Neuerlass einer Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags im Markt Oberstdorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 28.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 08.08.2024 ö 06
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 28.11.2024 ö beschließend 03

Beschluss (3)

Satzung
für die Erhebung eines Kurbeitrages
im Markt Oberstdorf
vom 28.11.2024

Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Oberstdorf folgende Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages

§ 1
Beitragspflicht

(1)  Personen, die sich zur Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, 
       ohne dort ihre alleinige oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben oder die neben einer alleinigen oder Hauptwohnung im Sinn des Melderechts in diesem Gebiet eine vorwiegend benutze Wohnung im Ausland haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2)        Absatz 1 gilt auch für Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Übernachtungsgäste der Gemeinde zu Kur- und Erholungszwecken erwarten lässt. Zum Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen zählt auch der Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr, der auf die Übernachtungsgäste entfällt. 


§ 2
Kurgebiet

(1)        Kurgebiet ist das Gebiet der Kurbezirke I und II. 
       Der Kurbezirk I umfasst 
       das Gebiet der Gemeindeteile Oberstdorf-Markt, Campingplätze, Kühberg, Jauchen und 
      Reute.

       Der Kurbezirk II umfasst 
das Gebiet der Gemeindeteile Anatswald, Birgsau, Christlessee, Dienersberg, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Freibergsee, Gaisalpe, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Höllwiesen, Hochleite, Kornau, Nebelhorn, Oytal, Ringang, Rohrmoos, Seealpe, Spielmannsau, Schrattenwang, Schwand, Tiefenbach (einschließlich Gsessel und Hochstatt), Schöllang, Reichenbach und Rubi.

(2)        Die genaue Abgrenzung der Kurbezirke ist aus einer Karte (Maßstab 1:25000) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung – Rathaus - eingesehen werden kann.

§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrags

(1)        Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen 
      Tages.

(2)        Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.

(3)        Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.

(4)  Zum Nachweis der Entrichtung des Kurbeitrages erhält der Beitragspflichtige einen Gästepass von dem zur Einhebung Verpflichteten (§ 6).



§ 4
Höhe des Kurbeitrages

(1)        Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Anfangende Tage gelten als volle Tage. An- und Abreisetag werden zusammen als ein Tag berechnet.

(2)        Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag:

       Im Kurbezirk I
       für Personen ab dem 17. Lebensjahr                                                3,80 €
       für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr        3,15 €


       Im Kurbezirk II
       für Personen ab dem 17. Lebensjahr                                                3,25 €
       für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr        2,80 €

Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, haben den Kurbeitrag nach den Sätzen des Kurbezirks I zu entrichten.

(3)        Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.

(4)        Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:

1. Behinderte mit Ausweis und Zusatz „aG“, “BL“ oder „H“.
2. Begleitpersonen von Behinderten, wenn nach dem Behindertenausweis für den Behinderten eine Begleitperson erforderlich ist.

Die Befreiung ist innerhalb der in § 6 Abs. 1 genannten Frist nach der Ankunft bei der Gemeinde unter Vorlage des Ausweises zu beantragen.

§ 5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

(1)        Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, sowie Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde am Tag der Anreise mittels des durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten elektronischen Meldesystems die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. Anzugeben sind der Name, die Anschrift (Hauptwohnsitz), das Geburtsdatum, der Tag der Ankunft und der (vorgesehene) Abreisetag. 

(2)        Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die nach § 6 Abs. 1 gemeldet werden oder die nach § 7 Abs. 1 eine Jahreskurbeitragspauschale zu entrichten haben.

§ 6
Einhebung und Haftung

(1)        Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Camping- und Wohnmobilplätzen sind verpflichtet, bei der Gemeinde die Beitragspflichtigen spätestens am Tag der Anreise mittels des durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten elektronischen Meldesystem zu melden. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags.

(2)        Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten innerhalb einer Woche nach Erhalt der Berechnung an die Gemeinde abzuführen.

§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber

(1)        Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd von Ihnen getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, haben, sofern Sie nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Der jährliche Kurbeitrag als Pauschalbetrag beträgt:

Im Kurbezirk I
       für Personen ab dem 17. Lebensjahr                                                190,00 €
       für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr        157,50 €


       Im Kurbezirk II
       für Personen ab dem 17. Lebensjahr                                                162,50 €
       für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr        140,00 €

Kinder bis zu Vollendung des 12. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. Für Behinderte und Begleitpersonen gilt § 4 Abs. 4 analog.


(2)        Alle anderen Nutzer der Wohnung, die nach § 1 beitragspflichtig sind, unterliegen der Meldepflicht nach § 5. 

(3)        Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres. Die Zahlung ist bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zu leisten. Bei Änderung im Laufe des Kalenderjahres wird jeder angefangene Kalendermonat mit einem Zwölften berechnet. Weisen Zweitwohnungsinhaber nach, dass sie sich nicht im Markt Oberstdorf aufgehalten haben, so entfällt die Pauschalierung und der Pauschalbetrag wird erstattet.

(4)        Der Markt Oberstdorf kann zur Festsetzung des Kurbeitrages verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen sowie Vermietungsagenturen und Vermietungsbüros über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

(5)        Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet dem Markt Oberstdorf innerhalb eines Monats anzuzeigen.

(6)        Mehrere Inhaber einer Zweitwohnung haften gesamtschuldnerisch für den pauschalen Jahreskurbeitrag.

(7)        Die in Abs. 1 genannten Pauschalbeträge werden auf Antrag des Kurbeitragspflichtigen jeweils auf den halben Betrag reduziert, wenn der Kurbeitragspflichtige nachweisen kann, dass die Zweitwohnung aufgrund eines Vertrags mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zu Zwecken der Weitervermietung für mindestens 50 Tage im Kalenderjahr vermietet wurde und die Verfügbarkeit der Eigennutzung der Wohnung zum Zweck der persönlichen Lebensführung bis auf den vertraglich eingeräumten Zeitraum beschränkt wurde (sog. mischgenutzte Zweitwohnung).

(8)  Zum Nachweis der Entrichtung des pauschalen Kurbeitrages erhält der Beitragspflichtige einen Gästepass. 


§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)        Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen leichtfertig
       1. über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder
2. den Markt pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des Art. 14 KAG bleiben unberührt. 

(2)        Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
       1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind 
       oder
2. entgegen den Bestimmungen in § 3 in Verbindung mit §§ 6 und 7 dieser Satzung meldepflichtige Gäste nicht fristgerecht beim Markt meldet. 

(3)        Gemäß Art. 15 und 16 KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. 

§ 9 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt zum 14.12.2024 in Kraft.
(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages im Markt Oberstdorf in der Fassung vom 29.06.2017 mit den erlassenen Änderungen außer Kraft.


Oberstdorf,  __.__.2024

MARKT OBERSTDORF


Klaus King
Erster Bürgermeister 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2025 15:12 Uhr