Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für den Bereich westlich der Dorfstraße, Grundstück Fl.Nr. 7/1, Gemarkung Niederaudorf gefasst.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat am 28.06.2022 in öffentlicher Sitzung den Planentwurf gebilligt und beschlossen, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für den Bereich westlich der Dorfstraße, Grundstück Fl.Nr. 7/1, Gemarkung Niederaudorf bekannt zu geben und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 10.08.2022 bis 13.09.2022 statt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 37 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 21 Stellen kam kein Rücklauf.
10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 6 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Seitens der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung vom 08.09.2022
Bauplanungsrechtlich ist anzumerken, dass nur im Bereich einbezogener Außenbereichsflächen einzelne Festsetzungen zulässig sind (§ 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB). In bestehender Innenbereichslage, die durch Klarstellungssatzung deklaratorisch abgegrenzt werden kann, sind planungsrechtliche Festsetzungen einem Bebauungsplan vorbehalten.
Dies betrifft vorliegend das Bestandsgebäude, für welches keine Festsetzungen (Maß der baulichen Nutzung) durch Satzung getroffen werden dürfen.
Eine bauplanungsrechtliche Notwendigkeit von Festsetzungen im Erweiterungsbereich ist außer der zulässigen Festsetzung der Fläche für die Ausgleichsmaßnahmen nicht erkennbar. Das Maß der baulichen Nutzung für das Baugrundstück sollte sich in ausreichender Weise durch das Einfügungsgebot ergeben.
Von den Festsetzungen 1.- 3.2 ist abzusehen, da sie ohne Rechtsgrundlage sind.
Abwägung
Der Empfehlung des LRA wird gefolgt und auf die Festsetzungen zur Baugrenze sowie zur Art der baulichen Nutzung verzichtet. Die Ausgleichsfläche wird wie bisher beibehalten. Damit entfällt eine Begrenzung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche. Theoretisch wäre damit ein Anbau nach Süden möglich, wenn das Einfügungsgebot sowie die erforderlichen Abstandsflächen nachgewiesen werden können. Damit könnten ggf. auch die erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Mindestabstände zum Hof eingehalten werden. Die Nachweispflicht wäre im Rahmen des Bauantrags zu erbringen.
Beschlussvorschlag:
Auf die Festsetzungen Ziffer 1 bis 3.2 wird verzichtet. Die Planzeichnung sowie die Begründung sind entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, SG Immissionsschutz vom 10.08.2022
Die Belange des Immissionsschutzes sind nur dann berührt, wenn immissionsrelevante Einzelbauvorhaben neu verwirklicht werden.
Die Immissionsschutzbehörde ist bei solchen Vorhaben entsprechend zu beteiligen.
Hinweis:
Südwestlich des Plangebiets befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Rinderhaltung (Bergstraße 2, Flurnummern 14, 15, 171).
Nach der Abstandsregelung des Arbeitskreises für „Immissionsschutz in der Landwirtschaft" betragen die erforderlichen Mindestabstände von Wohngebäuden im Dorfgebiet 23 m zum Aufzuchtstall und 27 m zum Milchviehstall (offene Außenwände / Lüftungsöffnungen der Ställe). Zu Fahrsiloanlagen ist ein Mindestabstand von 25 m und zu Festmistlagerstätten und Güllegruben von 15 m erforderlich.
Die geplanten Baugrenzen rücken bis 12 m (Flurnummern 14 und 15) bzw. 10 m (Flurnummer 171) an den Rinderstall heran.
Abwägung
Aufgrund der Stellungnahme des LRA, SG Planungsrecht, werden im Planentwurf keine Baugrenzen mehr festgelegt. Damit entfallen konkrete Vorgaben zur Situierung von neuen Gebäuden oder Anbauten. Es ist somit im Rahmen des Bauantrags zu prüfen, ob die erforderlichen Mindestabstandsflächen zum landwirtschaftlichen Betrieb eingehalten werden können. Ggf. ist durch ein Geruchs- bzw. Lärmschutzgutachten darzulegen, dass weder der landwirtschaftliche Betrieb eingeschränkt wird, noch die zukünftige Wohnnutzung immissionsschutzrechtlich über die gesetzliche Zulässigkeit hinaus beeinträchtigt wird.
Beschlussvorschlag:
Keine Planänderung erforderlich, im Zuge des Bauantrags sind die immissionsschutzrechtlichen Belange zu klären.
Abstimmungsergebnis:
Bayerischer Bauernverband vom 25.08.2022
Gegen die geplante Satzung gibt es Einwände!
Der südlich und westlich direkt an das zu beplanende Gebiet angrenzende landwirtschaftliche Betrieb würde durch die Beplanung massiv in seiner künftigen Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt. Der Betrieb ist leistungsfähig und hat einen Betriebsnachfolger, künftige bauliche Erweiterungen sind für das Fortbestehen des Betriebes notwendig. Die geplante Bebauung ist deutlich zu nah am Betrieb, so dass künftige Konflikte zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und den Bewohnern der geplanten Bebauung vorprogrammiert sind.
Auszuge aus der Begründung der Einbeziehungssatzung:
„Die Abstände zwischen Wohnnutzung und Tierhaltung verringern sich durch die Planung nur sehr geringfügig (ca. 5m). Unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet zulässigen landwirtschaftlichen Emissionen bzw. zu duldenden Immissionen wird davon ausgegangen, dass keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte entstehen.“
Diese Feststellung wird als falsch angesehen.
… „Die umliegenden Baudenkmäler werden durch bestehende Gebäude in der Nachbarschaft des Planungsgebiets abgeschirmt, so dass keine unmittelbaren Blickbeziehungen bestehen. Die Baukubatur des Anbaus soll dem Bestand entsprechen. Zudem sind die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung sowie das Einbindegebot nach § 34 BauGB zu beachten. Es wird somit eine dem Ortsbild entsprechende Gebäudegestaltung im Planungsgebiet erwartet, die mit dem Umgebungsschutz der umliegenden Denkmäler nicht in Konflikt stehen sollte.“ …
Diese Feststellung wird ebenfalls als falsch angesehen. Der dörfliche und landwirtschaftliche Charakter wird durch die geplante Bebauung beeinträchtigt.
Insgesamt kann man in diesem Fall sogar von einem Präzedenzfall sprechen. Sollte die Bebauung, wie in diesem Fall geplant, so genehmigt werden, gibt es in Zukunft keine vernünftige Begründung, weitere Bebauungen, die landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung einschränken, nicht zu genehmigen.
Abwägung
Es ist auf die vorangegangene Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamts SG Planungsrecht sowie Immissionsschutz zu verweisen. In wie weit Konflikte mit der landwirtschaftlichen Nutzung entstehen könnten, ist im Rahmen des Bauantrags zu prüfen. Ein Heranrücken der Bebauung über das zulässige Maß hinweg wird über die einschlägigen Gesetze zum Immissionsschutz vermieden.
Die Satzung rundet den Ortsrand um eine sehr kleine Fläche ab. Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Charakters wird über das erforderliche Einbindegebot sowie die Ortsgestaltungssatzung gewährleistet. Es wird dazu auf die Stellungnahme des LRA, SG Planungsrecht verwiesen, wonach nähere Festsetzungen zum Vorhaben baurechtlich nicht möglich sind.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die vorangegangenen Beschlüsse zu den Stellungnahmen des Landratsamts verwiesen. Diese bleiben unverändert.
Abstimmungsergebnis:
Regierung von Oberbayern vom 22.08.2022
Vorhaben
Die Gemeinde Oberaudorf plant im Ortsteil Niederaudorf für den westlichen Teil des Grundstücks Fl.-Nr. 7/1 eine Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung zu erlassen, um diesen Bereich in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen und einen Anbau an das bestehende Gebäude zu ermöglichen. Der Geltungsbereich der Satzung ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde als gemischte Baufläche dargestellt.
Bewertung
Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Satzung grundsätzlich nicht entgegen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Änderungsbereich der Satzung gem. Regionalplan Südostoberbayern B I 3.1.2 Z im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 04 „Vorberge westlich des Inns“ liegt. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Diese sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Wir empfehlen eine Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Satzung. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Abwägung
Den Belangen von Naturschutz und Landschaft wird in der Hinsicht nachgekommen, als dass zum einen bereits erschlossene Flächen am unmittelbaren Ortsrand überplant werden, was dem Flächensparen und dem Schutz der Landschaft entgegenkommt. Zum anderen wird eine Ortsrandeingrünung vorgesehen, die nicht nur einen harmonischen Übergang in die freie Landschaft gewährleisten soll, sondern als auch als siedlungsbegleitender Lebensraum für zahlreiche Tierarten dienen kann.
Die genannten Fachbehörden wurden am Verfahren beteiligt und hatten keine Einwendungen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Grundsätzlich bestehen von unserer Seite aus keine Einwände.
Allerdings sind in unmittelbarer Umgebung gewerbliche Nutzungen und Handwerksbetriebe ansässig, die im Zuge der weiteren Planungen und heranrückende Wohnbebauung nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften eingeschränkt oder sogar gefährdet werden dürfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Betrieben ausgehenden betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehrs.
Abwägung
Mögliche Konfliktpotentiale zwischen der Planung und dem landwirtschaftlichen Betrieb am Ort wurden bereits in den vorangegangenen Abhandlungen erörtert und abgewogen. Es wird auf die vorangegangenen Beschlüsse verwiesen (vgl. Stellungnahme LRA, SG Immissionsschutz sowie Bayerischer Bauernverband).
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die bereits gefassten Beschlüsse wird verwiesen und daran festgehalten.
Abstimmungsergebnis:
Deutsche Bahn AG vom 19.08.2022
Gegen die Aufstellung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abrieb z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussung durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der DB weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Vorsorglich weisen wir auf die in Niederaudorf geplante Unterlegung der Bestandsstrecke und die Neubaustrecke des Brenner-Nordzulaufs, der in diesem Bereich in Tunnellage geführt wird, hin. Die Planungen hierzu laufen derzeit noch.
Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Abrundung wird durch die bestehende Bebauung in Niederaudorf von der Bahntrasse abgeschirmt, so dass kein unmittelbares Konfliktpotential besteht. Auch der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen der DB sind durch die Planung nicht betroffen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: