Datum: 24.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:30 Uhr bis 23:20 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Erster Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Der Bürgermeister bittet die Ratsmitglieder, bei Wortmeldungen laut und deutlich zu sprechen, sodass sie auch von den Zuhörern verstanden werden können.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.12.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 20.12.2022 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 20.12.2022 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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3. Vorstellung von Herrn Dr. Wolfgang Rauscher
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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informativ
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3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.12.2022 beschlossen, Herrn Dr. Wolfgang Rauscher in Anerkennung seiner Verdienste für die große Unterstützung beim Planungsverfahren für die Zulaufstecke des Brennerbasistunnels das Ehrenzeichen der Gemeinde Oberaudorf zu verleihen.
Nach einführenden und lobenden Worten durch den Bürgermeister, in denen er besonders betont, das u.a. auch die Untertunnelung des Inns, anstatt einer Überführung bei Fischbach, unter Einfluss von Herrn Dr. Rauscher entstanden ist, stellt sich dieser kurz persönlich vor. Er erläutert dabei seine Beziehung zum Projekt und zur Bürgerinitiative Inntal 2024 und gibt Einblicke über seine umfangreichen Fachkenntnisse im Bereich des Tunnelbaus für Bahnstrecken. Dr. Rauscher bedanke sich sehr herzlich für diese Anerkennung.
Anschließend übergibt der Bürgermeister unter großem Applaus der Anwesenden die Ehrenurkunde und die Medaille.
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4. Vorstellung Pumpspeicherkraftwerk Einöden bezüglich Erbpachtvertrag, Herr Weiß
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Bereits im Jahr 2008 hatten die Gemeinde Oberaudorf mit der Bayerischen Elektrizitätswerke GmbH, namentlich mit Herrn Kuno Weiss, einen Erbbaurechtsvertrag mit der Urkundennummer H1652/2008 zur Nutzung der Flurstücke 655/2, 656, 657, 658 und 658/2 der Gemarkung Niederaudorf zwecks Errichtung des Oberbeckens des geplanten Pumpspeicherwerks Einöden geschlossen.
Im Jahr 2012 wurde der Erbbaurechtsvertrag auf die neu gegründete Pumpspeicherwerk Einöden GmbH übertragen. Der Erbbaurechtsvertrag enthält unter Ziffer 10 und 11 Regelungen, die es dem Erbbaurechtsnehmer erlauben, vom schuldrechtlichen Teil des Vertrags zurückzutreten und den Erwerb des Erbbaurechts durch den Erbbaurechtsgeber zu verlangen, wenn
- die zur Errichtung des Wasserbauprojektes „Pumpspeicherwerk Einöden“ notwendigen öffentlich-rechtlichen Gestattungen. Erlaubnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und sonstigen Zulassungen nicht bis spätestens 31. Dezember 2022 erteilt sind oder
- das Projekt aufgrund sonstiger Gründe von dem Erbbauberechtigten nicht weiterverfolgt wird.
Bereits im Jahr 2016 war es erforderlich, eine diesbezügliche Verlängerung der Rücktrittsregelung vorzunehmen, weil die erforderlichen Genehmigungen zur Errichtung des Pumpspeicherwerks noch nicht erteilt wurden. Die Perspektiven werden vom Vertragspartner aber nach wie vor als gut eingeschätzt.
Um für den Fall, dass die psw Einöden die erforderlichen Genehmigungen nicht erhalten sollte oder das Projekt Pumpspeicherwerk Einöden aus einem anderen Grund nicht gebaut werden sollte, ersucht die pws Einöden, die Regelungen zu einem allfälligen Rücktritt einschließlich Erwerbsverpflichtung erneut zu verlängern.
Herr Weiss wird Details vortragen und für Fragen zur Verfügung stehen.
Diskussionsverlauf
Herr Weiss stellt sich und das geplante Projekt Pumpspeicherkraftwerk Einöden ausführlich vor. Er verwendet dabei eine Powerpointpräsentation und erläutert sehr anschaulich, warum dieser Standort für dieses Vorhaben so gut geeignet ist. Anschließend steht er dem Gremium für Fragen zur Verfügung.
Auf Nachfrage beziffert Herr Weiss den Umfang der Anlage mit ca. 10 ha. Es müssten aber entsprechende Ausgleichsflächen geschaffen oder abgelöst werden. Er sagt aus, das eine konkrete Genehmigung für das Vorhaben noch nicht erteilt ist, diese aber in Aussicht gestellt ist. Sein Vorhaben würde einen großen Beitrag für nachhaltige Strombewirtschaftung und Energiesicherheit leisten.
Für die Gemeinde Oberaudorf entsteht kein Risiko. Sie stellt das Grundstück am Falkenberg lediglich als Erbpachtgrundstück zur Verfügung. Auch eine mögliche Trassenführung für die Brennerzulaufstrecke würde von diesem Vorhaben nicht berührt werden.
Der vorhandenen Trinkwasserbrunnen der Gemeinde Flintsbach müsst verlegt werden. Pumpversuche haben aber gezeigt, dass sich dadurch sogar eine Verbesserung ergeben würde.
Bei Realisierung des Vorhabens würde auch der Erbpachtzins ansteigen.
Beschluss
Dem Antrag auf Verlängerung der Möglichkeit vom schuldrechtlichen Teil des Vertrags zurückzutreten und den Erwerb des Erbbaurechts durch den Erbbaurechtsgeber zu verlangen wird für weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2027 entsprochen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
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5. Vollzug des Haushaltsrechts; Bekanntgabe Jahresergebnis 2022 der Gemeinde Oberaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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informativ
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5 |
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Jahresrechnung 2022 ist nach Art. 102 Abs. 2 GO bis spätestens 30.06.2023 aufzustellen und dem Gemeinderat zur Kenntnis vorzulegen. Anschließend ist die örtliche Rechnungsprüfung bis zum 31.12.2023 durchzuführen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch bis spätestens 30. Juni 2024, die Jahresrechnung 2022 in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Es werden die wichtigsten Daten und Zahlen für das Jahr 2022 bekanntgegeben, die auch als Anlage dem Tagesordnungspunkt beigelegt waren.
Hier zusammengefasst die Eckdaten für 2022:
Rechnungsergebnis:
Verwaltungshaushalt 13.966.715,73 €
Vermögenshaushalt 5.365.062,01 €
Gesamthaushalt 19.331.777,74 €
Zuführung zum VMH: 3.035.192,09 €
Zuführung zur allg. Rücklage: 969.438,09 €
Allg. Rücklage 31.12.2022: 9.378.276,20 €
Schulden 31.12.2022: 7.394.672,28 €
Die Pro-Kopf-Verschuldung zum 31.12.2022 beträgt 1.387 € (bei einer Einwohnerzahl von 5.330). Der Gemeinderat nimmt die Bekanntgabe des Jahresergebnisses 2022 zur Kenntnis.
Die Jahresrechnung 2022 wird nun an den Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Rechnungsprüfung weitergeleitet, die bis zum 31.12.2023 durchzuführen ist (Art. 103 Abs. 4 GO).
Diskussionsverlauf
Der Kämmerer Josef Zehrer trägt das Ergebnis der Jahresrechnung 2022 vor. Fragen werden nicht gestellt.
Der Bürgermeister dankt der Finanzverwaltung für die gute Arbeit. Der Gemeinderat nimmt die positive Haushaltsentwicklung wohlwollend zur Kenntnis.
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6. 1. Änderung des Flächennutzungsplans für das Baugebiet "Am Heimfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 27.10.2020 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Am Heimfeld“ gefasst. Grund der 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Neu-Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 „Am Heimfeld“ zur Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen. Mit der neuen Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ (gem. § 4 BauNVO) muss die bisherige Nutzungsdarstellung im Flächennutzungsplan von Fläche für den Gemeinbedarf Soziale Zwecke in WA (Allgemeines Wohngebiet) geändert werden. Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Mit der Flächennutzungsplanänderung werden die baurechtlichen Voraussetzungen zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 „Am Heimfeld“ geschaffen, die zusammen im Parallelverfahren durchgeführt werden. Der Änderungsbereich umfasst die Fläche des Grundstückes mit der Flurnummer 300.
Die Verwaltung wurde beauftragt, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Am Heimfeld“ bekannt zu geben und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Landschaftsarchitektin Frau Dipl. Ing. Belinda Reiser wird in der heutigen Sitzung die Abwägungsvorschläge vorstellen und ggf. erläutern. Die Beschlussvorschläge werden verlesen und daraufhin wird zu den jeweils einzelnen Abwägungen abgestimmt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 42 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 24 Stellen ging kein Rücklauf ein.
15 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 3 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
28 Landratsamt Rosenheim, SG Brandschutz vom 21.11.2022
Grundsätzlich bestehen keine Einwände.
Dennoch bitten wir den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Sofern der 2. Rettungsweg in den Objekten über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden muss und die Oberkante der Brüstung von den zum Anleitern bestimmter Fenster oder anderen Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, wäre der Einsatz eines Hubrettungsfahrzeugs notwendig, welches in der Gemeinde Oberaudorf nicht innerhalb der Hilfsfrist zur Verfügung steht. Der 2. Rettungsweg wäre somit baulich auszuführen.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Abwägung
Im Rahmen der Flächennutzungsplan können bauliche Vorgaben zum Brandschutz nicht getroffen werden. Dazu wird auf die Abwägung im Rahmen der Bebauungsplanung verwiesen. Ebenso sind im Rahmen des Bauantrags die erforderliche Einhaltung der Brandschutzvorschriften nachzuweisen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
36 Regierung von Oberbayern, vom 06.12.2022
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet:
Siedlungsstruktur
Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.2 Z sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (LEP 3.1 G). Zudem ist der demographische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung zu beachten (vgl. LEP 1.2.1 Z).
Die Gemeinde hat in einer Bauflächenbedarfsanalyse in Anlehnung an die Untersuchungen im Rahmen der Flächennutzungsplanneuaufstellung in den Jahren 2015 bis 2019 ausführlich und nachvollziehbar mögliche Flächen im Gemeindegebiet zur Innenentwicklung dargestellt. Dabei wurde festgestellt, dass bei einer Aktivierungsrate von ca. 50 % (Erfahrungen der letzten Jahre) ein Nachverdichtungspotenzial im Umfang von ca. 3,3 ha im Gemeindegebiet besteht. Dieses setzt sich jedoch in erster Linie aus Baulücken und kleineren Wohnbauflächen zusammen, die im jeweiligen Umfang nicht für die Gesamtkonzeption der vorliegenden Planung ausreichen. Lediglich die verfahrensgegenständliche Fläche mit einer Größe von ca. 1,8 ha, die in der Bauflächenbedarfsanalyse nicht dem Nachverdichtungspotenzial zugerechnet wird und die bereits zur Hälfte im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist, bietet in Verbindung mit der südlich angrenzenden Gemeinbedarfsfläche eine adäquate Größe für die geplante Anzahl an Wohngebäuden. Die Gemeinbedarfsflächen werden bereits als Park- und Lagerplatz genutzt. Für die vorliegende Planung können somit Flächenpotenziale in Anspruch genommen werden, die bereits ca. zur Hälfte versiegelt bzw. bereits in der erforderlichen Nutzungsart im Flächennutzungsplan dargestellt sind.
Unabhängig von diesen verfügbaren Wohnbauflächen ist für eine weitere Siedlungsentwicklung der Bedarf für die geplanten rd. 60 Wohneinheiten sowie die zusätzlichen Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus nachvollziehbar darzulegen. Dieser Bedarf an neuen Siedlungsflächen ergibt sich ganz vorrangig aus Bevölkerungszuwächsen.
Die Gemeinde stellt dabei in ihrer Bauflächenbedarfsanalyse die Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde bis 2033 dar. Der angenommene Einwohnerzuwachs von 0,2% p.a. bis 2033 für die Gemeinde Oberaudorf scheint angesichts der tatsächlichen Bevölkerungszunahme der vergangenen zehn Jahre von jährlich ca. 1% und einer jährlichen Wachstumsrate von +0,3% für den Landkreis Rosenheim bis 2033 landesplanerisch plausibel.
Für die vorliegende Bebauung wird eine Siedlungsdichte von 30 Wohneinheiten/ha angestrebt. Dies ist aus landesplanerischer Sicht zu begrüßen, da ein wirtschaftlich tragfähiges Herstellen und Betreiben neuer Siedlungsflächen i.d.R. erst ab einer Siedlungsdichte von rd. 20 Wohneinheiten/ha Bruttowohnbauland angenommen wird. Die Planung sieht zudem eine Bebauung mit Einzel-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern sowie Tiefgaragen vor. Auf Grund dieser gemischten Form der Bebauung kann mit vorliegender Planung die Flächenneuinanspruchnahme durch flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen reduziert werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorliegende Planung den Erfordernissen einer flächensparenden Siedlungsentwicklung entspricht. Die Siedlungstätigkeit der vergangenen Jahre in der Gemeinde, die primär auf eine Innenentwicklung ausgerichtet war, wird mit der vorliegenden Planung fortgesetzt und sollte auch zukünftig im Bereich der bestehenden Baulücken und Innenentwicklungspotenziale weiterverfolgt werden.
Orts- und Landschaftsbild
Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 6 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) soll das Landschaftsbild Bayerns in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Gem. Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 3.1 Z sind Vorhaben möglichst schonend in die Landschaft einzubinden. Auf Grund der Lage am Rande einer großen innerörtlichen Freifläche und einer eher kleinteiligeren Wohnbebauung auf den angrenzenden Flächen kommt der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Gebäude sind dabei landschaftsschonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung zu integrieren und sollten von der Höhenentwicklung an den vorhandenen Gebäuden orientiert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde abzustimmen.
Wasserwirtschaft
Der Planungsbereich liegt gem. Umweltatlas Naturgefahren im Norden in einer Hochwassergefahrenfläche HQextrem und vollständig in einem wassersensiblen Bereich. Gem. LEP 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
Ergebnis
Die o.g. Bauleitplanung kann bei Berücksichtigung der Belange des Orts- und Landschaftsbilds sowie der Wasserwirtschaft mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.
Abwägung
Die seitens der Regierung von Oberbayern genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Das Wasserwirtschaftsamt hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme der Naturschutzbehörde sowie des SG Planungsrecht zur Ortsgestaltung wurden abgewogen (vgl. dort). Eine Planänderung ist durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
39 Telekom vom 05.12.2022
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Bad-Trißl-Straße befinden sich hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägung
Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf des Bebauungsplans verwiesen, wo bereits Hinweise zu den vorhandenen Leitungen und Sparten enthalten sind. Auf der Ebene des FNPs wird keine Planänderung erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Anmerkung AGL:
Ortsrandeingrünung
Aufgrund der Anpassung der Breite der Ortsrandeingrünung im Bebauungsplan ist die Darstellung im Flächennutzungsplan dahingehend nachzuführen.
Beschluss:
Die Darstellung der Ortsrandeingrünung wird entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 43 „Am Heimfeld“ angepasst.
Abstimmungsergebnis:
Beschluss
Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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7. Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 "Am Heimfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 27.10.2020 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Am Heimfeld“ beschlossen. Ziel und Zweck der Planung ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes mit der Zweckbestimmung WA (allgemeines Wohngebiet) im Bereich des „ehemaligen Hallenfreibadgeländes“ an der Bad-Trißl-Straße zur Schaffung dringend benötigten Wohnraumes. Der Geltungsbereich ist dem Lageplan (Planentwurf vom 24.01.2023) zu entnehmen und erstreckt sich auf den Bereich des „ehemaligen Hallenfreibadgeländes“. Das Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Am Heimfeld“ wird parallel zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt.
Die Verwaltung wurde beauftragt, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Am Heimfeld“ bekannt zu geben und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Landschaftsarchitektin Frau Dipl. Ing. Belinda Reiser wird in der heutigen Sitzung die Abwägungsvorschläge vorstellen und ggf. erläutern. Die Beschlussvorschläge werden verlesen und daraufhin wird zu den jeweils einzelnen Abwägungen abgestimmt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 42 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 25 Stellen ging kein Rücklauf ein.
9 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 8 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
05 Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 24.11.2022
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Die o.g. Belangen werden nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Rosenheim (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde).
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.
Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, es sind keine Planänderungen erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
26 Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 15.12.2022
Das LRA macht folgende bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Entwurf:
Anzahl der Vollgeschosse:
„II, II+D“ Die verwendeten Planzeichen in der Nutzungsschablone sind in der Legende nicht angegeben und definiert. Insbesondere „+D“ sagt nichts über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Die Anzahl der Vollgeschosse ist nicht festgesetzt; die Nutzungsschablone wird nur unter Hinweise erläutert.
Fehlender Satz:
Ziffer 1.2.1b) Hier steht ein angefangener Satz 2 ???
Wohnflächenbegrenzung
Ziffer 1.2.2 Welche Rechtsgrundlage gibt es für eine Wohnflächenbegrenzung??
Dachüberstand
Ziffer 1.4.2.5 “Dachüberstand ortgangseitig ohne traufseitig max. 25 cm???“
Solarnutzung
Ziffer 4.1 Solarenergienutzung sollte auf allen zulässigen Gebäuden in einem WA zulässig sein, nicht nur auf dem Dach „des Wohnhauses“
Pflanzgebote
6.5 Die Regelanforderung für Pflanzgebote liegt im Landkreis grundsätzlich bei 1 Baum je angefangener 200 qm Grundstücksfläche!
Abwägung
Anzahl der Vollgeschosse:
In der Planzeichenerklärung ist die Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse beim Maß der baulichen Nutzung zu ergänzen. Das „+D“ wurde für die Mehrfamilienhäuser vorgesehen, um hier die Ausbildung des Dachgeschosses als Vollgeschoss anzuzeigen. Allerdings wurde das Zeichen auch für die Doppelhäuser verwendet, in denen gar kein Ausbau eines Dachgeschosses als Vollgeschoss möglich ist. Um Klarheit zu schaffen, sollte auf diese nicht rechtssichere Definition verzichtet werden und stattdessen für die vorgesehenen Bereiche einfach III Vollgeschosse festgesetzt werden. Durch die Begrenzung der seitlichen Wandhöhe in Verbindung mit der Vorgabe des Satteldachs kann hier das dritte Vollgeschoss ohnehin nur im Dachgeschoss ausgebildet werden.
Für die Doppelhäuser sind die Nutzungsschablonen zu korrigieren und II zulässige Vollgeschossen festzusetzen.
Fehlender Satz:
Der Passus ist versehentlich bei der Überarbeitung der Festsetzung „übrig geblieben“ und ist zu streichen.
Wohnflächenbegrenzung
Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Begrenzung der 2. Wohneinheit wie geplant, dazu wurde auch nochmals mit dem LRA Rücksprache gehalten. Das LRA führt dazu zudem aus, dass im Sinne des Flächensparens sowie vor dem Hintergrund hoher Baukosten und Baulandpreise Einzelhäuser nicht mehr auf nur eine Wohneinheit begrenzt werden sollten.
Es wird deshalb empfohlen, die Begrenzung zur Wohnflächengröße in der Festsetzung zu streichen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung und um auch bei einem späteren Verkauf der Grundstücke ausreichend rechtliche Handhabe zu haben, wird zudem empfohlen, auch für die südwestlichen Mehrfamilienhäuser eine Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten vorzusehen. In Anbetracht der zulässigen Kubaturen wären hier ca. 6- 8 WE (Größe ca. 68m²) möglich. Eine Belegung mit 8 WE liegt auch der Berechnung der Tiefgaragengröße zugrunde. Es wird deshalb empfohlen, für die Baufelder 14-18 an der Bad-Trißl-Straße maximal 8 WE zuzulassen.
Für den geplanten Wohnkomplex im südlichen Baufeld 18 erscheint dagegen eine Wohneinheitenregelung nicht erforderlich, da das Grundstück durch die Gemeinde selbst entwickelt werden soll.
Dachüberstand
Die Festsetzung zum Dachüberstand an den Dachgauben ist unklar formuliert. Gemeint ist: Dachüberstände sind nur ortgangseitig bis 25cm zulässig; an der Traufseite ist ein Dachüberstand unzulässig. Die Festsetzung ist entsprechend zu überarbeiten.
Solarnutzung
Gemäß der aktuellen Festsetzung wären Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie auf dem „Dach des Wohnhauses, der Garage oder des Nebengebäudes sowie an der südlichen Außenwand eines Nebengebäudes zulässig. Diese dürfen nur in rechteckiger Form ohne Einschnitte und ohne Aufständerung ausgeführt werden.“
Gemäß der zulässigen Art der baulichen Nutzung sind im Gebiet u.a. auch nicht störende Handwerksbetriebe oder Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die Festsetzung würde dann für diese Nutzungen keine Solarnutzung zulassen. Deshalb sollte diese wie folgt umformuliert werden:
„Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind auf allen Dachflächen sowie an der südlichen Außenwand eines Nebengebäudes zulässig. Die Anlagen sind parallel zur Dachhaut bzw. zur Außenwand anzubringen oder in die Dachhaut zu integrieren. Eine Aufständerung der Anlagen ist unzulässig.“
Pflanzgebote
Es wird empfohlen zur besseren Durchgrünung des Gebiets, die landkreisweite Regelung aufzunehmen. Damit würde sich das Pflanzgebot im Vergleich zur aktuellen Festsetzung deutlich erhöhen (bisher alle 500 m², Empfehlung alle 200 m²). Zu berücksichtigen bei der Abwägung ist hier, dass bereits jetzt ausschließlich Kleinbäume festgesetzt sind. Diese eignen sich auch für die Begründung der Tiefgarage, allerdings ist hier dann eine Wurzelraumdicke von mind. 60-70 cm erforderlich (aktuell mind. 40 cm festgesetzt vgl. Ziffer 3.4). Aufgrund der großflächigen Tiefgarage ist eine Anpassung der Überdeckung zu erwägen, um eine gute Durchgrünung zu erhalten (Schattenspender, Verdunstungsschutz, Kleinklima).
Die Reihenhäuser haben Grundstücksgrößen um die 150-185m², womit hier auch bei der neuen Regelung nur 1 Baum erforderlich wird. Im Bereich der Einfamilienhäuser wären dann (bei ca. 500-550m² Grundstücksgröße) zwei bis drei Bäume erforderlich. Bei den Doppelhäusern (250-350m²) zwei je Grundstück.
Im Bereich der Mehrfamilienhäuser müssten entsprechend 4-5 Bäume gepflanzt werden und im Sozialen Wohnungsbau im Süden 17.
Es wäre sinnvoll, die in der Planzeichnung gemäß Ziffer 6.1 festgesetzten Bäume bei der Ermittlung der erforderlichen Baumanzahl anrechnen zu lassen. Die Festsetzung wäre neu dann wie folgt:
„Auf den privaten Grundstücksflächen sind pro angefangene 200 m² Grundstücksfläche mindestens ein heimischer Baum zu pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzten Baumpflanzungen gemäß Ziffer 6.1 können angerechnet werden. Hochstammbäume müssen mind. 2,00 m Abstand zur Grenze aufweisen.
Die Pflanzung muss spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes fertiggestellt sein. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.“
Gleichzeitig ist zumindest partiell die Überdeckung der Tiefgarage mit einer Substrathöhe von 70-80cm im Bereich von Baumstandorten vorzusehen.
Beschluss:
Die Festsetzung zur Anzahl der Vollgeschosse ist redaktionell entsprechend der Abwägung zu überarbeiten.
Die Anzahl der Wohneinheiten wird für die Einzelhäuser in den Baufelder 03-10 auf 2 WE begrenzt und im Bereich der Baufelder 14-17 auf 8 WE.
Die Festsetzung zum Dachüberstand wird redaktionell überarbeitet wie in der Abwägung vorgeschlagen.
Die Anlagen für die Nutzung der Sonnenenergie werden entsprechend der Abwägung auf allen Dachflächen zugelassen.
Bezüglich der Pflanzgebote sind die erforderlichen Baumanzahlen zu erhöhen sowie den vorgeschlagenen Passus zur partiellen Erhöhung der Tiefgaragenüberdeckung an Baumstandorten einzufügen.
Die Begründung sowie der Umweltbericht sind entsprechend der Beschlüsse fortzuschreiben.
Abstimmungsergebnis:
28 Landratsamt Rosenheim, SG Brandschutz vom 21.11.2022
Grundsätzlich bestehen keine Einwände.
Dennoch bitten wir den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Sofern der 2. Rettungsweg in den Objekten über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden muss und die Oberkante der Brüstung von den zum Anleitern bestimmter Fenster oder anderen Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, wäre der Einsatz eines Hubrettungsfahrzeugs notwendig, welches in der Gemeinde Oberaudorf nicht innerhalb der Hilfsfrist zur Verfügung steht. Der 2. Rettungsweg wäre somit baulich auszuführen.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Abwägung
Im Rahmen der Erschließung des Baugebiets werden den Vorgaben entsprechende Versorgungsanlagen (z.B. Hydranten) und -leitungen für Trink- und Löschwasser verlegt. Das Hydranten-Netz wird dabei den Vorgaben entsprechend angelegt.
Die seitliche Wandhöhe bei den Mehrfamilienhäusern liegt bei max. 7,50 m, damit liegt die Traufe zum Anleitern unter den angegebenen 8m. Eine konkrete Prüfung auf erforderlichen Brandschutzmaßnahmen am Baukörper sind im Rahmen des Bauantrags nachzuweisen. Rettungswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind im gesamten Baugebiet in erforderlichem Maße herstellbar (Verkehrsflächenbreite mehr als 3m, Aufstellflächen für die Mehrfamilienhäuser im Bereich des Fußweges möglich, der ebenfalls 3m breit ist).
Für den Bebauungsplan ergibt sich derzeit kein Handlungsbedarf. Es sollte aber eine Ergänzung in der Begründung zum Thema „Rettungswege und Löschwasserbereitstellung“ geben.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung ist entsprechend des Abwägungsvorschlags bezüglich der Rettungswege und der Löschwasserbereitstellung zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
32 Landratsamt Rosenheim, SG Untere Naturschutzbehörde vom 12.01.2023
Die UNB hat folgende Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit, zu der sie auch Vorschläge zur Überwindung wie folgt mitteilt:
Artenschutz
Bei Umsetzung des Bebauungsplans sind Belange des Artenschutzes berührt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hier Lebensräume streng geschützter Tierarten (insbesondere Fledermäuse, Reptilien) oder europäischer Vogelarten befinden. Eine Beeinträchtigung dieser Arten durch die Umsetzung der Planung kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Folgende Punkte sind noch festzusetzen:
- Zum Schutz der Avifauna sind sog. Über-Eck-Verglasungen und große Glasflächen zu vermeiden.
Sockel- und Bodenfreiheit bei Einfriedungen soll mindestens 15 cm sein, um Kleintieren eine Querung zu ermöglichen.
Schächte und alle Vertiefungen mit senkrechten, glatten Wänden, die zu Fallen für Tiere werden könnten, sind zu vermeiden. Falls nicht vermeidbar, sind Aufstiegshilfen anzubringen.
Beleuchtung ergänzen:
- full-cut-off-Leuchten, Abstrahlwinkel <70°, Farbtemperatur <3.000K, nachts nicht durchgehend beleuchtet, sondern mit Bewegungsmelder, Wellenlänge des abgestrahlten Lichts sollte idealerweise zwischen 500 und 680 nm sein.
Eingriff/ Ausgleich/Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen
§ 18 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und für Verfahren zu Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB die Anwendung der Vorschriften des BauGB vor, wenn aufgrund dieser Verfahren Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach § 1 Abs.7 BauGB zu berücksichtigen.
Es ist eine Ortsrandeingrünung von nur 3m (!) 1-reihig vorgesehen. Naturschutzfachlicher Mindeststandard liegt bei 5 m bei Wohngebieten. Dieser sollte umgesetzt werden und könnte alternativ so gelöst werden:
Auf der Nordseite die schmale Eingrünung beibehalten und dafür auf Flnr. 300/14 eine kleine Grünfläche etablieren. Würde den Eindruck von Siedlung etwas auflockern und ein bisschen Strukturreichtum in die landwirtschaftlichen Flächen im Umkreis bringen.
Der Eingriffs- und Ausgleichsflächenberechnung ist anzupassen. Die gewählten Faktoren sind zu ändern: Faktor 0,9 für A II und Faktor 0,4 für A I
Die geplante Ausgleichsfläche im Ökokonto (Aktenzeichen IX16346), weist eine Beschränkung auf: es kann max. 1ha angerechnet werden. Bitte beachten.
Die Pflanzungen im Baubereich sind 1 Jahr, 4 Jahre, 10 und 15 Jahre nach Umsetzung des Bauvorhabens zu kontrollieren. Bitte festsetzen.
Abwägung
Artenschutz
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, sollten die genannten Aspekte unter Ziffer 7.2 Artenschutzrechtliche Belange im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.
Bezüglich des Kollisionsrisikos bei Glasflächen könnte eine allgemeine Festsetzung wie folgt aufgenommen werden:
„Kollisionsrisiken: Zur Minimierung des Kollisionsrisikos ist entsprechend dem Vermeidungsgebot im Bereich von Verglasungen oder großflächigen Glaselementen, Fensterbändern etc. dem Vogelschutz Rechnung zu tragen. Durch reflexionsarme und mit geeigneten Mustern bedruckte Verglasungen ist die Spiegelung und Transparenz an Gefahrenstellen zu vermeiden. Die Maßnahmen haben zum Zeitpunkt der Ausführung dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu entsprechen.“
Die genannten Vorgaben zur Beleuchtung entsprechen dem Standard, der sich über Art. 11a BayNatSchG ergibt (Himmelsstrahler und Beleuchtungsanlagen). Anbei eine Abbildung zur Erklärung des Begriffs „full-cutoff-lights“:
Bezüglich des geforderten Verzichts auf Dauerbeleuchtung sollte die Vorgabe auf private Haushalte beschränkt werden, wenn aus Sicherheitsgründen nichts dagegenspricht (z.B. Notbeleuchtung an Mehrfamilienhäusern). Zudem sollte sich diese nicht auf die Straßenbeleuchtung beziehen.
Eingriff/ Ausgleich/Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen
Eingriffsregelung / Ortsrandeingrünung
Die Fl.-Nr. 300/14 steht für Begrünungsmaßnahmen nicht zur Verfügung. Die geplanten nur 3m breite Eingrünung könnte stattdessen aber entlang der Ostseite auf 4,50m verbreitert werden. Dazu sind nur geringfügige Verschiebungen der Baufenster erforderlich (s. Planzeichnung und nachfolgende Abbildung). Zwischen den Baufenstern und der Eingrünung sollte ein Mindestabstand von 2,00 m verbleiben, um ausreichend Platz für Pflegemaßnahmen sowohl am Haus als auch an der Gehölzfläche zu erhalten. Damit wäre aber entlang der Ostseite eine zweireihige Strauchpflanzung möglich, die in die Grünordnung entsprechend wie folgt angepasst werden kann:
„Private Grünfläche zum Anpflanzen einer Ortsrandeingrünung:
Im gekennzeichneten Bereich sind pro angefangene 60 m² der festgesetzten Grünfläche mind. 1 Laubbaum (Mindestqualität StU 12-14) sowie 6 heimische Sträucher (Mindestqualität H 125-150) zu pflanzen.“
Bei einer Breite der Grünfläche von 4,50m könnte eine versetzte zweireihige Anpflanzung möglich werden:
Eingriffsregelung / Ausgleichsfaktoren
Bei der Wahl der Ausgleichsfaktoren sind v.a. die geplanten Vermeidungsmaßnahmen mit zu berücksichtigen. Im Vorentwurf wurden dabei mittlere Ausgleichsfaktoren gewählt: 0,8 für Flächen mit mittlerer und 0,3 mit geringer naturschutzfachlicher Wertigkeit.
Durch die Verbreiterung der Ortsrandeingrünung wird auch die anzusetzende Eingriffsfläche etwas geringer (ca. 200m²). Die geplante nunmehr zweireihige Ortsrandeingrünung sowie die Anpassung des Pflanzgebots tragen zudem zur Optimierung der Vermeidungsmaßnahmen bei. Die Festsetzung der Ausgleichsfaktoren obliegt der Abwägung der Gemeinde und wird unter Berücksichtigung der geplanten Anpassung der Ortsrandeingrünung als ausreichend angesehen.
Eingriffsregelung / Ausgleichsfläche
Der Ausgleichsbedarf liegt bei 6.014m² und damit unter den von der UNB genannten 1ha anrechenbare Ausgleichsfläche.
Gemäß dem Datenbogen zur Ökokontofläche ist diese zu 100% anrechenbar, was bei einer Fläche von 2,4 ha auch 2,4 ha wären. Dazu liegt eine Bestätigung des AELF vor. Der Datenbogen zur Ökokontofläche wird dem Umweltbericht beigefügt.
Eingriffsregelung / Kontrolle der Pflanzflächen
Bereits über das Monitoring im Umweltbericht wird die Kontrolle der ordnungsgemäßen Bepflanzung sowie der Erhaltung der Gehölze vorgeschlagen, allerdings wurde keine Festsetzung dafür vorgesehen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 können im Bebauungsplan „Bindungen für die Bepflanzung und Erhaltung“ von Baum- und Strauchpflanzungen festgesetzt werden. Nach einem Gerichtsurteil von 2014 (BVerwG, Urteil v. 8.10.2014, 4 C 30.13, ZfBR 2015, 158) schließt schon die Festsetzung durch seinen Wortlaut die Pflicht zur dauerhaften Erhaltung ein. Die Erhaltungsfestsetzung schützt dabei nicht die einzelnen Pflanzen, sondern will die weitere Erfüllung ihrer städtebaulichen individuenunabhängigen Funktion sichern und schließt daher auch Ersatzpflanzungen ein. Die städtebaulichen Gründe, die zu der Bebauungsplanfestsetzung geführt haben, werden durch den Verlust des Grüns nicht gegenstandslos. Unerheblich ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch, ob der Verlust durch mutwillige Zerstörung, Einwirkung durch Naturgewalt oder natürlichen Abgang eingetreten ist.
Für den Fall, dass der Eigentümer dem Pflanzgebot nicht nachkommt, kann die Gemeinde auf der Grundlage von § 178 BauGB ein Pflanzgebot erlassen.
Eine Festsetzung ist nicht erforderlich, da die Kontrolle über das Monitoring eingestellt wurde. Die Rechtsgrundlage ist dazu auch im neuen Leitfaden zur Eingriffsregelung dargelegt:
„Die Gemeinden überwachen nach § 4c BauGB in geeigneter Weise die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. […]
Die Gemeinden nutzen dabei die im Umweltbericht enthaltene Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt sowie Informationen von Behörden, sofern sie nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens über erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Bauleitplans unterrichtet werden (§ 4c BauGB). Es ist darauf zu achten, dass der einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans bildende Umweltbericht gemäß § 2a Satz 3 BauGB i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe b die zur Überwachung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendigen Angaben enthält.“
Beschluss:
Artenschutz:
Die genannten Maßnahmen zum Artenschutz werden unter Ziffer 7.2 wie folgt ergänzt:
- Kollisionsrisiken: Zur Minimierung des Kollisionsrisikos ist entsprechend dem Vermeidungsgebot im Bereich von Verglasungen oder großflächigen Glaselementen, Fensterbändern etc. dem Vogelschutz Rechnung zu tragen. Durch reflexionsarme und mit geeigneten Mustern bedruckte Verglasungen ist die Spiegelung und Transparenz an Gefahrenstellen zu vermeiden. Die Maßnahmen haben zum Zeitpunkt der Ausführung dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu entsprechen.
- Einfriedungen sind ohne durchgehenden Sockel und mit einer Bodenfreiheit von mind. 15 cm zu errichten, um Kleintieren eine Querung zu ermöglichen.
- Schächte und alle Vertiefungen mit senkrechten, glatten Wänden, die zu Fallen für Tiere werden könnten, sind zu vermeiden. Falls diese nicht vermeidbar sind, sind Aufstiegshilfen anzubringen.
- Leuchtkörper dürfen nach oben kein Licht abstrahlen. Es sind so genannte full-cut-off-Leuchten zu verwenden mit einem Abstrahlwinkel <70°, um Irritationen für Zugvögel zu vermeiden. Die Farbtemperatur ist <3.000K zu wählen. Private Außenbeleuchtungen sind, soweit Sicherheitsgründe keine anderen Anforderungen stellen, nachts nicht durchgehend anzustellen, sondern mit einem Bewegungsmelder zu versehen. Die Wellenlänge des abgestrahlten Lichts sollte idealerweise zwischen 500 und 680nm liegen.
Abstimmungsergebnis:
Ortsrandeingrünung
Die Ortsrandeingrünung auf der Ostseite wird entsprechend des Abwägungsvorschlags auf 4,50m verbreitert sowie die Pflanzgebote entsprechend angepasst. Ebenso werden in dieser Folge die Baugrenzen, wie im Planentwurf dargestellt angepasst.
Abstimmungsergebnis:
Ausgleichsfaktor
Die Ausgleichsfaktoren werden beibehalten.
Abstimmungsergebnis:
Ökokontofläche
Die Abbuchung vom Ökokonto wird entsprechend der neuen Ausgleichsbilanzierung (reduzierte Eingriffsfläche) aktualisiert. Dem Umweltbericht wird der Datenbogen zur Ausgleichsfläche beigefügt.
Abstimmungsergebnis:
Kontrolle der Pflanzgebote
Die Kontrolle erfolgt im Rahmen des Monitorings durch die Gemeinde. Eine Festsetzung dazu wird nicht eingefügt.
Abstimmungsergebnis:
36 Regierung von Oberbayern, vom 06.12.2022
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet:
Siedlungsstruktur
Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.2 Z sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (LEP 3.1 G). Zudem ist der demographische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung zu beachten (vgl. LEP 1.2.1 Z).
Die Gemeinde hat in einer Bauflächenbedarfsanalyse in Anlehnung an die Untersuchungen im Rahmen der Flächennutzungsplanneuaufstellung in den Jahren 2015 bis 2019 ausführlich und nachvollziehbar mögliche Flächen im Gemeindegebiet zur Innenentwicklung dargestellt. Dabei wurde festgestellt, dass bei einer Aktivierungsrate von ca. 50 % (Erfahrungen der letzten Jahre) ein Nachverdichtungspotenzial im Umfang von ca. 3,3 ha im Gemeindegebiet besteht. Dieses setzt sich jedoch in erster Linie aus Baulücken und kleineren Wohnbauflächen zusammen, die im jeweiligen Umfang nicht für die Gesamtkonzeption der vorliegenden Planung ausreichen. Lediglich die verfahrensgegenständliche Fläche mit einer Größe von ca. 1,8 ha, die in der Bauflächenbedarfsanalyse nicht dem Nachverdichtungspotenzial zugerechnet wird und die bereits zur Hälfte im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist, bietet in Verbindung mit der südlich angrenzenden Gemeinbedarfsfläche eine adäquate Größe für die geplante Anzahl an Wohngebäuden. Die Gemeinbedarfsflächen werden bereits als Park- und Lagerplatz genutzt. Für die vorliegende Planung können somit Flächenpotenziale in Anspruch genommen werden, die bereits ca. zur Hälfte versiegelt bzw. bereits in der erforderlichen Nutzungsart im Flächennutzungsplan dargestellt sind.
Unabhängig von diesen verfügbaren Wohnbauflächen ist für eine weitere Siedlungsentwicklung der Bedarf für die geplanten rd. 60 Wohneinheiten sowie die zusätzlichen Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus nachvollziehbar darzulegen. Dieser Bedarf an neuen Siedlungsflächen ergibt sich ganz vorrangig aus Bevölkerungszuwächsen.
Die Gemeinde stellt dabei in ihrer Bauflächenbedarfsanalyse die Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde bis 2033 dar. Der angenommene Einwohnerzuwachs von 0,2% p.a. bis 2033 für die Gemeinde Oberaudorf scheint angesichts der tatsächlichen Bevölkerungszunahme der vergangenen zehn Jahre von jährlich ca. 1% und einer jährlichen Wachstumsrate von +0,3% für den Landkreis Rosenheim bis 2033 landesplanerisch plausibel.
Für die vorliegende Bebauung wird eine Siedlungsdichte von 30 Wohneinheiten/ha angestrebt. Dies ist aus landesplanerischer Sicht zu begrüßen, da ein wirtschaftlich tragfähiges Herstellen und Betreiben neuer Siedlungsflächen i.d.R. erst ab einer Siedlungsdichte von rd. 20 Wohneinheiten/ha Bruttowohnbauland angenommen wird. Die Planung sieht zudem eine Bebauung mit Einzel-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern sowie Tiefgaragen vor. Auf Grund dieser gemischten Form der Bebauung kann mit vorliegender Planung die Flächenneuinanspruchnahme durch flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen reduziert werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorliegende Planung den Erfordernissen einer flächensparenden Siedlungsentwicklung entspricht. Die Siedlungstätigkeit der vergangenen Jahre in der Gemeinde, die primär auf eine Innenentwicklung ausgerichtet war, wird mit der vorliegenden Planung fortgesetzt und sollte auch zukünftig im Bereich der bestehenden Baulücken und Innenentwicklungspotenziale weiterverfolgt werden.
Orts- und Landschaftsbild
Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 6 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) soll das Landschaftsbild Bayerns in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Gem. Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 3.1 Z sind Vorhaben möglichst schonend in die Landschaft einzubinden. Auf Grund der Lage am Rande einer großen innerörtlichen Freifläche und einer eher kleinteiligeren Wohnbebauung auf den angrenzenden Flächen kommt der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Gebäude sind dabei landschaftsschonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung zu integrieren und sollten von der Höhenentwicklung an den vorhandenen Gebäuden orientiert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde abzustimmen.
Wasserwirtschaft
Der Planungsbereich liegt gem. Umweltatlas Naturgefahren im Norden in einer Hochwassergefahrenfläche HQextrem und vollständig in einem wassersensiblen Bereich. Gem. LEP 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
Ergebnis
Die o.g. Bauleitplanung kann bei Berücksichtigung der Belange des Orts- und Landschaftsbilds sowie der Wasserwirtschaft mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.
Abwägung
Die seitens der Regierung von Oberbayern genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Das Wasserwirtschaftsamt hat sich nicht geäußert. Die Stellungnahme der UNB sowie des Planungsrechts wurden im Rahmen der vorliegenden Abwägung behandelt. Eine Planänderung ist durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
39 Telekom vom 05.12.2022
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Bad-Trißl-Straße befinden sich hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägung
Grundsätzlich ist in den öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend Platz für die Unterbringung der Sparten. Welcher Versorger zu welchen Bedingungen zum Einsatz kommt, ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis auf bestehende Leitungen sowie das Vorsehen von ausreichendem Raum für neue Leitungen (Hinweis Nr. 8). Eine Änderung des Bebauungsplans ist somit nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
41 Vodafone vom 15.12.2022
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf bin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S -Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls daraufhin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Abwägung
Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme der Telekom verwiesen. Hinweise zu bestehenden Leitungstrassen sind im Bebauungsplan enthalten. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Noch nachzuführende Angaben, die beim Vorentwurf noch nicht vorlagen:
Festsetzung zu den zulässigen Grundflächen für Terrassen
Bisher war die zulässige Überschreitung für Terrassen allgemein bei 20 m² festgesetzt. Für die Mehrfamilienhäuser reicht das aber nicht aus, um für mehrere Wohneinheiten im Erdgeschoss ausreichende Freiflächen errichten zu können. Architekt Raimund Baumann hat dazu im Vorentwurf mögliche Flächen für Terrassen sowie ihre Dimensionierung eingezeichnet:
Darüber hinaus wurden folgende Beispiele übermittelt:
Abwägung
Die Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der Grundflächen würde dann wie folgt angepasst:
a) Die zulässige Grundfläche für Hauptanlagen je Baugrundstück wird entsprechend der Nutzungsschablonen festgesetzt. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächen ist wie folgt zulässig:
- durch erdgeschossige Anbauten um bis zu 5,00 m²
- durch Terrassen in den Baufeldern 01 bis 13 (EZ, RH, DH) um bis zu 20,00 m²
in den Baufeldern 13 bis 17 (MFH) um bis zu 66,00 m²
im Baufeld 18 (MFH) um bis zu 255,00 m²
Beschluss:
Die Anpassung der Festsetzung zur Zulässigkeit von Terrassen wird wie vorgeschlagen in den Bebauungsplan übernommen.
Abstimmungsergebnis:
Vermessung des Gesamtareals:
Für die Erschließungsmaßnahmen wurde bereits eine Vermessung des Planungsgebiets in Auftrag gegeben. Bei Vorliegen der Daten kann geprüft werden, ob die allgemeine Festsetzung zur Situierung der Bezugshöhe für die seitliche Wandhöhe im Gelände auch auf dem niedriger gelegenen südlichen Grundstück funktioniert oder ob eine Festsetzung eines Bezugspunkts in müNN als Maximalhöhe für den Erdgeschossfußboden erforderlich wird.
Die Auslegung des Entwurfs wird deshalb erst nach Vorliegen der Vermessung erfolgen.
Den noch konkret auszuwählenden Bezugspunkten für die Erdgeschossfußbodenhöhe wird entsprechend folgender Planung vorgesehen:
(Quelle, Architekturbüro R. Baumann 2022)
Die Bezugspunkte in müNN werden als Maximalhöhen festgesetzt, so dass eine tiefere Einbindung in das Gelände möglich bleibt.
Beschluss:
Nach Vorliegen der Vermessung sind Bezugspunkte für die Situierung der Fußbodenoberkanten im Erdgeschoss des Hauptgebäudes im Baufeld 18 sowie für das Garagengebäude vorzusehen. Diese sind an der vorangegangenen Abbildung zu orientieren und als Maximalhöhe festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Diskussionsverlauf
Die anwesende Landschaftsarchitektin Frau Dipl.Ing. Reiser verliest die eingegangenen Stellungnahmen und geht detailliert auf die einzelnen Abwägungen ein.
- Zur Wohnflächenbegrenzung, für die es gemäß Stellungnahme des Landratsamtes keine Rechtsgrundlage gibt, erläutert Bürgermeister Matthias Bernhardt im Hinblick auf die geplanten Einliegerwohnungen den Hintergrund.
Bezüglich der Anzahl der Stellplätze erklärt Bürgermeister Matthias Bernhardt die entsprechenden Planungen.
Die Festsetzung bezüglich der Baumpflanzungen im Bereich der Tiefgarage wird von Frau Dipl.Ing. Reiser ausführlich erläutert.
Auf die Frage nach der Kontrolle der im Bebauungsplan festgesetzten Bepflanzungen geht Frau Reiser auf das von der Gemeinde durchzuführende Monitoring ein.
Die geänderte Eingrünung wird ausführlich erläutert.
Aus dem Gremium wird angemerkt, dass die Zaunhöhen im gesamte Bebauungsplangebiet auf max. 1,20 m beschränkt werden sollen. Die soll so in die Festsetzungen mit aufgenommen werden.
Beschluss
Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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8. 4. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet "An der Tatzelwurmstraße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke südlich der Tatzelwurmstraße, Flurnummern 999/19, 999/22 und 999/28, Gemarkung Niederaudorf gefasst. Mit der Flächennutzungsplanänderung werden die baurechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 "An der Tatzelwurmstraße" geschaffen, die zusammen im Parallelverfahren durchgeführt werden.
Grund der 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 "An der Tatzelwurmstraße" zur Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im vorgestellten Geltungsbereich. Mit der neuen Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ (gem. § 4 BauNVO) muss die bisherige Nutzungsdarstellung im Flächennutzungsplan von Fläche für die Landwirtschaft in WA (Allgemeines Wohngebiet) geändert werden. Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Der Änderungsbereich umfasst die Flächen bzw. Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern 999/19, 999/22 und 999/28 Gemarkung Niederaudorf.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 42 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 26 Stellen ging kein Rücklauf ein.
10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 6 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
01 AELF vom 13.12.2022
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände. Es werden folgende fachliche Informationen und Empfehlungen gegeben:
Von der Planung ist Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) nicht direkt, aber durch die Waldrandlage indirekt betroffen.
Gemäß den vorliegenden Unterlagen wird das o.g. Vorhaben in unmittelbarer Nähe zum angrenzenden Wald errichtet. Erfahrungsgemäß besteht in einem Abstand von 30 m die Gefahr von Baumwurf und Astbruch und damit ein allgemeines Risiko für Menschen, Gebäude und Sachwerte.
Im Süden des beplanten Gebietes, auf dem Flurstück 999/3, stockt ein Mischbestand aus Rotbuche und Esche mit einzelnen Stieleichen, Winterlinden, Kiefern und Linden. Viele Eschen sind bereits am sog. Eschentriebsterben erkrankt, sichtbar an den dürren Ästen. Das oben geschilderte Gefahrenpotential wird dadurch verschärft. Auch der bekannte „Erler Wind“ oder Föhnsturmereignisse tragen zur Erhöhung der Gefährdung bei.
Dem geschilderten Gefährdungspotential sollte bei der Konstruktion des Dachstuhls auf den Flurnummern 999/22 und 999/28 unbedingt Rechnung getragen werden, weil hier gemäß den Unterlagen für die vorgesehenen Wohngebäude der empfohlene Abstand zum Wald von 25 m nicht eingehalten werden kann.
Abwägung
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung können zum Sachverhalt keine Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen werden. Diese sind im Rahmen der Bebauungsplanung zu prüfen (vgl. auch Abwägung im Rahmen des parallel geführten Verfahrens).
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
04 Bayerischer Bauernverband vom 06.12.2022
Es werden folgende Einwände vorgebracht:
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Die Probleme mit fehlenden landwirtschaftlichen Flächen für einheimische Bauern spitzen sich mit jedem Flächenverbrauch zu.
Der dörfliche Charakter der Tatzelwurmstraße mit lockerer Bebauung und dazwischenliegenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch die neu entstehende Bebauung beeinträchtigt.
Abwägung
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Heimfeld“ sowie der vorliegenden Planung „An der Tatzelwurmstraße“ wurde eine Wohnflächenbedarfsanalyse erstellt, die im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit auslag. Darin wird ausführlich beschrieben, dass die Gemeinde Oberaudorf (entgegen der Prognose des statistischen Landesamts!) nur ein sehr maßvolles Wachstum anstrebt. Die Bereitstellung von Wohnraum soll dabei neben der nun vergleichsweise umfangreicheren Ausweisung der Wohnbauflächen am Heimfeld ausschließlich durch kleinere Ortsabrundungen erfolgen. Die Gemeinde hat im Rahmen der genannten Bedarfsanalyse demnach bereits ausreichend über die verschiedenen Flächenansprüche der maßgeblichen Nutzungen (z.B. Siedlungsentwicklung, Verkehr, Landwirtschaft, Natur) abgewogen. Der Verlust der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Planungsgebiet ist dabei bereits berücksichtigt und wird als verträglich eingestuft (vgl. dazu auch die zustimmende Stellungnahme der Regierung von Oberbayern).
Bezüglich der Veränderung des Erscheinungsbilds des Siedlungsteils werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird die geplante Ausgleichs-/ Grünfläche in den Planbereich aufgenommen. Weitere Maßnahmen zur Baudichte etc. sind auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht möglich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
26 Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 16.12.2022
Das LRA macht folgende bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Entwurf:
Bauplanungsrechtlich weiterhin unverständlich und rechtlich unbegründet ist die Beibehaltung des Flächennutzungszieles „Landwirtschaftsfläche“ für den östlich des Änderungsbereichs liegenden Bereich bereits bebauter Grundstücke im Bebauungszusammenhang. Diese werden nicht landwirtschaftlich genutzt und sind sogar auch mit dem Planzeichen Ortsrand abgegrenzt. Eine Außenbereichslage ist hier nicht mehr anzunehmen, so dass eine fehlende Bau- und Grünflächendarstellung im Flächennutzungsplan ggfs. den Erlass eines steuernden Bebauungsplanes erschweren würde.
Abwägung
Durch die nun vorliegende Planung entfällt die bisher trennende Grünfläche zwischen der „Bebauung im Außenbereich“ und dem im FNP dargestellten Ortsrand. Baurechtlich sind damit die Flächen östlich des Planungsgebiets Innenbereich und damit nach § 34 BauGB auch nachverdichtbar. Um bei Baugesuchen ggf. schnell reagieren zu können, wäre die Darstellung der östlich angrenzenden, bereits durch Wohnbebauung gekennzeichneten Gebiete als Allgemeine Wohngebiete zu empfehlen:
Beschluss:
Der Geltungsbereich für die 4. FNP Änderung wird nach Osten bis zur Rosenheimer Straße erweitert und die Grundstücke mit Wohnbebauung als Allgemeine Wohngebiete dargestellt. Die beiden nördlich der Tatzelwurmstraße liegenden Grundstücke Haus-Nr. 2 und 4 werden ebenfalls in die Planänderung mit aufgenommen. Die bereits im FNP dargestellten Obstwiesen bleiben in der Darstellung unverändert erhalten.
Abstimmungsergebnis:
Gemeinderatsmitglied Regine Götze bei Abstimmung nicht anwesend.
28 Landratsamt Rosenheim, SG Brandschutz vom 21.11.2022
Grundsätzlich bestehen keine Einwände.
Dennoch bitten wir den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Abwägung
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich Hydranten für den Löschwasserbedarf. Hier steht ausreichend Löschwasser zur Verfügung.
Im Rahmen des Bebauungsplans ist sicherzustellen, dass alle geplanten Gebäude über ausreichende Zuwegungen für Rettungsfahrzeuge verfügen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind keine Änderungen zu veranlassen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
30 Landratsamt Rosenheim, SG Kreistiefbauamt vom 15.12.2022
Das Kreistiefbauamt ist einverstanden, wenn die Empfehlungen auf Bebauungsplanebene berücksichtigt werden.
Abwägung
Es wird auf die Abwägung zur Bebauungsplanung verwiesen. Eine Änderung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Gemeinderatsmitglied Stefan Bruhn ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
36 Regierung von Oberbayern, vom 15.11.2022
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet:
Berührte Belange: Wasserwirtschaft
Der Änderungsbereich liegt gem. Umweltatlas Naturgefahren in einer Hochwassergefahrenfläche HQextrem und in einem wassersensiblen Bereich. Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
Ergebnis
Die o.g. Flächennutzungsplanänderung steht bei Berücksichtigung der Belange des genannten Punkts den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägung
Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt, hat sich aber nicht geäußert. Eine Planänderung ist durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Diskussionsverlauf
Es beginnt eine lebhafte Diskussion über die Änderung bzw. Erweiterung des Geltungsbereichs bis zur Rosenheimer Straße. Dies wurde vom Landratsamt Rosenheim angeregt, da das Gebiet ohnehin bauplanungsrechtlich dem Innenbereich zuzuordnen ist und hier lediglich der Flächennutzungsplan den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden soll.
Beschluss
Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4
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9. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 "An der Tatzelwurmstraße" für die Grundstücke Flurnummern 999/19, 999/22 und 999/28, Gemarkung Niederaudorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „An der Tatzelwurmstraße“ beschlossen. Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im vorgestellten Geltungsbereich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke südlich der Tatzelwurmstraße mit den Fl.Nr. 999/19, 999/22 und 999/28 Gemarkung Niederaudorf mit einer Fläche von ca. 4.600 m² sowie die angrenzenden Verkehrsflächen des Waldwegs und der Tatzelwurmstraße.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „An der Tatzelwurmstraße“ wird parallel zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 42 Behörden bzw. Träger öffentlicher Be-lange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 23 Stellen ging kein Rücklauf ein.
10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 9 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Öffentlichkeit wurden zwei Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
01 AELF vom 13.12.2022
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände. Es werden folgende fachliche Informationen und Empfehlungen gegeben:
Von der Planung ist Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) nicht direkt, aber durch die Waldrandlage indirekt betroffen.
Gemäß den vorliegenden Unterlagen wird das o.g. Vorhaben in unmittelbarer Nähe zum angrenzenden Wald errichtet. Erfahrungsgemäß besteht in einem Abstand von 30 m die Gefahr von Baumwurf und Astbruch und damit ein allgemeines Risiko für Menschen, Gebäude und Sachwerte.
Im Süden des beplanten Gebietes, auf dem Flurstück 999/3, stockt ein Mischbestand aus Rotbuche und Esche mit einzelnen Stieleichen, Winterlinden, Kiefern und Linden. Viele Eschen sind bereits am sog. Eschentriebsterben erkrankt, sichtbar an den dürren Ästen. Das oben geschilderte Gefahrenpotential wird dadurch verschärft. Auch der bekannte „Erler Wind“ oder Föhnsturmereignisse tragen zur Erhöhung der Gefährdung bei.
Dem geschilderten Gefährdungspotential sollte bei der Konstruktion des Dachstuhls auf den Flurnummern 999/22 und 999/28 unbedingt Rechnung getragen werden, weil hier gemäß den Unterlagen für die vorgesehenen Wohngebäude der empfohlene Abstand zum Wald von 25 m nicht eingehalten werden kann.
Abwägung
Der angrenzende Wald gehört den Bauherren, in dem im Wege der regelmäßigen Durchforstung (v.a. Entnahme der Eschen) das Gefahrenpotential für Windwurf und Astbruch gemindert werden soll. Zudem wäre auch der Aufbau einer strauchreichen breiteren Waldrands zu fördern.
Auf der Grundlage von § 9 Abs. 5 Ziffer 1 ermöglicht das BauGB Flächen zu umgrenzen, in denen „besondere Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind“. Wie seitens des AELF empfohlen wäre für die genannten Fl.-Nr. 999/22 und 28 das Planzeichen Nr. 15.11 anzuwenden und die Maßnahme (verstärkter Dachstuhl) entsprechend zu benennen.
Beschluss:
Die Festsetzung zum Schutz vor äußeren Einwirkungen wird wie in der Abwägung vorgeschlagen übernommen.
Abstimmungsergebnis:
04 Bayerischer Bauernverband vom 06.12.2022
Es werden folgende Einwände vorgebracht:
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Die Probleme mit fehlenden landwirtschaftlichen Flächen für einheimische Bauern spitzen sich mit jedem Flächenverbrauch zu.
Der dörfliche Charakter der Tatzelwurmstraße mit lockerer Bebauung und dazwischenliegenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch die neu entstehende Bebauung beeinträchtigt.
Abwägung
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Heimfeld“ sowie des vorliegenden Plans „An der Tatzelwurmstraße“ wurde eine Wohnflächenbedarfsanalyse erstellt, die im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit auslag. Darin wird ausführlich beschrieben, dass die Gemeinde Oberaudorf (entgegen der Prognose des statistischen Landesamts!) nur ein sehr maßvolles Wachstum anstrebt. Die Bereitstellung von Wohnraum soll dabei neben der nun vergleichsweise umfangreicheren Ausweisung der Wohnbauflächen am Heimfeld ausschließlich durch kleinere Ortsabrundungen erfolgen. Die Gemeinde hat im Rahmen der genannten Bedarfsanalyse demnach bereits ausreichend über die verschiedenen Flächenansprüche der maßgeblichen Nutzungen (z.B. Siedlungsentwicklung, Verkehr, Landwirtschaft, Natur) abgewogen. Der Verlust der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Planungsgebiet ist dabei bereits berücksichtigt und wird als verträglich eingestuft (vgl. dazu auch die zustimmende Stellungnahme der Regierung von Oberbayern).
Bezüglich der Veränderung des Erscheinungsbilds des Siedlungsteils wurden im Bebauungsplan Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen. Dazu zählt vorrangig die Obstwiese im Nordosten sowie die Begrenzung des zulässigen Versieglungsgrads auf 0,3 entsprechend der Umgebungsbebauung. Dies gewährleistet, dass mind. 40% der Grundstücksflächen unversiegelt verbleiben und als Gartenflächen anzulegen sind.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
26 Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 16.12.2022
Das LRA macht folgende bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Entwurf:
Wohnflächenbegrenzung
Ziffer 1.2.4 Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Wohnflächenbegrenzung für die 2. Wohneinheit. Bei 1 WE mit zusätzlicher WE liegt die nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 festsetzbare Anzahl der WE bei 2.
Private Verkehrsfläche
Ist die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche hier städtebauliche notwendig? Für eine private Zuwegung sollte eine Festsetzung einer mit Geh-, Fahr-und Leitungsrechten zugunsten …… festgesetzten Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB reichen! Warum sollte dabei auf der Fläche kein Fahrrecht grundbuchrechtlich gesichert werden?
Abwägung
Wohnflächenbegrenzung
Für die Begrenzung der Größe der zweiten Wohneinheit gibt es nach nochmaliger Rücksprache mit dem LRA keine Rechtsgrundlage. Seitens des LRA wird dazu der Hinweis gegeben, dass im Rahmen der Flächensparoffensive zudem 2 WE/Wohngebäude seitens der Landesplanung in der Regel als Standardmaß angesetzt werden.
Im vorliegende Fall wurde seitens der Gemeinde bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Zielsetzung formuliert, dass nur maßvolle Nachverdichtungen entsprechend der lockeren Bestandsdichte erfolgen sollen, die zudem das ohnehin starke Verkehrsaufkommen auf der Tatzelwurmstraße nicht weiter erhöhen sollen. Abweichend von den Empfehlungen des LRA bzw. der Landesplanung wären demnach den kommunalen Zielen entsprechend 1 WE / Wohngebäude vorzusehen. Bei Doppelhäusern wäre das entsprechend 1 WE/Doppelhaushälfte.
Private Verkehrsfläche
Für die Leitungsrecht muss ohnehin eine grundbuchrechtliche Einigung erreicht werden. Dabei kann auch das Fahrtrecht zugunsten des Bauherrn in Baufeld 3 geregelt werden. Die Festsetzung der Verkehrsfläche kann demnach entfallen.
Beschluss:
Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf 1 WE pro Wohngebäude bzw. pro Doppelhaushälfte festgesetzt.
Die private Verkehrsfläche entfällt und wird stattdessen als Flächen mit Geh- Fahrt- und Leitungsrechten festgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
28 Landratsamt Rosenheim, SG Brandschutz vom 21.11.2022
Grundsätzlich bestehen keine Einwände.
Dennoch bitten wir den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Abwägung
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich Hydranten für den Löschwasserbedarf. Hier steht ausreichend Löschwasser zur Verfügung.
Die Feuerwehr kann über die öffentlichen Verkehrsflächen bzw. über den mit Geh- und Fahrtrechten belegten Weg zu den Grundstücken gelangen. Die Rettungswege sind damit gesichert.
Für den Bebauungsplan ergibt sich derzeit kein Handlungsbedarf. Es sollte aber eine Ergänzung in der Begründung zum Thema „Rettungswege und Löschwasserbereitstellung“ geben.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung ist entsprechend des Abwägungsvorschlags bezüglich der Rettungswege und der Löschwasserbereitstellung zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
Gemeinderatsmitglied Michael Mermigkas bei Abstimmung nicht anwesend.
30 Landratsamt Rosenheim, SG Kreistiefbauamt vom 15.12.2022
Das Kreistiefbauamt gibt folgende fachliche Informationen und Empfehlungen:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 47 besteht von Seiten der Tiefbauverwaltung grundsätzlich Einverständnis, sofern Folgendes beachtet wird:
1. Lt. Punkt 4.4 der Begründung mit Umweltbericht soll entlang der Kreisstraße RO 52 auf einer Breite von 2,0 m eine Fläche für die Anlage eines Geh- und Radweges gesichert werden. Vor der Ausführung bitten wir rechtzeitig um Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger.
2. Wir weisen darauf hin, dass ein Geh- und Radweg verkehrssicher an die Kreisstraße angebunden werden muss. Hierzu empfehlen wir auch eine Abstimmung mit der örtlichen Polizeiinspektion.
3. Der Straßenverkehr auf der Kreisstraße verursacht Lärmemissionen. Kosten für Schutzmaßnahmen entlang der Kreisstraße werden vom Landkreis nicht übernommen.
4. Der Kreisstraße oder deren Entwässerungseinrichtung darf kein Niederschlagswasser von Grundstücken, Zufahrten und Einmündungen zugeführt werden. Der Abfluss des Oberflächenwassers von der Straße darf nicht behindert oder verschlechtert werden.
5. Die Sichtdreiecke sind zwischen 0,80 m und 2,50 m freizuhalten (nicht wie unter Pkt. 4 der Hinweise genannt mit 2,20 m).
Abwägung
Zum geplanten Geh- und Radweg:
Im Bebauungsplan wurde eine Fläche für einen Geh- und Radweg gesichert. Mit einer Breite von 2m ist dieser für eine ursprünglich angedachte kombinierte Nutzung allerdings zu schmal. Die Zweckbestimmung wird im Bebauungsplan deshalb in „Gehweg“ geändert. Vor der Ausführungsplanung wird Kontakt mit den zuständigen Behörden sowie der örtlichen Polizeiinspektion aufgenommen. Dazu sind aber im Bebauungsplan keine speziellen Regelungen möglich.
Lärmemissionen
Auf die möglichen Lärmemissionen wird im Umweltbericht eingegangen, so dass auch die zukünftigen Anwohner informiert sind. Der Hinweis darauf, dass keine Kosten für Lärmschutzmaßmahnen übernommen werden, wird zur Kenntnis genommen.
Sichtdreieck
Der Hinweis zu den Sichtdreiecken wird angepasst.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zweckbestimmung der besonderen Verkehrsfläche wird in „Gehweg“ geändert.
Der Hinweis zu den Sichtdreiecken ist entsprechend der Stellungnahme des Kreistiefbauamts anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
32 Landratsamt Rosenheim, SG Untere Naturschutzbehörde vom 12.01.2023
Die UNB hat folgende Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit, zu der sie auch Vorschläge zur Überwindung wie folgt mitteilt:
Eingriff/ Ausgleich/Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen
§ 18 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und für Verfahren zu Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB die Anwendung der Vorschriften des BauGB vor, wenn aufgrund dieser Verfahren Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach § 1 Abs.7 BauGB zu berücksichtigen.
- Durchgrünung: Der naturschutzfachliche Mindeststandard liegt bei 1 Baum pro 200 qm. Die Planung sieht nur pro 300 qm 1 Baum vor.
Es ist zu ergänzen, dass Stellplätze mit sickerfähigen Belägen auszuführen sind.
Die artenreiche Extensivwiese unter den Obstbäumen darf zur Erreichung des Entwicklungsziels in Zukunft nicht als Weidefläche genutzt werden.
Die langfristige Pflege der Obstbäume sollte gesichert sein (> 8 Jahre Entwicklungspflege hinaus) sowie auch die Verwertung des Obstes. Zumindest sollte es jeden Herbst aufgesammelt werden um eine ungewollte Düngung zu unterbinden.
Die geplante Hecke um die Ausgleichsfläche erscheint naturschutzfachlich nicht sinnvoll, da Streuobstwiesen eher „offene“ Flächen sind.
Artenschutz
Bei Umsetzung des Bebauungsplans sind Belange des Artenschutzes berührt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hier Lebensräume streng geschützter Tierarten (insbesondere Fledermäuse, Reptilien) oder europäischer Vogelarten befinden. Eine Beeinträchtigung dieser Arten durch die Umsetzung der Planung kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Folgende Punkte sind noch festzusetzen:
- Beleuchtung: full-cut-off-Leuchten, Abstrahlwinkel <70°, Farbtemperatur <3.000K, nachts nicht durchgehend beleuchtet, sondern mit Bewegungsmelder
- Schächte und alle Vertiefungen mit senkrechten, glatten Wänden, die zu Fallen für Tiere werden könnten, sind zu vermeiden. Falls nicht vermeidbar, sind Aufstiegshilfen anzubringen.
- Sockel- und Bodenfreiheit bei Einfriedungen soll mindestens 15cm sein, um Kleintieren eine Querung zu ermöglichen.
Abwägung
Eingriff/ Ausgleich/Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen
Durchgrünung des Gebiets
Mit Grundstücksgrößen zwischen 665 bis 790m² wären bei der neuen Regelung auf den Grundstücken jeweils 3 statt 2 Bäume zu pflanzen. Dies wäre gemäß Luftbildanalyse deutlich mehr als im umliegenden bestehenden Siedlungsbereich. Durch die Lage unmittelbar am Waldrand ergibt sich zudem auf den südöstlichen beiden Grundstücken bereits eine Verschattung. Weiterhin ist innerhalb des Planungsgebiets eine umfassende Obstbaumpflanzung im Bereich der Ausgleichsfläche vorgesehen. Die Festsetzung könnte daher wie folgt angepasst werden:
„Pro angefangene 200 m² Grundstücksfläche ist ein Klein- oder Obstbaum aus der nachfolgenden Liste zu pflanzen. Dabei kann anstelle von zwei Kleinbäumen auch ein Großbaum aus der nachfolgenden Artenliste gepflanzt werden.“
Stellplätze
Die wasserdurchlässige Ausbildung von Stellplätzen kann unter Ziffer 4.1 mit aufgenommen werden.
Ausgleichsfläche
In der Festsetzung der Ausgleichsfläche kann der Verzicht auf Beweidung sowie die mögliche Entfernung von Fallobst mit aufgenommen werden.
Bezüglich der langfristigen Pflege ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichsfläche über den Bebauungsplan dauerhaft rechtlich gesichert. Die Pflege obliegt dem Eingriffsverursacher. Die in der Begründung angegebenen Zeiträume für die Entwicklungspflege (8 Jahre für Bäume und 20 Jahre für die Wiese) zeigen nur den voraussichtlichen Zeitraum bis zum Erreichen des Entwicklungsziels auf. Daran schließt noch die Unterhaltungspflege an, die ebenfalls seitens des Eingriffsverursachers finanziert und organisiert werden muss. Die Festlegung des Zeitraums für die Herstellung, Entwicklung und Unterhaltung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt nach naturschutzfachlichen Kriterien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Zeitraum darf in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten (vgl. Leitfaden zur Eingriffsregelung 2003/2022). Nach Ablauf der Pflegeverpflichtung können für ggf. weiter erforderliche Pflegemaßnahmen öffentliche Fördergelder in Anspruch genommen werden. Der Sachverhalt ist in der Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen im Umweltbericht ggf. nicht konkret genug dargestellt und ist daher zu konkretisieren.
Eine Hecke ist im Bereich der Ausgleichsfläche nicht geplant.
Artenschutz
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, sollten die genannten Aspekte unter Ziffer 7.2 Artenschutzrechtliche Belange im Bebauungsplan mit aufgenommen werden. Die genannten Maßnahmen zur Beleuchtung entsprichen dem Standard, der sich über Art. 11a BayNatSchG ergibt (Himmelsstrahler und Beleuchtungsanlagen). Anbei eine Abbildung zur Erklärung des Begriffs „full-cutoff-lights“:
Bezüglich des geforderten Verzichts auf Dauerbeleuchtung sollte die Vorgabe auf private Haushalte beschränkt werden, damit die Straßenbeleuchtung davon ausgenommen ist.
Beschluss:
Durchgrünung des Gebiets:
Die Festsetzung wird wie in der Abwägung vorgeschlagen angepasst.
Stellplätze
Die Verpflichtung zur wasserdurchlässigen Ausbildung der Stellplätze wird ergänzt.
Ausgleichsfläche
In den Pflegemaßnahmen zur Ausgleichsfläche wird die Unzulässigkeit von Beweidung sowie die Entfernung des Fallobstes ergänzt. Der Umweltbericht ist zudem um die Pflicht zur Unterhaltungspflege in einem Zeitraum von 25 Jahren zu ergänzen.
Artenschutz:
Die genannten Maßnahmen zum Artenschutz werden unter Ziffer 6.2 wie folgt ergänzt:
- Einfriedungen sind ohne durchgehenden Sockel und mit einer Bodenfreiheit von mind. 15cm zu errichten, um Kleintieren eine Querung zu ermöglichen.
- Schächte und alle Vertiefungen mit senkrechten, glatten Wänden, die zu Fallen für Tiere werden könnten, sind zu vermeiden. Falls diese nicht vermeidbar sind, sind Aufstiegshilfen anzubringen.
- Leuchtkörper dürfen nach oben kein Licht abstrahlen. Es sind so genannte full-cut-off-Leuchten zu verwenden mit einem Abstrahlwinkel <70°, um Irritationen für Zugvögel zu vermeiden. Die Farbtemperatur ist <3.000K zu wählen. Private Außenbeleuchtungen sind, soweit Sicherheitsgründe keine anderen Anforderungen stellen, nachts nicht durchgehend anzustellen, sondern mit einem Bewegungsmelder zu versehen.
Abstimmungsergebnis:
36 Regierung von Oberbayern, vom 15.11.2022
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet:
Berührte Belange: Wasserwirtschaft
Der Änderungsbereich liegt gem. Umweltatlas Naturgefahren in einer Hochwassergefahrenfläche HQextrem und in einem wassersensiblen Bereich. Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
Ergebnis
Der vorliegende Bebauungsplan steht bei Berücksichtigung der Belange des genannten Punkts den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägung
Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt, hat sich aber nicht geäußert. Eine Planänderung ist durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
39 Telekom vom 05.12.2022
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Tatzelwurmstraße befinden sich hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägung
Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis auf bestehende Leitungen sowie das Vorsehen von ausreichendem Raum für neue Leitungen (Hinweis Nr. 8). Eine Änderung des Bebauungsplans ist somit nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
41 Vodafone vom 15.12.2022
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf bin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S -Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls daraufhin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmal3nahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Abwägung
Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme der Telekom verwiesen. Hinweise zu bestehenden Leitungstrassen sind im Bebauungsplan enthalten. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Stellungnahme Martin Gruber, Oberaudorf vom 15.12.2022
Der Bebauungsplan an der Tatzelwurmstr. soll genehmigt werden. Es ist ja schön, eine zukunftsfähige Lösung zu finden. Eine Möglichkeit einen Bürgersteig an der Tatzelwurmstraße zu errichten bis zum Grundstück Flnr.992.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft Tatzelwurmstr. 11 waren bereit den Grund im Tausch zur Verfügung zu stellen. Es wäre doch bei einem bisschen Einsehen möglich, den geplanten Obstgarten zu verkleinern und daher einen Bürgersteig zu erhalten.
Die Fußgänger brauchen nur einmal die Straße Lohbichlweg-Tatzelwurmstrasse zu queren und wären auf der sicheren Seite des Bürgersteigs. Kinder und ältere Leute hätten einen sicheren Gehweg.
Ich, Martin Gruber, genannt Pechler Mascht, hat im April 1997 den Bürgersteig an der Tatzelwurmstraße bis zur Staatsstraße eingefädelt. Herr Peter Kloo Tatzelwurmstr.4 musste 19 qm abtreten. Damit nicht die Tatzelwurmstraße, sondern der Bürgersteig an seiner Hausbank vorbeiführt. Damit sich der Kloo Peter leichter entscheiden konnte, habe ich ihm an der Nordseite einen Ersatzgrund angeboten. Seine Hausmauer war die Grenze. Er bekam auf der Grundstücklange 2 Meter dazu. Bei einer Länge von 53 Meter sind das 106 qm. Gut das fünffache seiner Abtretung.
Ich, Martin Gruber, habe Ihm diese Fläche kostenlos übergeben. Ich hoffe, dass ich von meinen Nachkommen keine großen Verwürfe bekomme, bei den heutigen Grundstückspreisen. Auch habe ich nicht für 3 Parzellen einen Baugrund genehmigt bekommen.
Werte Damen und Herren, so geht es, wenn man mag. Möchte zur Familie Böhm noch erwähnen, dass am betreffenden Grundstück die Starkstromleitung 10000 Volt Oberaudorf-Tatzelwurm vorbeigeht. Es wäre gut, wenn der Bürgersteig über die Leitung führen wurde.
In diesem Sinne eine tolle Entscheidung.
Abwägung
Im Rahmen der Bebauungsplanung wurden entlang der Tatzelwurmstraße ein zwei Meter breiter Streifen für die Errichtung eines Geh- und Radwegs vorgesehen, welches die Familie Böhm an die Gemeinde abtritt. Aus verkehrstechnischen Gründen ist die Situierung des Wegs nur dort möglich. Wie oben bereits beschrieben, wird aufgrund der Breite nur ein reiner Gehweg realisiert werden können. Auf die Lage der Leitung kann demnach keine Rücksicht genommen werden. Der Bebauungsplan enthält allerdings bereits einen Hinweis, dass innerhalb des Planungsgebiets Leitungstrassen verschiedener Sparten vorhanden sind. Die Erkundung obliegt dem Bauherrn vor Baubeginn.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Stellungnahme Brigitte Petrat, Oberaudorf vom 15.12.2022
Frau Petrat bittet um eine weise (gerechte), konsequente, vertrauensvolle Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplans mit der FL-Nr. 999/28, da das ursprüngliche land- und forstwirtschaftliche Grundstück vom verstorbenen Besitzer Josef Böhm (ihrem Vater) als Grünfläche im Familienbesitz gedacht war.
Durch die eigennützige und nur zum Zwecke der Vermarktung geplante Bebauung des Grundstücks, von seinem Erben Sohn Andreas Böhm, ist die Lebensqualität der bestehenden Bewohner und ihrer Familie stark belastet.
Abwägung
Die geplante Baudichte, die Anzahl der Baufenster sowie die Lage der zu erhaltenden Grünflächen wurde im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses sowie bei der Billigung des Vorentwurfs des Bebauungsplans umfassend diskutiert, um eine optimale Lösung für die Bebauung des Grundstücks zu finden. Insbesondere die Erhaltung der Grünfläche für die Obstwiese sorgt dafür, dass auch weiterhin ausreichende Grünflächen verbleiben. Die geplante Baudichte (GRZ) entspricht dem Bestand und erscheint städtebaulich damit vertretbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Diskussionsverlauf
Die anwesende Landschaftsarchitektin Frau Dipl.Ing. Reiser verliest die eingegangenen Stellungnahmen und geht detailliert auf die einzelnen Abwägungen ein.
- Aus dem Gremium wird angemerkt, dass die Zaunhöhen im gesamte Bebauungsplangebiet auf max. 1,20 m beschränkt werden sollen. Die soll so in die Festsetzungen mit aufgenommen werden.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, sich bezüglich der Weiterführung des Gehweges mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes in Verbindung zu setzen.
Beschluss
Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderun-gen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4
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10. Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Westlich der Dorfstraße" für die Fl.Nr. 7/1, Gemarkung Niederaudorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Westlich der Dorfstraße" für die Fl.Nr. 7/1, Gemarkung Niederaudorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 20.12.2022 (TOP 3) bereits über die Abwägung von zwei Stellungnahmen (Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung und Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz einstimmig (jeweils 15 ja/ 0 nein) abgestimmt. Aufgrund eines Missverständnisses bei der Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands wurde der Tagesordnungspunkt auf die heutige Sitzung vertagt. Es gingen insgesamt 6 Stellungnahmen ein, von denen die 4, die in der Sitzung am 20.12.2022 nicht mehr beraten wurden, nachfolgend behandelt und abgestimmt werden.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes geht auch auf die umliegenden Baudenkmäler ein und ist den Dokumenten beigefügt. Verwiesen wird dazu auch auf die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde, von deren Seite keine Einwände bestehen:
Stellungnahme des Bayerischer Bauernverbands vom 25.08.2022
Gegen die geplante Satzung gibt es Einwände!
Der südlich und westlich direkt an das zu beplanende Gebiet angrenzende landwirtschaftliche Betrieb würde durch die Beplanung massiv in seiner künftigen Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt. Der Betrieb ist leistungsfähig und hat einen Betriebsnachfolger, künftige bauliche Erweiterungen sind für das Fortbestehen des Betriebes notwendig. Die geplante Bebauung ist deutlich zu nah am Betrieb, so dass künftige Konflikte zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und den Bewohnern der geplanten Bebauung vorprogrammiert sind.
Auszüge aus der Begründung der Einbeziehungssatzung:
„Die Abstände zwischen Wohnnutzung und Tierhaltung verringern sich durch die Planung nur sehr geringfügig (ca. 5m). Unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet zulässigen landwirtschaftlichen Emissionen bzw. zu duldenden Immissionen wird davon ausgegangen, dass keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte entstehen.“
Diese Feststellung wird als falsch angesehen.
… „Die umliegenden Baudenkmäler werden durch bestehende Gebäude in der Nachbarschaft des Planungsgebiets abgeschirmt, so dass keine unmittelbaren Blickbeziehungen bestehen. Die Baukubatur des Anbaus soll dem Bestand entsprechen. Zudem sind die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung sowie das Einbindegebot nach § 34 BauGB zu beachten. Es wird somit eine dem Ortsbild entsprechende Gebäudegestaltung im Planungsgebiet erwartet, die mit dem Umgebungsschutz der umliegenden Denkmäler nicht in Konflikt stehen sollte.“ …
Diese Feststellung wird ebenfalls als falsch angesehen. Der dörfliche und landwirtschaftliche Charakter wird durch die geplante Bebauung beeinträchtigt.
Insgesamt kann man in diesem Fall sogar von einem Präzedenzfall sprechen. Sollte die Bebauung, wie in diesem Fall geplant, so genehmigt werden, gibt es in Zukunft keine vernünftige Begründung, weitere Bebauungen, die landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung einschränken, nicht zu genehmigen.
Abwägung
Es ist auf die vorangegangene Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamts SG Planungsrecht sowie Immissionsschutz zu verweisen. In wie weit Konflikte mit der landwirtschaftlichen Nutzung entstehen könnten, ist im Rahmen des Bauantrags zu prüfen. Ein Heranrücken der Bebauung über das zulässige Maß hinweg wird über die einschlägigen Gesetze zum Immissionsschutz vermieden.
Die Satzung rundet den Ortsrand um eine sehr kleine Fläche ab. Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Charakters wird über das erforderliche Einbindegebot sowie die Ortsgestaltungssatzung gewährleistet. Es wird dazu auf die Stellungnahme des LRA, SG Planungsrecht verwiesen, wonach nähere Festsetzungen zum Vorhaben baurechtlich nicht möglich sind.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die vorangegangenen Beschlüsse zu den Stellungnahmen des Landratsamts verwiesen. Diese bleiben unverändert.
Abstimmungsergebnis:
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 22.08.2022
Vorhaben
Die Gemeinde Oberaudorf plant im Ortsteil Niederaudorf für den westlichen Teil des Grundstücks Fl.-Nr. 7/1 eine Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung zu erlassen, um diesen Bereich in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen und einen Anbau an das bestehende Gebäude zu ermöglichen. Der Geltungsbereich der Satzung ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde als gemischte Baufläche dargestellt.
Bewertung
Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Satzung grundsätzlich nicht entgegen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Änderungsbereich der Satzung gem. Regionalplan Südostoberbayern B I 3.1.2 Z im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 04 „Vorberge westlich des Inns“ liegt. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Diese sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Wir empfehlen eine Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Satzung. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Abwägung
Den Belangen von Naturschutz und Landschaft wird in der Hinsicht nachgekommen, als dass zum einen bereits erschlossene Flächen am unmittelbaren Ortsrand überplant werden, was dem Flächensparen und dem Schutz der Landschaft entgegenkommt. Zum anderen wird eine Ortsrandeingrünung vorgesehen, die nicht nur einen harmonischen Übergang in die freie Landschaft gewährleisten soll, sondern als auch als siedlungsbegleitender Lebensraum für zahlreiche Tierarten dienen kann.
Die genannten Fachbehörden wurden am Verfahren beteiligt und hatten keine Einwendungen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern
Grundsätzlich bestehen von unserer Seite aus keine Einwände.
Allerdings sind in unmittelbarer Umgebung gewerbliche Nutzungen und Handwerksbetriebe ansässig, die im Zuge der weiteren Planungen und heranrückende Wohnbebauung nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften eingeschränkt oder sogar gefährdet werden dürfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Betrieben ausgehenden betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehrs.
Abwägung
Mögliche Konfliktpotentiale zwischen der Planung und dem landwirtschaftlichen Betrieb am Ort wurden bereits in den vorangegangenen Abhandlungen erörtert und abgewogen. Es wird auf die vorangegangenen Beschlüsse verwiesen (vgl. Stellungnahme LRA, SG Immissionsschutz sowie Bayerischer Bauernverband).
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die bereits gefassten Beschlüsse wird verwiesen und daran festgehalten.
Abstimmungsergebnis:
Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 19.08.2022
Gegen die Aufstellung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abrieb z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussung durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der DB weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Vorsorglich weisen wir auf die in Niederaudorf geplante Unterlegung der Bestandsstrecke und die Neubaustrecke des Brenner-Nordzulaufs, der in diesem Bereich in Tunnellage geführt wird, hin. Die Planungen hierzu laufen derzeit noch.
Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Abrundung wird durch die bestehende Bebauung in Niederaudorf von der Bahntrasse abgeschirmt, so dass kein unmittelbares Konfliktpotential besteht. Auch der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen der DB sind durch die Planung nicht betroffen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Beschluss
Der Gemeinderat folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung und billigt den Planentwurf mit Begründung Plandatum 20.12.2022 samt Anlagen. Etwaig angeführte Ergänzungen werden, soweit notwendig, eingearbeitet (ohne Planänderung i.S.v. § 4a Abs. 3 BauGB). Der Gemeinderat beschließt die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den Bereich „Westlich der Dorfstraße in Niederaudorf“, Grundstück Fl.Nr. 7/1, Gemarkung Niederaudorf als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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11. Antrag der Bergwacht Oberaudorf auf Unterstützung für einen Anbau an der Bergrettungswache
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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vorberatend
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11 |
Sachverhalt
Auf die vorhergehenden Beratungen zu diesem Thema in den Gemeinderatssitzungen an 05.02.2020, 27.07.2021 und 25.10.2022 sowie 20.12.2022 darf verwiesen werden.
Der Gemeinderat würdigt zunächst noch einmal die hervorragenden Leistungen, die die Bergwacht Oberaudorf-Kiefersfelden für die Allgemeinheit, insbesondere für die Sicherheit im Alpinsport leistet.
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist der Betrieb und die Finanzierung des Rettungsdienstes Aufgabe des Freistaats Bayern. Für die Gemeinde besteht keinerlei Verpflichtung, Rettungsdienste zu unterstützen oder zu fördern. Die Gemeinde kann aber, soweit es die Haushaltslage zulässt, für die örtliche Gemeinschaft wichtige Hilfsorganisationen freiwillig unterstützen. Von solchen freiwilligen Leistungen, wie sie die Gemeinde in der Vergangenheit großzügig erbracht hat, kann aber kein Anspruch auf dauerhafte Förderung abgeleitet werden.
Das Vorhaben der Bergwacht, nun alle Gerätschaften am Standort der Bergrettungswache unterzubringen und dafür einen Anbau zu errichten, wird als sinnvolle Lösung angesehen. Dafür wird die Garage beim Kindergarten in Niederaudorf, die teilweise in Eigenleistung der Bergwacht auf dem gemeindlichen Grundstück errichtet wurde, vollständig geräumt und kann für den Kindergarten genutzt werden.
Der Bürgermeister schlägt daher vor, die damals erbrachte Eigenleistung der Bergwacht mit 10.000,-- Euro anzuerkennen. Zusätzlich schlägt er vor, bei Umsetzung des Bauvorhabens die Bergwacht noch einmal mit bis zu 10.000,-- Euro zu unterstützen. Allerdings soll sich dieser Betrag an der Beteiligung der Gemeinde Kiefersfelden und vor allen an der des Bayerischen Roten Kreuzes am Projekt orientieren.
Diskussionsverlauf
In Abwägung aller erhaltenen Informationen einigt man sich im Gremium darauf, die Bergwacht für den gewünschten Anbau an der Bergrettungswache folgendermaßen zu unterstützten:
Die Eigenleistungen der derzeit von der Bergwacht genutzten Garage löst die Gemeinde mit 10.000 Euro ab. Dieser Betrag wird für das kommende Jahr zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Garage durch die Bergwacht ist dann zu beenden.
Als Zuschuss für den neuen Anbau gewährt die Gemeinde einen weiteren Betrag von 10.000 Euro. Diese Zuwendung wird aber davon abhängig gemacht, dass sich auch das BRK und die Gemeinde Kiefersfelden angemessen beteiligen.
Beschluss
Die Gemeinde leiste der Bergwacht Oberaudorf-Kiefersfelden eine Anerkennung für die Eigenleistungen an der Garage beim Kindergraten Niederaudorf in Höhe von 10.000,-- Euro. Bei Umsetzung des Bauvorhabens Anbau an der Bergrettungswache leistet die Gemeinde Oberdorf einen Zuschuss von bis zu 10.000,-- Euro. Dieser wird sich an der Bezuschussung des BRK und der Gemeinde Kiefersfelden orientieren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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12. Klärschlammentsorgung; Auftragsvergabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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12 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat am 22.02.2022 beschlossen, dass die Entsorgung des Klärschlamms aus der Kläranlage Oberaudorf vertragsgemäß durch Verbrennung im Zementwerk Rohrdorf erfolgt. Die Entsorgungsverträge werden aufgrund der variierenden Kosten nur für ein Jahr abgeschlossen.
Der laufende Vertrag wurde für eine zu entsorgende Schlammmenge aus der Kläranlage Oberaudorf von 300 Tonnen pro Jahr angesetzt. Die Kosten betragen pro Tonne 113,50 Euro, netto. Diese Menge wurde im Vertragszeitraum jedoch noch nicht ganz erreicht. Das Zementwerk Rohrdorf hat nun angeboten, dass der Vertrag wiederum über die vereinbarte Menge noch ein Jahr weiterlaufen könnte. Die Konditionen bleiben gleich.
Da die Klärschlammentsorgung in der Vergangenheit beim Zementwerk Rohrdorf sehr zufriedenstellend und aufgrund der kurzen Transportwege auch ökologisch vorbildlich erfolgt, stellt eine Vertragsverlängerung nach Aussage der Kläranlagenleitung auch die wirtschaftlich beste Lösung dar. Bei Neuverhandlungen wird künftig nicht mehr für einen Zeitraum, sondern für eine konkrete Menge ausgeschrieben.
Dem Gemeinderat wird deshalb empfohlen, einer Verlängerung der Vertragslaufzeit um ein Jahr und einer Abnahmegarantie vom 300 t für die Entsorgung des Klärschlamms aus der Kläranlage Oberaudorf mit die Zementwerk Rohrdorf zuzustimmen.
Diskussionsverlauf
Der Gemeinderat ist der Meinung, dass die Gemeinde hier aus ökologischen Gründen (CO² Bilanz) und aus Gründen der künftigen Entsorgungssicherheit den Auftrag zur Klärschlammentsorgung auch weiterhin an das Zementwerk Rohrdorf vergeben soll.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Verlängerung des Entsorgungsvertrages über den Klärschlamm aus der Kläranlage Oberaudorf mit dem Zementwerk Rohrdorf um ein weiteres Jahr für eine Menge von 300 Tonnen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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13. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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1-2023. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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informativ
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13 |
Sachverhalt
Bekanntgabe zur Bewerbungsfirst für Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Der Bürgermeister gibt bekannt, dass interessierte Personen sich noch bis zum 24.02.2023 für das Ehrenamt eines Jugendschöffen bewerben können. Die Bewerbung erfolgt an das Landratsamt Rosenheim, Kreisjugendamt. Dort stehen auch nähere Informationen und Bewerbungsformulare online zur Verfügung. Der Bürgermeister verweist auf die Pressemittteilung des Landratsamtes, die der Sitzungsladung beigefügt ist.
Bekanntgabe aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 20.12.2022, Personalangelegenheiten.
Frau Martina Schweinsteiger hat nach Zusage durch den Gemeinderat die Stelle als Leiterin der Touristinfo Oberaudorf angenommen und beginnt den Dienst bei der Gemeinde Oberaudorf spätestens zum 01.04.2023.
Ausschreibung für Stelle im gemeindlichen Bauhof läuft.
Der Bürgermeister weist auf die aktuell ausgeschriebene Stelle für eine/n Mitarbeiter/in im Bauhof hin. Die Bewerbungsfrist läuft noch bis zum 31. Januar 2023
Datenstand vom 01.03.2023 09:58 Uhr