Der Marktgemeinderat beschließt folgende
„2. Änderungssatzung zur Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (Teilungssatzung)
Der Markt Oberstdorf erläßt aufgrund von § 22 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634) und aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (Teilungssatzung):
§ 1
Änderungen
1) § 2 der Teilungssatzung erhält folgende neuen Wortlaut, der den bisherigen Wortlaut vollständig ersetzt:
„§ 2
Genehmigungsvorbehalt
Zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unterliegt Folgendes der Genehmigung:
- die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
- die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
- die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.“
2) Es wird nach § 2 folgender neuer § 3 eingefügt:
„§ 3
Ausnahmen
Die Genehmigung nach § 2 Ziffer 3 ist nicht erforderlich, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen worden ist.“
3) Es wird nach § 3 folgender neuer § 4 eingefügt:
„§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 213 Abs. 2 BauGB handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB einen dort genannten Raum als Nebenwohnung nutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 kann in Anwendung des § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.“