Daten angezeigt aus Sitzung:
Bauausschusssitzung, 14.11.2024
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1 (6)
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, dem Bauantrag für den Neubau eines forstwirtschaftlichen Stadels und die nachträgliche Baugenehmigung für das bereits vorhandene Werkstattgebäudes einschließlich aller beantragten Nebenanlagen (Sauna, HotTube, Terrasse, Lagerfläche, Stellplätze, Umfahrung) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 4695, Gmkg. Oberstdorf das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter folgenden Nebenbestimmungen zu erteilen:
- vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde wegen der Lage im Wasserschutzgebiet
- vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet
- vorbehaltlich, dass für den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff eine ausreichende Kompensation in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt
- vorbehaltlich einer strafbewährten, dauerhaften grundbuchrechtlichen Sicherung über:
- ein Verbot, die Nebengebäude in Wohnraum oder Übernachtungsgewerbe zu ändern
- ein Verbot über jede weitere bauliche Erweiterung, Neubau oder Ersatzbau.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 6
Beschluss 2 (7)
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, dem Bauantrag für den Neubau des forstwirtschaftlichen Stadels das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht zu erteilen, da die Privilegierung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann und bei einer Betrachtung als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen würden (Darstellungen des Flächennutzungsplanes und Befürchtung der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung).
Des Weiteren beschließt der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss, dem Bauantrag für eine nachträgliche Baugenehmigung das vorhandene Werkstattgebäude einschließlich aller beantragten Nebenanlagen (Sauna, HotTube, Terrasse, Lagerfläche, Stellplätze, Umfahrung) das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter folgenden Nebenbestimmungen zu erteilen:
- vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde wegen der Lage im Wasserschutzgebiet
- vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet
- vorbehaltlich, dass für den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff eine ausreichende Kompensation in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt
- vorbehaltlich einer strafbewährten, dauerhaften grundbuchrechtlichen Sicherung über:
- ein Verbot, die Nebengebäude in Wohnraum oder Übernachtungsgewerbe zu ändern
- ein Verbot über jede weitere bauliche Erweiterung, Neubau oder Ersatzbau
- Für den Fall, dass die Höhe der Werkstatt nicht zum Unterstand der Maschinen ausreicht, wird die Bauverwaltung ermächtigt, einer Dacherhöhung zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4
Datenstand vom 21.03.2025 10:23 Uhr