Datum: 09.07.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kurhaus, großer Saal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstaufen
Öffentliche Sitzung, 20:06 Uhr bis 21:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
4 Verordnung des Marktes Oberstaufen über die Sicherung von Gehbahnen im Winter
3 Jahresrechnung 2013 - Entlastung des Bürgermeisters
2.4 Wasserversorgung Buchenegg-Ifen, Vergabe an Dorfgemeinschaft
2.3 Wasserversorgung Hündlegebiet, Hochbehälter
2.2 Wasserversorgung Hündlegebiet, Druckerhöhungsanlage Maschinentechnik-Anlagenbau
2.1 Wasserversorgung Hündlegebiet, Rohrleitungsbau
2 Auftragsvergaben
1 Vorstellung Brückensanierungen B308 Hündle bis "Spinne" durch das Staatl. Bauamt
7.1 Heinz Kellershohn: Senioren- und Tourismusbeauftragter
7 Anfragen und Bekanntgaben
6 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
5 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen im Markt Oberstaufen (Grünanlagensatzung)

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4. Verordnung des Marktes Oberstaufen über die Sicherung von Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö beschließend 4

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt nachfolgende „Verordnung des Marktes Oberstaufen über die Sicherung von Gehbahnen im Winter“:



Verordnung des Marktes Oberstaufen
über die Sicherung von Gehbahnen im Winter
vom …….

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) erlässt der Markt Oberstaufen folgende Verordnung:


§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1)        Diese Verordnung gilt auf allen dem öffentlichem Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweils geltenden Fassung.

Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

(2)        Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten oder abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgänger dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,0 m, gemessen vom tatsächlichen Fahrbahnrand.
c) bei Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen gelten als Gehbahnen die Randbereiche der tatsächlichen Fahrbahn in einer Breite von 1m. Wenn Anlieger vor Gaststätten, Geschäften und Schaufenstern einen weiteren Gehweg eröffnen oder einen Zugang einrichten, gelten diese ebenfalls als Gehbahn im Sinne dieser Vorschrift.

(3)        Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.


§ 2
Sicherungspflicht

(1)        Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 4 bestimmten Sicherungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu halten. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2)        Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3)        Keine Sicherungspflicht trifft die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstück einem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(4)        Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Abs. 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 3
Sicherungsarbeiten

(1)        Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsflächen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Neigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)        Der geräumte Schnee oder Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

(3)        Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.


§ 4
Sicherungsfläche

(1)        Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahn (§ 1 Abs. 2). Die Sicherungsfläche beträgt grundsätzlich 1 m in der Breite.
       
(2)        Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Sicherungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.


§ 5
Gemeinsame Sicherungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1)        Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Sicherungspflicht für ihre Sicherungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 7 abgeschlossen sind.

(2)        Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorder-liegergrundstück angrenzt.
§ 6
Aufteilung der Sicherungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1)        Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2)        Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.



§ 7
Befreiung und abweichende Regelungen

In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus und trifft unbeschadet des § 6 Abs. 2 eine angemessene sonstige Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft.
Auf Antrag kann die Gemeinde Befreiung erteilen, wenn baulich überdachte Flächen an einen öffentlichen Gehweg grenzen (z.B. Arkaden, großzügige Vordächer). Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7a

Anordnungen, Ersatzvornahme


  1. Zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 2 und 3, kann der Markt Oberstaufen zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anordnungen erlassen.

  1. Bei Gefahr in Verzug, ist der Markt Oberstaufen berechtigt, Sicherungsarbeiten (§ 3) auf Kosten des Sicherungspflichtigen vornehmen zu lassen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 3 und 4 die Gehbahnen nicht, nicht rechtzeitig sichert oder vorschriftswidrig handelt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

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Oberstaufen, den
- MARKT OBERSTAUFEN -

Martin Beckel
(Erster Bürgermeister)

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3. Jahresrechnung 2013 - Entlastung des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö 3

Beschluss

Entlastung des damaligen Ersten Bürgermeister Walter Grath für das Haushaltsjahr 2013

Der örtliche Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung 2013 in mehreren Sitzungen geprüft. Diese wurde nun auch vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband bestätigt.

Auf Vorschlag des damaligen Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Michael Köberle beschließt der Marktgemeinderat die Entlastung des damaligen Ersten Bürgermeisters Walter Grath für das Jahr 2013.

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2.4. Wasserversorgung Buchenegg-Ifen, Vergabe an Dorfgemeinschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö beschließend 2.4

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt einer freihändigen Vergabe an die WG Buchenegg-Ifen zu.

Erster Bürgermeister Martin Beckel wird ermächtigt nach Abschluss der Detailklärung und der finalen Preisverhandlungen die Leistungen an die WG Buchenegg-Ifen zu vergeben. Voraussetzung ist auch die Vorlage der Unterschriften für die Zustimmung der Anlieger zur Leitungstrasse (Dienstbarkeitsbestellung).

Die Gesamtkosten werden sich auf ca. 373.000,00 Euro, brutto, belaufen.

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2.3. Wasserversorgung Hündlegebiet, Hochbehälter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö beschließend 2.3

Beschluss

Der Marktgemeinderat ermächtigt Ersten Bürgermeister Martin Beckel die Leistungen nach Prüfung der Angebots an die Firma Hawle, Wehl, zu vergeben.

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2.2. Wasserversorgung Hündlegebiet, Druckerhöhungsanlage Maschinentechnik-Anlagenbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö beschließend 2.2

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt den Sachstand zur Kenntnis und ermächtigt die Verwaltung, die Leistungen im Winter 2020/2021 neu auszuschreiben.

Nachdem die Kostenschätzung mit ca. 102.000 Euro nur knapp über der Zuständigkeitsgrenze des Bau- und Umweltausschusses laut Geschäftsordnung liegt, wird der Bau- und Umweltausschuss ermächtigt, über die zu gegebener Zeit vorliegenden Ausschreibungsergebnisse zu entscheiden.

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2.1. Wasserversorgung Hündlegebiet, Rohrleitungsbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö beschließend 2.1

Beschluss

Der Marktgemeinderat ermächtigt Ersten Bürgermeister Martin Beckel nach Prüfung der Angebote die Leistungen an das wirtschaftlichste Angebot aufgrund der Ausschreibungskriterien zu vergeben.

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2. Auftragsvergaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö 2
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1. Vorstellung Brückensanierungen B308 Hündle bis "Spinne" durch das Staatl. Bauamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö informativ 1

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

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7.1. Heinz Kellershohn: Senioren- und Tourismusbeauftragter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö informativ 7.1
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7. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö informativ 7
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6. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö beschließend 6

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift vom 08.07.2020 über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.06.2020.

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5. 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen im Markt Oberstaufen (Grünanlagensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 004. Sitzung des Marktgemeinderates 09.07.2020 ö beschließend 5

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die nachfolgende 1. Änderung der Satzung vom 24.07.1991 über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen im Markt Oberstaufen (Grünanlagensatzung):
Erste Satzung zur Änderung der
Satzung über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen im Markt Oberstaufen (Grünanlagensatzung)
vom ……

Der Markt Oberstaufen erlässt auf Grund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:

§ 1
Änderungsbestimmungen
Die Satzung über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen im Markt Oberstaufen (Grünanlagensatzung) vom 24.07.1991 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
(4) In den Spiel- und Grünanlagen ist den Benutzern untersagt
1.        das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen.
2.        das Fahren, Parken, Abstellen und Waschen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern sowie das Radfahren und Reiten. Hiervon ausgenommen ist das Fahren mit Kleinkinderrädern und Tretfahrzeugen und dergleichen durch Kleinkinder.
3.        der Verkauf von Waren aller Art außerhalb dafür vorgesehener ortsfester Einrichtungen oder außerhalb von genehmigten Veranstaltungen.
4.        die Durchführung nicht ortsfester wirtschaftlicher Werbemaßnahmen z.B. Handzettelverteilen.
5.        Musikdarbietungen jeglicher Art sowie die Benutzung von Radio- oder Tonwiedergabegeräten, soweit dadurch andere Anlagenbenutzer oder Anlieger belästigt werden können.
6.        das Niederlassen zum Alkoholgenuss, soweit dadurch andere Anlagenbenutzer oder Anlieger belästigt werden können.
7.        das Grillen, das Errichten von offenen Feuerstellen, ausgenommen auf den hierzu eingerichteten Plätzen.
8.        das Betteln.
9.        das Verrichten der Notdurft.
10.        das Betreten von Pflanzbeeten und besonders gekennzeichneten Flächen.
11.        die Beschädigung von Grün- und Spielanlagen, ihrer Bestandteile und ihrer Einrichtungen sowie deren Verunreinigung, z. B. durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen.
12.        das Besteigen von Bäumen, Bauwerken und sonstigen Einrichtungen ausgenommen der bestimmungsgemäße Gebrauch der Spielanlagen
13.        die Ausübung von Sport, soweit andere dadurch gefährdet oder belästigt werden können
14.        das Abweiden, Abmähen und Entfernen von Pflanzen oder Pflanzenteilen






2. § 7 erhält folgende Fassung:

§ 7
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)        gegen die Verhaltensregeln und Verbote in § 2 verstößt,
b)        der Beseitigungspflicht nach § 3 nicht nachkommt,
c)        entgegen § 4 Grünanlagen zu Sondernutzungen gebraucht, ohne dass eine Erlaubnis des Marktes Oberstaufen vorliegt,
d)        einer Anordnung nach § 5 nicht nachkommt.


§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2020 in Kraft.




Oberstaufen, den …………
- MARKT OBERSTAUFEN –



Martin Beckel
(Erster Bürgermeister)

Datenstand vom 30.07.2020 13:59 Uhr