Datum: 25.03.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.03.2025
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister Dr. Bernhardt stellt fest, dass zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde, der Gemeinderat beschlussfähig ist und fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Nach Vortrag durch den Ersten Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt stimmt der Gemeinderat Oberaudorf über die Tagesordnung zur heutigen Gemeinderatssitzung ab.
Der Bürgermeister bittet alle Vortragenden, laut und deutlich zu sprechen, damit die Wortmeldungen auch im Zuhörerbereich verstanden werden.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Tagesordnung der heutigen Sitzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 25.02.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.03.2025
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.02.2025 wurde vor der heutigen Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder über das Ratsinformationssystem verteilt. Es wurde genügend Zeit eingeräumt, um die Niederschrift durchzulesen.
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.02.2025 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3. 5. Änderung des Flächennutzungsplans für das Baugebiet "Am Mitterfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Abwägung und Feststellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.03.2025
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 23.07.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Baugebiets „Am Mitterfeld“ gefasst. Grund der Flächennutzungsplanänderung ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 „Am Mitterfeld“. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans soll auf einer bisher grünlandwirtschaftlich genutzten Fläche ein neues Feuerwehrgerätehaus errichtet werden. Für die Aufstellung des Bebauungsplans wird eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich, da im Planungsgebiet bisher überwiegend „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt sind. Im Rahmen dieser erforderlichen Änderung wurde auch das Entwicklungspotential bzw. der Flächenbedarf für die weiteren Nutzungen im Umgriff untersucht. Entsprechend soll die bisher als Hartplatz genutzte Fläche östlich der Schule zukünftig als potentielle Erweiterungsfläche nicht mehr als Grünfläche mit Zweckbestimmung Sport, sondern als Gemeinbedarfsfläche dargestellt werden. Die südlich der Schule liegende Tankstelle wird mit der dazwischenliegenden Freifläche in das Mischgebiet integriert. Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich.
Das vorliegende Verfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet „Am Mitterfeld“ wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Am Mitterfeld“ geführt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.08.2024 öffentlich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 23.07.2024, welche parallel zur frühzeitigen Behördenbeteiligung durchgeführt wurde, hat in der Zeit vom 22.08.2024 bis 24.09.2024 stattgefunden. Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 22.10.2024 abgewogen und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) zum Entwurf des Bebauungs-plans in der neuen Planfassung vom 22.10.2024 hat in der Zeit vom 31.01.2025 bis 06.03.2025 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 22.10.2024 hat in der Zeit vom 31.01.2025 bis 06.03.2025 stattgefunden. Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 40 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 25 Stellen ging kein Rücklauf ein.
12 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 3 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
DB AG, DB Immobilien vom 25.02.2025
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.g. Vorhaben.
Zum o.g. Flächennutzungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Der Hinweis in unserer Stellungnahme (Az.: TOEB-BY-24-189102) vom 23.09.2024 zu unserem BAHNPROJEKT BRENNER-NORDZULAUF wurde leider nicht übernommen.
Wir bitten Sie, um informative Berücksichtigung im Flächennutzungsplan; anbei einen Lageplan zur informativen Beachtung.
Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse und den Satzungsbeschluss zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben, bitten wir Sie, unsere Allgemeine Mail-Adresse zu benutzen. Bitte geben Sie bei Rückfragen immer unser Aktenzeichen an.
Abwägung
Die Änderung des Flächennutzungsplans umfasst nur den kleinen Bereich im Umgriff des Mitterfeldwegs. Die Darstellung der geplanten Tunneltrasse geht weit darüber hinaus, würde demnach also einen größeren Umgriff für die Flächennutzungsplanänderung erfordern.
Da derzeit noch keine genehmigte Trasse vorliegt, erscheint demnach der Aufwand für eine große FNP-Änderung zu groß, zumal ggf. noch Änderungen entstehen könnten. Bei Vorliegen einer genehmigten Trasse kann eine Übernahme der Trasse in den FNP veranlasst werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
EBA vom 21.02.2025
Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit Schreiben vom 23.09.2023, Gz. 65148-651pt/013-2024#695, eine Stellungnahme abgegeben.
Die in dieser Stellungnahme erteilten Hinweise bezüglich der Überplanung der Flurstücke 385 und 80 Gemarkung Niederaudorf werden zurückgenommen. Die Einschätzung beruhte auf einer Fehlinterpretation der Kennzeichnung der Begrenzungslinie.
Im Übrigen halte ich an der Stellungnahme weiterhin fest. Im Übrigen weise ich nochmals auf das Großprojekt „Brenner-Nordzulauf, ABS/NBS 36 München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A (-Kufstein)“ hin. Dabei handelt es sich um ein Projekt des Bedarfsplans für Bundesschienenwege (Anlage zu § 1 BSWAG). Ausweislich der Planunterlagen liegt der gegenständliche Planumgriff in unmittelbarer Nähe des Plangebietes der ausgewählten Untertunnelungsvariante.
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird daher die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,
Barthstraße 12, 80339 München (Kompetenzteam Baurecht: KTB.Muenchen@deutschebahn.com) als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Abwägung
Die genannte Behörde wurden am Verfahren beteiligt.
Auf die Stellungnahme bzw. ihre Abwägung wird verwiesen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim – SG Untere Naturschutzbehörde vom 13.02.2025
Hinweise und sonstige fachliche Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit
Die Planung zeigt im Vergleich mit dem Bestand im Bereich der westlich der Straße gelegenen Grünfläche zur Ortsrandeingrünung eine neue Regelung/ Legendenzeichen. Der Bereich sollte weiterhin von Bebauung freigehalten werden, auch keine verfahrensfreien Nebengebäude sollten zugelassen werden. Weshalb der Bereich überhaupt mit überplant wird ist zudem nicht erklärlich, da dies eigentlich nichts mit der Aufstellung Bebauungsplan Nr. 52 zu tun, die hier doch ursächlich für die Flächennutzungsplanänderung ist.
Abwägung
Im Flächennutzungsplan war westlich der Rosenheimer Straße das Planzeichen „Ortsrand: keine bauliche Entwicklung“ dargestellt. Da sich die Rahmenbedingungen nunmehr geändert haben und in Folge des Bedarfs der Feuerwehr eine Überplanung des Areals östlich der Rosenheimer Straße erforderlich wird, ist das Planzeichen an dieser Stelle nicht mehr zielführend. Um dies zu entfernen, war eine entsprechende Ausweitung des Geltungsbereichs nach Westen erforderlich. Sonstige Änderungen in der Plandarstellung erfolgen westlich der Rosenheimer Straße nicht.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Beschluss
Der Gemeinderat folgt den vorgestellten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung und billigt den Planentwurf mit Begründung, Plandatum 25.03.2025, samt Anlagen, mit den bereits eingearbeiteten angeführten Ergänzungen/Änderungen (ohne Planänderung I. S. v. § 4a Abs. 3 BauGB). Der Gemeinderat stellt die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Am Mitterfeld“ fest. Die Verwaltung legt die Flächennutzungsplanänderung der Rechtsaufsicht zur Genehmigung (gemäß § 6 Abs. 1 BauGB) vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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4. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 "Am Mitterfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Abwägung und Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.03.2025
|
ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 23.07.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Am Mitterfeld" beschlossen. Ziel des Bebauungsplans ist die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses auf einer bisher grünlandwirtschaftlich genutzten Fläche. Da für die Feuerwehr nicht das gesamte Grundstück benötigt wird, soll im Rahmen der Bebauungsplanung auch die Nutzung des verbleibenden Flurstücks-Teils geregelt werden. In diesem Zusammenhang sollen bauliche Ergänzungen am Zimmereibetrieb ermöglicht werden, die zur Optimierung des Betriebsablaufs notwendig werden. Zur Sicherung einer harmonischen Ortsrandsituation im Norden werden auch die beiden Grundstücke der Wohngebäude mit in den Bebauungsplan aufgenommen. So soll vermieden werden, dass durch die erforderliche große Kubatur der Feuerwehr hier schleichend ein unbeplanter Innenbereich entsteht, aus dem sich ein vergleichsweise großkubaturisches Baurecht ableitet.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.08.2024 öffentlich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB), welche parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt wurde, hat in der Zeit vom 22.08.2024 bis 24.09.2024 stattgefunden. Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 22.10.2024 abgewogen und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplanes in der neuen Planfassung vom 22.10.2024 hat in der Zeit vom 31.01.2025 bis 06.03.2025 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 22.10.2024 hat vom 31.01.2025 bis 06.03.2025 stattgefunden. Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 40 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 23 Stellen ging kein Rücklauf ein.
13 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 4 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
DB AG, DB Immobilien vom 18.02.2025
Die Hinweise unserer Stellungnahme (Az.: TOEB-BY-24-189080) vom 23.09.2024 wurden leider nicht alle übernommen. Um die Sicherheit der Angrenzer zur Bahnstrecke sowie die Sicherheit des Bahnbetriebs zu gewährleisten, bitten wir Sie, noch folgende Hinweise unter „IV HINWEISE DURCH TEXT“ - „7. Bahnanlagen“ aufzunehmen:
„Die benachbarten Streckengleise sind mit Oberleitung überspannt. Bei den Arbeiten sind die Schutzabstände zu den spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage nach DIN VDE 0105, DIN VDE 0115 und DIN VDE 0210 einzuhalten. Der Mindestabstand zu spannungsführenden Teilen von 3,00 m darf während der Bauausführung und auf Dauer nicht unterschritten werden.
Von Standflächen, die von Personen betreten werden dürfen, sind die Mindestabstände zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage nach DIN EN 50121*VDE 0115 und EN 50122-1 einzuhalten.
Baumaschinen, die im 4 m-Bereich der Bahn-Oberleitung (15 000 Volt) arbeiten, sind bahnzuerden. Davon betroffen sind auch Baumaschinen, die sich zwar außerhalb des Gefahrenbereiches befinden, deren Ausleger bzw. Anhängelast sich aber in den Gefahrenbereich der Ober- und Speiseleitung bewegen können.
Die Einfriedung ist innerhalb eines Bereiches von 4,00 m von mit Oberleitung bespannten Gleisen (gemessen von Gleismitte bis zur Einfriedung) gemäß DB-Richtlinie 997.0204 (20) mit Kunststoffbeschichtung und bahngeerdetem Prelldraht zu versehen.
Die erforderlich werdende Bahnerdung ist mind. 3 Wochen vor Baubeginn beim zuständigen Netzbezirk (Oberleitungsanlagen) schriftlich zu bestellen.
Anfallende Abwässer u. Oberflächenwässer dürfen nicht auf Bahngelände geleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Beleuchtungsanlagen von Parkplätzen, Wegen, Werbung und dergleichen sowie Solar- und Photovoltaikanlagen, sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und Strahlrichtung so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Auf ausreichende Zufahrt- / Zugangsmöglichkeiten zu den verbleibenden Gleisanlagen ist zu achten, speziell im Störungsfall und für Inspektionen & Instandhaltungsmaßnahmen.“
Wir bitten um informative Berücksichtigung des BAHNPROJEKT BRENNER-NORDZULAUF; hierzu anbei einen Lageplan zur informativen Beachtung.
Bei der Bepflanzung ist im östlichen Teilbereich die Tunnellage (siehe Planauszug) zu berücksichtigen. Auf Baumpflanzungen in diesem Bereich verzichten bzw. flachwurzelnde Baumarten verwenden.
Die Baufelder 01+02, insbesondere das Baufeld 02, liegen im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Tunnel der Neubaustrecke. Betroffenheiten im Bau- und Endzustand durch Erschütterungen können erst im Genehmigungsverfahren der neuen Eisenbahnstrecke abschließend beurteilt werden.
Wir bitten um direkte Detailabstimmung, sobald die Planungen beginnen, z. B. für das Feuerwehrhaus.
Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse und den Satzungsbeschluss zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben, bitten wir Sie, unsere Allgemeine Mail-Adresse zu benutzen. Bitte geben Sie bei Rückfragen immer unser Aktenzeichen an.
Abwägung
Die seitens der DB AG genannten Hinweise bezüglich der von den Bahnanlagen ausgehenden Gefahren und Emissionen sowie der erforderlichen Maßnahmen während der Bauphasen wurden zusammenfassend in den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen. Dabei wird allgemein auch auf die Baustelleneinrichtung und -betrieb eingegangen. Ergänzungen sind bezüglich Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen im Nahbereich sowie des Freihaltens von Zufahrten notwendig, die derzeit nicht thematisiert werden.
Die Planungen zum Brennerbasistunnel werden zur Kenntnis genommen. Die Trasse führt unterhalb eines bestehenden Zimmereibetriebs durch, der im Rahmen der Planungen der DB ebenso wie die westlich davon geplanten neuen Gebäude zu berücksichtigen sind. Soweit bekannt wird der Tunnel deutlich tiefer als der durchwurzelbare Raum im Boden situiert werden. Zudem liegt einiger bereits vorhandener Baumbestand im Trassenbereich.
Bei der entsprechenden Tiefe ist eine Gefährdung der Tunnelanlage durch Bäume und Gebäude nicht zu erwarten. Da derzeit keine konkrete Planung seitens der Bahn vorliegen, wird die vorliegende Planung diesbezüglich ohne Änderung weitergeführt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
EBA vom 14.02.2025
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von dem Bebauungsplan berührt. In diesem Zusammenhang weise ich auf das Großprojekt „Brenner-Nordzulauf, ABS/NBS 36 München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A (-Kufstein)“ hin. Dabei handelt es sich um ein Projekt des Bedarfsplans für Bundesschienenwege (Anlage zu § 1 BSWAG). Ausweislich der Planunterlagen liegt der gegenständliche Planumgriff in unmittelbarer Nähe des Plangebietes der ausgewählten Untertunnelungsvariante.
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird daher die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,
Barthstraße 12, 80339 München (Kompetenzteam Baurecht: KTB.Muenchen@deutschebahn.com) als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen.
Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Abwägung
Die DB Immobilien wurde am Verfahren beteiligt. Auf die vorangegangene Abwägung deren Stellungnahme wird verwiesen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, SG Planungsrecht vom 06.03.2025
Aufgrund der Änderung der BayBO durch das Erste Modernisierungsgesetz Bayern ist die Rechtsgrundlage für Regelungen zur Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung von Stellplätzen weggefallen. Festsetzung 5.2.1 ist daher nicht mehr möglich.
Regelungen zur Grünordnung sind nur noch im Falle städtebaulicher Begründetheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zulässig, nicht mehr jedoch zur Gestaltung der Freiflächen von Baugrundstücken (Änderung Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO). Die Festsetzungen III 6.1 könnten evtl. noch als städtebaulich bedingtes Trenngrün zwischen unterschiedlichen Quartiersnutzungen gerechtfertigt sein.
Ohne Rechtsgrundlage sind jedoch III 9.1 und 9.2. (Abgrabungen, Auffüllungen, Mauern).
Abwägung
Stellplätze
In Ziffer 5.2.1 wird die Gestaltung der Stellplätze geregelt, was so keine rechtliche Grundlage mehr in der BayBO findet. Ein Verweis auf die Stellplatzsatzung der Gemeinde ist möglich, wenn diese die bestehende Satzung bis zum 30.09.25 anpasst, bei der die Höchstzahlen der neuen Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung nicht überschritten werden. Dann gilt die kommunale Satzung als Ganzes weiter, also auch die dort formulierten Vorgaben zur Durchgrünung, wasserdurchlässigen Ausbildung der Stellplätze etc.
Da die Gemeinde beabsichtigt, diese Stellplatzsatzung anzupassen, könnte hier eine dynamische Festsetzung auf die Satzung eingefügt werden. Dann würde hier zunächst noch die alte Satzung (durch Übergangsfrist) und dann die neue Satzung mit der Gültigkeit über den 30.09.25 hinaus gelten.
Grünordnung
Das Erfordernis für eine Durchgrünung eines Baugebiets darf nicht mehr allein auf gestalterischen Ansprüchen gründen. Im vorliegenden Fall dient die Baumpflanzung zwar auch der räumlichen Gliederung bzw. gestalterischen Einbindung der Gebäude, die geplante Festsetzung von Grünflächen dient aber auch dem Vorhalten von Sickerflächen und Trittsteinhabitaten im besiedelten Bereich. Die Begründung ist diesbezüglich zu ergänzen.
Aufschüttungen / Abgrabungen
Konkreten Vorgaben zur Gestaltung von Böschungen (statt Mauern) oder Geländesprüngen fehlt die Rechtsgrundlage. Durch die Festsetzung des Höhenbezugspunkts für die Situierung der Fußbodenhöhen im Erdgeschoss ist allerdings indirekt auch die Geländemodellierung geregelt, da ja ein Anschluss an die Erschließungsstraßen erfolgen muss. Die Festsetzungen 9.1 und 9.2 müssen entfallen.
Beschluss:
Festsetzung 5.2 wird dahingehend geändert, dass auf die kommunale Satzung bzw. die DIN verwiesen wird.
Die städtebaulichen, ökologischen und klimatischen Gründe für die geplante Durchgrünung werden in der Begründung weiter ausgeführt.
Die Festsetzung Ziffer 9.1 und 9.2 entfällt.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, SG Immissionsschutz vom 06.03.2025
Im Gutachten (accon) werden Beurteilungspegel bis 66 dB(A) tags und bis 67 dB(A) nachts an den bereits bestehenden Wohngebäuden (Rosenheimer Straße 124 a, Flurnummer 168/6) und bis 69 dB(A) tags und bis 67 dB(A) nachts im Bereich des als Mischgebiet festzusetzenden Planungsgebiets berechnet.
Innerhalb des Bereichs, der als Gewerbegebiet festzusetzen ist, betragen die Beurteilungspegel bis 76 dB(A) tags und bis 77 dB(A) nachts.
Die Lärmbelastung ist hier von so hoher Intensität, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert (tags im MI) bzw. diesen gar erreicht und überschreitet (nachts im MI sowie tags und nachts im GE), somit greifen verfassungsrechtliche Schutzanforderungen.
Der Staat ist verpflichtet, durch sein Verhalten nicht die Gesundheit des Einzelnen zu verletzen; demgemäß dürfen Lärmbeeinträchtigungen nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert beginnt in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Für Gebiete, die auch dem Wohnen dienen, liegt die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 - 75 dB(A) tags.
In der näheren Umgebung befinden sich bereits Wohngebäude, die einen ähnlichen Abstand zur Bahnlinie bzw. zur Staatsstraße aufweisen, wie die gegenständliche Bauleitplanung.
Bei den herrschenden Außenpegeln ist die Möglichkeit einer noch angemessenen Nutzung, sowohl der Außenwohnbereiche als auch der Räume im Gebäude, ohne entsprechende Schallschutzmaßnahmen nicht gewahrt. Die vorliegende Planung enthält entsprechende Festsetzungen zum Schallschutz der Räume im Gebäude und der Außenwohnbereiche; um Gesundheitsgefahren abzuwehren ist die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen zwingend notwendig.
Das Spielfeld und die Mehrzweckhalle an der privaten Grundschule wurden in der schalltechnischen Berechnung nicht berücksichtigt (Flurnummer 80 und 80/4). Hier ist zu klären, welche Nutzung hier tatsächlich vorliegt bzw. ob diese in der Folge für die gegenständliche Planung relevant sein kann (vgl. Stellungnahmen vom 23.09.2024).
Abwägung
Emissionen, die aus den Spiel- und Sportanlagen der östlich angrenzenden Schule ergehen, wurden im Rahmen des Schallschutzgutachtens nicht berücksichtigt, da diese Anlagen ausschließlich für die Ausübung des Schulsports genutzt werden. Die schalltechnische Beurteilung von Sportanlagen hat nach der 18.BImSchV zu erfolgen, jedoch nicht, wenn die Anlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen dient. Des Weiteren ist zu beachten, dass hinsichtlich des Aufenthalts von Kindern im Freien eine Beurteilung differenziert zu betrachten ist. Nach § 22 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, welche von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden. Aus diesen Gründen erfolgte keine schalltechnische Beurteilung der Schulsportanlagen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst / Die Begründung wird ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Matthias Bernhardt erklärt das Erste und Zweite Modernisierungsgesetz Bayern, in Kraft seit 01.01.2025 bzw. 01.10.2025 sowie deren Auswirkungen auf die Gemeinde in Bezug auf die Stellplatzsatzung und die Grünordnung.
Beschluss
Der Gemeinderat folgt den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung und billigt den Planentwurf mit Begründung, Plandatum 25.03.2025 mit den bereits eingearbeiteten angeführten Ergänzungen/Änderungen (ohne Planänderung I. S. v. § 4a Abs. 3 BauGB). Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 52 „Am Mitterfeld“ als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5. 3. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Gschwendtner Feld"; Feststellungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
25.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
1. Das Gemeinderatsmitglied Benno Fürbeck verlässt den Sitzungsbereich und nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung nicht an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.
2. In der Sitzung des Gemeinderates vom 22.10.2024 wurden die eingegangenen Stellungnahmen behandelt, abgewogen und entsprechend in die Planung eingearbeitet. Ein Feststellungsbeschluss konnte aufgrund des noch ausstehenden wasserrechtlichen Verfahrens bzw. dessen bauliche Umsetzungen nicht gefasst werden. Mittlerweile liegt mit Datum 07.01.2025 der Bescheid des Landratsamtes Rosenheim, Abteilung Wasserrecht, zur Errichtung einer Retentionsmulde und zur Verlegung des Röthenbachs im Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. 364, Gemarkung Gemeinde Oberaudorf vor. Die Bauarbeiten erfolgten zeitnah. Nach Fertigstellung der Wasserbaumaßnahme wurde im Amtsblatt vom 28.02.2025 die Änderung der Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets veröffentlicht. Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete, eine entsprechende Anpassung in der Plandarstellung ist erfolgt. Nach dem erfolgten Abschluss dieses Verfahrens kann der Feststellungsbeschluss gefasst werden.
Diskussionsverlauf
Zum Ende des Verfahrens geht Bürgermeister Matthias Bernhardt auf die wasserrechtlichen Belange ein, die mit der Veröffentlichung im Amtsblatt ihren Abschluss gefunden haben.
Beschluss
Der Gemeinderat stellt die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet für den Bereich Gschwendtner Feld, Planstand 25.03.2025, fest. Die Verwaltung legt die Flächennutzungsplanänderung der Rechtsaufsicht zur Genehmigung (gemäß § 6 Abs. 1 BauGB) vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1
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6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 46 "Gschwendtner Feld"; Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
25.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
1. Das Gemeinderatsmitglied Benno Fürbeck verlässt den Sitzungsbereich und nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung nicht an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.
2. In der Sitzung des Gemeinderates vom 22.10.2024 wurden die eingegangenen Stellungnahmen behandelt, abgewogen und entsprechend in die Planung eingearbeitet. Ein Satzungsbeschluss konnte aufgrund des noch ausstehenden wasserrechtlichen Verfahrens nicht gefasst werden. Mittlerweile liegt mit Datum 07.01.2025 der Bescheid des Landratsamtes Rosenheim, Abteilung Wasserrecht, zur Errichtung einer Retentionsmulde und zur Verlegung des Röthenbachs im Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. 364, Gemarkung Gemeinde Oberaudorf vor. Die Bauarbeiten erfolgten zeitnah. Nach Fertigstellung der Wasserbaumaßnahme wurde im Amtsblatt vom 28.02.2025 die Änderung der Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets veröffentlicht. Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete und wurden in die Flächennutzungsplan-Fassung eingearbeitet. Nach dem erfolgten Abschluss dieses Verfahrens kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Matthias Bernhardt wendet sich mit einem Rückblick und abschließenden Worten zum Verlauf des zurückliegenden und doch zeitaufwändigen Verfahrens an den Gemeinderat und die Bürgerschaft und bedankt sich beim Gemeinderat für die konstruktive Zusammenarbeit während des Verfahrens.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 46 „Gschwendtner Feld", Planstand 25.03.2025, als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1
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7. Wirtschaftsplan 2025 der Gemeindewerke Oberaudorf
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
25.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Der Werk- und Abwasserausschuss hat in seiner Sitzung am 13.03.2025 den Wirtschaftsplan 2025 der Gemeindewerke Oberaudorf, bestehend aus Erfolgsplan, Investitionsplan, Vermögensplan, Finanzplan und Stellenplan der Betriebszweige E-Werk, Wasserwerk und Nebengeschäfte mit Beteiligungen behandelt.
Der Werkausschuss empfahl dem Gemeinderat, den Erfolgs- und Vermögensplan der Gemeindewerke Oberaudorf, wie im Beschlussvorschlag formuliert, zu beschließen.
Als Dokumente sind im RIS der Wirtschaftsplan 2025 und der Halbjahresbericht mit Erläuterungen zum Wirtschaftsplan bereitgestellt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werk- und Abwasserausschusses den Wirtschaftsplan 2025 der Gemeindewerke Oberaudorf, bestehend aus
a) dem Erfolgsplan des E-Werkes mit einem Jahresgewinn von 85.200 €,
b) dem Erfolgsplan des Wasserwerkes mit einem Jahresverlust von 4.800 €,
c) dem Erfolgsplan der Nebengeschäfte mit Beteiligungen mit einem Jahresgewinn von 143.600 €,
d) dem Vermögensplan des E-Werkes mit einem Volumen von 612.000 €,
e) dem Vermögensplan des Wasserwerkes mit einem Volumen von 798.600 € sowie
f) dem Vermögensplan der Nebengeschäfte mit Beteiligungen mit einem Volumen von 400.000 € in der vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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8. Wirtschaftsplan 2025 Energiewelten Oberaudorf GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.03.2025
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Der Werk- und Abwasserausschuss hat in seiner Sitzung am 13.03.2025 den Wirtschaftsplan 2025 der Energiewelten Oberaudorf GmbH, bestehend aus Erfolgsplan, Investitionsplan, Vermögensplan und Finanzplan behandelt.
Der Werkausschuss empfahl dem Gemeinderat, den Erfolgs- und Vermögensplan der Energiewelten Oberaudorf GmbH, wie im Beschlussvorschlag formuliert, zu beschließen.
Der Wirtschaftsplan 2025 der Energiewelten Oberaudorf GmbH und der gemeinsame Halbjahresbericht mit Erläuterungen zum Wirtschaftsplan sind im RIS bereitgestellt.
Diskussionsverlauf
Aufgrund einer Nachfrage erläutert der Bürgermeister die langfristigen Ziele, insbesondere bei der Ladeinfrastruktur für E-Autos und weist auf die damit einhergehende wichtige Stabilisierung des Stromabsatzes hin.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werk- und Abwasserausschusses den Wirtschaftsplan 2025 der Energiewelten Oberaudorf GmbH, bestehend aus
a) dem Erfolgsplan mit einem Jahresverlust von 15.800 € und
b) dem Vermögensplan mit einem Volumen von 250.000 €
in der vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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9. Finanzplan 2024 bis 2028 der Gemeindewerke Oberaudorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.03.2025
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Unter Bezug auf den vorhergehenden TOP 7 (Wirtschaftsplan 2025 der Gemeindewerke Oberaudorf) wird auf die Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses vom 13.03.2025 sowie die im RIS bereitgestellten Unterlagen verwiesen.
Die vorhandenen liquiden Mittel decken den Finanzbedarf für die eingeplanten Maßnahmen und sind auch für größere Investitionen in den kommenden Jahren ausreichend.
Die Gemeindewerke sind schuldenfrei. Kreditaufnahmen sind in 2025 und nach derzeitigem Kenntnisstand auch für die folgenden Jahre nicht erforderlich.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werk- und Abwasserausschusses die Finanzpläne der Gemeindewerke Oberaudorf für die Jahre 2024 bis 2028 mit den zugrundeliegenden Investitionsplänen in der vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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10. Finanzplan 2024 bis 2028 der Energiewelten Oberaudorf GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.03.2025
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Unter Bezug auf den vorhergehenden TOP 8 (Wirtschaftsplan 2025 der Energiewelten Oberaudorf GmbH) wird auf die Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses vom 13.03.2025 sowie die im RIS bereitgestellten Unterlagen verwiesen.
Die vorhandenen und von den Gemeindewerken Oberaudorf noch bereitzustellenden Mittel decken den Finanzbedarf für die in den Jahren 2025 - 2028 geplanten Investitionen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werk- und Abwasserausschusses die Finanzpläne der Energiewelten Oberaudorf GmbH für die Jahre 2024 bis 2028 mit den zugrundeliegenden Investitionsplänen in der vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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11. Anpassung der Vergaberichtlinien für den Grundstücksverkauf im Baugebiet "Am Heimfeld" und Festsetzung des Bewerbungszeitraums
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.03.2025
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 14.05.2024 die Richtlinie zum Verkauf der Grundstücke im Baugebiet „Am Heimfeld“ beschlossen. Nach Vermessung der Grundstücke und Ermittlung des Grundstückswertes pro m², je nach Bebaubarkeit, durch einen vereidigten Sachverständigen, ergibt sich aber noch eine Änderung bei den Vorgaben für die Vermarktung der Reihenhausgrundstücke.
In nichtöffentlicher Sitzung wurde angeregt, dass die angebotenen Reihenhäuser (3- und 4-Spänner) aufgrund einer zu komplizierten Umsetzung als Einzelvorhaben aus Gründen einer praktikablen und einheitlichen Gestaltung als sogenannte Ausbauhäuser zum Verkauf gelangen sollen. Die Gebäude sollen deshalb mindestens mit fertiggestellter Außenfassade errichtet werden. Da sich beide Mehrspänner auf demselben Grundstück befinden, sollen auch die Garagen und Stellplätze sowie die Gemeinschaftsflächen (Zufahrtsbereich, Ver- und Entsorgungsleitungen) vor dem Verkauf einheitlich hergestellt werden.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, das für die Mehrspänner vorgesehene Grundstück zum per Gutachten ermittelten Preis zur weiteren Abwicklung zum Verkauf an einen Bauträger oder Immobilienentwickler anzubieten. Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, wird dann per Kaufvertrag dazu verpflichtet, beim Verkauf der einzelnen Grundstücke für die Reihenhäuser die Vorgaben der Richtlinie zum Verkauf der Grundstücke für das Baugebiet „Am Heimfeld“ nach dem Festpreisverfahren anzuwenden. Das Gesamtgrundstück wird nach dem Verkauf für die einzelnen Häuser entsprechend aufgeteilt und vermessen. Dabei gelten dann die selben Vergabekriterien wie für Grundstücke, die direkt von der Gemeinde gekauft werden. Über den Verkauf der einzelnen Reihenhäuser entscheidet abschließend der Gemeinderat.
Eine direkte Bauträgerschaft der Gemeinde für die Mehrspänner kann nicht empfohlen werden, da dadurch entstehende Gewährleistungen nicht über die Verwaltung abgewickelt werden können.
Für den Fall, dass der Gemeinderat dieser Vorgehensweise zustimmt, wird der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinien auf den ersten April 2025 bestimmt. Die Bewerbungsfrist für den Grundstückskauf läuft bis zum 31.08.2025.
Diskussionsverlauf
Der Bürgermeister weist auf darauf hin, dass eine möglichst rasche Vermarktung der angebotenen Grundstücke erfolgen soll. Die Bewerbungsfrist sollte daher zunächst nur bis zum 31.07.2025 laufen.
Aus dem Gremium kommen Hinweise, dass aufgrund der derzeit schlechten Baukonjunktur und der steigenden Zinsen bei der Baufinanzierung nur sehr wenige Interessenten am Kauf von Grundstücken interessiert sind. Besonders für die Vermarktung des Grundstücks für die Reihenhäuser wird es schwierig werden, einen geeigneten Bauträger zu finden. Mehrheitlich ist man aber der Meinung, dass die Vermarktung nun dennoch begonnen werden muss. Evtl. notwendige Nachbesserungen müssen dann bedarfsgerecht erfolgen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Verkauf des Grundstückes für die Mehrspänner im Baugebiet „Am Heimfeld“ an einen Bauträger bzw. an ein Immobilienentwicklungsunternehmen zu und genehmigt die damit einhergehenden Änderungen der Richtlinie. Die Bewerbungsfrist für den Grundstückskauf wird auf 31.07.2025 festgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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12. Verschiedenes, Bekanntgaben, Aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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25.03.2025
|
ö
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informativ
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12 |
Sachverhalt
Örtliche Rechnungsprüfung 2023
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses Stephan Bruhn gibt bekannt, dass die örtliche Prüfung für das Jahr 2023 abgeschlossen ist. Die Prüfungsberichte 2023 der Gemeinde und Gemeindewerke wurden in der heutigen RPA-Sitzung beschlossen und liegen für alle Mitglieder des Gemeinderates ab Mittwoch, 26. März 2025, wie folgt zur Einsicht bereit:
Prüfungsbericht 2023 der Gemeinde in der Gemeindeverwaltung im Rathaus, 1. Stock, Zimmer 16 (Kämmerei). Prüfungsbericht 2023 der Gemeindewerke in den Gemeindewerken, Kranzhornstraße 2, 83080 Oberaudorf.
Die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und des Jahresabschlusses der Gemeindewerke sowie die Entlastung für das Jahr 2023 soll dann in der nächsten GR-Sitzung am 29.04.2025 erfolgen.
Einladung LAG Mangfalltal-Inntal:
Am 04.04.2025 findet in Kolbermoor eine interessante Veranstaltung zum Thema bürgerschaftliches und demokratisches Engagement statt. Die Einladung richtet sich an alle Mandatsträger, vor allem aber an interessierte Bürgerinnen und Bürger. Zu dieser Auftaktveranstaltung wird auch der Kabarettist Christian Springer als Demokratie-Botschafter des Freistaats Bayern beitragen. Details befinden sich im Anhang der Tagesordnung.
Diskussionsverlauf
Der Bürgermeister berichtet von der Jahreshauptversammlung der FFW Oberaudorf. Die Feuerwehr hatte vergangenes Jahr 117 Einsätze zu bearbeiten. Der Ausbildungsstand der Wehr und die Ausrüstung sind gut. Besonders die Jugendarbeit ist hervorragend. Allerdings besteht immer Bedarf für neue aktive Mitglieder.
Auf Nachfrage wird bestätigt, dass für das gesetzlich vorgesehene kostenlose freie Parken für E-Fahrzeuge auf sonst gebührenpflichtigen Parkplätzen für die Gemeinde kein Aufwand entsteht. Der Gebührenausfall wird aber leider vom Freistaat nicht ausgeglichen, obwohl dieser die Vorschrift ohne Zustimmung der Kommunen eingeführt hat.
Datenstand vom 27.03.2025 16:54 Uhr