Satzung
zur Durchführung einer Repräsentativen Befragung
zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels
für den Markt Oberstdorf
Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796 ff., BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458) und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10.08.1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), folgende Satzung:
§ 1
Art und Zweck der Erhebung
Zur Erstellung des ersten qualifizierten Mietspiegels für den Markt Oberstdorf im Jahr 2020, wird im Gemeindegebiet des Marktes Oberstdorf eine statistische Erhebung in Form einer:
1. freiwilligen schriftlichen Befragung in Kombination mit einer Onlineumfrage von Vermieterinnen und Vermietern, sonstigen Wohnraumeigentümerinnen und –Eigentümern, Mieterinnen und Mietern durchgeführt.
§ 2
Zu erfassende Sachverhalte
Folgende Angaben werden erfasst:
a) Angaben der Mieterinnen und Mieter (Telefonnummer, Straßenname, Hausnummer, Hausnummernzusatz)
b) Angaben der Vermieterinnen und Vermieter (Straßenname, Hausnummer, Hausnummernzusatz)
c) Angaben der sonstigen Wohnraumeigentümerinnen und –Eigentümer (Straßenname, Hausnummer, Hausnummernzusatz)
d) Angaben zum Mietverhältnis, zum Mietvertrag und zur Mietzahlung
e) Angaben zu Art, Ausstattung, Beschaffenheit und Größe der Wohnung
f) Angaben zur Lage der Wohnung
§ 3
Kreis der zu Befragenden
Es werden ca. 2000 Haushalte im Gemeindegebiet des Marktes Oberstdorf befragt. Die Adressen werden mittels einer Stichprobenziehung zufällig ausgewählt.
§ 4
Befragung von Haushaltsmitgliedern
Zielperson der Befragung ist diejenige erwachsene Person im Haushalt, die am besten über das Mietverhältnis Auskunft geben kann. Die Befragung kann auf ein anderes volljähriges Haushaltsmitglied übertragen werden, soweit dieses die erforderlichen Angaben über das Mietverhältnis machen kann.
§ 5
Durchführung der Erhebung
(1) Der Markt Oberstdorf hat das EMA–Institut für empirische Marktanalysen, mit der Durchführung der Befragung beauftragt. Der Auftragnehmer führt die einmalige Befragung unter Beachtung der Vorgaben des Bayerischen Datenschutzgesetzes sowie des Bayerischen Statistikgesetzes durch. Die Befragung erfolgt durch vom EMA-Institut eingesetzte Interviewer.
(2) Als Hilfsmerkmale i. S. d. § 15 BayStatG werden die Namen (Vorname und Familienname) und die Anschriften (Straßenname, Hausnummer, Hausnummernzusatz) der zu Befragenden verwendet. Erhobene Adressdaten werden, soweit möglich, nach Abschluss der Erhebung pseudonymisiert. Als Zusatzmerkmale werden die Lärmpegel und die Bodenrichtwerte in die Auswertung mit einfließen.
(3) Eine Auskunftspflicht wird nicht angeordnet.
(4) Der Erhebungszeitraum findet statt von Februar 2020 bis Juni 2020.
§ 6
Weitergabe der Daten
Die erhobenen Daten dürfen nur
1. vom Auftragnehmer zur wissenschaftlichen Auswertung im Rahmen des erteilten Auftrages zur Mietspiegelerstellung genutzt,
2. in anonymisierter Form an den Markt Oberstdorf zur Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels sowie zur Prüfung, Pseudonymisierung und zur statistischen Auswertung der Daten in der abgeschotteten Statistikstelle weitergegeben,
3. in anonymisierter Form an die für Mietsachen zuständigen Zivilgerichte sowie an gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Mietspiegels weitergegeben
werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die unter Ziff. 1 bis 3 dieser Satzung genannten Stellen keinerlei Deanonymisierungsversuche unternehmen. Eine sonstige Verwendung oder Weitergabe der zur Erstellung des Mietspiegels ermittelten Daten ist für alle Beteiligten unzulässig.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreis Oberallgäu in Kraft.
(2) Diese Satzung tritt am 31.12.2020 außer Kraft.
Oberstdorf, __.__.2020
Laurent O. Mies
1. Bürgermeister