Datum: 14.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 23:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 23:00 Uhr bis 23:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 28.02.2023
3 3. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Gschwendtner Feld; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 46 "Gschwendtner Feld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
5 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 03. Sitzung des Gemeinderates 14.03.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den Ersten Bürgermeister Herrn Dr. Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. 
Der Bürgermeister bittet die Ratsmitglieder, bei Wortmeldungen laut und deutlich zu sprechen, sodass sie auch von den Zuhörern verstanden werden können.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 28.02.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 03. Sitzung des Gemeinderates 14.03.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. 3. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Gschwendtner Feld; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 03. Sitzung des Gemeinderates 14.03.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

1. Das Gemeinderatsmitglied Benno Fürbeck verlässt den Sitzungsbereich und nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung nicht an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.

2. Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 20.05.2021 gemäß 
§ 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Gschwendtner Feld“ gefasst. Grund der 3. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 46 „Gschwendtner Feld“, die Art der Nutzung „Fläche für die Landwirtschaft“ soll wie folgt geändert werden: 

  • Der nördliche Teilbereich (ca. ¼ des Bereiches): sonstige Sondergebiete SO, Zweckbestimmung „Gebiet für kleinflächigen Einzelhandel“ gemäß § 11 BauNVO
  • Der mittlere Teilbereich (ca. ¼ des Bereiches): sonstige Sondergebiete SO, Zweckbestimmung „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“ gemäß § 11 BauNVO
  • Der südliche Teilbereich (ca. ½ des Bereiches): Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO

Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Das Planungskonzept sieht die Darstellung eines Sondergebiets für groß- und kleinflächigen Einzelhandel sowie eines Gewerbegebiets auf bisherigen Landwirtschaftsflächen in der Nähe des Ortskerns von Oberaudorf südlich der Geigelsteinstraße vor. Dadurch sollen die Nahversorgung im Ort gesichert und Flächen für heimisches Handwerk bereitgestellt werden. Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurnummer 364, Gemarkung Oberaudorf, mit einer Fläche von ca. 2,95 ha




Das Verfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gschwendtner Feld“ durchgeführt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Gschwendtner Feld“ bekannt zu geben und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Landschaftsarchitektin Frau Dipl. Ing. Belinda Reiser wird in der heutigen Sitzung die Abwägungsvorschläge vorstellen und ggf. erläutern. Die Beschlussvorschläge werden verlesen und daraufhin wird zu den jeweils einzelnen Abwägungen abgestimmt. 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass mit Gemeinderatsbeschluss die Änderung des FNP im Bereich Flurnummer 364 beschlossen wurde und die Verwaltung beauftragt wurde, diese Änderung umzusetzen. Auf die damit verbundenen Beschlüsse vom 11.03.2021, 20.05.2021 und 22.02.2022 sei an dieser Stelle verwiesen.   

Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 40 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt: 
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 23 Stellen ging kein Rücklauf ein.
6 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 11 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden. 
Öffentlichkeitsbeteiligung 
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

01        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25.07.2022
Grundsätzlich bestehen keine Einwände. 
Jedoch wird darauf hingewiesen, dass das Planungsgebiet eine Fläche von ca. 3 ha. umfasst. Die Fläche wurde bisher als Mähweide genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei einer Grünlandzahl von 64. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 41. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen.
Abwägung
Aufgrund der Topographie, der Belange des Natur- und Wasserschutzes sowie der daran gebundenen Möglichkeiten für die Erschließung konkurrieren im Inntal verschiedene Nutzungen um die wenigen verfügbaren Flächen. Aufgrund der günstigen Ertragsbedingungen liegen die landwirtschaftlichen Flächen mit den höchsten Ertragsbedingungen im Talraum, wo gleichzeitig die einzigen angebundenen Flächen für die Siedlungsentwicklung vorliegen. 
Bereits im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wurden deshalb die verschiedenen Belange umfangreich gegeneinander abgewogen und eine relativ restriktive Siedlungsentwicklung beschlossen. Entsprechend wurden im Hinblick auf die Wohnnutzung in den letzten Jahren nur geringfügige Ortsabrundungen (z. B. Bahnhofstraße) oder Nutzungsänderungen von Bestandsflächen (z.B. Teile des Baugebiets Am Heimfeld) veranlasst. 
In Bezug auf die gewerbliche Entwicklung wurden dagegen keine neuen Flächen ausgewiesen oder im Flächennutzungsplan bereits enthaltene Fläche entwickelt. Der Flächenverbrauch ist im Vergleich zu anderen Gemeinden in Oberaudorf deshalb sehr begrenzt. 
Die nun geplante Änderung der Nutzung anstelle von Landwirtschaft zu Gunsten von Gewerbe und Einzelhandel betrifft eine Fläche, die bereits vollständig von Siedlungsflächen umschlossen und dadurch gut erschlossen ist. Dadurch wird der Flächenbedarf für die Erschließung deutlich reduziert. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse Projektentwicklung Oberaudorf (BBE Handelsberatung, 04.02.2021) kann mit den geplanten Einzelhandelsbetrieben die wohnortnahe Nahversorgungsangebote im Ort verbessert werden. Dies hat insbesondere für ältere oder nicht mobile Menschen eine wichtige Bedeutung.
Im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Belange für die Flächeninanspruchnahme wurde deshalb den Belangen von Gewerbe und Versorgung am vorliegenden Standort Vorrang vor den Belangen der Landwirtschaft eingeräumt, da alternative Flächen mit ähnlich günstigen Erschließungsmöglichkeiten und in ausreichender Größe in zentraler Lage fehlen. 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
13
4


04        Bayerischer Bauernverband vom 20.07.2022
Es wird nach Rücksprache mit dem Ortsverband aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Der Flächenverbrauch geht leider ungebremst weiter, in Bayern sind es ca. 12 ha pro Tag. Diese Flächen gehen durch Bebauung und Versiegelung endgültig verloren, nicht nur als Fläche für die Produktion von Nahrungsmitteln, sondern auch als Versickerungsfläche und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im engeren und auch weiteren Umfeld des geplanten Projekts stellt der Flächenverbrauch ein großes Problem dar. Durch den Verbrauch von Projekt- und Ausgleichsflächen entstehen nicht absehbare, agrarstrukturelle Verschlechterungen für die dort ansässigen Betriebe.
Im Gemeindegebiet sind landwirtschaftliche Flächen stark nachgefragt. Einige heimische Landwirte bekommen benötigte Pachtflächen nicht, obwohl es in Oberaudorf selbst nur mehr wenige aktive Landwirte gibt. Die Gründe hierfür sind vielschichtig:
  • Aufgrund der knapper werdenden Nutzfläche steigt der Pacht- und Kaufpreis immens. Betriebe, die auf landwirtschaftliche Nutzflächen angewiesen sind, um einerseits bestimmte gesetzliche Anforderungen (z.B. Düngeverordnung) zu erfüllen und andererseits das nötige betriebliche Wachstum gewährleisten zu können, kommen im engeren und weiteren Umgriff auf Grund der hohen Preise nur erschwert zu Ersatz- bzw. Pachtflächen und sind u. U. Sogar in Ihrer Existenz bedroht.
  • Speziell in Ihrer Gemeinde werden landwirtschaftliche Flächen im großen Stil von Spekulanten zu hohen Preisen aufgekauft.
  • Im angrenzenden Tirol führt starke Bautätigkeit zu unvernünftigen Reinvestitionszwängen in landwirtschaftliche Grundstücke. Diese werden auch in Oberaudorf und den Nachbargemeinden getätigt. Auch am Pachtmarkt treten die österreichischen Landwirte mit teils überzogenen Preisgeboten auf.
Daraus folgt, dass aktuell jede landwirtschaftliche Fläche fehlt, da nicht ausreichend Flächen für die bestehenden Betriebe vorhanden sind.
Auch aus ökologischer Sicht ist diese Art der Planung unverständlich. Daraus erwächst 
  • die Verschärfung der Hochwasserproblematik durch übermäßige Flächenversiegelung,
  • die Zerstörung eines wertvollen Grünlandlebensraumes,
  • die fehlende Kühlwirkung der Grünlandvegetation,
  • und der Abtrag von wertvollem Mutterboden.
Dies sind nur einige der vielen ökologischen Probleme, die sich durch die Bebauung ergeben.
Einen neuen wichtigen Aspekt im Zeitalter des Klimawandels stellt die Tatsache dar, dass Äcker und Wiesen CO2 in großen Mengen speichern können, während eine bebaute und versiegelte Fläche dies nicht kann. Bei geschätzt 6% Humusgehalt sind auf einem Hektar Grünland mindestens 300t CO2 Äquivalent als wertvoller Humus gespeichert. Dieses CO2 wird bei Bodenabtrag größtenteils klimaschädlich freigesetzt. Die Wiederverfüllung des Humus an anderer Stelle kann hier nur wenig Abhilfe schaffen.
Es erscheint unrealistisch, dass die verlorenen ökologischen Funktionen auf den Ausgleichsflächen wieder neu geschaffen werden können.
Im Ort und im bisherigen Gewerbegebiet sind ausreichende Flächen vorhanden, die für einen innovativeren, kleinräumigeren Einzelhandel geeignet wären. Diese Chancen sollten genutzt werden, bevor landwirtschaftliche Flächen zerstört werden.
In Oberaudorf entwickelt sich durch das Engagement von mehreren Bauernfamilien gerade eine hochwertige Direktvermarktung von regionalen Lebensmitteln, die auch die Existenz der Betriebe sichert. Diese Entwicklung sollte im Hinblick auf eventuelle Nachhaltigkeitsziele des Ortes selbst und für die Erhaltung und Etablierung eines hochwertigen, nachhaltigen Tourismus gestärkt werden. Durch den geplanten Vollsortimenter wird dieser neu entstehende hochwertigere Vermarktungszweig geschwächt, da Vollsortimenter die Nachfrage nach hochwertigen, regionalen Lebensmitteln mit eigenen Produkten besetzten und wenig Interesse an einer erfolgreichen Zusammenarbeit mit Landwirten vor Ort haben.
Die Nutzung und Bewirtschaftung der unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche muss uneingeschränkt möglich sein. Die Zufahrt ist nur noch über den südlichen Bereich von der Tiroler Straße aus möglich. Hier müsste gewährleistet sein, dass die Zufahrt auch nicht durch parkende Autos behindert wird. Bitte beachten Sie bei der Planung – sofern an dem Projekt festgehalten wird, dass durch den fortschreitenden Strukturwandel die Maschinen in der Landwirtschaft immer größer werden und ausreichend breite Verkehrswege da sein müssen, sowie Fahrbahnverengungen und Straßenhindernisse möglichst zu verhindern sind.
Wir regen an, für etwaigen arten- und naturschutzrechtlichen Ausgleich zuvorderst auf die Möglichkeiten produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen zurückzugreifen. Für eine diesbezügliche Beratung steht Ihnen auch gerne die Bayerische KulturLandStiftung in München zur Verfügung.
Die großflächige eingeschossige Bebauung mit groß dimensioniertem Parkplatz vernachlässigt aus landwirtschaftlicher Sicht vollständig den sorgsamen Umgang mit der Ressource Boden. Hier wird übermäßig viel Fläche versiegelt. Nach § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in unbedingt notwendigen Umfang umgenutzt werden. Auch soll nach § 1 V 3 die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Es wird die eingeschossige Planung mit dem großflächigen Parkplatz in Oberaudorf abgelehnt.
Abwägung
Flächenverbrauch/Alternativenprüfung
In Bezug auf den Flächenverbrauch wird auf die vorangegangene Abwägung der Stellungnahme des AELFs verwiesen. Darüber hinaus können im Rahmen der Flächennutzungsplanung allgemeine agrarstrukturelle Probleme (Vorgaben Düngeverordnung) oder Konflikte in benachbarten Gemeinden (Flächenverbrauch Kiefersfelden, Österreich) nicht gelöst werden. 
Am vorhandenen Standort des Edekamarkts stehen keine ausreichenden Flächen für die geplante Erweiterung zu Verfügung. Andere Flächen mit ähnlichen Qualitäten bezüglich der Standortbedingungen sind im Nahbereich nicht vorhanden. 
Ökologische Aspekte
Im Rahmen der Bebauungsplanung wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet, in dem der mögliche Verlust von Retentionsflächen dargestellt und ausgeglichen wird. Die für die Retention erforderlichen Grünflächen am Röthenbach können in den Flächennutzungsplan übernommen werden.
Zur Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt (Max Zickler, Naturschutzfachliche Angaben zur Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Vorhaben „Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 mit integriertem Grünordnungsplan Gschwendtner Feld“). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen von artenschutzrechtlich relevanten Arten zu erwarten sind. 
Kleinklimatische Vermeidungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan durch Baumpflanzungen oder Dachbegrünungen vorgesehen (vgl. Abwägung Vorentwurf des Bebauungsplans). 
Der anfallende Oberboden kann sachgerecht wiederverwertet werden. Entsprechende Hinweise zum Bodenschutz können aber nur im Rahmen der Bebauungsplanung vorgesehen werden.
CO2 Speicher
In Bezug auf die Bewertung möglicher klimatischer Auswirkungen in der Planung wird im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Regel das „Methodenpapier zur Berücksichtigung des globalen Klimas bei der Straßenplanung in Bayern“ (Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr 17.11.2022) angewandt. Dieser Leitfaden listet u.a. Bodenarten und Vegetationsgesellschaften mit besonderer Klimarelevanz auf. Zu den Bodenarten mit besonderer Klimarelevanz gehören:
  • „Moorböden, anmoorige Böden
  • Mineralische Böden bei hoch anstehendem Grundwasser. Zu betrachten sind demnach Mineralböden mit gleichzeitig hohen Grundwasserständen. Typischerweise zeigt sich dies in Bodentypen wie Gley oder Pseudogley.“
Bezüglich der Vegetation bzw. von Biotopkomplexen weisen insbesondere 
  • ausgewiesene Boden-, Klima- oder Immissionsschutzwälder,
  • natürliche und naturnahe Waldbestände,
  • Alleen, Baumreichen, Gehölzbestände,
  • sonstige naturnahe Biotope sowie
  • extensiv bewirtschaftete Felder und Nasswiesen eine hohe klimatische Bedeutung auf.
Im vorliegenden Fall herrschen grundwasserbeeinflusste Böden vor, die tatsächlich eine hohe Klimaschutzwirkung aufweisen. Dies gilt aber nicht für das intensiv genutzte Wirtschaftsgrünland. 
Die Erarbeitung einer detaillierte CO2 Bilanz für das Vorhaben kann auf FNP-Ebene nicht erfolgen, da diese abhängig ist von den verwendeten Baumaterialien (sog. Lebensraumzyklus), der Größe der Kubaturen sowie möglichen ausgleichenden Pflanzungen und Durchgrünungen. Der Verlust von Böden mit Klimafunktion kann in der Regel durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Dazu zählt zum Beispiel die Entwicklung von naturnahen Wäldern oder extensiven Wiesen. Entsprechendes ist im Rahmen der Eingriffsermittlung bei der Wahl der Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt worden (vgl. Abwägung zum Bebauungsplan).
Neben der reinen Nutzungsänderung sind in der CO2 Bilanzierung zudem positive Effekte im Hinblick auf eingesparte Fahrten in benachbarte Lebensmittelmärkte mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang kann auf die oben bereits genannte Standortanalyse (BBE Handelsgesellschaft) verwiesen werden. 
Direktvermarktung
Die Förderung der Direktvermarktung sowie mögliche Verkaufsstrategien des geplanten Einzelhandelsbetriebs kann auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht geregelt werden. 
Zufahrt
Die Zufahrtssituationen in den südlichen Flächen wird im Rahmen der Bebauungsplanung konkret geregelt. Anders als bisher vorgesehen, wird die Zufahrt von Osten her weiter südlich vorgesehen (also im geplanten Gewerbegebiet), so dass von hier auch weiterhin die noch nicht entwickelte Fläche erschlossen werden kann. Die im Bebauungsplan neu geplante Erschließung von Osten wird im FNP angepasst.
Ausgleich
Für die Ausgleichsmaßnahmen sind Aufwertungsmaßnahmen im Wald vorgesehen. Landwirtschaftliche Flächen sind dadurch nicht betroffen.


Eingeschossige Bebauung
Welche Maßnahmen zum Flächensparen innerhalb des Planungsgebiets vorgesehen werden, ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplans, da hier keine konkreten Vorgaben zur Gebäudehöhe festgesetzt werden können. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Errichtung einer Tiefgarage aus Gründen des Grundwasserstandes nicht möglich sein wird.
Beschluss:
1. Die für die Retention erforderlichen Grünflächen am Röthenbach werden in den Flächennutzungsplan übernommen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
17
0

2. Die Erschließung von Osten wird entsprechend der neuen Planungen im Bebauungsplan im Flächennutzungsplan angepasst.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
13
4

09        DB Services Immobilien GmbH vom 28.07.2022
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken bestehen.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.Ä.) Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei der DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 830339 München, zu stellen.
Es wird darum gebeten, die Deutsche Bahn AG beim weiteren Verfahren zu beteiligen und zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Abwägung
Die Anlagen der Bahn AG sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Da keine Wohnbebauung im Planungsgebiet vorgesehen ist, sind die Immissionen durch den Bahnverkehr für das Vorhaben nicht relevant. 
In wie weit durch Summenwirkungen (Bahn und neues Gewerbe/Einzelhandel in Verbindung mit dem Verkehrsaufkommen) immissionsschutzrechtliche Konflikte für das bestehende Baugebiet an der Gartenstraße entstehen könnten, wurde in der schalltechnischen Untersuchung (C. Hentschel März 2022) untersucht und berücksichtigt. Negative Auswirkungen für die Anlieger wurden hierbei nicht festgestellt. 
Eine Planänderung auf FNP-Ebene wird durch die Stellungnahme nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
13
4


13        Eisenbahn Bundesamt vom 30.06.2022
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung aufgrund der Lage zur Bahnlinie Nr. 5702 Rosenheim – Kiefersfelden berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestehen allerdings keine Einwände gegen die Planung:
1.        Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen im Bebauungsplan der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten. Notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes dürfen nicht verhindert oder erschwert werden. Für notwendige, bauliche Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten. Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden.
2.        Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten.
3.        Bei baulichen Eingriffen im Bereich des Bahndammes ist darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.
4.        Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen insbesondere aus Schall und Erschütterung, aber z.B. auch Elektrosmog, elektrische Strahlung und Funkenflug, sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Immissionsproblematik sind im Bebauungsplan zu berücksichtigen.
5.        Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i. S. d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn- Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.
6.        Grundsätzlich gilt für den Übergang von Bahnflächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind und in die Planungshoheit der Gemeinde übergehen sollen, dass solche Flächen von der Bahnbetriebsanlageneigenschaft freizustellen sind (vgl. § 23 AEG). Dies erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt nach entsprechender Antragstellung durch den Eigentümer oder die zuständige Gemeinde. Das Eisenbahn-Bundesamt verfügt über kein Verzeichnis sämtlicher Bahnbetriebsanlagen. Nach den vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht sicher ausschließen, dass der Planumgriff Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes bzw. entsprechend gewidmete Flächen einschließen könnte. Ich bitte Sie deshalb, im Rahmen der Beteiligung der Betreiber der Betriebsanlagen (vgl. Hinweis am Ende dieser Stellungnahme) auf diesen Punkt hinzuweisen und diesbezüglich eine Aussage einzuholen.
7.        Aufgrund der zum Teil unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenzenden Bahnlinie ist die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen.
Es soll darauf geachtet werden, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen (DB Netz AG bzw. DB Energie GmbH) prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Bahrstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com) Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen.
Abwägung
Es wird auf die vorangegangene Abwägung zur Stellungnahme der DB Netz AG verwiesen. Die DB Netz AG wurde an dem Vorhaben beteiligt. Im Übrigen ergibt sich durch die Stellungnahme kein Erfordernis zur Planänderung auf FNP-Ebene.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
12
5

19        Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 28.07.2022
Grundsätzlich wird das Vorhaben begrüßt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass durch die Ausweisung des Sondergebietes für klein- und großflächigen Einzelhandel die kleinteilige vorhandene Nahversorgungsstruktur im Ortskern nicht in ihrem Bestand gefährdet werden darf.
Abwägung
Wie bereits oben beschrieben, wurde im Rahmen der Standortanalyse der BBE Handelsberatung ermittelt, dass das Vorhaben im Sondergebiet für die ortsansässigen Nahversorgungsstrukturen keine wesentlichen Auswirkungen erwarten lässt.


Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
10
7

24        Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 22.07.2022
Die Planungsrechtliche Zulässigkeit der FNP Änderung hängt insbesondere davon ab, ob die Voraussetzungen des § 78 WHG für eine Bauflächenausweisung im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebet vorliegen. 
Weder die Begründung des FNPs noch die des Bebauungsplanentwurfs geht bislang darauf ein. 
Formal sind die Entwurfsunterlagen klar und nachvollziehbar.
Abwägung
Im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung ist im Kapitel „Schutzgut Wasser“ erläutert, dass das UG im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt (vgl. Abb. 3). Im Folgenden wird aber nicht auf den möglichen Verlust von Retentionsflächen eingegangen. 
Gemäß § 78 WHG in Verbindung mit §76 WHG sind Bauleitplanungen in entsprechenden Gebieten allgemein unzulässig. Abweichend kann ein Vorhaben genehmigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass z.B. die Hochwasserrückhaltung nicht gefährdet wird, verlorengehende Rückhalteflächen ersetzt und keine negativen Beeinträchtigungen der Anlieger zu erwarten sind. 
Im Rahmen des Bebauungsplans wurde inzwischen ein Gutachten von Steinbacher-Consult vom 23.11.2022 über den möglichen Retentionsverlust und die Auswirkungen auf die Anlieger erstellt. Aufbauend darauf wurde entlang des Oberaudorfer Röthenbachs eine Grün- und Retentionsfläche vorgesehen und die geplante Stellplatzanordnung modifiziert. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen zur Vermeidung werden nach Abstimmung mit dem WWA Rosenheim für das Sondergebiet die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit nach § 78 Abs. 5 WHG gegeben sein. Wie bereits im Rahmen der Abwägung der Stellungnahme des Bauernverbands vorgebracht, sollen die vorgesehenen Grün- und Retentionsflächen entsprechend der geplanten Festsetzung im Bebauungsplan in die Darstellung des Flächennutzungsplans aufgenommen werden.
Für das Gewerbegebiet liegen noch keine konkreten Planvorhaben vor. Um auch hier ausreichende Retentionsflächen schon auf FNP-Ebene zu bevorraten sollten entlang des Röthenbachs in einem Abstand von mind. 5m Grünflächen dargestellt werden, die die bereits im Süden vorgesehenen Grünflächen ergänzen. Dadurch verbleiben dann entlang des gesamten Röthenbachs ausreichende Flächen für die Gewässerentwicklung und den Unterhalt vorhanden (Vgl. auch Stellungnahme des WWA Rosenheim).
Der Umweltbericht zur FNP-Änderung ist entsprechend fortzuschreiben. Ebenso sind nachrichtlich die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete im UG mit in den Plan aufzunehmen.
Beschluss:
In der geplanten Darstellung der Flächennutzungen werden die im Geltungsbereich der Änderung erforderlichen Grün- und Retentionsflächen ergänzt sowie die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete dargestellt.
Die Begründung sowie der Umweltbericht sind um die Auswirkungen auf das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet fortzuschreiben. 
Der geplante Grünstreifen ist auf ca. 10 m zu verbreitern. Dies ist in der Plandarstellung entsprechend zu ergänzen.  
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
17
0

30        Landratsamt Rosenheim, SG Untere Naturschutzbehörde vom 28.07.2022
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
§ 18 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und für Verfahren zu Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB die Anwendung der Vorschriften des BauGB vor, wenn aufgrund dieser Verfahren Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach § 1 Abs.7 BauGB zu berücksichtigen. Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Dieser Grundsatz ist in der Planung noch nicht realisiert worden. Die Planung ist dahingehend zu den Punkten Stellplätze, Zufahrten, zu prüfen. 
Stellplätze verbrauchen viel freie Fläche, es ist der Bau einer Tiefgarage oder eines Parkhauses denkbar; Stellplätze sind mit versickerungsfähigem Belag festzusetzen; Im Plan ist darzustellen, welche Flächen wie versiegelt werden (Asphalt, Pflaster zum Versickern, Grünflächen). Es ist auch zu beachten, dass jeder Baum, der erhalten werden soll, ein Schutzbereich von 1,5 zusätzlich zum Kronenbereich benötigt.
Bei Umsetzung des Bebauungsplans sind Belange des Artenschutzes berührt. Es sollen Gehölzbestände beseitigt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hier Lebensräume streng geschützter Tierarten (insbesondere Fledermäuse, Reptilien) oder europäischer Vogelarten befinden. Eine Beeinträchtigung dieser Arten durch die Umsetzung der Planung kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Teile des Geltungsbereiches sind in der Alpenbiotopkartierung als schutzwürdiges Biotop erfasst und unterliegen teilweise dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG. Auf die Biotopflächen ist im Bebauungsplan hinzuweisen. Die geplante Zufahrt im Osten ist ein Eingriff in ein nach §30 BNatschG geschütztes Biotop (feuchte und nasse Hochstaudenfluren, planar bis montan; Feuchtgebüsche). Der Eingriff würde Teile des Biotops dauerhaft zerstören und durch die Zerschneidung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des restlichen Biotops führen. Die geplante Linksabbiegerspur ist laut Verkehrsgutachten nicht notwendig. Der Eingriff im nördlichen Bereich in den 60m² großen gesetzlich geschützten Feldgehölzbereich ist somit vermeidbar.
Das Biotop ist im FNP darzustellen - es erstreckt sich auch über den Nordbereich und im Süden.
Rechtsgrundlage:
§ 18 BNatSchG i. V. m. § 1 a Abs. 3 BauGB
§§ 44 ff BNatSchG
§ 30 BNatSchG, Art. 23 und Art. 16 BayNatSchG
Möglichkeiten der Überwindung
Es wird auf die Stellungnahme zur Aufstellung BP verwiesen 33-BP-2022-51565 vom 28.07.2022.
Abwägung
Eingriffsregelung
Der Umweltbericht zum Flächennutzungsplan enthält eine überschlägige Ermittlung der Eingriffserheblichkeit sowie des daraus resultierenden Ausgleichsbedarfs. Eine Konkretisierung erfolgt im Rahmen der Bebauungsplanung. Die bereits enthaltene Darstellung und nunmehr geplante Ergänzung der Grünflächen entlang des Röthenbachs können auf FNP-Ebene zur Vermeidung erheblicher Auswirkungen für das Schutzgut Wasser sowie Arten und Lebensräume beitragen. Dahingehend sind im FNP keine Ergänzungen möglich.
Stellplätze
Die konkrete Lage und Ausbildung der Stellplätze wird im Rahmen des Bebauungsplans bestimmt. Die Errichtung einer Tiefgarage ist voraussichtlich zum Schutz des Grundwassers nicht möglich. Für die vorliegende FNP-Änderung ergeben sich keine Änderungen. 
Artenschutz
Für das nördliche Planungsgebiet liegt inzwischen eine artenschutzrechtliche Prüfung vor, die zum Ergebnis kommt, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht zu erwarten sind, da artenschutzrechtlich relevante Arten fehlen. Für das im Süden geplante Gewerbegebiet ist bei entsprechend ähnlicher Planung mit randlicher Eingrünung und Ausgleich von einer ähnlichen Konfliktarmut auszugehen.
Mögliche artenschutzrechtliche Konfliktpotentiale werden im Umweltbericht zur FNP-Änderung bereits genannt. Gleichzeitig wird aber auch auf die Vermeidungsmaßnahmen hingewiesen und auf die vorhandene Vorbelastungen der vorliegenden Biotop- und Lebensraumstrukturen eingegangen (Beunruhigung durch vorliegende Nutzungen, Vorkommen fremder Gehölze sowie invasiver Arten (Springkraut) oder Anzeiger für Düngereintrag (Brennnessel)). Durch geeignete Ersatzpflanzungen wird deshalb die ökologische Funktionalität erhalten. 
Eine Planänderung ist diesbezüglich nicht erforderlich.
Biotopkartierung
Im Rahmen der Bebauungsplanung wurden Maßnahmen zur Vermeidung ergänzt (z.B. Verlegung der Zufahrt, keine Verrohrung des Bachlaufs, sondern Brückenbauwerk ohne Eingriffe in die Uferstrukturen, Begrenzung von Baumrodungen auf wenige Einzelbäume) sowie zum Ausgleich Aufweitungen der Biotopstrukturen vorgesehen. Für die geplanten Eingriffe werden Anträge auf Befreiung gestellt, in denen die geplanten Ausgleichsmaßnahmen dargelegt werden. Auf FNP-Ebene enthält der Umweltbericht entsprechende Hinweise. 
Auf die Linksabbiegespur wird gemäß Angaben im Bebauungsplan verzichtet. Die hier dadurch verbleibende Grünfläche wird im Flächennutzungsplan nachgeführt.
Die Biotopkartierung ist bereits im FNP nachrichtlich dargestellt, war aber über Symbole verdeckt. Die Darstellung wird entsprechend angepasst.
Beschluss:
Im Bereich der nördlichen Zufahrt wird die Grünfläche, die aufgrund des Verzichts auf eine Linksabbiegespur verbleibt im FNP nachgetragen.
Die Darstellung der Biotopkartierung im südlichen Bereich wird redaktionell überarbeitet. 
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
16
1




32        Landratsamt Rosenheim, SG Wasserrecht vom 28.07.2022
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit / Sonstige fachliche Empfehlungen
Der Planungsbereich liegt teilweise in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Auerbachs bei einem 100jährlichen Hochwasserabfluss (HQ 100).
Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 8 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in einem vorläufig gesicherten Ü-Gebiet verboten. Abweichend kann nach § 78 Abs. 5 und 8 WHG eine Genehmigung im Einzelfall erteilt werden, wenn das Vorhabens
a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 
b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 
d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Die Ausnahmegenehmigung ist beim Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet Wasserrecht zu beantragen.
Entsprechende bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser sind mit den Antragsunterlagen nachzuweisen. Zudem gelten die sonstigen Schutzvorschriften für Ü-Gebiete nach § 78a WHG, die Regelung des § 78c WHG für Heizölverbraucheranlagen sowie die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). 
Der Planungsbereich liegt teilweise im 60-m-Bereich des Röthenbachs. Hierfür ist eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 1 und 2 BayWG erforderlich. Sofern eine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bzw. eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WHG erfolgt, wird die wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit dieser erteilt. Andernfalls ist die wasserrechtliche Anlagengenehmigung gesondert zu beantragen.
Abwägung
Es wird auf die vorangegangene Abwägung der Stellungnahme des LRA SG Planungsrecht verwiesen, wonach der Umweltbericht in Bezug auf das Schutzgut Wasser fortgeschrieben wird. Zudem werden die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete in der Plandarstellung innerhalb des Planungsgebiets ergänzt. In der Planzeichenerklärung wird auf die Vorgaben von § 78 WHG in Verbindung mit §76 WHG verwiesen.
Die Planzeichenerklärung erhält unter „Wasserflächen“ auch bereits einen Hinweis auf die mögliche Genehmigungspflicht aufgrund der Lage im 60m Bereich des Röthenbachs. 
Weitere Planänderungen sind auf FNP-Ebene nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich. 
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
14
3

34        Regierung von Oberbayern vom 06.07.2022
Die Regierung verweist auf ihre Stellungnahme vom 31.05.2021, in der sie im Rahmen einer Voranfrage bereits auf das Vorhaben eingegangen ist. Zur vorliegenden FNP-Änderung und zum B-Planentwurf äußert sich die Regierung wie folgt:
Planung
Die Planung wird nochmals erläutert.
Berührte Belange
Einzelhandel
In unserer Stellungnahme vom 31.05.2021 im Rahmen der Voranfrage haben wir uns bereits zu den geplanten Einzelhandelsbetrieben geäußert und abschließend festgestellt, dass die geplante Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.740 m² an vorgesehenem Standort den Einzelhandelszielen des LEP entspricht. Auch der geplante Backshop mit 50 m² sowie der Drogeriemarkt mit ursprünglich vorgesehenen 760 m² Verkaufsfläche standen den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. 
Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung bleiben die Verkaufsflächen des Lebensmittelvollsortimenters sowie des Backshops unverändert. Lediglich die Verkaufsfläche des Drogeriemarkts wurde von 760 m² auf max. 800 m² erhöht. Die geplante Errichtung der drei Einzelhandelsbetriebe steht auch mit der angepassten Verkaufsfläche den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. 
Gewerbeflächenbedarf
In der Flächensparoffensive der Bayerischen Staatsregierung (vgl. Schreiben StMWi vom 08.05.2019) wird gefordert, dass die Flächeninanspruchnahme reduziert und vorhandene Flächenpotenziale effizient genutzt werden sollen. Gem. LEP 1.3 G sollen zusätzlich flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Grundsätzlich muss bei der Neuausweisung von Bauflächen der entsprechende Bedarf nachvollziehbar nachgewiesen werden. In den vorgelegten Planungsunterlagen wird der gewerbliche Flächenbedarf nicht weiter konkretisiert. Die Planung ist deshalb noch um eine plausible Ermittlung des Bedarfs an neuen Gewerbeflächen zu ergänzen. 
Immissionsschutz
Südlich und westlich des Planungsbereichs befindet sich Wohnbebauung, die bereits durch die nahegelegene Bahnlinie München – Rosenheim – Kufstein durch Lärm und Erschütterungen beeinträchtigt wird. Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sollen der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sichergestellt werden. Inwieweit die geplanten Nutzungen mit der bestehenden Wohnbebauung bzgl. der zu erwartenden Immissionen vereinbart werden können, ist mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen. 
Wasserwirtschaft
Im Osten und Nordosten des Planungsbereichs befindet sich das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet HQ100 am Wildbach, Auerbach, Fischbach, Trisslbach, Hocheckgraben und Röthenbach. Die Risiken durch Hochwasser sollen soweit als möglich verringert werden (vgl. LEP 7.2.5 G). Wir bitten diesbezüglich um Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim. 
Natur und Landschaft
Der Planungsbereich liegt gem. Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B I 3.1.3 Z im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 23 „Inntal von Kiefersfelden bis Rosenheim“. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. In diesen sollen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden. Die Charakteristik der Landschaft und ihrer Teilbereiche soll erhalten werden. Größere Eingriffe in das Landschaftsgefüge sollen vermieden werden, wenn sie die ökologische Bilanz deutlich verschlechtern (RP 18 B I 3.1 Z). Zudem befindet sich entlang des Oberaudorfer Röthenbachs eine kartierte Biotopfläche. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
Ergebnis
Die geplante Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.740 m² entspricht an gewähltem Standort den Einzelhandelszielen des LEP. Der geplante Backshop mit einer Verkaufsfläche von ca. 50 m² und der Drogeriemarkt mit max. 800 m² stehen den Erfordernissen der Raumordnung ebenfalls nicht entgegen. 
Hinsichtlich eines entsprechenden Flächenbedarfsnachweises für das geplante Gewerbegebiet sind die Planungsunterlagen noch zu ergänzen. 
Bzgl. der zu erwartenden Immissionen, einer möglichen Hochwassergefahr und der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet ist die Planung mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. 
Abwägung
Einzelhandel
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Gewerbeflächenbedarf
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan wurde der Gewerbeflächenbedarf umfassend untersucht. Dabei wurde der Bedarf anhand der an die Gemeindeverwaltung herangetragenen Anfragen heimischer und auswärtiger Betriebe ermittelt, der sich in Summe auf ca. 5 ha belief. 
In der Folge wurde das Gewerbegebiet an der Autobahnauffahrt Tiroler Straße in den Flächennutzungsplan aufgenommen, da der Bedarf in angebundener Lage am Ortsrand nicht gedeckt werden konnte und andere Flächen aus topographischen, natur- und wasserrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Konflikten nicht in Fragen kamen. Das Gebiet hat eine Größe von 4,5ha, von denen aber kurzfristig nur 2,3ha zur Verfügung stehen.
Die wenigen, vorhandenen Gewerbe- und Mischbauflächen westlich der Bahnlinie waren bereits bei der Untersuchung 2018 erschöpft und in Folge der unzureichenden Dimensionierungen der Bahnunterführungen schlecht erreichbar und deshalb nicht erweiterbar. Östlich der Bahnlinie befindet sich das Gewerbegebiet „Naunspitzstraße“ nördlich der Tiroler Straße, welches innerhalb der derzeit ausgewiesenen Flächen nur noch geringfügiges Nachverdichtungspotential für die bestehenden Betriebe hat. Eine Erweiterung dieses Gewerbegebiets nach Osten wird durch die Grenze des Landschaftsschutzgebiets sowie des dort gemäß Regionalplan noch ausgewiesenen Überschwemmungsgebiets begrenzt. 
Eine Erweiterung nach Westen, wie sie nun im Rahmen der 3. FNP Änderung erfolgen soll, wurde ebenfalls bereits damals untersucht. Aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung, die sich zudem im Westen in erhöhter Lage befindet, ergeben sich u.a. erhöhte Ansprüchen an den Immissionsschutz. Das Planungsgebiet kommt deshalb für die Ansiedlung emittierender Betriebe nicht in Frage und wurde deshalb damals nicht in den Flächennutzungsplan aufgenommen. Die nun geplante Einzelhandelsnutzung im nördlichen Bereich kann gemäß der schalltechnischen Untersuchung des Büros C. Hentschel Consult (31.03.2022) unter Berücksichtigung entsprechender Vermeidungsmaßnahmen ohne erhebliche Beeinträchtigungen der Anlieger entwickelt werden. Abgeleitet davon kann davon ausgegangen werden, dass auch auf der südlichen Teilfläche Betriebe mit entsprechenden geringen Emissionen angesiedelt werden können. Weitere Konfliktpotentiale wie der geringe Grundwasserstand sowie die mögliche Betroffenheit von Überschwemmungsflächen werden durch die Darstellung von Grün- und Retentionsflächen verringert. Die Fläche hat eine Größe von 1,15ha. 
Damit ergibt sich mit der nun geplanten Neuausweisung im Planungsgebiet folgende gewerbliche Flächenbilanz:
Gewerbefläche Standort
Größe in ha
Gewerbegebiet an der Autobahn
4,5
Gewerbefläche im Planungsgebiet
1,12
Gesamt
5,62

Bei einem ermittelten Bedarf ca. 5ha entspricht die Ausweisung unter Berücksichtigung des Bestands damit der Bedarfsermittlung.
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ist entsprechend um die Angaben zum Bedarf sowie zur Alternativenprüfung zu ergänzen.
Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, Natur und Landschaft
Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Es wird auf die Abwägungen zu deren Stellungnahmen verweisen. 
Beschluss:
Die Bedarfsermittlung zur Gewerbeentwicklung wird in der Begründung ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
17
0

36        Staatliches Bauamt vom 14.07.2022
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit / Sonstige fachliche Empfehlungen
Grundsätzlich bestehen keine Einwände, wenn nachfolgende Grundlagen beachtet werden: 
Erschließung:
Die Erschließung der Grundstücke ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG)
Sichtdreiecke:
An Einmündungen und Zufahrten auf die Staatsstraßen sind Sichtfelder gemäß der Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL) und der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) von Sichtbehinderungen freizuhalten.
Innerhalb der Sichtflächen dürfen außer Zäune neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten.
Rechtsgrundlagen
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL)
Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)
Sonstige fachliche Empfehlungen
Hinweis auf Straßenemissionen:
Es wird ausdrücklich auf die von den Staatsstraßen St 2089 und St 2093 ausgehenden Emissionen hingewiesen. Für Baugebiete und Bauvorhaben, die sich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befinden, können eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger daher gemäß den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.
Dieser Hinweis sollte im Flächennutzungsplan mit aufgenommen werden.
Abwägung
Erschließung
Die Erschließung erfolgt von Norden über die Geigelsteinstraße und von Osten über die Röthenbachstraße und damit über das untergeordnete Straßennetz. Die geplante neue Erschließung von Osten ist im FNP mit aufgenommen.
Sichtdreiecke
Die Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan enthalten und werden bei der Planung berücksichtigt. Auf FNP-Ebene ist dazu keine Darstellung möglich.
Lärm
Im Planungsgebiet sind gewerbliche Nutzungen vorgesehen, im Bereich des Sondergebiets sind keine Wohnnutzungen zulässig. Ob im südlichen Teilbereich Betriebsleiterwohnungen zugelassen werden können, ist im späteren Bebauungsplanverfahren für diesen Teilbereich zu prüfen. Der Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung enthält bereits Hinweise zu den auf das Planungsgebiet einwirkenden Verkehrslärm.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.



Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich. 
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
12
5


40        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 27.07.2022
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit / Sonstige fachliche Empfehlungen
Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet
Im überplanten Gebiet liegt das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet des Auerbach gemäß Amtsblatt für den Landkreis Rosenheim Nr. 35 vom 24.09.2021.
Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG sind im Flächennutzungsplan zu vermerken gemäß § 5 Abs. 4a Satz 2 BauGB.
Auch bei vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist eine Darstellung von Bauflächen und Baugebieten im Flächennutzungsplan in Überschwemmungsgebieten nicht allgemein mit dem Hinweis zu rechtfertigen, dass das nachfolgende Bebauungsplanverfahren noch eine planerische Bewältigung der Überflutungs-, Abfluss- und Retentionsproblematik erwarten lasse. Da die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), müssen grundsätzlich bereits bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein, um das gewollte gesamträumliche Entwicklungskonzept in den abgeleiteten verbindlichen Bebauungsplänen umsetzen zu können. Damit muss auf der Ebene der Flächennutzungsplanung bereits geklärt sein, ob eine künftige bauliche Entwicklung insbesondere mit dem Erhaltungsgebot des § 77 WHG sowie den sonstigen Belangen des Hochwasserschutzes und der Sicherheit des Wohn- und Arbeitsbevölkerung hinreichend vereinbar ist.
Rechtsgrundlagen
§ 5 Abs. 4a Satz 2 BauGB
§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB
§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB
§ 77 WHG

Möglichkeiten der Überwindung
  • Berücksichtigung des Erhaltungsgebotes nach § 77 WHG.
  • Darstellung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes im Flächennutzungsplan.
  • Darstellung von vorhandene und rückgewinnbare Hochwasserabfluss- und -rückhaltegebiete, die von Bebauung freizuhalten sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB.
Sonstige fachliche Informationen
Gewässerrandstreifen: Aus Gründen der Gewässerentwicklung und der einfachen Gewässerunterhaltung ist ein Uferrandstreifen von 5 Meter zwischen der Böschungsoberkante des Röthenbaches und baulichen Anlagen notwendig.
Dieser sollte im Flächennutzungsplan berücksichtigt und dargestellt werden.
Abwägung
Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet
Es wird auf die vorangegangene Abwägung der Stellungnahme des LRA SG Planungsrecht und Wasserrecht verwiesen. Eine weitere Planänderung ergibt sich durch diese Stellungnahme nicht.
Gewässerrandstreifen
Diese werden nachrichtlich im Planungsgebiet ergänzt. Die Darstellung der Grünflächen entlang des Röthenbachs nimmt diese Abstandslinie zum Bachufer auf.
Beschluss:
Der Gewässerrandstreifen wird in der Plandarstellung ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
17
17
0

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister gibt zunächst Hinweise zum Stand des Verfahrens und erläutert den Ablauf dieses Tagesordnungspunktes. Aufgrund vorangegangener Pressemitteilungen bittet der Bürgermeister um eine sachliche Abhandlung der Thematik.

Nachdem der Aufstellungsbeschuss zur Änderung des Flächennutzungsplans am 20.05.2021 erfolgt ist, wurde dies öffentlich bekannt gemacht und die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Es geht nun darum, die eingegangenen Stellungnahmen bekanntzugeben und im Einzelnen mit dem gewünschten Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans abzuwägen. Dabei wird jede Stellungnahme behandelt und ggf. darüber abgestimmt.

Der Bürgermeister weist darauf hin, dass sich aus der Änderung des Flächennutzungsplans noch kein Baurecht ergibt. Als nächsten Tagesordnungspunkt wird dann die konkretere Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 „Gschwendtner Feld“ durchgeführt, die sich vom Ablauf her ähnlich darstellt wie die Behandlung des Flächennutzungsplans. Stellungnahmen und Abwägungen werden sich deshalb teilweise wiederholen und die Sitzung in die Länge ziehen.

Da sich aus dem komplexen Verfahren sicherlich Fragen zu den einzelnen Themenbereichen ergeben, wurden zur Sitzung auch die am Verfahren beteiligten Fachleute eingeladen. Diese sind:

  • Herr Mohr, Rechtsanwalt, Kanzlei BMK
  • Herr Schollerer, Verkehrsplaner, RoPlan
  • Herr Wagenstaller, Architekten, Büro Guggenbichler & Wagenstaller
  • Frau Reiser, Fachplanerin Landnutzung

Frau Reiser trägt auch die Abwägungen zu den eingegangenen Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplans vor.

Bereits bei der Abwägung der ersten Stellungnahme (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) entwickelt sich eine lebhafte Debatte über die grundsätzliche Notwendigkeit und Machbarkeit des gesamten Vorhabens. Gegner und Befürworter nutzen gleichermaßen die Gelegenheit, ihre Standpunkte in längeren und teilweise auch sehr global gehaltenen Redebeiträgen vorzubringen. 
Insbesondere wird auf den großen Flächenverbrauch hingewiesen, durch den wertvolle Flächen für die Landwirtschaft für immer verloren gehen. Außerdem wird geäußert, dass der gewählte Standort, der sich im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet befindet, für dieses Vorhaben nicht geeignet ist und nicht zuletzt aufgrund des Klimawandels als Puffer für Hochwasserereignisse wegfällt, was zu Gefährdungen der umliegenden Grundstücke führen kann. Zudem wird befürchtet, dass sich die Ansiedlung des großen Verbraucher- und Drogeriemarktes negativ auf die Einzelhandelsbetriebe in der Ortsmitte auswirken wird und es wegen dem Kaufkraftabzug zum verkehrstechnisch günstig gelegenen neuen Standort zu Geschäftsaufgaben und Leerständen kommen wird. Zuletzt könnte auch eine Zunahme des Verkehrsaufkommens zu einer Belastung für den gesamten Ort führen.

Als befürwortendes Argument wird zuerst die Sicherung der Nahversorgung für den Ort genannt. Wegen der erheblich gestiegenen Einwohnerzahl müsse ein ausreichendes Angebot an Waren des täglichen Bedarfs im Ortsbereich zur Verfügung stehen. Da der gewählte Standort baurechtlich im Innenbereich liegt, an die örtliche Erschließung bereits angebunden und dazu auch von den meisten Ortsteilen aus noch fußläufig erreichbar ist, kann der Versorgungsauftrag dort ideal erfüllt werden. Dadurch wird genau das Ziel der vorrangigen Innentwicklung erreicht. Ein Großteil der Verbraucher, die derzeit zur Abdeckung ihres Einzelhandelsbedarfs in die Nachbarorte fahren, wird künftig am Ort gehalten, wodurch es zu einer Reduzierung des Verkehrs und damit zu weniger Umweltbelastung kommen wird. Dem derzeit bestehenden hohen Kaufkraftverlust, den Oberaudorf nachweislich erleidet, kann damit Einhalt geboten werden. Dadurch können evtl. auch zusätzliche Käuferschichten für den gesamten Ort generiert werden. 

Nachdem die Standpunkte ausgetauscht waren, befasste sich der Gemeinderat mit der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Hierzu wurden Änderungen und Nachbesserungen zu den einzelnen Sachverhalten aufgenommen. Auch einige Textpassagen in den Abwägungstexten werden auf Wunsch der Gremiumsmitglieder redaktionell angepasst, da sie falsch gedeutet werden konnten. 

Beschluss 1

1. Der Gemeinderat beschließt den Ausschluss des Gemeinderatsmitglieds Benno Fürbeck wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

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4. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 46 "Gschwendtner Feld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 03. Sitzung des Gemeinderates 14.03.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

1. Das Gemeinderatsmitglied Benno Fürbeck verlässt den Sitzungsbereich und nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung nicht an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.

2. Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 46 „Gschwendtner Feld“ beschlossen. Ziel und Zweck der Planung ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Sicherung der Nahversorgung der Gemeinde Oberaudorf. Um einen effektiven Ablauf der Sitzung zu gewährleisten, weist die Verwaltung darauf hin, dass der vorrangige Gegenstand der heutigen Sitzung die Optimierung der Planung im Sinne einer sinnvollen Einarbeitung der eingegangenen Stellungnahmen ist, über das Pro und Contra der Planung wurde bereits eingehend beraten, entsprechende Abstimmungsergebnisse liegen vor (vgl. GR Beschlüsse 11.03.2021, 20.05.2021 und 22.02.2022). Vorrangiges Planungsziel ist die baulich-räumliche Gestaltung des Gebietes sowie die bauliche Innenentwicklung. Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche von ca. 1,39 ha des südlich der Geigelsteinstraße situierten Grundstückes Fl.Nr. 364, Gemarkung Oberaudorf.

Das Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gschwendtner Feld“ wird parallel zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 46 „Gschwendtner Feld“ bekannt zu geben und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Herr Rechtsanwalt Johannes Mohr von der beauftragten Kanzlei Böhm Mohr Kleiner & Partner wird in der heutigen Sitzung die Abwägungsvorschläge vorstellen und ggf. erläutern. Die Beschlussvorschläge werden verlesen und daraufhin wird zu den jeweils einzelnen Abwägungen abgestimmt. 

Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 40 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt: 

Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange

Von 23 Stellen ging kein Rücklauf ein.

3 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.

Von 14 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden. 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zwei Stellungnahmen ein.

STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE


1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25.07.2022

Es besteht weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstwirtschaftlicher Sicht Einwendungen. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass das Planungsgebiet eine Fläche von ca. 3 ha. umfasst. Die Fläche wurde bisher als Mähweide genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei einer Grünlandzahl von 64. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 41. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen.

Sachbericht und Abwägung

Die gegenständliche Fläche ist bereits vollständig von Bebauung umgeben. Die Fläche eignet sich bestens, um eine zentrale und wohnortnahe Nahversorgung mit Gütern des tägl. Bedarfs sicherzustellen.

Beschluss:

Die Anmerkung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
12
5


2. Bayerischer Bauernverband vom 20.07.2022

Es wird nach Rücksprache mit dem Ortsverband aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Der Flächenverbrauch geht leider ungebremst weiter, in Bayern sind es ca. 12 ha pro Tag. Diese Flächen gehen durch Bebauung und Versiegelung endgültig verloren, nicht nur als Fläche für die Produktion von Nahrungsmitteln, sondern auch als Versickerungsfläche und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im engeren und auch weiteren Umfeld des geplanten Projekts stellt der Flächenverbrauch ein großes Problem dar. Durch den Verbrauch von Projekt- und Ausgleichsflächen entstehen nicht absehbare, agrarstrukturelle Verschlechterungen für die dort ansässigen Betriebe.
Im Gemeindegebiet sind landwirtschaftliche Flächen stark nachgefragt. Einige heimische Landwirte bekommen benötigte Pachtflächen nicht, obwohl es in Oberaudorf selbst nur mehr wenige aktive Landwirte gibt. Die Gründe hierfür sind vielschichtig:

       Aufgrund der knapper werdenden Nutzfläche steigt der Pacht- und Kaufpreis immens. Betriebe, die auf landwirtschaftliche Nutzflächen angewiesen sind, um einerseits bestimmte gesetzliche Anforderungen (z.B. Düngeverordnung) zu erfüllen und andererseits das nötige betriebliche Wachstum gewährleisten zu können, kommen im engeren und weiteren Umgriffs auf Grund der hohen Preise nur erschwert zu Ersatz- bzw. Pachtflächen und sind u. U. Sogar in Ihrer Existenz bedroht.
       Speziell in Ihrer Gemeinde werden landwirtschaftliche Flächen im großen Stil von Spekulanten zu hohen Preisen aufgekauft.
       Im angrenzenden Tirol führt starke Bautätigkeit zu unvernünftigen Reinvestitionszwängen in landwirtschaftliche Grundstücke. Diese werden auch in Oberaudorf und den Nachbargemeinden getätigt. Auch am Pachtmarkt treten die österreichischen Landwirte mit teils überzogenen Preisgeboten auf.
Daraus folgt, dass aktuell jede landwirtschaftliche Fläche fehlt, da nicht ausreichend Flächen für die bestehenden Betriebe vorhanden sind.

Auch aus ökologischer Sicht ist diese Art der Planung unverständlich. Daraus erwächst

       die Verschärfung der Hochwasserproblematik durch übermäßige Flächenversiegelung
       die Zerstörung eines wertvollen Grünlandlebensraumes
       die fehlende Kühlwirkung der Grünlandvegetation
       und der Abtrag von wertvollem Mutterboden

Dies sind nur einige der vielen ökologischen Probleme, die sich durch die Bebauung ergeben.
Einen neuen wichtigen Aspekt im Zeitalter des Klimawandels stellt die Tatsache dar, dass Äcker und Wiesen CO2 in großen Mengen speichern können, während eine bebaute und versiegelte Fläche dies nicht kann. Bei geschätzt 6% Humusgehalt sind auf einem Hektar Grünland mindestens 300t CO2 Äquivalent als wertvoller Humus gespeichert. Dieses CO2 wird bei Bodenabtrag größtenteils klimaschädlich freigesetzt. Die Wiederverfüllung des Humus an anderer Stelle kann hier nur wenig Abhilfe schaffen.
Es erscheint unrealistisch, dass die verlorenen ökologischen Funktionen auf den Ausgleichsflächen wieder neu geschaffen werden können.

Im Ort und im bisherigen Gewerbegebiet sind ausreichende Flächen vorhanden, die für einen innovativeren, kleinräumigeren Einzelhandel geeignet wären. Diese Chancen sollten genutzt werden, bevor landwirtschaftliche Flächen zerstört werden.

In Oberaudorf entwickelt sich durch das Engagement von mehreren Bauernfamilien gerade eine hochwertige Direktvermarktung von regionalen Lebensmitteln, die auch die Existenz der Betriebe sichert. Diese Entwicklung sollte im Hinblick auf eventuelle Nachhaltigkeitsziele des Ortes selbst und für die Erhaltung und Etablierung eines hochwertigen, nachhaltigen Tourismus gestärkt werden. Durch den geplanten Vollsortimenter wird dieser neu entstehende hochwertigere Vermarktungszweig geschwächt, da Vollsortimenter die Nachfrage nach hochwertigen, regionalen Lebensmitteln mit eigenen Produkten besetzten und wenig Interesse an einer erfolgreichen Zusammenarbeit mit Landwirten vor Ort haben.

Die Nutzung und Bewirtschaftung der unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche muss uneingeschränkt möglich sein. Die Zufahrt ist nur noch über den südlichen Bereich von der Tiroler Straße aus möglich. Hier müsste gewährleistet sein, dass die Zufahrt auch nicht durch parkende Autos behindert wird. Bitte beachten Sie bei der Planung – sofern an dem Projekt festgehalten wird, dass durch den fortschreitenden Strukturwandel die Maschinen in der Landwirtschaft immer größer werden und ausreichend breite Verkehrswege da sein müssen, sowie Fahrbahnverengungen und Straßenhindernisse möglichst zu verhindern sind.

Wir regen an, für etwaigen arten- und naturschutzrechtlichen Ausgleich zuvorderst auf die Möglichkeiten produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen zurückzugreifen. Für eine diesbezügliche Beratung steht Ihnen auch gerne die Bayerische KulturLandStiftung in München zur Verfügung.

Die großflächige eingeschossige Bebauung mit groß dimensioniertem Parkplatz vernachlässigt aus landwirtschaftlicher Sicht vollständig den sorgsamen Umgang mit der Ressource Boden.
Hier wird übermäßig viel Fläche versiegelt. Nach § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in unbedingt notwendigen Umfang umgenutzt werden. Auch soll nach § 1 V 3 die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Es wird die eingeschossige Planung mit dem großflächigen Parkplatz in Oberaudorf abgelehnt.




Sachbericht und Abwägung

Der Flächenverbrauch ist ein wichtiges und sensibles Thema; allerdings kann der Hinweis auf diesen nicht generell die konkrete Beschäftigung mit der aktuell geplanten Veränderung / Bebauung / Weiterentwicklung ersetzen. Die Gemeinde Oberaudorf sieht in der Versorgung ihrer Bevölkerung mit Dingen des täglichen Bedarfs wie Lebensmitteln und Drogeriewaren eine wichtige Aufgabe, der sie Priorität einräumt. Probleme, welche z.B. die Düngeverordnung oder die Bodenspekulation von Tiroler Nachbarn aufwerfen, können nicht auf Ebene eines gemeindlichen Bebauungsplans gelöst werden. Auch können in einer sozialen Marktwirtschaft landwirtschaftliche Betriebe nicht durch die verschiedenen staatlichen Ebenen (EU, Bund, Land, Kommunen) vollständig vor Konkurrenz geschützt werden, sie stehen im Wettbewerb mit anderen Betrieben und Nutzungen – auch im Wettbewerb um Flächen. Den angesprochenen Belangen des Umweltschutzes wird im Rahmen der Gesetze Rechnung getragen. Entsprechende Berechnungen zum notwendigen Retentionsausgleich wurden durchgeführt, vom WWA Rosenheim geprüft und genehmigt. Versiegelungen werden minimiert (z.B. durch ein intensives Gründach) und ausgeglichen. Der Mutterboden wird z.B. durch § 202 BauGB geschützt, dies wird beim Bau beachtet werden.
Die CO2-Berechnung in der Stellungnahme berücksichtigt nicht bzw. rechnet nicht gegen, wie viel CO2 eingespart wird, wenn die Bürger von Oberaudorf nicht mehr beispielsweise zum Edeka nach Brannenburg fahren.
Beim designierten Betreiber des Vollsortimentslebensmittelmarktes handelt es sich um einen heimischen Kaufmann, welcher auch in seinen anderen Märkten regionale Produkte verkauft. Die Anwesenheit eines Supermarktes schließt im Übrigen nicht die parallele Existenz einer landwirtschaftlichen Direktvermarktung aus. Im Ort gibt es kaufkräftigere und weniger kaufkräftigere Zielgruppen, für die sowohl als auch gesorgt werden sollte.
An der Nutzbarkeit der südlichen Zufahrt zur landwirtschaftlichen Fläche werden keine Änderungen vorgenommen, eine Befahrung ist im Rahmen des bisherigen Umfangs weiterhin möglich.
Für den arten- und naturschutzrechtlichen Ausgleich ist eine Waldfläche vorgesehen. Langfristig ist hier die Entnahme von Bäumen und die Nutzung des gewonnenen Holzes möglich.
Bezüglich der Innenentwicklung kann festgehalten werden, dass das Areal bereits vollständig umbaut ist. Ähnlich große Flächen stehen weiter innerorts auch nicht zur Verfügung. Alternative Flächen für die Ansiedlung eines Vollsortimentsmarktes und einer Drogerie stehen im notwendigen Umfang und in geeigneter zentraler Lage nicht zur Verfügung. Der Bau beispielsweise einer Tiefgarage statt der ebenerdigen Parkplätze würde wg. des Hochwasserschutzes nicht funktionieren, ein Parkdeck würde die Wohn-Nachbarn schalltechnisch und auch bzgl. der Gebäudehöhe mit entsprechenden Sichteinschränkungen beeinträchtigen. Ebenfalls würden die Betreiber in dieser Lage den Betrieb einer Tiefgarage mangels Kundenakzeptanz ablehnen.

Beschluss:

Die Einwände des Bayerischen Bauernverbands werden zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
12
5


3. DB Services Immobilien GmbH vom 28.07.2022

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken bestehen.

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).

Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.Ä.) Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei der DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 830339 München, zu stellen.

Es wird darum gebeten, die Deutsche Bahn AG beim weiteren Verfahren zu beteiligen und zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.

Sachbericht und Abwägung

Dass durch die Eisenbahn diverse Emissionen entstehen können, haben die Gemeinde und der Betreiber zur Kenntnis genommen. Schutzmaßnahmen gegen entsprechende Emissionen sind am gegenständlichen Projekt nach Prüfung nicht erforderlich. Eine Summenwirkung der Emissionen von Bahn und dem gegenständlichen Projekt auf die gemeinsamen Nachbarn in der Gartenstraße wurde im Schallschutzgutachten nicht untersucht, da eine Irrelevanz des Vorhabens festgestellt wurde.
Dach-Oberflächen und sonstige Abwässer werden ordnungsgemäß eingeleitet bzw. versickert; Bahnflächen sind davon allein schon wegen der Topographie nicht betroffen.
Eine Beeinträchtigung des Bahnverkehrs bzw. der entsprechenden Anlagen durch das gegenständliche Vorhaben ist nach Einschätzung der Verwaltung bzw. der Planer nicht zu erwarten.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
14
3



4. Eisenbahn-Bundesamt vom 04.07.2022

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung aufgrund der Lage zur Bahnlinie Nr. 5702 Rosenheim – Kiefersfelden berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestehen allerdings keine Einwände gegen die Planung:

1.        Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen im Bebauungsplan der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten. Notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes dürfen nicht verhindert oder erschwert werden. Für notwendige, bauliche Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten. Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden.

2.        Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten.

3.        Bei baulichen Eingriffen im Bereich des Bahndammes ist darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.

4.        Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen insbesondere aus Schall und Erschütterung, aber z.B. auch Elektrosmog, elektrische Strahlung und Funkenflug, sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Immissionsproblematik sind im Bebauungsplan zu berücksichtigen.

5.        Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i. S. d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn- Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.

6.        Grundsätzlich gilt für den Übergang von Bahnflächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind und in die Planungshoheit der Gemeinde übergehen sollen, dass solche Flächen von der Bahnbetriebs-Anlageneigenschaft freizustellen sind (vgl. § 23 AEG). Dies erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt nach entsprechender Antragstellung durch den Eigentümer oder die zuständige Gemeinde. Das Eisenbahn-Bundesamt verfügt über kein Verzeichnis sämtlicher Bahnbetriebsanlagen. Nach den vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht sicher ausschließen, dass der Planumgriff Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes bzw. entsprechend gewidmete Flächen einschließen könnte. Ich bitte Sie deshalb, im Rahmen der Beteiligung der Betreiber der Betriebsanlagen (vgl. Hinweis am Ende dieser Stellungnahme) auf diesen Punkt hinzuweisen und diesbezüglich eine Aussage einzuholen.

7.        Aufgrund der zum Teil unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenzenden Bahnlinie ist die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen.
Es soll darauf geachtet werden, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen (DB Netz AG bzw. DB Energie GmbH) prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com) Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen.

Sachbericht und Abwägung

Die geforderte Stellungnahme der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen durch die Koordinierungsstelle DB AG DB Immobilien wurde eingeholt und ist unter dem Punkt 3.3 DB Services Immobilien GmbH zu finden. Unter Beachtung und Einhaltung der aufgeführten Bedingungen/Auflagen und Hinweise besteht aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen kein Bedenken.
Eine Beeinträchtigung des Bahnverkehrs bzw. der entsprechenden Anlagen durch das gegenständliche Vorhaben ist außerdem nach Einschätzung der Verwaltung bzw. der Planer nicht zu erwarten.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
12
5



5. Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 28.07.2022

Die Handwerkskammer München und Oberbayern weist darauf hin, dass die Lage des Planvorhabens gerade noch als integriert bezeichnet werden kann. Die Vergrößerung des Edeka Marktes darf jedoch keinesfalls dazu führen, dass die noch vorhandene kleinteilige Nahversorgungsstrukturen wie Lebensmittelhandwerker gefährdet werden, die sich durch zu starke Kaufkraftabflüsse nicht mehr weiter aufrechterhalten lassen. Damit geht ein erhöhtes Risiko einher, die – besonders mit Blick auf den demographischen Wandel – kleinteiligen Versorgungsstrukturen in fußläufiger Entfernung mit Produkten des täglichen Bedarfs sowie Ausbildungs- und Arbeitsplätze z. V. In den ansässigen Handwerksbetrieben zu verlieren.

Sachbericht und Abwägung

Die Regierung von Oberbayern hat in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2022 den Standort als integriert und mit den Erfordernissen der Raumordnung verträglich beurteilt. Bezüglich der Verträglichkeit des Vorhabens existiert auch ein Gutachten des Büros BBE, das den Unterlagen beilag, welches keine akute Gefahr für den Handel erkennen lässt. Die Anmerkungen der Handwerkskammer werden mit der Bürgerinitiative besprochen.

Beschluss:

Die Einwände werden zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
11
6



6. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 18.07.2022

Aus Sicht der IHK für München und Oberbayern ergeben sich aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine grundlegenden Anregungen oder Bedenken gegen die vorgelegten Planungen. Auch die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung ist positiv zu bewerten.
Es wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass für die weitere Ansiedlung von Einzelhandel in diesem Gebiet ein vorausschauendes Einzelhandels-Entwicklungskonzept für die Gemeinde aufzustellen wäre.

Sachbericht und Abwägung

Weitere Ansiedlungen von Handel auf dem Areal sind nicht vorgesehen.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
12
5


7. Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, Schreiben vom 22.07.2022

Bauplanungsrechtlich hängt die Zulässigkeit des Bebauungsplanes von einer Klärung der dazu notwendigen Voraussetzungen des § 78 WHG ab, da neue Baugebiete innerhalb von Flächen eines (vorläufig) festgesetzten Überschwemmungsgebietes grundsätzlich unzulässig sind.
Dieses Thema ist in der bisherigen Planung und seiner Begründung nicht aufgegriffen worden.
Bei genauerer Betrachtung des Planentwurfs und der Begründung fällt auf, dass diese die regelmäßig erforderlichen Anforderungen an einen, auch rechtlicher Überprüfung standhaltenden Bebauungsplan, einhalten dürften. Insbesondere sei die Begründung oberflächig. Leider hat sich bei der Durchsicht ein größerer Katalog an Anmerkungen ergeben (ohne Gewähr auf Vollständigkeit).


Zum Planentwurf:

1.        Es ist unklar was in den weißen Streifen innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzt wurde. (Erweiterung des Geltungsbereiches nördlich der Geigelsteinstraße, östlich der Röthenbachstraße)?
2.        Der Bereich des vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebietes sollte in der Planzeichnung nachrichtlich gekennzeichnet werden.
3.        Zu 4.3: Es stellt sich die Frage, weshalb eine geschlossene Bauweise festgesetzt wurde. Diese verlangt zwingend grenzständige Bebauung. Ohne Festsetzung der Bauweise sind die Längenbegrenzungen der offenen Bauweise nicht gegeben.
4.        Zu 5.1: Die Wiedergabe der gesetzlich festgelegten Abstandflächenbestimmung ist keine Bebauungsplanfestsetzung.
5.        Ein Bebauungsplan legt Flächen verbindlich fest (§ 9 BauGB). Ein (Fuß)weg ohne Standortbindung ist daher keine ‚Festsetzung‘ einer Verkehrsfläche.
6.        Zu 6.2: Die Reduzierung der üblichen Stellplatzpflicht ist mit einer einfachen Wahrscheinlichkeitsüberlegung (Verbundeffekt) zum Nutzungsverhalten der Besucher begründet. Ob diese zutreffend ist, kann durchaus fraglich sein und ein Mangel an Stellplätze auftreten.
7.        Zu 9.7: Hier dürfte nicht die ‚Erstpflanzung‘, sondern der Fall einer Ersatzpflanzung gemeint sein.
8.        Zu 9.10: Ist eine stets gültige gesetzliche Regelung und keine Bebauungsplanfestsetzung.
9.        Zu 11.1: Die Anforderung von schalltechnischen Untersuchungen zum Bauantrag, ist keine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB.
10.        B 1.1 ist eine sehr unbestimmte Anforderung an den Baukörper. Es wird die Frage gestellt, was die Farbgebung mit der ‚Gestalt‘ des Baukörpers zu tun hat. Farbwirkungen wären bei Dach- und Fassadengestaltung zu regeln.
11.        Punkt B 2.5 ‚sollte‘ ist keine verbindliche Anforderung und daher ohne rechtliche Wirkung.
12.        Zu B 5.1: Es gibt keine öffentlich rechtliche Rechtsgrundlage für einen Planungs- oder Nutzungszwang.




Zur Begründung:

Redaktionelle Hinweise (nur beispielhaft) zur allgemein oberflächlichen und rechtlich ungenau formulierten Begründung.  Diese wiederholt in weiten Teilen nur die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen, Hinweise und gültige gesetzliche Regelungen. Erläuternde allgemein verständliche Angaben zu den Auswirkungen der Planung und Wirkungen einzelner Festsetzungen, den Gründen und Ergebnissen der eingeholten Gutachten, fehlen hingegen weitgehend.

Zu Punkt 2: „Entwicklung aus dem FNP und der rechtsgültige FNP zeigt Widmungen“?.
Die Absätze sollten systematisch und inhaltlich nachvollziehbarer zusammengefasst werden, z.B. Darstellung der BPL Fläche und ihres Umfeldes im rechtsgültigen FNP, dann Entwicklungsgebot und Hinweis auf das Parallelverfahren zur Änderung FNP.
Die angegebenen Rechtsgrundlagen sollten vollständig und richtig angegeben werden (BauNVO fehlt)

Zu Punkt 3.1: Die „Baulich-räumliche Aufwertung des Gebiets“ wird in Frage gestellt. Ein unbebautes Gebiet kann nicht baulich aufgewertet werden.
Regelung von Erschließungsfragen ist bei jeder Bebauungsplanung Aufgabe und nicht nur ein „Anliegen“.
Bzgl. „Verbindung zweier Ortsteile“ wird gefragt, welche Ortsteile verbunden werden.
Zu dem Satz „Eine vorbereitende und verbindliche Bauleitung ist notwendig“ wird angemerkt, dass ein Bebauungsplan keine vorbereitende Bauleitplanung ist.

Zu Punkt 3.3.1: Abs. 1-3 sind rechtlich ungenau formuliert; der erste Satz ist unzutreffend, da keine zulässige Grundfläche, sondern eine GRZ festgesetzt wird. Die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist gesetzlich geregelt und selbstverständlich und muss nicht erläutert werden, zumal die Planung insoweit auch keine Besonderheit aufweist (z.B. Nichteinbeziehung von bestimmten festgesetzten Grünflächen oder Straßen etc.)

Der vorletzte Absatz auf S. 6 enthält ebenso unzureichende und z.T. entbehrliche Ausführungen.

Zu 3.3.2: Schreibfehler „1 Vollgeschosse“

Zu 3.3.3: Überflüssig wiederholende Angaben „WH durch Zahl im Plan bestimmt“ - „Wandhöhe von 6,00 m festgesetzt“.
Die im Plan zugelassenen Abweichung von den festgesetzten Höhenkoten sollte begründet werden und die Abweichungsgründe genannt werden, zumal der Spielraum großzügig angesetzt wurde.
Die Zulassung einer Abweichung ist ansonsten nicht Gegenstand des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens.

Zu 3.4.2: Die Ausführungen zur Bauweise sind unzutreffend; geschlossene Bauweise bedeutet, dass an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss. Gebäudelängen von mehr als 50 m sind bei geschlossener Bauweise zulässig.

Zu 3.5: Eine BPL Begründung regelt weder die Bemessung der Abstandfläche (Verbindlich durch BayBO), noch legt sie die Tiefe der Abstandsfläche fest. Offensichtlich soll für die vorliegende Sondergebietsplanung die gesetzliche Regelung für Gewerbegebiete entsprechend gelten.

Zu 3.7:“Zwischen der Gemeinde und….? wird ein...“
Die Ausführungen zur Oberflächenwasserentsorgung/-ableitung sind ungenügend.

Zu 3.9: Im Falle der „Erfordernis einer Erstpflanzung“

Zu 4.2:“Schreib- und Satzbaufehler im Absatz 3
Zu 5.0: Es wird gefragt, was „Südlich anschließendes „Mischgewerbegebiet“ bauplanungsrechtlich sein soll.

Zu 6.0: Eine Auswirkungsanalyse zeigt nicht die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens auf. Es ist im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln, ob die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen des geplanten Vorhabens nur unwesentlich sind und damit eine Ausweisung für mehr als 1200 qm Geschossfläche Einzelhandel in Frage kommt. Vorliegend geht es um die Analyse zur Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Begründung sollte den rechtlichen Zusammenhängen folgen.

Zu 7.5: „Es sind mind. 2 Sitzbereiche einzuplanen“ ist eine reine Wiederholung einer unzulässigen Festsetzung, Begründung, Wirkung und Sicherstellung des gewünschten städtebaulichen Zieles sollten erläutert werden (z.B. ggfs. Hinweis auf entsprechende vertragliche Vereinbarung etc.)

Zu 8.7: Es wird die Frage gestellt, was die Mahnung zur Beachtung von Telefonkabel bei der Bauausführung mit Bauleitplanung zu tun hat.

Zu 8.10: Es wird gefragt, warum die konkreten Straßenemissionen nicht aufgezeigt und erläutert werden. Das wäre Aufgabe ein BPL Begründung hier nachvollziehbare Aufklärung zu liefern. Schalltechnische Untersuchungen, auf die unter 8.10 gar nicht hingewiesen wurde, können die erforderliche allgemein verständliche Erläuterung in der BPL Begründung nicht ersetzen, sondern nur deren Grundlage sein.

Zu 8.13: Die BauNVO von 1990 kann nicht Rechtsgrundlage der Planung sein. Aktuell gültig ist die BauNVO von 2017, zuletzt geändert am 14.06.2021.

Die Ausführungen zum Klimaschutz sind, in Anbetracht ihrer inhaltlichen Leere, gänzlich entbehrlich.

Es wird dringend empfohlen Plan und Begründung für die förmliche öffentliche Auslegung qualifiziert und sorgfältig zu überarbeiten (Bsp. FNP Begründung)

Sachbericht und Abwägung

zum Planentwurf:

1.        Die „weißen“ Geltungsbereiche nördlich der Geigelsteinstraße, östlich der Röthenbachstraße werden aus der Grenze des Geltungsbereichs herausgenommen, mithin an die Sichtdreiecke bzw. weiteren verkehrlichen Eingriffsflächen angepasst.
2.        Das vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiet wird in der Planzeichnung nachrichtlich gekennzeichnet.
3.        Die Festsetzung der Bauweise wird herausgenommen (4.3)
4.        Die konkret erforderlichen Abstandsflächen werden explizit festgesetzt, da durch die gesetzlichen Änderungen viele Einzelregelungen in den Gemeinden getroffen wurden. (Klarheit)
Die Festsetzung 5.1 wird angepasst.
5.        Der Fußweg wird räumlich verbindlich festgesetzt.
6.        Zu 6.2: Der Umfang der notwendigen Stellplatzzahl wurde mit den zukünftigen Betreibern abgesprochen und ist aus Sicht der Gemeinde nachvollziehbar. Ein Mangel an Stellplätzen ist somit nicht zu erwarten.
7.        Zu 9.7: Ersetzung „Erstpflanzung“ durch „Ersatzpflanzung“.
8.        Die Festsetzung 9.10 wird gestrichen. 9.11 wird somit zu 9.10.
9.        Die Festsetzung 11.1 wird gestrichen. 11.2 wird zu 11.1.
10.        Die Festsetzung B 1.1 wird angepasst.
11.        Punkt B 2.5 wird wie folgt geändert: „Die Dachlandschaft hat eben zu verlaufen und darf nicht mit hoch- und überstehenden Aufbauten versehen werden.“
12.         Die Festsetzung B 5.1 bleibt zum Verständlichkeit und in der Gemeinde vorherrschend Regelung bestehen.

zur Begründung:

2.        Die Rechtsgrundlagen werden vollständig angegeben. Die Begründung wird logisch aufgebaut.
3.1        Die Ortsangabe wird konkretisiert. Die Formulierung wird angepasst.
3.3.1        Der rechtlich ungenau formulierte 1. Satz wird wie folgt umformuliert. „Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen definiert.“ Der Satz zur Ermittlung der zulässigen Grundfläche wird gestrichen.
3.3.2        Der Schreibfehler „1 Vollgeschoss wird korrigiert“
3.3.3        Die wiederholende Angabe „Die Wandhöhe wird jeweils durch die angegebene Zahl im Plan bestimmt.“ wird gestrichen. Der Grund für die variable Höhe wird in der Begründung dargestellt. 
3.4.2        Die Festsetzung zur Bauweise wird, wie vom LRA empfohlen, gestrichen. Daher entfällt auch die entsprechende Begründung. 
3.5        Die Abstandsflächen wurden explizit beschrieben, da durch die gesetzlichen Änderungen         viele Einzelregelungen in den Gemeinden getroffen wurden. (Klarheit)
       Die Festsetzung 3.5 wird angepasst.
3.7        Der Vertragspartner wird in der Begründung dargestellt. Es wurde ein Entwässerungskonzept erstellt, welches der Vorhabenträger zu beachten hat. 
3.9        Ersetzung „Erstpflanzung“ durch „Ersatzpflanzung“.
4.2        Die Schreib- und Satzbaufehler werden korrigiert.
5.0        Es wird eine Konkretisierung vorgenommen. 
6.0        Die geplante Errichtung eines Edeka-Markts mit einer Verkaufsfläche von max. 1.740 m² entspricht an gewähltem Standort den Einzelhandelszielen des LEP. Das eingeholte Einzelhandelsgutachten zeigt, dass nur unwesentliche Beeinträchtigungen auf die Versorgungsfunktion innerhalb der Gemeinde selbst, aber auch in den umliegenden Gemeinden auftreten. Die Raumordnungsbehörde befürwortet das Vorhaben.
7.5        Die Festsetzung von mindestens 2 Sitzbereichen ist ein Wunsch der Gemeinde Oberaudorf und soll als Ausruhbereich für ältere Personen dienen.
8.7        Das ausdrückliche Anliegen des Telefonanbieters wird hier wiedergegeben.
8.10        Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchungen werden ergänzt.
8.13        Der Verweis auf die aktuell gültige Fassung der BauNVO wird korrigiert.
Ergänzung:
Der Gemeinderat gibt deutlich zu erkennen, dass der im Rahmen der 2. Auslegung vorliegende Planentwurf formell und redaktionell deutlich besser ausgearbeitet werden muss. 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Plan und die Begründung werden in den oben aufgeführten Punkten gemäß den Vorschlägen der Behörde überarbeitet.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
17
0



8. Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz vom 21.07.2022

Es wird darauf hingewiesen, dass es in der schalltechnischen Untersuchung geringe Abweichungen zwischen Ergebnisdarstellung (Abb. 6 und Abb. 7 auf den Seiten 21 und 22) im Vergleich zu den berechneten Ergebnissen (Anlage 4) gibt.
Eine direkte Auswirkung auf die Beurteilung hat dies auf die Immissionsorte IO7 und IO12 zur Tageszeit:         - IO 7 (50 dB(A) nach Abb. 6 bzw. 48 dB(A) nach Anlage 4) - IO 12 (49 dB(A) nach Abb. 6 bzw. 50 dB(A) nach Anlage 4)
Der Nachweis des Irrelevanzkriteriums der TA Lärm (Richtwertunterschreitung um mindestens 6 dB(A) ist nicht eindeutig.
In der Folge muss entweder das Gutachten überarbeitet bzw. auf Fehler überprüft werden oder es muss die Vorbelastung durch Geräusche anderer Anlagen im Gutachten berücksichtigt werden.

Sachbericht und Abwägung

Wie auf Seite 20 des Berichts ausgeführt, gelten die Teilpegel in Anlage 4 für das 1.Obergeschoss und die Abbildungen für das kritischste Geschoss. Somit kann es sein, dass die Pegel nicht zusammenpassen. Die Angaben sind dennoch richtig.
IO 12 ist in Anlage 4 im 1.Obergeschoss mit 49,7 dB(A) ausgewiesen und in Abbildung 7 mit 49 dB(A) (Pegel = 49,3 dB(A)). Dies liegt in diesem Fall an der leicht differenzierenden Höhe des konkreten Immissionsorts (Geländetopographie). Dieser wird angepasst; die Belastung liegt dann ebenfalls bei 49,3 = 49 dB wie in Abb. 7

Irrelevanz:
IO 12: wie oben beschrieben wird die Irrelevanz an IO 12 eingehalten (55-6 = 49 dB(A))

IO 7: hier wurde eine Immissionsbelastung von 50 dB(A) prognostiziert. Nachdem der Prognose ein hoher Ansatz zugrunde liegt (hohes Lieferaufkommen + Abrollcontainer wird ausgetauscht) ist aus Sicht der Gutachterin die Abweichung von 1 dB(A) vertretbar. Rechnerisch kann die Irrelevanz nachgewiesen werden, wenn die technischen Anlagen auf 75 dB(A) tags reduziert werden.

Bei augenscheinlich geringen Geräuschvorbelastungen ist es durchaus üblich, als Irrelevanz einen Wert von 3 dB(A) unter Richtwert zu akzeptieren. Die Gemeinde ist daher der Auffassung, dass die ermittelten Werte, auch am IO 12 und IO7 irrelevant sind. Eine Vorbelastung ist daher nicht zu ermitteln. Aufgrund der Aussage der Gutachterin muss eine Vorbelastung auch im Genehmigungsverfahren nicht näher beurteilt werden, wenn die Eingangsparameter der Schalltechnischen Untersuchung, auf die auch im Bebauungsplan verwiesen wird, eingehalten werden. 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
13
4


9. Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 11.08.2020

Die Untere Naturschutzbehörde hat folgende Einwendungen:

§ 18 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und für Verfahren zu Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB die Anwendung der Vorschriften des BauGB vor, wenn aufgrund dieser Verfahren Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

Die Berechnungen Eingriff und Ausgleich sind nicht nachvollziehbar und auch nicht richtig.
Bei Entfernung des Feldgehölzes muss der Planungsfaktor 1 betragen und nicht 0,8, da das Feldgehölz gesetzlich geschützt ist.
Der Ausgleich des Eingriffs muss anhand der externen Ausgleichsfläche (WP aktueller Zustand und Aufwertung durch bestimmte Maßnahmen) erfolgen.
Als Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff in Grünland, Gehölze und das gesetzlich geschützte Biotop ist die Maßnahme „Förderung von Rottenstruktur“ nicht ausreichend.

Die aufgeführten Planungsfaktoren, die zu einem Abschlag von 20% führen sollen, sind nicht anrechenbar. (s. Anlage 2 im Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“).
Die vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme sollte räumlich und in Bezug auf den Biotop- und Nutzungstyp im Verhältnis zum Eingriff stehen. Sie ist neu und fachgerecht zu berechnen und zu planen.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.
Dieser Grundsatz ist in der Planung noch nicht realisiert worden. Die Planung ist dahingehend zu den Punkten Stellplätze, Zufahrten, zu prüfen.
Stellplätze verbrauchen viel freie Fläche, es ist der Bau einer Tiefgarage oder eines Parkhauses denkbar; Stellplätze sind mit versickerungsfähigem Belag festzusetzen; Im Plan ist darzustellen, welche Flächen wie versiegelt werden (Asphalt, Pflaster zum Versickern, Grünflächen). Es ist auch zu beachten, dass jeder Baum, der erhalten werden soll, einen Schutzbereich von 1,5 zusätzlich zum Kronenbereich benötigt.
Bei Umsetzung des Bebauungsplans sind Belange des Artenschutzes berührt. Es sollen Lebensräume streng geschützter Tierarten (insbesondere Fledermäuse, Reptilien) oder europäischer Vogelarten befinden. Eine Beeinträchtigung dieser Arten durch die Umsetzung der Planung kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Es fehlen Festsetzungen zur Beleuchtung, insektenfreundliche Lichtkonzepte und Vogelschlag.
Die Festsetzung zur Verwendung ausschließlich heimischer und standortgerechter Bäume und Sträucher ist als eigenständiger Punkt in die Festsetzungen aufzunehmen.
Einfriedungen sind mit einer Sockel- und Bodenfreiheit von 15 cm festzusetzen.
Teile des Geltungsbereiches sind in der Alpenbiotopkartierung als schutzwürdiges Biotop erfasst und unterliegen teilweise dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG. Auf die Biotopflächen ist im Bebauungsplan hinzuweisen.
Die geplante Zufahrt im Osten ist ein Eingriff in ein nach §30 BNatschG geschütztes Biotop (feuchte und nasse Hochstaudenfluren, planar bis montan; Feuchtgebüsche). Der Eingriff würde Teile des Biotops dauerhaft zerstören und durch die Zerschneidung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des restlichen Biotops führen.

Die geplante Linksabbiegerspur ist laut Verkehrsgutachten nicht notwendig. Der Eingriff im nördlichen Bereich in den 60 m² großen gesetzlich geschützten Feldgehölzbereich ist somit vermeidbar.

Überwindungsmöglichkeiten:

Der Ausgleich hat durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen zu erfolgen. Um die Rechtsgültigkeit der Satzung nicht zu gefährden, wird die Gemeinde daher gebeten, ihre Planung entsprechend zu überarbeiten bzw. zu ergänzen.

Die Planung ist zu überarbeiten – Lage und Anzahl der Zufahrten, Parkmöglichkeiten, Eingriffsreduzierung in die Biotope.
Die gesamte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist zu überarbeiten.

Anhand einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist zu belegen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können.
Aktuell dürfen dort keine Bäume gefällt werden.
Besonders ist auf Fledermausvorkommen und Vorkommen höhlenbrütender Vogelarten in Höhlenbäumen zu achten.
Weiter sind speziell Zauneidechsen im Westhang besonders ins Augenmerk zu nehmen.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Die Formulierung im Bebauungsplan „intensive Dachbegrünung“ sollte zu „extensive Dachbegrünung“ geändert werden, um Wiederansprüche zwischen den Forderungen im Umweltbericht und den Forderungen des Bebauungsplanes zu vermeiden.

Die Pflanzliste für die anzupflanzenden heimischen Sträucher ist zu erweitern.


Sachbericht und Abwägung

Für die Entfernung des Feldgehölzes wird der Planungsfaktor auf 1,0 angehoben.
Der Abschlag von 20 % wird nicht angewendet.

Die Soll-Bestimmung ist nicht umsetzbar, da räumlich-nutzungstyptechnisch keine andere Fläche zum Ausgleich zur Verfügung steht. Teilweise erfolgt nun zusätzlich ein Ausgleich auf dem Grundstück, insbesondere für den Eingriff in das Biotop.
Die Planung wurde bereits vor dem Bebauungsplanverfahren ausführlich auf den Raumbedarf geprüft. Die mindestens notwendige Stellplatzzahl wurde von den Be-treibern des Lebensmittelmarktes und des Drogeriemarktes errechnet. Eine Verlagerung der Parkplätze in eine Tiefgarage kann wegen des nahen Hochwasserschutz-gebietes nicht erfolgen. Eine Verlagerung der Parkplätze auf ein dachseitiges Park-deck würde einen größeren Landschaftseingriff darstellen, die Sicht und die Ab-standsflächen der Nachbarn an der Gartenstraße beeinträchtigen und Lärmschutz-fragen aufwerfen. Die für den Bedarf an Stellplätzen notwendige Fläche wurde aber nochmals kritisch geprüft, woraufhin Optimierungen im Umfang von ca. 1.000 m² erfolgen konnten. Diese Fläche steht nun als Retentionsausgleich und gleichzeitig zur Aufweitung des bestehenden Biotops bzw. Bachraums zur Verfügung.
Die Stellplätze werden mit versickerungsfähigem Pflaster versehen. Die Fahrgassen müssen aus Gründen des Lärmschutzes asphaltiert werden. Eine Plandarstellung der versiegelten Flächen wird im Umweltbericht erfolgen.

Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erfolgte durch den Biologen Max Zickler und liegt als Bericht dem Bebauungsplanentwurf bei. Eine Beeinträchtigung geschützter Arten kann ausgeschlossen werden, so drei im Plan gekennzeichnete Bäume erhalten werden. Im ganzen Bebauungsplanumgriff werden bis auf 2 Bäume (einen jüngeren Baum an der Geigelsteinstr., welcher einer Querungshilfe weichen muss sowie ein Obstbaum nahe der Westgrenze, welcher dem Gebäude weicht) generell alle anderen erhalten.

Festsetzungen zu insektenfreundlicher Beleuchtung und Vogelschlag werden aufgenommen, ebenso der Punkt „einheimische“ Bäume (etc.) und Sockelfreiheit der Einfriedungen. Im Plan wird der Hinweis auf das Biotop aufgenommen.

Nach § 30 Abs. 4 BNSchG wird wegen der Brücke um Befreiung nachgesucht. Die zweite Zufahrt ist wegen der Anlieferung mit großen LKWs notwendig. Hier wurde der Eingriff ebenfalls minimiert. Statt einer Verrohrung wird nun ein Brückenbauwerk, welches nicht in den Abflussquerschnitt eingreift, für welches keine Bäume gefällt werden müssen und welches das Biotop so wenig wie möglich tangiert, geplant. Für den brückentechnischen Eingriff in das Biotop wird ein Ausgleich wenige Meter nach der Brücke bachabwärts angelegt.
Auf die Linksabbiegespur ins Objekt wird verzichtet, allerdings ist es, aufgrund der verkehrlichen Situation, strikter Wunsch der Gemeinde, dass eine solche Richtung Feuerwehr/Wertstoffhof angelegt wird, um auch in Spitzenzeiten die Zufahrbarkeit zum Wertstoffhof und die Nutzbarkeit der durchgängigen Befahrung der Geigelsteinstr. sicher zu stellen.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Änderungen in der Plandarstellung werden gemäß den Vorschlägen der Behörde angepasst.
Ein Plan mit den versiegelten Flächen für den Umweltbericht wird erstellt.
Die Pflanzliste der anzupflanzenden heimischen Sträucher wird erweitert.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
16
1


10. Landratsamt Rosenheim, Wasserrecht vom 28.07.2022

Der Planungsbereich liegt teilweise in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Auerbachs bei einem 100jährlichen Hochwasserabfluss (HQ 100).
Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 8 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in einem vorläufig gesicherten Ü-Gebiet verboten. Abweichend kann nach § 78 Abs. 5 und 8 WHG eine Genehmigung im Einzelfall erteilt werden, wenn das Vorhabens
a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Die Ausnahmegenehmigung ist beim Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet Wasserrecht zu beantragen.
Entsprechende bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser sind mit den Antragsunterlagen nachzuweisen. Zudem gelten die sonstigen Schutzvorschriften für Ü-Gebiete nach § 78a WHG, die Regelung des § 78c WHG für Heizölverbraucheranlagen sowie die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Der Planungsbereich liegt teilweise im 60-m-Bereich des Röthenbachs. Hierfür ist eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 1 und 2 BayWG erforderlich. Sofern eine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bzw. eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WHG erfolgt, wird die wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit dieser erteilt. Andernfalls ist die wasserrechtliche Anlagengenehmigung gesondert zu beantragen.

Sachbericht und Abwägung
Über das Ingenieurbüro Steinbacher Consult wird eine entsprechende Ausnahme- und Anlagengenehmigung beantragt. Der verloren gegangene Rückhalteraum wird kompensiert und sonstige Beeinträchtigungen werden vermieden. Eine Beschreibung der Maßnahmen wird der 2. Auslegung des Bebauungsplans beigefügt werden. Die zwischenzeitlich erfolgten Abstimmungen mit dem WWA zeigen, dass die Anforderungen des WHG umgesetzt werden und unter dieser Voraussetzung behördlicherseits Einverständnis mit der Planung besteht. 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
12
5



11. Regierung von Oberbayern vom 06.07.2022

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit Schreiben vom 31.05.2021 bereits im Rahmen einer Voranfrage zur geplanten Errichtung von zwei Einzelhandelsbetrieben im Norden sowie zu einer gewerblichen Nutzung im Süden des Planungsbereichs eine Stellungnahme - auf die wir verweisen dürfen - ab. Zu vorliegender Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplanentwurf für die Einzelhandelsnutzungen äußern wir uns wie folgt:

Planung

Die Gemeinde Oberaudorf beabsichtigt im Norden des Grundstücks Fl.Nr. 364, Gmkg. Oberaudorf die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedelung von drei Einzelhandelsbetrieben (Lebensmittelvollsortimenter + Backshop, Drogeriemarkt) zu schaffen. Im Süden des Grundstücks sind Gewerbebetriebe geplant. Das Grundstück ist ca. 2,9 ha groß und im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde nicht als Baufläche dargestellt. Es soll im Zuge der 3. Flächennutzungsplanänderung im Norden als zwei Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ bzw. „Kleinflächiger Einzelhandel“ (ca. 1,4 ha) und im Süden als gewerbliche Baufläche (ca. 1,5 ha) dargestellt werden. Für den geplanten Lebensmittelvollsortimenter soll im Bebauungsplan eine Verkaufsfläche von max. 1.740 m², für den dazugehörigen Backshop von ca. 50 m² und für den Drogeriemarkt von max. 800 m² festgesetzt werden. Östlich des Planungsbereichs befinden sich Gewerbeflächen, südlich und westlich Wohnbauflächen und nördlich die Gemeinbedarfsflächen der Feuerwehr und des Wertstoffhofs.

Berührte Belange

Einzelhandel
In unserer Stellungnahme vom 31.05.2021 im Rahmen der Voranfrage haben wir uns bereits zu den geplanten Einzelhandelsbetrieben geäußert und abschließend festgestellt, dass die geplante Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.740 m² an vorgesehenem Standort den Einzelhandelszielen des LEP entspricht. Auch der geplante Backshop mit 50 m² sowie der Drogeriemarkt mit ursprünglich vorgesehenen 760 m² Verkaufsfläche standen den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung bleiben die Verkaufsflächen des Lebensmittelvollsortimenters sowie des Backshops unverändert. Lediglich die Verkaufsfläche des Drogeriemarkts wurde von 760 m² auf max. 800 m² erhöht. Die geplante Errichtung der drei Einzelhandelsbetriebe steht auch mit der angepassten Verkaufsfläche den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Gewerbeflächenbedarf In der Flächensparoffensive der Bayerischen Staatsregierung (vgl. Schreiben StMWi vom 08.05.2019) wird gefordert, dass die Flächeninanspruchnahme reduziert und vorhandene Flächenpotenziale effizient genutzt werden sollen. Gem. LEP 1.3 G sollen zusätzlich flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Grundsätzlich muss bei der Neuausweisung von Bauflächen der entsprechende Bedarf nachvollziehbar nachgewiesen werden. In den vorgelegten Planungsunterlagen wird der gewerbliche Flächenbedarf nicht weiter konkretisiert. Die Planung ist deshalb noch um eine plausible Ermittlung des Bedarfs an neuen Gewerbeflächen zu ergänzen. Immissionsschutz Südlich und westlich des Planungsbereichs befindet sich Wohnbebauung, die bereits durch die nahegelegene Bahnlinie München – Rosenheim – Kufstein durch Lärm und Erschütterungen beeinträchtigt wird. Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sollen der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sichergestellt werden. Inwieweit die geplanten Nutzungen mit der bestehenden Wohnbebauung bzgl. der zu erwartenden Immissionen vereinbart werden können, ist mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen. Wasserwirtschaft Im Osten und Nordosten des Planungsbereichs befindet sich das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet HQ100 am Wildbach, Auerbach, Fischbach, Trisslbach, Hocheckgraben und Röthenbach. Die Risiken durch Hochwasser sollen soweit als möglich verringert werden (vgl. LEP 7.2.5 G). Wir bitten diesbezüglich um Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim. Natur und Landschaft Der Planungsbereich liegt gem. Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B I 3.1.3 Z im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 23 „Inntal von Kiefersfelden bis Rosenheim“. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. In diesen sollen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden. Die Charakteristik der Landschaft und ihrer Teilbereiche soll erhalten werden. Größere Eingriffe in das Landschaftsgefüge sollen vermieden werden, wenn sie die ökologische Bilanz deutlich verschlechtern (RP 18 B I 3.1 Z). Zudem befindet sich entlang des Oberaudorfer Dorfbachs eine kartierte Biotopfläche. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.



Ergebnis

Die geplante Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.740 m² entspricht an gewähltem Standort den Einzelhandelszielen des LEP. Der geplante Backshop mit einer Verkaufsfläche von ca. 50 m² und der Drogeriemarkt mit max. 800 m² stehen den Erfordernissen der Raumordnung ebenfalls nicht entgegen. Hinsichtlich eines entsprechenden Flächenbedarfsnachweises für das geplante Gewerbegebiet sind die Planungsunterlagen noch zu ergänzen. Bzgl. der zu erwartenden Immissionen, einer möglichen Hochwassergefahr und der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet ist die Planung mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen.


Sachbericht und Abwägung

Bzgl. des Bedarfs an Gewerbeflächen wird auf die Abwägung zur FNP-Änderung verwiesen, da die GE-Flächen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Zu den angesprochenen immissionsschutzrechtlichen Themen wurde ein entsprechendes Gutachten erstellt. Abstimmungen mit dem WWA und der UNB erfolgten. Hinsichtlich der Einzelhandelsflächen des Bebauungsplans sind keine Änderungen erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
13
4

12. Staatliches Bauamt vom 14.07.2022

Die Belange des staatlichen Bauamtes Rosenheim besteht mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 46 „Gschwendtnerfeld“ Einverständnis.
Die Belange des staatlichen Bauamtes Rosenheim, Fachbereich Straßenbau, sind nicht berührt.


13. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 27.07.2022

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

Entlang der Geigelsteinstraße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

       dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist.
       dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
       Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
       In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Sachbericht und Abwägung

Konkrete Änderungen am vorliegenden Bebauungsplanentwurf sind nicht erforderlich. Die weiteren Anregungen werden im weiteren Verlauf, insbesondere bei der Erstellung der Ausführungsplanung und bei den tatsächlichen Bautätigkeiten entsprechend berücksichtigt.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
12
5


14. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 13.07.2022

Folgende Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnung) wurden vorgetragen:

Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet:

Teile des Geltungsbereiches liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Röthenbaches (Gewässer III. Ordnung).
Mit den Vorhabensträgern und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim fand aufgrund dieses wasserwirtschaftlichen Konfliktes am 13.07.2021 ein Informationsaustausch statt.
Im nun vorliegenden Bebauungsplan wird das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet planlich (bis auf einen Auszug im Umweltbericht) nicht dargestellt und auch im Konzept unzureichend bzw. nicht untersucht und bewertet.

Es wird nochmal darauf hingewiesen, dass folgende Belange in der Bauleitplanung berücksichtigt werden müssen (vgl. § 78 WHG):
Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes darf nicht nachteilig beeinflusst werden.
Die Hochwasserrückhaltung darf nicht beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum muss umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werden.
Nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger sind unzulässig.
Die Belange der Hochwasservorsorge sind zu beachten.
Die Bauvorhaben sind so zu errichten, dass bis zum Bemessungshochwasser keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

Gewässerausbau:

Eine, in der Bauleitplanung erwähnte, 25 m lange Verrohrung des Röthenbaches ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht genehmigungsfähig.
Zudem handelt es sich bei einer derartigen Maßnahme um einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG, welcher gemäß § 68 WHG einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedarf.





Niederschlagswasserbehandlung:

Das „Konzept zur Niederschlagswasserbehandlung“ des BP besteht aus einem einzigen Satz:

„Das anfallende Oberflächenwasser ist auf den Grundstücken durch Rigolenschächte zu entsorgen.“
Hierzu wird angemerkt, dass Niederschlagswasser nicht „entsorgt“, sondern behandelt werden muss. „Rigolenschächte“ als Bauwerke der Niederschlagswasserbehandlung sind dem Wasserwirtschaftsamt nicht bekannt. Zudem legt die Gemeinde nicht dar, ob im überplanten Gebiet sickerfähiger Untergrund vorliegt und ob, unter Berücksichtigung des geforderten Abstands von 1 Meter zum mittleren jährlich höchsten Grundwasser (MHGW), unterirdische Versickerungsanlagen überhaupt genehmigungsfähig sind.
Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach er das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Ein schlüssiges Konzept ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Es ist als Nachweis einer ordnungsgemäßen Erschließung jedoch erforderlich.
Dementsprechend ist die Erschließung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert.
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist hierfür mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden.
Für die alternative Einleitung von Niederschlagswasser in den Röthenbach ist bei quantitativer Beurteilung nach LfU Merkblatt 4.4/22 und DWA-M 153 voraussichtlich vor Einleitung eine Drosselung und Rückhaltung des Niederschlagswassers nach DWA-A 117 erforderlich. Die dazu erforderlichen Rückhalteflächen wären im Bebauungsplan festzusetzen.


Es wird auf folgende Rechtsgrundlagen hingewiesen:

Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet: § 78 WHG i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB
Gewässerausbau: § 67 WHG
Niederschlagswasserbehandlung: § 30 Abs. 1 BauGB

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiung):

Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet: Darstellung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes und Berücksichtigung der Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG

Gewässerausbau:

Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für Gewässerausbau nach § 68 WHG

Niederschlagswasserbehandlung:
Baugrunduntersuchung mit Sickertest sowie Ermittlung de MHGW und unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse die anschließende Aufstellung eines Konzeptes zur Niederschlagswasserbehandlung.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Gewässerrandstreifen
Aus Gründen der Gewässerentwicklung und der einfachen Gewässerunterhaltung ist ein Uferrandstreifen von 5 Meter zwischen der Böschungsoberkante des Röthenbaches und baulichen Anlagen notwendig.
Der Uferrandstreifen ist insbesondere durch Erhaltung und Neupflanzung einer strandortgerechten Ufervegetation entsprechend zu entwickeln.

Zu Nr. 2.2.2 des Umweltberichtes:

Im Quellgebiet des Röthenbaches wird vom Wasserwirtschaftsamt kein Retentionsbecken geplant.


Zu Nr. 8.6 Behandlung von Niederschlagswasser:

Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich.
Das im Baugebiet anfallende Oberflächenwasser kann auf Grund der Größe der angeschlossenen Flächen weder erlaubnisfrei nach NWFreiV und TRENGW versickert, noch erlaubnisfrei nach Art. 18 BayWG i. V. m. § 25 WHG und TRENOG in den Röthenbach eingeleitet werden. Die geforderte Muldenversickerung in der Begründung widerspricht zudem dem zeichnerischen Bebauungsplan, in dem keine entsprechenden Flächen zu Versickerung berücksichtigt werden. Für eine alternative Einleitung in den Röthenbach wären zudem folgende technischen Regeln zu berücksichtigen: DWA-A 117, DWA-A 102-1 und DWA-A 102-2.
Eine linienförmige unterirdische Versickerung über Rigolen ist nur zulässig, wenn eine Flächenversickerung oder das Anlagen von Mulden nachweislich nicht verwirklicht werden kann. Eine punktuelle Versickerung über Sickerschächte darf nur angewendet werden, wenn nachweislich zwingende Gründe, wie z. B. Entsprechend ungünstige Untergrundverhältnisse, eine der vorgenannten Lösungen ausschließen. Eine punktuelle Versickerung ist im überplanten Gebiet auf Grund der hohen Grundwasserstände voraussichtlich nicht genehmigungsfähig.


Grundwasser

Dem WWA Rosenheim liegen keine detaillierten Grundwasserstandsdaten im Planungsgebiet vor, es ist jedoch mit hohen Grundwasserständen zu rechnen. Der Grundwasserstand ist durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet zu ermitteln und in einem hydrogeologischen Fachgutachten bewerten zu lassen.
Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem durch Fachgutachten ermittelten schadensverursachenden Grundwasserstand, zuzüglich eines geeigneten Sicherheitszuschlags, wasserdicht (z.B. weiße Wanne= und auftriebssicher hergestellt werden.
Werden für die Bauarbeiten wasserhaltende Maßnahmen (Bauwasserhaltung) erforderlich, ist hierfür rechtzeitig vorab eine wasserrechtliche Genehmigung bei Landratsamt Rosenheim einzuholen.
Eine dauerhafte negative Beeinflussung des Grundwasserstromes durch einen Baukörper (z.B. durch Aufstau) stellt einen wasserrechtlichen Tatbestand dar und ist genehmigungspflichtig.

Sachbericht und Abwägung

Das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet wird in den Plan aufgenommen. Statt des Wellstahldurchlasses (Verrohrung) wird ein Brückenbauwerk geplant. Ein Bodengutachten wurde erstellt. Zudem wurde durch das IB Steinbacher Consult darauf aufbauend sowohl ein Hydraulisches Gutachten als auch ein Erschließungskonzept zu Abwasser und Niederschlagswasser erstellt. Die Planungen sind mit dem WWA vorbesprochen. Notwendige Retentionsflächen sind im Bebauungsplan festgesetzt und müssen vom Vorhabenträger gemäß Durchführungsvertrag geschaffen werden. 

Der Gewässerrandstreifen wird im Bereich von 10 Metern ab der Mittelwasserlinie/Uferlinie bzw. Böschungsoberkante von Bebauung freigehalten.
Der Umweltbericht wird in Punkt 2.2.2. angepasst.
Im Baugrundgutachten wurde der Grundwasserstand mit 465,17 bis 466,39 m ü. NHN ermittelt. Keller bzw. Tiefgaragen etc. sind nicht geplant.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Änderungen in Plan und Bericht werden gemäß den vorgebrachten Vorschlägen eingearbeitet.
Die vom WWA geforderten Gutachten wurden erstellt und in der Planung berücksichtigt. 


Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
17
13
4


STELLUNGNAHMEN AUS DER ÖFFENTLICHKEIT

Anwohner Gartenstraße vom 25.07.2022

Folgende Einwände wurden von den Bewohnern der Gartenstraße eingebracht:

A Verkehr:

Sperre des Weges zwischen den Anwesen in der Gartenstraße 1 und der Geigelsteinstraße 4 (kostengünstiger Zaun oder Tor)
Ursprünglich sollte der zur Wiese führende Weg als Zubringer für Fußgänger und Fahrradfahrer dienen. Das Verkehrsgutachten hat dies aber als zu gefährlich eingestuft. Eine Einschätzung, die die Anwohner als leidvolle Erfahrung zustimmen müssen. Es ist allerdings zu befürchten, dass die Oberaudorfer den nahegelegenen Zugang schnell für sich entdecken und nutzen. Dass es sich bei dieser Überlegung um eine realitätsnahe Annahme handelt, beweist der ehemalige Zugang zum Bahngleis 2. Der an sich gut versteckte Weg erfreute sich reger Beliebtheit, was zu einem breiten, festen Trampelpfad führte. Erst die Schließung des Notausganges durch die DB brachte das Ende des illegalen Zuganges.

Wird der Zugang zum Gschwendtner Feld nicht gesichert, steigt die Unfallgefahr. Sowohl das Verlassen der Gartenstraße wie auch die Zufahrt zu derselben, ist besonders für Autofahrer unübersichtlich. Fußgänger, die den in die Tiefe verschwindenden Wiesenweg nutzen, können schnell übersehen werden. Dieses Problem verschärft sich in der „dunklen Jahreszeit“. Personen, die einen unbeleuchteten und zwischen zwei Häusern versteckten Weg nutzen, dürften kaum wahrgenommen werden.



Maßnahmen zur Einhaltung des Tempolimits in der Geigelsteinstraße

Die Geigelsteinstraße hat ein Verkehrsproblem. Zu einer Verschärfung des Problems (z.B. Rückstaus) wird die Anbindung des lang herbeigesehnten Drogeriemarktes beitragen. Die geographischen Besonderheiten der Straße machen es schwer – und somit extrem teuer – sinnvolle Maßnahmen zur geordneten Verkehrsführung durchzuführen. Erheblich zur Verbesserung würde allerdings die Einhaltung des Tempolimits beitragen. Die 30 km/h – Vorgabe wird aber kontinuierlich ignoriert. Gelegentliche Geschwindigkeitskontrollen tragen langfristig nicht zur Lösung bei.

1.        Fest installierte Blitzanlage im Verbund mit „Warnschildern“
Dies würde wohl die ideale Lösung des Problems darstellen, dürfte aber sowohl aus Kostengründen wie auch aus juristischer Sicht (Genehmigung) nicht realisierbar sein.
2.        Berliner Kissen/Bodenschwelle/Bremsschwelle
Diese kostengünstigen und leicht zu montierenden Schwellen wären eine weitere Möglichkeit. Problematisch ist hier die Schneeräumung im Winter. Sollten diese trotzdem in Betracht gezogen werden, ist es wichtig vor der Planung die Bewohner der Geigelsteinstraße 4 zu kontaktieren.
3.        Smily-Geschwindigkeitsmesser
Am Ortseingang (Tiroler Straße) und im Oberfeldweg befinden sich zwei dieser freundlichen Geschwindigkeitskontrollen. Sie zeigen nicht bei jedem Autofahrer Wirkung, aber diejenigen Fahrer, die darauf reagieren, tragen erheblich zu Einhaltung des Tempolimits bei.

Die verlässliche Einhaltung der 30 km/h würde von großem Nutzen sein.

Versetzung des Verkehrsspiegels in der Geigelsteinstraße
Im Rahmen der Erneuerung der Eisenbahnunterführung wurde der südliche Rand der Geigelsteinstraße mit einer Mauer eingefasst. Eine fatale Maßnahme. Konnte man zuvor im Verkehrsspiegel die Straße über 50m Richtung Ortsmitte überblicken, ist dies jetzt nur noch für circa 8 bis 10 m möglich. Herr Eitelwein (Bewohner der Gartenstraße 9; von Beruf Polizist) würde sich zur Verfügung stellen, um einen idealen Standort (sowie Höhe und die Ausrichtung festzulegen) zu ermitteln.



Sperrung der Geigelsteinstraße für den auswärtigen LKW-Verkehr
In jüngster Zeit ist ein sprunghafter Anstieg des LKW-Verkehrs in der Geigelsteinstraße zu beobachten. Zeitlich fällt dieser mit der Blockabfertigung zusammen. Sollte es eine rechtliche Möglichkeit geben, dass der Umgehungsverkehr von einer Durchfahrt Oberaudorfs – auch durch die Tiroler Straße – abgehalten werden kann, sollte dies wahrgenommen werden.

Sperrung des Parkplatzes (Schranke?) außerhalb der Öffnungszeiten der Einkaufsmärkte

Sicherung der Anwohnergrundstücke mit einem Zaun
Das ‚Gschwendtner Feld‘ ist bis dato weder durch Straßen, Bürgerssteige oder Pfade erschlossen. Infolgedessen gibt es dort keinen Publikumsverkehr. Von den Bewohnern wurden Zäune nur vereinzelt errichtet. Hier dienten sie allerdings nicht der Wahrung der Privatsphäre sondern als Absturzsicherung (höher gelegene Grundstücke).
Sollte sich Publikumsverkehr auf der Wiese entwickeln (Tiroler Straße), ist dies eindeutig auf die beiden Märkte zurückzuführen. Der Eigentümer Herr Fürbeck sollte sich in diesem Fall dazu verpflichten, die Kosten für einen Maschendrahtzaun (Höhe 150 cm) mit Tür zu übernehmen. Betreffen würde dies wahrscheinlich nur den Hanggarten von Gartenstraße 13 (Flurnummer 361).

Supermarkt für alle = gute und ungefährliche Erreichbarkeit für Fußgänger und Fahrradfahrer

B Grün:

Bei der Errichtung großer Supermärkte wird meist kein Wert auf die Flächengestaltung gelegt. Das Ergebnis sind große graue Betonflächen, die an Hässlichkeit nicht zu überbieten sind (Raublinger Prechtl, Kiefersfeldener Lidl). Häufig werden preiswerte Alibi-Bepflanzungen vorgenommen, die dann ungepflegt sich selbst überlassen werden (Oberaudorfer Edeka, Kiefersfeldener Roßmann) Wie sehr diese mangelhafte Gestaltung Gebäude von hoher Qualität beeinträchtigen kann, beweist der Niederndorfer M-Preis. Der Markt hat mehrere Architekturpreise gewonnen. Allerdings ist das Erste, was man von der Anlage als Kunde wahrnimmt der ungepflegte Parkplatz mit den verkümmerten Bäumen.

Die „Gschwendtner-Märkte“ haben durch das Bachbiotop und die nördliche Hangeinfassung eine gute Voraussetzung. Das Vorhaben, das Dach zu begrünen und weitere Bäume/Büsche zu pflanzen wird positiv zum Gesamteindruck beitragen. Dass diese Maßnahmen zum Emissionsschutz beitragen, ist hinlänglich bekannt und muss daher nicht weiter ausgeführt werden.
Für die Anwohner der Gartenstraße von besonderer Bedeutung ist die Gestaltung der großen Dachfläche. Diese mit einer Wiese aufzuwerten, wird erheblich zur Erhaltung der Wohnqualität beitragen.
Wie der vorgezogene Bebauungsplan Nr. 46 mit integrierter Grünordnung vom 24.5.2022 zeigt, ist das Potential eines „Grünen Marktes“ auf dem Gschwendtner Feld erkannt worden. Die Bestrebungen die Fläche möglichst naturnah zu gestalten, ist äußerst positiv zu bewerten. Einige weiterführende Gedanken möchten wir hier noch beisteuern.

1. Grundsätzliche Empfehlungen:

1.        bei der Wahl der Bäume nur einheimische Pflanzen wählen; bevorzugt auf die Arten zurückgreifen, die bereits jetzt am Gschwendtner Feld heimisch sind (Traubenkirsche, Rotkirsche, Walnuss, Hagebutte, Pfaffenhütchen…)
2.        keine jungen – preiswerten und kleinen Pflanzen anschaffen, sondern große, robuste und ältere Pflanzen, die eine schnelle und nachhaltige Wirkung entfalten.
3.        Bestandsbäume, die aufgrund der Erschließung (z.B. Zufahrten) ihren Standort verlieren, nicht fällen, sondern versetzen.
4.        Anpflanzungen am Rand, zum Biotop und auf dem Parkplatz durch hohe Einfassungen (Z.B. Betonkantensteine) vor Autos schützen.
5.        Bäume auf dem Parkplatz durch „Wassersäcke“ in den ersten Jahren sichern (nur bei langanhaltender Trockenheit notwendig)
6.        Festschreiben, dass eingegangene oder sich schlecht entwickelnde Anpflanzungen zeitnah ersetzt werden müssen.
7.        „Schnee-Entsorgung“ auf den ungenutzten, südlichen Teil des Gschwendtner Feldes = Schutz der Hänge, des Biotops und der Neuanpflanzungen vor Verunreinigungen (Abbildung 2)
8.        Verpflichtung, eine Gartenbaufirma zur Pflege unter Vertrag zu nehmen (genauen zeitlichen Rahmen festschreiben = Wie oft, was und wann)
9.        Verpflichtung des Betreibers, die Fläche einmal wöchentlich von Unrat zu befreien (herumfliegender Müll)
10.        keine Werbetafeln (ausgenommen direkt auf den Wänden der Märkte)

C. Emissionsschutz für Anwohner

Folgende Aspekte sind für die Anwohner der Gartenstraße wichtig:

       Möglichst wenig vom laufenden Betrieb der Märkte mitzubekommen.
       Die Gestaltung der Rückseite und der seitlichen Ladenfläche. Hier trifft unmittelbar Gewerbe und privater Wohnbereich aufeinander. Optimal wäre, dass diese Bereiche von den Märkten nicht genutzt werden. Stattdessen 'bleibt' dieses Areal "grün": pflegeleichte Wiese (zwei Mal im Jahr zu mähen), einheimische Sträucher und Bäume. Eine architektonisch aufwendige Gestaltung der Rückwand wäre zudem nicht notwendig, wenn Efeu oder Wein als Bewuchs (alternativ Sträucher in entsprechender Höhe) gewählt würde. Bei dieser "grünen" Gestaltung würden die Märkte als optischer und akustischer Schutz für die Anwohner dienen.

1. Künstliches Licht

       Parkplatzbeleuchtung: keine hohen / großen Lichtmasten
       Licht aus nach 20.30 Uhr bzw. an Sonn- & Feiertagen
       keine Werbe- und Deko-Beleuchtung im Außenbereich
       kein Licht im hinteren Bereich der Märkte, auch nicht die seitlichen Ladeflächen = alles, was im nordwestlichen Bereich grün markiert ist, hat kein künstliches Licht

2. Lärm / Lautstärke

Die aktuelle Planung sieht eine geschlossene Rückwand ohne Türen und Fenster vor. Darüber hinaus soll die Fläche zwischen den Märkten und der Gartenstraße unbenutzte Grünfläche bleiben. Die beiden Marktgebäude dienen somit als passiver Lärmschutz. Dem widerspricht aber das Vorhaben die KWL-Anlagen bzw. die Lüftungsanlagen auf der Rückseite der Märkte anzubringen. Hierzu ist anzumerken, dass die Gartenstraße eine Besonderheit aufweist. Bedingt durch den Hang auf dem die Häuser stehen und einer hinter den Gebäuden verlaufenden Lärmschutzwand verstärken sich Geräusche, die sich von Osten aus auf die Wohnanlage zu bewegen. Es ist naheliegend, dass dies auch auf KWL- und Lüftungsanlagen zutrifft. Die Anwohner möchten daher, dass derartige Anlagen weder an der Rückseite noch auf dem Dach angebracht werden. Vielmehr bietet sich hier die nach Osten liegende Fassade an oder alternativ der Eckbereich der beiden Ladezonen (im Nord- und Südwesten [Abbildung 3]). Es versteht sich von selber, dass auch eventuell zu errichtende Wärmepumpen denselben Forderungen der Anwohner unterliegen. Hinzuweisen ist in diesem Kontext auf den "Flächennutzungsplan" von Dr. Pröbstl vom 12.3.2019. Darin heißt es in Hinblick auf die Errichtung eines Gewerbegebietes auf dem Gschwendtner Feld: "Insbesondere die Wohnqualität an der Gartenstraße, die bereits durch die nahe Bahnlinie [Brenner Bahnstrecke] beeinträchtigt wird, würde allerdings im Falle zusätzlicher gewerblicher Immissionen erheblich vermindert. Aufgrund der erhöhten Lage des Wohngebietes ergeben sich hier insbesondere für aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden oder -wällen besondere Anforderungen in der Höhenentwicklung, die am Ortsrand von Oberaudorf kaum landschaftsverträglich eingebunden werden könnten." Die von Dr. Pröbstl erwähnte Beeinträchtigung der Anwohner durch die Bahn hat dazu geführt, dass die Bewohner eine hochwertige Lärmschutzwand errichten ließen. Um einen optimalen Schutz zu erreichen, ließ man die Wand an ihren jeweiligen Enden im rechten Winkel auslaufen. D.h.: die Wand läuft nicht nur entlang der Gartenstraße, sondern umfängt sie regelrecht. Somit hatten die Gartenstraßler lange bevor Oberaudorf mit Lärmschutzwänden von der OB ausgestattet wurde, einen akustischen Schutz. Dieser hebt sich in seiner Qualität (Höhe, verwendetes Material) und Quantität von den klassischen OB Lärmschutzwänden ab. Lärmschutz ist den Anwohnern der Gartenstraße sehr wichtig. Der Lärmschutzzaun der Gartenstraße wurde von C.Hentschel Consult bei der schalltechnischen Untersuchung vom März 2022 nicht berücksichtigt.

       hochwertige (extrem leise) Kühlanlagen (= Ventilatoren / KWL-Anlage) bzw. Wärmepumpen
       Kühlanlagen und Wärmepumpen nördlich und südlich an der Wand / nicht zum Hang (Echogefahr)
       dichte Begrünung mittels einheimischer Bäume und Büsche besonders im nordwestlichen Bereich,
       keine Nutzung des nordwestlichen Bereiches für Außengastronomie (Ruhezone) Be- und Entladebereiche der Märkte akustisch dämmen
       keine Wertstoffinsel, Schließung des Parkplatzes mittels einer Schranke, Nutzung nur während der Öffnungszeiten der Märkte
       keine Sonderveranstaltungen (z.B. Weihnachtsmarkt) auf dem Parkplatz




3.Gerüche
       Bäckerei: Gerüche????
       Lebensmittelentsorgung / Abfall: Geruchsbildung???

4. Feinstaub
       eine dichte Begrünung durch Bäume und Büsche (Randflächen und Parkplätze)

D. Dach

       architektonische Form
Pultdach, das sich zum Hang (Richtung Westen) möglichst weit absenkt
Begründung: Tiefer gelegene Wohnbereiche (insbesondere Haus Nr. 3, 5 und 9) sollen möglichst wenig unter dem Verlust von Aussicht und der Verringerung von Tageslicht (Verschattung) leiden.
       keine Dachaufbauten (z.B. Ventilatoren, Solaranlage, Werbeschriftzug etc.)
       durchgehende intensive Begrünung der Dachfläche und regelmäßige Pflege derselben

Begründung: Höhergelegene Wohnbereiche sollen mittels der "grünen" Dachgestaltung weiterhin auf eine naturnahe Fläche blicken.

E. Wegerecht

Der im Westen angrenzende Hang gestaltet sich sehr unterschiedlich. Bei einigen Abschnitten wurde der Hang durch künstliche Befestigungen gesichert, die mitunter Nachbesserungen bedürfen. Andere Bereiche sind naturnah gestaltet und zeichnen sich z.T. durch einen dichten Bewuchs aus, der regelmäßig eingedämmt werden muss. Größenteils können diese Maßnahmen nur vom Gschwendtner Feld aus durchgeführt würden. Allen Anwohnern wurde bis dato ein mündliches Wegerecht zugestanden, um sich um die entsprechenden lnstandhaltungen zu kümmern. Wir möchten die Gemeinde um eine Vermittlung dahingehend bitten, dass aus dem mündlichen ein schriftliches Recht wird.

• Betroffene Grundstücke:
FlurNr. 353 / 2 Geigelsteinstr. 4
Flur.Nr. 366 / 1 Gartenstr. 1
FlurNr. 366 Gartenstr. 3
FlurNr. 366 / 2 Gartenstr. 5
FlurNr. 361 / 1 Gartenstr. 7
FlurNr. 361 / 2 Gartenstr. 9
FlurNr. 361 Gartenstr. 13
FlurNr. 361 / 3 Gartenstr. 15
FlurNr. 132 / 35 Gartenstr. 17

F. Abstandsflächen

1. Abstandflächen zu Gartenstr. 1, 3 und 5/ Sonderfall Gartenstr. 5

Erläuterung des aktuellen Zustandes:

Die Häuser 1 (FlurNr. 36611), 3 (FlurNr. 366) und 5 (FlurNr. 366/2) wurden alle vor dem Jahr 2000 errichtet. Zu diesem Zeitpunkt galt das Gschwendtner Feld als nicht bebaubare landwirtschaftliche Grünfläche, mit der Funktion übermäßige Niederschläge und das Hochwasser des Röthenbaches zu binden. lnfolge dieser Voraussetzung richteten die Erbauer ihre Häuser nicht wie üblich nach Süden, sondern nach Osten- zur Wiese (= Panoramablick)- hin aus.

Problematik: Die Hauptwohnräume befinden sich also alle im östlichen Teil der Häuser. Die Errichtung zweier miteinander verbundener Märkte führt zu einer über 80m breiten Wand, die keinen Seitenblick zulässt. Mit welcher Höhe und in welchem Abstand diese gewaltige Wandfläche auf die Wohnhäuser Nr. 1, 3 und 5 trifft, ist von entscheidender Bedeutung hinsichtlich Aussicht und dem Einfall von Licht (Verschattung). Nach der aktuellen Planung (Vorhabenbezogener Bauplan vom 24.5.22) besteht diese Gefahr nur in geringen Maßen. Anders verhält es sich bei der Gartenstr. 5 (FlurNr. 366/2). Die Gartenstr. 5 (Höhenkote Grenzmauer 474,93) liegt nur ca. 1,4m über dem Niveau des Gschwendtner Feldes (Foto 1). Die Wohnung im Erdgeschoss, die ihr Tageslicht einzig von der Ostseite erhält, ist ca. 1m in den Boden versenkt (Foto 2). Folglich wird sie durch den zukünftigen Markt deutlich beeinträchtigt. Anzumerken ist, dass das tiefe Bodenniveau von Nr. 5 auf eine Bitte des Oberaudorfer Bauamtes zurückzuführen ist. Um ein homogenes Erscheinungsbild zu generieren, sollten sich die Bauherren an der Nachbarbebauung- Gartenstr.3 und Bungalow der Braun-Werke orientieren.

• Ziel der Anwohner:

1. Vergrößerung der Abstandsflächen
2. möglichst große Absenkung des Daches zur Gartenstraße hin

2. Abstandsfläche zur Gartenstr.9 (FlurNr. 361/2 [Foto 3])

jetziger Plan: Markt soll mit Mindestabstand von 3m und Maximalhöhe von 6m vor einem Hang von 3m Höhe errichtet werden

Problematik: größere Instandhaltungsarbeiten (z.B. Baumschnitte) am Hang nur noch schwer auszuführen, eventuell notwendige Hangsicherungsmaßnahmen (z.B. Erdrutsch) werden unmöglich, komplette Reduzierung des Tageslichts (Verschattung)

Erläuterung: Das zum Hang ausgerichtete Gartengrundstück (Haus Nr. 9) besteht aus zwei Ebenen. Eingebettet sind diese Ebenen in einen Hang mit starkem Gefälle. Der Untergrund besteht aus einem Lehm-Erde-Gemisch, das schlecht Wasser aufnimmt. Da das nach Osten ausgerichtete Grundstück nur vormittags Sonne erhält, tragen hauptsächlich die Bäume und Büsche zur Entwässerung des Untergrundes bei. Zukünftig werden diese Bäume, die auf dem Bauplan als erhaltenswert klassifiziert wurden, auch als Sichtschutz gegen den Markt dienen.

Ziel:

Durch den zunehmenden Starkregen und die Verschlechterung der Sonneneinstrahlung (Verschattung durch den Markt) besteht die Möglichkeit, dass der Hang in Bewegung gerät. Sicherungsmaßnahmen (vgl. Gartenstr. 3 und 5, Geigelsteinstr. 4) können aber- wie bei allen Grundstücken der Gartenstraße -nur vom Gschwendtner Feld aus durchgeführt werden. Bei der Gartenstr. 9 entfällt ein Teil des Mindestabstands auf den unteren Abschnitt des steilen Hangs. Somit verringert sich bei einem Mindestabstand von 3m die ebene Fläche deutlich. Die Ausführung größerer Arbeiten würde äußerst erschwert werden. Selbst die Baumschnitte, die in regelmäßigen Abständen anstehen, dürften sich kompliziert gestalten. Erschwerend kommt hinzu, dass das Gartengrundstück nur fußläufig erreichbar ist. Schwere Maschinen (z.B. MiniBagger) können nicht auf das Grundstück. Die Arbeiten vom Gschwendtner Feld aus, sind somit unabdingbar.

Ziel: größerer Abstand zwischen Markt und Hang oder Angebot einer alternativen Lösung

G. Fragen

1. Hangaufschüttung
Auf dem Lageplan der Firma Küblböck (Stand 9.11.2020, Anlage 2b) sowie den beiden dazugehörigen Schnitten (Stand 29.10.2020, Anlage 2e und 2d) werden Erdaufschüttungen im hinteren und seitlichen Bereich dargestellt.
a. Sind Erdaufschüttungen geplant?
b. Wie hat man sich diese vorzustellen?

2. Steigende Baukosten
Die Kosten fürs Bauen steigen ungebremst.
a. Was passiert, wenn die Baukosten weiterhin so steigen?
b. Kann es passieren, dass aus Kostengründen ein "reduzierter" Markt- keine
Begrünung, Verzicht auf die Gestaltung mit Stein und Holz usw.- gebaut wird?

Sachbericht und Abwägung

Die vorgeschlagene Sperre des Weges zwischen den Anwesen in der Gartenstraße 1 und der Geigelsteinstraße 4 wird mittels Zaun bzw. Gartentor realisiert.

Einhaltung des Tempolimits in der Geigelsteinstr. / Versetzung des Verkehrsspiegels / Sperrung für LKWs / etc.: entsprechende Maßnahmen können nicht Gegenstand eines Bebauungsplans sein, da es sich teilweise um Handlungsbezogene Festsetzungen handeln würde und sich alle vorgeschlagenen Maßnahmen zudem räumlich außerhalb des Geltungsbereichs befinden. Die Vorschläge müssen vom Gemeinderat separat diskutiert werden.

Eine Vorrüstung der Ausfahrten für Schrankenanlagen ist vorgesehen. Eine tatsächliche nächtliche Sperrung würde aber nur bei einem konkreten Bedarf erfolgen.

Die Errichtung eines Zauns entlang der Grenze zur Gartenstr. 13 ist nicht vorgesehen, da – wie sich aus dem Plan zum Bebauungsplan ergibt - das betreffende Grundstück (Flurnr. 361) und das Vorhabengrundstück keine gemeinsame Grenze haben.

Erreichbarkeit für Fußgänger und Fahrradfahrer: Es wurde ein Konzept erarbeitet, das durchgehende Verbindungen für diese Verkehrsteilnehmer anlegt und auch eine Querungshilfe über die Geigelsteinstraße einschließt.

Grünordnung: die Dachfläche wird begrünt und kommt einer „Wiese“ damit einigermaßen nahe. Zu den Empfehlungen ist anzumerken:

1.        der B-Plan wird nur einheimische Pflanzen-/Baumarten zulassen (Festsetzung 9.5.1)
2.        Mindestpflanzqualitäten werden ebenfalls vorgegeben (9.7)
3.        Ersatzpflanzungen sind vorgesehen (9.9)
4.        Randsteine an Parkplätzen werden vorgesehen (Sache der Ausführungsplanung)
5.        „Wassersäcke“ - Sache der Gärtner, keine B-Plan-Festsetzung
6.        Zeitnahe Ersetzung: entsprechende Ergänzung der Festsetzung 9.9: „Die Pflanzungen sind fachgerecht anzulegen und durch geeignete Maßnahmen dauerhaft zu erhalten. Ausgefallene und abgestorbene Pflanzen sind zeitnah, gleichartig und gleichwertig zu ersetzen.“
7.        „Schnee-Entsorgung“ – kann nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden (Handlungsbezogene Festsetzungen sind nicht zulässig)
8.        Verpflichtung eine Gartenbaufirma zur Pflege unter Vertrag zu nehmen: kann nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden (Handlungsbezogene Festsetzung)
9.        Verpflichtung des Betreibers, die Fläche einmal wöchentlich von Unrat zu befreien (herumfliegender Müll): kann nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden (Handlungsbezogene Festsetzung)
10.        Werbetafeln: es wird eine zusätzliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen:
       Werbeanlagen sind nur bis zu einer Einzelgröße von 10 m² zulässig.
       Zulässig sind insgesamt 2 Werbepylone an den Einfahrten mit einer max. Höhe von 5,5 m und einer max. Breite der Werbeanlagen von 2,0 m.
       Nicht zulässig sind über die Fassade hinausragende Werbeanlagen, Dachwerbung, akustische Außenwerbung und Fahnenmasten. Nicht zulässig sind Leuchtreklamen mit grellem Licht sowie Blink- oder Wechsellicht.

Zur Abbildung 2 der Stellungnahme:

Ein Weg zu den Hinterseiten der Grundstücke an der Gartenstraße wird im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Eine Erschließung der Nachbargrundstücke ist gewährleistet. Es besteht damit keine Notwendigkeit, hier mittels gemeindlicher Anordnung in private Grundstücksverhältnisse einzugreifen. Entsprechende Regelungen können privatrechtlich zwischen den Nachbarn ausgehandelt werden. Ein solcher Weg wäre auch höhentechnisch, nachdem das Gebäude des Supermarktes/Drogeriemarktes teilweise in den Hang eingegraben werden soll, nicht einfach zu realisieren.

Die Anlage eines Weges widerspräche weiterhin dem in diesem Schreiben unter dem Punkt Verkehr vorgetragenen Wunsch, einen Trampelpfad über das Areal zu verhindern.
-        Dem Windschutz wird durch die umfangreiche Pflanzung von Bäumen auf dem Parkplatz Rechnung getragen.

Immissionsschutz:

-        Im Bereich hinter dem Markt zur Gartenstr. hin wird es keine relevanten Nutzungen geben. Dieser Grundstückbereich wird angeböscht und begrünt.
-        Außenbeleuchtung: die Beleuchtung wird normalerweise nachts und am Wochenende ausgeschaltet; dies kann im Bebauungsplan aber nicht festgesetzt werden (Handlungsbezogene Festsetzung). An den Fassaden zur Gartenstr. hin ist keine Werbebeleuchtung geplant; außer einem kleineren Schaufenster am Südosteck des Supermarktes und kleinen Nebenraumfenstern wird es kein künstliches Licht zu den Nachbarn hin geben.
-        Lärm: die derzeit geplante Konzeption der Anlage entspricht den Lärmschutzvorschriften, wie sich aus dem erstellten Gutachten des Büros C. Hentschel Consult ergibt. Das Gutachten zeigt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass es zu keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommen wird. In diesem rechtlichen und technischen Kontext musste die vorhandene Lärmschutzwand auch nicht im Schallgutachten berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität in der Gartenstr., wie im Flächennutzungsplan von Dr. Pröbstl ausgeführt, wurde durch das vorliegende Gutachten ausgeschlossen.
Die Unterbringung der notwendigen technischen Anlagen, dergestalt, dass sie niemand sieht und hört, ist nicht vollkommen realisierbar.

o        nord-, west- und südseitig an der Fassade oder auf dem Boden stehend verbietet sich wg. der Nachbarn in der Gartenstr. sowie wg. der Anlieferstraßen- und Rampen, die freibleiben müssen
o        ostseitig an der Fassade ist die Anlage nicht möglich, da hier die Schauseite und entlang des Gebäudes die Fußwege angesiedelt sind
o        es bleibt also nur das Dach. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird der Projektträger versuchen, die Anlagen möglichst von den Nachbarn abgewandt, ins Gebäude versenkt und/oder eingehaust unterzubringen. Dies wurde im Bebauungsplan auch festgesetzt. Die Vorgaben des Schallgutachtens werden eingehalten.

-        hochwertige technische Anlagen und Schalldämmungen nach dem Stand der Technik werden eingesetzt; Mindestanforderungen gibt das Schallgutachten vor.
-        Entlang der Grenze zu den Gartenstr.-Grundstücken werden zusätzliche Bäume vorgesehen– soweit dies mit der Böschungsanlage, der Fassadenbegrünung, der gewünschten Begehung des Grenzstreifens durch die Nachbarn und den weiteren Gegebenheiten vereinbar ist.
-        Im nordwestlichen Bereich des Grundstücks ist keine Außengastronomie vorgesehen, diese wird nur im Eingangsbereich der beiden Märkte platziert
-        eine Wertstoffinsel ist nicht vorgesehen – hierfür steht der gemeindliche Wertstoffhof gegenüber zur Verfügung
-        eine Schließung des Parkplatzes mittels einer Schranke wird erwogen bzw. umgesetzt, sofern sich hier Probleme nach Ende der Öffnungszeiten ergeben sollten; dies kann nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden (Handlungsbezogene Festsetzung)
-        Sonderveranstaltungen können in einem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen werden (Handlungsbezogene Festsetzung)
-        Gerüche: Müll wird in den geschlossenen Anlieferzonen verwahrt; hier sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Von modernen Bäckereifilialen geht i.d.R. wenig bis keine Geruchsbelästigung aus; auch hier sind die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.
-        Bzgl. Feinstaub sind die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten; zusätzliche Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

Dach

-        Geplant ist die Anlage eines niedrig geneigten Flachdachs. Angesichts der Höhenlage
o        geplante FOK des Vorhabens =  469,90 + max. am Dachhochpunkt eine Höhe von 6,50 m
o        Höhenlage der Gartenstr. = im Mittel bei ca. 478,50 (somit dürfte die FOK von Kellergeschossen bei ca. 476 m liegen)
erscheint die Gefahr einer Verschattung gering zu sein.
-        Ein grundsätzlicher Ausschluss von Dachaufbauten ist nicht angemessen. Eine Abwägung ästhetischer Einschränkungen für die Nachbarn versus der Möglichkeit zur Nutzung von Photovoltaik oder nicht anderweitig unterbringbarer technischer Aufbauten im begrenzten Umfang muss zu Gunsten des Letzteren entschieden werden. Der Bebauungsplan stellt aber sicher, dass auch die ästhetischen Beeinträchtigungen deutlich reduziert werden. 
-        Eine Dachbegrünung ist festgesetzt.

Wegerecht

-        Der Eigentümer, Vorhabenträger und die Betreiber lehnen ein grundbuchrechtliches Geh- und Fahrtrecht ab. Solche Wegerechte dienen in der Regel der Sicherstellung der Erschließung eines Grundstückes, so diese über öffentliche Straßen nicht möglich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Instandhaltung von Anlagen auf dem eigenen Grundstück hat regelmäßig über das selbige zu erfolgen. Die Vorhaltung einer entsprechenden Zuwegung kann nicht auf den Nachbarn abgewälzt werden. Natürlich werden der Eigentümer bzw. die Betreiber des Projektgrundstücks im Rahmen gutnachbarschaftlicher Beziehungen die Betretung des Areals für Pflegemaßnahmen aber erlauben. Weitergehende Vereinbarungen wären Sache bilateraler Verhandlungen und können nicht Gegenstand von Festsetzungen im Bebauungsplan sein. Siehe hierzu auch die Ausführungen dieser Abwägung zur Abbildung 2 der Stellungnahme.

Abstandsflächen

-        Gartenstr. 5
Der Abstand des geplanten Gebäudes zur Grundstücksgrenze der FlurNr. 366/2 beträgt an der engsten Stelle mehr als 7 m und ist damit größer als 1H, was im bayerischen Abstandsflächenrecht die strengste Regelung darstellt. In Wohngebieten beträgt die anzuwendende Abstandsflächenregel sogar nur 0,4 h, d.h. bei einem Gebäude mit einer Höhe von 6,5 m wäre nur 6,5 x 0,4 = 2,6 m, aber mindestens 3 m, anzuwenden.
Die kürzeste Entfernung vom Gebäude Gartenstr. 5 zum neu zu errichtenden Einzelhandelsgebäude beträgt ca. 18 m.
In diesem Bereich wird der Markt auch bereits 2-3m unter das bisherige Höhenniveau versenkt und zusätzlich angeböscht (FOK 469,90 Supermarkt vs. Höhenkote Grenzmauer 474,93 – somit verschwindet der Supermarkt an der Grenzmauer ca. 5,10 m im Boden bei einer Gesamthöhe von max. 6,50 m; bei einer „herausstehenden“ Höhe von ca. 1,40 m bei einem Abstand der Gebäude zueinander von 18 m ist eine Verschattung nicht gegeben).
Eine gravierende Verschattung kann unseres Erachtens deswegen ausgeschlossen werden. Eine Verkleinerung oder Abrückung des geplanten Gebäudes wird deswegen nicht für nötig erachtet.

-        Gartenstr. 9
Auch hier werden die gesetzlich notwendigen Abstandsflächen vom neu zu errichtenden Gebäude zur Grundstücksgrenze (0,4 H, mindestens 3 m) eingehalten.
Die Befürchtung des Nachbarn ist, dass Sicherungsmaßnahmen, welche ein Abrutschen des Hangs im Bedarfsfall aufhalten sollen, nicht mehr stattfinden können.
Entlang der Grenze zu diesem Nachbarn wird das natürliche Höhenniveau nicht vermindert. Das geplante Gebäude soll im bestehenden Hang bis zur natürlich anstehenden Höhe eingegraben werden. Während des Baus wird der Bauherr die notwendigen Maßnahmen zur Hangsicherung übernehmen. Eine Gefährdung des Hangs auf dem Grundstück Gartenstr. 9 durch das Vorhaben ist deswegen nicht erwartbar.
Im Übrigen gehen wir davon aus, dass beim Bau des Hauses Gartenstr. 9 die Regeln der Technik bzgl. der notwendigen Hangsicherung beachtet wurden.
Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einem Betretungsrecht vorausgesetzt, sollte der 3 m-Streifen entlang der Grenze ausreichen, um Baumpflegearbeiten usw. auf dem Nachbargrundstück durchzuführen.
Eine Einschränkung der Bebaubarkeit des gegenständlichen Grundstücks, um dem Nachbarn die Erfüllung von dessen eigenen Pflichten zu sichern, erscheint unbillig. An der Planung wird festgehalten.
Der Vorhabenträger bietet aber eine Lösungsmöglichkeit für die Hangsicherung auf dem Grundstück Gartenstr. 9 an, sofern hier prinzipiell Bedenken bestehen, dass diese Böschung derzeit (aus Gründen, die im Grundstück Gartenstr. 9 selbst liegen) nicht sicher stehen sollte: Auf Kosten des Eigentümers der Gartenstr. 9 kann im Zuge der Baumaßnahmen präventiv eine Hangsicherung vom Bauunternehmen des Vorhabenträgers mit eingebaut werden.
Ebenfalls befürchtet wird eine Verschattung. Diese kann ausgeschlossen werden. Derzeit ist die Fußbodenoberkante des Marktgebäudes geplant bei 469,90 m ü NHN. Das Gebäude wird eine Höhe von max. 6,50 m (am Dachhochpunkt und entlang der Attika) haben. Nach der vorliegenden Bestandsvermessung ist das Haus Gartenstr. 9 (das Untergeschoss ist im Bereich des Hanges nach Osten hin freiliegend) mit Erdreich bedeckt bis zu einer Höhe von ca. 475,40 m oder höher (die ersten Fenster im Kellergeschoss dürften noch höher angesiedelt sein). Das Gebäude des Nahversorgers ragt also selbst am höchsten Punkt seines Dachs nur ca. 1 m über den Fußboden des Kellers des Hauses Gartenstraße 9 heraus – bei mind. 14 m Abstand zwischen diesen beiden Baustrukturen. Eine Verschattung kann hier ausgeschlossen werden.

Hangaufschüttung
Die Handaufschüttung ist dergestalt geplant, dass vom Niveau an der Grundstücksgrenze ausgehend das neu geplante Gebäude größtenteils im Hang „verschwindet“ bzw. angeböscht wird. Lediglich eine Höhe von 1 bis 1,5 m wird sichtbar bleiben, um die Begehung des Dachs durch Kinder usw. zu verhindern.

Steigende Baukosten
Die Gestaltung, Begrünung und Planung des Gebäudes wird im Durchführungsvertrag geregelt. Eine Abweichung vom festgeschriebenen Standard ist ohne gemeindliche Zustimmung nicht möglich. Baukostensteigerungen rechtfertigen keine einseitige Abweichung vom festgeschriebenen. Spekulationen über die zukünftige Höhe von Baukosten sind nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Festsetzung bzgl. der Größe und Anzahl von Werbetafeln wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Festsetzungen werden bezüglich Grünordnung angepasst. Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan, den der Vorhabenträger umzusetzen hat, wird die Einbettung des Vorhabens in die nähere Umgebung, insbesondere im Hinblick auf die Anböschungen, gewährleistet. 

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
16
16
0
Gemeinderatsmitglied Regina Götze nimmt nicht an der Abstimmung teil. 

Schreiben Joseph Hartmann vom 14.07.2022

Herr Hartmann hat keine Einwendungen.

Als „alter Niederaudorfer“ der seit ein paar Jahren wohnhaft in Kiefersfelden ist, interessiert ihn die Planung des neuen Einkaufsmarktes.
Da der Edeka-Markt, den er wöchentlich besucht, aufgrund der begrenzten Ladefläche und dementsprechender Enge im Geschäft nicht mehr den Anforderungen der Zeit entspricht, begrüßt er grundsätzlich die seit langer Zeit von Vielen gewünschten Neubaupläne. Die Einkaufsfahrten vieler Oberaudorfer nach Kiefersfelden bzw. Brannenburg und Raubling dürften weniger werden und die Kaufkraft somit mehr im Dorf bleiben.

Die geplante Lage am Ortsrand, außerhalb des Ortskerns, auch mit dem Fahrrad und zu Fuß noch gut erreichbar, spricht für sich.
Die architektonische und optische Planung des Vorhabens ist nach seiner Meinung gut gelungen und hebt sich wohltuend von den meist unschönen reinen Zweckbauten anderer Großmärkte ab.
Das Vorhaben wird somit sicher kein „Schandfleck“ für Oberaudorf sein.
Die Fa. Prechtl als voraussichtlicher Betreiber des Einkaufsmarktes stammt aus der Gegend und besitzt seines Wissens bereits langjährige Erfahrung. Die Prechtl-Märkte haben ja bekanntlich auch regionale Produkte im Angebot.
Er glaubt, Oberaudorf braucht einen Großmarkt dieser Art zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung und verträgt diesen, auch im Hinblick auf alle anderen Geschäfte.
Gutes Gelingen wünsche ich für die Planung und Durchführung des Vorhabens.

Sachbericht und Abwägung

Positive Stellungnahme.

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Diskussionsverlauf

Bevor in den Abwägungsprozess für den Bebauungsplan eingestiegen wird, berichtet der Bürgermeister, dass auf Ausführungsdetails, insbesondere der Gebäude- und Freiflächengestaltung auch noch über den Durchführungsvertrag zwischen Vorhabensträger und Gemeinde Einfluss genommen werden kann.
Da die wesentlichen Standpunkte des Für und Wider zu diesem Vorhaben bereits bei der Abwägung zum Flächennutzungsplan ausgetauscht wurden geht das Gremium rasch in die Beratung.
Änderungen zu den Abwägungstexten und den Beschlussvorlagen werden an den einzelnen Sachverhalten vorgenommen. Dabei werden auch einzelne redaktionelle Textänderungen beantragt, die ebenfalls berücksichtigt werden.
Ansonsten beinhalten die Wortmeldungen inhaltlich die gleichen Argumente wie bei der Abwägung des FNP. Der Rat zeigt sich mehrheitlich unzufrieden in Bezug auf die Mängel, die in der ersten Planfassung enthalten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass solche Fehler in der Fassung für die zweite Auslegung nicht mehr vorkommen dürfen. 

Beschluss 1

1. Der Gemeinderat beschließt den Ausschluss des Gemeinderatsmitglieds Benno
Fürbeck wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderatsmitglied Regina Götze nimmt nicht an der Abstimmung teil.

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5. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 03. Sitzung des Gemeinderates 14.03.2023 ö informativ 5

Sachverhalt

Ersatzbeschaffung für Kommunalkampaktfahrzeug dringend notwendig
Beim Bauhof muss dingend das Kompaktkommunalfahrzeug Bokimobil ausgetauscht werden, da es aufgrund ständig anfallender Reparaturen nicht mehr zuverlässig und wirtschaftlich betrieben werden kann. Das Fahrzeug wurde 2009 in Dienst gestellt, die laufenden Reparaturkosen sind erheblich.
Der Hersteller hat nun ein Vorführfahrzeug angeboten, dass gegenüber einer Neubeschaffung einen erheblichen Preisnachlass bietet. Allerdings müsste die Kaufzusage rasch erfolgen, da sonst ein anderer Kunde den Vorzug erhalten könnte. 
Da der Kaufpreis deutlich über 100.000 Euro beträgt, liegt die Zuständigkeit für die Auftragsvergabe beim Gemeinderat. Mit dem Vorführfahrzeug könnten alle vorhandenen Anbaugeräte (Kehrmaschine, Schneepflug, Streugerät und Mulcher) weiterverwendet werden. Gleichzeitig wurde auch ein vergleichbares Angebot eines anderen Herstellers angefordert.
Preisübersicht:
Bokimobil HY 1252, Vorführgerät, netto                        114.880 €
Inzahlungnahme Altgerät                                                    8.000 €
Kassenwirksamer Preis                                                 106.880 €, zzgl. MwSt.

Bokimobil H 140, Neufahrzeug, netto                                134.880 €
Inzahlungnahme Altgerät                                                    8.000 €
Kassenwirksamer Preis                                                126.880 €, zzgl. MwSt.

Hansa Geräteträger APZ 1003, Neufahrzeug, netto                126.940 €
Inzahlungnahme Altgerät                                                    4.500 €
Kassenwirksamer Preis                                                122.440 €

Bei den Neuanschaffungen muss mit erheblichen Lieferzeiten gerechnet werden. Das Altgerät wird von beiden KFZ Mechanikern des Bauhofs als nicht mehr zuverlässig bewertet.
Der Austausch des Gerätes ist im Haushaltsplan 2023 bereits eingestellt.

Nach Rücksprache mit der Bauhofleitung empfiehlt die Verwaltung, den Kauf des angebotenen Vorführgerätes Bokimobil und bittet den Gemeinderat um Zustimmung für die Kaufzusage.

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat bestätigt einheitlich die Zustimmung zur Anschaffung des Vorführfahrzeugs Bokimobil HY 1252, verweist den Vorgang zur Beschlussfassung über die Kaufzusage an den Finanzausschuss in die Sitzung am 16.03.2023.



Offener Brief der Bürgerinitiative „Für a lebendigs Audorf“ bezüglich Bebauung Gschwendtnerfeld vom 13.03.2023 

Auf Wunsch aus dem Gremium wird der Brief vorgelesen.



Holzfällung Nähe Auerbach im Bereich Stigloh
Aus dem Gremium wird nachgefragt, ob die massiven Baumfällarbeiten im Bereich Stigloh rechtmäßig durchgeführt werden. Da auch aus der Bevölkerung schon mehrere Hinweise auf die doch sehr massiv ausgeführten Holzarbeiten eingegangen sind, hat sich die Verwaltung umgehend erkundigt und kann folgendes berichten: 

Die Baumfällarbeiten finden in einer Waldfläche statt, die sich in privatem Eigentum befindet. Da diese Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegt, gehen wir davon aus, dass es sich um eine gezielte Holzernte mit anschließender Waldverjüngung handelt. Die Gemeinde hat leider keinen Einfluss auf die forstliche Nutzung von privaten Waldflächen. Es werden aber die im konkreten Fall durchgeführten Arbeiten als unverhältnismäßig angesehen.

Deshalb haben wir uns mit der zuständigen Revierförsterin des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), Frau Bergmann, in Verbindung gesetzt. Die angesprochene Holzfällung ist dort bereits bekannt, ebenso ist die Unterer Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rosenheim verständigt. Diese Fachbehörden werden nun die Sachlage eingehend prüfen und Maßnahmen zum umweltverträglichen Erhalt der Waldfläche verfügen.

Datenstand vom 29.03.2023 08:19 Uhr