sind planungsrechtliche Festsetzungen einem Bebauungsplan vorbehalten.
Dies betrifft vorliegend das Bestandsgebäude, für welches keine Festsetzungen (Maß der baulichen Nutzung) durch Satzung getroffen werden dürfen.



Eine bauplanungsrechtliche Notwendigkeit von Festsetzungen im Erweiterungsbereich ist außer der zulässigen Festsetzung der Fläche für die Ausgleichsmaßnahmen nicht erkennbar. Das Maß der baulichen Nutzung für das Baugrundstück sollte sich in ausreichender Weise durch das Einfügungsgebot ergeben. 
Von den Festsetzungen 1.- 3.2 ist abzusehen, da sie ohne Rechtsgrundlage sind.
Abwägung
Der Empfehlung des LRA wird gefolgt und auf die Festsetzungen zur Baugrenze sowie zur Art der baulichen Nutzung verzichtet. Die Ausgleichsfläche wird wie bisher beibehalten. Damit entfällt eine Begrenzung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche. Theoretisch wäre damit ein Anbau nach Süden möglich, wenn das Einfügungsgebot sowie die erforderlichen Abstandsflächen nachgewiesen werden können. Damit könnten ggf. auch die erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Mindestabstände zum Hof eingehalten werden. Die Nachweispflicht wäre im Rahmen des Bauantrags zu erbringen. 
Beschlussvorschlag:
Auf die Festsetzungen Ziffer 1 bis 3.2 wird verzichtet. Die Planzeichnung sowie die Begründung sind entsprechend anzupassen. 

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
15
0

Landratsamt Rosenheim, SG Immissionsschutz vom 10.08.2022
Die Belange des Immissionsschutzes sind nur dann berührt, wenn immissionsrelevante Einzelbauvorhaben neu verwirklicht werden.
Die Immissionsschutzbehörde ist bei solchen Vorhaben entsprechend zu beteiligen.
Hinweis:
Südwestlich des Plangebiets befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Rinderhaltung (Bergstraße 2, Flurnummern 14, 15, 171).
Nach der Abstandsregelung des Arbeitskreises für „Immissionsschutz in der Landwirtschaft" betragen die erforderlichen Mindestabstände von Wohngebäuden im Dorfgebiet 23 m zum Aufzuchtstall und 27 m zum Milchviehstall (offene Außenwände / Lüftungsöffnungen der Ställe). Zu Fahrsiloanlagen ist ein Mindestabstand von 25 m und zu Festmistlagerstätten und Güllegruben von 15 m erforderlich.
Die geplanten Baugrenzen rücken bis 12 m (Flurnummern 14 und 15) bzw. 10 m (Flurnummer 171) an den Rinderstall heran.


Abwägung
Aufgrund der Stellungnahme des LRA, SG Planungsrecht, werden im Planentwurf keine Baugrenzen mehr festgelegt. Damit entfallen konkrete Vorgaben zur Situierung von neuen Gebäuden oder Anbauten. Es ist somit im Rahmen des Bauantrags zu prüfen, ob die erforderlichen Mindestabstandsflächen zum landwirtschaftlichen Betrieb eingehalten werden können. Ggf. ist durch ein Geruchs- bzw. Lärmschutzgutachten darzulegen, dass weder der landwirtschaftliche Betrieb eingeschränkt wird, noch die zukünftige Wohnnutzung immissionsschutzrechtlich über die gesetzliche Zulässigkeit hinaus beeinträchtigt wird.
Beschlussvorschlag:
Keine Planänderung erforderlich, im Zuge des Bauantrags sind die immissionsschutzrechtlichen Belange zu klären. 
Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
15
0

Bayerischer Bauernverband vom 25.08.2022

Gegen die geplante Satzung gibt es Einwände!
Der südlich und westlich direkt an das zu beplanende Gebiet angrenzende landwirtschaftliche Betrieb würde durch die Beplanung massiv in seiner künftigen Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt. Der Betrieb ist leistungsfähig und hat einen Betriebsnachfolger, künftige bauliche Erweiterungen sind für das Fortbestehen des Betriebes notwendig. Die geplante Bebauung ist deutlich zu nah am Betrieb, so dass künftige Konflikte zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und den Bewohnern der geplanten Bebauung vorprogrammiert sind.


Auszuge aus der Begründung der Einbeziehungssatzung:
„Die Abstände zwischen Wohnnutzung und Tierhaltung verringern sich durch die Planung nur sehr geringfügig (ca. 5m). Unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet zulässigen landwirtschaftlichen Emissionen bzw. zu duldenden Immissionen wird davon ausgegangen, dass keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte entstehen.“

Diese Feststellung wird als falsch angesehen.

… „Die umliegenden Baudenkmäler werden durch bestehende Gebäude in der Nachbarschaft des Planungsgebiets abgeschirmt, so dass keine unmittelbaren Blickbeziehungen bestehen. Die Baukubatur des Anbaus soll dem Bestand entsprechen. Zudem sind die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung sowie das Einbindegebot nach § 34 BauGB zu beachten. Es wird somit eine dem Ortsbild entsprechende Gebäudegestaltung im Planungsgebiet erwartet, die mit dem Umgebungsschutz der umliegenden Denkmäler nicht in Konflikt stehen sollte.“ …

Diese Feststellung wird ebenfalls als falsch angesehen. Der dörfliche und landwirtschaftliche Charakter wird durch die geplante Bebauung beeinträchtigt.
Insgesamt kann man in diesem Fall sogar von einem Präzedenzfall sprechen. Sollte die Bebauung, wie in diesem Fall geplant, so genehmigt werden, gibt es in Zukunft keine vernünftige Begründung, weitere Bebauungen, die landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung einschränken, nicht zu genehmigen.

Abwägung

Es ist auf die vorangegangene Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamts SG Planungsrecht sowie Immissionsschutz zu verweisen. In wie weit Konflikte mit der landwirtschaftlichen Nutzung entstehen könnten, ist im Rahmen des Bauantrags zu prüfen. Ein Heranrücken der Bebauung über das zulässige Maß hinweg wird über die einschlägigen Gesetze zum Immissionsschutz vermieden. 
Die Satzung rundet den Ortsrand um eine sehr kleine Fläche ab. Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Charakters wird über das erforderliche Einbindegebot sowie die Ortsgestaltungssatzung gewährleistet. Es wird dazu auf die Stellungnahme des LRA, SG Planungsrecht verwiesen, wonach nähere Festsetzungen zum Vorhaben baurechtlich nicht möglich sind.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die vorangegangenen Beschlüsse zu den Stellungnahmen des Landratsamts verwiesen. Diese bleiben unverändert.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja

Nein








Regierung von Oberbayern vom 22.08.2022

Vorhaben

Die Gemeinde Oberaudorf plant im Ortsteil Niederaudorf für den westlichen Teil des Grundstücks Fl.-Nr. 7/1 eine Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung zu erlassen, um diesen Bereich in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen und einen Anbau an das bestehende Gebäude zu ermöglichen. Der Geltungsbereich der Satzung ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde als gemischte Baufläche dargestellt.

Bewertung 

Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Satzung grundsätzlich nicht entgegen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Änderungsbereich der Satzung gem. Regionalplan Südostoberbayern B I 3.1.2 Z im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 04 „Vorberge westlich des Inns“ liegt. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Diese sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Wir empfehlen eine Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. 

Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Satzung. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde. 

Abwägung

Den Belangen von Naturschutz und Landschaft wird in der Hinsicht nachgekommen, als dass zum einen bereits erschlossene Flächen am unmittelbaren Ortsrand überplant werden, was dem Flächensparen und dem Schutz der Landschaft entgegenkommt. Zum anderen wird eine Ortsrandeingrünung vorgesehen, die nicht nur einen harmonischen Übergang in die freie Landschaft gewährleisten soll, sondern als auch als siedlungsbegleitender Lebensraum für zahlreiche Tierarten dienen kann.
Die genannten Fachbehörden wurden am Verfahren beteiligt und hatten keine Einwendungen. 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein





Handwerkskammer für München und Oberbayern

Grundsätzlich bestehen von unserer Seite aus keine Einwände.

Allerdings sind in unmittelbarer Umgebung gewerbliche Nutzungen und Handwerksbetriebe ansässig, die im Zuge der weiteren Planungen und heranrückende Wohnbebauung nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften eingeschränkt oder sogar gefährdet werden dürfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Betrieben ausgehenden betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehrs.

Abwägung

Mögliche Konfliktpotentiale zwischen der Planung und dem landwirtschaftlichen Betrieb am Ort wurden bereits in den vorangegangenen Abhandlungen erörtert und abgewogen. Es wird auf die vorangegangenen Beschlüsse verwiesen (vgl. Stellungnahme LRA, SG Immissionsschutz sowie Bayerischer Bauernverband). 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die bereits gefassten Beschlüsse wird verwiesen und daran festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein







Deutsche Bahn AG vom 19.08.2022

Gegen die Aufstellung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abrieb z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussung durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. 

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der DB weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 
Vorsorglich weisen wir auf die in Niederaudorf geplante Unterlegung der Bestandsstrecke und die Neubaustrecke des Brenner-Nordzulaufs, der in diesem Bereich in Tunnellage geführt wird, hin. Die Planungen hierzu laufen derzeit noch. 

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Abrundung wird durch die bestehende Bebauung in Niederaudorf von der Bahntrasse abgeschirmt, so dass kein unmittelbares Konfliktpotential besteht. Auch der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen der DB sind durch die Planung nicht betroffen. 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein




Diskussionsverlauf

Die Fragen aus dem Gremium beziehen sich hauptsächlich darauf, dass die Immissionsbelastungen des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes auch nach Schaffung des neuen Baurechts hingenommen werden müssen. Da leider die Sachbearbeiterin des Bauamts krankheitsbedingt nicht an der Sitzung teilnehmen kann und die Einwände des Bauernverbandes deshalb nicht abschließend erläutert werden können stellt das Ratsmitglied Alois Holzmaier den Antrag, diesen Tagesordnungspunkt erst in der nächsten Gemeinderatssitzung zu behandeln.

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wird heute nicht weiterbehandelt und in der nächsten Gemeinderatssitzung erneut vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Zweite Änderung des Flächennutzungsplans für das Baugebiet "Südlich der Carl-Hagen-Straße"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.12.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates am 27.10.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss zur zweiten Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Gebiets Südlich der Carl-Hagen-Straße, Fl.Nr. 232/1, 231/2 (TF), 232, 231, 229 (TF), 229/63 (TF), 231/6 (TF), 234 (TF),9, Gemarkung Oberaudorf gefasst. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße“ ist es notwendig, die bisherige Nutzungsdarstellung im Flächennutzungsplan von Besonderem Wohngebiet in Sonstiges Sondergebiet (gem. § 11 BauNVO) mit Zweckbestimmung „Freizeitgebiet Hocheck“ zu ändern. Für die Flächennutzungsplanänderung wurde ein fachkundiges Architekturbüro beauftragt. Die Verwaltung stellt den Inhalt der Planung zusammenfassend vor. 

Diskussionsverlauf

Der Bürgermeister verweist darauf, dass die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans bereits beim Erlass der baurechtlichen Veränderungssperre vorgetragen wurde. Aus dem Gremium wird gefragt, ob in der Festlegung als Sonderfläche Freizeitgebiet auch weiterhin ein Parkplatz zulässig ist. Der Bürgermeister bestätigt, dass auch dort auch weiterhin Parkplatzflächen ausgewiesen werden können.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans in der heute vorgelegten Form mit Plandatum 20.12.2022 mit etwaigen sich aus der Diskussion ergebenden Ergänzungen und Änderungen und beschließt dessen Auslegung gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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5. Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Carl-Hagen-Straße"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.12.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Für das Gebiet Südlich der Carl-Hagen-Straße, in dem an die Freizeitanlage Hocheck unmittelbar angrenzenden Bereich, wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 27.10.2020 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße“ gefasst.
  • Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
  • Lösung des Nutzungskonflikts und Ordnung der bestehenden Gemengelage zwischen der Freizeitanlage „Hocheck“, insbesondere auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 231, der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 232 und der anschließenden Wohnbebauung;
  • Verbesserung der Verkehrssituation im Plangebiet und den anschließenden Grundstücken;
  • Sicherung des Hochwasserschutzes am Röthenbach.
Das beauftragte Architektur-Büro fertigte einen ersten Entwurf, welcher in der heutigen Sitzung präsentiert wird. Ziel ist es, nach Billigung des Planentwurfs durch das Gremium die Verwaltung zu beauftragen, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung mit dem eventuell noch zu überarbeitenden und ergänzten Planentwurf einzuleiten. 

Diskussionsverlauf

Da die Wirkung des Bebauungsplans bereits mehrfach erörtert wurde, werden aus dem Gremium keine Fragen gestellt. Der Bürgermeister weist darauf hin, dass Anregungen und Einwände in Rahmen des Auslegungsverfahrens gemacht werden können.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße“ in der heute vorgelegten Form mit Plandatum 20.12.2022 mit etwaigen sich aus der Diskussion ergebenden Ergänzungen und Änderungen und beschließt dessen Auslegung gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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6. Konzeption Erneuerung Bongassibrücke über den Auerbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.12.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Wie seit längerer Zeit bekannt ist, muss die derzeit bestehende Hängebrücke über den Auerbach wegen erheblicher Schäden ersetzt werden. Der Planungsauftrag wurde bereits erteilt. Der Bürgermeister zeigt die ersten Entwürfe vor und fragt das Gremium, ob diese Bauweise den Vorstellungen entspricht.

Diskussionsverlauf

Der vorgestellte Entwurf findet im Gremium großen Anklang. Auch die geplante Überdachung wird als sehr sinnvoll erachtet. Die Planungen sollen wie in der gezeigten Form weitergeführt werden.

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7. Brennerbasistunnel Nordzulauf; Auftragsvergabe für Gutachten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.12.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Wie dem Gemeinderat bekannt ist, wurde durch das Schienenforschungszentrum ein Gutachten zur Verknüpfungsstelle im Berg bei Niederaudorf ausgefertigt. Das Gutachten hat im Wesentlichen Probleme bei der Umsetzung aufgezeigt und festgestellt, dass es momentan keine vergleichbaren Bauwerke in Europa gibt. Die Sachverhalte waren im Wesentlichen bereits vor Erstellung des Gutachtens bekannt.
Leider lässt das Gutachten einen perspektivischen Teil und Umsetzungschancen vermissen. Die wichtigste Erkenntnis des Gutachtens ist, dass eine Verknüpfungsstelle im Berg nicht unmöglich ist. Das Gutachten hat ebenfalls postuliert, dass eine detaillierte Untersuchung der Umsetzung zeitaufwendig und teuer wäre.
In Zusammenarbeit mit der Bürgerinitiative 2040 und der Gemeinde Oberaudorf konnte nun ein Team aus absoluten anerkannten Fachleuten zusammengestellt werden, das eine solche Untersuchung fachlich anerkannt, schnell und kosteneffektiv darstellen kann. Die Beteiligten waren federführend an der Planung des Gotthardtunnels und des Brennerbasistunnels selbst beteiligt.
Das gesamte Gutachten wird ca.100.000.-€ kosten. Für das Jahr 2022 sind insgesamt ca.49.000€ aufzuwenden. Die Restsumme wird im Jahr 2023 vergeben. Es gibt von allen Inntalgemeinden auf deutscher und einigen auf österreichischer Seite Zusagen von Kostenübernahmen von jeweils 10.000€ und mehr. Der Anteil der Gemeinde Oberaudorf würde sich in Summe auf ca. 10.000-20.000 € belaufen. Dieses Jahr werden 10.000.-€ fällig werden. Das Gutachten wird durch die Gemeinde Oberaudorf beauftragt und bezahlt. Die Kosten werden dann entsprechend der Zusagen der anderen Gemeinden diesen in Rechnung gestellt.

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat ist einstimmig der Meinung, dass das Gutachten dringend in Auftrag gegeben werden muss. Aus Verantwortung für die betroffenen Landwirte und für die kommenden Generationen muss alles Mögliche unternommen werden, dass das Projekt Brennernordzulauf in den betroffenen Landschaftsteilen so schonend wie möglich umgesetzt wird. 

Das Gutachten wird auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen für die konkreten Grundstücksverhandlungen mit der DB AG eine wertvolle Grundlage darstellen. Zudem zeigt die Beteiligung von mehreren Gemeinden am Gutachten auch ein starkes Signal des Zusammenhalts bei diesem sehr belastenden Projekt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Beauftragung eines Gutachtens für eine Verknüpfungsstelle im Berg als Gemeinschaftsprojet der Inntalgemeinden und beauftragt den Bürgermeister, alles Notwendige zu veranlassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.12.2022 ö informativ 8

Sachverhalt

Der Bürgermeister gibt die Einladung des BRK für den Faschingsball für Senioren und Menschen mit Behinderung am 29.01.2023 im KU’KO in Rosenheim bekannt und bittet, sich bei Interesse im Sekretariat anzumelden.

Dann beendet der Bürgermeister die öffentliche Sitzung und wünscht den Zuhörern frohe Weihnachten und ein glückliches Jahr 2023.

Datenstand vom 25.01.2023 09:54 Uhr