Seilbahnrecht; Antrag auf Änderung der Bau- und Betriebsgenehmigung des Höllwiesliftes, Fl.Nr. 3778/0, Im Wänkle, Gmkg. Oberstdorf,


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschusssitzung, 13.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 13.03.2025 ö beschließend 09

Beschluss (8)

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, dem seilbahnrechtlichen Antrag auf Bau- und Betriebsgenehmigung das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BauGB unter folgenden Nebenbestimmungen zu erteilen:
  • Sämtliche Empfehlungen des geologisch-geotechnischen Berichts vom 27.01.2025 des Büros 3P Geotechnik sind umzusetzen.
  • Sämtliche Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan sind umzusetzen.
  • Die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung sind zu beachten. Deshalb ist sowohl der Aufenthalts- als auch der Lagercontainer jeweils mit Holz zu verschalen und mit einem Satteldach zu versehen.

In der Stellungnahme an das Landratsamt Oberallgäu sollte ergänzend auf folgendes hingewiesen werden:
  • Möglicherweise besteht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung, falls das geplante Vorhaben nicht als Änderung, sondern als Neubau zu werten sein sollte.
  • Der Eingriff in den Bachlauf sollte fließgewässerbezogen ausgeglichen werden.
  • Die langfristigen Ausgleichsmaßnahmen sollten insbesondere dann, wenn sie auf Grundstücken Dritter ausgeführt werden, bodenrechtlich gesichert werden.
  • Die absturzgefährdeten Stellen auf den neu angelegten Pistenbereichen sind durch die Bauherrin im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dauerhaft zu sichern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 15.04.2025 11:32 Uhr