Datum: 26.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kursaal der Gemeinde Oberaudorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 22.10.2024
3 Genehmigung für die Bedarfsmitteilung für das Städtebauförderprogramm für das Jahr 2025
4 Austritt eines Gemeinderatsmitglieds aus seiner Fraktion; Auswirkung auf die Besetzung der Ausschüsse
5 6. Änderung des Flächennutzungsplans für das Grundstück östlich des Hoffeldrings Fl.-Nr. 337/7, Gemarkung Oberaudorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung
6 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 54 "Östlich des Hoffeldrings"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)
7 Beratung über Grundsteuerhebesätze und Erlass einer Grundsteuerhebesatzsatzung ab 01.01.2025 in der Gemeinde Oberaudorf
8 Gemeindewerke Oberaudorf - Übertragung von Finanzmitteln an die Energiewelten Oberaudorf GmbH
9 Energiewelten Oberaudorf GmbH - Vergabe von öffentlichen Ladesäulen
10 Erschließung des Ortsteils Grafenherberg mit Trinkwasser - Grundsatzbeschluss
11 Prüfung Jahresabschluss 2024 der Gemeindewerke - Bestellung eines Wirtschaftsprüfers
12 Erhöhung der Gebühren für die Mittagsbetreuung an der Grundschule Oberaudorf, Satzungsänderung
13 Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, und der Gemeinderat beschlussfähig ist.
Sodann stellt der Erste Bürgermeister einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung aufgrund § 26 Abs. 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung wegen Dringlichkeit. Es wurde erst heute bekannt, dass die Gemeinde für die Freigabe der Fördermittel für das Städtebauförderprogramm bis spätestens 2. Dezember 2024 eine Bedarfsmitteilung einreichen muss. Dazu ist ein Beschluss des Gemeinderats notwendig. Um in den Genuss der Fördermittel zu kommen wird dieser Sachverhalt in TOP 3 der Tagesordnung behandelt, alle weiteren TOPs rücken um einen Platz nach hinten.
Der Bürgermeister fragt die Mitglieder außerdem, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. 
Nach Vortrag durch den Ersten Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab. 
Der Bürgermeister bittet die Ratsmitglieder bei Wortmeldungen laut und deutlich zu sprechen, damit diese auch im Zuhörerbereich gut verstanden werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Ergänzung der heutigen Tagesordnung aufgrund des Dringlichkeitsantrags des Bürgermeisters zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 22.10.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 22.10.2024 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 22.10.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Genehmigung für die Bedarfsmitteilung für das Städtebauförderprogramm für das Jahr 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Gemeinde Oberaudorf nimmt am Städtebauförderprogramm teil. Um Mittel genehmigt zu bekommen ist kurzfristig eine Bedarfsmitteilung zu erstellen und vom Gemeinderat genehmigen zu lassen. Die Bedarfe sind mit den beratenden Architekten abgestimmt. Der Bürgermeister stellt die Bedarfsmitteilung vor.

Diskussionsverlauf

Die Planansätze werden vom Gremium als ausgewogen und sinnvoll erachtet. Der Bürgermeister beantwortet noch Fragen zu einzelnen Positionen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen Bedarfsmitteilung zu und beauftragt die Verwaltung alles Notwendige zu veranlassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Austritt eines Gemeinderatsmitglieds aus seiner Fraktion; Auswirkung auf die Besetzung der Ausschüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Gemeinderatsmitglied Thomas Brandlhuber ist bei diesem TOP persönlich beteilig und kann daher an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen (Art. 49 Abs. 1 GO).
Mit Schreiben vom 29.10.2024 hat Thomas Brandlhuber mitgeteilt, dass er aus der Fraktion Freie Wählerschaft Oberaudorf –FWO- ausgetreten ist und auch seinen Sitz in den Ausschüssen (Bauausschuss und Vertretungen) aufgibt.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 Gemeindeordnung sind während der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen in den Ausschüssen auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.
Der Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuss muss aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit durch Beschluss des Gemeinderats unverzüglich festgestellt werden.
Das Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes kann auch Auswirkungen auf die Zusammensetzung und das Stärkeverhältnis der Ausschüsse haben.
Jeder Ausschuss muss danach während der gesamten Wahlperiode in seiner Zusammensetzung ein verkleinertes Abbild des Gemeinderats bzw. der darin vertretenen Fraktionen und Gruppen sein (Prinzip der Spiegelbildlichkeit als Ausfluss des Prinzips der repräsentativen Demokratie). Laut § 7Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Oberaudorf ist bei Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern aus oder in andere Fraktionen das ursprüngliche Stärkeverhältnis auszugleichen. Dazu ist eine erneute Sitzberechnung nach dem Verteilungsverfahren Hare-Niemayer durchzuführen.
Diese neue Berechnung ergibt aber auch nach dem jetzigen Fraktionsaustritt keine Änderungen der Verteilung der Ausschusssitze. Demnach erhalten die Fraktionen weiterhin die gleiche Anzahl der Sitze: FWO 3 Sitze, CSU 2 Sitze, Grüne 1 Sitz, SPD/BP 1 Sitz (Berechnung siehe Anlage RIS).
Die Fraktion FWO muss nun bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderats bekanntgeben, welches ihrer Mitglieder den Sitz im Bau- und Straßenausschuss besetzt und wer die Vertreterfunktion von Thomas Brandlhuber in den anderen Ausschüssen übernimmt. 
Die ist bereits geschehen, die neue Ausschussbesetzung wird nach dem heutigen Beschluss öffentlich bekanntgegeben.

Diskussionsverlauf

Es werden keine Fragen gestellt.

Beschluss 1

Das Gemeinderatsmitglied Thomas Brandlhuber wird wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat bestätigt den Austritt von Thomas Brandlhuber aus der Fraktion Freie Wählerschaft Oberaudorf –FWO- und bittet den Fraktionsvorsitzenden um Benennung der neuen Ausschussmitglieder.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. 6. Änderung des Flächennutzungsplans für das Grundstück östlich des Hoffeldrings Fl.-Nr. 337/7, Gemarkung Oberaudorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 14.05.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Flächennut-zungsplanes für das Grundstück östlich des Hoffeldrings, Flurnummern 337/7, Gemarkung Oberaudorf gefasst. Mit der Flächennutzungsplanänderung werden die baurechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 54 "Östlich des Hoffeldrings" geschaffen, die zusammen im Parallelverfahren durchgeführt werden.
Es wird folgendes Planungsziel angestrebt:
Östlich der Reisacher Straße schließt auf der Höhe des Wohngebiets am Hoffeld-ring eine Fläche mit Wirtschaftsgrünland an, die im Osten von der Lärmschutzwand der Bahn begrenzt wird. Auf dieser Wiese soll zukünftig die derzeitige Grünlandnutzung in extensiven Garten- bzw. Gemüseanbau in der Form einer Permakultur umgewandelt werden. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans sollen die baurechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohngebäudes für die Betreiberfamilie sowie von dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Nebenanlagen (wie z.B. Bienenhaus) geschaffen werden. Zudem soll die landwirtschaftliche Nutzung über den Bebauungsplan gesichert werden, um bei einer Bebauung im Süden keine „schleichende Baulücke“ ohne baurechtliche Lenkung zu generieren.
Die Verwaltung wurde beauftragt, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplans bekannt zu geben und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. 
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 40 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 25 Stellen ging kein Rücklauf ein.
12 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 3 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
13        Eisenbahn Bundesamt vom 07.08.24
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der 6. Änderung des Flächennutzungsplans und dem Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 54 Östlich Hoffeldring" berührt, da die Bahnlinie 5702, Rosenheim - Kufstein unmittelbar östlich an den im Planungsumgriff befindliches Flurstück 337 der Gemarkung Oberaudorf vorbeiführt.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Ausweisung/Festsetzung eines Dörflichen Wohngebiets im Flächennutzungsplan und dadurch resultierenden Bebauungsplan, der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten. Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB InfraGO AG abgestimmt werden.
Ich weise vorsorglich daraufhin, dass im Rahmen der Erstellung der Baugenehmigung bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern bzw. deren Ableitung darauf zu achten ist, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden und durch den benachbarten Eisenbahnbetrieb und bei der Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abrieb z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.). entstehen, die ebenso spätestens im Rahmen der Erteilung Baugenehmigung zu berücksichtigen wären.
Im Übrigen weise ich auf das Großprojekt ,,Brenner-Nordzulauf, ABS/NBS 36 München -Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze DIA (-Kufstein)', dabei handelt es sich um ein Projekt des Bedarfsplans für Bundesschienenwege (Anlage zu § 1 BSWAG). Ausweislich der Planunterlagen liegt der gegenständliche Planumgriff Ca. 120 m nordöstlich von der ausgewählten Untertunnelungsvariante. Aus diesem Grund wird empfohlen die DB InfraGO AG als Trägerin öffentlicher Belange zu beteiligen. Weitere Informationen finden Sie ebenso im Internet:
www. brennernordzuIauf.eu/home.html
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird außerdem die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraf3e 12, 80339 München (Kompetenzteam Baurecht: KTB. Muenchendeutschebahn.com) als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Abwägung
Durch die vorhandene Lärmschutzwand sind während der Bauphase keine Beeinträchtigungen des Bahnverkehrs oder der Bahnanlagen zu erwarten. Der Hinweis des Eisenbahn-Bundesamts wird jedoch zur Kenntnis genommen. 
Bezüglich der Einwirkungen der bahnbedingten Emissionen auf das Planungsgebiet wird ein Schall- und Erschütterungsgutachten beauftragt. Die Ergebnisse werden bei Vorliegen in die Planunterlagen aufgenommen.
Die Hinweise zum Brennernordzulauf werden zur Kenntnis genommen. Da jedoch noch keine abschließende Planung der DB vorliegt, kann dieser hier im Rahmen der Bebauungsplanung nicht berücksichtigt werden. 
Die DB AG, DB Immobilien wurde bereits am Verfahren beteiligt. 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach Vorliegen der Ergebnisse des Schallschutz- und Erschütterungsgutachten werden die Planunterlagen dahingehend fortgeschrieben.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
15
15

33        Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 14.08.2024
Bauplanungsrechtlich beurteilen wir die Bauleitplanung wie folgt:
Ein gemischt genutztes Baugebiet (hier dörfliches Wohnen) umfasst immer mehrere zulässige oder auch nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen. Geht es lediglich um ein einzelnes individuelles Vorhaben kann kein derartiges Baugebiet im Sinne der BauNVO entstehen.
Der Umgriff des erstmals als entsprechende Baufläche dargestellten Bereichs in ein entsprechendes Umfeld, müsste bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes städtebaulich integriert sein, um die Baugebietstypik mit ihren unterschiedlichen Nutzungen erreichen zu können. Ein dörfliches Wohnen ist im ausschließlich durch Wohnnutzung geprägten Bereich des Hoffeldrings nicht gegeben oder entwickelbar.
Für die Überplanung des nördlichen Teiles des Grundstücks Fl.Nr. 337 Gmkg. Oberaudorf besteht zudem keine Notwendigkeit und kein Planungserfordernis, wenn die Darstellung „landwirtschaftliche Fläche" unverändert bleibt.
Da aufgrund der Größe des ausgewiesenen Gebiets nicht mehrere dazugehörige Nutzungen zur Entstehung einer baugebietstypischen Mischung vorgesehen sind, sollte die Darstellung bzw. Ausweisung einer Sonderbaufläche bzw. eines Sondergebietes geprüft und ggfs. bevorzugt werden. 
In einem Sondergebiet „Permakultur Landwirtschaft“ könnte auch die Nutzung der unbebauten, aber ausdrücklich dem Nutzungszweck dienenden Flächen geregelt werden. 
Steht die Schaffung eines Wohnbaurechts für einen nicht privilegierten Betrieb im Vordergrund und nicht die besondere und spezielle Nutzungsform der Flächen, wäre die Planung unzulässig. Diese muss erklären, weshalb eine privilegierte landwirtschaftliche Betriebsstelle nicht vorgesehen oder geplant ist und das individuelle Interesse an der Sondernutzung von der Gemeinde auch städtebaulich unterstützt werden kann.
Andernfalls entsteht eine planungsrechtlich unzulässige Gebietsausweisung als angreifbare Gefälligkeitsplanung.
Abwägung
Der Gemeinderat hat sich bereits beim Änderungsbeschluss zum Flächennutzungsplan mit der Thematik Permakultur befasst und unterstützt ausdrücklich die hier geplante besondere Form der ökologischen Landwirtschaft. Die Fläche zwischen Wohngebiet im Westen und der unbegrünten Lärmschutzwand im Osten erscheint hierfür zudem gut geeignet, da die geplante Nutzung zur optischen Aufwertung dieses Bereichs beitragen kann.
Anstelle der bisherigen Darstellung eines dörflichen Wohngebiets nur für den Umgriff der geplanten Wohn- und Betriebsgebäude, sollte deshalb die Darstellung eines Sondergebiets für das gesamte Planungsgebiet in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden. Im Rahmen der Bebauungsplanung können dann die entsprechenden zulässigen Nutzungen konkret festgesetzt werden.
Beschluss:
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird auf das gesamte Vorhabensgebiet ausgedehnt und neu als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Permakultur Landwirtschaft“ dargestellt. Die Planzeichnung sowie die Begründung sind dahingehend fortzuschreiben.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
15
15
0

34     Regierung von Oberbayern, vom 29.07.2024 mit RPV vom 30.07.2024
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet: 
Berührte Belange: 
Immissionsschutz
Das geplante Wohngebäude befindet sich - getrennt durch eine Lärmschutzwand - unmittelbar westlich der Bahnlinie München - Rosenheim - Kufstein. Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 8 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sollen der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sichergestellt werden. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
Wasserwirtschaft
Der Planungsbereich liegt gem. Umweltatlas Bayern Naturgefahren in einem wassersensiblen Bereich. Um den Belangen des Hochwasserschutzes und des Klimawandels Rechnung zu tragen, ist die Planung diesbezüglich mit den zuständigen Wasserrechtsbehörden abzustimmen.
Ergebnis
Die o.g. Bauleitplanung steht bei Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes sowie der Wasserwirtschaft den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägung
Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Auf die jeweiligen Stellungnahmen bzw. ihre Abwägung wird verwiesen. 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
15
15
0

Diskussionsverlauf

Nach Vorstellung der geplanten Flächennutzungsplanänderung durch Bürgermeister Matthias Bernhardt werden Fragen aus dem Gemeinderat bezüglich der beauftragten Gutachten (Schallschutz- und Erschütterungsgutachten) beantwortet 

Beschluss

Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 54 "Östlich des Hoffeldrings"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 14.05.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Östlich des Hoffeldrings“ beschlossen. 
Es wird folgendes Planungsziel angestrebt:
Östlich der Reisacher Straße schließt auf der Höhe des Wohngebiets am Hoffeldring eine Fläche mit Wirtschaftsgrünland an, die im Osten von der Lärmschutzwand der Bahn begrenzt wird. Auf dieser Wiese soll zukünftig die derzeitige Grünlandnutzung in extensiven Garten- bzw. Gemüseanbau in der Form einer Permakultur umgewandelt werden. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans sollen die baurechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohngebäudes für die Betreiberfamilie sowie von dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Nebenanlagen (wie z.B. Bienenhaus) geschaffen werden. Zudem soll die landwirtschaftliche Nutzung über den Bebauungsplan gesichert werden, um bei einer Bebauung im Süden keine „schleichende Baulücke“ ohne baurechtliche Lenkung zu generieren.
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück östlich des Hoffeldrings zwischen Reisacher Straße und Bahnlinie mit der Flurnummer 337/7, Gemarkung Oberaudorf, mit einer Fläche von 4.490 m² sowie den westlich daran angrenzend verlaufenden Fußweg mit beidseitigem Baumbestand, Teilbereich von Fl.Nr. 339, Gemarkung Oberaudorf.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Östlich des Hoffeldrings“ wird parallel zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 40 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 23 Stellen ging kein Rücklauf ein.
12 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 5 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
22        Innergie vom 26.07.24
Von unserer Seite bestehen keine Einwände gegen o. g. Planungen. Die entstehende Bebauung kann an das bestehende Erdgasnetz angeschlossen werden.
Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
15
15
0

24        Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 14.08.2024
Bauplanungsrechtlich beurteilen wir die Bauleitplanung wie folgt:
Ein gemischt genutztes Baugebiet (hier dörfliches Wohnen) umfasst immer mehrere zulässige oder auch nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen. Geht es lediglich um ein einzelnes individuelles Vorhaben kann kein derartiges Baugebiet im Sinne der BauNVO entstehen.
Der Umgriff des erstmals als entsprechende Baufläche dargestellten Bereichs in ein entsprechendes Umfeld, müsste bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes städtebaulich integriert sein, um die Baugebietstypik mit ihren unterschiedlichen Nutzungen erreichen zu können. Ein dörfliches Wohnen ist im ausschließlich durch Wohnnutzung geprägten Bereich des Hoffeldrings nicht gegeben oder entwickelbar.
Für die Überplanung des nördlichen Teiles des Grundstücks Fl.Nr. 337 Gmkg. Oberaudorf besteht zudem keine Notwendigkeit und kein Planungserfordernis, wenn die Darstellung „landwirtschaftliche Fläche" unverändert bleibt.
Da aufgrund der Größe des ausgewiesenen Gebiets nicht mehrere dazugehörige Nutzungen zur Entstehung einer baugebietstypischen Mischung vorgesehen sind, sollte die Darstellung bzw. Ausweisung einer Sonderbaufläche bzw. eines Sondergebietes geprüft und ggfs. bevorzugt werden. 
In einem Sondergebiet „Permakultur Landwirtschaft“ könnte auch die Nutzung der unbebauten, aber ausdrücklich dem Nutzungszweck dienenden Flächen geregelt werden. 
Steht die Schaffung eines Wohnbaurechts für einen nicht privilegierten Betrieb im Vordergrund und nicht die besondere und spezielle Nutzungsform der Flächen, wäre die Planung unzulässig. Diese muss erklären, weshalb eine privilegierte landwirtschaftliche Betriebsstelle nicht vorgesehen oder geplant ist und das individuelle Interesse an der Sondernutzung von der Gemeinde auch städtebaulich unterstützt werden kann.
Andernfalls entsteht eine planungsrechtlich unzulässige Gebietsausweisung als angreifbare Gefälligkeitsplanung.
Abwägung
Der Gemeinderat hat sich bereits beim Änderungsbeschluss zum Flächennutzungsplan mit der Thematik Permakultur befasst und unterstützt ausdrücklich die hier geplante besondere Form der ökologischen Landwirtschaft. Die Fläche zwischen Wohngebiet im Westen und der unbegrünten Lärmschutzwand im Osten erscheint hierfür zudem gut geeignet, da die geplante Nutzung zur optischen Aufwertung dieses Bereichs beitragen kann.
Anstelle der bisherigen Festsetzung eines dörflichen Wohngebiets sollte deshalb der gesamte Umgriff als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Landwirtschaft Permakultur“ festgesetzt werden. 
Die Festsetzung ist dann wie folgt zu ändern: 
„Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Landwirtschaft Permakultur". Zulässig ist die Errichtung eines mit den Methoden der Permakultur ökologisch wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebs. Zulässig sind die für den Betrieb erforderlichen Produktionsflächen, Lager- und Betriebsgebäude.
Im Geltungsbereich ist maximal ein Wohngebäude für Betriebsleiter bzw. Betriebsangehörige oder Personal mit maximal zwei Wohneinheiten zulässig.“
Die Wohnnutzung ist dadurch explizit an den landwirtschaftlichen Betrieb in der geplanten nachhaltigen Form gebunden. Bei Aufgabe des Betriebs wäre eine Bebauungsplanänderung erforderlich, sollte eine Nutzungsänderung angestrebt werden. Die Folgenutzung wäre dann entsprechend neu zu regeln. 
Seitens des Landratsamts wird in diesem Zusammenhang empfohlen, den Städtebaulichen Vertrag dahingehend zu ergänzen, dass die Wohnnutzung nur so lange zulässig ist, wie sie einem entsprechend der Satzung arbeitenden, landwirtschaftlichen Betrieb dient. Damit wird das Planungsziel der Gemeinde stärker abgesichert. 
Die Nachfolgenutzung bereits jetzt konkret zu bestimmen oder einen verpflichtenden Rückbau festzulegen, erscheint dagegen nicht zielführend, da diese ggf. von äußeren Rahmenbedingungen abhängt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sind (z.B. ggf. vorliegendes ortsverträgliches landwirtschaftliches Nachfolgekonzept, Wohnflächenbedarf o.ä.).

Beschluss:
Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung wird, wie in der Abwägung vorgeschlagen, als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Landwirtschaft Permakultur“ festgesetzt. Die Festsetzungen im Bebauungsplan sowie die Begründung mit Umweltbericht sind entsprechend anzupassen.
Der Städtebauliche Vertrag ist entsprechend des Abwägungsvorschlags dahingehend zu ergänzen, als dass die Wohnnutzung an den Betrieb gebunden ist und nur so lange zulässig ist, wie der Betrieb vorhanden ist.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
15
15
0

25        Landratsamt Rosenheim, SG Immissionsschutz vom 12.08.2024
Durch eine schalltechnische Untersuchung ist nachzuweisen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Dörfliche Wohngebiete ,,MDW" (analog einem Dorfgebiet ,,MD') an den maßgeblichen Immissionsorten im Planungsgebiet, gegenüber den angrenzenden Verkehrswegen (hier Bahnlinie Rosenheim-Kufstein), eingehalten werden. Eventuell erforderliche Schallschutzmaßnahmen sind im Zuge der Gutachtenerstellung auszuarbeiten.
Durch eine erschütterungstechnische Untersuchung ist nachzuweisen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 für Dörfliche Wohngebiete ,,MDW" (analog einem Dorfgebiet ,,MD') an den maßgeblichen Immissionsorten im Planungsgebiet, gegenüber den angrenzenden Verkehrswegen (hier Bahnlinie Rosenheini-Kufstein), eingehalten werden. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen sind im Zuge der Gutachtenerstellung auszuarbeiten.
Abwägung
Die beiden erforderlichen Gutachten werden in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der Gutachten werden nach Vorliegen in die Planunterlagen eingearbeitet.
Beschluss:
Die Planunterlagen sind nach Vorliegen der Ergebnisse der noch ausstehenden Unterlagen zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
15
15
0

30        Landratsamt Rosenheim, SG Naturschutz vom 27.08.2024
Der Standort wurde für diese Planung/ Permakultur passend gewählt. Die Untere Naturschutzbehörde (uNB) äußert sich nicht weiter zu o.g. Bauleitplanung. Die Beteiligungsfrist zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange endet zum 24.09.2024.
Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
15
15
0

34     Regierung von Oberbayern, vom 29.07.2024 mit RPV vom 30.07.2024
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet: 
Berührte Belange: 
Immissionsschutz
Das geplante Wohngebäude befindet sich - getrennt durch eine Lärmschutzwand - unmittelbar westlich der Bahnlinie München - Rosenheim - Kufstein. Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 8 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sollen der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sichergestellt werden. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
Wasserwirtschaft
Der Planungsbereich liegt gem. Umweltatlas Bayern Naturgefahren in einem wassersensiblen Bereich. Um den Belangen des Hochwasserschutzes und des Klimawandels Rechnung zu tragen, ist die Planung diesbezüglich mit den zuständigen Wasserrechtsbehörden abzustimmen.
Ergebnis
Die o.g. Bauleitplanung steht bei Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes sowie der Wasserwirtschaft den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Abwägung
Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Auf die jeweiligen Stellungnahmen bzw. ihre Abwägung wird verwiesen. 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend
Ja
Nein
15
15
0

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Matthias Bernhardt geht näher auf die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Abteilung Bauleitplanung und die in der Abwägung vorgeschlagene Vorgehensweise ein. Aus der Mitte des Gemeinderats kommt die Frage, ob eine Darstellung des Gebiets als Sondergebiet Permakultur nicht zu eng gefasst ist und damit für evtl. zukünftige andere Formen der Landwirtschaft, z.B. konventioneller Gemüsebau, ausschließt. Der Bürgermeister erwidert, dass der Antrag der Vorhabensträger ausdrücklich Permakultur beinhaltet. 

Beschluss

Der Gemeinderat folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Beratung über Grundsteuerhebesätze und Erlass einer Grundsteuerhebesatzsatzung ab 01.01.2025 in der Gemeinde Oberaudorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig. In der Folge erließ der Bayerische Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz. Mit diesem Gesetz wird für alle Grundstücke in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell ab 01.01.2025 umgesetzt. Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann, also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Es gibt aber keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität! Allerdings kann es notwendig sein, unabhängig von der Reform die Grundsteuereinnahmen im Jahr 2025 insgesamt angemessen anzuheben. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen bei Bedarf auch Mehreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen.
Die Grundsteuerhebesätze in der Gemeinde Oberaudorf wurden seit dem Jahre 2004 nicht verändert. Da die Steuer keine dynamisierte Grundlage hat, d.h. die Basisbeträge seit 2004 nahezu konstant blieben, hat sich auch die Einnahme aus der Grundsteuer nahezu nicht entwickelt. Inflationsbereinigt sind die Beiträge seit 2004 also deutlich gesunken. 


Auf Basis dieser Dynamik könnte mit einem Hebesatz von 380 Punkten eine Einkommensneutralität in Bezug auf das Jahr 2004 hergestellt werden. 
Weiterhin wurden im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe die landwirtschaftlichen Wohngebäude von der Grundsteuer A in die Grundsteuer B überführt. Dies stellt mitunter eine deutliche Mehrbelastung für die Landwirte dar. Daher schlägt die Verwaltung eine Reduktion der Grundsteuer A von 310 auf 240 Punkte vor, um diesen Effekt abzumildern. Ebenso ist diese Reduktion durch einen Aufwuchs im Bereich der Grundsteuer B durch die Hinzunahme der landwirtschaftlichen Wohngebäude gedeckt.
Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die Anpassungen der Gemeinde für die einzelnen Bürger weit unter den Anpassungen liegen werden, die aufgrund der Bemessungsgrundlage eintreten:
 
Auf Grund der Grundsteuerreform verlieren die Hebesätze für die Grundsteuer A und B zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit. Vom bayerischen Gemeindetag wird deshalb der Erlass einer Grundsteuer-Hebesatzsatzung zum 01.01.2025 dringend empfohlen. 
Von den Finanzbehörden und dem Bayerischen Gemeindetag wurde uns mitgeteilt, dass viele Erklärungen fehlerhaft sind und möglicherweise im Nachhinein durch die Finanzverwaltung korrigiert werden müssen. Die Gemeinde Oberaudorf ist an die Grundlagenbescheide gebunden.
Höhe der Hebesätze bis 31.12.2024 (seit 2004 unverändert)
Grundsteuer B – Hebesatz 310 v.H.
Grundsteuer A – Hebesatz 310 v.H.
Es werden folgende Hebesätze vorgeschlagen, die im Entwurf der Grundsteuerhebesatz-Satzung folgendermaßen dargestellt werden.






Entwurf

Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Oberaudorf (Hebesatzsatzung)                                  
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der GO für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl.S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom  24.07.2023 (GVB. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung Bekanntmachung vom 07.08.1973((BGBl. I S.965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl.I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Oberaudorf folgende Satzung:

§1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die landwirtschaftlichen Betriebe) 240 v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 380 v. H. 
§2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
  


Aufgrund der großen Anzahl der durch das Finanzamt zu überprüfenden Objekte ist davon auszugehen, dass Änderungen der Grundsteuerbeträge nicht rechtzeitig vor Bekanntgabe und Fälligkeit der neuen Grundsteuerbescheide umgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Zahlen können die aktuellen nochmals stark beeinflussen, weshalb eine sichere und präzise Berechnung des Hebesatzes derzeit nur schwer möglich ist. Aus diesem Grund empfehlen wir, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 380 v. H. anzupassen. Eine Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes würde bei größeren Korrekturen durch das Finanzamt das Risiko bergen, dass das Grundsteueraufkommen unter das bisherige Niveau sinkt. 

Diskussionsverlauf

Der Bürgermeister erläutert zunächst noch einmal die grundlegenden Argumente, die zum Vorschlag der Verwaltung geführt haben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass es auch inflationsbereinigt nicht zu Mindereinnahmen für die Gemeinde kommen darf. Es weist aber darauf hin, dass er das Gestaltungsrecht des Gemeinderats nicht einschränken möchte und es durchaus noch einen Spielraum bei der Festlegung des Hebesatzes gibt.

In mehreren Wortmeldungen wird begrüßt, dass die Hebesätze der Grundsteuer A gesenkt werden um die Mehrbelastung, insbesondere der Landwirte, durch die neue Besteuerungsmetode etwas abzumildern.

Mehrere Ratsmitglieder unterstützen den Vorschlag der Verwaltung auf Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 380 v.H., da damit eine stabile Einnahme für die Gemeinde gesichert wird, wobei sich die Belastung auf viele Schultern verteilt.

Die Mehrheit des Gemeinderats unterstützt den Vorschlag, den Hebesatz für die Grundsteuer A abzusenken und den Hebesatz für die Grundsteuer B etwas moderater auf 360 v.H. anzupassen. So würden die Einnahmen zunächst konstant gehalten werden können. Zusätzlich sollte dann im Zeitraum von jeweils 5 Jahren eine Anpassung der Hebesätze festgeschrieben werden.

Mit diesem Vorschlag zeigt sich der Gemeinderat weitgehend einverstanden. Der Bürgermeister formuliert den Beschlussvorschlag und lässt abstimmen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf vorgelegte Grundsteuerhebesatz-Satzung in der Gemeinde Oberaudorf zum 01.01.2025 an das Beratungsergebnis anzupassen und dementsprechend zu erlassen. Die Grundsteuerhebesätze werden für die Grundsteuer B in Höhe von 360 v.H. und für die Grundsteuer A in Höhe von 240 v.H. festgesetzt. 
Die Satzung soll noch insofern ergänzt werden, dass die Hebesätze im Zeitraum von jeweils fünf Jahren geprüft und bei Bedarf angepasst werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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8. Gemeindewerke Oberaudorf - Übertragung von Finanzmitteln an die Energiewelten Oberaudorf GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Nach § 7c Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) dürfen Stromversorgungsunternehmen mit Netzbetrieb, wie die Gemeindewerke Oberaudorf und als juristische Person auch die Gemeinde Oberaudorf, weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte verwalten oder betreiben. Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums und der Bundesnetzagentur dürfen diese Unternehmen ab Anfang 2025 keine Ladesäulen mehr in ihrer Gesellschaft betreiben.
Aufgrund dieses rechtlichen Hintergrundes war es erforderlich, den Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur und anderer Themen im Energiebereich (z. B. Stromspeichersysteme) in eine Tochtergesellschaft auszulagern.
Daher beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.07.2024 die Gründung der Energiewelten Oberaudorf GmbH. Die Gründung erfolgte am 30.07.2024 durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung). 
Gegenstand des Unternehmens gemäß § 2 der Satzung sind Aufbau und Betrieb von Elektroladeinfrastruktur, Energieerzeugung und Energiespeicherung sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Versorgungswirtschaft für die Gemeinde Oberaudorf und die Gemeindewerke Oberaudorf.
Gemäß § 5 der Satzung beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 25.000 €, welches von der Alleingesellschafterin Gemeinde Oberaudorf (Eigenbetrieb Gemeindewerke Oberaudorf) zu übernehmen ist.
Erstes Ziel der Energiewelten Oberaudorf GmbH ist jetzt die Errichtung von öffentlichen Ladesäulen in Oberaudorf. Mit dieser Maßnahme verfolgen die Gemeindewerke mehrere Ziele. So wollen sie über die neue Tochtergesellschaft dem in den vergangenen Jahren rückläufigen Stromabsatz entgegenwirken, die Elektromobilität in der Region fördern und in dem neuen Geschäftsfeld in einigen Jahren auch Gewinne erzielen.
Zur Vorbereitung der Investition in eine öffentliche Ladeinfrastruktur nahm die Energiewelten Oberaudorf GmbH ab dem 01.08.2024 an einem bayerischen Förderprogramm für öffentliche Ladesäulen teil (4. Förderaufruf für „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie).
Es wurden 5 Förderanträge gestellt, wobei 4 Vorhaben mit jeweils einem Zuschuss bis zu einer Höhe von 45.000 € pro Ladesäule mit je 2 Ladepunkten bewilligt wurden.
Für die Beschaffung von 5 Ladesäulen startete die Energiewelten Oberaudorf GmbH am 01.10.2024 eine beschränkte Ausschreibung.
Nach der Auswertung von 4 abgegebenen Angeboten ist geplant, bei geeigneter Witterung noch bis Jahresende die erste Anlage in Niederaudorf aufzustellen. Die weiteren vier Ladesäulen sollen dann in 2025 in Oberaudorf folgen.
Das Investitionsvolumen ist wie folgt zu veranschlagen (Beträge netto ohne USt):

Investition
Kosten ca.
Lieferung und Netzanschluss

  • Lieferung von vier Ladesäulen mit einer Anschlussleistung von je 200 kW und einer Ladesäule mit einer Anschlussleistung von 150 kW (vergl. TOP 8):
250.000 €
  • Aufwand für den Netzanschluss von 5 Ladesäulen (Tiefbau, Kabel, Arbeit)
50.000 €
  • Baukostenzuschuss an Netzbetreiber für Anschlussleistungen über 30 kW (4 x 170 kW + 1 x 120 kW) x 160 €/kW
128.000 €
Zwischensumme Herstellungskosten
428.000 €
Erwartete Zuwendungen Förderprogramm

  • Zuwendung für die Lieferung von 4 Ladesäulen (4 x 47.800 €, 50 %)
- 95.600 €
  • Zuwendung für den Netzanschluss mit BKZ (4 x 170 kW x 160 €/kW + 40.000 €) x 50 %, max. 10.000 € je Ladesäule (NS-Stromnetz)
- 40.000 €
Zwischensumme Förderung
- 135.600 €
Herstellungskosten abzüglich Förderung
292.400 €

Für die geplanten Investitionen in Ladesäulen sowie für deren Betrieb und Unterhalt benötigt die Energiewelten Oberaudorf GmbH eine ausreichende Finanzausstattung. Bei den geförderten Investitionen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Eingang der in Aussicht gestellten Zuwendungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. 
Daher soll die Energiewelten Oberaudorf GmbH von den Gemeindewerken Oberaudorf ergänzend zur Stammeinlage gemäß Satzung von 25.000 € eine Kapitalrücklage von 325.000 € erhalten und ihr zusätzlich eine Kreditlinie von 150.000 € zu einem Zinssatz von 2,5 % gewährt werden. Mit der Kreditlinie soll insbesondere die erwartete Förderung zwischenfinanziert werden, da diese erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen wird.
Diese Vorgehensweise wurde mit der Steuerkanzlei Dr. Storg GmbH abgestimmt.

Diskussionsverlauf

Der stellvertretender Werkleiter Josef Schweinsteiger beantwortet die Fragen des Gremiums. 

Zur Frage der Amortisation der Investitionskosten für die Ladesäulen führt dieser aus, dass auf diesem Sektor mit steigenden Umsätzen gerechnet werden kann. Zudem verfolgt man mit diesem Angebot auch das Ziel, den Stromverkauf der Gemeindewerke selbst zu tätigen und nicht Fremdanbietern zu überlassen.
Dabei ist man technisch absolut auf der Höhe der Zeit. So können nahezu alle Bezahlsysteme verschiedener Anbieter akzeptiert werden, sodass sich ein breiter Kundenkreis ergeben kann.

Planmäßig sollten die Kosten in absehbarer Zeit von wenigen Jahren ausgeglichen sein.

Es werden auch Fragen über die Einbindung der Ladesäulen in das bestehende Stromnetz sowie über den dafür entstehenden Aufwand gestellt, die von Josef Schweinsteiger umfassend beantwortet werden.

 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, von den allgemeinen Rücklagen der Gemeindewerke Oberaudorf der Energiewelten Oberaudorf GmbH zusätzlich zum gezeichneten Kapital (Stammkapital) von 25.000 € eine Kapitalrücklage von 325.000 € zu übertragen sowie eine Kreditlinie von 150.000 € zu einem Zinssatz von 2,5 % zu gewähren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Energiewelten Oberaudorf GmbH - Vergabe von öffentlichen Ladesäulen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Sachverhalt
Wie im TOP 7 bereits erläutert, startete die Energiewelten Oberaudorf GmbH am 01.10.2024 eine beschränkte Ausschreibung für die Beschaffung von 5 öffentlichen Ladesäulen. Für diese Ladesäulen sind die folgenden Standorte vorgesehen:

Standort
Leistung
Nr. Förderantrag
1)
Dorfstraße 2 (Niederaudorf)
150 kW
20240801380640625029
2)
Oberfeldweg 1 (Oberaudorf, Rathaus)
200 kW
20240801435720815912
3)
Carl-Hagen-Straße 7 (Hocheck-Bergbahn)
200 kW
20240801418681584426
4)
Bad-Trißl-Straße 4 (Kurpark)
200 kW
20240801402260152001
5)
Nähe Röthenbachstr. 
(neues GE „Gschwendtner Feld“)
200 kW
20240801411490222202
Es wurden insgesamt 6 Firmen angefragt, wobei 4 Angebote abgegeben wurden. Der Eröffnungstermin fand am 29.10.2024 statt (nachfolgende Angebotspreise ohne USt):
Bieter
Angebotspreis netto
Delta
Bieter 1
246.677,62 €
0,0 %
Bieter 2
250.906,25 €
1,7 %
Bieter 3
253.095,69 €
2,6 %
Bieter 4
327.353,40 €
32,7 %
Das günstigste Angebot von Bieter 1 schließt mit einem Gesamtpreis von netto 246.677,62 €. 
Falls die Beauftragung bis Ende November 2024 erfolgen kann, ist bei geeigneter Witterung geplant, noch bis Jahresende die erste Anlage in Niederaudorf aufzustellen. Die weiteren vier Ladesäulen sollen dann in 2025 in Oberaudorf folgen.
Der Werkausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 07.11.2024 mit dem Ergebnis der Ausschreibung. Er empfiehlt dem Gemeinderat, die Lieferung, Inbetriebnahme und Gewährleistung von 5 Ladesäulen an Bieter 1 für netto 246.677,62 € (ohne USt) zu vergeben.

Diskussionsverlauf

Nachdem eine Erläuterung dieses Vorhabens bereits im vorherigen TOP erfolgte, werden keine weiteren Fragen gestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Lieferung, Inbetriebnahme und Gewährleistung von 5 Ladesäulen an Bieter 1 für netto 246.677,62 € (ohne USt) zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Erschließung des Ortsteils Grafenherberg mit Trinkwasser - Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Werkausschuss befasste sich zuletzt in den Sitzungen am 11.04.2024 und 07.11.2024 mit der Erschließung von Grafenherberg. In der Sitzung am 11.04.2024 sprach er sich dafür aus, die Erschließung für die Trinkwasserversorgung weiterzuführen, jedoch einen Anschluss von Grafenherberg an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung von Bayrischzell nicht mehr anzustreben. Die Erschließung mit Trinkwasser soll hierbei von den vorhandenen Versorgungseinrichtungen der Gemeinde Bayrischzell vom Mittleren Sudelfeld aus erfolgen.
Die bisherige Wasserversorgung aus der Quelle Grafenherberg wird vom Landratsamt Rosenheim seit dem 01.01.2024 nur noch geduldet. Eine weitere Nutzung der Quelle Grafenherberg für eine zukünftige Trinkwasserversorgung wird aufgrund der geltenden wasserrechtlichen Vorgaben von den Behörden (Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt) ausgeschlossen.
Ziel der laufenden Planungen für eine Erschließung von Grafenherberg mit Trinkwasser ist es, noch in diesem Jahr einen Zuwendungsantrag nach dem Sonderprogramm Berghütten beim Wasserwirtschaftsamt Rosenheim einzureichen. Die laufende RZWas 2021 gilt bis zum 31.12.2024. Inzwischen wurde im Bayerischen Ministerialblatt vom 21. August 2024 bekanntgegeben, dass Gemeinden und Zweckverbände Anträge noch bis zum 31.12.2024 stellen können. Die Wasserwirtschaftsämter müssen dann bis 31.03.2025 die Förderbescheide erstellen.
Die Gemeindewerke erachten es für notwendig, die Kosten für die Erschließungsmaßnahme mit Trinkwasser möglichst niedrig zu halten, da das Vorhaben sonst insgesamt gefährdet ist. Trotz der möglichen Zuwendungen von 75 % der anerkennungsfähigen Baukosten müssen die restlichen 25 % der Baukosten sowie der Anschlussbeitrag der Gemeinde Bayrischzell und die Entschädigungen an die betroffenen Grundstückseigentümer auf die Anschlussnutzer verteilt werden. Die bisherigen Gespräche mit den betroffenen Anwohnern von Grafenherberg zeigen, dass die Verteilung der nicht geförderten Kosten durchaus schwierig werden kann.
Gemäß der letzten aktualisierten Kostenberechnung des beauftragten Ingenieurbüros INFRA aus Rosenheim werden die Gesamtkosten für die Erschließungsmaßnahme von Grafenherberg mit Trinkwasser vom Mittleren Sudelfeld auf rund 1,427 Mio. € veranschlagt (inkl. Hochbehälter mit einem Volumen von 80 m³, inkl. Entschädigungsleistungen an die betroffenen Grundstückseigentümer für Grunddienstbarkeiten und inkl. dem zu erwartenden Anschlussbeitrag an die Gemeinde Bayrischzell).
Von den 1,427 Mio. € Gesamtkosten sind nach dem aktuellen Stand 1.278 Mio. € zuwendungsfähig (Förderung 75 %). Nicht zuwendungsfähig sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand die Entschädigungen an die Grundstückseigentümer (rund 34 T€), der Anschlussbeitrag an die Gemeinde Bayrischzell (rund 76 T€), die Mitverlegung von Leerrohren der Bayernwerk Netz GmbH (rund 27 T€) und ein Anteil der Baunebenkosten (rund 12 T€). Somit ist der Eigenanteil für das Gesamtvorhaben auf 468,5 T€ zu veranschlagen (1.278 T€ x 0,25 + 34 T€ + 76 T€ + 27 T€ + 12 T€).
Gemäß den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021), Abschnitt 8.2, ist es erforderlich, den Antragsunterlagen auch einen Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers beizufügen, das Vorhaben durchführen zu wollen.

Diskussionsverlauf

Die Fragen zu dieser Thematik werden vom Werkleiter Hubert Paul beantwortet. Mehrere Ratsmitglieder weisen darauf hin, dass der von den Anschlussnehmern aufzubringende Eigenanteil möglichst gering gehalten werden soll, wodurch sich die Chancen einer Anschlussbereitschaft erhöhen lässt.

Der Werkleiter kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Kosten für die Anschlüsse benennen. Im weiteren Verfahren sollen Kosten erst genannt werden, wenn Sie fundiert ermittelt werden können.

Der Gemeinderat begrüßt die Initiativer der Gemeindewerke zu Wasserversorgung in Grafenherberg und sieht es als absolut wichtig an, hier weitere Schritte einzuleiten.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den oben beschriebenen Sachverhalt zur Erschließung von Grafenherberg zur Kenntnis.
Die Gemeinde Oberaudorf ist im Rahmen der Daseinsvorsorge verpflichtet, die Trinkwasserversorgung von Grafenherberg sicherzustellen. Die Gemeinde Oberaudorf ist nicht verpflichtet die Kosten zu übernehmen, da es sich bei der Trinkwasserversorgung um eine kostenrechnende Einrichtung handelt.
Für eine Erschließung bzw. für eine Umsetzung des Vorhabens sieht es der Gemeinderat unter anderem für erforderlich an, dass der Förderantrag nach dem Sonderprogramm „Berghütten“ der RZWas 2021 vollständig bewilligt wird (Förderbescheid), die nicht geförderten Kosten auf die Anschlussnehmer verteilt werden können (Eigenanteil) sowie die noch durchzuführenden Ausschreibungen für die Umsetzung der Maßnahme zu akzeptablen Preisen führen.
Unter diesen Voraussetzungen spricht sich der Gemeinderat dafür aus, Grafenherberg mit Trinkwasser von den Versorgungseinrichtungen der Gemeinde Bayrischzell am Mittleren Sudelfeld zu erschließen.
In einer zukünftigen Gemeinderatssitzung wird die Aufteilung der Kosten behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. Prüfung Jahresabschluss 2024 der Gemeindewerke - Bestellung eines Wirtschaftsprüfers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Gemäß Artikel 107 der Gemeindeordnung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Eigenbetriebs durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) zu prüfen.
Die Abschlussprüfung 2023 erfolgt derzeit durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „Dr. Fendt - Dipl.-Kfm. Kluge GmbH“ aus Bad Reichenhall. Diese hat in 2023 erstmals die Abschlussprüfung der Gemeindewerke durchgeführt (Jahresabschluss 2022). Bei den detailliert durchgeführten Prüfungen zeigte die „Dr. Fendt - Dipl.-Kfm. Kluge GmbH“ ein hohes Fachwissen.
Die Werkleitung empfiehlt, auch die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 von der „Dr. Fendt - Dipl.-Kfm. Kluge GmbH“ durchführen zu lassen.
In der Betriebssatzung der Gemeindewerke Oberaudorf ist in § 6 festgelegt, dass die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss durch den Gemeinderat erfolgt.

Diskussionsverlauf

Der Sachverhalt ist aus den Vorjahren bekannt. Es gab keine Nachfragen.

Beschluss

Der Gemeinderat bestellt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „Dr. Fendt - Dipl.-Kfm. Kluge GmbH“ aus Bad Reichenhall für die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2024 der Gemeindewerke Oberaudorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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12. Erhöhung der Gebühren für die Mittagsbetreuung an der Grundschule Oberaudorf, Satzungsänderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

An der Grundschule Oberaudorf wird bereits ab dem Jahr 2000 eine Mittagsbetreuung für Schülerinnen und Schüler als freiwillige Leistung angeboten. Sie bietet den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer qualifizierten Beaufsichtigung ihrer Kinder über die reguläre Unterrichtszeit hinaus. Seit dem Jahr 2021 wird die Mittagsbetreuung per Satzung und dazugehöriger Gebührensatzung geregelt.
Gerade in den vergangenen drei Jahren steigt der Zustrom der Schulkinder zur Mittagsbetreuung stark an. Mit 36 Kindern wird die Höchstzahl der Betreuungsplätze, die in der staatlichen Förderung berücksichtigt werden (drei Gruppen), erreicht.
Derzeit erhält die Gemeinde eine Förderung für drei Gruppen mit einer Betreuungszeit bis 14.00 Uhr von 12.970 € und zurzeit ca. 13.500 € Gebühren für das Schuljahr. Dieser Betrag ist bei Einsatz von zwei Kräften und einer Ersatzkraft bei Ausfällen bei weitem nicht kostendeckend. Dementsprechend ist für die Betreuungskräfte ein wöchentlicher Stundenumfang von durchschnittlich 30 Stunden erforderlich. Als tariflicher Stundenlohn kann hier 18 Euro angesetzt werden. Der Jahresstundenumfang beträgt bei berücksichtigungsfähigen 11 Monaten 1320 Stunden, was einem Lohnaufwand von ca. 51.173,12 Euro bedeutet. Zusätzlich sind noch Verwaltungskosten und Aufwandskosten für die Raumnutzung von ca. 2.000,-- Euro zu berücksichtigen.
Zur Abdeckung der Betreuungszeiten ist der dafür notwendige Aufwand, insbesondere der Personaleinsatz, stark angestiegen. Durch die höhere Schülerzahl an der Grundschule muss die Mittagsbetreuung auch einen Teil der Warteklasse abfangen, daher sind mittlerweile drei Beschäftigte in Teilzeit für dieses Angebot notwendig.
Da bei erstmaligem Satzungserlass im September 2021 sehr niedrige Gebührensätze veranschlagt wurden, reichen die Einnahmen trotz Förderung nicht mehr für eine Kostendeckung aus. Auch im Vergleich zu den Nachbargemeinden sind die derzeit in Oberaudorf festgesetzten Beiträge zu niedrig bemessen. 
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Beitragssätze für die Mittagsbetreuung an der Grundschule Oberaudorf von 1,50 Euro auf 2,50 Euro pro Tag für die Betreuungszeit bis 13.00 Uhr und von 2,-- Euro auf 3,50 Euro pro Tag für die Betreuungszeit bis 14.00 Uhr, mit Beginn des nächsten Schuljahres, ab 1. September 2025 anzupassen und wie folgt in einer Änderung der Gebührensatzung für die Einrichtung Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf festzulegen:

Erste Änderungsatzung zur Gebührensatzung für die Einrichtung Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf

Aufgrund von Art. 8 des Kommunalen Abgabegesetzes (KAG) in der derzeit geltenden Fassung wird die Gebührensatzung für die Einrichtung Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Für die Inanspruchnahme des Angebots der Mittagsbetreuung bis 13.00 Uhr wird eine monatliche Gebühr von 2,50 Euro pro gebuchtem Tag für jedes angemeldete Schulkind erhoben.

§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Für die Inanspruchnahme des Angebots der Mittagsbetreuung bis 14.00 Uhr wird eine monatliche Gebühr von 3,50 Euro pro gebuchtem Tag für jedes angemeldete Schulkind erhoben.
Die Änderungssatzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft

Diskussionsverlauf

Zunächst lobt der Bürgermeister die Mitarbeiterinnen der Mittagsbetreuung für die hervorragende Arbeit. Durch den kompetenten und freundlichen Umgang des Personals mit den Schulkindern erstreckt sich der Besuch der Mittagsbetreuung auf die maximal erlaubte Betreuungszahl. 

Einzelne Gemeinderatsmitglieder äußern, dass sie die Erhöhung der Gebühren als zu hoch empfinden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Mittagsbetreuung auch nach Anhebung der Gebühren immer noch das weitaus günstigste Betreuungsangebot für Schulkinder darstellt. Qualität und Aufwand für dieses Angebot sind stets angestiegen, damit kann der Preisanstieg bei den Betreuungszeiten als gerechtfertigt angesehen werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung der Gebühren für die Mittagsbetreuung sowie der damit einhergehenden ersten Änderungsatzung zur Gebührensatzung für die Einrichtung Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf mit Wirkung zum 01.09.2025 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

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13. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.11.2024 ö informativ 13

Sachverhalt

Kommunale Verkehrsüberwachung:
In der nächsten Gemeinderatssitzung am 17.12.2024 informiert der Zweckverband Kommunale Dienste Oberland über seine Arbeit. Es wird gebeten, Fragen zur kommunalen Verkehrsüberwachung, wenn möglich vorab beim Geschäftsleiter einzureichen, damit dann entsprechend Stellung genommen werden kann. 

Diskussionsverlauf

Die Weihnachtsfeier für die Belegschaft der Gemeinde und den Gemeinderat Oberaudorf findet am Freitag, den 13. Dezember 2024 um 18.00 Uhr im Kursaal statt. Die Abfrage zur Teilnahme und Speisenbestellung erfolgt in Kürze.

Wertstoffhof:
Aus dem Gremium wird auf die Problematik der Geruchs- und Fliegenbelästigung durch die Grüngutablage im Bereich des Feuerwehrhauses verwiesen. Zudem erfolgt die Entwässerung der Grüngutablage nicht ordnungsgemäß.

Die Verwaltung bestätigt, dass das Problem bekannt ist und dass bereits Planungen für eine Umgestaltung der Anlage angedacht sind. Förderungen für den Umbau sind beim Landratsamt bereits angefragt.

Fahrradveranstaltung Sudelfeld:
Aus dem Gremium wird der Sachstand über eine geplante Fahrradveranstaltung mit Straßensperrung im Bereich Oberaudorf, Brannenburg und Bayrischzell angefragt.

Die Verwaltung bestätigt, dass eine entsprechende Veranstaltung angefragt wurde und grundsätzlich als interessant angesehen wird. Konkrete Daten und Umsetzungspläne liegen hierzu aber noch nicht vor. Über den weiteren Verlauf wird der Gemeinderat umfassend unterrichtet bzw. bei notwendigen Entscheidungen befasst. 

Datenstand vom 18.12.2024 09:22 Uhr