Datum: 24.10.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:45 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 12.09.2023
3 Ergebnisfeststellung für die Bürgerentscheide Nahversorgungsentwicklung
4 Vorstellung des Feuerwehrbedarfsplans
5 Kernforderung der Gemeinde Oberaudorf bezüglich Brennerbasistunnel-Nordzulauf
6 Anpassung der Wassergebühren zum 01.01.2024
7 Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für Teilflächen der Grundstücke FI.-Nr. 1000/22, 1000/26 und 999/18, Gemarkung Niederaudorf an der südlichen Brünnsteinstraße; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
8 Bpl Nr. 45 "Südlich der Carl-Hagen-Straße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
9 2. Änderung des Flächennutzungsplans für das Baugebiet südlich der Carl-Hagen-Straße; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
10 Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 45 "Südlich der Carl-Hagen-Straße"; 2. Verlängerung nach § 17 Abs. 1 BauGB
11 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Baugebiets "An der Tatzelwurmstraße"; Feststellungsbeschluss nach wiederholter Bekanntmachung
12 Anfrage zur Bebauung des Grundstückes östlich der Reisacher Straße, Fl.Nr. 337/7, Gemarkung Oberaudorf
13 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den Ersten Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. 

Der Bürgermeister bittet die Ratsmitglieder, bei Wortmeldungen laut und deutlich zu sprechen, sodass sie auch von den Zuhörern verstanden werden können.

Diskussionsverlauf

Der Bürgermeister erinnert an den kürzlich unerwartet verstobenen Gemeindeförster Anton Liegl und würdigt seine Verdienste für den Gemeindewald. Der Gemeinderat ehrt Anton Liegl mit einer Gedenkminute.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 12.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12.09.2023 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12.09.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Ergebnisfeststellung für die Bürgerentscheide Nahversorgungsentwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Als Abstimmungsleiter kraft Gesetzes stellt der Erste Bürgermeister das Ergebnis der Bürgerentscheide vor, über die am 08.10.2023 von der Oberaudorfer Bürgerschaft abgestimmt wurde.

Demnach erreichte das Ratsbegehren „Fortführung der Planungen zur Errichtung eines Supermarktes und eines Drogeriemarktes auf dem Gschwendtnerfeld“ eine Zustimmungsquote von 46 % und wurde damit angenommen. Der Bürgerentscheid „Kein Super-und Drogeriemarkt auf das Gschwendtnerfeld“ wurde mit einer Quote von 37,3 % mehrheitlich abgelehnt. Die Quoten berechnen sich jeweils aus dem Verhältnis zu der Gesamtzahl der Stimmberechtigten von 4.326. 

Objektiv gesehen bedeutet dieses Ergebnis, dass ca. zwei Drittel der Abstimmenden das Ratsbegehren befürwortet haben, das Bürgerbegehren hingegen nur ca. von einem Drittel unterstützt wurde.

Da das Ratsbegehren von der Mehrheit der Abstimmenden eindeutig angenommen und das Bürgerbegehren mehrheitlich abgelehnt wurde, war die Stichfrage nicht mehr von Bedeutung.

Die Wahlbeteiligung lag bei 70,57 %.

Der Gemeinderat ist an das Ergebnis des Bürgerentscheides gebunden, d.h. die Planungen für die Errichtung eines Super- und eines Drogeriemarktes auf dem Gschwendtnerfeld können fortgesetzt werden.

Diskussionsverlauf

Es gab keine Wortbeiträge.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt das Ergebnis der Bürgerentscheide vom 08.10.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Vorstellung des Feuerwehrbedarfsplans

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der von der Ausschussgemeinschaft Bayernpartei/SPD beantragte und in der öffentlichen Sitzung vom 29.03.2022 beschlossene TOP zur Aufstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes (FBP) für die gemeindlichen Feuerwehren wurde durch die Verwaltung umgesetzt. 

Die von der Gemeinde Oberaudorf beauftragte Firma NewWay Protection GmbH & Co. KG aus Wörth an der Isar hat den FBP erarbeitet und wird diesen den Mitgliedern des Gemeinderates vorstellen.

Auf Grund der erfolgten Gefährdungsanalyse für das Gemeindegebiet Oberaudorf werden der Ist-Zustand der beiden Feuerwehren im Bereich Personal, Fahrzeuge, Ausrüstung und Unterbringung erläutert sowie der Handlungsbedarf (Empfehlung) in einzelnen Bereichen aufgezeigt.

Diskussionsverlauf

Nach Einführung durch den Bürgermeister stellt die Fa. New Wave Protection anhand einer Präsentation den erarbeiteten Feuerwehrbedarfsplan vor. Als Fazit ist zu entnehmen, dass die Feuerwehren der Gemeinde Oberaudorf personell und fahrzeugtechnisch weitgehend gut aufgestellt sind. Bedarf besteht bei der Ausstattung der Feuerwehrhäuser, insbesondere in Niederaudorf ist der bereits eingeleitete Neubau eines Feuerwehrhauses dringend notwendig. Der Fuhrpark sollte dann noch um ein kleines hochgeländegängiges Fahrzeug erweitert werden, um auch entlegene Bereiche des Gemeindegebiets zu erreichen.

Auf Nachfrage aus dem Gremium wird bestätigt, dass mit den derzeit vorhandenen Geräten auch die Ablöschung von E-Fahrzeugbränden gewährleistet ist. Bezüglich der Löschwasserversorgung für abgelegene Objekte, die innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist nicht erreicht werden können, wird klargestellt, dass in solchen Fällen auch der Eigentümer dafür die Verantwortung trägt, dass genügend Löschmittel zur Brandbekämpfung vorgehalten werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Vorschläge des Feuerwehrbedarfsplans zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung nach Rücksprach mit der Führung der örtlichen Feuerwehren, die notwendigen Schritte zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Kernforderung der Gemeinde Oberaudorf bezüglich Brennerbasistunnel-Nordzulauf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Im Rahmen der Bundestagsbefassung zum Brennerbasistunnel Nordzulauf steht es den Gemeinden offen, Kernforderungen zu stellen, über die der Bundestag in der Folge abstimmt. Mit dem Landkreis ist vereinbart, dass die Anzahl der Forderungen geringgehalten werden soll, um diese prägnanter erscheinen zu lassen. Die Gemeinde Oberaudorf ist vor allem durch die Verknüpfungsstelle in Niederaudorf und die damit verbundenen Baustelleneinrichtungsflächen betroffen. Durch die von der DB formulierten Maßnahmen sieht v.a. die Landwirtschaft einer ungewissen Zukunft entgegen. Es ist daher anzuraten, dass sich die Gemeinde in ihren Forderungen v.a. auf die Abwendung der jetzigen Planung der Verknüpfungsstelle bezieht.
Die Verwaltung schlägt folgende Kernforderungen vor, die bei Unterstützung durch das Gremium noch genauer ausformuliert werden:
  • Die Verknüpfungsstelle in ihrer geplanten Form ist abzulehnen. Die Verknüpfungsstelle ist bergmännisch im Wildbarren herzustellen.
  • Für die Baustelleneinrichtungsflächen müssen zunächst alle verfügbaren staatlichen Flächen in Anspruch genommen werden, bevor auf landwirtschaftlichen Grund zugegriffen wird.
  • Der Nutzen der Verknüpfungsstelle Niederaudorf, die sich nur 20 km von der nächsten Verknüpfungsstelle in Österreich befindet, steht in keinem Verhältnis zum Schaden an der Landwirtschaft, der Landschaft, Natur und Bevölkerung. Die Verknüpfungsstelle ist daher ersatzlos zu streichen.
  • Der enorme Flächenverbrauch der Verknüpfungsstelle entsteht im Wesentlichen durch die mittige Positionierung des Neubaugleises.  Der Nutzen dieser Anordnung steht in keinem Verhältnis zum Schaden an der Landwirtschaft, der Landschaft, Natur und den Auswirkungen auf die Bevölkerung. Die Bestandsgleise sind daher in westlicher und die Neubaugleise in östlicher Richtung nebeneinander anzuordnen. 

Diskussionsverlauf

Der Bürgermeister informiert darüber, dass das beauftragte Gutachten die Umsetzung einer Verknüpfungsstelle im Wildbarren durchaus als machbar bewertet, weshalb dieser Vorschlag weiterhin in Betracht zu ziehen ist. Die im freien Gelände vorgesehene Verknüpfungsstelle würde eine Dammhöhe von 12 m benötigen. Diese Bauweise muss dringend verhindert werden.

Das Gremium unterstützt die vorgeschlagenen Kernforderungen, wünscht sich aber mehrheitlich, dass in der Reihenfolge der einzelnen Punkte zuerst die Ablehnung der Verknüpfungsstelle genannt wird und sich die anderen Punkte dann danach aufbauen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich die nächste in Langkampfen befindliche Verknüpfungsstelle nur in einer Entfernung von ca. 12 km befindet.

Die Kernforderungen lauten nun wir folgt:

  • Der Nutzen einer Verknüpfungsstelle in Niederaudorf, die sich nur ca.12 km von der nächsten Verknüpfungsstelle in Österreich befindet, steht in keinem Verhältnis zum Schaden an der Landwirtschaft, der Landschaft, Natur und den negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung. Die Verknüpfungsstelle ist daher ersatzlos zu streichen.

  • Eine Verknüpfungsstelle in Niederaudorf ist generell abzulehnen. Eine nicht abwendbare Herstellung kann nur bergmännisch im Wildbarren erfolgen.

  • Der enorme Flächenverbrauch der Verknüpfungsstelle entsteht im Wesentlichen durch die mittige Positionierung des Neubaugleises. Der Nutzen dieser Anordnung steht in keinem Verhältnis zum Schaden an der Landwirtschaft, der Landschaft, Natur und den negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung. Bei einer nicht abwendbaren Herstellung müssen die Bestandsgleise daher in westlicher und die Neubaugleise in östlicher Richtung nebeneinander geordnet werden.

  • Für die Baustelleneinrichtungsflächen müssen zunächst alle verfügbaren staatlichen Flächen in Anspruch genommen werden, bevor auf landwirtschaftlichen Grund zugegriffen wird.

Beschluss

Der Gemeinderat unterstützt die vorgetragenen Kernforderungen in der beratenen Form und beauftragt die Verwaltung, alles Weitere zu veranlassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Anpassung der Wassergebühren zum 01.01.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Grundlage für die Wasserversorgung in der Gemeinde Oberaudorf und die Abrechnung sind die Wasserabgabesatzung (WAS) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS). 

Die WAS regelt das Recht, aber auch die Pflicht, von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung zu nutzen.

Die Beitrags- und Gebührensatzung verfolgt das Ziel, die Wasserversorgungseinrichtungen kostendeckend betreiben zu können. Hierbei sind die Einnahmen regelmäßig zu überprüfen und an den durch die Ausgaben entstehenden Finanzbedarf anzupassen. In der Wasserversorgung bestehen die Einnahmen im Wesentlichen aus Beiträgen und Gebühren.

Der Beitrag wird als finanzielle Beteiligung der Grundstückseigentümer für Grundstücke erhoben, wenn sie nach der Wasserabgabesatzung ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgung haben oder tatsächlich angeschlossen sind. Berechnet wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche, für die der jeweils maßgebliche Beitragssatz pro Quadratmeter zu entrichten ist.

Die Gebühren sind Zahlungen, die für die laufende Benutzung der Wasserversorgungsanlage anfallen. Dabei wird unterschieden nach einer Grundgebühr, die sich nach Wohneinheiten und deren Größe bzw. bei gewerblicher Nutzung nach der Geschossfläche richtet und einer Verbrauchsgebühr, die sich nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet (Preis pro Kubikmeter Wasser, derzeit 1,21 €/m³ zuzüglich 7 % Umsatzsteuer).

Gebührenkalkulation

Bei der Kalkulation wird bei den gebührenfähigen Kosten zunächst zwischen den laufenden Betriebskosten und den kalkulatorischen Kosten unterschieden.

Die laufenden Betriebskosten beziehen sich auf den Kalkulationszeitraum. Dieser betrug bei den letzten Gebührenberechnungen 4 Jahre.

Bei den kalkulatorischen Kosten wird auf die Nutzungs- bzw. Abschreibungsdauer des Sachanlagevermögens abgestellt. Aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten werden die Aufwendungen für die Abschreibungen berechnet. Aus den Restbuchwerten erfolgt weiterhin die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung, welche ebenfalls den Aufwendungen zuzurechnen ist.
Bei der Gebührenkalkulation werden auch die beiden vorhergehenden Kalkulationszeiträume betrachtet (2016 - 2019 und 2020 - 2023). Die bei der letzten Kalkulation 2019 angesetzten Planwerte für die Jahr 2019 - 2023 (z. B. Betriebskosten, Abschreibungen, Restbuchwerte, Erlöse aus dem Wasserverkauf) werden mit den Ist-Werten gemäß den Jahresabschlüssen (Entwicklung Anlagevermögen, Gewinn- und Verlustrechnung) ersetzt. Mehr- bzw. Mindererlöse aus den beiden vorangegangenen Kalkulationszeiträumen werden im neuen Kalkulationszeitraum ausgeglichen.
Eine Besonderheit bei der Gebührenkalkulation der Wasserversorgung Oberaudorf sind staatliche Zuwendungen für Investitionen früherer Jahre, welche jährlich mit 3,0 % (33,3 Jahre) aufzulösen sind. Für die laufende Gebührenkalkulation sind hierbei noch Zuwendungen aus den Jahren 1988 bis 2004 zu berücksichtigen. Bei den betreffenden geförderten Anlagegütern wurden bei der Aktivierung die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht um die Zuwendungen gemindert, so dass bei den Abschreibungen die vollen Baukosten ohne Zuwendungen zum Tragen kommen. Um hier die Zuwendungen bei den tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen, werden sie ebenfalls abgeschrieben (hier 33,3 Jahre), wobei diese Abschreibungen bei der Gebührenkalkulation als Erträge behandelt werden.
Zuwendungen der Jahre 1988 - 2004:
Jahr
Vorhaben
Zuwendung
1988
Auerbachtal BA IV
1.738.903,69 €
1998
ODF BA 05
450.448,15 €
1999
ODF BA 05
112.995,51 €
2002
ODF BA 06
454.000,00 €
2004
ODF BA 06
254.100,00 €
Summe
 
3.010.447,34 €

Die Zuwendung von 1988 wurde nach 33,3 Jahren im Jahre 2022 vollständig abgeschrieben. Hierdurch fallen ab 2023 Erträge aus dieser Zuwendung von 3,0 % jährlich weg (0,03 x 1.738.904 € = 52.167 €). Bereits dies hat bei einem Jahresabsatz von 350.000 m³ Wasser eine Auswirkung auf die Verbrauchsgebühr von 15,9 ct/m³ inkl. 7 % USt (52.167,11 € / 350.000 m³ x 1,07). Dieser Effekt kam bereits bei der letzten Gebührenkalkulation von 2019 für die Jahre 2020 - 2023 zum Tragen, wirkt sich jedoch im neuen Kalkulationszeitraum von 2024 - 2027 voll aus. Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass als Gegengewicht auch die Abschreibungen des Anlagevermögens auslaufen und sich hierdurch nach dem Ende der Abschreibungsdauer die Aufwendungen reduzieren. Die Abschreibungen des Anlagevermögens (Wasserleitungen 30 Jahre) und der Zuwendungen (33 Jahre) haben jedoch häufig einen Zeitversatz, da die Zuwendungen i. d. R. einige Jahre später ausbezahlt und aktiviert wurden. 

Entsprechend dieser staatlichen Zuwendungen wurden Baukostenzuschüsse, welche bis 2002 vereinnahmt wurden, abgeschrieben. Die letzte Abschreibung erfolgte hier jedoch bereit 2019.

Eine wichtige Größe bei der Gebührenkalkulation ist der anzusetzende Zinssatz für die Eigenkapitalverzinsung (Verzinsung des Anlagevermögens). Dieser wurde vom Gemeinderat für den laufenden Kalkulationszeitraum 2020 - 2024 auf 3,0 % festgelegt. Bei einem Restbuchwert zum 31.12.2022 von 1,89 Mio. Euro trägt eine Verzinsung von 3,0 % zu jährlichen Kosten von 56.700 € bei.

Bei der letzten Preiskalkulation von 2019 wurden ein Kalkulationszeitraum von 4 Jahren (01.01.2020 bis 31.12.2023) und ein kalkulatorischer Zins von 3,0 % zugrunde gelegt. Die Verbrauchsgebühren Wasser wurden zum 01.01.2020 um 0,19 €/m³ auf 1,21 €/m³ (ohne USt) angehoben. Hingegen wurden die Grundgebühren nicht angepasst. Die letzte Anpassung der Grundgebühren erfolgte zum 01.01.2003.

Für die Bestimmung der Preise ab 01.01.2024 wurden die Wassergebühren von der Werkleitung neu kalkuliert. Als Grundlage diente die letzte Gebührenkalkulation von 2019, welche von der Rechtsanwältin und Sachverständigen Frau Radlbeck aus Straubing durchgeführt wurde. Bei der Neukalkulation wurde nach der gleichen Vorgehensweise und Berechnungsmethodik wie 2019 vorgegangen:

  • Kostenabgleich mit dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum
Die bei der letzten Gebührenkalkulation 2019 für die Jahre 2019 - 2022 noch als Planwerte angesetzten Aufwendungen (Betriebskosten, Abschreibungen, Verzinsung Anlagevermögen) und Erträge wurden mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Erträgen, wie sie aus den Jahresabschlüssen hervorgehen, abgeglichen. Für 2023 wurden die Planwerte aktualisiert. Wenn bei dieser Rechnung die tatsächlichen Einnahmen aus dem Wasserverkauf höher waren als die ansatzfähigen Aufwendungen, muss diese Überdeckung im neuen Kalkulationsraum 2024 - 2027 ausgeglichen werden. Gleiches gilt im Falle einer Unterdeckung.

  • Betriebskosten
Für die Jahre 2024 - 2027 sind die Betriebskosten als Planwerte dargestellt. Die allgemeine Preisentwicklung wurde nach den allgemeinen Prognosen angesetzt. Bei der Entwicklung der Personalkosten wurden bereits vorhandene Erkenntnisse über Tarifabschlüsse und Personalentwicklungen berücksichtigt.

  • Abschreibungen Anlagevermögen
Die Abschreibungen und die Restbuchwerte des vorhandenen Anlagevermögens wurden bis 2027 fortgeschrieben.

  • Investitionen
Aus den bis 2027 geplanten Investitionen wurden die jährlichen Abschreibungen und Restbuchwerte ermittelt und den Abschreibungen sowie den Restbuchwerten für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens hinzugerechnet.

  • Auflösung von passivierten Zuwendungen
Bis 2004 wurden Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen in die Wasserversorgung nicht um staatliche Zuwendungen gekürzt. Daher sind diese Zuwendungen um 3,0 % jährlich aufzulösen und die Abschreibungen des Anlagevermögens um diese Auflösungen zu kürzen. Die verbleibenden Restbuchwerte der Zuwendungen wurden bei der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens als Gegenposition in Ansatz gebracht, d. h. die Restbuchwerte des Anlagevermögens als Grundlage für die Verzinsung wurden um die Restbuchwerte der Zuwendungen gekürzt.

  • Kalkulatorische Verzinsung
Neben den Abschreibungen gehört nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Als Basiswert für die Verzinsung wurde der Restbuchwert des Anlagevermögens einschließlich der Restbuchwerte der geplanten Investitionen in Ansatz gebracht, jedoch gekürzt um die Restbuchwerte der Zuwendungen.

Eine entscheidende Größe für die Veränderung der Wassergebühren ist der anzusetzende kalkulatorische Zins. In der vorliegenden Gebührenkalkulation wurde dieser mit 2,0 % für die Jahre 2024 - 2027 angesetzt. Der in der Gebührenkalkulation 2019 für 2020 - 2023 angesetzte kalkulatorische Zins von 3,0 % wurde in der vorliegenden Kalkulation auf 2,0 % gesenkt, wobei dies aufgrund des Ausgleiches mit dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum den Anstieg der Wasserpreise dämpft.
 
Um die neu berechneten ansatzfähigen Kosten für die Jahre 2024 - 2027 nicht nur über die Anhebung der Verbrauchsgebühr zu decken, empfiehlt die Werkleitung, eine in etwa vergleichbare Erhöhung sowohl der Verbrauchgebühren als auch der Grundgebühren. Eine Anhebung der Grundgebühren führt zu niedrigeren Verbrauchsgebühren.

Gemäß geltender Beitrags- und Gebührensatzung wird die Grundgebühr je Wohneinheit und Größe der Wohneinheit erhoben. Durch die Erhebung der Grundgebühren sollen auch Anschlussnehmer mit wenig Wasserverbrauch angemessen an der Kostendeckung der Wasserversorgungseinrichtung beteiligt werden (z. B. Zweitwohnsitze).

Ergebnis der vorliegenden Gebührenkalkulation:

  • Aus der Gebührenkalkulation für die Jahre 2024 ‐ 2027 errechnen sich Gesamtaufwendungen von 2,85 Mio. € (in 4 Jahren, ohne USt).
  • Diese Aufwendungen umfassen die Betriebskosten, die Abschreibungen des Anlagevermögens, die fortgeführte Auflösung von Zuwendungen und BKZ, die kalkulatorische Verzinsung der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie den Ausgleich aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum 2020 ‐ 2023 (Ausgleich von Mehr‐ / Mindereinahmen).
  • Um die Kostensteigerung anteilig auf die Verbrauchsgebühr (Euro pro m³) und die Grundgebühr (Euro pro Jahr) zu verteilen, wird empfohlen, zum 01.01.2024 die Grundgebühren um 15 % und die Verbrauchsgebühren um 15,5 % auf 1,40 €/m³ (ohne USt) anzuheben.
  • Bei der Kalkulation wurde eine Absatzmenge von 1.428.000 m³ (in 4 Jahren) angesetzt (jährliche Steigerung von 1,0 %).
  • Als kalkulatorischer Zins für die Verzinsung des Anlagevermögens (Restbuchwerte) wurden für 2024 ‐ 2027 2,0 % angesetzt. Der in der Gebührenkalkulation 2019 für 2020 - 2023 mit 3,0 % angesetzte kalkulatorische Zins wurde in der vorliegenden Kalkulation auf 2,0 % reduziert.

Nach einer Anhebung der Grundgebühren um 15 % zum 01.01.2024 ergeben sich die folgenden Veränderungen (Grundgebühren auf ganze Euro gerundet):
Grundgebühren (Steigerung um 15 % zum 01.01.2024, gerundet, ohne USt):
Wohneinheiten
 seit 
ab 
von
bis
01.01.2003
01.01.2024
 
50 m²
24,00 €
28,00 €
51 m²
75 m²
36,00 €
41,00 €
76 m²
100 m²
48,00 €
55,00 €
101 m²
150 m²
60,00 €
69,00 €
151 m²
300 m²
72,00 €
83,00 €
300 m²
 
84,00 €
97,00 €

Die neue Gebührenkalkulation wurde am 26.09.2023 dem Werkausschuss vorgestellt. Der Werkausschuss signalisierte seine Zustimmung, ab dem 01.01.2024 die Verbrauchsgebühren im vorgestellten Umfang auf 1,40 €/m³ und die Grundgebühren um 15,0 % für die nächsten 4 Jahre zu erhöhen. Es wurden auch keine Einwände geäußert, den kalkulatorischen Zins für das Anlagevermögen auf einen niedrigen Wert von 2,0 % festzulegen.

Anlagen:
  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Oberaudorf (BGS/WAS), gültig ab 01.01.2020
  • Gebührenkalkulation Wasser für 2024 - 2027

Diskussionsverlauf

Die im Sachverhalt dargestellten Ausführungen des Bürgermeistes und des Werkleiters werden vom Gremium mehrheitlich anerkannt und befürwortet. 

Bezüglich des Verhältnisses zum Grundpreis und zu den Verbrauchsgebühren für das Trinkwasser entsteht aber eine umfangreiche Diskussion, wie dieses am gerechtesten abgebildet werden kann. Insbesondere wird mehrfach betont, dass Anschlüsse mit geringem Wasserverbrauch, wie z.B. Zweitwohnsitze, stärker über die Grundgebühr beteiligt werden sollen. Diese benötigen die selbe Infrastruktur wie Mehrverbraucher, leisten aber aufgrund des geringen Verbrauchs keinen angemessenen Beitrag zu den Gesamtkosten für die Wasserversorgung.

Vom Gemeinderatsmitglied Michael Astl wird beantragt, für die anstehende Erhöhung des Wasserpreises über das Verhältnis zwischen Grundgebühr und Verbrauchspreis abzustimmen. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, die Verbrauchsgebühren Wasser gemäß der vorliegenden Gebührenkalkulation zum 01.01.2024 auf 1,40 €/m³ (ohne USt) und die Grundgebühren um 15 % (gerundet auf ganze Euro) zu erhöhen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 15

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, die Verbrauchsgebühren Wasser gemäß der vorliegenden Gebührenkalkulation zum 01.01.2024 auf 1,32 €/m³ (ohne USt) und die Grundgebühren um 30 % (gerundet auf ganze Euro) zu erhöhen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Beschluss 3

Der kalkulatorische Zins für die Verzinsung des Anlagevermögens wird für die Jahre 2024 bis 2027 auf 2,0 % festgesetzt. Der in der letzten Gebührenkalkulation 2019 für die Jahre 2020 bis 2023 mit 3,0 % angesetzte kalkulatorische Zins wird auf 2,0 % reduziert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Neuberechnung der Wassergebühren liegt ein Kalkulationszeitraum von 4 Jahren zugrunde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für Teilflächen der Grundstücke FI.-Nr. 1000/22, 1000/26 und 999/18, Gemarkung Niederaudorf an der südlichen Brünnsteinstraße; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 25.10.2022 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche der Fl.Nr. 1000/26 (vormals 1000/22) im Bereich der Brünnsteinstraße, Gemarkung Niederaudorf gefasst. Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat am 25.04.2023 in öffentlicher Sitzung den Planentwurf gebilligt und beschlossen, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche der Fl.Nr. 1000/26 im Bereich der Brünnsteinstraße, Gemarkung Niederaudorf bekannt zu geben und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 24.05.2023 bis 26.06.2023 statt. In der Sitzung des Gemeinderats vom 25.07.2023 wurden die eingegangenen Stellungnahmen behandelt. Aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Fachbereich Bauleitplanung wurde beschlossen, mit einem geänderten, erweiterten Geltungsbereich gemäß Abwägung den Planentwurf erneut auszulegen.

Diese erneute Auslegung mit Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 14.08.2023 bis 15.09.2023 statt. Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 41 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt: 

Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange

Von 26 Stellen kam kein Rücklauf.

10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.

Von 5 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.  

Seitens der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. 


STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
DB AG – DB Immobilien vom 08.09.2023
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewahren.

Abwägung

Die Bahnlinie liegt Luftlinie ca. 900m vom Planungsgebiet entfernt, wobei dazwischen Wald, Wohnsiedlungen und Verkehrsflächen führen. Direkte Einwirkungen vom Bahnbetrieb ergeben sich demnach innerhalb des Planungsgebiets nicht. Auch ist umgekehrt die Beeinträchtigung des Bahnbetriebs durch Baumaßnahmen im Planungsgebiet selbst unmöglich. Eine Planänderung ist demnach nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
18
18
0


Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung vom 07.09.2023

Für die Festsetzung 3.1 gibt es keine Rechtsgrundlage (verstärkte Dachkonstruktion). Bei ausreichender Abwägung des Gefährdungspotentials kann seitens der Gemeinde nur eine entsprechende Empfehlung abgegeben werden.


Abwägung

Entsprechend der Stellungnahme des AELF vom 16.06.2023 wird aktuell das Gefährdungspotential aufgrund des noch relativ jungen Waldbestands als gering eingestuft. Dies kann sich allerdings im Laufe der Jahre mit Zunahme des Alters ändern. In den Hinweisen ist bereits unter Ziffer 4 eine entsprechende Empfehlung zur Verstärkung der Dachkonstruktion enthalten. Diese sollte auch beibehalten werden.


Beschluss:
Die Festsetzung 3.1 wird gestrichen.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0


Landratsamt Rosenheim, Öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 18.08.23
In Bezug auf das o. g. Vorhaben der Gemeinde Oberaudorf gibt es seitens der Brandschutzdienststelle grundsätzlich keine Einwände.

Auch wenn die Belange des abwehrenden Brandschutzes bereits in der Begründung der Einbeziehungssatzung (Punkt 4.5) Beachtung finden, bitten wir dennoch den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.

Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt. 

Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt.
Von Seiten der Brandschutzdienststelle gibt es derzeit keine weiteren Anmerkungen zur Planung.

Abwägung

Der nächstgelegene leistungsfähige Hydrant befindet sich auf Höhe Brünnsteinstr. 1a in einer Entfernung von ca. 90 m.  Der Löschwasserbedarf ist in ausreichender Dimensionierung verfügbar.
Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
18
18
0


Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 11.09.2023

Die UNB übermittelt folgende Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit

§ 18 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und für Verfahren zu Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. I Nr. 3 BauGB die Anwendung der Vorschriften des BauGB vor, wenn aufgrund dieser Verfahren Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Nach § I a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach § 1 Abs.7 BauGB zu berücksichtigen. 

Der zu erhaltende Baumbestand, wie auch angrenzende Gehölze / Wald sind durch die Festlegung von Bauräumen mit entsprechendem Abstand zu schützen. Mit den jeweiligen Baugruben ist vom Traufbereich der Bäume (seitlicher Kronenrand) ein Abstand von mind. 1,50 Meter einzuhalten.

Rechtsgrundlagen: 
§ 18 BNatSchG i.V.m. § 1 a Abs. 3 BauGB sowie § 44 ff BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung: 
Die Planung ist anzupassen

Sonstige fachliche Empfehlungen: 
Baumschutz wird in der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflachen bei Baumaßnahmen" sowie die RAS-LP4 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: „Schutz von Bäumen, Vegetationsflachen und Tieren bei Baumaßnahmen" geregelt.

Wichtigste Aspekte sind der Schutz des Wurzelraumes (Kronenprojektion plus 1,50 m) bereits vor der Baumaßnahme durch einen Bauzaun, Stammschutz, keinerlei Abgrabungen, Aufschüttungen, Lagerung von Materialien, Maschinen etc. im Wurzelraum, rechtzeitige, fachgerechte Wurzelschutzmaßnahmen bei unvermeidbaren Eingriffen in den Wurzelraum.

Abwägung

Im Rahmen einer Einbeziehungssatzung sind nur die Grundzüge der baulichen Entwicklung regelbar. Eine Festsetzungsdichte ähnlich einem Bebauungsplan ist zu vermeiden. Zugunsten von Festsetzungen zur Grundfläche sowie zur Wandhöhe wurde deshalb auf die Festsetzung von Baufenstern verzichtet. 

Die Erhaltung der Bäume wurde dagegen im Rahmen der Grünordnung festgesetzt. Die einschlägigen Vorgaben zum Baumschutz sind in der Festsetzung Ziffer 2.1 bereits enthalten. Der geforderte Mindestabstand von 1,50m zwischen Baugrube und Kronenrand kann in der Festsetzung 2.1 ergänzt werden.

Beschluss:

Festsetzung Ziffer 2.1 wird wie vorgeschlagen ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
18
18
0

Regierung von Oberbayern vom 28.08.2023

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit Schreiben vom 25.05.2023 zuletzt eine Stellungnahme zu o.g. Satzung ab. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.

Planungsänderung

Im Zuge der erneuten Beteiligung soll der Geltungsbereich der o.g. Satzung auf Teilflächen der westlichen, nördlichen und östlichen Nachbargrundstücke ausgeweitet werden. Damit soll weiterer Wohnraum geschaffen werden. Der erweiterte Geltungsbereich umfasst laut Planungsunterlagen eine Fläche von ca. 1.770 m².

Ergebnis 

Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten, in ihrem Geltungsbereich erweiterten Satzung grundsätzlich nicht entgegen. Wir weisen jedoch erneut darauf hin, dass auch der größere Erweiterungsbereich der Satzung gem. Regionalplan Südostoberbayern B I 3.1.2 Z im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 04 „Vorberge westlich des Inns“ liegt. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Diese sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Zudem befindet sich der Geltungsbereich der Satzung in einem wassersensiblen Bereich. Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Wir empfehlen bzgl. der genannten Punkte eine Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Satzung. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Abwägung

Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt und die eingegangenen Stellungnahmen (UNB) im Rahmen der Abwägung behandelt (vgl. Behandlung der Stellungnahme oben). Eine weitere Planänderung wird aufgrund der Stellungnahmen der Regierung nicht erforderlich. 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
18
18
0

Diskussionsverlauf

Bauamtsleiter Rainer Ostermayer zeigt den Planentwurf in der geänderten Fassung vor und beantwortet Fragen aus dem Gremium. 

Beschluss

Der Gemeinderat folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung und billigt den Planentwurf mit Begründung, Plandatum 24.10.2023 samt Anlagen. Etwaig angeführte Ergänzungen werden, soweit notwendig, eingearbeitet (ohne Planänderung i.S.v. § 4a Abs. 3 BauGB). Der Gemeinderat beschließt die Einbeziehungssatzung für Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nr. 1000/22, 1000/26 und 999/18, Gemarkung Niederaudorf an der südlichen Brünnsteinstraße als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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8. Bpl Nr. 45 "Südlich der Carl-Hagen-Straße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Für das Gebiet Südlich der Carl-Hagen-Straße, in dem an die Freizeitanlage Hocheck unmittelbar angrenzenden Bereich, wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 27.10.2020 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße" gefasst. 

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

  • Lösung des Nutzungskonflikts und Ordnung der bestehenden Gemengelage zwischen der Freizeitanlage ,,Hocheck", insbesondere auf den Grundstücken Flst.-Nrn.231, der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 232 und der anschließenden Wohnbebauung;

  • Verbesserung der Verkehrssituation im Plangebiet und den anschließenden Grundstücken;

  • Sicherung des Hochwasserschutzes am Röthenbach

In der Sitzung des Gemeinderates am 20.12.2022 wurde der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. 
 
In der heutigen Sitzung werden die Beschlussvorschläge verlesen, daraufhin wird zu den jeweils einzelnen Abwägungen abgestimmt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 13.07.2023 bis 16.08.2023 statt.  

Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 37 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt: 

Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange

Von 17 Stellen ging kein Rücklauf ein.
10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 10 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden. 

Öffentlichkeitsbeteiligung 

Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden zwei Stellungnahmen abgegeben.

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10.08.2023
Hinweis: Bei der künftigen Nutzung des Flurstücks 232/1 mit der Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“ ist die Nähe zum aufwachsendem Wald des Flurstücks 229/0 bezüglich Baumwurf und Astbruch zu beachten. 
Abwägung
Das Waldstück südlich des genannten Grundstücks ist derzeit noch sehr jung. Aufgrund der Nähe zur Seilbahntrasse wird das Gebiet ohnehin regelmäßig durchforstet, um eine ausreichende Standsicherheit zu gewährleisten. Die regelmäßige Pflege kommt auch der Nutzung auf dem Nachbargrundstück zu Gute. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
18
18
0



DB AG – DB Immobilien vom 18.07.2023
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewahren.
Abwägung
Die Bahnlinie verläuft in ca. 570 m Luftlinie östlich des Planungsgebiets. Dazwischen liegen Wohngebiete, Straßen und Grünflächen. Eine Beeinträchtigung des Bahnbetriebs in Folge von Baumaßnahmen im Geltungsbereichs sind demnach ausgeschlossen. 
Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung zum nicht weiter verfolgten Bebauungsplan Nr. 42 Carl-Hagen-Straße von Möhler+Partner, 2018 wurden die Verkehrsgeräusche aus dem Schienenverkehr untersucht: 
Wie die Karten aus der Lärmkartierung des Eisenbahnbundesamts zeigen, wurden in der Nacht Lärmeinwirkungen von 45 bzw. 55 dBA im Umgriff der Hocheckbahn erreicht (gelbe Färbung in der unteren Abbildung). Dies entspricht den Orientierungswerten der DIN18005 für ein WA in der Nachtzeit. Die Gutachter führen daraufhin folgende Bewertung der Situation auf: 
„Entsprechend der Systematik der DIN 18005 können zudem Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 in gewissem Rahmen mit sonstigen städtebaulichen Belangen abgewogen werden, wobei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [5] i.d.R. einen gewichtigen Hinweis dafür darstellt, dass einer Abwägung keine grundsätzlichen schalltechnischen Gesichtspunkte entgegenstehen und (noch) gesunde Wohn- und ggf. Arbeitsverhältnisse vorliegen. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV betragen für Wohngebiete (WA und WR) 59/49 dB(A) und für Dorfgebiete (MD) 64/54 dB(A) Tag/Nacht.“
Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Verkehrsgeräusche (auch der BAB) keine erheblichen Belastungen im Untersuchungsgebiet bedingt werden, zumal passiver Schallschutz an den Außenbauteilen ausreichend Schutz bieten könne. 
In wie weit aufgrund sonstiger Lärmeinwirkungen Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich werden, ist im Rahmen einer neuen Schalltechnischen Untersuchung zu prüfen (vgl. Abwägung zur Stellungnahme des LRA SG Immissionsschutz).



Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
18 
18
0


Landesamt für Umwelt, Abt. Geogefahren vom 16.08.2023
Die Gefahrenhinweiskarte des Bayerischen Landesamts für Umwelt weist für den Südteil des Planungsgebiets die potenzielle Gefahr von Steinschlag/Blockschlag aus.
Der Gefahrenhinweisbereich ist das Ergebnis einer Modellierung im Übersichtsmaßstab 1:25:000. In dem Bereich existiert eine offenbar künstlich angelegte Steilböschung. Potenziell betroffen sind der südliche Bereich ,,Freizeit und Sport" sowie ein Tell des ,,Baufeld 01". Ob am konkreten Ort eine Steinschlaggefährdung besteht, kann nur durch einen einschlägig erfahrenen Gutachter festgestellt werden.
Von einer Neubebauung im sturzgefährdeten Bereich wird von uns grundsätzlich abgeraten. Für bestehende Bauten werden je nach konkreter Gefährdungslage Schutzmaßnahmen angeraten. Auch Freizeiteinrichtungen erhöhen die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Personen im Gefahrenbereich und damit das Schadensrisiko.
Es wird dringend empfohlen, die tatsächliche Gefährdung durch einen einschlägig erfahrenen Gutachter prüfen zu lassen und ggf. die Nutzung anzupassen. Ausführlichere Informationen zur Gefahrenhinweiskarte und zu Georisk-Objekten finden Sie unter: www. umweltatlas. bayern.de > Standortauskunft> Geogefahren.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Rosenheim (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde). Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.


Abwägung
Die Gefahrenhinweiskarten weisen in folgenden Bereichen Gefährdungen durch Steinschlag/Blockschlag mit und ohne Walddämpfung auf:
Abb. 1 Auszug aus dem BayernAtlas Thema Naturgefahren, Stand 10.2023
Im Bereich der künstlich angelegten Steilböschung an der Hocheckbahn (Rutsche) befindet sich eine Hangsicherung (Steinschlagnetze). Diese wird regelmäßig gewartet, so dass von diesem Bereich kein Risiko für die unterliegenden Nutzungen besteht. 
Das Risikogebiet westlich des Planungsgebiets liegt südlich des Hocheckgrabens. Das Gelände ist hier nordostexponiert und weist einen jungen Laubmischwald auf. Im Unterhang ist eine Verbauung mit Wasserbausteinen, die das Gelände gegenüber dem Fußweg abstützt. Der Jungwald wird zur Stabilität regelmäßig durchforstet, dadurch wird die Gefährdung verringert. Zwischen dem Hangfuß und der nächsten Bebauung liegt zudem der Hocheckgraben sowie die Straße. 
Die seitens des LfU genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt.
Beschluss:
Die Gefahrenbereiche, der aktuelle Zustand und die derzeitig vorhandenen Maßnahmen zur Vermeidung sind im Umweltbericht mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
17
17
0



Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 08.08.2023
Das LRA macht folgende bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Vorentwurf:
zur Festsetzung 1.1.1 (Art der Nutzung): 
Eine bauplanungsrechtliche Zweckbestimmung ist mit dem Einrichtungs- und Ortsbegriff „Freizeitgebiet Hocheck" nicht gegeben. Die Zweckbestimmung wäre mit z.B. Freizeit- und Sportanlagen ausreichend und zutreffend beschrieben.
Ein Erholungsgebiet (sh. § 10 BauNVO) liegt hier nicht vor, da diese Gebiete Beherbergung vorsehen. Die Art der zulässigen Nutzungen im Sondergebiet ist ausreichend definiert. 
Letzter Satz redaktionell ,,Wohen"
zur Festsetzung 1.2.4 (Wandhöhe):
Der untere Höhenlagebezugspunkt ist noch bestandsunabhängig konkret festzusetzen.
zur Festsetzung 5.1 (Abgrabungen und Aufschüttungen)
Für Abgrabungen und Aufschüttungen, die ausnahmsweise zugelassen werden können, ist für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 BauGB in Einzelfall, neben der Art auch der Umfang (z.B. Maximalmaß) des Ausnahmetatbestands festzusetzen.
Gestaltung
Der Planentwurf verzichtet offensichtlich bewusst auf eigene Baugestaltungsanforderungen.
Abwägung
zur Festsetzung 1.1.1 (Art der Nutzung): 
Die Festsetzung wird redaktionell angepasst in ein „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Sportanlagen““ gemäß § 11 BauNVO. 
zur Festsetzung 1.2.4 (Wandhöhe):
Die Vermessung der Bezugshöhen ist bereits in Auftrag gegeben und wird in den Entwurf eingearbeitet.
zur Festsetzung 5.1 (Abgrabungen und Aufschüttungen)
Je nach geplanter Nachnutzung im Bereich des westlichen Grundstücks Fl.-Nr. 232/1 werden hier ggf. zur Errichtung von Freizeit- oder Sportanlagen Aufschüttungen oder Abgrabungen erforderlich. Hierzu liegen derzeit keine konkreten Angaben vor. Aufgrund der nur vergleichsweise geringen Größe und unter Berücksichtigung der umliegenden Bebauung erscheint hier allerdings eine Aufschüttung von mehr als 2 bis 3m für nicht verträglich umsetzbar. Ebenso ist eine Abgrabung auch zur Vermeidung von „Badewanneneffekten“ (Tiefpunkte mit sich sammelnden Niederschlagswasser) nicht zielführend. Auf Abgrabungen kann ggf. verzichtet werden und Aufschüttungen nur bis zu 2,50m ausnahmsweise zugelassen werden. 
Gestaltung
Ohne nähere Festsetzung gilt die Ortsgestaltungssatzung. Folgende Abweichungen davon sind bereits im Gebäudebestand vorhanden:
§ 3: Gestaltung von Gebäuden: 
(3) Dachform: die Talstation hat ein Pultdach
(5) Die Talstation hat ein Blechdach.
(6) Kellergeschoss vom Stüberl liegt frei.
§ 6: Parkplatz: Größe ca. 900 m² ohne Gliederung und Begrünung. 
Es wird deshalb empfohlen, die Ortsgestaltungssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans auszuschließen und stattdessen folgende wesentliche Festsetzungen zur Gestaltung aufzunehmen.
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans findet die Satzung über die Gestaltung des Orts., Straßen- und Landschaftsbilds der Gemeinde Oberaudorf keine Anwendung. Für die Gestaltung sind nachfolgende Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich.
Dachgestaltung: Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 18 und 30° sowie Pultdächer mit einer Dachneigung zwischen 5° und 10°. Die Dächer der Hauptgebäude müssen einen Mindestdachüberstand von allseits 0,60m aufweisen. Für Nebengebäude und Freizeitanlagen können abweichende Dachformen zugelassen werden.
Fassadengestaltung: Außenwände sind zu verputzen oder mit Holz zu gestalten. Grelle Farbanstriche sind unzulässig.
Werbeanlagen: Werbeanlagen dürfen nur an Stätten der Leistung angebracht werden. Diese dürfen nur an Fassaden, an der Freizeitanlage selbst oder im Bereich der Felswand angebracht werden. Freistehende Werbeanlagen sind im Geltungsbereich mit Ausnahme von Fahnenmasten unzulässig.“
Beschluss:
Die Festsetzung zur Art der Nutzung wird wie vom LRA vorgeschlagen, redaktionell angepasst. 
Die Bezugspunkte für die Bemessung der Wandhöhe werden nach Vorliegen der Vermessung in die Planunterlagen nachgetragen. 
Die Anwendung der OGS wird für den Geltungsbereich ausgeschlossen und stattdessen die in der Abwägung vorgeschlagenen Festsetzungen zur Gestaltung ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
17
17
0


Landratsamt Rosenheim, SG Immissionsschutz vom 20.07.2023
1. Wohnnutzung
Für die Wohnnutzung innerhalb des Plangebiets ist gegenüber Geräuschimmissionen die Schutzwürdigkeit zu definieren und zu begründen (z.B. Baufeld 2 entsprechend einem „Ml“ oder bei Betriebsleiterwohnungen auch als „GE“).
2. Nutzung der Grünfläche (Fl.-Nr. 232/1)
Im Rahmen der Nutzungsaufnahme bzw. Errichtung von Anlagen auf der Grünflache (Flurnummer 232/1) können im Einzelfall weitergehende Prüfungen und evtl. Maßnahmen erforderlich werden (Prüfung der Schutzansprüche gegenüber Sport-, Gewerbe- oder Straßenverkehrslärm innerhalb und außerhalb des Planungsgebiets).
3. Gastwirtschaft
Problematisch könnte sich die gegenständliche Planung auf den Betriebsumfang der Freizeitanlagen und der Gastwirtschaft „Wildbachstüberl" auswirken:
Der Bebauungsplan Nr. 42 „Carl-Hagen-Straße" („WB“) ist bisher nicht in Kraft getreten, bzw. die Planung wurde nicht weiterverfolgt. Für die Schutzwürdigkeit einzelner Wohnbauvorhaben im Umfeld (z.B. nördlich der Carl-Hagen-Straße) wurde daher im Rahmen der Baugenehmigungen von der tatsächlichen Nutzung des gesamten Bereichs als Mischgebiet („Ml“) ausgegangen (Wohngebäude, Gastwirtschaft, Parkplatze, Seilbahn, Freizeitanlagen).
Durch die gegenständliche Planung würde diese Gesamtbetrachtung entfallen und somit wären die Bereiche nördlich der Carl-Hagen-Straße und westlich der Schützenstraße separat zu betrachten. Die tatsächliche Nutzung dieser nicht überplanten Gebiete könnte dann z.B. einem Wohngebiet („WA“) entsprechen. Die Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit für z.B. ein „WA“ wäre aufgrund der Nähe der angrenzenden Wohngebäude zu den betrieblichen Anlagen (z.B. Parkplatz der Gastwirtschaft „Wildbachstüberl“, Präparation der Skipisten) nicht sicher gewährleistet. In der Folge könnten Betriebseinschränkungen zur Nachtzeit erforderlich werden.
Hinweis:
Die Geräuschproblematik in Bezug auf die Beschneiung und Präparation der Skipisten zur Nachtzeit ist bereits jetzt an mehreren bestehenden Wohngebäuden vorhanden (siehe schalltechnische Untersuchungen des Ingenieurbüros Möhler + Partner zum Bebauungsplanverfahren Nr. 42 „Carl-Hagen-Straße", Bericht-Nr. 700-5812 vom 10.11.2018, Plan S. 22 und Tabelle 5. 26 in Verbindung mit Plan S. 36
Abwägung
Problematisch ist gemäß den Aussagen des LRA, dass durch die Festsetzung eines Sondergebiets im Planungsgebiet, die hier liegenden gewerblichen Betriebe nicht mehr in die Bewertung der Nutzungsart in den umliegenden Wohngebieten an der Carl-Hagen-Straße maßgeblich sind. Damit entfällt in der benachbarten Siedlung ggf. der Mischgebietscharakter (bzw. eines Besonderen Wohngebiets) und die Anforderungen an den Schallschutz steigen auf das Niveau für Allgemeine Wohngebiete. 
Das seitens des LRA genannten Schallschutzgutachten von Möhler+Partner kommt in der Summe zu dem Ergebnis, dass bei der im Jahr 2018 geplanten Festsetzung von Besonderen und Allgemeinen Wohngebieten sowie eines Dorfgebiets im Umgriff der Carl-Hagen-Straße sowie der nördlich angrenzenden Siedlungsflächen keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte bzw. Verschlechterungen der aktuellen schalltechnischen Situation zu erwarten wäre. Im Rahmen des Gutachtens wurden Vorschläge zur Vermeidung formuliert. 
Es wird empfohlen, eine Stellungnahme des Gutachters einzuholen, wie sich die schalltechnische Situation durch die nun geplante Ausweisung eines Sondergebiets verändert bzw. neu zu bewerten wäre und in wie weit Betriebseinschränkungen zu erwarten wären. 
Je nach Planungsstand kann dabei auch die Umnutzung auf der Fl.-Nr. 232/1 berücksichtigt werden. Alternativ wäre ggf. im Rahmen des Bauantrags nachzuweisen, dass die dem Gebietscharakter zulässigen, maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Orientierungs-/Grenzwerte eingehalten werden. 
Seitens des Gutachters sollte zudem die Wohnnutzung sowie deren Schutzwürdigkeit im Bereich des Wildbachstüberls berücksichtigt werden, um entsprechende Festsetzungen ergänzen zu können.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine schalltechnische Untersuchung zu veranlassen mit dem Hinweis, den Untersuchungsbereich und demzufolge auch den Planungsbereich evtl. zu erweitern. Die Ergebnisse sind in den Planunterlagen nachzuführen.
Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
 18
18
0


Landratsamt Rosenheim, SG Brandschutz vom 03.08.2023
Grundsätzlich bestehen keine Einwände. 
Dennoch bitten wir den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Sofern der 2. Rettungsweg in den Objekten über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden muss und die Oberkante der Brüstung von den zum Anleitern bestimmter Fenster oder anderen Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, wäre der Einsatz eines Hubrettungsfahrzeugs notwendig, welches in der Gemeinde Oberaudorf nicht innerhalb der Hilfsfrist zur Verfügung steht. Der 2. Rettungsweg wäre somit baulich auszuführen.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Abwägung
Das Planungsgebiet ist bereits vollständig erschlossen. Der Bebauungsplan zielt vorrangig auf die Bestandssicherung sowie die Nachnutzung des Grundstücks mit der derzeitigen Bauruine ab. Sämtliche Brandschutzauflagen wurden im Rahmen der Genehmigungsverfahren der Hocheckbahn berücksichtigt und erfüllt. Rettungswege sind über den Parkplatz möglich. Die Zufahrten weisen ausreichende Breiten für Rettungsfahrzeuge auf. 
Hydranten liegen in der Carl-Hagen-Straße vor. Der Löschwasserbedarf ist ausreichend verfügbar. In der Begründung ist in Kapitel 4.5 bereits ein Kapitel zu den Rettungswegen vorhanden. 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.


Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
17
17
0


Landratsamt Rosenheim, SG Untere Naturschutzbehörde vom 20.07.2023
Die UNB hat folgende Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit, zu der sie auch Vorschläge zur Überwindung wie folgt mitteilt: 
Artenschutz
Im Umweltbericht werden unterschiedliche Tierarten und Maßnahmen beschrieben und Untersuchungen werden für die Zeit des Baubeginns vorgeschlagen. Das korrekte Vorgehen erfordert jetzt in der Bauleitplanung eine Relevanzprüfung durch eine fachkundige Person. Sollte bereits bekannt sein, dass dort geschützte Tier- und Pflanzenarten vorkommen, kann auch direkt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erfolgen.
Die Ergebnisse sind mit der uNB abzustimmen und das weitere Vorgehen ist dann festzulegen um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausschließen zu können.
Rodungen
Unvermeidbare Rodungen sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Der Text in der Planung "Die Gehölze auf 232/1 dürfen nur zwischen 30.09. und 01.03. entfernt werden" - ist zu korrigieren.
Durchgrünung der Grünfläche
Es wird von einer Festsetzung einer Grünfläche zwischen Carl-Hagen-Straße und Röthenbach beschrieben - - hier sollte eine konkrete Breite benannt werden.
Auf Flurnummer 232/1 wird mangels konkreter Neuplanung noch keine Grünordnung festgesetzt. Es sollte jedoch ein bestimmter Prozentsatz an Pflanzungen festgesetzt werden, um den Eingriff in das Landschaftsbild zu minimieren. Das Grundstück liegt am Ortsrand. Beispielsweise kann festgesetzt werden, dass nur heimische Gehölze verwendet werden und 25% der Fläche des Grundstücks zu bepflanzen sind, davon Anteil Bäume 30%, Anteil Sträucher 70%).
Parkplatz
Der Parkplatz auf Fl.-Nr. 231/0, der das Grundstück vollständig versiegelt wird nicht dargestellt - weder im Flächennutzungsplan, noch im Bebauungsplan.
Abwägung
Artenschutz
Es wird empfohlen, eine artenschutzrechtliche Relevanzpüfung anhand der vorliegenden Lebensraumstrukturen zu veranlassen. Eine saP ist zu dieser Jahreszeit nicht möglich. Maßnahmen zur Vermeidung können dann mit der UNB abgestimmt und die derzeit vorgeschlagenen Festsetzungen zum Artenschutz angepasst werden.

Rodung:
Die Rodungszeiträume sind redaktionell anzupassen.

Durchgrünung
Die Grünflächen entlang des Röthenbachs sind planzeichnerisch festgesetzt und liegen innerhalb einer eigenen Flurnummer nördlich des Grabens. Sie umfassen die dortigen Wiesensäume, die im Norden durch die Straße und im Süden durch den Graben begrenzt werden. Die Festsetzung einer Mindestgröße ist hier nicht zielführend, da Veränderungen aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich sind. Die Breite des „grünen Flurstücks“ ist sehr inhomogen. Eine Bemaßung ist hier nicht erforderlich. 
Welche Durchgrünungsmaßnahmen im Bereich der neuen Grünfläche auf der Fl.-Nr. 232/1 konkret für die geplante Nutzung funktional sinnvoll sind, kann derzeit nicht abschließend bewertet werden. Grundsätzlich erscheint eine gewisse Anpflanzung von Sträuchern jedoch aufgrund der Ortsrandsituation sinnvoll. Da der Waldrand in unmittelbarer Nähe liegt und eine Überschirmung der vergleichsweise kleinen Fläche mit Großbäumen ggf. durch Laubabwurf / Kronenaufbau die Nutzungsmöglichkeiten einschränkt, wird eine zwingende Festsetzung von Baumpflanzungen zum aktuellen Planungsstand nicht empfohlen. Die Pflanzung von heimischen Sträuchern in den Randbereichen erscheint dagegen bei jeglicher Nutzungsart möglich und aus landschafts- und ortsplanerischer Sicht sinnvoll. Die Anpflanzung von Bäumen kann im Rahmen der Detailplanung für das Grundstück auf freiwilliger Basis durch die Gemeinde erfolgen.
Parkplatz
Der Parkplatz vor der Talstation wurde bisher nicht in der Planzeichnung dargestellt. Dies kann analog zu den Parkbuchten nördlich vom Bach ergänzt werden. Eine Durchgrünung der Fläche ist aufgrund des Winterbetriebs mit Winterdienst nicht möglich.


Beschluss:
Artenschutz:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung für den Abbruch des Bestandsgebäudes auf der Fl.-Nr. 232/1 zu veranlassen. Die Ergebnisse und ggf. vorzusehende Maßnahmen zur Vermeidung sind nach Abstimmung mit der UNB in die Planunterlagen einzuarbeiten.
Rodungszeitraum
Die Angaben in der Begründung sind redaktionell anzupassen.
Durchgrünung 
In der Grünordnung wird folgende Festsetzung aufgenommen: 
„Die festgesetzte Grünfläche im Umgriff der Fl.-Nr. 232/1 und angrenzend ist zu mindestens 25% der Fläche mit heimischen Straucharten zu bepflanzen. Für alle Pflanzungen ist gebietsheimisches Pflanzgut zu verwenden.“
Parkplatz
Der Parkplatz wird in die Planzeichnung aufgenommen. Die Parkplatzflächen werden entsprechend der aktuellen Widmung als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
18
18
0


Regierung von Oberbayern, vom 17.07.2023
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet: 
Berührte Belange:
Tourismus
Gem. Regionalplan Südostoberbayern B VI I G kommt in allen Teilen der Region dem Tourismus und der Erholung eine besondere Bedeutung zu. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus soll das Angebot weiter verbessert, aktualisiert und saisonal stärker ausgeglichen werden. 
Die geplante Sicherung und Ordnung der bestehenden Freizeiteinrichtungen entspricht diesem regionalplanerischen Grundsatz.
Ergebnis 
Die o.g. Bauleitplanung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
 18
18
0


Telekom vom 07.08.2023
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägung
Im Bebauungsplan ist bereits ein entsprechender Hinweis zu vorhandenen Leitungstrassen enthalten. Dieser sollte noch um die Berücksichtigung notwendiger Schutzzonen bei Baumpflanzungen ergänzt werden.
Beschluss:
Hinweis Nr. 13 wird wie folgt ergänzt: „Bei Baumpflanzungen im Nahbereich von Leitungstrassen sind die entsprechenden Schutzzonen zu berücksichtigen.“
Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
18 
18
0


Vodafone vom 02.08.2023
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
Abwägung
Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme der Telekom verwiesen. Hinweise zu bestehenden Leitungstrassen sind im Bebauungsplan enthalten. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
18 
18
0

Landratsamt Rosenheim, SG Wasserrecht vom 16.08.2023
Einwendungen bzw. sonstige Fachliche Empfehlungen
Das Baugebiet liegt teilweise im gem. § 76 Abs.3 WHG i.V.ni. Art 47 BayWG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Auerbach bei einem hundertjährlichen Hochwasserabfluss (HQ 100) -Bekanntmachung nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayWG, im Amtsblatt Nr. 35 vom 24.09.2021 des Landkreises Rosenheim-.
Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet verboten. Abweichend kann nach § 78 Abs. 5 und 8 WHG eine Genehmigung im Einzelfall erteilt werden, wenn 
1. das Vorhaben
a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei Baumaßnahmen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet Wasserrecht, zu beantragen. Die geplanten baulichen Maßnahmen zum Schutz vor Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser sind in den Antragsunterlagen darzustellen. Zu den gelten die sonstigen Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete nach § 78a WHO, die Regelung des § 78c WHG für Heizölverbraucheranlagen sowie die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen (AwSV).
Das Baugebiet liegt teilweise in einem Risikogebiet für extreme Hochwasserereignisse. In Risikogebieten ist die Errichtung neuer Ölheizungen nach § 78b und § 78c Abs. 2 und 3 Satz 2 WHO seit dem 05.01.2018 verboten.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass die bestehende Überbauung des Röthenbachs im Bereich des Grundstucks FI.-Nr. 232, Gemarkung und Gemeinde Oberaudorf, ursächlich ist für mögliche Ausuferungen des Röthenbachs in Richtung der nördlich gelegenen bebauten Grundstucke bei einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100 )(sh. vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets). 
Wir empfehlen daher, im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes zu prüfen, ob die 1970 vom Landratsamt genehmigte Überbauung noch benötigt wird.
Abwägung
Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind keine Baumaßnahmen vorgesehen, hier sind keine Baufelder festgesetzt. Das HQ Extremgebiet reicht in das Baufeld 02 hinein. Hier greift das Baurecht nur die Bestandsbebauung auf. 
Sollten im Rahmen der konkreteren Überplanung der neuen Grünfläche auf der Fl.-Nr. 232/1 Maßnahmen am Ufer des Röthenbachs erforderlich werden, ist das WWA einzubinden und eventuelle wasserrechtliche Genehmigungen zu prüfen. 
Die lange Überbauung des Röthenbachs auf der Höhe von Fl.-Nr. 232 wird seitens der Gemeinde kritisch gesehen. Es liegt aber eine rechtsgültige wasserrechtliche Genehmigung vor. Für den Bebauungsplan kann eine „wenn-dann“ Klausel eingefügt werden:
„Die Überfahrung ist zulässig, solange die wasserrechtliche Genehmigung vorliegt. Sollten diese nicht mehr gelten, sind die Überfahrungen zurückzubauen.“
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
 18
18
0


Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Stellungnahme Anlieger 01 vom 14.08.2023
Lärmschutz
Der aufgestellte Bebauungsplan umfasst keine Regelungen bezüglich des Lärmschutzes zum überplanten Sport- und Freizeitgebiet gegenüber der zu schützenden Wohnbebauung nördlich der Carl-Hagen-Str. (Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm WA; Tag 06:00-22:00 Uhr 55-60dBA Nacht 22:00-06:00 Uhr 40dBA). Da insbesondere in der Winternutzung in den vergangenen Jahren sowohl aus dem Gastronomiebetrieb „Hirschalm“ und den Betriebsabläufen der Bergbahn die Immissionsrichtwerte regelmäßig nachts um bis zu 30dBA Überschritten wurden, wären hier durchaus Regelungen bezgl. der Schallemissionen aus dem betrachtetem Gebiet und deren zeitlicher Lage hinsichtlich einer künftigen Nutzung zielführend. 
Ferner werden der Zu- und Abstrom insbesondere als Straßenverkehr über die Zu- bzw. Ablaufstraßen derzeit nicht weiter betrachtet. Hier gab es zwar Bestrebungen der Gemeinde Oberaudorf im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes ,,nördlich der Carl-Hagen-Str.", dazu ist aktuell jedoch kein Sachstand bekannt, bzw. werden die Bestrebungen nicht weiterverfolgt. Da die Planungen zum Verkehrsaufkommen integral zu sehen sind, wäre eine Betrachtung über die Systemgrenzen des aufgestellten Bebauungsplans notwendig.
Hochwasserschutz
Zu den beiden Zielsetzungen der Aufstellung des Bebauungsplanes neben dem Flächennutzungsplan, einerseits den Konflikt mit der Anwohnerschaft zu lösen, andererseits zur Verbesserung des Hochwasserschutzes ,,Röthenbach" ist den Planunterlagen zugehörigen Schriftstücken inhaltlich nichts zu entnehmen. Gibt es hier weiter Vorhaben, welche sich nicht aus den Unterlagen erkennen lassen?
Abwägung
Lärmschutz
In diesem Zusammenhang ist auf die Abwägung der Stellungnahme des Landratsamts Rosenheim, SG Immissionsschutz zu verweisen. Konkrete Maßnahmen können erst nach Vorliegen der schalltechnischen Stellungnahme vorgesehen werden. Die Planunterlagen werden entsprechend fortgeschrieben und im Rahmen des Hauptverfahrens öffentlich zugänglich sein.
Hochwasserschutz
Derzeit sind innerhalb des Planungsgebiets keine Hochwasserschutzmaßnahmen vorgesehen. Die geplanten Verbesserungen zielen hier vorrangig darauf ab, die Überfahrten über den Bach zu begrenzen, um unnötige Gefahrenstellen für Verklausungen zu vermeiden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst. Auf den vorangegangenen Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
 18
18
0


Stellungnahme Anlieger 02 vom 14.08.2023
In einem Gespräch mit Dr. Matthias Bernhardt, unserem Bürgermeister, habe ich diesem auf seine Nachfrage gesagt, dass ich in nächster Zeit keine Baumaßnahmen plane. Da ich jedoch nunmehr in einem Alter bin, wo ich an die Übergabe meiner Immobilie an meine Nachfolger denke und diese eher zu einem Umbau in mehrere Wohneinheiten mit Gewerbe tendieren, sollen diese alle Möglichkeiten haben und nicht durch ein besonderes Sondergebiet behindert werden.
Zudem war auf meinem Grundstück schon zu Zeiten meiner Großeltern immer ein Wohnhaus (wurde 1922/23 gebaut, da gab es noch keinen Sessellift), an das meine Eltern 1965/66 ein weiteres Wohnhaus mit Gewerbeflächen im Erdgeschoss angebaut haben. (Es war nie nur eine Gastronomie mit Betriebsleiterwohnung!) Dafür fordere ich Bestandsschutz! 
Einer Änderung von dem besonderen Wohngebiet zu einem besonderen Sondergebiet bedarf es nicht.
Noch ein paar Zeilen zu dem Gutachten von Prof. Dr. Ulrike Probstl-Haider und Dipl.-Ing. Belinda Reiser.
In Nr. 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan steht:
„Nachdem im Planungsgebiet die Wohnnutzung nunmehr allerdings nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt (nur Betriebsleiterwohnungen)"
Dies ist, wie ich oben bereits ausgeführt habe komplett falsch, da seit 1922 immer vor allem Wohnnutzung vorlag und es sich bei der im Gutachten unter „Gastronomie“ genannten Bebauung um ein Wohnhaus mit Gastronomie und Beherbergungsbetrieb handelt, welches einer anderen rechtlichen Würdigung unterliegt.
In Nr. 5.3.3 Schutzgut Wasser steht:
„Durch die Verrohrungen zur Überfahrt auf der Höhe der Gaststätte am Hocheckbahn-Parkplatz kommt es bei Starkregen zum Rückstau, so dass das Wasser nach Norden ausbricht und über die dort leicht abgesenkten Flächen nach Osten und dann Östlich der Kreuzung zur Schützenstraße wieder in das Bachbett zurückfließt."
Wenn die Damen mit Anliegern gesprochen hätten, dann hätten sie erfahren, dass das unwahr ist. Vor genau 30 Jahren ist der Röthenbach einmal an dieser Stelle ausgebrochen, aber nicht durch Starkregen, sondern durch viele lange bearbeitete Baumstämme die vom Bach mitgeführt wurden und zum größten Teil sogar bis zur nächsten Brücke weiter transportiert wurden. Alle Starkregenfälle nimmt der Röthenbach mühelos auf.
„Bei HQ Extremhochwasser ist im Bereich vom Gasthofmit Überflutungstiefen bis 0,5m zurechnen, direkt am Röthenbach können je nach Gelände auch Tiefen von 2-4m anstehen."
Es wäre interessant zu wissen, wo die Damen 2-4 m Tiefe herbekommen!
In Nr. 5.3.6 Schutzgut Menschliche Gesundheit steht:
„ERHOLUNGSEIGNUNG Das Planungsgebiet weist als Ausgangspunkt für verschiedene Freizeitangebote (Seilbahn für Wandern, Skifahren und Oberaudorfer Flieger, Sommerrodelbahn, Rutsche) ganzjährig eine hohe Eignung für die anlagebezogene Erholung auf. Ohne die Planung würde sich an diesem Zustand zunächst keine Änderung ergeben."
Warum will man dann was ändern?
Abwägung
Zur Wohnnutzung
Im Haus Nr. 9 befinden sich aktuell 2 Wohneinheiten und 1 gewerblicher Betrieb (Gastronomie und Beherbergung). Die Wohnnutzung stellt hier im Vergleich zur Freizeitnutzung eine untergeordnete Nutzungsart dar, soll aber entsprechend des Bestands weiter zulässig sein. Eine Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten wurde im Bebauungsplan bisher nicht festgesetzt, auch nicht, dass nur Betriebsleiterwohnungen zugelassen werden. 
Um immissionsschutzrechtliche Konflikte in der Zukunft zu vermeiden, soll die Wohnnutzung im direkten Umgriff der Bergbahn allerdings nicht weiter gefördert werden. In wie weit hier konkrete Festsetzungen in Folge der schalltechnischen Untersuchung erforderlich werden, ist noch zu prüfen (vgl. Abwägung und Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde). Wie bereits vorab beschrieben, werden sämtliche Untersuchungsergebnisse in die Planunterlagen eingearbeitet und im Rahmen des Hauptverfahrens erneut der Öffentlichkeit zur Einsicht bereitgestellt.
In der zulässigen Nutzung ist die Beherbergung mit aufzunehmen.
Hochwassergefährdung
Die seitens des Anliegers zitierten Angaben aus dem Umweltbericht wurden dem BayernAtlas Thema Naturgefahren bzw. aus dem UmweltAtlas entnommen. Dort sind auch die möglichen Überschwemmungstiefen angegeben. Diese werden anhand von Topographie, Einzugsgebiet etc. ermittelt und stellen den Zustand bei Extremhochwasser vor. Seitens des WWA wird angeregt, auch die Daten des HQ Extrems in den Planunterlagen nachrichtlich darzustellen, da in Folge des Klimawandels eine Häufung von Starkregenereignissen zu erwarten ist. 
Zur Erholungseignung
Im Umweltbericht ist gemäß dem Leitfaden des Ministeriums zunächst der Ausgangzustand zu beschreiben und was ohne die Planung passieren würde. Dies ist eine Standardformulierung. Im vorliegenden Fall tritt ohne den Bebauungsplan in Bezug auf die Freizeitnutzung (isoliert betrachtet, da im vorliegenden Kapitel nur dieses Thema behandelt wird) keine unmittelbare Veränderung der derzeitigen Situation (also hohe Eignung für die anlagenbezogene Erholung bleibt, weil dies ja auch das Ziel ist) auf. Langfristig erscheint allerdings die ungeklärte Nachnutzung der Fl.-Nr. 232/1 konfliktträchtig auch für die Erholungsnutzung, so dass hierzu ein Regelungsbedarf besteht. 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung wird die konkrete Anzahl der vorliegenden Wohneinheiten im Planungsgebiet nachrichtlich dargelegt. Nach Vorliegen der schalltechnischen Stellungnahme werden konkrete Maßnahmen zur Vermeidung geprüft und in den Unterlagen ergänzt. Dabei wird auch die vorhandene Wohnnutzung berücksichtigt, die weiterhin zulässig sein soll. Eine Erweiterung der Wohnnutzung wird allerdings nicht vorgesehen.
Für das Baufeld 02 ist zudem die Beherbergung als zulässige Nutzungsart zu ergänzen. 

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
18 
18
0


Diskussionsverlauf

Im Gemeinderat werden vor allem die Themen Schallschutz und wasserrechtliche Belange im Bebauungsplangebiet angesprochen und diskutiert. 

Beschluss

Der Gemeinderat folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. 2. Änderung des Flächennutzungsplans für das Baugebiet südlich der Carl-Hagen-Straße; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 27.10.2020 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet ,,Südlich der Carl-Hagen-Straße" gefasst. Grund der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße". Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 45 „Südlich der Carl-Hagen-Straße" ist es notwendig, die bisherige Nutzungsdarstellung im Flächennutzungsplan von Besonderem Wohngebiet in Sonstiges Sondergebiet (gem. § 11 BauNVO) mit Zweckbestimmung ,,Freizeitgebiet Hocheck" zu ändern. Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. 

In der Sitzung des Gemeinderates am 20.12.2022 wurde der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. 
In der heutigen Sitzung werden die Beschlussvorschläge verlesen, daraufhin wird zu den jeweils einzelnen Abwägungen abgestimmt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 13.07.2023 bis 16.08.2023 statt.  

Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 62 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt: 

Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange

Von 43 Stellen ging kein Rücklauf ein.
11 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 8 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden. 

Öffentlichkeitsbeteiligung 

Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10.08.2023
Hinweis: Bei der künftigen Nutzung des Flurstücks 232/1 mit der Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“ ist die Nähe zum aufwachsendem Wald des Flurstücks 229/0 bezüglich Baumwurf und Astbruch zu beachten. 
Abwägung
Das Waldstück südlich des genannten Grundstücks ist derzeit noch sehr jung. Aufgrund der Nähe zur Seilbahntrassee wird das Gebiet ohnehin regelmäßig durchforstet, um eine ausreichende Standsicherheit zu gewährleisten. Die regelmäßige Pflege kommt auch der Nutzung auf dem Nachbargrundstück zu Gute. 
Welche baulichen Anlagen im Geltungsbereich konkret an welcher Stelle vorgesehen werden, ist zudem auf Flächennutzungsplanebene noch nicht regelbar. Die konkrete Gefährdungslage kann demnach erst im Rahmen der Bebauungsplanung abgeschätzt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17 
17
0


Landesamt für Umwelt, Abt. Geogefahren vom 16.08.2023
Die Gefahrenhinweiskarte des Bayerischen Landesamts für Umwelt weist für den Südteil des Planungsgebiets die potenzielle Gefahr von Steinschlag/Blockschlag aus.
Der Gefahrenhinweisbereich ist das Ergebnis einer Modellierung im Übersichtsmaßstab 1:25000. In dem Bereich existiert eine offenbar künstlich angelegte Steilböschung. Potenziell betroffen sind der südliche Bereich ,,Freizeit und Sport" sowie ein Tell des ,,Baufeld 01". Ob am konkreten Ort eine Steinschlaggefährdung besteht, kann nur durch einen einschlägig erfahrenen Gutachter festgestellt werden.
Von einer Neubebauung im sturzgefährdeten Bereich wird von uns grundsätzlich abgeraten. Für bestehende Bauten werden je nach konkreter Gefährdungslage Schutzmaßnahmen angeraten. Auch Freizeiteinrichtungen erhöhen die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Personen im Gefahrenbereich und damit das Schadensrisiko.
Es wird dringend empfohlen, die tatsächliche Gefährdung durch einen einschlägig erfahrenen Gutachter prüfen zu lassen und ggf. die Nutzung anzupassen. Ausführlichere Informationen zur Gefahrenhinweiskarte und zu Georisk-Objekten finden Sie unter: www. umweltatlas. bayern.de > Standortauskunft> Geogefahren.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Rosenheim (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde). Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.
Abwägung
Die Gefahrenhinweiskarten weisen in folgenden Bereichen Gefährdungen durch Steinschlag/Blockschlag mit und ohne Walddämpfung auf:
Abb. 1 Auszug aus dem BayernAtlas Thema Naturgefahren, Stand 10.2023
Im Bereich der künstlich angelegten Steilböschung an der Hocheckbahn (Rutsche) befindet sich eine Hangsicherung (Steinschlagnetze). Diese wird regelmäßig gewartet, so dass von diesem Bereich kein Risiko für die unterliegenden Nutzungen besteht. 
Das Risikogebiet westlich des Planungsgebiets liegt südlich des Hocheckgrabens. Das Gelände ist hier nordostexponiert und weist einen jungen Laubmischwald auf. Im Unterhang ist eine Verbauung mit Wasserbausteinen, die das Gelände gegenüber dem Fußweg abstützt. Der Jungwald wird zur Stabilität regelmäßig durchforstet, dadurch wird die Gefährdung verringert. Zwischen dem Hangfuß und der nächsten Bebauung liegt zudem der Hocheckgraben sowie die Straße. 
Die seitens des LfU genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt.
Beschluss:
Die Gefahrenbereiche sowie die getroffenen Maßnahmen sind im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan mit aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
 17
17
0


DB AG – DB Immobilien vom 18.07.2023
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewahren.
Abwägung
Die Bahnlinie verläuft in ca. 570m Luftlinie östlich des Planungsgebiets. Dazwischen liegen Wohngebiete, Straßen und Grünflächen. Eine Beeinträchtigung des Bahnbetriebs in Folge von Baumaßnahmen im Geltungsbereichs sind demnach ausgeschlossen. 
Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung zum nicht weiter verfolgten Bebauungsplan Nr. 42 Carl-Hagen-Straße von Möhler+Partner, 2018 wurden die Verkehrsgeräusche aus dem Schienenverkehr untersucht: 
Wie die Karten aus der Lärmkartierung des Eisenbahnbundesamts zeigen, wurden in der Nacht Lärmeinwirkungen von 45 bzw. 55 dBA im Umgriff der Hocheckbahn erreicht (gelbe Färbung in der unteren Abbildung). Dies entspricht den Orientierungswerten der DIN18005 für ein WA in der Nachtzeit. Die Gutachter führen daraufhin folgende Bewertung der Situation auf: 
„Entsprechend der Systematik der DIN 18005 können zudem Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 in gewissem Rahmen mit sonstigen städtebaulichen Belangen abgewogen werden, wobei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [5] i.d.R. einen gewichtigen Hinweis dafür darstellt, dass einer Abwägung keine grundsätzlichen schalltechnischen Gesichtspunkte entgegenstehen und (noch) gesunde Wohn- und ggf. Arbeitsverhältnisse vorliegen. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV betragen für Wohngebiete (WA und WR) 59/49 dB(A) und für Dorfgebiete (MD) 64/54 dB(A) Tag/Nacht.“
Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Verkehrsgeräusche (auch der BAB) keine erheblichen Belastungen im Untersuchungsgebiet bedingt werden, zumal passiver Schallschutz an den Außenbauteilen ausreichend Schutz bieten können. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Vorliegenden Planungen die Wohnnutzung nicht weiter gefördert wird, sondern vielmehr der Schwerpunkt der Nutzung im Freizeit- und Erholungsangebot liegt. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17 
17
0


Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 08.08.2023
Das LRA macht folgende bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Vorentwurf:
Bauplanungsrechtlich ist anzumerken, dass bei Darstellung nicht nur einer Sonderbaufläche, sondern bereits eines Sondergebiets im Flächennutzungsplan, die Zweckbestimmung und die Art der vorgesehenen Nutzung(en) zu definieren sind (Art. 11 Abs. 2 BauNVO).
Zur sehr allgemeinen Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ sind ergänzend die im Plangebiet bestehenden und künftig durch die Planung vorgesehenen Nutzungen hinreichend bestimmt anzugeben (z.B. Liftanlagen, Gastronomie, Erlebnis- und Spielanlagen wie z.B. Flying Fox...). Eine beispielhafte Nennung ist dazu ausreichend.
Der Orts- und Einrichtungsbegriff „Freizeitgebiet Hocheck“ beinhaltet insofern nichts.
Ein Erholungsgebiet (sh. § 10 BauNVO), welches regelmäßig der Beherbergung dient, ist vorliegend auch nicht gegeben oder geplant, so dass SO Erholungsgebiet wegzulassen ist.
Abwägung
Die Zweckbestimmung ist entsprechend den Empfehlungen des LRA wie folgt anzupassen: 
„Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Freizeit und Sportanlagen". Zulässig sind Freizeit- und Sportanlagen wie z.B. Liftanlage, Flying Fox, Erlebnisrutsche, Kinderspielplatz, Gastronomie und Beherbergung). Wohnen ist als untergeordnete Nutzung zulässig.“
Beschluss:
Die Zweckbestimmung wird entsprechend des Abwägungsvorschlags überarbeitet.

Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
 18
18
0


Landratsamt Rosenheim, SG Immissionsschutz vom 20.07.2023
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht grundsätzlich keine Anmerkungen.
Hinweis:
Im Rahmen der Aufstellung von B-Plänen können im Einzelfall weitergehende Prüfungen und evtl. Maßnahmen erforderlich werden (Prüfung der Schutzansprüche gegenüber Sport-, Gewerbe- oder Straßenverkehrslärm innerhalb und außerhalb des Planungsgebiets).
Abwägung
Für den Bebauungsplan wurde bereits eine fachliche Stellungnahme veranlasst, die die Planungen im Hinblick auf möglicherweise erforderlich werdende Maßnahmen zum Schallschutz prüfen soll. Für den Flächennutzungsplan werden keine Planänderungen erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
 17
17
0



Landratsamt Rosenheim, SG Brandschutz vom 03.08.2023
Grundsätzlich bestehen keine Einwände. 
Dennoch bitten wir den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Sofern der 2. Rettungsweg in den Objekten über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden muss und die Oberkante der Brüstung von den zum Anleitern bestimmter Fenster oder anderen Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, wäre der Einsatz eines Hubrettungsfahrzeugs notwendig, welches in der Gemeinde Oberaudorf nicht innerhalb der Hilfsfrist zur Verfügung steht. Der 2. Rettungsweg wäre somit baulich auszuführen.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Abwägung
Das Planungsgebiet ist bereits vollständig erschlossen. Hydranten liegen in der Carl-Hagen-Straße vor. Der Löschwasserbedarf ist ausreichend verfügbar. Im Rahmen der Bebauungsplanung sind bei der Planung von Zufahrten die erforderlichen Breiten für Rettungsfahrzeuge zu beachten. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf. 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
 17
17
0



Landratsamt Rosenheim, SG Untere Naturschutzbehörde vom 20.07.2023
Die UNB hat folgende Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit, zu der sie auch Vorschläge zur Überwindung wie folgt mitteilt: 
Artenschutz
Im Umweltbericht werden unterschiedliche Tierarten und Maßnahmen beschrieben und Untersuchungen werden für die Zeit des Baubeginns vorgeschlagen. Das korrekte Vorgehen erfordert jetzt in der Bauleitplanung eine Relevanzprüfung durch eine fachkundige Person. Sollte bereits bekannt sein, dass dort geschützte Tier- und Pflanzenarten vorkommen, kann auch direkt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erfolgen.
Die Ergebnisse sind mit der uNB abzustimmen und das weitere Vorgehen ist dann festzulegen um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausschließen zu können.
Rodungen
Unvermeidbare Rodungen sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Der Text in der Planung "Die Gehölze auf 232/1 dürfen nur zwischen 30.09. und 01.03. entfernt werden" - ist zu korrigieren.

Durchgrünung der Grünfläche
Es wird von einer Festsetzung einer Grünfläche zwischen Carl-Hagen-Straße und Röthenbach beschrieben - - hier sollte eine konkrete Breite benannt werden.
Auf Flurnummer 232/1 wird mangels konkreter Neuplanung noch keine Grünordnung festgesetzt. Es sollte jedoch ein bestimmter Prozentsatz an Pflanzungen festgesetzt werden, um den Eingriff in das Landschaftsbild zu minimieren. Das Grundstück liegt am Ortsrand. Beispielsweise kann festgesetzt werden, dass nur heimische Gehölze verwendet werden und 25% der Fläche des Grundstücks zu bepflanzen sind, davon Anteil Bäume 30%, Anteil Sträucher 70%).
Parkplatz
Der Parkplatz auf FI.-Nr. 231/0, der das Grundstück vollständig versiegelt wird nicht dargestellt - weder im Flächennutzungsplan, noch im Bebauungsplan.
Abwägung
Artenschutz
Durch die Darstellungsänderung der Nutzungsart im Flächennutzungsplan ergeben sich unmittelbar keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, zumal auf dieser Ebene keine Maßnahmen zur Vermeidung festgesetzt werden können. Für den Bebauungsplan wird eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung angestrebt. Die Ergebnisse können nachrichtlich in den Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung übernommen werden.
Rodung:
Dieser Teil der Stellungnahme ist für den Flächennutzungsplan nicht maßgeblich.
Durchgrünung
Weder die Durchgrünung der Fl.-Nr. 232/1 noch die Bemaßung der Grünfläche entlang vom Röthenbach können auf FNP-Ebene geregelt bzw. ergänzt werden. Dieser Teil der Stellungnahme wird im Rahmen des Bebauungsplans behandelt.
Parkplatz: 
Wie in der Begründung dargestellt, wird der Parkplatz in das Sondergebiet inkludiert. Dadurch verbleibt auf Bebauungsplanebene eine höhere Flexibilität, was die Abgrenzung von Baufenstern und Freiflächen betrifft.
Beschluss:
Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung, die für den Bebauungsplan Nr. 45 in Auftrag gegeben wird, werden in den Umweltbericht zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung übernommen. 
Im Übrigen werden keine Planänderungen veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
18 
18
0


Landratsamt Rosenheim, SG Wasserrecht vom 16.08.2023
Einwendungen bzw. sonstige Fachliche Empfehlungen
Das Baugebiet liegt teilweise im gem. § 76 Abs.3 WHG i.V.ni. Art 47 BayWG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Auerbach bei einem hundertjährlichen Hochwasserabfluss (HQ 100) -Bekanntmachung nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayWG, im Amtsblatt Nr. 35 vom 24.09.2021 des Landkreises Rosenheim-.
Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet verboten. Abweichend kann nach § 78 Abs. 5 und 8 WHG eine Genehmigung im Einzelfall erteilt werden, wenn 
1. das Vorhaben
a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei Baumaßnahmen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet Wasserrecht, zu beantragen. Die geplanten baulichen Maßnahmen zum Schutz vor Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser sind in den Antragsunterlagen darzustellen. Zu den gelten die sonstigen Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete nach § 78a WHO, die Regelung des § 78c WHG für Heizölverbraucheranlagen sowie die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen (AwSV).
Das Baugebiet liegt teilweise in einem Risikogebiet für extreme Hochwasserereignisse. In Risikogebieten ist die Errichtung neuer Ölheizungen nach § 78b und § 78c Abs. 2 und 3 Satz 2 WHO seit dem 05.01.2018 verboten.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass die bestehende Überbauung des Röthenbachs im Bereich des Grundstucks FI.-Nr. 232, Gemarkung und Gemeinde Oberaudorf, ursächlich ist für mögliche Ausuferungen des Röthenbachs in Richtung der nördlich gelegenen bebauten Grundstucke bei einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100 )(sh. vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets). 
Wir empfehlen daher, im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes zu prüfen, ob die 1970 vom Landratsamt genehmigte Überbauung noch benötigt wird.

Abwägung
Das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet liegt direkt in der im Flächennutzungsplan dargestellten Wasserfläche des Röthenbachs. Nordseitig daran schließen Grünflächen an. Im dargestellten Sondergebiet liegen dagegen keine vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete. Damit ergibt sich für diese Gebietskategorie durch die Planung keine Betroffenheit. 
Der Hinweis zur Lage der Gefahrengebiete durch Extremhochwasser wird zur Kenntnis genommen. Die Flächen sind nachrichtlich bereits im FNP dargestellt. 
Maßnahmen bezüglich der Überbauung des Röthenbachs können im Flächennutzungsplan nicht vorgesehen werden. Es wird auf die Abwägung im Rahmen der Bebauungsplanung verwiesen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17 
17
0


Regierung von Oberbayern, vom 17.07.2023
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet: 
Berührte Belange:
Tourismus
Gem. Regionalplan Südostoberbayern B VI I G kommt in allen Teilen der Region dem Tourismus und der Erholung eine besondere Bedeutung zu. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus soll das Angebot weiter verbessert, aktualisiert und saisonal stärker ausgeglichen werden. 
Die geplante Sicherung und Ordnung der bestehenden Freizeiteinrichtungen entspricht diesem regionalplanerischen Grundsatz.
Ergebnis 
Die o.g. Bauleitplanung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
18 
18
0

Diskussionsverlauf

Da sich die Einwendungen von TOP 8 und 9 größtenteils gleichen, entsteht keine weitergehende Diskussion. 

Beschluss

Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 45 "Südlich der Carl-Hagen-Straße"; 2. Verlängerung nach § 17 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die bestehende Veränderungssperre (1. Verlängerung) für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 45 „Südlich der Carl -Hagen -Straße" läuft mit Datum 06.11.2023 aus. Gemäß § 17 BauGB kann die Gemeinde diese Frist um ein Jahr verlängern. Dies ist notwendig, da nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung weitergehende Informationen (z.B. Schallschutzgutachten, Gutachten Artenschutz) notwendig sind, um die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Satzungsentwurf für die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr ist in den Dokumenten beigefügt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur 2. Verlängerung der Veränderungssperre über das Gebiet ,,Südlich der Carl-Hagen-Straße" gemäß dem vorgestellten Entwurf. Diese Satzung ist nach Ausfertigung umgehend in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Baugebiets "An der Tatzelwurmstraße"; Feststellungsbeschluss nach wiederholter Bekanntmachung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates am 25.07.2023 wurde über die eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB abgewogen und der Feststellungsbeschluss gefasst (TOP 3). Nach Vorlage zur Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung an das Landratsamt stellte sich heraus, dass aufgrund eines Formfehlers in der Bekanntmachung nur die Beteiligung der Öffentlichkeit noch einmal durchgeführt werden muss. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 22.09.2023 bis 23.10.2023 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden nur benachrichtigt, jedoch ohne die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme. Seitens der wiederholten Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum 09.06.2023 bis 11.07.2023 durchgeführt und in der Gemeinderatssitzung am 25.07.2023 abgewogen. Eine außerhalb dieser Frist eingegangene Stellungnahme (siehe Dokumente) des Bayerischen Bauernverbands entspricht sinngemäß der im Auslegungszeitraum eingegangenen Stellungnahme und wurde ebenfalls in dieser Sitzung (TOP 3) behandelt und abgewogen. Hinweislich ist noch zu erwähnen, dass eine Darstellung in dem betroffenen Bereich als MI (Mischgebiet), wie in der Stellungnahme vorgeschlagen, aufgrund von fehlendem Gewerbe nicht möglich ist. 

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage aus dem Gemeinderat erklärt die Verwaltung, welcher Formfehler vorlag. 

Beschluss

Der Gemeinderat stellt die 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Baugebiets „An der Tatzelwurmstraße“ fest. Die Verwaltung wird beauftragt, die 4. Flächennutzungsplanänderung der Rechtsaufsicht zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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12. Anfrage zur Bebauung des Grundstückes östlich der Reisacher Straße, Fl.Nr. 337/7, Gemarkung Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Mit Datum 11.09.2023 liegt ein Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das im Außenbereich befindliche Grundstück Fl.Nr. 337/7, Gemarkung Oberaudorf, mit einer Größe von 4.488 m²zwischen Reisacher Straße und Bahnlinie vor (siehe beil. Lageplan). Entstehen sollen auf dem Grundstück Wohnbebauung mit Carport und Garage sowie ein kombiniertes Garten-/Bienenhaus, ein an die Permakultur angelehnter Garten mit Streuobst, Gemüseanbau und Blühstreifen. Nach Rückfrage teilte das Landratsamt Rosenheim mit, dass der Erlass einer Einbeziehungssatzung hier nicht zulässig ist. Die Fläche müsste über eine Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Aufstellung eines Bebauungsplans entwickelt werden, wobei dazu geraten wird, den gesamten Bereich der Flurnummern 132/12 bis 337/7 zu betrachten und zu überplanen.  

In der heutigen Sitzung des Gemeinderats soll über die vorliegende Anfrage entschieden werden. 

Diskussionsverlauf

Nach Vorstellung der Planungen durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer entsteht eine rege Diskussion darüber,
  • welche Nutzungen festgesetzt werden können,
  • dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans Außenbereich zu Innenbereich wird,
  • dass mit einem Bebauungsplan die Nutzung der Fläche detailliert geregelt werden kann,
  • dass der zukünftig bestehende Bebauungsplan jedoch durch den Gemeinderat geändert werden kann, 
  • dass eine Kostenübernahme für das Verfahren durch die Bauwerber stattfinden muss.

Letztendlich bewertet der Gemeinderat das Vorhaben einheitlich positiv und ist der Meinung, dass die bestehende Fläche dadurch deutlich aufgewertet wird. 

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Antragstellern mitzuteilen, dass ein Bebauungsplanverfahren möglich ist. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Weitere zu veranlassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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13. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.10.2023 ö informativ 13

Sachverhalt

Die reguläre Bürgerversammlung für dieses Jahr findet am Donnerstag, den 16. November 2023 statt.

Am 07.11.2023 findet eine öffentliche Gemeinderatssitzung zum Thema „Öko-Modellregion Hochries-Kampenwand-Wendelstein“, Beitritt der Gemeinde Oberaudorf statt. Die Bevölkerung, insbesondere die Landwirte, sind dazu herzlich eingeladen.

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied Hannes Rechenauer bittet um Prüfung, ob der festgesetzte Termin für den Herbstmarkt am zweiten Sonntag im Oktober evtl. auf den ersten Sonntag im Oktober verlegt werden könnte. Er rechnet mit positiven Auswirkungen, da dadurch Terminüberschneidungen mit den Konkurrenzveranstaltungen 
Feilnbacher Apfelmarkt und Endorfer Markt vermieden werden könnten.

Der Bürgermeister sagt zu, dass dieser Vorschlag mit dem Marktmeister, der Tourist-Info und den beim Vereinsjahrtag und Erntedankfest betroffenen Vereinen und Institutionen abgestimmt wird.

Auf Nachfrage bestätigt der Bürgermeister, dass die Baumaßnahmen Bad-Trißl-Straße planmäßig und zeitgerecht verlaufen. Die Verlegung der Abzweigungen der Hausanschlüsse für die Wasserleitungen von Privatgrundstücken und die öffentliche Verkehrsfläche ist sehr zeitaufwändig. Insgesamt liegt die Maßnahme aber im Zeitplan.

Datenstand vom 08.11.2023 08:27 Uhr