Datum: 12.06.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Altes Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:04 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
11 Genehmigung der Sitzungsniederschrift öffentlicher Teil vom 17.05.2018
2 Bericht des 1. Bürgermeisters
32 Erlass einer Satzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
4 Verschiedenes

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1. / 1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift öffentlicher Teil vom 17.05.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 12.06.2018 ö 11

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschriften (öffentlicher Teil) seiner Sitzung vom 17.05.2018 .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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2. Bericht des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 12.06.2018 ö informativ 2
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3. / 2. Erlass einer Satzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 12.06.2018 ö beschließend 32

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Oberstdorf beschließt den Erlass der

Satzung
des Marktes Oberstdorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
(Zweitwohnungssteuersatzung)
vom 12.06.2018


Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und des Art. 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

Der Markt Oberstdorf erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG).


§ 2 Steuergegenstand

1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Markt Oberstdorf, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

2) Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.


§ 3 Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.

(2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung (AO).


§ 4 Steuermaßstab

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung.

(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete.
Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I S.230), finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S.851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden.

Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt) aus dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.

3) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Absatz 2), so wird der Jahresrohmietwert bestimmt, indem von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet wird. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 100,00 Euro abgerundet. Im Übrigen findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.

(4) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Nettostandplatzmiete. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Nettostandplatzmiete im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen. Sollten in der Standplatzmiete Nebenkosten oder andere Aufwendungen enthalten sein, sind zur Ermittlung der Nettostandplatzmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich 13 von Hundert (v.H.) der Bemessungsgrundlage. Für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen beträgt die Steuer im Kalenderjahr 8 v.H. der Bemessungsgrundlage.
     
(2) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer tatsächlichen Verfügbarkeit im Veranlagungszeitraum von

a) bis zu 8 Wochen –          30 v.H.        der Sätze nach Abs.1
b) bis zu 10 Wochen -        50 v.H.                der Sätze nach Abs.1
c) bis zu 12 Wochen -        70 v.H.        der Sätze nach Abs.1.

(3) Werkmietwohnungen und Werkdienstwohnungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetz buches (BGB) sind von der Steuer befreit, wenn die jährliche Jahresrohmiete (§ 4) den Betrag von 2.400 € nicht übersteigt.


§ 6 Entstehen und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweit-wohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungs-eigenschaft entfällt.


§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Der Markt Oberstdorf setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

(3) Endet die Steuerpflicht, so ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.


§ 8 Anzeigepflicht

(1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies dem Markt Oberstdorf –Steueramt- innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen Meldegesetz ersetzt nicht die Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, dem Markt Oberstdorf – Steueramt -, die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.


§ 9 Steuererklärung

(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu vom Markt Oberstdorf – Steueramt- aufgefordert wird.

(2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung des Steuermaßstabs nach § 4 eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt des Marktes Oberstdorf abzugeben.

(3) Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.

(4) Die Angaben in der Steuererklärung sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(5) Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommalabgabengesetz (KAG) in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist.


§ 10 Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mietnutzung gestattet hat – z.B. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes – ergeben sich aus § 93 der Abgabenordnung (AO).


§ 11 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

Ordnungswidrig i.S. von Art. 16 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 8, den Steuererklärungspflichten nach § 9 oder den Mitwirkungspflichtigen nach § 10 dieser Satzung nicht nachkommt. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 14 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).


§ 12 Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Oberstdorf über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 29.10.2004 sowie die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Markt Oberstdorf vom 19.12.2008 Außer Kraft.

Oberstdorf, __.__.2018


MARKT OBERSTDORF


Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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4. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 12.06.2018 ö informativ 4
Datenstand vom 18.03.2020 13:35 Uhr