Der Marktgemeinderat Oberstdorf beschließt den Erlass folgender Verordnung:
Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung „Oberstdorfer Eiszeit“ vom 23.01.2025
Aufgrund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I, S. 744), i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechtes (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. Nr. 25/1998, S. 956) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Verordnung:
§ 1
Handelszweige
Anlässlich der Veranstaltung „Oberstdorfer Eiszeit“ am 16.02.2025 können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
§ 3
Beschränkung auf Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf den zentralen Bereich des Gemeindegebietes des Marktes Oberstdorf. Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 (Lageplan) zu dieser Satzung dargestellt.
§ 4
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. Außerdem ist ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die festgesetzten Öffnungszeiten hinaus unzulässig.
§ 5
Hinweis
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des § 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen.
§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 16. Februar 2025 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des
16. Februar 2025 außer Kraft.
Oberstdorf, 23.01.2025
MARKT OBERSTDORF
Erster Bürgermeister