Datum: 06.11.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Oberstdorf Haus, Raum "Freibergsee"
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:12 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Bericht des 1. Bürgermeisters
21 Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
32 Festsetzung der Kanaleinleitungsgebühren für die Jahre 2019 bis 2022
4 Haushaltsberatungen 2019; Verwaltungs- und Vermögenshaushalt Markt
5 Verschiedenes

zum Seitenanfang

1. Bericht des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 06.11.2018 ö informativ 1
zum Seitenanfang

2. / 1. Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 06.11.2018 ö beschließend 21

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Oberstdorf beschließt den Erlass der

Satzung
des Marktes Oberstdorf über die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 3. der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und des Art. 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Satzung:


§ 1
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von
  1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung für diesen Organisationen obenliegenden Aufgaben dienen,
  3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
  4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  7. Hunden in Tierhandlungen

§ 3
Steuerschuldner; Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen  hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

  1. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

  1. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.


§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

  1. Tritt anstelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

  1. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
         Mehrbeträge werden nicht erstattet.


§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt

für den ersten Hund                                                          80,00 €
für den zweiten Hund                                                           170,00 €
für jeden weiteren Hund                                                   220,00 €

Hierunter fallen nicht die in Abs. 2 genannten Kampfhunde.

  1. Für einen Kampfhund im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit beträgt die jährliche Steuer abweichend von Abs. 1                                        
500,00 €

  1. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

§ 6
Steuerermäßigungen

  1. Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
    1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,
    2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBI S. 51), zuletzt geändert durch VO vom 14.04.2000 (GVBI S. 289), mit Erfolg abgelegt haben.

  1. Als Einöde (Abs. 1, Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs.1, Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarten Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
       
  1. Abs. 1 gilt nicht für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 7
Züchtersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

  1. Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

  1. Eine Ermäßigung der Züchtersteuer wird abweichend von Abs. 2 nicht für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 2 dieser Satzung gewährt.

§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)

  1. Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres.      Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

  1. In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 9
Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag an dem der Steuerbestand verwirklicht wird.

§ 10
Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 31.3. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

§ 11
Anzeigepflichten

  1. Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.
 
  1. Der steuerpflichtige Hundehalter ( § 3 ) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

  1. Fallen die  Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich zu melden.


§ 12
Inkrafttreten

1)  Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

2)  Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 29.11.2007 außer
Kraft.

Oberstdorf __.__.2018


MARKT OBERSTDORF



Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. / 2. Festsetzung der Kanaleinleitungsgebühren für die Jahre 2019 bis 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 06.11.2018 ö beschließend 32

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt von der Kalkulation der Kanaleinleitungsgebühren für den Zeitraum 2019 bis 2022 Kenntnis und beschließt die Kanaleinleitungsgebühren in Höhe von 2,50 Euro je Kubikmeter Abwasser für die Jahre 2019 bis 2022 festzusetzen. Damit bleibt die Gebührenhöhe unverändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Haushaltsberatungen 2019; Verwaltungs- und Vermögenshaushalt Markt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 06.11.2018 ö beratend 4
zum Seitenanfang

5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 06.11.2018 ö informativ 5
Datenstand vom 29.11.2018 10:53 Uhr