Datum: 22.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 10.09.2024
3 5. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet "Am Mitterfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)
4 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 "Am Mitterfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)
5 3. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Gschwendtner Feld; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)
6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 46 "Gschwendtner Feld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)
7 Vergabe eines Straßennamens
8 Garagen- und Stellplatzsatzung Oberaudorf; Vorbesprechung Änderungen
9 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.10.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. 
Nach Vortrag durch den Ersten Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. 
Der Bürgermeister bittet die Ratsmitglieder bei Wortmeldungen laut und deutlich zu sprechen, damit diese auch im Zuhörerbereich gut verstanden werden.

Diskussionsverlauf

Auf die Frage des Ersten Bürgermeisters, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen, meldet sich das Gemeinderatsmitglied Thomas Brandlhuber zu Wort und beantragt, den Tagesordnungspunkt 16 „Antrag eines Gemeinderatsmitglieds auf Akteneinsicht in gemeindliche Bauakten“, der laut Einladung in der nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden soll, in die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung aufzunehmen.
Der Erste Bürgermeister erklärt, dass er diesen TOP nichtöffentlich festgesetzt hat, weil es sich um Belange einzelner Beschäftigter handeln kann. 

Über den Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann in diesem Fall nicht abgestimmt werden, weil eine kurzfristige gravierende Änderung der Tagesordnung laut § 26 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat nur möglich wäre, wenn sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind. Zudem würde eine Verschiebung des TOPs von der nichtöffentlichen in die öffentliche Sitzung auch zu einem Mangel für die ordnungsgemäße Ladung sowie zu einer Verletzung der öffentlichen Bekanntmachung für die Sitzung führen (§ 24 Abs. 2 und 3 GeschO).

Der Bürgermeister lässt über die in der Einladung vorgelegte Tagesordnung abstimmen.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 10.09.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.10.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 10.09.2024 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 10.09.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. 5. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet "Am Mitterfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.10.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 23.07.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Am Mitterfeld“ östlich der Staatsstraße (Rosenheimer Straße) am nördlichen Ortsausgang von Niederaudorf gefasst.
Grund der 5. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 „Am Mitterfeld“. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans soll auf einer bisher grünlandwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Feuerwehrgerätehaus errichtet werden. Für die Aufstellung des Bebauungsplans wird eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich, da im Planungsgebiet bisher überwiegend „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt sind. Im Rahmen dieser erforderlichen Änderung wurde auch das Entwicklungspotential bzw. der Flächenbedarf für die weiteren Nutzungen im Umgriff untersucht. Entsprechend soll die bisher als Hartplatz genutzte Fläche östlich der Schule zukünftig als potentielle Erweiterungsfläche nicht mehr als Grünfläche mit Zweckbestimmung Sport, sondern als Gemeinbedarfsfläche dargestellt werden. Die südlich der Schule liegende Tankstelle wird mit der dazwischenliegenden Freifläche in das Mischgebiet integriert Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Der Änderungsbereich umfasst hauptsächlich die Grundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken östlich der Rosenheimer Straße (Ortsausgang im Bereich Schule/Tankstelle und Richtung Norden) in Niederaudorf mit den Flurnummern 168/4, 168/6, 167/2, 80, 81, 80/4, 79, 79/4, 66 Gemarkung Niederaudorf. Insgesamt hat das Planungsgebiet eine Größe von 2,1 ha.

Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 40 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:

Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange:

Von 21 Stellen ging kein Rücklauf ein.
15 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 4 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung:

Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE


09        DB AG, DB Immobilien vom 23.09.2024

Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.g. Vorhaben.

Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendungen, wenn folgende Hinweise und Anregungen beachtet werden:

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

Wir bitten um informative Berücksichtigung des BAHNPROJEKT BRENNER-NORDZULAUF; hierzu anbei einen Lageplan zur informativen Beachtung.


Die Baufelder 01+02, insbesondere das Baufeld 02, liegen im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Tunnel der Neubaustrecke. Betroffenheiten im Bau- und Endzustand durch Erschütterungen können erst im Genehmigungsverfahren der neuen Eisenbahnstrecke abschließend beurteilt werden.

Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse und den Satzungsbeschluss zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen.

Für Rückfragen zu diesem Schreiben, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, steht Ihnen Herr Harreus gerne zur Verfügung.

Abwägung

Bezüglich der Emissionen aus dem Bahnbetrieb wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Da im Geltungsbereich direkt angrenzend an den Bahnbetrieb ein bestehendes Gewerbegebiet dargestellt ist, ergibt sich hier nur ein geringes Konfliktpotential. 

Die Planungen zum Brennerbasistunnel werden zur Kenntnis genommen. Die Trasse führt unterhalb eines bestehenden Zimmereibetriebs durch, der im Rahmen der Planungen der DB ebenso wie die westlich davon geplanten neuen Gebäude zu berücksichtigen sind. 

Gemäß den im Internet abrufbaren Planunterlagen wird der Tunnel nach heutigem Stand der Planung auf einer Höhe von ca. 400müNN verlaufen. Mit einer Geländehöhe um ca. 475müNN liegt der Tunnel dann ungefähr in eine Tiefe von 75m unter dem Boden. 
Abb. 1 Bahnprojekt Brennernordzulauf, Höhenplan Vorplanung Kirstein-Grenze D/A Übersichtshöhen-plan Neubaustrecke; Quelle: https://www.brennernordzulauf.eu/mediathek/planungsunterlagen-vorplanung.html (Stand 02.10.20214)

Im Rahmen des Flächennutzungsplans können keine Maßnahmen bezüglich zulässiger Abgrabungen oder Untergeschosse gefasst werden. Da noch keine abschließenden Pläne seitens der Bahn vorliegen, erscheint dies hier auch nicht zielführend. 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


33        Regierung von Oberbayern, vom 29.08.2024 mit RPV vom 10.09.2024

Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet: 

Zu einer fast gleichlautenden Planung haben wir uns bereits mit Schreiben vom 04.10.2023 im Rahmen einer Voranfrage geäußert. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Darin kamen wir zum Ergebnis, dass auf Grund der Ortsrandlage des Standorts der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zukommt.

Die Gebäude sollten landschaftsschonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung integriert und von der Höhenentwicklung an den vorhandenen Gebäuden orientiert werden. Die Planung sollte diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichts- und unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Ergebnis

Bei einer entsprechenden Abstimmung der Planung bzgl. der Belange des Orts- und Landschaftsbilds sowie der Lage in einem wassersensiblen Bereich mit den zuständigen Fachbehörden steht die o.g. Bauleitplanung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Abwägung

Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Auf die jeweiligen Stellungnahmen bzw. ihre Abwägung wird verwiesen.
 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


38        Vodafone vom 11.09.2024

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Weiterführende Dokumente:

- Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
- Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


40        Eisenbahn Bundesamt vom 23.09.2024

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung aufgrund der Lage zur Bahnlinie Nr. 5702 Rosenheim - Kiefersfelden berührt. Ich bitte daher um Beachtung folgender Hinweise:

1.) Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen im Flächennutzungsplan und den daraus resultierenden Bebauungsplan der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.

Notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes dürfen nicht verhindert oder erschwert werden.
Für notwendige, bauliche Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten.

2.) Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen insbesondere aus Schall und Erschütterung, aber z.B. auch Elektrosmog, elektrische Strahlung und Funkenflug, sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Immissionsproblematik sind im Rahmen der aufzustellenden Bebauungspläne zu berücksichtigen.

3.) Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i.S.d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.

Grundsätzlich gilt für den Übergang von Bahnflächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind und in die Planungshoheit der Gemeinde übergehen sollen, dass solche Flächen von der Bahnbetriebsanlageneigenschaft freizustellen sind (vgl. § 23 AEG). Dies erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt nach entsprechender Antragstellung durch den Eigentümer oder die zuständige Gemeinde.

In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass nach Änderung des § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung dient.

Das Eisenbahn-Bundesamt verfügt über kein Verzeichnis sämtlicher Bahnbetriebsanlagen. Nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht sicher ausschließen, dass der Planumgriff Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes bzw. entsprechend gewidmete Flächen einschließen könnte. Vor allem bei dem lila dargestellten Flurstück 385 der Gemarkung Niederaudorf handelt es sich eindeutig um eine Bahnanlage, weshalb diese aus dem Planumgriff des Flächennutzungsplans herauszunehmen ist. Bei dem Flurstück 80 der Gemarkung Niederaudorf könnte es sich ebenfalls um eine Fläche handeln, welche dem Fachplanungsvorbehalt unterliegt.

Ich bitte deshalb, im Rahmen der Beteiligung der Betreiber der Betriebsanlagen (vgl. Hinweis am Ende dieser Stellungnahme) auf diesen Punkt hinzuweisen und diesbezüglich eine Aussage einzuholen.

Aufgrund der zum Teil unmittelbar an den Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes angrenzenden Bahnlinie ist die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen.
Im Übrigen weise ich auf das Großprojekt „Brenner-Nordzulauf, ABS/NBS 36 München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A (-Kufstein)“, dabei handelt es sich um ein Projekt des Bedarfsplans für Bundesschienenwege (Anlage zu § 1 BSWAG). Ausweislich der Planunterlagen liegt der gegenständliche Planumgriff in unmittelbarer Nähe des Plangebietes der ausgewählten Untertunnelungsvariante. Aus diesem Grund ist die DB InfraGO AG als Trägerin öffentlicher Belange zu beteiligen. Weitere Informationen finden Sie ebenso im Internet:

https://www.brennernordzulauf.eu/home.html

Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird außerdem die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München (Kompetenzteam Baurecht: KTB.Muenchen@deutschebahn.com) als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.

Abwägung

Die Betriebsanlagen der Bahn sind durch die Flächennutzungsplanänderung nicht betroffen, da keine bahneigenen Flächen überplant werden. Der Bahn gehören ausschließlich die lila eingefärbten Flächen im Umgriff der Gleise, die im Flächennutzungsplan mit dem entsprechenden Planzeichen für Bahnanlagen dargestellt sind. Diese liegen allerdings außerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung (rot umrandet). 

Bei den rosa gefärbten Flächen (Fl.-Nr. 80) handelt es sich um Gemeinbedarfsanlagen mit der Zweckbestimmung Schule, die ebenfalls nicht im Besitz der DB liegen. Die DB AG wurde am Verfahren beteiligt. Auf deren Stellungnahme und Abwägung wird verwiesen. 

Die mögliche Betroffenheit durch den Nordzulauf des Brenner-Basistunnels wird im Rahmen der Stellungnahme der DB AG bereits behandelt. 

Eine Planänderung ergibt sich aus der Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts nicht. 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
16
16
0

Diskussionsverlauf

Die anwesende Architektin Frau Belinda Reiser erläutert und beantwortet Fragen aus dem Gemeinderat.

Beschluss

Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung § 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 "Am Mitterfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.10.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 23.07.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 ,,Am Mitterfeld" beschlossen. Ziel des Bebauungsplans ist die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses auf einer bisher grünlandwirtschaftlich genutzten Fläche. Da für die Feuerwehr nicht das gesamte Grundstück benötigt wird, soll im Rahmen der Bebauungsplanung auch die Nutzung des verbleibenden Flurstücks-Teils geregelt werden. In diesem Zusammenhang sollen bauliche Ergänzungen am Zimmereibetrieb ermöglicht werden, die zur Optimierung des Betriebsablaufs notwendig werden. Zur Sicherung einer harmonischen Ortsrandsituation im Norden werden auch die beiden Grundstücke der Wohngebäude mit in den Bebauungsplan aufgenommen. So soll vermieden werden, dass durch die erforderliche große Kubatur der Feuerwehr hier schleichend ein unbeplanter Innenbereich entsteht, aus dem sich ein vergleichsweise großkubaturisches Baurecht ableitet.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken östlich der Rosenheimer Straße (Ortsausgang nördlich der Schule) in Niederaudorf mit den Flurnummern 167/2, 168/4, 168/6, 167/3, 81 und 66, Gemarkung Niederaudorf, mit einer Fläche von ca. 1,2 ha.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 ,,Am Mitterfeld" wird parallel zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt. 

Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 39 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:

Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange: 

Von 21 Stellen ging kein Rücklauf ein.
10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 8 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung:

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahme abgegeben.

Einwendungen der Träger öffentlicher Belange

09        DB AG, DB Immobilien vom 23.09.2024

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendungen, wenn folgende Hinweise und Anregungen beachtet werden:

Schutz vor wilden Bahnübergängen

„Die im Bebauungsplangebiet ausgewiesenen bebaubaren Grundstücke / öffentlichen Verkehrsflächen sind entlang der Grenze zu den Bahnanlagen mit einer dauerhaften Einfriedung ohne Öffnung bzw. einer Leitplanke abzugrenzen.“ Durch die mit der Baumaßnahme verbundene Besiedlung wird für die Anwohner und deren Kinder eine Gefahrenquelle gegenüber dem Eisenbahnbetrieb geschaffen, für deren Abwehr nach den Grundsätzen des § 823 BGB derjenige, welcher diesen Zustand schafft, zuständig ist. Konkret bedeutet dies, dass der jeweilige Bauherr verkehrssicherungspflichtig ist. Die Baulast zur Erstellung und der Unterhalt liegt beim jeweiligen Grundstückseigentümer. Diese Maßnahme dient zum Schutz der Personen und Fahrzeuge vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebes und vermeidet das Entstehen „wilder Bahnübergänge“. In den Baugenehmigungen ist von den potentiellen Antragstellern die Einfriedigung als Auflage, gemäß Bebauungsplan zu fordern. Rechtsgrundlage ist die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht gemäß den Grundsätzen des § 823 BGB.

Neupflanzungen

„Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Bepflanzungen sind daher nach Bahn-Richtlinie 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu planen und herzustellen“. Die für die Planung erforderlichen Richtlinienmodule 882.0210 bis 882.0230 sowie 882.0332 bis 882.0333A01 können bei der folgenden Stelle bezogen werden: DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste Logistikcenter (T.CVM 4) Kriegsstraße 136 76133 Karlsruhe Tel.: 0721-938-5965 Fax: 0721-938-5509 dzd-bestellservice@deutschebahn.com Des Weiteren verweisen wir darauf, dass nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN VDE 0115 Teil 3, 1997-12 und DIN EN 50122-1) zwischen Oberleitungsanlagen und Ästen von Bäumen oder Sträuchern ein Abstand von mindestens 2,50 m eingehalten werden muss.

Die Anpflanzungen im Grenzbereich entlang der Bahnanlagen sind so zu gestalten, dass ein Überhang nach § 910 BGB vermieden wird und die Vorgaben des Nachbarrechtes eingehalten sind. Die Pflanzung darf zu keinem Zeitpunkt die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gefährden.

Emissionen

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im Nahbereich der Oberleitungen

Die benachbarten Streckengleise sind mit Oberleitung überspannt. Bei den Arbeiten sind die Schutzabstände zu den spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage nach DIN VDE 0105, DIN VDE 0115 und DIN VDE 0210 einzuhalten. Der Mindestabstand zu spannungsführenden Teilen von 3,00 m darf während der Bauausführung und auf Dauer nicht unterschritten werden.
Von Standflächen, die von Personen betreten werden dürfen, sind die Mindestabstände zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage nach DIN EN 50121*VDE 0115 und EN 50122-1 einzuhalten.

Baumaschinen, die im 4 m-Bereich der Bahn-Oberleitung (15 000 Volt) arbeiten, sind bahnzuerden. Davon betroffen sind auch Baumaschinen, die sich zwar außerhalb des Gefahrenbereichs befinden, deren Ausleger bzw. Anhängelast sich aber in den Gefahrenbereich der Ober- und Speiseleitung bewegen können.

Die Einfriedung ist innerhalb eines Bereiches von 4,00 m von mit Oberleitung bespannten Gleisen (gemessen von Gleismitte bis zur Einfriedung) gemäß DB-Richtlinie 997.0204 (20) mit Kunststoffbeschichtung und bahngeerdetem Prelldraht zu versehen.

Die erforderlich werdende Bahnerdung ist mind. 3 Wochen vor Baubeginn beim zuständigen Netzbezirk (Oberleitungsanlagen) schriftlich zu bestellen.

Entwässerung, Blendwirkung und Zufahrt

Anfallende Abwässer u. Oberflächenwässer dürfen nicht auf Bahngelände geleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Beleuchtungsanlagen von Parkplätzen, Wegen, Werbung und dergleichen sowie Solar- und Photovoltaikanlagen, sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und Strahlrichtung so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Auf ausreichende Zufahrt- / Zugangsmöglichkeiten zu den verbleibenden Gleisanlagen ist zu achten, speziell im Störungsfall und für Inspektionen & Instandhaltungsmaßnahmen.

Brenner-Nordzulauf

Wir bitten um informative Berücksichtigung des BAHNPROJEKT BRENNER-NORDZULAUF; hierzu anbei einen Lageplan zur informativen Beachtung.
Bei der Bepflanzung im östlichen Teilbereich die Tunnellage (siehe Planauszug) berücksichtigen. Auf Baumpflanzungen in diesem Bereich verzichten bzw. flachwurzelnde Baumarten verwenden.

Die Baufelder 01+02, insbesondere das Baufeld 02, liegen im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Tunnel der Neubaustrecke. Betroffenheiten im Bau- und Endzustand durch Erschütterungen können erst im Genehmigungsverfahren der neuen Eisenbahnstrecke abschließend beurteilt werden.

Wir bitten um direkte Detailabstimmung, sobald die Planungen beginnen, z. B. für das Feuerwehrhaus.

Eisenbahnbetrieb während der Bauphase

Bei der Ausführung von Bauarbeiten müssen folgende Hinweise beachtet werden:
Das Betreten von Bahnanlagen ist nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt und bedarf daher im Einzelfall einer Genehmigung. Bei notwendiger Betretung für die Bauausführung muss der Bauherr bei der DB InfraGO AG rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen. In keinem Falle dürfen die Bahnanlagen ohne Genehmigung der DB InfraGO AG betreten werden. Alle hieraus entstehenden Kosten müssen vom Antragsteller getragen werden.

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Bei der Bauausführung darf grundsätzlich kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, auch nicht für die Lagerung von Aushub- und Baumaterialien, Abstellung von Baggern oder anderen Arbeitsgeräten.

Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Für den Zeitraum der Bauausführung ist als Betretungsschutz zum Gleisbereich, entlang der Bahngrenze, ein Bauzaun oder eine feste Absperrung anzubringen. Der Bauzaun ist evtl. zu erden und gegen Windlast zu verankern.

Der Eisenbahnbetrieb darf nicht behindert noch gefährdet werden.

Werden bei dem Bauvorhaben Großgeräte (Baukräne, Bagger usw.) eingesetzt, so sind diese so aufzustellen, dass das Bahnbetriebsgelände mit dem Ausleger und angehängten Transportteilen nicht überschwenkt werden kann. Gegebenenfalls sind Schwenkbegrenzungen einzubauen.

Der Gefahrenbereich beträgt horizontal 3,50 m von der nächstgelegenen Gleisachse und reicht bis in eine Höhe von 3,00 m über dem höchstgelegenen unter Spannung stehendem Teil der Oberleitungsanlage. Dieses Abstandsmaß ist auch von allen unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitungsanlage einzuhalten, die sich außerhalb des Gefahrenbereichs befinden.

Ist diese Forderung aus technischen Gründen nicht erfüllbar, so ist mit der DB InfraGO AG, eine kostenpflichtige Kranvereinbarung aufzustellen. Der Antrag hierfür ist rechtzeitig (mind. 8 Wochen vor Erstellung des Kranes) an folgende Anschrift zu richten: DB InfraGO AG, Hr. Ranzinger, Richelstraße 1, 80634 München, E-Mail: marius.ranzinger@deutschebahn.com. Der Antrag muss den Schwenkradius des Kranes (Baustelleneinrichtungsplan) sowie die Höhe des Auslegers beinhalten.

Beim Abbruch vorhandener Baulichkeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Es ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen nicht eingeschränkt wird.

Bei einem möglichen Einsatz eines Spritzgerätes verweisen wir auf die Gefahren (z.B. elektrischer Überschlag), die von der angrenzenden Bahn-Oberleitung (15 000 Volt) ausgeht.

Bauschutt darf nicht auf Bahngelände gelagert oder zwischengelagert werden.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen (Konzernrichtlinien 836.2001 i.V.m. 800.0130 Anhang 2).

Erdarbeiten innerhalb des Druckbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB InfraGO AG und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ausgeführt werden. Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs- / Rammarbeiten durchgeführt werden.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen (insbesondere Bahndamm, Kabel- und Leitungsanlagen, Signale, Oberleitungsmasten, Gleise etc.) sind stets zu gewährleisten.

Dies gilt insbesondere bei Rammarbeiten (zur Baugrubensicherung). Diese dürfen (auch außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten) nur unter ständiger Beobachtung des Gleises durch Mitarbeiter der DB InfraGO AG erfolgen. Der Netzbezirksleiter ist daher rechtzeitig über den Termin zu benachrichtigen. 

Bei Planungen und Baumaßnahmen im Umfeld der Bahnlinie ist die Deutsche Bahn AG frühzeitig zu beteiligen, da hier bei der Bauausführung ggf. Bedingungen zur sicheren Durchführung des Bau- sowie Bahnbetriebes zu beachten sind. Dies gilt sowohl für eine Beteiligung als Angrenzer sowie im Rahmen einer Fachanhörung gemäß Landesbauordnung Bayern als auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben, bei denen die Beteiligung direkt durch den Bauherrn zu erfolgen hat. Die Beteiligungen und Anfragen sind an die folgende Stelle zu richten: Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Barthstraße 12 80339 München

E-Mail: ktb-muenchen@deutschebahn.com

Da auch bahneigene Kabel und Leitungen außerhalb von Bahngelände verlegt sein können, ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme eine Kabel- und Leitungsprüfung durchzuführen. Bitte stellen Sie ab sofort Ihre Anfragen zu Kabel und Leitungen der DB AG ausschließlich über das Online Portal der DB Immobilien. Sie erreichen das Portal unter dem folgenden Link

www.deutschebahn.com/Online_Portal/Kabel_und_Leitungsanfragen

Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse und den Satzungsbeschluss zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen.
Abwägung

Die seitens der DB AG genannten Hinweise bezüglich der von den Bahnanlagen ausgehenden Gefahren und Emissionen sowie der erforderlichen Maßnahmen während der Bauphasen sind zusammenfassend in den Hinweisen zum Bebauungsplan aufzunehmen: 

„Bahnanlagen: An das Planungsgebiet grenzen die Bahnanlagen der DB (Bahnlinie Rosenheim-Kufstein). Die Anlagen sind seitens der anliegenden Grundbesitzer vor Betreten zu schützen. Es sind entsprechende Einfriedungen vorzusehen. Bei geplanten Baumaßnahmen im Nahbereich der Bahnanlagen ist die DB AG vorab zu informieren. Es gelten Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Baustelleneinrichtung sowie den Betrieb.

Für Bepflanzungen im Nahbereich der Bahnanlagen gilt die Bahn-Richtlinie 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu planen und herzustellen“

Emissionen aus dem ordnungsgemäßen Bahnbetrieb (Licht, Lärm, Magnetische Strahlung) sind zu dulden.“ 

Bezüglich der Emissionen aus dem Bahnbetrieb wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Da im Geltungsbereich direkt angrenzend an den Bahnbetrieb ein bestehendes Gewerbegebiet dargestellt ist, ergibt sich hier nur ein geringes Konfliktpotential. 

Die Planungen zum Brennerbasistunnel werden zur Kenntnis genommen. Die Trasse führt unterhalb eines bestehenden Zimmereibetriebs durch, der im Rahmen der Planungen der DB ebenso wie die westlich davon geplanten neuen Gebäude zu berücksichtigen sind. 

Gemäß den im Internet abrufbaren Planunterlagen wird der Tunnel nach heutigem Stand der Planung auf einer Höhe von ca. 400müNN verlaufen. Mit einer Geländehöhe um ca. 475müNN liegt der Tunnel dann ungefähr in eine Tiefe von 75m unter dem Boden. 
Abb. 1 Bahnprojekt Brennernordzulauf, Höhenplan Vorplanung Kirstein-Grenze D/A Übersichtshöhen-plan Neubaustrecke; Quelle: https://www.brennernordzulauf.eu/mediathek/planungsunterlagen-vorplanung.html (Stand 02.10.20214)

Bei der entsprechenden Tiefe ist eine Gefährdung der Tunnelanlage durch Bäume und Gebäude nicht zu erwarten. Da derzeit keine konkreten Planungen seitens der Bahn vorliegen, wird die vorliegende Planung ohne Änderung weitergeführt.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


23        Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 18.09.2024

Bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Entwurf:

Die Entwicklung echter gemischter Nutzungen i.s.d. § 6 BauNVO auf dem Gemeindegrundstück ist insbesondere in Hinblick auf das angrenzende Gewerbegebiet sicherzustellen, um Nutzungskonflikte, z.B. durch Überhandnehmen von Wohnnutzung zu vermeiden.

Festsetzung Ziffer III. 3.1

Das Hervortreten untergeordneter Bauteile vor die Baugrenze ist gesetzlich nicht ausgeschlossen (§ 23Abs. 3 Satz 2 BauNVO); eine „Ausnahmeregelung“ dafür ist daher nicht erforderlich oder zulässig.
Lediglich für nach Art und Umfang bestimmte Bauteile, die mehr als untergeordnet auch außerhalb der Baugrenzen liegen dürften, kann eine Ausnahmeregelung durch Bebauungsplanfestsetzung geregelt werden (§ 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO).

Festsetzung Ziffer 10.1

Die Maßnahmen Sätze 4 und 5 sind in der vorliegenden Situation eines weitgehend ebenen Planungsgeländes außerhalb eines überschwemmungsgefährdeten Bereichs keine bauplanungsrechtlich notwendigen oder städtebaulich zulässigen Festsetzungen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen für Fluchtwege sind bei der Vorhabenplanung zu beachten.

Abwägung

zur Art der Nutzung / Durchmischung

Die Gemeinde als Grundeigentümerin kann die Nutzung des Grundstücks konkret regeln. Es sind entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen vorgesehen. 
Festsetzung Ziffer III 3.1
Die Baugrenzen sind ausreichend groß bemessen, so dass hier kein Regelungsbedarf besteht. Die Festsetzung kann entfallen.
Festsetzung Ziffer 10.1
Die Festsetzungen beziehen sich auf Gebäude in Hanglage und können hier entfallen.

Beschluss:

Die Festsetzungen werden, wie in der Abwägung vorgeschlagen, redaktionell überarbeitet.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


24        Landratsamt Rosenheim, SG Immissionsschutz vom 23.09.2024 (korrigierte Fassung von 12.02 Uhr)

Durch die Überplanung der Flurnr. 167/2, 168/4 und 168/6 entstehen neue Immissionsorte mit Schutzanspruch (MI) gegenüber Geräuscheinwirkungen, ausgehend von den umliegenden Betrieben und Verkehrswegen, hierbei insbesondere:

  • östlich des Planungsgebiets: Zimmerei / Abbundbetrieb (Flurnr. 167/3 und 167/2),
  • südwestlich des Planungsgebiets: Gastwirtschaft mit Hotel und Metzgerei (Flurnr. 29)
  • südöstlich des Planungsgebiets: Schulsport bzw. Sportanlage mit Mehrzweckhalle (Flurnr. 80 und 80/4)
  • westlich des Planungsgebiets: Rosenheimer Straße / St 2089 (Flurnr. 66)
  • östlich des Planungsgebiets: Bahnlinie Rosenheim-Kufstein (Flurnr. 385)

Innerhalb des Planungsgebiets ist auch die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses mit Versammlungsräumlichkeiten und Übungsfläche im Freien vorgesehen.

Durch eine schalltechnische Untersuchung ist nachzuweisen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein MI an den maßgeblichen Immissionsorten im Planungsgebiet eingehalten werden:

  • - gegenüber den o.g. Verkehrswegen
  • - gegenüber den o.g. Betrieben (in Verbindung mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm)
  • - gegenüber den o.g. Sport- und Veranstaltungsanlagen (in Verbindung mit den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV)

Zudem ist die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein MI (ausgehend von den Geräuschemissionen des geplanten Feuerwehrhauses) an den umliegenden maßgeblichen Immissionsorten (innerhalb und außerhalb des Planungsgebiets) nachzuweisen. Eventuell erforderliche Schallschutzmaßnahmen sind im Zuge der Gutachtenerstellung auszuarbeiten.

Bei der DIN 18005 handelt es sich um anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung bei der Abwägung zu rechtfertigen ist.

Abwägung

Ein Lärmschutzgutachten ist bereits beauftragt. Sollten Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich werden, sind diese in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Festsetzungen sowie die Begründung sind entsprechend fortzuschreiben.

Beschluss:

Die Ergebnisse des Gutachtens sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.  

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


29        Landratsamt Rosenheim, SG Naturschutz vom 04.09.2024 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit

Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach §1Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen

§ 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB

Möglichkeiten der Überwindung: 

Die erforderlichen Ausgleichsflächen sollen aus dem gemeindlichen Ökokonto bereitgestellt werden. Entsprechende Informationen mit Abgrenzung und Maßnahmenbeschreibung sind im Umweltbericht zu erläutern. Eine lagemäßige Zuordnung (Fl.-Nr., Gemarkung) und Kurzbeschreibung ist in die Festsetzungen aufzunehmen.
Zur Ermittlung des Eingriffs ist der Beeinträchtigungsfaktor entsprechend dem tatsächlichen Versiegelungsgrad (gemäß III2.1 der Festsetzungen) heranzuziehen.

Abwägung

Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgte für den Vorentwurf in Wertpunkten nach neuem Leitfaden von 2021 zur Eingriffsregelung. 

Das kommunale Ökokonto wurde allerdings nach dem Leitfaden aus dem Jahr 2003 entwickelt. Die Flächen liegen zum überwiegenden Teil im Wald, wo Maßnahmen zur Entwicklung standortgerechter Bergmischwälder vorgesehen sind. Die Umrechnung der geplanten Maßnahmen in das Wertpunktesystem ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da die geplanten Maßnahmen (z.B. Nutzungsverzicht) in der Methodik dieses Systems nicht ausreichend abbildbar sind. Die Aufwertbarkeit der Flächen würde sich demnach nach neuem Leitfaden erheblich reduzieren. Seitens des „neuen“ Leitfadens zur Eingriffsregelung von 2021 wird auf S. 50 unter Ziffer c. in solchen Fällen eine Umrechnung in die Methodik des Wertpunktesystems nicht empfohlen. 

Die Wahl der Leitfäden unterliegt der Abwägung und ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Da im Gemeindegebiet derzeit keine Flächen für die Erweiterung des Ökokontos unter Verwendung des neuen Leitfadens 2021 zur Verfügung stehen, wendet die Gemeinde bis auf weiteres weiterhin den Leitfaden von 2003 an. 

Die Abbuchung kann dann von der Brünnsteinfläche Nr. 04 erfolgen, wo ein Teil schon dem B-Plan Am Heimfeld zugeordnet ist. Gemäß neuer Berechnung ist dazu eine Fläche von 2854m² erforderlich.

Beschluss:

Entsprechend dem Abwägungsvorschlag wird der Leitfaden zu Eingriffsregelung von 2003 angewendet, um auf das kommunale Ökokonto ohne Abzüge in der Anrechenbarkeit zugreifen zu können. Die Planunterlagen sind dazu entsprechend zu überarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


33        Regierung von Oberbayern, vom 29.08.2024 mit RPV vom 10.09.2024

Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet: 

Zu einer fast gleichlautenden Planung haben wir uns bereits mit Schreiben vom 04.10.2023 im Rahmen einer Voranfrage geäußert. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Darin kamen wir zum Ergebnis, dass auf Grund der Ortsrandlage des Standorts der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zukommt.

Die Gebäude sollten landschaftsschonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung integriert und von der Höhenentwicklung an den vorhandenen Gebäuden orientiert werden. Die Planung sollte diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichts- und unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Ergebnis

Bei einer entsprechenden Abstimmung der Planung bzgl. der Belange des Orts- und Landschaftsbilds sowie der Lage in einem wassersensiblen Bereich mit den zuständigen Fachbehörden steht die o.g. Bauleitplanung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Abwägung

Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Auf die jeweiligen Stellungnahmen bzw. ihre Abwägung wird verwiesen. 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


35        Staatliches Bauamt vom 22.08.2024

Einwendung mit rechtlicher Verbindlichkeit

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim keine Einwände, wenn die nachfolgend genannten Punkte beachtet werden.

Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der Ortsdurchfahrt der St 2089 von Abschnitt 380, Station 9,415 bis Abschnitt 380, Station 9,570 ein.

Die Erschließung der Grundstücke ist zum Teil über den Bestand geregelt – Hs. Nr. 124 und 124 a, sowie über den Mitterfeldweg – als auch über eine neue Zufahrt.
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die St 2089 bei Abschnitt 380, Station 9,480, über die im Plan dargestellte neue Zufahrt, besteht grundsätzlich Einverständnis. Die detaillierte Planung ist vor dem Bau der neuen Zufahrt mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim abzustimmen.

Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:

„Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden: Wälle Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbunden Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.“

Das Sichtfeld des Mitterfeldwegs soll in der Bauleitplanung auch dargestellt werden.

Die bestehende Straßenentwässerung der St 2089 darf durch das Vorhaben und die neue Zufahrt nicht beeinträchtigt werden. Die neue Zufahrt muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass der St 2089 kein Oberflächen-, Dach-, oder Niederschlagswasser aus dem Grundstück zufließen kann.

Rechtsgrundlagen

BayStrWG

Sonstige Empfehlungen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Abwägung

zur geforderten Abstimmung / Gehweg nach Einfang

Die Erschließungsplanung wird mit dem Straßenbauamt abgestimmt. 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass seitens der Gemeinde im Rahmen der Erschließungsplanung auch der Bau eines Fußwegs ostseitig der Staatsstraße bis zur Einmündung nach Einfang geplant wird. Dieses Vorhaben wird ebenfalls mit dem Straßenbauamt abgestimmt. 

Der geplante Gehweg geht in die festgesetzte Straßenverkehrsfläche mit auf. Da noch keine genaue Ausbauplanung vorliegt, wird hier keine gesonderte Festsetzung vorgesehen. Die Planzeichenerklärung für die Öffentliche Verkehrsfläche wird wie folgt ergänzt: 

„Öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie (inkludiert sind die Fahrbahn, Entwässerungsflächen, Straßenbegleitgrün sowie Geh- und Radwege)“

Entlang der Rosenheimer Straße nach Norden stehen ostseitig einige Straßenbäume. Es liegt derzeit für diesen Abschnitt zwischen dem Ende des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der Einfangstraße keine Vermessung des äußeren Straßenrands oder des Baumbestands vor. Im Rahmen der Ausführungsplanung wäre zu untersuchen, ob ggf. der vorhandene Baumbestand erhalten bleiben könnte. Da somit einige Untersuchungen und Abstimmungen mit dem Straßenbauamt erforderlich werden und der Bebauungsplan für die Umsetzbarkeit des Gehwegs baurechtlich nicht zwingend erforderlich ist, wird empfohlen, diesen Abschnitt des Gehwegs über ein gesondertes Baugenehmigungsverfahren zu verfolgen, in dem entsprechend dann auch gesondert der Eingriff, die Vermeidung und der Ausgleich behandelt werden. 

Sichtdreiecke

Im Entwurf des Bebauungsplans wird das Sichtdreieck des Mitterfeldwegs ergänzt. Ebenso werden die oben genannten Hinweise aufgenommen. 

Lärmeinwirkungen

Der Hinweis zu den Lärmeinwirkungen wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:

Die Bebauungsplanung wird entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt. Dazu wird der Geltungsbereich entsprechend erweitert (auch für die Darstellung der Sichtdreiecke).

Die Verwaltung wird beauftragt, bezüglich der Gehwegplanung Kontakt mit dem Straßenbauamt aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


68        Deutsche Telekom vom 23.09.2024

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

Am Rande des Geltungsbereiches, befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägung

Im Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis auf vorhandene Leitungstrassen enthalten. In diesem wird auch darauf hingewiesen, dass ausreichend Platz für neue Leitungsbahnen vorzusehen ist. Eine weitere Planänderung wird nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


38        Vodafone vom 11.09.2024 – Koordinationsanfrage

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem
Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Sudwestpark 15, 90449 Nürnberg; Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Weiterführende Dokumente:

- Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
- Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0

38        Vodafone vom 11.09.2024 -         Netzplanung

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplanen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S - Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. 
Wir weisen Sie ebenfalls daraufhin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Wir teilen Ihnen ebenfalls mit, dass sich Ihr angefragtes Gebiet auf Anlagen der Deutschen Bahn AG befindet. Für eine Stellungnahme der Vodafone GmbH Anlagen wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Bahn AG.

Weiterführende Dokumente:

- Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
- Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0

Einwendungen der Öffentlichkeit

Anlieger 01

Ich bitte um folgende Änderung auf meinem Grundstück Fl.-Nr. 167/3 (Baufeld 05); 
Streichung des 3m breiten südwestlichen Grünstreifens

Diese Fläche soll befahrbar sein und erhält eine wasserdurchlässige Fläche (Schotterrasen). Das Gefälle soll folgendermaßen ausgeglichen werden ab der Südwestgrenze: 

30 cm mit ca. 15 cm Gefälle, Restgefälle dann gleichmäßig bis zur Halle. 
Das Pultdach beim Nebengebäude (Fläche für Nebengebäude) soll evtl. als Gründach ausgeführt werden. 

Entsprechend der zulässigen Grundfläche GRZ von 0,85 werden 15% der Grundstücksfläche nicht überbaut und nicht befestigt. 

Lageplan:

Schnitt

Abwägung

Die Eingrünungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall aufgrund der bestehenden Nutzungen bereits auf ein Mindestmaß reduziert. Eine weitere Rücknahme ist aus ortsgestalterischen Gründen nicht sinnvoll. 

Bezüglich des Geländeverlaufs beinhaltet der Bebauungsplan keine festen Vorgaben. Die Schnittzeichnung liegt nur als Hinweis bei. Wenn aus betriebstechnischen oder Entwässerungsgründen, ein langsam abfallendes Gefälle sinnvoller ist, steht der Bebauungsplan diesem nicht entgegen. Fixiert ist hier nur die Situierung der Gebäude im Gelände. Zudem sind weitere Abgrabungen unzulässig und Aufschüttungen nur bis zur Fußbodenoberkante.

Die Begrünung des Pultdachs wird begrüßt, es ist derzeit aber keine Festsetzung dazu im Bebauungsplan vorhanden. Auch in der Gestaltungssatzung gibt es dazu keine Regelung. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass im Planungsgebiet weitere Nebengebäude in den anderen Baufeldern vorgesehen sind, allerdings in kleinerem Umfang. Sollte hierzu eine Regelung in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollen, wären auch diese kleineren Nebenanlagen zu berücksichtigen.
Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
An der geplanten Grünfläche wird weiter festgehalten. 
Bezüglich der Geländeangleichungen werden keine Anpassungen veranlasst.
Auf eine Festsetzung zur Dachbegrünung wird verzichtet. Regelungen abhängig von der Größe der Dachfläche werden nicht gemacht. 
Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0

Diskussionsverlauf

Die anwesende Architektin Frau Belinda Reiser erläutert und beantwortet Fragen aus dem Gemeinderat, insbesondere erläutert sie die Berechnungsmethode der Ausgleichsflächen. 

Beschluss

Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. 3. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Gschwendtner Feld; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.10.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

1. Das Gemeinderatsmitglied Benno Fürbeck verlässt den Sitzungsbereich und nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung nicht an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.

2. Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 20.05.2021 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Gschwendtner Feld“ beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 27.06.2022 bis 29.07.2022 durchgeführt.

Die Gemeinde Oberaudorf hat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gschwendtner Feld - Oberaudorf“ mit integriertem Grünordnungsplan beschlossen, mit welchem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimentsmarkts mit integriertem Bäcker und Cafébereich sowie eines Drogeriemarktes geschaffen werden sollen. Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Aufgrund des Entwicklungsgebots gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist die bisherige Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan entsprechend der geplanten Nutzung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ gemäß § 11 BauNVO sowie als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO darzustellen. Dabei wird der nördliche Teil des Planungsgebiets als Sondergebiet und der südliche als Gewerbegebiet dargestellt. Das Sondergebiet wird zudem nochmals in Bezug auf die Zweckbestimmung in „Groß- und Kleinflächigen Einzelhandel“ unterschieden.

Das vorliegende Verfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet „Gschwendtner Feld“ wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gschwendtner Feld“ geführt.

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 14.03.2023 den Entwurf der 3. Flächennutzungsplanänderung für das Gebiet „Gschwendtner Feld“ gebilligt und beschlossen, den Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und nach § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf einzuholen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 28.03.2024 wurde mit Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04.07.2024 bis 07.08.2024 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 39 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt: 

Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange

Von 20 Stellen ging kein Rücklauf ein.

12 Stellen äußerten schriftlich, keinen Einwand zum Vorhaben zu haben oder bezeichneten sich als nicht betroffen.

7 Träger äußerten sich in relevanter Weise.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

04        Bayerischer Bauernverband vom 29.07.2024

Es wird nochmals auf die Stellungnahme vom 20.07.2022 verwiesen. Im Rahmen der Stellungnahme wurde der hohe Flächenverbrauch sowie die Betroffenheit des Naturhaushalts bemängelt sowie die Erfordernis der gewerblichen Ansiedlung in Frage gestellt. 

Abwägung

Die Stellungnahme vom 20.07.2022 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 14.03.2023 behandelt und führte zu keiner Änderung der Planung. Auf die erfolgte Abwägung wird verwiesen. 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3


09        DB Services Immobilien GmbH vom 05.08.2024

Der Träger verweist auf seine Stellungnahme vom 28.07.2022, die weiterhin Gültigkeit hat. Die Stellungnahme enthielt die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, die im Nahbereich der Bahnanlagen zu beachten sind, um den Bestand und Betrieb dieser bahneigenen Anlagen nicht zu gefährden. Zudem sind mögliche Emissionen aus dem Bahnbetrieb zu dulden.

Abwägung

Die Stellungnahme wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis genommen, führte aber zu keiner Planänderung. Da auch weiterhin in Folge der geplanten Nutzung keine Konfliktpotentiale mit der Bahn zu erwarten sind, ist eine Planänderung auf FNP-Ebene nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
15
0


18        Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 06.08.2024

Es wir auf die Stellungnahme vom 28.07.2022 verwiesen, wonach die Ausweisung eines SO für klein- und großflächigen Einzelhandel die kleinteilige vorhandene Nahversorgungsstruktur im Ortskern nicht in ihrem Bestand gefährdet werden darf.

Abwägung

Die Stellungnahme wurde im Rahmen der Abwägung in der Sitzung von 14.03.2023 behandelt und führte aufgrund der Kenntnisse aus der Standortanalyse der BBE Handelsgesellschaft zu keiner Planänderung. 

Da sich die Planung nicht wesentlich verändert hat und deshalb auch weiterhin keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind, wird an der vorliegenden Planung festgehalten.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3


23        Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 08.08.2024

Lage im vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Für Flächen im Bereich eines (vorläufig) festgesetzten Überschwemmungsgebietes ist grundsätzlich keine Baugebietsausweisung zulässig (§ 78 WHG). Vom Baugebietsbegriff des Wasserrechts sind in jedem Fall die Baugebiete nach §§ 2 -11 BauNVO erfasst.

Zur Stellungnahme vom 06.08.2024 unseres Sachgebietes Wasserrecht sind bauplanungsrechtlich daher folgende ergänzende Erläuterungen angezeigt:

Eine Gliederung oder Aufteilung eines Baugebietes nach BauNVO, mit der die zum Baugebiet gehörenden Flächen für Nebenanlagen, Stellplatz- und Wegeflächen, nicht Baugebietsfläche (hier SO) sein sollen, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
Diese Flächen sind untrennbar mit den Hauptnutzungen verbunden und sind Bestandteil eines jeden Baugebietes. Sie stellen somit auch keine städtebaulich selbstständige Verkehrs- oder Parkplatzfläche oder von Bebauung freizuhaltende Fläche dar.

Städtebauliches Ziel ist und bleibt die Darstellung von Sonderbauflächen auf FNP und BPL Ebene. Diese unterliegen aktuell noch dem Planungsverbot des § 78 Abs. 1 WHG, so dass der FNP nicht genehmigungsfähig ist und der Bebauungsplan nicht rechtswirksam werden kann.

Wir schlagen jedoch vor, die beiden Bauleitplanverfahren bis zur formellen „Planreife“ (= Abschluss des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Verfahrens) zu betreiben.

Entsprechend der künftigen Bauleitplanung werden bereits die wasserrechtlichen Verfahren zum Gewässerumbau und Brückenbau betrieben und umgesetzt. Mit dem Gewässerausbau ergibt sich der Wegfall von potentiellen Überflutungsflächen im Baugebiet und damit auch eine materielle Planreife. Ab diesem Zeitpunkt besteht keine faktische Überflutungsgefahr mehr.

Allerdings bliebe bis zur dann möglichen förmlichen Änderung der Ü-Gebietsverordnung das Planungsverbot des § 78 Abs. 1 WHG formal noch bestehen.
Damit der konkreten Bauleitplanung auch die Hochwasserfreilegung erfolgt und der vorgeschaltete Gewässerausbau entsprechend bereits konkret feststeht, kann von einem anschließenden Wegfall dieses Genehmigungshindernisses für die FNP Änderung gerechnet werden.

Begründung 2.3

Die namentliche und nicht anonymisierte Auseinandersetzung mit den Eigentumsverhältnissen überplanter Flächen sollte nicht Inhalt der Bauleitplanung sein.
Bei der Flächennutzungsplanneuaufstellung vor drei Jahren wurde die jetzt überplante Fläche ortsplanerisch bewusst, nicht als Baufläche dargestellt. Diese Änderung eines Grundzuges des Flächennutzungsplans muss deutlich und nachvollziehbar begründet werden.

Folgende Hinweise noch zum BPL Entwurf:

A.3.4 Der obere Wandhöhenbezugspunkt sollte je nach Dachform noch eindeutiger bestimmt werden:

Schnittpunkt Ok Dachhaut oder „oberer Abschluss der Wand“ Attika?

A 5.1 warum „freizuhalten“? Die dort festgelegte überbaubare Fläche ist gerade für die hier genannten Anlagenteile vorgesehen.

Abwägung

Zur Lage im ÜG
Nach verschiedenen Gesprächen mit dem Landratsamt ist im vorliegenden Fall das Wasserrecht vorrangig zum Baurecht.

Demnach kann das FNP-Änderungsverfahren sowie das B-Plan-Verfahren zwar bis zur Planreife weitergeführt, aber nicht abgeschlossen werden. Das heißt, es ist heute nur die Abwägung der Stellungnahmen durchzuführen, wodurch die formelle und materielle Planreife nach § 33 BauGB gegeben ist und dem Bauherrn ermöglicht, das Baugenehmigungsverfahren einzuleiten. 

Parallel werden die wasserrechtlichen Verfahren samt Gewässerausbau und Anpassung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets angeschoben – der Bauherr hat hierzu bereits einen Antrag vorbereitet. 

Nach Vorliegen der neuen Grenzen des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets im Planungsgebiet werden diese nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Der Feststellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung wird dann in der folgenden Gemeinderatssitzung gefasst. Die Planunterlagen werden nachfolgend beim Landratsamt zur Genehmigung eingereicht. 

Zur Begründung Kap. 2.3

Namen von Grundbesitzern werden in den FNP-Unterlagen nicht genannt. In den B-Plan Unterlagen erfolgt noch eine Anonymisierung.

Begründung für die Inanspruchnahme der Fläche: 

Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Jahr 2018 wurde u.a. geprüft, wo Flächen für eine gewerbliche Nutzung entwickelt werden können, die den landesplanerischen Anforderungen entsprechen („Anbindegebot“) und gleichzeitig aber auch ausreichend erschlossen werden können, keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte aufwerfen sowie den Belangen von Naturschutz und Wasserrecht sowie dem Orts- und Landschaftsbild nicht entgegenstehen. 

Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde die vorliegende Fläche für eine umfangreiche gewerbliche Entwicklung, bei der sich auch mal lärmemittierende Betriebe (Verkehrs- und/oder Betriebslärm) ansiedeln können, aufgrund der Lage in unmittelbarer Nähe zu vorhandenen Wohngebieten als ungeeignet beurteilt. 

Die nun vorliegende Planung zielt nun allerdings auf die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs ab, der in zentrumsnaher Lage auch eine fußläufige Erreichbarkeit gewährleisten kann. Der Betrieb besteht bereits in der Nachbarschaft und wird seinen Standort somit nur geringfügig verändern. Dass dieser Änderungsbedarf im Hinblick auf den Standort des Einzelhandelsbetriebs entsteht, war 2018 bei der Neuaufstellung des FNPs noch nicht absehbar. 

Die Nutzung der Restflächen im Süden des Geltungsbereichs für kleinteiliges, nicht emittierendes Gewerbe entspricht den Zielen der Innenentwicklung. Etwaige Lärmschutzmaßnahmen für die gewerbliche Ansiedlung werden im Rahmen der noch ausstehenden Bebauungsplanung bestimmt. 

Die Erläuterung zur geänderten Zielvorstellung für den Geltungsbereich wird in der Begründung ergänzt.

Die Punkte der Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf werden im Rahmen der gesonderten Abwägung behandelt.

Beschluss:

Dem im Abwägungsvorschlag empfohlenen Vorgehen wird zugestimmt. 

Die Stellungnahme des Sachgebiets Planungsrecht wird zur Kenntnis genommen. Nach Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zur Änderung der Grenzen des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets sind diese nachrichtlich in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Nachfolgend wird der Feststellungsbeschluss gefasst und die Flächennutzungsplanänderung zur Genehmigung dem Landratsamt Rosenheim übermittelt.

Zur Begründung der FNP-Änderung: Diese wird entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3



32        Landratsamt Rosenheim, SG Wasserrecht vom 06.08.2024

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit / Sonstige fachliche Empfehlungen

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 "Gschwendtner Feld" sowie die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen teilweise im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Auerbachs.

Im Bebauungsplan Nr. 46 wird kein Baugebiet (Sondergebiet) im Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Die Parkplatzflache liegt teilweise im ÜG und wurde als Flache für Nebenanlagen, Stellplatze und Gemeinschaftsanlage (9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) dargestellt. Da hier kein Baugebiet in einem Überschwemmungsgebiet am Auerbach ausgewiesen wird, besteht kein Planungsverbot gemäß § 78 Abs. 1 WHG.

Im Flächennutzungsplan wird auch die Fläche des ÜG als Sondergebiet ausgewiesen. Damit es zu keinen Konflikten mit dem Planungsverbot gemäß § 78 Abs. 1 WHG führt, empfehlen wir, die Fläche des ÜG wie im Bebauungsplan, nicht als Sondergebiet, sondern als „Fläche für Nebenanlagen, Stellplatze und Gemeinschaftsanlage darzustellen.

Vor Umsetzung der Maßnahmen zur Gewässerverlegung ist eine wasserrechtliche Plangenehmigung gem. § 68 Abs. 2 WHG und für die Errichtung der Brücke eine Genehmigung nach Art. 20 BayWG i.V.m. § 36 WHG beim Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet Wasserrecht, zu beantragen.

Abwägung

Es wird auf die vorangegangene Abwägung der Stellungnahme des LRA SG Planungsrecht verwiesen:

Die separate Ausweisung von „Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen“ auf FNP-Ebene widerspricht der Aussage der Stellungnahme der Bauleitplanung des Landratsamtes (Herr Liepold, 8.8.2024), welcher darlegt, dass dieses bauplanungsrechtlich unzulässig wäre.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich. 

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3


34        Regierung von Oberbayern vom 12.07.2024; mit RPV Südostoberbayern vom 15.07.2024

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit Schreiben vom 06.07.2022 zuletzt eine Stellungnahme zu o.g. Bauleitplanung ab. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Der RPV schließt sich der Stellungnahme an.
Abwägung durch die Gemeinde

Laut Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 14.03.2024 wurden das Wasserwirtschaftsamt, die untere Immissionsschutz-, die untere Naturschutz- sowie die untere Bauaufsichtsbehörde am Verfahren beteiligt. Alle haben sich jeweils zur verfahrensgegenständlichen Planung geäußert. Die untere Bauaufsichtsbehörde sowie das Wasserwirtschaftsamt führen dabei ins. die Problematik der Lage in einem Überschwemmungsgebiet an, die untere Naturschutzbehörde äußerte sich u.a. zu Belangen des Artenschutzes, zum geplanten Eingriff in ein kartiertes Biotop sowie zu Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen und die untere Immissionsschutzbehörde zu einzelnen Punkten der schalltechnischen Untersuchung.

In Bezug auf den Bedarfsnachweis zur Ausweisung von weiteren ca. 1,2 ha Ge-werbeflächen wird in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung auf den ermittelten Gewerbeflächenbedarf im Rahmen der Flächennutzungsplanneuaufstellung aus dem Jahr 2018 verwiesen. Dieser vor sechs Jahren ermittelte Bedarf kann aus landesplanerischer Sicht für die aktuelle Planung nicht mehr herangezogen werden, da sich in diesem Zeitraum die wirtschaftliche Situation vieler Betriebe u.a. auf Grund der Corona-Maßnahmen, eines generellen Personalmangels oder gestiegener Material- und Energiekosten zum Teil deutlich verändert hat. Die Planungsunterlagen sind deshalb um eine aktuelle Auflistung der entsprechenden gegenwärtig an Gewerbegrund interessierten, ortsansässigen bzw. ortsfremden Betriebe zu ergänzen.

Ergebnis
Die Belange von Natur und Landschaft, der Wasserwirtschaft sowie des Immissionsschutzes sind im weiteren Verfahren entsprechend zu gewichten. Zudem sind die Planungsunterlagen weiterhin hinsichtlich eines nachvollziehbaren aktuellen Flächenbedarfsnachweises zu ergänzen.

Abwägung

Entsprechend der „Auslegungshilfe des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ vom 15.09.2021 ist auch für die gewerbliche Entwicklung zunächst der kommunale Bedarf darzulegen. 
Dieser ergibt sich vorliegend aus den Anfragen heimischer oder auswärtiger Betriebe nach verfügbaren Gewerbeflächen. 

Betriebe
Ungefähre Bedarfsangabe seitens der Unternehmen in m²
Getränkehandel
1.500 – 2.000 m²
Einzelhandel
400 – 800 m²
Lagerplatz
2.000 – 4.500 m²
Bürogebäude ca. 150 Angestellte 
k.A.
Logistikzentrum
40.000 – 60.000 m²
Lagerplatz
2.000 – 4.500 m²
Halle zur gewerbl. Nutzung
750 – 1.500 m²
Gesamt
46.650 – 73.300 m²
Tab. 1 Bedarfsermittlung gemäß vorliegenden Anfragen an die Gemeinde (Stand 2024)

Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ist entsprechend um die Angaben zum Bedarf zu ergänzen.


Beschluss:

Die Bedarfsermittlung zur Gewerbeentwicklung wird in der Begründung ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3





38        Vodafone vom 26.07.2024

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Weiterführende Dokumente:

- Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
- Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
15
0

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Matthias Bernhardt informiert den Gemeinderat über die Hintergründe bezüglich des notwendigen wasserrechtlichen Verfahrens, deren baulicher Umsetzung und der daher heute stattfindenden Abwägung ohne den letztendlichen Feststellungsbeschluss. Die anwesende Architektin Frau Belinda Reiser beantwortet entsprechende Fragen aus dem Gemeinderat. 

Beschluss

Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Der Feststellungsbeschluss wird nach Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens gesondert im Gemeinderat gefasst. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 3

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6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 46 "Gschwendtner Feld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.10.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

1. Das Gemeinderatsmitglied Benno Fürbeck verlässt den Sitzungsbereich und nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung nicht an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.

2. Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 46 „Gschwendtner Feld“ beschlossen. Ziel und Zweck der Planung ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Sicherung der Nahversorgung der Gemeinde Oberaudorf. Um einen effektiven Ablauf der Sitzung zu gewährleisten, weist die Verwaltung darauf hin, dass der vorrangige Gegenstand der heutigen Sitzung die Optimierung der Planung im Sinne einer sinnvollen Einarbeitung der eingegangenen Stellungnahmen ist, über das Pro und Contra der Planung wurde bereits eingehend beraten, entsprechende Abstimmungsergebnisse liegen vor (vgl. GR Beschlüsse 11.03.2021, 20.05.2021 und 22.02.2022). Vorrangiges Planungsziel ist die baulich-räumliche Gestaltung des Gebietes sowie die bauliche Innenentwicklung. Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche von ca. 1,39 ha des südlich der Geigelsteinstraße situierten Grundstückes Fl.Nr. 364, Gemarkung Oberaudorf.

Das Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gschwendtner Feld“ wird parallel zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 24.05.2022 hat in der Zeit vom 27.06.2022 bis 29.07.2022 stattgefunden.

Der Gemeinderat hat in Öffentlicher Sitzung am 14.03.2023 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 46 „Gschwendtner Feld“ gebilligt und beschlossen, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 46 „Gschwendtner Feld“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und nach § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung tangiert werden kann, zum Planentwurf einzuholen.

Der in der Zwischenzeit stattgefundene Bürgerentscheid wurde mehrheitlich für eine Errichtung des EDEKA-Marktes auf dem Gschwendtner Feld entschieden. 

Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 28.03.2024 wurde mit Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04.07.2024 bis 07.08.2024 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Die Abwägungsvorschläge werden in der heutigen Sitzung verlesen und daraufhin wird zu den jeweils einzelnen Abwägungen abgestimmt. 

Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 39 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt: 

Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange

Von 21 Stellen ging kein Rücklauf ein.

8 Stellen äußerten schriftlich, keinen Einwand zum Vorhaben zu haben oder bezeichneten sich als nicht betroffen.

10 Träger äußerten sich in relevanter Weise.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen 4 Stellungnahmen von zwei Personen/Personengruppen ein.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

Bayerischer Bauernverband vom 29.07.2024

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ortsobmann, zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Baugebiets "Gschwendtner Feld, sowie im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 "Gschwendtner Feld, verweisen wir auf die Stellungnahme vom 20.07.2022.


Sachbericht und Abwägung

Es werden keine neuen abwägungsrelevanten Aspekte vorgetragenen. In Bezug auf die in der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Einwände und Anmerkungen wird auf die zugehörige Abwägung verwiesen. Der Verwaltung sind hierzu keine neuen abwägungsrelevanten Sachverhalte bekannt.

Beschluss:

Die Einwände des Bayerischen Bauernverbands werden zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3


DB AG DB Immobilien vom 05.08.2024


Wir verweisen auf die Stellungnahme vom 28.07.2022 mit Z: TOEB-BY-22-136876 (CR.R 042 PK). Diese ist weiterhin gültig und zwingend zu beachten.

Sachbericht und Abwägung

Es werden keine neuen abwägungsrelevanten Aspekte vorgetragenen. In Bezug auf die in der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Einwände und Anmerkungen wird auf die zugehörige Abwägung verwiesen. Der Verwaltung sind hierzu keine neuen abwägungsrelevanten Sachverhalte bekannt.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
15
0


Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 06.08.2024

Wir möchten an dieser Stelle die vorausgegangene Stellungnahme vom 28. Juli 2022 aufrechterhalten.

Sachbericht und Abwägung

Es werden keine neuen abwägungsrelevanten Aspekte vorgetragenen. In Bezug auf die in der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Einwände und Anmerkungen wird auf die zugehörige Abwägung verwiesen. Der Verwaltung sind hierzu keine neuen abwägungsrelevanten Sachverhalte bekannt.

Beschluss:

Die Einwände werden zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3


Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 01.08.2024

Aus Sicht der IHK für München und Oberbayern sind gegen die vorliegenden Planungen zur Darstellung und Ausweisung von Sondergebietsflächen (SO) mit den Zweckbestimmungen "Großflächiger Einzelhandel" und "Kleinflächiger Einzelhandel" keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Es ist viel mehr zu begrüßen, dass durch die Planung die verbrauchernahe Versorgung gesichert und verbessert wird. Mit der 3. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 "Gschwendtner Feld" besteht daher auch weiterhin Einverständnis. Wünschenswert wäre jedoch das Hervorheben angepasster Textpassagen nicht nur in den Planunterlagen der Flächennutzungsplanänderung, sondern auch in den Planunterlagen des Bebauungsplans. Dadurch wird die Bearbeitung erleichtert und Änderungen sind leichter nachvollziehbar.

Sachbericht und Abwägung

Für die wohlwollende Stellungnahme wird gedankt. Bei zukünftigen wiederholten Auslegungen von B-Plänen wären Darstellungen im Änderungsmodus sinnvoll.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
15
0


Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, Schreiben vom 08.08.2024

Für Flächen im Bereich eines (vorläufig) festgesetzten Überschwemmungsgebietes ist grundsätzlich keine Baugebietsausweisung zulässig (§ 78 WHG). Vom Baugebietsbegriff des Wasserrechts sind in jedem Fall die Baugebiete nach §§ 2 -11 BauNVO erfasst. Zur Stellungnahme vom 06.08.2024 unseres Sachgebietes Wasserrecht sind bauplanungsrechtlich daher folgende ergänzende Erläuterungen angezeigt:

Eine Gliederung oder Aufteilung eines Baugebietes nach BauNVO, mit der die zum Baugebiet gehörenden Flächen für Nebenanlagen, Stellplatz- und Wegeflächen, nicht Baugebietsfläche (hier SO) sein sollen, ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Diese Flächen sind untrennbar mit den Hauptnutzungen verbunden und sind Bestandteil eines jeden Baugebietes. Sie stellen somit auch keine städtebaulich selbstständige Verkehrs- oder Parkplatzfläche oder von Bebauung freizuhaltende Fläche dar. Städtebauliches Ziel ist und bleibt die Darstellung von Sonderbauflächen auf FNP und BPL-Ebene. Diese unterliegen aktuell noch dem Planungsverbot des § 78 Abs. 1 WHG, so dass der FNP nicht genehmigungsfähig ist und der Bebauungsplan nicht rechtswirksam werden kann. Wir schlagen jedoch vor, die beiden Bauleitplanverfahren bis zur formellen „Planreife“ (= Abschluss des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Verfahrens) zu betreiben. Entsprechend der künftigen Bauleitplanung werden bereits die wasserrechtlichen Verfahren zum Gewässerumbau und Brückenbau betrieben und umgesetzt. Mit dem Gewässerausbau ergibt sich der Wegfall von potentiellen Überflutungsflächen im Baugebiet und damit auch eine materielle Planreife. Ab diesem Zeitpunkt besteht keine faktische Überflutungsgefahr mehr. Allerdings bliebe bis zur dann möglichen förmlichen Änderung der Ü-Gebietsverordnung das Planungsverbot des § 78 Abs. 1 WHG formal noch bestehen. Damit der konkreten Bauleitplanung auch die Hochwasserfreilegung erfolgt und der vorgeschaltete Gewässerausbau entsprechend bereits konkret feststeht, kann von einem anschließenden Wegfall dieses Genehmigungshindernisses für die FNP-Änderung gerechnet werden.

Begründung 2.3

Die namentliche und nicht anonymisierte Auseinandersetzung mit den Eigentumsverhältnissen überplanter Flächen sollte nicht Inhalt der Bauleitplanung sein.

Bei der Flächennutzungsplanneuaufstellung vor drei Jahren wurde die jetzt überplante Fläche ortsplanerisch bewusst, nicht als Baufläche dargestellt. Diese Änderung eines Grundzuges des Flächennutzungsplanes muss deutlich und nachvollziehbar begründet werden.

Folgende Hinweise noch zum BPL-Entwurf:

A.3.4 Der obere Wandhöhenbezugspunkt sollte je nach Dachform noch eindeutiger bestimmt werden: Schnittpunkt Ok Dachhaut oder „oberer Abschluss der Wand“ Attika?
A 5.1 warum „freizuhalten“? Die dort festgelegte überbaubare Fläche ist gerade für die hier genannten Anlagenteile vorgesehen.

Sachbericht und Abwägung

„Wasserrecht sticht Baurecht“ - gemäß der Stellungnahme kann das B-Plan-Verfahren (und das FNP-Änderungsverfahren) deswegen bis zur Planreife weitergeführt werden, d.h. nur die Abwägung der vorliegenden Auslegung wird jetzt durchgeführt; hierdurch ist es möglich, einen Bauantrag vorzulegen und das entsprechende Baugenehmigungsverfahren einzuleiten, sodass kein zeitlicher Verzug entsteht. Parallel werden die wasserrechtlichen Verfahren samt Gewässerausbau und Anpassung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets angeschoben – das Haus Edeka hat hierzu bereits einen Antrag vorbereitet. Die Genehmigung der FNP-Änderung durch das Landratsamt und die Satzung bzw. öffentl. Bekanntmachung des B-Plans erfolgt erst nach rechtlich vollzogener Anpassung des Ü-Gebiets.
Verwaltung und Vorhabenträger werden aber weiterhin versuchen, das Verfahren zu beschleunigen bzw. unkomplizierter zu gestalten, sofern sich rechtlich und nach Abstimmung mit dem Landratsamt bzw. den weiteren Beteiligten dazu entsprechende Gelegenheiten bieten sollten.

Bzgl. der Anmerkungen zur Änderung des Flächennutzungsplans wird im entsprechenden Verfahren Stellung genommen.

Die weiteren Vorschläge werden übernommen.

Beschluss:

Die Abwägung erfolgt in dieser Sitzung. Eine Satzung des B-Plans erfolgt erst nach Änderung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauwerber, soweit notwendig, bei der Erlangung der notwendigen wasserrechtlich erforderlichen Genehmigungen zu unterstützen. Soweit sinnvoll, werden Abstimmungsgespräche mit den Behörden erfolgen, um das Verfahren ggf. noch zu vereinfachen.

Die Eigentümernamen in der Begründung werden geschwärzt/anonymisiert. Der obere Wandhöhenbezugspunkt wird präzisiert. In Punkt A5.1 wird das Wort „freizuhalten“ gestrichen.


Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3

Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 05.08.2024

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen):
Beeinträchtigungen und Störungen streng und europarechtlich geschützter Tier- und Pflanzenarten durch Umsetzung des Bauvorhabens können nicht ausgeschlossen werden. Rechtsgrundlage: §§ 44 ff. BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):
Die Vermeidungsmaßnahmen M-01 bis M-07 aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sind während der Bau- und Herstellungsphase umzusetzen. Eine Umweltbaubegleitung ist notwendig.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Eine zweimalige Mahd der Ausgleichsfläche 2 ab 01.09. zur Herstellung von Extensiv Grünland ist nicht biotopgerecht. Sinnvoller ist eine Mahd ab 01.07 und eine Zweitmahd ab 01.09. Dies ist in den Festsetzungen zu korrigieren. Die Ausgleichsflächen sind plangemäß anzulegen und zu pflegen, vor Beeinträchtigungen zu schützen und durch die Gemeinde an das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zur Erfassung im Ökoflächenkataster zu melden. Für die Herstellung der Ausgleichsfläche 2 ist eine Umweltbaubegleitung erforderlich. Die Meldung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren und kann auf der Homepage des LfU abgerufen werden. Bitte senden Sie zusätzlich der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt den Meldebogen als Nachweis in digitaler Form zu.

Die Ausgleichsfläche 1 liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung. Die externe Ausgleichsfläche ist vor Satzungsbeschluss rechtlich zu sichern (z.B. durch eine dingliche Sicherung oder einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB).
Sachbericht und Abwägung

Die Vermeidungsmaßnahmen sind bereits festgesetzt; die Sicherung deren Umsetzung ist Gegenstand des bereits im Entwurf vorliegenden Städtebaulichen Vertrags. Im Umweltbericht ist das Erfordernis einer Umweltbaubegleitung bereits dargestellt. Eine Umweltbaubegleitung kann in den Festsetzungen nicht aufgenommen werden (handlungsbezogene Festsetzungen sind unzulässig). Stattdessen wird im Durchführungsvertrag eine Verpflichtung zur Umsetzung der in Ziff. 3.1 des Umweltberichts festgelegten Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung aufgenommen; darunter fällt auch die Umweltbaubegleitung. Gleiches gilt für die Vermeidungsmaßnahmen in der saP. Unter § 7 des Durchführungsvertrages wird außerdem die Verpflichtung aufgenommen, dass für die Herstellung der Ausgleichsfläche 2 eine Umweltbaubegleitung zu erfolgen hat.

Die Mahd-Zeiträume werden in den Festsetzungen angepasst. Die Meldungen zum Ökoflächenkataster und zur Umweltbaubegleitung bedürfen keiner Festsetzungen im Bebauungsplan; die Verwaltung wird zu gegebener Zeit die notwendigen Veranlassungen treffen. Die Sicherung der Ausgleichsfläche ist bereits im Entwurf des Städtebaulichen Vertrags enthalten.

Beschluss:

Die Pflicht zur Bestellung einer Umweltbaubegleitung wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Die geänderten Vorgaben zur Mahd werden im B-Plan überarbeitete festgesetzt.

Weitere Änderungen sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3


Landratsamt Rosenheim, Wasserrecht vom 06.08.2024

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 "Gschwendtner Feld" sowie die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen teilweise im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Auerbachs. Im Bebauungsplan Nr. 46 wird kein Baugebiet (Sondergebiet) im Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Die Parkplatzfläche liegt teilweise im Überschwemmungsgebiet und wurde als Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Gemeinschaftsanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) dargestellt. Da hier kein Baugebiet in einem Überschwemmungsgebiet im Außenbereich ausgewiesen wird, besteht kein Planungsverbot gemäß § 78 Abs. 1WHG. Im Flächennutzungsplan wird auch die Fläche des Überschwemmungsgebietes als Sondergebiet ausgewiesen. Damit es zu keinen Konflikten mit dem Planungsverbot gemäß 8 78 Abs. 1 WHG führt, empfehlen wir, die Fläche des Überschwemmungsgebietes, wie im Bebauungsplan, nicht als Sondergebiet, sondern als Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Gemeinschaftsanlage darzustellen.

Vor Umsetzung der Maßnahmen zur Gewässerverlegung ist eine wasserrechtliche Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 WHG und für die Errichtung der Brücke eine Genehmigung nach Art. 20 BayWG i.V.m. § 36 WHG beim Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet Wasserrecht, zu beantragen.

Sachbericht und Abwägung

Zum vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet siehe die Ausführungen zur Stellungnahme des Landratsamtes, Abteilung Bauleitplanung.

Die erforderlichen Plangenehmigungen für die Errichtung der Brücke sowie der Gewässerverlegung werden baldmöglichst bzw. nach den zeitlichen Erfordernissen eingeholt werden. Ein geeignetes Ingenieurbüro ist bereits mit den erforderlichen Arbeiten beauftragt.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3



Regierung von Oberbayern vom 12.07.2024

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit 
Schreiben vom 06.07.2022 zuletzt eine Stellungnahme zu o.g. Bauleitplanung 
ab. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. 

Abwägung durch die Gemeinde

Laut Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 14.03.2024 wurden das Wasserwirtschaftsamt, die untere Immissionsschutz-, die untere Naturschutz- sowie die untere Bauaufsichtsbehörde am Verfahren beteiligt. Alle haben sich jeweils zur verfahrensgegenständlichen Planung geäußert. Die untere Bauaufsichtsbehörde sowie das Wasserwirtschaftsamt führen dabei insgesamt die Problematik der Lage in einem Überschwemmungsgebiet an, die untere Naturschutzbehörde äußerte sich u.a. zu Belangen des Artenschutzes, zum geplanten Eingriff in ein kartiertes Biotop sowie zu Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen und die untere Immissionsschutzbehörde zu einzelnen Punkten der schalltechnischen Untersuchung.

In Bezug auf den Bedarfsnachweis zur Ausweisung von weiteren ca. 1,2 ha Gewerbeflächen wird in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung auf den ermittelten Gewerbeflächenbedarf im Rahmen der Flächennutzungsplanneuaufstellung aus dem Jahr 2018 verwiesen. Dieser vor sechs Jahren ermittelte Bedarf kann aus landesplanerischer Sicht für die aktuelle Planung nicht mehr herangezogen werden, da sich in diesem Zeitraum die wirtschaftliche Situation vieler Betriebe u.a. auf Grund der Corona-Maßnahmen, eines generellen Personalmangels oder gestiegener Material- und Energiekosten zum Teil deutlich verändert hat. Die Planungsunterlagen sind deshalb um eine aktuelle Auflistung der entsprechenden gegenwärtig an Gewerbegrund interessierten, ortsansässigen bzw. ortsfremden Betriebe zu ergänzen.

Ergebnis
Die Belange von Natur und Landschaft, der Wasserwirtschaft sowie des Immissionsschutzes sind im weiteren Verfahren entsprechend zu gewichten. Zudem sind die Planungsunterlagen weiterhin hinsichtlich eines nachvollziehbaren aktuellen Flächenbedarfsnachweises zu ergänzen.

Sachbericht und Abwägung

Die Stellungnahmen der genannten Behörden werden im Verfahren angemessen berücksichtigt. Der aktualisierte Gewerbeflächenbedarf wurde im FNP-Verfahren dargestellt.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3


Vodafone Deutschland GmbH vom 26.07.2024

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Sachbericht und Abwägung

Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen an den genannten Telekommunikationsanlagen werden rechtzeitig mit dem Unternehmen abgesprochen. 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
15
0


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 25.07.2024

Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim nimmt zu oben genannter Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Überschwemmungsgebiet:

Der Retentionsvolumenverlust konnte ausgeglichen werden. Allerdings ergeben sich in einzelnen Bereichen auch negative Wasserspiegeldifferenzen. Daher ergeben sich Betroffenheiten Dritter, welche von der Gemeinde ordnungsgemäß abgewogen werden müssen.

Niederschlagswasser:

Das Erschließungskonzept Niederschlagswasser sieht vor, das anfallende Niederschlagswasser so aufzuteilen, dass die einzelnen Versickerungsanlagen erlaubnisfrei werden.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird auf Grund der Größe des Gesamtvorhabens dem Vorhabensträger dennoch dringend empfohlen eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen. Nur so kann eine gesicherte Rechtsstellung erreicht werden. Es gibt für Gewässerbenutzungen keinen „Bestandsschutz“. Bei erlaubnisfreien Einleitungen ist somit stets der Betreiber verantwortlich, dass die Versickerungsanlagen stets dem jeweils gültigen Stand der Technik entsprechen!

Die Versickerungsanlagen müssen einen ausreichenden Abstand von einem Meter zum mittleren jährlich höchsten Grundwasserstand (MHGW) haben. Der MHGW wurde bisher nicht bestimmt. Der im geologischen Bericht ermittelte Grundwasserstand von 465 m ü. NN aus der hydrogeologischen Karte von Bayern ist falsch! 
Einerseits bezieht sich die Höhenangabe auf die östlich liegende Grundwassergleichenlinie, andererseits liegt der überplante Bereich deutlich westlich der Grundwassergleichenlinie mit einer Höhe von 466 m ü.NN. Auf Grundlage der tatsächlich erkundeten Wasserstände und den uns vorliegenden Grundwassergleichenkarte vom Inn muss von einem MHGW von 467,50 m ü. NHN oder höher ausgegangen werden. Dementsprechend sind Versickerungsanlagen nur erlaubnisfrei, wenn diese auf einer Höhe von 468,50 m ü. NHN oder höher gründen.

Sachbericht und Abwägung

Die in der Stellungnahme des WWA erwähnten negativen Wasserspiegeldifferenzen auf betroffenen Privatgrundstücken außerhalb des B-Plan-Gebietes betragen an der maximal betroffenen Stelle auf geringfügigen unbebauten Flächen maximal 6 cm, meist jedoch nicht mehr als 2 cm. Siehe hierzu die Abbildung 9 des hydraulischen Gutachtens vom 23.11.2022 des Ingenieurbüros Steinbacher Consult. Die resultierende Betroffenheit Dritter (Flurnummern 497/1, 498, 499 und 500– jeweils kleinere unbebaute Randbereiche) erscheint angesichts der insgesamt durch das Projekt verbesserten Hochwassersituation vertretbar. Es ergibt sich ein errechneter Retentionsgewinn von 284 m³. Hier ist eine Aufnahme in die Begründung sinnvoll.

Parallel zum Baugenehmigungsverfahren ist die Beantragung einer wasserrechtlichen Genehmigung bzgl. Niederschlagswasserbeseitigung vorgesehen. Ein geeignetes Ingenieurbüro ist hierzu bereits beauftragt.

Zur Erlangung einer wasserrechtlichen Genehmigung wird das dem B-Plan beiliegende Entwässerungskonzept in Abstimmung mit dem WWA auf Basis der veränderten Grundwasserstände bzw. der weiteren Anregungen dieser Stellungnahme überarbeitet und detailliert werden. Auf eine erlaubnisfreie Versickerung wird demzufolge verzichtet, der Vorhabenträger wird in jedem Fall eine wasserrechtliche Genehmigung beantragen. Der Hinweis D.6 wird dahingehend abgeändert, als dass eine wasserrechtliche Genehmigung verpflichtend zu beantragen ist.


Beschluss:

Die Betroffenheit Dritter bezüglich negativer Wasserspiegeldifferenzen auf Grundstücken außerhalb des B-Plan-Umgriffs wird abgewogen gegenüber der insgesamt verbesserten Hochwassersituation, welche sich durch die im vorliegenden B-Plan festgesetzten Maßnahmen ergibt.

Änderungen im B-Plan-Entwurf sind nicht erforderlich. Die Begründung wird bzgl. der Wasserspiegeldifferenzen angepasst.

Der Hinweis D.6 „Behandlung von Niederschlagswasser“ wird dergestalt umformuliert, als dass verpflichtend eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen ist.
Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
12
3


STELLUNGNAHMEN AUS DER ÖFFENTLICHKEIT

Insgesamt 3 Stellungnahmen der Anwohner Gartenstraße vom 23.11.2023, 27.11.2023 und 24.07.2024

Stellungnahme vom 23.11.2023

A. Hangangleichung

Am 9. März 2023 fand ein Gespräch zwischen dem Oberaudorfer Bürgermeister, Prof. Bernhardt, dem Leiter des Bauamts, Herrn Ostermayer, und der Vertretung der Anliegen der Bewohner der Gartenstraße, Manja Kaluza, statt. Dabei wurde den Bewohnern der Vorschlag unterbreitet, eine Angleichung der Hänge vorzunehmen. Die Anwohner möchten dieses Angebot annehmen. Aufgrund der Komplexität des Geländes ist vorab ein persönliches Gespräch zwischen den Anwohnern und den planenden und ausführenden Firmen erforderlich. Das Gespräch soll im Rahmen einer Begehung vor Ort erfolgen und die exakten Anschlüsse wie auch Übergänge der zu entstehenden Aufschüttung klären. Der Termin kann von den Vertretern der Firmen bestimmt werden. Zu beachten ist, dass 1. drei Wochen im Voraus der Termin den Grundstückseigentümern bekannt zu geben ist. 2. von den Anwohnern ein Termin am Wochenende bevorzugt würde. Sollte dies nicht möglich sein, sollte ein später Nachmittagstermin bei ausreichendem Tageslicht gewählt werden. 3. der Termin schriftlich mitgeteilt wird.

Darüber hinaus können bereits im Vorfeld einige Punkte geklärt werden.

1. Das oben geforderte Gespräch mit Ortsbegehung ist unumgänglich.
2. Die Arbeiten und Kosten für die Hangangleichung werden vom Grundstückseigentümer des Gschwendtner Feldes voll übernommen.
3. Die Aufschüttung muss ausreichend verdichtet sein: Fahrzeuge müssen problemlos das aufgeschüttete Areal befahren können (Wegerecht).
4. Nach Abschluss der Erdarbeiten wird die Fläche durch eine Gartenbaufirma naturnah begrünt (Wiese). Auf Wunsch von einzelnen Anwohnern sollen einheimische Büsche und/oder Bäume zum Markt hingepflanzt werden (natürliche Entwässerung des Untergrundes). Die Kosten werden vom Eigentümer des Gschwendtner Feldes getragen.
5. Das Areal, das unmittelbar an den Drogerieparkplatz anschließt, soll gesichert werden. Ziel ist es die Entstehung eines Fußweges / Trampelpfades zwischen Markt und Gartenstraße zu unterbinden. Wie dies geschehen soll, soll bei der Ortsbegehung geklärt werden.
6. Das Wohnhaus in der Geigelsteinstraße 4 ist der veränderten Situation im besonderen Maße ungeschützt ausgesetzt (Parkplatz, Anlieferzone). Der Bereich zwischen Parkplatz und Wohnhaus soll mit einer breiten, dichten und auch hohen Hecke (Holunder, Pfaffenhütchen, Schneeball, Heckenkirsche, Kreuzdorn, Hartriegel etc.) mit anschließenden Laubbäumen gestaltet werden. Allergie auslösende Pflanzen — Haselnuss und Birke — sollen nicht gepflanzt werden.
7. Grundsätzlich soll die neugestaltete Fläche von Westen nach Osten waagerecht (eben) verlaufen. Dies sollte auch für die Nord-Süd-Ausrichtung angestrebt werden. Aufgrund der stark variierenden Grundstückshöhen muss hier aber erst noch eine Lösung erarbeitet werden (Ortsbegehung).
8. Nach Abschluss der Arbeiten müssen vom Vermessungsamt die Grundstücksgrenzen eingemessen und Grenzsteine gesetzt werden. Hierbei gilt es auch das Wegerecht zu beachten


B. Verkehr

Der Bürgermeister, Prof. Bernhardt, ging bei dem Gespräch auch auf die Bedenken der Anwohner hinsichtlich des Verkehrs ein. Er schlug hier Bodenschwellen vor. Dieses Angebot wird von den Anwohnern begrüßt.

C. Fragen

1. Wie sieht die Sicherung des Daches des Supermarktes genau aus?
2. Kommt eine Solaranlage auf das Dach?
3. Welche Heizungsart wird verwendet?
4. Kommt es zu Erdarbeiten, die Erschütterungen / Vibrationen auslösen (z.B.: Spundwände)?
5. Liegt die Höhenkote immer noch bei 469,50?

Nachtrag vom 27.11.2023

Zur Hangangleichung: Der Eigentümer des Gschwendtner Feldes verpflichtet sich zwei Mal im Jahr (Mai / Juni und Oktober / November) die Wiese zwischen Gartenstraße und Märkte zu mähen. Nach Bedarf bzw. auf Aufforderung der Anwohner der Gartenstraße sind Baum- und Heckenschnitte vorzunehmen. Dieses aber höchstens einmal pro Jahr.

Stellungnahme vom 24.07.2024

Verkehr

In einem Gespräch (9. März 2023) zwischen Herrn Ostermayer (Bauamt), Frau Kaluza (Vertretung der Anliegen der Bewohner der Gartenstraße) und Herrn Bernhardt (Bürgermeister) brachte letzterer den Vorschlag ein, zur Verkehrsberuhigung ein „Berliner Kissen“ bzw. eine Bodenschwelle in der Geigelsteinstraße zu installieren. Die Anwohner der Gartenstraße würden dieses Angebot gerne in Anspruch nehmen.

Lärmgutachten
Für den Neubau wurde ein Lärmgutachten angefertigt. Bedauerlicherweise werden die Werte zum Westhang nur bis zur Ostfassade der Wohngebäude berücksichtigt. Dass der Schall sich an den Häusern seitlich vorbeibewegt und auf eine hinter den Gebäuden verlaufende Lärmschutzwand von circa 5m Höhe trifft und zurückgeworfen wird, wird komplett vernachlässigt. Die echoartige Verstärkung von Geräuschen findet im Gutachten keine Beachtung. Wir möchten daher unsere Forderung nach Verlagerung der KWL-Anlagen bzw. der Lüftungsanlagen vom Dach auf die Ostfassade oder alternativ in den Eckbereich der beiden Ladezonen erneut vorbringen. Es versteht sich von selbst, dass auch eventuell zu errichtende Wärmepumpen denselben Forderungen der Anwohner unterliegen.

Hangsicherung im Westen / zur Gartenstraße
Auf die Forderung der Anwohner, den Hang zwischen Gartenstraße und Neubau durch Aufschüttungen zu sichern, wurde eingegangen. Die zusätzliche Sicherung durch ein Ableitungssystem (Rigolen) der Niederschläge wird begrüßt. Die erforderliche detaillierte Absprache zwischen den Anwohnern und der Bauleitplanung über die Hangaufschüttung steht zum Teil noch aus. Sollten Spundwände oder ähnliches gesetzt werden, muss vorab eine Beweissicherung an allen Gebäuden in der Gartenstraße durchgeführt werden.


Sachbericht und Abwägung

Hangangleichung, Begrünung, Diverses

Ein erstes Gespräch zwischen einem Bauherrnvertreter und den Eigentümern der betroffenen Grundstücke fand bereits statt. Dabei wurden bereits die großen Festlegungen zur Hangangleichung getroffen und in den beiliegenden Plänen zum V&E-Plan dargestellt. Weitere Gespräche zur Feinabstimmung werden im Zuge der Baumaßnahmen stattfinden. Der Weg wird entsprechend der V&E-Planung umgesetzt (es ist keine stärkere Befestigung wie etwa wassergebundene Decke vorgesehen, da eine solche auch bisher nicht vorhanden war, nicht durch das per Dienstbarkeit gesicherte Wegerecht gedeckt ist und angesichts der seltenen Nutzung dieses Weges bzw. Rechts nicht erforderlich scheint). Geplant wird die Begrünung des Areals auf Basis eines einheitlichen Freiflächengestaltungsplans zum Bauantrag gemäß den Vorgaben des vorliegenden Bebauungsplans; eine Berücksichtigung aller individueller Wünsche der Nachbarn bei der Bepflanzung kann nicht garantiert werden. Eine angemessene Pflege der Grünanlagen wird erfolgen. Zur Verhinderung der Bildung von „Abenteuerspielplätzen“ und „Schleichwegen“ werden Zäune zur Sicherung des Dachs und des Grundstücks geplant. Maßnahmen zur Sicherung von Grenzsteinen usw. werden nach Erfordernis durch den Bauherrn veranlasst. Die Kosten der genannten Maßnahmen übernimmt, soweit nicht Sonderfaktoren auftreten, welche ursächlich den Nachbareigentümern zuzurechnen sind, der Bauherr.

Verkehr
Die Einbringung eines „Berliner Kissen“ bzw. einer Bodenschwelle in der Geigelsteinstraße im Bereich der Einmündung der Gartenstraße in erstere kann im gegenständlichen Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, da sich die Maßnahme außerhalb des Umgriffs befindet. Hierzu erfolgt eine separate Beratung im Gemeinderat bzw. ggf. ein entsprechender Beschluss.
Lärmgutachten
Das Lärmgutachten wurde entsprechend der gültigen Gesetze und technischen Richtlinien erstellt, auch wurde der notwendige Umfang mit der Unteren Immissionsschutzbehörde abgesprochen. Wir halten das vorliegende Gutachten deswegen für hinreichend und fundiert. Die Lage der geräuschbehafteten technischen Anlagen kann nicht verbindlich zugesagt werden, muss aber den Vorgaben des Gutachtens und damit den Belangen der Nachbarn entsprechen. Die genaue Positionierung der technischen Anlagen wird noch erarbeitet. Eine Positionierung wird, soweit technisch möglich, immer unter der Oberkante des Dachs erfolgen. Mit dem Bauantrag wird ein Schallgutachten erstellt und bei der Baugenehmigungsbehörde mit eingereicht, welches die Einhaltung der Vorgaben nochmals überprüfen wird.
Fragen
1. Wie sieht die Sicherung des Daches des Supermarktes genau aus? Voraussichtlich per Zaun.
2. Kommt eine Solaranlage auf das Dach? Ja. Eine detaillierte Planung wird erst noch erarbeitet werden.
3. Welche Heizungsart wird verwendet? Luftwärmepumpen, sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen.
4. Kommt es zu Erdarbeiten, die Erschütterungen / Vibrationen auslösen (z.B.: Spundwände)? Gewisse Erschütterungen sind unvermeidlich, weswegen Beweissicherungsverfahren bei den Nachbarn eingeplant werden.
5. Liegt die Höhenkote immer noch bei 469,50? Wie aus dem B-Plan-Entwurf ersichtlich: ja.
Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
11
4



Claudia Rose vom 07.08.2024

Ich wohne im Dachgeschoss-Ost in der Gartenstr. 7. Folgende Punkte wären für mich sehr wichtig:

1. Bitte keine hohen Bäume vorm Haus Nr. 7 pflanzen. Grund: Unwetter bzw. Stürme nehmen immer mehr zu und die Licht- bzw. Sichtverhältnisse wären eingeschränkt.
2. Kühl- und Lüftungsanlagen sowie Heizungsanlagen bitte nicht aufs Dach bauen bzw. an der Rückseite der Märkte befestigen. Grund: Schall geht nach oben und Lärmbelästigung 24 Stunden!
3. Dachbepflanzung: niedriger Wuchs und regelmäßige Pflege.
4. Keine Abfall- bzw. Glascontainer, dafür gibt es den Wertstoffhof.

Sachbericht und Abwägung

1. Die Geländeoberkante, auf welcher die Bäume des Parkplatzes ruhen, beträgt ca. 469,50 m ü.NN. Nach der vorliegenden Bestandsvermessung dürfte das Erdgeschoss des Gebäudes Gartenstr. 7 ungefähr auf einer Höhe von 478 m ü.NN. liegen. Dazu addiert sich die Gebäudehöhe bis zum Dachgeschoss. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Parkplatzbäume innerhalb einer absehbaren Zeit eine Höhe erreichen werden, bei welcher mit signifikanten Beeinträchtigungen von Sicht- und Lichtverhältnissen zu rechnen wäre. Sturmschäden wird der Betreiber aus eigenem Interesse vermeiden.

2. Die Lage der geräuschbehafteten technischen Anlagen kann nicht verbindlich zugesagt werden, muss aber den Vorgaben des dem B-Plan beiliegenden schallschutztechnischen Gutachtens und damit den Belangen der Nachbarn entsprechen. Die genaue Positionierung der technischen Anlagen wird noch erarbeitet. Eine Positionierung wird, soweit technisch möglich, immer unter der Oberkante des Dachs erfolgen. Mit dem Bauantrag wird ein Schallgutachten erstellt und bei der Baugenehmigungsbehörde mit eingereicht, welches die Einhaltung der Vorgaben nochmals überprüfen wird.

3. Es ist keine hochwachsende Dachbegrünung geplant; eine regelmäßige Pflege ist vorgesehen. Teile des Dachs werden für eine Solaranlage vorgesehen.

4. Auf dem Areal des B-Plans sind keine Sammelcontainer für Wertstoffe vorgesehen.


Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
15
11
4

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Matthias Bernhardt verweist auf die bereits im vorhergehenden TOP erläuterte bauleitplanungsrechtliche Vorgehensweise. Er beantwortet entsprechende Fragen aus dem Gemeinderat. Gestalterische und kostenrechtliche Belange sind im Durchführungsvertrag geregelt. Zur Dachbegrünung, Darstellung des Gebäudes im Vorhaben- und Erschließungsplan (Rendering), dessen Einbindung in das Gelände sowie Lage und Gestaltung der geplanten PV- und Lüftungs-Anlagen wird auf den noch folgenden Bauantrag verwiesen. 

Beschluss

Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Der Satzungsbeschluss wird nach Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens gesondert im Gemeinderat gefasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 3

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7. Vergabe eines Straßennamens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.10.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Durch die Herstellung der Erschließungsanlagen für das Neubaugebiet am Heimfeld und nach bereits erfolgter Vermessung müssen für die dort entstehenden Wohnhäuser entsprechende Hausnummern zugeteilt werden. Da alle Neubaugrundstücke über eine innenliegende Straße erschlossen werden, ist eine Zuordnung zur Bad-Trißl-Straße ungünstig.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte die Erschließungsstraße daher einen eigenen Straßennamen erhalten. Der Bürgermeister und die Verwaltung schlagen, bezogen auf die Bezeichnung des Bebauungsplans, den Namen „Am Heimfeld“ vor.

Beschluss

Die Erschließungsstraße für das Neubaugebiet an der Bad-Trißl-Straße erhält den Namen „Am Heimfeld“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Garagen- und Stellplatzsatzung Oberaudorf; Vorbesprechung Änderungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.10.2024 ö vorberatend 8

Sachverhalt

In den vorhergegangenen Sitzungen des Gemeinderates war das Thema Standort Oberaudorf im Hinblick auf die Geschäftsbetriebe im Dorf ein fortgesetzter Diskussionspunkt. Es war unstrittig, dass Oberaudorf seine Attraktivität für Gewerbetreibende steigern muss.
Viele Gemeinderatsmitglieder verwiesen dabei auf die ungünstigen gesamtdeutschen Bedingungen, wegen des überbordenden Bürokratismus und den zahlreichen Anforderungen, die der Selbstständige zu erfüllen habe, um überhaupt geschäftstätig zu werden. Dies wurde als hemmendes Element für das Eigenengagement angesehen. Die Verwaltung nimmt diese Aussagen ernst und versucht nun selbst Hinderungsgründe für eine selbstständige Tätigkeit in Oberaudorf abzubauen. 
Ein Punkt dabei betrifft die verpflichtenden Stellplätze bei Ladenlokalen, Wirtschaften und Hotels. Hier werden bei Erweiterungen und Umbauten, die aus dem Bestandschutz fallen, aufgrund der Gemeindesatzung oftmals neue Parkplätze notwendig. Diese können schon aufgrund der örtlichen Lage mancher Betriebe nicht hergestellt werden. Eine entsprechende Ablöse würde hier fällig, die aber wiederum geeignet ist, das Engagement der Betreiber von vorneherein zu behindern. 
Die Verwaltung schlägt vor, dass hier eine Öffnungsklausel in die Satzung eingebaut wird, insofern sich geeignet öffentliche Parkplätze in der Nähe befinden. Genau diese wurden ja angelegt, um den Publikumsverkehr im Dorf aufzunehmen. Ausdrücklich gilt die Öffnungsklausel aber nicht für eine dauerhafte Belegung von Parkplätzen. Auch vor dem Hintergrund der Flächenversiegelung scheint eine Öffnung in der Satzung sinnvoll.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt erläutert einleitend die aktuelle Problematik, auch in Bezug auf den vor kurzem behandelten Antrag auf Nutzungsänderung (Erweiterung) einer Physiotherapiepraxis. Auf Nachfrage bestätigt er, dass es nur den Stellplatzbedarf von Gewerbetreibenden im Innenbereich des Dorfes betrifft. Aus der Mitte des Gemeinderates wird angeregt, ein einheitliches Konzept zur Parkraumbewirtschaftung zu erarbeiten sowie die geplanten Änderungen auch auf soziale Nutzungen auszuweiten. Letztendlich ist sich der Gemeinderat einig, in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates Vorschläge und Ideen zur entsprechenden Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung zu diskutieren. 

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Satzungsänderungsvorschlag zu erarbeiten, der den Parkplatzbedarf für Kundenverkehr in der Satzung neu regelt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.10.2024 ö informativ 9

Sachverhalt

Bauvorhaben Rosenheimer Straße 27, Anwendung der Ortsgestaltungssatzung 
Da sich Herr Karl Gfäller bezüglich eines Beschlusses zur einem Bauvorhaben, das der Bau- und Straßenausschuss als nicht mit der Ortsgestaltungssatzung vereinbar abgelehnt hatte, beim Ersten und Zweiten Bürgermeister grundsätzlich über die Verfahrenspraxis erkundigt hat, gibt der Bürgermeister hierzu folgendes bekannt:
Der Antrag entsprich nicht der Ortsgestaltungssatzung, daher war eine Zustimmung im Bauausschuss ausgeschlossen. Die Verwaltung, also das Bauamt und ich, haben diesen Antrag und auch aufgrund anderer gleichartiger Anträge, im Gemeinderat über die Frage diskutieren lassen, ob in die Ortsgestaltungssatzung eine Öffnungsklausel für Dachterrassen im 1. OG  eingebaut werden solle. Dies wurde mit großer Mehrheit durch den Rat abgelehnt. 
Aufgrund dieser Grundsatzentscheidung des Rates sehen wir im Moment keine Basis dafür, das Vorhaben erneut zur Entscheidung vorzulegen, da sich weder an der Planung noch an den rechtlichen Grundlagen etwas verändert hat. Bau wäre Satzungskonform.
Das Gremium ist mehrheitlich der Meinung, dass die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung durchwegs eingehalten werden müssen. Die Satzung wurde zur Erhaltung des typischen Ortsbildes von Oberaudorf entwickelt und sollte deshalb nicht aufgeweicht werden. 

Sachstand Verkehrsberuhigungsmaßnahmen Ortsdurchfahrt Niederaudorf Die Planungen für eine Bushaltestelle mit Fahrbahnverschmälerung und einer Querungsinsel sind bereits in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt. Evtl. kommt auch eine Fußgängerampel in Betracht. 
Es ist ein Gehweg vom neuen Feuerwehrhaus zur Einmündung Einfangstraße geplant. Über den Verfahrensfortgang wird weiter berichtet.

Datenstand vom 27.11.2024 10:03 Uhr