Datum: 25.04.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 28.03.2023
3 Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 43 "Am Heimfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
4 Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für einen Teilbereich des Grundstückes Brünnsteinstr. 3, Fl.Nr 1000/22, Gemarkung Niederaudorf; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 1. Änderung der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes von Oberaudorf (Ortsgestaltungssatzung)
6 Schöffenwahl 2023: Beschlussfassung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
7 Wirtschaftsplan 2023 der Gemeindewerke Oberaudorf
8 Finanzplan 2024 bis 2026 der Gemeindewerke Oberaudorf
9 Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023 der Gemeinde Oberaudorf
10 Finanzplan und Investitionsprogramm 2022 bis 2026 der Gemeinde Oberaudorf
11 Prüfung Jahresabschluss 2022 der Gemeindewerke - Bestellung Wirtschaftsprüfer
12 Erweiterung des VVT (Verkehrsverbund Tirol) auf die Gemeinden Oberaudorf und Kiefersfelden
13 Busverkehr Oberaudorf-Chiemsee, Berücksichtigung neue Entwicklung
14 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den Ersten Bürgermeister Herrn Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. 
Der Bürgermeister bittet die Ratsmitglieder, bei Wortmeldungen laut und deutlich zu sprechen, sodass sie auch von den Zuhörern verstanden werden können.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 28.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.03.2023 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.03.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 43 "Am Heimfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 27.10.2020 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 ,,Am Heimfeld" beschlossen. Ziel und Zweck der Planung ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes mit der Zweckbestimmung WA (allgemeines Wohngebiet) im Bereich des ,,ehemaligen Hallenfreibadgeländes" an der Bad-Trißl-Straße zur Schaffung dringend benötigten Wohnraumes. Der Geltungsbereich ist dem Lageplan (Planentwurf vom 25.04.2023) zu entnehmen und erstreckt sich auf den Bereich des ,,ehemaligen Hallenfreibadgeländes". Das Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 ,,Am Heimfeld" wurde parallel zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt, hier befinden sich die Unterlagen nach Feststellungsbeschluss in der Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2023 bereits zur Genehmigung beim Landratsamt Rosenheim. 
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.11.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 13.09.2022 hat in der Zeit vom 14.11.2022 bis 16.12.2022 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 13.09.2022 hat vom 14.11.2022 bis 16.12.2022 stattgefunden. Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 24.01.2023 abgewogen und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplanes in der neuen Planfassung vom 24.01.2023 hat in der Zeit vom 08.02.2023 bis 13.03.2023 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.01.2023 hat vom 08.02.2023 bis 13.03.2023 stattgefunden.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 41 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 24 Stellen ging kein Rücklauf ein.
11 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 6 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
04        Bayerischer Bauernverband vom 28.02.2023
Grundsätzlich bestehen keine Einwände. 
Jedoch sollte im Beschrieb der möglichen Emissionen und Immissionen (Lärm und Geruch) aus der angrenzenden Landwirtschaft hingewiesen werden.
Abwägung
Im Umweltbericht unter Kapitel 3.3.6 wird bereits auf die „ortüblichen Immissionen durch die landwirtschaftliche Nutzung auf den umliegenden Flächen“ eingegangen. Ein entsprechender Hinweis ist auch im Bebauungsplan enthalten. Ein Änderungsbedarf ergibt sich durch die Stellungnahme damit nicht.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0


28        Landratsamt Rosenheim, SG Brandschutz vom 08.02.2023
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle hat sich zur vorherigen Fassung nichts Gravierendes geändert und zusätzlich werden die Belange des Brandschutzes grundsätzlich schon in Ihrem „Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung Nr. 43 „Am Heimfeld“ (Punkt 4.6 Rettungswege und Löschwasserversorgung) in der Fassung vom 24.01.2022 angeschnitten. 
Wir verweisen hiermit auf unsere Stellungnahme vom 22.11.22 und würden es begrüßen, zu einem späteren Zeitpunkt/Planungsstand noch einmal einbezogen zu werden. 
Abwägung
Das Sachgebiet wird weiter am Verfahren bzw. im Rahmen der Ausführungsplanung / Baugenehmigung beteiligt. Planänderungen sind für den Bebauungsplan nicht erforderlich.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0

35        Landratsamt Rosenheim, SG Wasserrecht vom 10.03.2023
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: 
Auf die Einwendungen des Wasserwirtschaftsamts Rosenheim im Schreiben vom 15.02.2023 wird Bezug genommen. 
Abwägung
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Rosenheim wird nachfolgend gesondert behandelt. Auf die nachfolgende Abwägung wird verwiesen. 
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Abwägung erfolgt nachfolgend im Rahmen der Behandlung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Rosenheim.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0

36        Regierung von Oberbayern, vom 08.02.2023
Auf die Stellungnahme vom 05.12.2022 wird verwiesen.
Abwägung durch die Gemeinde
Laut Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 24.01.2023 wurden die untere Naturschutz- und die untere Bauaufsichtsbehörde sowie das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim am Verfahren beteiligt. Das Wasserwirtschaftsamt gab keine Stellungnahme ab. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat sich zu den von uns genannten Punkten bzgl. Ortsbild nicht geäußert. Die untere Naturschutzbehörde hat mehrere Hinweise zu einer verbesserten Ortsrandeingrünung gegeben. 
Ergebnis 
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sowie der Bebauungsplan Nr. 43 stehen bei einer ausreichenden Gewichtung der Belange des Orts- und Landschaftsbilds auch in der Fassung vom 24.01.2023 den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägung
Eine Planänderung ist durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0


40        Vodafone vom 13.03.2023
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S -Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls daraufhin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind. 
Abwägung
Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis auf bestehende Leitungen sowie das Vorsehen von ausreichendem Raum für neue Leitungen (Hinweis Nr. 11). Eine Änderung des Bebauungsplans ist somit nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0


41        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 15.02.2023
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: 
Fehlen eines Entwässerungskonzepts
Die Erschließung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert!
Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Es ist vorgesehen, dass Niederschlagswasser dezentral zurückzuhalten und anschließend zu versickern. Der dazu notwendige Flächenbedarf ist jedoch im Bebauungsplan nicht berücksichtigt! Auch auf Privatgrundstücken müssen die notwendigen Rückhalte- und Sickerflächen vorgesehen werden.
Bereits für die Grundstücke der Baufelder 1, 2 und 18 ist bei der vorgesehenen Flächenversickerung fraglich, ob der Flächenbedarf berücksichtigt wurde.
Insbesondere für die Baufelder 14 bis einschließlich 17 ist jedoch offensichtlich, dass auf Grund der Ausdehnung der Tiefgarage (bis nahe an die jeweiligen Grundstücksgrenzen) eine dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers (selbst bei unterirdischer Versickerung) nicht möglich ist. Eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung ist somit nicht möglich und dementsprechend die Erschließung nicht gesichert.
Rechtsgrundlagen: 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e) BauGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG; § 55 Abs. 1 und 2 WHG 
Möglichkeiten der Überwindung:
Vorlage einer schlüssigen Erschließungskonzeption mit Festsetzung der Flächen im Plan, die für die Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser erforderlich sind.
Sonstige fachliche Empfehlungen:
Auffüllungen
Im überplanten Bereich liegen Auffüllungen der Klasse Z1.1 mit einer Mächtigkeit von mehreren Metern.
Wir empfehlen die weiteren Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend überwachen zu lassen. Der Beginn der Begleitung ist dem Landratsamt in Rosenheim mitzuteilen.
Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß gegen Nachweis schadlos zu verwerten oder zu entsorgen. Bei einer Entsorgung sind die entsprechenden Nachweise dem Landratsamt vorzulegen.
Im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Bodenaushub ist bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen, deren Ausmaß auf eine Grundwassergefährdung deuten, das Landratsamt in Rosenheim sowie das Wasserwirtschaftsamt in Rosenheim unverzüglich zu benachrichtigen.
Wir empfehlen zudem folgende Hinweise in den Plan aufzunehmen:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“
„Eine Versickerung des Niederschlagswassers über belastete Auffüllungen ist generell nicht zulässig. Gesammeltes Niederschlagswasser muss in verunreinigungsfreien Bereichen außerhalb bzw. unterhalb der Auffüllung versickert werden. Alternativ sind Auffüllungen im Bereich von geplanten Versickerungsanlagen entsprechend der Sickerwege vollständig bis zum nachweislich verunreinigungsfreien, sickerfähigen Horizont auszutauschen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Aushub im Bereich der Sickerwege ist mit versickerungsfähigem Boden zu verfüllen, der gleichzeitig über ein gutes Filtrationsvermögen gegenüber eingetragenen Stoffen verfügt sowie schadstofffrei und filterstabil gegenüber den angrenzenden Böden ist. Die Filterstabilität des wiederverfüllten Bereiches ist gegebenenfalls geotechnisch zu sichern. Hierfür geeignet sind regelmäßig Feinsandböden.“
Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten
Das Planungsgebiet befindet sich in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1, WHG. Dies sind Flächen, die bei einem Extremhochwasser betroffen sind, aber außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen. Es besteht die entsprechende nachrichtliche Übernahme- und Kennzeichnungspflicht. Zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung erheblicher Sachschäden sind je nach Betroffenheit Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen erforderlich (§ 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG). Über die nachfolgend genannten Festsetzungsvorschläge hinaus, sollten weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB getroffen werden, um die Schäden bei Extremhochwasser zu minimieren (s. Festsetzungen zu Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen). Es wird dringend empfohlen, hierfür eine Risikobeurteilung durchzuführen.
Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist im Plan nachrichtlich zu übernehmen.
Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen
Zusätzlich zur Lage im Risikogebiet (HQextrem) und der damit einhergehenden Gefahr vor Überschwemmungen besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse bei Starkregenereignissen die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser.
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Im vorliegenden Entwurf sind weder Höhenlinien dargestellt noch Fremdeinzugsgebiete berücksichtigt. Oberflächenabfluss infolge von Starkregen konnte daher in der Grundkonzeption der Planung nicht berücksichtigt werden. Wir halten es für erforderlich, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs-und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchzuführen, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird.
Dargestellt werden sollte (inklusive Höhenlinien) hierbei insbesondere das geplante Gelände nach Bodenaustausch!
Die Gemeinde, sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren.
Eine Festsetzung der maximalen Höhenlage des Fertigfußbodens, wie im aktuellen Bebauungsplan, wird den Sachverhalten nicht gerecht.
Aus unserer Sicht ist auch eine Festsetzung der Höhenlage zum Objektschutz als Mindestmaß für neue Bauvorhaben angebracht, wie beispielsweise:
„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante / über Gelände festgesetzt (Angabe vorzugsweise in DHHN2016). Gebäude sind bis zu dieser Höhenkote konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann (Keller wasserdicht sowie dichte Kelleröffnungen, Lichtschächte- und Gräben, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.).“
Auf Grund der Hanglage kann als Alternative auch folgende Festsetzung sinnvoll sein:
„Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann (Keller wasserdicht sowie dichte Kelleröffnungen, Lichtschächte- und Gräben, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.).“
Zudem halten wir folgende Festsetzung für erforderlich:
„Tiefgaragenzufahrten sind bis zu einer Höhe von mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante so zu gestalten, dass Oberflächenwasser nicht eindringen kann.“
Zusammenfassung
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan kein schlüssiges Konzept.
Es ist vorgesehen die belasteten Auffüllungen im überplanten Bereich zu verwerten bzw. zu entsorgen. Diese Auffüllungen sind teilweise mehrere Meter mächtig. Aus den Unterlagen wird jedoch nicht erkennbar, inwieweit diese Auffüllungen anschließend wieder durch einen entsprechenden Bodenaustausch ausgeglichen werden.
Für eine abschließende Beurteilung des Bebauungsplanes ist es deshalb erforderlich das geplante Gelände nach Bodenaustausch zu berücksichtigen. Hierbei muss insbesondere die Lage im Risikogebiet und die Gefahr von Überflutungen durch wild abfließendem Wasser berücksichtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass es durch das Abtragen der Auffüllungen nicht zu nachteilige Geländeänderungen und zusätzlichen Gefährdungen im überplanten Bereich (bspw. Muldenlage, Fließwege, u.ä.) kommt.
Wir weisen darauf hin, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein vollumfänglicher Bodenaustausch der belasteten Auffüllungen nicht unbedingt erforderlich ist. Gegenüber den Auffüllungen abgedichtete Rigolen könnten beispielsweise eine schadlose Versickerung des Niederschlagswassers auch bei Verbleib von Auffüllungen noch sicherstellen.
Abwägung
zum fehlenden Erschließungskonzept im Hinblick auf die Versickerung
Das Ingenieurbüro Ing. Büro ROPLAN GbR Rosenheim, das mit der Erschließungsplanung für das Bebauungsplangebiet beauftragt wurde, hat bereits entsprechende hydraulische Berechnungen dahingehend durchgeführt, wie das anfallende Niederschlagswasser dezentral zurückgehalten und anschließend versickert werden kann. 
Für die Bemessung der Regenwasserversickerungsanlagen wurde entsprechend den Vorgaben der DN1986 ein 30jähriges Regenereignis zugrunde gelegt. Als Versickerungsanlagen wurden Rohrrieselrigolen gewählt. Eine flächenhafte Versickerung über Mulden oder Versickerungsbecken ist nicht möglich, da bis zu einer Tiefe von 3-4m undurchlässige Decklagen über den versickerungsfähigen Kieseln anstehen. Die nach den hydraulischen Berechnungen notwendigen Versickerungsrigolen können auf den einzelnen Grundstücksparzellen erstellt werden. Eine entsprechende beispielhafte Lageplanung für die Anlagen im Bereich der Mehrfamilienhäuser liegt ebenfalls bereits vor: 
Abb. 1 Bebauungsplanentwurf mit eingezeichneten möglichen Flächen für die Rigolen (rot) für die Parzellen 14-18
Je nachdem, wie groß die einzelnen Baukörper tatsächlich werden und ob die Tiefgarage überhaupt im vollen Umfang realisiert wird, muss das Entwässerungskonzept entsprechend angepasst werden. Ggf. sind dann auch an anderer Stelle auf dem Grundstück Flächen zur Versickerung vorhanden. Eine flächenscharfe Festsetzung in der Planzeichnung wird deshalb nicht empfohlen.
Für die Parzellen 1-13 sind pro 100m² Dachfläche eine Rohr-Riesel-Rigole mit einer Länge von 4,70, Breite von 1,25 und einer Höhe von 3,00m notwendig. Diese können ebenfalls auf den Grundstücken untergebracht werden. 
Der Hinweis zur Versickerung ist im Bebauungsplan entsprechend der ermittelten Versickerungsanlagenart- und Größen zu ergänzen bzw. zu konkretisieren. Ebenso ist die Begründung fortzuschreiben.
zu den Auffüllungen
Der Hinweis zum Umgang mit Auffüllungen kann im Bebauungsplan ergänzt werden. Ein vollständiger Abtrag der Auffüllungen ist nicht vorgesehen (siehe auch Erläuterung zum Gelände unten).
zur Lage im Überschwemmungsgebiet/ Gefahr durch schnell abfließendes Oberflächenwasser
Die Lage im HQ Extrem Überschwemmungsgebiet ist bereits im Umweltbericht thematisiert. Das gesamte Gelände ist nur vergleichsweise schwach geneigt. Die Gefährdungslage ergibt sich voraussichtlich vorrangig durch ein mögliches Ausufern des Hocheckgrabens, dessen Wasser dann durch das bestehende Wohngebiet an der Wechselbergstraße weiter über die Bad-Trißl-Straße nach Osten fließen könnte.
Betroffen ist vorrangig der nördliche sowie der südliche, etwas tieferliegende Teil des Planungsgebiets. 
Das Planungsgebiet selbst weist von Norden bis zur alten Zufahrt zum Schwimmbad einen durchschnittlichen Höhenunterschied von knapp 2m auf einer Länge von 150m auf. Die durchschnittliche Steigung der Bad-Trißl-Straße auf der Höhe des Planungsgebiets liegt bei ca. 2%. Die Bad-Trißl-Straße verläuft im Norden ungefähr höhengleich zum Planungsgebiet. Im Umgriff der Parzellen 16, 17 und 13 ist das Gelände dagegen ca. 1m höher und liegt damit derzeit oberhalb der Bad-Trißl-Straße. Hier ist eine Geländeangleichung vorgesehen, so dass zukünftig das Gelände im Bereich der Gebäude Parzellen 13-17 ungefähr höhengleich zur Bad-Trißl-Straße verläuft. 
Weitere großflächige Abgrabungen oder Aufschüttungen sind nicht vorgesehen. Die neue Erschließungsstraße wird ungefähr dem Urgeländeverlauf folgen, so dass die Oberkante Fahrbahndecke abschließend ungefähr 40cm auf dem derzeitigen Gelände zu liegen kommt. 
Die zulässige Höhensituierung der neue Baukörper wird an der Oberkante der Bad-Trißl-Straße bzw. der neuen Erschließungsstraße orientiert. Bisher wurden die Oberkanten der Straßen nur als maximale Bezugspunkte festgesetzt. Damit hätten sich die neuen Baukörper auch deutlich tiefer in das Gelände einbinden lassen können. 
Um der Gefährdungslage entsprechend den Angaben des WWA zu begegnen, sind nunmehr auch Mindestbezugspunkte vorgesehen. Dazu ist die Festsetzung Ziffer 1.2.3 dahingehend zu ergänzen, als dass die OK des Fertigfußbodens mindestens 30cm, aber maximal 50cm oberhalb der Straßenoberkante zu liegen kommen darf. Für die Parzelle 18 wird eine Bezugshöhe zwischen 489 und 489.5 festgesetzt.
Die wasserdichte Ausbildung der Tiefgaragenzufahrt sowie der Gebäude wird in einer neuen Festsetzung Ziffer 8.1 ergänzt.
Die überschwemmungsgefährdeten Flächen für HQ Extrem werden nachrichtlich in den Plan übernommen.
Beschluss:
Versickerung: 
Die Hinweise des Bebauungsplans sind um die vorliegenden Ergebnisse des Bodengutachtens sowie der hydraulischen Untersuchungen zu ergänzen. Die Begründung wird fortgeschrieben. 
Auffüllungen: 
Der Hinweis zum Umgang mit belasteten Böden wird, wie vom WWA vorgeschlagen, im Bebauungsplan ergänzt.
Überschwemmungsgefahren: 
Für die Situierung der Baukörper wird eine Mindesthöhe ergänzt. Punkt 1.2.3 der Festsetzungen (zulässige Wandhöhe) ist gemäß Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt anzugleichen: der Rohfußboden ist mindestens 25 cm, maximal 30 cm oberhalb der Fahrbahnoberkante zu situieren (entspricht ca. 35 cm – 40 cm OK FF EG). Zudem wird die wasserdichte Ausbildung der Tiefgaragenzufahrt sowie der Gebäude als eigene Festsetzung eingefügt. 
Die überschwemmungsgefährdeten Flächen werden nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.
Die Begründung und der Umweltbericht werden fortgeschrieben.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0


Aufgrund der inzwischen konkreter werdenden Erschließungsplanung wurden in der Planzeichnung folgende redaktionelle Anpassungen vorgenommen: 
  • Zusammenfassung der öffentlichen Verkehrsflächen, des Straßenbegleitgrüns und der Fußwege in einer „Gesamt-Verkehrsfläche“ (orange), die durch die Straßenbegrenzungslinie von den privaten Bauflächen abgegrenzt wird. Dadurch kann die konkrete Ausgestaltung der Fahrbahn und der Grünflächen unabhängig vom Bebauungsplan flexibel geplant werden.
  • Flexibilisierung der Baumstandorte abhängig von der Straßenplanung
  • Anpassung der Verkehrsfläche für die Bad-Trißl-Straße auf die bestehende Ausbauplanung (geringfügige Verbreiterung) und entsprechende Anpassung der straßenbegleitenden Grünflächen und Fußwege
  • Abrücken der Tiefgarage um 0,50m von der Ostgrenze sowie durchgehend Freihalten einer 3m breiten Freifläche zwischen Fußweg Bad-Trißl-Straße und Tiefgarage zur Vorhaltung von Versickerungsflächen; Anpassung der zulässigen Grundfläche für die Tiefgarage aufgrund verändertem Baufenster
  • Verschiebung der Garagen der Baufelder 11, 6 und 7 sowie 8 und 9 so, dass zwischen Straßenbegrenzungslinie und Garage ein Stauraum von mind. 5m verbleibt. Die Garagenfenster wurden dadurch in der Länge von 7 auf 6,80m verkleinert. 
  • Ergänzung von Zufahrtspfeilen für die Einfahrt zu den Garagen
  • Ergänzung und Anpassung der rot markierten Festsetzungen entsprechend der obigen Beschlussfassung um die Belange des Wasserwirtschaftsamtes (Mindesthöhen für die Ok FFB EG, Festsetzung zum baulichen Schutz vor eindringendes Wasser, Ergänzung der Hinweise zur Versickerung; nachrichtliche Darstellung der HQ Extremflächen; Hinweis auf den Umgang mit belasteten Böden)

Diskussionsverlauf

Architektin Frau Reiser verliest die eingegangenen Stellungnahmen und erläutert die einzelnen Abschnitte der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes. 

Fragen und Diskussionspunkte sind u.a.:
  • Wie entsteht die Situierung der zulässigen Wandhöhe (1.2.3) von 30 bzw. 50 cm?
  • Die Standardempfehlung zur Festsetzung der Höhenlage der Gebäude liegt gemäß WWA bei mind. 25 cm der Rohfußbodenoberkante über Fahrbahnoberkante.
  • Die Fläche war noch nie hochwassergefährdet. Die Gebäude sollten nicht zu hoch situiert werden. 
  • Auf die Frage, ob für jedes einzelne Grundstücks im Zuge des Verkaufes Bodenproben genommen wurden, verweist der Bürgermeister darauf, dass im Moment noch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans läuft und die Thematik erst im Zuge des Verkaufs bzw. bei der Bebauung relevant wird.  
Nach den jeweiligen Abstimmungen erklärt Frau Reiser den letzten Teil der Beschlussvorlage und führt die jeweiligen Punkte aus. Folgende Fragen und Anregungen: 
  • Die Festsetzung 2.6 Zufahrten ist zu ergänzen: Der Belag ist wasserdurchlässig auszuführen.
  • Im Einfahrtsbereich sind wegen der Sichtdreiecke keine Verteilerkästen (Telekom etc.) aufzustellen. 

Beschluss

Nach Berücksichtigung der Stellungnahmen erfolgt gemäß BauGB eine Planänderung. Die notwendigen Änderungen und Ergänzungen werden in eine neue Planfassung mit aufgenommen. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, das Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB fortzuführen, d.h. den Planentwurf erneut, jedoch verkürzt auszulegen mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, beschränkt sich die Einholung der Stellungnahmen nur auf die Öffentlichkeit und die von der Änderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für einen Teilbereich des Grundstückes Brünnsteinstr. 3, Fl.Nr 1000/22, Gemarkung Niederaudorf; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Um Baurecht für den nördlichen Teilbereich des Grundstückes Brünnsteinstr. 3 der Fl.Nr. 1000/22 (neu 1000/26), Gemarkung Niederaudorf zu schaffen, wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 25.10.2022 der Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer Einbeziehungssatzung gefasst. Im Planungsgebiet sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für ein Einfamilienhaus in einer Rasenfläche mit Baumbestand geschaffen werden. In der heutigen Sitzung soll der erste Entwurf der Einbeziehungssatzung, erstellt durch die beauftragte Architektin, vorgestellt werden. Ziel ist es, den Billigungs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

Diskussionsverlauf

Architektin Frau Reiser erklärt die Einbeziehungssatzung anhand des Planentwurfs. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Errichtung des Einfamilienhauses im westlichen Bereich des Grundstückes eine Baulücke entstehen wird, die sich jedoch gemäß Flächennutzungsplan noch im Bereich WA befindet und nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche des Grundstücks Brünnsteinstr. 3, Fl.Nr. 1000/22 (neu 1000/26), Gemarkung Niederaudorf in der Planfassung vom 25.04.2023 und beschließt dessen Auslegung. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten bzw. fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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5. 1. Änderung der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes von Oberaudorf (Ortsgestaltungssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Am 01.05.2021 trat die Ortsgestaltungssatzung von Oberaudorf in Kraft, auch mit dem Wissen, dass sich mit der Zeit einzelne notwendige Änderungen herauskristallisieren werden. In der Sitzung des Bau- und Straßenausschusses am 12.10.2021 wurde darauf hingewiesen, dass die Satzung u.a. hinsichtlich der Gestaltung der Gauben sowie der Wintergärten geändert werden soll. Mittlerweile wurde schon häufig Abweichungen und Ausnahmen von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt, wobei sich doch herausstellte, dass einige Punkte vor allem in Bezug auf § 3 „Gestaltung von Gebäuden“ sich wiederholen und hier immer wieder Ausnahmen und Abweichungen beantragt werden. Das Bauamt schlägt deshalb vor, untenstehende Änderungen und Ergänzungen zu diskutieren und einen Entwurf für eine 1. Änderung der Satzung in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates zu behandeln und zu beschließen. 

  • Wintergärten:         auch ohne Dachüberstand möglich
Glaseindeckung möglich
Dachform? Dachneigung 

  • Dachterrassen: möglich bei Garagen, Erker, Anbauelement immer in Verbindung mit Hauptgebäude

  • Balkone:                    Balkone dürfen trauf- und giebelseitig außer im Dachgeschoss tiefer als die Dachüberstände sein. Begrenzt auf 1. OG oder auch für weitere Obergeschosse möglich?

  • Dachgauben:        Dacheindeckung: Blecheindeckung möglich.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Matthias Bernhardt erläutert die Hintergründe sowie die einzelnen zu diskutierenden Änderungen zur Ortsgestaltungssatzung. Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erklärt anhand der Situierung der Balkone die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Hauptsächlich die Festsetzung der Dachformen bzw. –neigung bezüglich geplanter Dachterrassen wird kontrovers diskutiert. Letztendlich ist sich der Gemeinderat über folgende zu ändernde Punkte der Ortsgestaltungssatzung einig: 

Wintergärten: 
  • Werden auch ohne Dachüberstand zugelassen. 
  • Eine Glaseindeckung sowie ein Flachdach sind zulässig. 
Dachterrassen: nur zulässig bei Erkern bzw. untergeordneten An- und Vorbauten

Dachgauben: Blecheindeckung ist zulässig.   

Balkone: Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sollen hier unverändert bleiben. 

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in die Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes (Ortsgestaltungssatzung) einzuarbeiten und in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates zu behandeln und zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Schöffenwahl 2023: Beschlussfassung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Ursula von Redwitz ist bei diesem Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt und nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.
Dem Gremium werden die Bewerbungen für die Aufnahme in die von der Gemeinde aufzustellende Liste für die Schöffenwahl 2024 bis 2028 bekanntgegeben. Gemäß der Schöffenbekanntmachung ist für die Aufnahme von Personen in die Schöffenliste eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. Die Gemeinde Oberaudorf ist verpflichtet, mindestens drei Personen vorzuschlagen.
Eine Vorauswahl der Bewerbungen ist unzulässig, Beschlussvorschläge sind aber möglich. Soweit Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen, kann in einer Beschlussvorlage darauf hingewiesen werden.
Nach öffentlicher Aufforderung sind sieben formell richtige Bewerbungen bei der Gemeinde eingegangen. Es handelt sich um
Sina Karlstetter, Kranzhornstraße 16 a, Ursula Freifrau von Redwitz, Klosterweg 28 a, Michael Bösl, Neubürgerstraße 13, Jürgen Schwab, Rosenheimer Straße 23, Michael Schmid, Kaiserstraße 7, Petra Schlosser, Seestraße 6 und Martin Mohr, Kranzhornstraße 12.
Nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird die Schöffenliste eine Woche öffentlich ausgelegt und anschließend an das Amtsgericht Rosenheim übersandt. Auf die endliche Auswahl der Schöffen hat die Gemeinde keinen Einfluss.

Diskussionsverlauf

Nach der Einleitung durch den 1. Bürgermeister dem Verwaltungsbeamten Herrn Florian Seebacher das Wort. Herr Seebacher erläutert ausführlich Aufgabe, Verlauf und Voraussetzungen für die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschießt den Ausschluss von Frau Ursula von Redwitz bei diesem Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 2 GO). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, die genannten Bewerber in die Vorschlagsliste für Schöffen im Jahr 2023 aufzunehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Wirtschaftsplan 2023 der Gemeindewerke Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Werk- und Abwasserausschuss hat in seiner Sitzung vom 20.04.2023 über den Wirtschaftsplan (WP) mit Finanzplan der Gemeindewerke Oberaudorf beraten. Alle relevanten Unterlagen wurden vorab über das RIS veröffentlicht und bekannt gemacht. Insbesondere wurde auf die Erläuterungen verwiesen.

Diskussionsverlauf

Es gab keine Wortmeldungen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werk- und Abwasserausschusses des Wirtschaftsplan 2023, bestehend aus:

a) dem Erfolgsplan des E-Werkes 
b) dem Erfolgsplan des Wasserwerkes
c) dem Erfolgsplan der Beteiligungen
d) dem Vermögensplan des E-Werkes
e) dem Vermögensplan des Wasserwerkes
f) sowie dem Vermögensplan der Beteiligungen

in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Finanzplan 2024 bis 2026 der Gemeindewerke Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Unter Bezug auf den vorhergehenden TOP (Wirtschaftsplan 2023 der Gemeindewerke Oberaudorf) wird auf die Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses vom 20.04.2023 sowie die im RIS bereitgestellten Unterlagen verwiesen.
Die Gemeindewerke sind schuldenfrei. Neue Kreditaufnahmen oder Verpflichtungsermächtigungen sind nicht geplant.

Diskussionsverlauf

Es gab keine Wortmeldungen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließ auf Empfehlung des Werk- und Abwasserausschusses die Finanzpläne der Gemeindewerke Oberaudorf für die Jahre 2022 bis 2026 mit den zugrundeliegenden Investitionsplänen in der vorgelegten Form. (Gemeinderatsmitglied Regina Götze war bei diesen TOP nicht anwesend).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023 der Gemeinde Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Es wird verwiesen auf den bereits erhaltenen Entwurf des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung 2023 (mit samt ihren Unterlagen einschließlich Finanzplan), der jedem Gemeinderatsmitglied zugestellt wurde, die ausführliche Vorberatung im Finanzausschuss mit den vorgenommenen Änderungen am 16.03.2023 sowie die dazugehörige Beschlussempfehlung.
Kreditaufnahmen sind für 2023 bei der Gemeinde und beim Eigenbetrieb keine geplant. Die erwarteten Zuführungsbeträge vom VHW an den VMH in den Jahren 2023 bis 2026 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Zur Finanzierung der Ausgaben im VMH ist für 2023 eine Rücklagenentnahme von ca. 7 Millionen € eingeplant. Die Haushaltssatzung 2023 wird abschließend noch kurz verlesen. 
In den Anlagen befindet sich eine kurze Zusammenfassung des Haushaltes 2023.

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister erläuterte kurz die Eckdaten der Haushaltssatzung und dankte der Finanzverwaltung für die übersichtliche Darstellung. Aus dem Gremium kamen keine Fragen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß Art. 63 GO die im Entwurf vorgelegte Haushaltssatzung mit den vorgenommenen Änderungen für das Jahr 2023 samt ihren Anlagen, die im Verwaltungshaushalt Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 13.131.100 € und im Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 13.240.400 € festsetzt. Kredite werden weder bei der Gemeinde noch beim Eigenbetrieb festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird bei der Gemeinde auf 1.000.000 €, beim Eigenbetrieb auf 200.000 € festgesetzt. Die Steuerhebesätze werden unverändert beibehalten. Diese betragen bei der Grundsteuer A und B 310 v.H. und bei der Gewerbesteuer 330 v.H.
Als Anlagen zur Haushaltssatzung sind insbesondere der Haushaltsplan, der Stellenplan und der voraussichtliche Stand der Rücklagen und Schulden zu nennen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Finanzplan und Investitionsprogramm 2022 bis 2026 der Gemeinde Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Es wird verwiesen auf die bereits erhaltenen Unterlagen (siehe vorheriger TOP), die ausführliche Vorberatung im Finanzausschuss am 16.03.2023 sowie die hier vorgeschlagene Beschlussempfehlung des Finanzausschusses. Der Entwurf des Finanzplanes und des Investitionsprogramms wurde nochmals kurz erläutert. Der Finanzplan ist im Finanzplanungszeitraum ausgeglichen. 
Hier eine Kurzübersicht

2024 €
2025 €
2026 €
VWH
12.947.800
12.947.800
12.947.800
VMH
5.453.700
5.216.200
2.424.200
Gesamt
18.401.500
18.164.000
15.372.000
Die wichtigsten Bau- bzw. Investitionsmaßnahmen in den Jahren 2024 bis 2026 im VMH sind, soweit derzeit schon bekannt:
HH-Stelle
Bezeichnung
Ansatz 2024 - 2026
1300.9350
Erwerb Feuerwehrfahrzeug Oberaudorf
600.000 €
1300.9350
Erwerb Alarmierungsgeräte Feuerwehr
40.000 €
1301.9401
Neubau Feuerwehrhaus Ndf.
700.000 €
6300.9350
Erwerb bewegl. Anlagevermögen Bauhof
300.000 €
6300.9519
Ausbau Bad Trißl-Straße
300.000 €
6300.9505
Erschließung Am Heimfeld
360.000 €
6700.9601
Straßenbeleuchtungsneuanlagen
20.000 €
8800.3400
Verkauf Grundstück (Am Heimfeld)
6.000.000 €
Geplante Entwicklung der allgemeinen Rücklage und Sonderrücklage (Abwasserbeseitigung) bis zum Jahr 2026:
Allg. Rücklage
Jahresrechn.
Haushaltsplan
Finanzplan


2022
2023
2024
2025
2026
Stand 01.01.
8.850.073 €
9.378.276 €
2.331.176 €
4.660.876 €
8.030.476 €
Zuführung
969.438 €
0 €
2.220.500 €
3.219.600 €
1.201.400 €
Entnahme
0 €
7.047.100 €
0 €
0 €
0 €
Stand 31.12.
9.378.276 €
2.331.176 €
4.551.676 €
7.771.276 €
8.972.676 € 
Sonderrückl.
Jahresrechn.
Haushaltsplan
Finanzplan

2022
2023
2024
2025
2026
Stand 01.01.
107.212 €
26.470 €
48.370 €
48.970 €
49.570 €
Zuführung
0 €
21.900 €
600 €
600 €
600 €
Entnahme
80.470 €
0 €
0 €
0 €
0 €
Stand 31.12.
26.742 €
48.370 €
48.970 €
49.570 €
50.170 €

In den Jahren 2024 (2.220.500 €), 2025 (3.219.600 €) und 2026 (1.201.400 €) sind insgesamt 6.641.500 € Rücklagenzuführungen vorgesehen, so dass der Rücklagenstand zum Ende des Jahres 2026 voraussichtlich 8.972.676 € betragen wird. Die gesetzliche Mindestzuführung vom VWH an den VMH wird bis zum Jahr 2026 mehr als deutlich erwirtschaftet.

Diskussionsverlauf

Auch hier erläutert der Erste Bürgermeister noch einmal die Planungsziele für die nächsten Jahre. Er weist darauf hin, dass der Finanzplan nicht rechtsverbindlich ist und künftige notwendige Änderungen berücksichtigt werden können.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß Art. 70 GO den im Entwurf vorgelegten Finanzplan und das ihm zugrunde liegende Investitionsprogramm unter Berücksichtigung der zum Haushaltsplanentwurf 2023 beschlossenen Änderungen für die Jahre 2022 bis 2026.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Prüfung Jahresabschluss 2022 der Gemeindewerke - Bestellung Wirtschaftsprüfer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Gemäß Artikel 107 der Gemeindeordnung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Eigenbetriebs durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband oder von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden.

Die Abschlussprüfungen wurden seit 2016 (ab Jahresabschluss 2015) von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Christian Butz GmbH & Co. KG durchgeführt. Von Herrn Butz wurde uns jedoch mitgeteilt, dass er aufgrund der stetig wachsenden Anforderungen an Wirtschaftsprüfer ab 2023 keine Jahresabschlussprüfungen mehr durchführen wird.

Daher haben die Gemeindewerke Oberaudorf für die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2022 die Prüfung und Testierung des Teilabschlusses für die Elektrizitätsverteilung sowie die Prüfung und Testierung der EEG- und KWKG-Mengen und -Beträge bei 9 Prüfungsgesellschaften angefragt, wobei jedoch nur ein Angebot von der „Dr. Fendt - Dipl.-Kfm. Kluge GmbH“ aus Bad Reichenhall abgegeben wurde.
Der Sachverhalt wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 20.04.2023 erörtert. Der Werkausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, für die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2022 der Gemeindewerke Oberaudorf die „Dr. Fendt - Dipl.-Kfm. Kluge GmbH“ aus Bad Reichenhall zu bestellen.

In der Betriebssatzung der Gemeindewerke Oberaudorf ist in § 6 festgelegt, dass die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss durch den Gemeinderat erfolgt.

Diskussionsverlauf

Da eine Vorbehandlung im Werkausschuss erfolgt ist, werden keine Fragen gestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat bestellt die „Dr. Fendt - Dipl.-Kfm. Kluge GmbH“ aus Bad Reichenhall für die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2022 der Gemeindewerke Oberaudorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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12. Erweiterung des VVT (Verkehrsverbund Tirol) auf die Gemeinden Oberaudorf und Kiefersfelden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Bereits seit geraumer Zeit wird überlegt, ob der VVT (Verkehrsverbund Tirol) nicht auch auf die Gemeinden Oberaudorf und Kiefersfelden erweitert werden könnte. Eine grenzüberschreitende Ausweitung des Verkehrsnetzes mit Bus und Bahn würde gerade bei den bestehenden starken Anknüpfungspunkten nach Niederndorf und Ebbs, sowie nach Kufstein viele Vorteile für die Bevölkerung und den Tourismus auf beiden Seiten des Inns bedeuten. Insbesondere wird der Schülerverkehr zum Gymnasium Kufstein durch die erweiterte Gültigkeit der Bahnfahrkarten wesentlich einfacher und effektiver. Der derzeit eingesetzte spezielle Schulbus entfällt zum neuen Schuljahr (Ersparnis ca. 1.000,-- €).

Die Finanzierung übernimmt der Landkreis Rosenheim unter Beteiligung der Gemeinden Oberaudorf und Kiefersfelden.

Leider können die Fahrkarten für den VVT derzeit nicht an den Automaten in Oberaudorf gekauft werden. Der Kauf ist nur online oder in Kufstein möglich.

Diskussionsverlauf

Das Gremium informiert sich über den geplanten Verlauf einer Buslinie und die entsprechenden Haltestellen im Gemeindegebiet. Der Bürgermeister beantwortet diese Fragen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt zum Verkehrsverbund Tirol (VVT) zu und bestätigt die Übernahme der anteilsmäßigen Kosten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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13. Busverkehr Oberaudorf-Chiemsee, Berücksichtigung neue Entwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 13

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 29.11.2022 wurde beschlossen, dass sich die Gemeinde Oberaudorf für das Jahr 2023 nicht mehr am Ausflugsbus zwischen Oberaudorf und Bernau-Felden (Chiemsee) beteiligen möchte, da die dafür anfallenden Kosten bei schwachen Auslastungszahlen unverhältnismäßig sind. Oberaudorf musste sich mit 7.200 Euro beteiligen.
Die vorgesehenen Finanzmittel sollen aber auf Wunsch des Gemeinderats zur Verstärkung von Leistungen im ÖPNV verwendet werden. Die neuesten Entwicklungen stellen sich nun aber wie folgt dar: 
Vertreter der RVO und des Tiroler Verkehrsverbundes haben bei einem gemeinsamen Termin in der Gemeinde dargelegt, dass der Ausflugbus Basis für die Planung und Beantragung einer zukünftigen regulären Buslinie aus Tirol sein soll, die Niederndorf und Oberaudorf im stündlichen Takt verbindet. 
Es wurde zudem klar dargelegt, dass eine Einstellung der Ausflugslinie ein nachteiliges Signal für die Entwicklung dieser Verbindung darstellen würde. Nachdem der Bürgermeister in den Verhandlungen mit der Tiroler Seite und dem RVO erreichen konnte, dass die Planungen für eine reguläre Busverbindung bis nach Niederaudorf ausgeweitet werden und somit in Zukunft auch eine stündliche Busverbindung zwischen den Ortsteilen etabliert werden könnte, wurde der Aufrechterhaltung der Ausflugslinie bis auf weiteres zugestimmt. 

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Gremiums wird doch noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der sehr schwachen Auslastungszahlen dieses Angebot kein Erfolgsmodell ist. Die Notwendigkeit einer erneuten Beteiligung wird hinterfragt.

Der Erste Bürgermeister berichtet aber, dass die erneute Beteiligung auch bezüglich einer Ausweitung des Verkehrsverbunds Tirol erfolgt, da man hofft, dass die Ausflugsbuslinie in den regulären Fahrplan aufgenommen wird und somit ein attraktives neues ÖPNV-Angebot in der grenzüberschreitenden Region entstehen könnte. Davon würde die einheimische Bevölkerung und der Tourismus profitieren.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Förderung für den Ausflugsbus im Jahr 2023 zu. Die Folgejahre werden separat davon und im Lichte der fortschreitenden Planungen, für eine reguläre Busverbindung zwischen Niederndorf/Tirol und Niederaudorf, im jährlichen Turnus neu bewertet.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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14. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö informativ 14

Sachverhalt

Der Bürgermeister gibt bekannt, dass die Gemeinde Oberaudorf das Gasthaus Kaiserblick erworben hat. Die bisherige Nutzung als Gaststätte soll beibehalten werden. Die Gemeinde plant, das Anwesen wieder zu veräußern. Die Übergabe des Anwesens erfolgt in dieser Woche.

Die Verwaltung nimmt an einem Förderprogramm zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) teil und strebt das Prädikat „Digitales Amt“ an. Die Kosten werden aufgrund des hohen Fördersatzes bei 2.100 Euro liegen.

Der Bürgermeister bestätigt, dass sich im Gemeindegebiet ein Braunbär aufgehalten hat. Trotz der sehr bedauerlichen Schafrisse gehen die Experten des Bayerischen Landesamts für Umwelt derzeit nicht von einem außergewöhnlichen Verhalten des Tieres und damit von keiner erhöhten Gefahrensituation für Menschen aus.
Die weitere Entwicklung wird aber sehr genau beobachtet und sorgfältig ausgewertet. Zudem wurden aktuell am vergangenen Wochenende leider neue Schafrisse im Gemeindegebiet bekannt, die nach ersten Bewertungen nicht einem Bären zuzuschreiben sind, sondern eher auf einen Wolf, evtl. auch auf einen Hund hindeuten. Die genauen Untersuchungsergebnisse müssen abgewartet werden, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Der Bürgermeister gibt bekannt, dass heute von der Bürgerinitiative „Für a lebendigs Audorf“ 85 Listen mit ca. 700 Unterschriften für ein Bürgerbegehren mit dem Titel „Kein Super- und Drogeriemarkt auf das Gschwendtner-Feld“ eingereicht wurden. Das Verfahren geht nun in die rechtliche Überprüfung.

Diskussionsverlauf

Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse mit Bär und Wolf stellte der Erste Bürgermeister noch einmal klar, dass er die sich zuerst für die Belange der ansässigen Bergbauern und Viehhalter einsetzen wird und deshalb eine Verbreitung der großen Beutegreifer sehr problematisch sieht.

Datenstand vom 24.05.2023 08:19 Uhr