Erlass Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 26.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 26.09.2019 ö beschließend 51

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt folgende

2. Änderungssatzung zur Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (Teilungssatzung)

Der Markt Oberstdorf erläßt aufgrund von § 22 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634) und aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (Teilungssatzung):

§ 1
Änderungen

1) § 2 der Teilungssatzung erhält folgende neuen Wortlaut, der den bisherigen Wortlaut vollständig ersetzt:

§ 2
Genehmigungsvorbehalt
Zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unterliegt Folgendes der Genehmigung:

  1. die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,

  1. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,

  1. die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.“

2) Es wird nach § 2 folgender neuer § 3 eingefügt:

§ 3 
Ausnahmen

       Die Genehmigung nach § 2 Ziffer 3 ist nicht erforderlich, wenn die Nutzung als        Nebenwohnung vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen worden ist.“

3) Es wird nach § 3 folgender neuer § 4 eingefügt:

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 213 Abs. 2 BauGB handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB einen dort genannten Raum als Nebenwohnung nutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 kann in Anwendung des § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.11.2019 13:56 Uhr