Datum: 25.07.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 23:15 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
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2 |
Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 27.06.2023
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3 |
4. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Baugebiets "An der Tatzelwurmstraße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
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4 |
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 "An der Tatzelwurmstraße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
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5 |
Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche des Grundstückes Brünnsteinstr. 3, Fl.Nr. 1000/22, Gemarkung Niederaudorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
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6 |
Antrag auf Nutzungsänderung zum Einbau einer Gaststätte mit Küche und Nebenräumen in die geplante Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss der Talstation der Waldkopfbahn am Sudelfeld, Fl.Nr. 1733/2 und 1724, Gemarkung Niederaudorf
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7 |
Bauantrag zu Umbau, Erweiterung und Sanierung des bestehenden Gebäudes, Bad-Trißl-Str. 57, Fl.Nr. 263/1, Gemarkung Oberaudorf; geänderte Planung
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8 |
Breitbandausbau; Teilnahme am Förderprojekt "Graue Flecken"; Auftragsvergabe für technische und juristische Unterstützungsleistungen
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9 |
Vorstellung touristische Fördermaßnahme Haus des Gastes (RÖFE)
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10 |
Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium
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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.07.2023
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den Ersten Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab.
Der Bürgermeister bittet die Ratsmitglieder, bei Wortmeldungen laut und deutlich zu sprechen, sodass sie auch von den Zuhörern verstanden werden können.
Diskussionsverlauf
Zu Beginn der Sitzung sind 16 Mitglieder des Gemeinderats anwesend.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 27.06.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.07.2023
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.06.2023 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.
Diskussionsverlauf
Zum Zeitpunkt der Abstimmung sind 17 Mitglieder des Gemeinderats anwesend.
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.06.2023 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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3. 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Baugebiets "An der Tatzelwurmstraße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.07.2023
|
ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Baugebiets „An der Tatzelwurmstraße“ gefasst. Grund der 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 "An der Tatzelwurmstraße" zur Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im vorgestellten Geltungsbereich. Mit der neuen Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ (gem. § 4 BauNVO) muss die bisherige Nutzungsdarstellung im Flächennutzungsplan von Fläche für die Landwirtschaft in WA (Allgemeines Wohngebiet) geändert werden. Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Mit der Flächennutzungsplanänderung werden die baurechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 „An der Tatzelwurmstraße" geschaffen, die zusammen im Parallelverfahren durchgeführt werden. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.11.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 13.09.2022, welche parallel zur frühzeitigen Behördenbeteiligung durchgeführt wurde, hat in der Zeit vom 14.11.2022 bis 16.12.2022 stattgefunden. Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 24.01.2023 abgewogen und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplanes in der neuen Planfassung vom 24.01.2023 hat in der Zeit vom 09.06.2023 bis 11.07.2023 (erneute Beteiligung) stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.01.2023 hat vom 09.06.2023 bis 11.07.2023 (erneute Beteiligung) stattgefunden.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 42 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange:
Von 25 Stellen ging kein Rücklauf ein.
12 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 5 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
AELF vom 29.06.2023
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände. Es wird nochmals auf ihre Stellungnahme vom 12.12.2022 und 15.05.2023 verwiesen, in der auf die erforderliche verstärkte Konstruktion des Dachstuhls zum Schutz vor Windwurf hingewiesen wird.
Abwägung
In Folge der Stellungnahme vom 12.12.2022 wurde bereits im Bebauungsplan eine Festsetzung zur verstärkten Dachkonstruktion aufgenommen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung können dazu keine Maßnahmen veranlasst werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Bayerischer Bauernverband vom 10.07.2023
In dieser Planung sind nur sehr geringe landwirtschaftliche Nutzgrundstücke betroffen. Dennoch gilt, dass jeder Verlust von landwirtschaftlichen Flächen die Flächenkonkurrenz im engen lnntal verstärkt.
Durch die Umwidmung des gesamten Gebietes zum Innenbereich entsteht eine massive Wertsteigerung von Teilflächen, die bisher einen dörflichen, bäuerlichen Charakter haben. Das könnte Begehrlichkeit bei anderen Grundstückseigentümern mit ähnlichen Flächen wecken. Eine zu massive Nachverdichtung dieses Gebietes würde den Dorfcharakter beeinträchtigen.
Wir appellieren bei den künftigen Planungen weiter äußerst flächenschonend vorzugehen.
Abwägung
Bezüglich einer flächenschonenden Planung ist auf die Wohnflächenbedarfsanalyse hinzuweisen, die im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans „Am Heimfeld“ erstellt wurde. Die Bereitstellung von Wohnbauflächen erfolgt in der Gemeinde demnach neben der Nutzung der Konversionsfläche am alten Schwimmbad vorrangig über maßvolle Abrundungen oder Nachverdichtungen. Gerade die letztgenannte Vorgehensweise stellt eine sehr flächensparende Planung dar, da in der Regel vorhandene Erschließungsflächen genutzt werden können und landwirtschaftliche Flächen nur randlich betroffen sind.
Die Erhaltung des dörflichen Charakters wird über die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans gewährleistet. Dazu zählt insbesondere die Begrenzung des Nutzungsmaßes sowie die Festsetzung von Grün- und Ausgleichsflächen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung können dazu keine konkreten Maßnahmen veranlasst werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 11.07.2023
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderen Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Von den o.g. Belangen wird die Rohstoffgeologie berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:
Belange der Rohstoffgeologie sind weder von der geplanten Maßnahme noch von den vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar betroffen. Vor der Ausweisung ggf. notwendiger externer Ausgleichsflachen im weiteren Verfahren ist die Rohstoffgeologie erneut zu beteiligen, um potentielle Konflikte mit Belangen der Rohstoffgeologie frühzeitig zu vermeiden.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Rosenheim (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde).
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.
Abwägung
Eine Verlegung der Ausgleichsfläche ist nicht mehr vorgesehen. Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Eine Planänderung wird durch die Stellungnahme des LfU nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 06.07.2023
Das LRA macht folgende bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Entwurf:
Vergrößerung des Änderungsbereichs
Mit dem neuen Entwurf wird die Fläche des Änderungsbereiches deutlich vergrößert Die Begründung sieht für die erstmalig als Bauland überplanten Flächen keinen planerischen Untersuchungsbedarf?
Es ist somit fraglich, ob die nach § 1 Abs. 5ff BauGB zu würdigenden Belange ausreichend in die Planung für diesen Bereich eingeflossen sind (I Abs. 7 BauGB). Die Begründung/der Umweltbericht muss sich auch mit diesen Flachen befassen (§ 2a Satz 2 BauGB) - Der in der Begründung auf Seite 8 dargestellte Untersuchungsbereich beschäftigt sich nicht mit dem neu in das Verfahren aufgenommenen östlichen Plangebiet.
Die inhaltlich planerische Auseinandersetzung mit der Änderungsflächenerweiterung sollte nachgebessert werden, insbesondere, wenn hierzu Stellungnahmen während der Auslegung eingehen.
Bekanntmachung
Zur Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist auf folgende Ungenauigkeiten hinzuweisen. Diese sollten zwar keine Auswirkungen auf die ausreichende formelle Rechtmäßigkeit der öffentlichen Auslegung haben, jedoch bei einer ggfs. erforderlichen Wiederholung der Auslegung vermieden werden.
Die Gemeinde darf sich bei der Veröffentlichung, weiche Arten umweltbezogener Informationen (=inhaltliche Themen) verfügbar sind, nicht auf die ,,nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen Themenblocke beschränken.
Ein Auswahlrecht hat die Gemeinde aber insoweit, als sie sich auf die Auslegung der für die Themen wichtigen Stellungnahmen und Gutachten beschränken darf. Das heißt, dass nicht jede Stellungnahme zu einem bestimmten Thema im Rathaus veröffentlicht und ins Internet gestellt sein muss.
In der Bekanntmachung ist versehentlich vom Entwurf der 1. Änderung, die offenliegt, die Rede. Der Hinweis gem. § 3 Abs. 3 BauGB auf die mögliche Einschränkung der Rechtsbehelfsmöglichkeit für Umweltverbände fehlt.
Abwägung
Vergrößerung des Änderungsbereichs
Die Erweiterung des Änderungsbereichs wurde in Folge der Stellungnahme des LRA Rosenheim, SG Planungsrecht vom 16.12.2022, veranlasst. In diesem Erweiterungsbereich liegen Flächen, die entweder bereits bebaut sind oder als Baulücke bereits Baurecht nach § 34 BauGB aufweisen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die einzige Baulücke auf der Fl.-Nr. 989 zwischen den Wohngebäuden Haus-Nr. 11 und 7 nur 30m breit ist und somit zusammen mit der dreiseitigen Umbauung die Ausmaße einer klassischen Baulücke aufweist.
Die bisher unbebaute Fläche im Bereich des Bebauungsplans Nr. 47 „An der Tatzelwurmstraße“ weist dagegen eine Breite von 75m auf und zählte bisher baurechtlich noch zum Außenbereich. Um hier eine Bebaubarkeit zu ermöglichen, wurde eben dieser Bebauungsplan aufgestellt.
In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung heißt es dazu wie folgt:
„… In diesem Zusammenhang sollen dann auch die weiter nach Osten hin angrenzenden Flächen, die bereits durch Wohnbebauung geprägt und nicht mehr dem Außenbereich bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung zugehörig sind, als Allgemeine Wohngebiete im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Vorhandene oder geplante Obstwiesen, die zur Durchgrünungsgrad des Ortsteils sicherzustellen sind, bleiben in der bisherigen Darstellung erhalten bzw. werden ergänzt.“
Gemäß Anlage 1 Abs. 2b zum § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB ist der Schwerpunkt der erforderlichen Untersuchungen, im Umweltbericht auf die möglichen erheblichen Auswirkungen der geplanten Vorhaben einzugehen. Die Übernahme der entlang der Tatzelwurmstraße liegenden und als Innenbereich zu wertenden Wohngebäude in die Darstellung des Flächennutzungsplans lässt dabei keine erheblichen Auswirkungen erwarten, da durch diese Darstellungsänderung nicht die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um erstmalig neues Baurecht über einen Bebauungsplan zu erwirken. Die Erhaltung der bereits im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellten Obst- und Grünflächen stellt dabei eine wesentliche Maßnahme zur Vermeidung dar, auf die in der Einleitung zur Begründung eingegangen wurde.
Auf S. 8 der Begründung bzw. des Umweltberichts ist in der Abbildung Nr. 1 nicht der gesamte Geltungsbereich der Planung, sondern nur das Schwerpunktgebiet der Untersuchung des Umweltberichts abgegrenzt. Dadurch ist nicht erkennbar, dass auch die bestehenden Wohngebiete an der Tatzelwurmstraße, die erstmals in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden, im Bereich der HQ Extremflächen liegen. Hier ist eine nachträgliche Ergänzung möglich, in der auf die Gefährdungslage hingewiesen wird, um im Falle von Nachverdichtungen im Innenbereich eine Sensibilität des Bauherrn zu erreichen.
Beschluss:
Im Umweltbericht wird zum Schutzgut Wasser die Gefahrenlage im gesamten Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Regierung von Oberbayern, vom 12.06.2023
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit Schreiben vom 15.11.2022 sowie vom 17.04.2023 jeweils eine Stellungnahme zu o.g. Flächennutzungsplanänderung ab. Auf diese Stellungnahmen dürfen wir verweisen.
Sofern im weiteren Verfahren die Belange der Wasserwirtschaft entsprechend ausreichend gewichtet werden, steht die o.g. Bauleitplanung den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen.
Abwägung
Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt, hat sich aber nicht geäußert. Eine Planänderung ist durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Diskussionsverlauf
Frau Dipl.Ing. Reiser stellt die einzelnen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Abwägungen vor und beantwortet Fragen aus dem Gemeinderat. Über jede Stellungnahme wird einzeln abgestimmt. Bürgermeister Matthias Bernhardt erläutert das zurückliegende Verfahren und den aufgrund der Einwendung des Landratsamtes erweiterten Geltungsbereich. Er betont, dass hier nur der Ist-Zustand der Bebauungs-Situation dargestellt wird, um das Gebiet städtebaulich zu ordnen. Der nach Westen erweiterte Geltungsbereich ist bereits bebaut, die einzige Baulücke auf der Fl.-Nr. 989 war bisher schon nach § 34 BauGB zu beurteilen; es werden keine neuen Bauflächen geschaffen, die evtl. Begehrlichkeiten wecken könnten.
Beschluss
Der Gemeinderat folgt den vorgestellten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung und billigt den Planentwurf mit Begründung, Plandatum 25.07.2023, samt Anlagen. Der Gemeinderat stellt die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Baugebiets „An der Tatzelwurmstraße“ fest.
Die angeführten Ergänzungen werden, soweit notwendig, eingearbeitet. Eine Änderung des Planentwurfs i. S. v. § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich. Die Verwaltung legt die Flächennutzungsplanänderung der Rechtsaufsicht zur Genehmigung (gemäß § 6 Abs. 1 BauGB) vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
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4. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 "An der Tatzelwurmstraße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.07.2023
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „An der Tatzelwurmstraße“ beschlossen und in der Sitzung am 13.09.2022 den Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Geltungsbereich. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.11.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 13.09.2022 hat in der Zeit vom 14.11.2022 bis 16.12.2022 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 13.09.2022 hat vom 14.11.2022 bis 16.12.2022 stattgefunden. Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 24.01.2022 abgewogen und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplanes in der neuen Planfassung vom 24.01.2023 hat in der Zeit vom 09.06.2023 bis 11.07.2023 (erneute Beteiligung) stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.01.2023 hat vom 09.06.2023 bis 11.07.2023 (erneute Beteiligung) stattgefunden.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 38 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 24 Stellen kam kein Rücklauf.
7 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 7 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Seitens der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Bayerischer Bauernverband vom 10.07.2023
In dieser Planung sind nur sehr geringe landwirtschaftliche Nutzgrundstücke betroffen. Dennoch gilt, dass jeder Verlust von landwirtschaftlichen Flächen die Flächenkonkurrenz im engen lnntal verstärkt.
Durch die Umwidmung des gesamten Gebietes zum Innenbereich entsteht eine massive Wertsteigerung von Teilflächen, die bisher einen dörflichen, bäuerlichen Charakter haben. Das könnte Begehrlichkeit bei anderen Grundstückseigentümern mit ähnlichen Flächen wecken. Eine zu massive Nachverdichtung dieses Gebietes würde den Dorfcharakter beeinträchtigen.
Wir appellieren bei den künftigen Planungen weiter äußerst flächenschonend vorzugehen.
Abwägung
Die Stellungnahme bezieht sich vorrangig auf die geplante Darstellung im Flächennutzungsplan.
Bezüglich einer flächenschonenden Planung ist auf die Wohnflächenbedarfsanalyse hinzuweisen, die im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans „Am Heimfeld“ erstellt wurde. Die Bereitstellung von Wohnbauflächen erfolgt in der Gemeinde demnach neben der Nutzung der Konversionsfläche am alten Schwimmbad vorrangig über maßvolle Abrundungen oder Nachverdichtungen. Gerade die letztgenannte Vorgehensweise stellt eine sehr flächensparende Planung dar, da in der Regel vorhandene Erschließungsflächen genutzt werden können und landwirtschaftliche Flächen nur randlich betroffen sind.
Die Erhaltung des dörflichen Charakters wird über die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans gewährleistet. Dazu zählt insbesondere die Begrenzung des Nutzungsmaßes sowie die Festsetzung von Grün- und Ausgleichsflächen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 06.07.2023 mit Bezug auf die Stellungnahme vom 15.05.2023
Das LRA macht folgende bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Entwurf:
Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
Die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB (siehe Wortlaut Gesetz) ist auf den Kreis der Begünstigten präzisiert. Diese Rechte geben dem Eigentümer ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen auf, sodass sie in ihrem Inhalt nach genau bestimmt sein müssen. Die planerische Festsetzung muss demnach bereits so konkret sein, sodass hieraus unmittelbar der notwendige Inhalt eines entsprechenden dinglichen Rechts abgeleitet werden kann.
Redaktionelle Angaben
Die Regeln zur Einfriedung sollten zusammengefasst werden und nicht an verschiedenen Stellen der Planung stehen (4.2, 6.2.2 und Hinweis 4).
Rechtschreibfehler in Ziffer 4.2
Abwägung
Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
Die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden zugunsten der Nutzer des Baufelds 03 erforderlich. Die Festsetzung ist wie folgt zu präzisieren:
„Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten: Die zeichnerisch festgesetzte Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Grundstückseigentümer, Mieter und Besucher der Wohnbebauung in Baufeld 03 zu belasten und einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis, Leitungen zugänglich anzulegen und zu unterhalten. Die Leitungen sind unterirdisch zu verlegen.“
Redaktionelle Angaben
Die Festsetzungen werden entsprechend überarbeitet.
Beschluss:
Die Festsetzung zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten von Baufeld 03 wird wie in der Abwägung vorgeschlagen angepasst. Ebenso werden die betroffenen Festsetzungen zu den Einfriedungen redaktionell überarbeitet.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, SG Immissionsschutz vom 19.07.2023
1. Es wird auf die Stellungnahme vom 18.04.2023 verwiesen:
Durch die Verkehrsgeräusche der RO 52 (Tatzelwurmstraße) sind Beurteilungspegel an den nächstgelegenen Immissionsorten von tags > 60 dB(A) und nachts > 50 dB(A) zu erwarten; dies entspricht dem Lärmpegelbereich III der DIN 4109 (Tabelle 7, Juli 2016 bzw. Januar 2018).
Durch den Bebauungsplan entstehen neue Immissionsorte mit hohem Schutzanspruch (WA) gegenüber Geräuscheinwirkungen, ausgehend von diesem Verkehrsweg. Durch eine schalltechnische Untersuchung ist nachzuweisen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, entsprechend der Schutzwürdigkeit (WA), an den maßgeblichen Immissionsorten im Planungsgebiet, gegenüber dem o.g. Verkehrsweg eingehalten werden.
Eventuell erforderliche Schallschutzmaßnahmen sind im Zuge der Gutachtenerstellung auszuarbeiten. Bei der DIN 18005 handelt es sich bei der Ausweisung von Baugebieten um anzustrebende Orientierungswerte von Verkehrs- und Gewerbelärm, deren Überschreitung bei der Abwägung zu rechtfertigen ist.
2. Im aktuellen Beteiligungsschritt wurden die Planunterlagen durch ein schalltechnisches Gutachten ergänzt (gemäß Empfehlung vorn 18.04.2023).
Die Vorschläge zu Festsetzungen und Begründung für Lärmschutzmaßnahmen werden im laufenden Verfahren entsprechend berücksichtigt.
3. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Anmerkungen.
Abwägung
Dem Landratsamt ging das genannte schalltechnische Gutachten (ACCON 2023) bereits im Rahmen der wiederholten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zu. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch passive Schallschutzmaßnahmen am Gebäude eine Einhaltung der Orientierungswerte gewährleistet werden kann. Die Textvorschläge des Gutachters für die Festsetzungen sowie die Begründung sind noch in den Planunterlagen nachzuführen.
Zum passiven Schallschutz sind gemäß der schalltechnischen Untersuchung auch Schutzmaßnahmen an den Außenbauteilen (z.B. Balkone) zu prüfen:
„Zum Schutz der Außenwohnbereiche stehen auf dem Markt technisch ausgereifte bauliche Maßnahmen wie beispielsweise verglaste Loggien, verglaste Balkone, Wintergärten oder Brüstungserhöhungen zur Verfügung. Vornehmlich handelt es sich dabei um Glaselemente, die oberhalb der Brüstung montiert werden und verschiebbar sind. Zudem können durch eine mit solchen Schutzelementen ausgestattete Loggia zugleich im günstigsten Fall auch die Fenster angrenzender Aufenthaltsräume einer Wohnung vor zu hohen Verkehrslärmeinträgen geschützt werden.“ (Auszug aus dem Textvorschlag des Gutachters für die Begründung des Bebauungsplans).
Solche Bauteile sind über die Ortsgestaltungssatzung nicht gedeckt. Es wäre demnach eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung erforderlich, die aber bereits im Bebauungsplan zugelassen werden muss.
Demnach ergäbe sich für die Festsetzung im Immissionsschutz folgende Formulierung:
„Im Bebauungsplangebiet sind an allen Fassaden und Dachflächen, hinter denen sich schutzbedürftige Räume befinden, bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden technische Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen, die gewährleisten, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen eingehalten werden. Für Festlegungen der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind die gesamten bewerteten Bau-Schall- dämm-Maße gemäß DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 zugrunde zu legen – diese resultieren aus dem vorherrschenden maßgeblichen Außenlärmpegel. Bei Außenbauteilen von Büroräumen und ähnlich schutzbedürftigen Nutzungen gelten um jeweils 5 dB geringere Anforderungen. Nächtliche Aufenthaltsräume (Schlaf- und Kinderzimmer) mit Außenlärmpegel > 50 dB(A) sind mit einer schallgedämmten Belüftungseinrichtung oder mit einer in der Wirkung vergleichbaren Einrichtung (zentrale Be- und Entlüftung) auszustatten, sofern die Lüftung nicht zu leisen, lärmabgewandten Gebäudeseiten hin erfolgen kann.
Von diesen Festsetzungen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn sich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch eine schalltechnische Untersuchung geringere Anforderungen an den baulichen Schallschutz ergeben.
Sollten passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenwohnbereichen, wie z.B. verglaste Loggien, verglaste Balkone, Wintergärten oder Brüstungserhöhungen aus Immissionsschutzgründen erforderlich werden, kann eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugelassen werden.
Beschluss:
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung sind in den Planunterlagen wie im Rahmen der Abwägung vorgeschlagen zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, SG Untere Naturschutzbehörde vom 29.06.20263
Punkt 6.1 der Festsetzungen widerspricht grundsätzlich dem Nutzungsziel einer Ausgleichsfläche. Der Satz „Bis zur Erreichung... ist Beweidung unzulässig." ist zu streichen - grundsätzlich ist eine Beweidung mit angepasstem Beweidungskonzept möglich - wenn sich die Fläche richtig entwickelt hat und dadurch nicht im Erhalt beeinträchtigt wird. Die Untere Naturschutzbehörde (uNB) äußert sich nicht weiter zur o.g. Bauleitplanung.
Abwägung
Eine Extensivierung von Grünland in Richtung einer artenreichen Extensivwiese
oder Obstwiese erfordert in den ersten Jahren einen Nährstoffentzug. Denkbar ist deshalb hier maximal eine extensive Nachbeweidung mit Schafen als Ersatz für eine 2. Mahd.
Der seitens der UNB beanstandete Satz ist entsprechend zu streichen und die Maßnahmenbeschreibung im Umweltbericht wie folgt anzupassen:
„Die Wiese darf nicht gemulcht werden und ist jeweils 2x jährlich nicht vor dem 15. Juni (zweimähdige Wiese) zu mähen mit Abtransport des Mahdguts und Verwertung oder sachgerechter, externer Grüngutkompostierung. Eine zweite Mahd kann nach Bedarf erfolgen und kann durch eine extensive Beweidung mit Schafen ersetzt werden. In diesem Fall sind die Bäume ausreichend vor Verbiss zu schützen. Zur extensiven Beweidung sind maximal 1,2 GV Einheiten pro ha zulässig.“
Beschluss:
Die Festsetzung sowie die Maßnahmenbeschreibung im Bebauungsplan sowie im Umweltbericht sind wie in der Abwägung vorgeschlagen anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, SG Hoch- und Tiefbau vom 08.05.2023
Das Kreistiefbauamt gibt folgende fachliche Informationen und Empfehlungen:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 47 besteht von Seiten der Tiefbauverwaltung grundsätzlich Einverständnis, sofern Folgendes beachtet wird:
1. Lt. Punkt 4.4 der Begründung mit Umweltbericht soll entlang der Kreisstraße RO 52 auf einer Breite von 2,0 m eine Fläche für die Anlage eines Geh- und Radweges gesichert werden. Dabei ist folgendes zu beachten: Durch den Bau des Gehweges wird die Entwässerung der Kreisstraße beeinträchtigt. Für den Gehweg und die geänderte Situation an der Kreisstraße ist daher eine entsprechende Planung der Entwässerung vorzulegen.
2. Wir weisen darauf hin, dass ein Geh- und Radweg verkehrssicher an die Kreisstraße angebunden werden muss. Hierzu empfehlen wir auch eine Abstimmung mit der örtlichen Polizeiinspektion. Eine Stellungnahme liegt uns noch nicht vor.
3. Der Straßenverkehr auf der Kreisstraße verursacht Lärmemissionen. Kosten für Schutzmaßnahmen entlang der Kreisstraße werden vom Landkreis nicht übernommen.
4. Der Kreisstraße oder deren Entwässerungseinrichtung darf kein Niederschlagswasser von Grundstücken, Zufahrten und Einmündungen zugeführt werden. Der Abfluss des Oberflächenwassers von der Straße darf nicht behindert oder verschlechtert werden.
Abwägung
Zum geplanten Geh- und Radweg:
Vor der Ausführungsplanung wird Kontakt mit den zuständigen Behörden sowie der örtlichen Polizeiinspektion aufgenommen. Dabei wird auch das Entwässerungskonzept abgestimmt.
Lärmemissionen
Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz verwiesen. Eine weitere Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Regierung von Oberbayern, vom 12.06.2023
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit Schreiben vom 15.11.2022 sowie vom 17.04.2023 jeweils eine Stellungnahme zu o.g. Bebauungsplanänderung ab. Auf diese Stellungnahmen dürfen wir verweisen.
Sofern im weiteren Verfahren die Belange der Wasserwirtschaft entsprechend ausreichend gewichtet werden, steht die o.g. Bauleitplanung den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen.
Abwägung
Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt, hat sich aber nicht geäußert. Eine Planänderung ist durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Vodafone vom 05.07.2023
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf bin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn ihren Auftrag an TDR-S -Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls daraufhin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmal3nahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Abwägung
Hinweise zu bestehenden Leitungstrassen sind im Bebauungsplan enthalten. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Diskussionsverlauf
Frau Dipl.Ing. Reiser stellt die einzelnen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Abwägungen vor und beantwortet Fragen aus dem Gemeinderat. Über jede Stellungnahme wird einzeln abgestimmt. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Sachgebiet Immissionsschutz, entwickelt sich eine Diskussion über entsprechende Ausnahmen von der Ortsgestaltungssatzung. Es wird betont, dass bei passiven Schallschutzmaßnahmen an den Außenwohnbereichen eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugelassen werden kann, dies wird auch so in den Festsetzungen zum Immissionsschutz ergänzt.
Beschluss
Der Gemeinderat folgt den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung und billigt den Planentwurf mit Begründung, 25.07.2023 mit den bereits eingearbeiteten angeführten Ergänzungen/Änderungen (ohne Planänderung i. S. v. § 4a Abs. 3 BauGB). Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 47 „An der Tatzelwurmstraße“ als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3
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5. Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche des Grundstückes Brünnsteinstr. 3, Fl.Nr. 1000/22, Gemarkung Niederaudorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
|
25.07.2023
|
ö
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beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 25.10.2022 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche der Fl.Nr. 1000/26 (vormals 1000/22) im Bereich der Brünnsteinstraße, Gemarkung Niederaudorf gefasst.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat am 25.04.2023 in öffentlicher Sitzung den Planentwurf gebilligt und beschlossen, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche der Fl.Nr. 1000/26 im Bereich der Brünnsteinstraße, Gemarkung Niederaudorf bekannt zu geben und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 24.05.2023 bis 26.06.2023 statt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 41 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 24 Stellen kam kein Rücklauf.
12 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 5 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Seitens der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
01 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.06.2023
Fachliche Empfehlungen und Hinweise:
Auf dem östlich angrenzenden Flurstück 999/6 befindet sich Wald. Durch das geplante Vorhaben ist somit Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz(BWaIdG) i.V.m. Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) nur indirekt betroffen.
Erfahrungsgemäß erreichen Waldbäume auf vergleichbaren Standorten Baumhöhen von über 30 m. Innerhalb dieser einfachen Baumfallzone besteht grundsätzlich ein allgemeines Risiko für Menschen, Gebäude und Sachwerte.
Bei dem angesprochenen Wald handelt es sich um einen laubholzreichen Aumischwald, der nicht in der Hauptwindrichtung liegt und noch jung ist. Eine akute Gefahr ist derzeit nicht festzustellen. Eine potenzielle Gefährdung wegen Baumwurf- und Astbruch wird sich im Laufe der Zeit mit der Weiterentwicklung des Bestandes ergeben, weil das festgesetzte Baufenster in den von uns empfohlenen Abstand zum Waldrand von 25 m unterschreitet.
Dem oben genannten Gefahrenpotential sollte bei der Dachstuhlkonstruktion eines Wohngebäudes Rechnung getragen werden
Abwägung:
Im Bebauungsplan ist bereits eine Festsetzung zur verstärkten Ausbildung der Dachkonstruktion enthalten, da neben dem Waldbestand auch eine Gefährdung durch die zwei Großbäume, die östlich des derzeitigen Baufensters erhalten bleiben sollen, besteht.
Das Bestandsgebäude auf der Fl.-Nr. 999/18 (Haus-Nr. 1b) liegt ebenfalls innerhalb der 25m Gefahrenzone. Diese sollte als Hinweis in die Planzeichnung mit aufgenommen werden. In der Zeichenerklärung dazu ist zu ergänzen, dass in der angrenzenden Waldfläche eine regelmäßige Durchforstung zur Erhaltung eines stabilen Waldbestands erforderlich ist. Konkrete Festsetzungen zur Durchforstung sind im Rahmen der Einbeziehungssatzung nicht möglich, da die Waldfläche außerhalb des Planungsgebiets liegt.
Beschluss:
In der Satzung wird ein Hinweis zur Windwurffläche entsprechend dem Abwägungsvorschlag ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
25 Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung vom 28.06.2023
Der Satzungsentwurf muss u.a. mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 BauGB). Das ist mit der vorgenommenen Abgrenzung nicht der Fall.
Der Innenbereich nach § 34 BauGB endet an den Gebäudefassaden der bisherigen Ortsrandbebauung,.Hsnrn 3a, 1, 1b. Die südlich dieser Linie gelegenen Grundstücksflächen sind bauplanungsrechtlicher Außenbereich und sollten im Falle einer Einbeziehung städtebaulich und planungsrechtlich zielführend erfasst werden. Der vorliegende Satzungsentwurf schließt nicht an den faktischen Ortsrand an und erzeugt im Bereich der Grundstücke 1000/22 und 999/18 unklare planungsrechtliche Verhältnisse.
Vorschlag ist daher z.B. planerisch eine Klarstellungslinie (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB), wie vor beschrieben entlang der Hauptgebäudefassaden zu ziehen und für die Grundstücke 1000/22 und 999/18, zur Erweiterung auf 1000/26 passende Einbeziehungsflächen, aufzunehmen.
Die Einbeziehungssatzung wäre dann auch städtebaulich geordnet i.S.v. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Abwägung
Nach Rücksprache mit Herrn Liepold stellt sich das Problem wie folgt dar: Die aktuelle baurechtliche Grenze zwischen Innen- und Außenbereich ist an den südlichen Hausfassaden der Gebäude Nr. 3a, 1 und 1b zu ziehen. Die Einbeziehungssatzung muss direkt an den Innenbereich anschließen, was derzeit aber nicht der Fall ist, da sie „inselartig im Raum“ liegt. Es ist demnach erforderlich, den Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung nach Norden bis zur südlichen Hausfassade von Haus-Nr. 1 zu erweitern.
Ein weiteres Problem ist allerdings, dass durch den geplanten Neubau keine Ortsabrundung im Sinne der Satzung bedingt wird, sondern ein „Finger in den Außenbereich“, der zudem einen faktischen Innenbereich (dreiseitig umschlossene Baulücke) auf der westlich angrenzenden Fl.-Nr. 1000/22 schafft.
Im Sinne einer Ortsabrundung sollte deshalb zur Lösung dieses Konflikts der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung erweitert werden und auch die östlich liegende, bisher unbebaute Fl.-Nr. 999/118 (Haus-Nr. 1b) umfassen.
Abb. 1 Empfohlener neuer Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung
Durch die Neufassung des Geltungsbereichs wird allerdings auch eine Neuordnung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich. Die Festsetzung eines einzelnen Baufensters nur auf der Fl.-Nr. 1000/26 würde bedeuten, dass an anderer Stelle im Geltungsbereich kein Baurecht liegt. Damit wäre ein möglicher Anbau an die Bestandsgebäude der westlichen Haus-Nr. 3a sowie der östlichen Haus-Nr. 1b unzulässig.
Eine einheitliche Regelung wäre wie folgt möglich:
- Verzicht auf die Festsetzung von Baugrenzen
Festsetzung von zulässigen Grundflächen für die drei Grundstücke wie folgt: Fl.-Nr. 1000/22 und 999/18: jeweils 80m²; Fl.-Nr. 1000/26 150m² mit Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO
Festsetzung von Wandhöhen von maximal 4,00m. Im Falle eines Anbaus an bestehende Gebäude ist die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe bis zur Wandhöhe an der Traufseite des Bestandsgebäudes zulässig.
Ergänzung der Grünordnung um den zu erhaltenden Baumbestand auf der Fl.-Nr. 1000/22
Anpassung der Pflanzgebote um jeweils 1 Laubbaum für Neubauten
Beschluss:
Der Geltungsbereich wird entsprechend der Abwägung erweitert und das Maß der Nutzung wie vorgeschlagen angepasst. Ebenso ist die Grünordnung wie in der Abwägung vorgeschlagen zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis:
22 Landratsamt Rosenheim, SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 01.06.2023
Es besteht grundsätzlich Einverständnis.
Auch wenn die Belange des abwehrenden Brandschutzes bereits in der Begründung der Einbeziehungssatzung (Punkt 4.5) Beachtung finden, bitten wir dennoch den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt.
Von Seiten der Brandschutzdienststelle gibt es derzeit keine weiteren Anmerkungen zur Planung.
Abwägung
Der nächstgelegene leistungsfähige Hydrant befindet sich auf Höhe Brünnsteinstr. 1a in einer Entfernung von ca. 90 m.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
33 Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet Wasserrecht vom 26.06.2023
Sonstige fachliche Empfehlungen und Informationen:
Baugenehmigungsfreie Anlagen, näher als 60 m am Fischbach, unterliegen der Genehmigungspflicht nach Art. 20 des bayerischen Wassergesetzes. Für diese Vorhaben ist eine wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet Wasserrecht, zu beantragen.
Abwägung
Der Sachverhalt sollte in den Hinweisen aufgenommen werden. Ein entsprechender Antrag ist im Rahmen des Bauantrags einzureichen.
Beschluss:
Die Hinweise werden um die Genehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
35 Regierung von Oberbayern, 25.05.2023
Planung
Die Planung wird seitens der Regierung nochmals erläuternd dargestellt.
Ergebnis
Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Satzungsänderung grundsätzlich nicht entgegen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Erweiterungsbereich der Satzung gemäß Regionalplan Südostoberbayern B I 3.1.2 Z im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 04 „Vorberge westlich des Inns" liegt. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Diese sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Zudem befindet sich der Geltungsbereich der Satzung in einem wassersensiblen Bereich. Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Wir empfehlen bzgl. der genannten Punkte eine Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus Landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Satzung. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Abwägung
Den Belangen von Naturschutz und Landschaft wird in der Hinsicht nachgekommen, als dass zum einen bereits erschlossene Flächen am unmittelbaren Ortsrand überplant werden, was dem Flächensparen und dem Schutz der Landschaft entgegenkommt. Das Gebiet ist von außen nicht einsehbar, da nach Norden Bestandsgebäude und nach Süden der Auwald anschließt. Dadurch ergeben sich für das Landschaftsbild keine Auswirkungen.
Zum Schutz vor Überschwemmungsrisiken wurden die Bezugspunkte für die Situierung der Oberkante der Erdgeschossfußböden entsprechend hoch festgelegt.
Die genannten Fachbehörden wurden am Verfahren beteiligt, wobei seitens des Sachgebiets Naturschutz keine Rückmeldung erfolgte. Die Stellungnahmen der Sachgebiete Bauleitplanung und Wasserrecht wurden vorab behandelt.
Eine Planänderung wird durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Diskussionsverlauf
Frau Dipl.Ing. Reiser stellt die einzelnen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Abwägungen vor und beantwortet Fragen aus dem Gemeinderat. Über jede Stellungnahme wird einzeln abgestimmt. Vorab informiert Bürgermeister Matthias Bernhardt über die Satzung und das Vorgehen des Landratsamtes; die Gemeinde kann jetzt entweder das Verfahren zur Aufstellung der Satzung stoppen oder den Vorgaben des Landratsamtes folgen, was zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs und zu einer erneuten Auslegung führt. Aus der Mitte des Gemeinderats wird betont, dass hier, auch wenn ein zusätzlicher Verfahrensschritt notwendig ist, das Verfahren weitergeführt werden soll, da das geplante Bauvorhaben grundsätzlich zu befürworten ist und in der damaligen Sitzung das Bau- und Straßenausschusses auch das gemeindliche Einvernehmen dazu erteilt wurde.
Beschluss
Nach Berücksichtigung der Stellungnahmen erfolgt gemäß BauGB eine Planänderung. Die notwendigen Änderungen und Ergänzungen werden in eine neue Planfassung mit aufgenommen. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, das Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB fortzuführen, d.h. den Planentwurf erneut auszulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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6. Antrag auf Nutzungsänderung zum Einbau einer Gaststätte mit Küche und Nebenräumen in die geplante Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss der Talstation der Waldkopfbahn am Sudelfeld, Fl.Nr. 1733/2 und 1724, Gemarkung Niederaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.07.2023
|
ö
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beschließend
|
6 |
Sachverhalt
In der geplanten Betriebsleiterwohnung (genehmigte Eingabeplanung von 2012, BG-2012-1007) im Obergeschoss der Talstation der Waldkopfbahn am Sudelfeld soll entstehen:
- eine Gaststätte mit Küche und Nebenräumen
- eine nordseitige Treppe ins OG
- Fläche des Gastraums: 91,49 m²
- Anzahl der Gastplätze: 88
- Freischankfläche (Terrasse): 200 m²
- Plätze der Freischankfläche: 160
Die Nutzungsänderung stellt eine Übergangslösung dar, bis die gesperrte Ost-hangabfahrt wieder frei gegeben wird und dadurch die bestehende Gastronomie (Waldkopfstüberl) wieder besser erreichbar wird.
Diskussionsverlauf
Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erklärt die geplante Nutzungsänderung anhand des Eingabeplans. Aus dem Gemeinderat kommen folgende Fragen/Anmerkungen:
- Die Frage nach der Dauer dieser „Übergangslösung“ kann im Moment nicht beantwortet werden, die geplante Gaststätte soll zur Überbrückung dienen, bis die Ostabfahrt wieder genutzt werden kann.
- Zurzeit werden die Gäste, hauptsächlich Kinder aus Schikursen, provisorisch untergebracht und versorgt in z.B. eigens dafür aufgestellten Zelten etc.
- Fluchtwege sind in der Planung vorgesehen, ein Brandschutznachweis ist erforderlich.
Beschluss
Dem Antrag auf temporäre Nutzungsänderung bis zur Wiedereröffnung der Osthang-Abfahrt wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7. Bauantrag zu Umbau, Erweiterung und Sanierung des bestehenden Gebäudes, Bad-Trißl-Str. 57, Fl.Nr. 263/1, Gemarkung Oberaudorf; geänderte Planung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.07.2023
|
ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Bau- und Straßenausschusses am 07.03.2023 wurde genannter Bauantrag behandelt und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Grund hierfür war nach Ansicht des Gremiums vor allem die nicht gegebene Einfügung in die Umgebungsbebauung hinsichtlich der Gebäudehöhe. Das Landratsamt folgte dieser Einschätzung und teilte dem Bauherrn mit, dass die Planung entsprechend abgeändert werden muss. Zudem wurde vom Landratsamt ein detaillierter Einfügenachweis gefordert. Die nun vorliegende genehmigungskonforme Planung sieht folgende Änderungen/Ergänzungen vor:
- Reduzierung Gebäudehöhe um ca. 20 cm
Reduzierung Balkongröße im OG Süd/Entfall Verbindung Süd- und Ostbalkon
Vermaßung der Höhe des Bestandes bzw. Höhe der Aufstockung
Dachneigung der Quergiebel
Vermaßung der Stellplätze
Diskussionsverlauf
Bauamtsleiter Rainer Ostermayer stellt anhand der Eingabepläne die ursprüngliche und die aktuelle Planung gegenüber. Bürgermeister Matthias Bernhardt erläutert den beiliegenden Einfügenachweis. Es werden Fragen aus dem Gemeinderat bezüglich z.B. Stellplatzsituation beantwortet. Letztendlich ist sich der Gemeinderat einig, der jetzigen geänderten Planung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Dem Bauantrag mit geänderter Planung, Plandatum 28.04.2023, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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8. Breitbandausbau; Teilnahme am Förderprojekt "Graue Flecken"; Auftragsvergabe für technische und juristische Unterstützungsleistungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.07.2023
|
ö
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beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Die Gemeindeverwaltung wurde im März dieses Jahres darüber informiert, dass der Bund für die bayerischen Kommunen für das laufende Jahr 450 Mio. Euro für den Ausbau der Breitbandversorgung zur Verfügung stellt (Gigabit-Richtlinie). Das Förderprogramm bezieht sich vor allem auf die Beseitigung von sog. „Grauen Flecken“. Das sind Bereiche, für die bisher kein kabelgebundener Ausbau vorgesehen ist und in denen auch die Mobilfunkverbindungen nicht stark genug sind, um eine leistungsfähige Nutzung des Breitbandes zu erreichen, also insbesondere die Gebiete, die außerhalb des für 2025 durch die Telekom angekündigten Ausbaubereiches liegen.
Allerdings wird der Netzausbau nur gefördert, wenn ersichtlich ist, dass diese Maßnahmen auch verhältnismäßig umgesetzt werden können und eine Mindestrentabilität besteht. Dazu ist ein vorgegebenes Verfahren zu durchlaufen, das aus einem Branchendialog und einer Markterkundung besteht. Das daraus hervorgehende Ergebnis ist dann die Grundlage für die weiteren Förderschritte eines Ausbaus und für die Festlegung von Fördergebieten. Darüber entscheidet die Gemeinde nach Abschluss des Vorverfahrens.
Da die meisten Kommunen nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse im Breitbandausbau verfügen, werden in einem vorgeschalteten Förderprogramm auch die Beratungsleistungen von Fachunternehmen für diese Erkundungsverfahren übernommen.
Nach erfolgter Antragstellung hat die Gemeinde Oberaudorf am 30.04.2023 einen Förderbescheid über 50.000 Euro für Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Erkundung und Planung für einen möglichst lückenlosen Breitbandausbau erhalten. Die Verwaltung hat daraufhin bei der Firma IK-T ein Angebot für diese Leistungen angefordert. Die Firma IK-T hat die Gemeinde bereits mehrfach zuverlässig bei Förderverfahren für die EDV-Kommunikation (Digitales Klassenzimmer, Glasfaseranschluss Schule und Rathaus u.a.) unterstützt. Auch wurde mit der Fa. IK-T im Jahr 2018 ein Branchendialog und Markterkundungsverfahren in ähnlicher Weise nach den damals gültigen Förderrichtlinien durchgeführt. Ggf. kann auf die damaligen Ergebnisse bei Bedarf noch zurückgegriffen werden.
Es wurden zwei getrennte Angebote vorgelegt:
Angebot über Unterstützungsleistungen zur Umsetzung des Gigabit-Förderverfahrens des Bundes in der Gemeinde Oberaudorf mit den Modulen:
ONLINE-DURCHFÜHRUNG VON KOMMUNALEN BRANCHENDIALOGEN FÜR DEN GIGABITAUSBAU, DURCHFÜHRUNG EINER MARKTERKUNDUNG IM GIGABIT-FÖRDERVERFAHREN DES BUNDES, AUSWERTUNG DER RÜCKMELDUNGEN UND ABSTIMMUNG DES FÖRDERMODELLS
sowie
UNTERSTÜTZUNG BEI DER ANTRAGSSTELLUNG FÜR DEN VORLÄUFIGEN ZUWENDUNGSBESCHEID UND GGF. KOFINANZIERUNGSANTRAG DES LANDES, VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG EINES VERGABEVERFAHRENS ZUR NETZBETREIBERAUSWAHL IM GEWÄHLTEN FÖRDERMODELL
zum Angebotspreis von 24.948 Euro
Entsprechend den beigefügten Unterlagen können die angebotenen Leistungen im Rahmen einer vereinfachten Vergabe beauftragt werden (voraussichtlicher Netto-Auftragswert bis maximal 25.000 €).
Das weitere Angebot beinhaltet die Juristische Unterstützungsleistung zur Umsetzung des Gigabit-Förderverfahrens des Bundes in der Gemeinde Oberaudorf
zum Angebotspreis von 4.370 €.
Bezüglich der vereinfachten Vergabe für Leistungen bis 25.000 € sind die juristischen Leistungen als Rechtsdienstleistungen i.S.d. §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 1 Nr. 1 GWB von den Vergabegrundsätzen ausgenommen (BayMBl. Nr. 523 Ziff. 2). Sie erhöhen daher nicht den geschätzten Auftragswert für die angebotenen technischen Leistungen, welche unter 25.000 € netto liegen.
Da die Fa. IK-T bisher sehr zuverlässig mit der Gemeinde Oberaudorf zusammengearbeitet hat und auch schon über entsprechende Kenntnisse der Breitbandinfrastruktur in Oberaudorf verfügt, schlägt die Verwaltung vor, diese Angebote anzunehmen und den Branchendialog, die Markterkundung sowie die weiteren Schritte für eine evtl. konkrete Antragstellung auf Ausbauleistungen gemäß der Gigabit-Richtlinie ausarbeiten zu lassen.
Diskussionsverlauf
Die Mitglieder, die dem Gemeinderat bereits in der letzten Amtsperiode angehört haben, verweisen darauf, dass das Vorverfahren nach den damaligen Förderrichtlinien keinen Erfolg hatte und dadurch auch keine zusätzlichen Ausbaugebiete endstanden sind.
Trotzdem herrscht im Gremium Einigkeit darüber, ein erneutes Vorverfahren mit Branchendialog und Markerkundung durchzuführen, da davon auch aktuelle Ergebnisse gewonnen werden, die evtl. für die Erlangung anderer Fördermöglichkeiten entscheidend sein können.
Beschluss
Die Gemeinde beauftragt die Firma IK-T gemäß dem vorgelegten Angebot mit den Unterstützungsleistungen zur Umsetzung des Gigabit-Förderverfahrens des Bundes in der Gemeinde Oberaudorf.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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9. Vorstellung touristische Fördermaßnahme Haus des Gastes (RÖFE)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.07.2023
|
ö
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informativ
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9 |
Sachverhalt
Der Bürgermeister stellt anhand einer Präsentation die Planungen für die Umgestaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen für den Vorplatz und Eingangsbereich zur Tourist-Info und dem Haus des Gastes sowie die Verbesserungen für den Kursaal vor.
Diskussionsverlauf
Die gezeigten Vorplanungen finden im Gremium weitgehende Zustimmung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Belag des Vorplatzes auch für Menschen mit Behinderung (Rollstuhl, Rollator) gut und sicher benutzbar sein muss. Sollte Kopfsteinpflaster verwendet werden, ist dies möglichst eben und mit schmalen Fugen zu verlegen (Beispiel Rathausplatz Kiefersfelden). Außerdem wird der Wunsch nach Elementen mit fließendem Wasser geäußert sowie darauf hingewiesen, das dringend auch eine angemessene Zahl an Fahrradabstellmöglichkeiten berücksichtigt wird. Das angedachte Mobiliar sollte sich an den vorhandenen Bestand, bzw. mit den geplanten Städtebaufördermaßnahmen abgestimmt werden. Als gutes Beispiel für eine Platzgestaltung wird die städtische Bücherei Rosenheim erwähnt.
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10. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.07.2023
|
ö
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informativ
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10 |
Sachverhalt
Tierrisse im April jetzt genau nachgewiesen:
Das Bay. Landesamt für Umwelt hat uns jetzt die Auswertung der DNA-Proben der Schafrisse im April mitgeteilt. Sie sind wie folgt ausgefallen:
Der Riss von zwei Schafen am 16.04.2023 konnte einem Braunbären zugeordnet werden. Mittlerweile wurde nachgewiesen, dass dieser Bär im Salzburger Land von einem Zug erfasst und getötet wurde.
Die Risse am 19.04. (Reh), 22.04., 23.04. und 24.04. können eindeutig einer einzigen Wölfin zugeordnet werden. Sie stammt aus der Alpenpopulation und wurde seither nicht mehr nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Wölfin nur kurze Zeit in unserer Region aufgehalten hat.
Erweiterungsbau des Kindergarten Schatztruhe in Niederaudorf abgeschlossen
Erfreulicherweise kann berichtet werden, dass die Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen für die Kindertagesstätte Schatztruhe nun rechtzeitig abgeschlossen werden konnten. Der Einzug in die neuen Räumlichkeiten hat bereits begonnen, die Containeranlage wird nächste Woche abgebaut.
Die Außenanlagen werden nun im Anschluss fertiggestellt, ebenso werden jetzt die Vereinsräumlichkeiten im Dachgeschoss abschließend bearbeitet.
Diskussionsverlauf
Gefahren beim Baden im Auerbach
Aus dem Gremium wird von einem Vorfall am Auerbach berichtet, bei dem Personen von einem Strudel unter Wasser gezogen wurden. Da der Auerbach ein wild fließendes Gewässer ist, muss das Baden dort aber als persönliches Risiko angesehen werden. Die Gemeinde kann nur auf allgemeine Gefahren hinweisen. Ein entsprechender Hinweis soll im nächsten Audorfer Anzeiger unter Zusammenarbeit mit der Wasserwacht erscheinen.
Verwertung des alten Feuerwehrfahrzeuges
Es wird angeregt, das zu gegebener Zeit ausgetauschte alte Fahrzeug der Feuerwehr Oberaudorf LF 16 evtl. an eine Feuerwehr im griechischen Euböa abzugeben, da dort aufgrund des Klimawandels erhöhter Bedarf für solche Fahrzeuge besteht.
Der Vorschlag wird wohlwollend zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung über die Verwendung des alten Fahrzeuges erfolgt, sobald die Neubeschaffung erfolgt ist.
Gemeinderatsmitglied Franz Hefter erkundigt sich nach dem Sachstand des in Auftrag gegebenen Feuerwehrbedarfsplans. Dieser wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr demnächst vorgestellt.
Verkehrsregelung und Beschilderung am Geh- und Radweg entlang der Rosenheimer Straße (St 2089) zwischen Ober- und Niederaudorf
Aus dem Gemeinderat wird zum wiederholten Male geäußert, dass die Verkehrsregelungen für den genannten Geh- und Radweg nicht verständlich sind und es nicht klar ersichtlich ist, wo und wieweit Radfahrer den Weg benutzen dürfen, bzw. an welchen Einmündungen eine Vorfahrt für den Verkehr aus der Staatstraße besteht.
Seitens der Verwaltung kann nur bestätigt werden, dass auf diesen Zustand beim Landratsamt bereits mehrfach hingewiesen wurde, aber leider bisher keine Redaktion erfolgt ist. Es wird deshalb eine erneute Anfrage an die Straßenverkehrsbehörde und an die PI Brannenburg gestellt.
Datenstand vom 13.09.2023 07:56 Uhr