Datum: 22.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Oberstdorf Haus, Saal "Nebelhorn"
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:22 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / 1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.05.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
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Marktgemeinderatssitzung
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22.06.2021
|
ö
|
|
1 | 1 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) seiner Sitzung vom 20.05.2021.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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2. Bekanntgaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
informativ
|
2 | |
zum Seitenanfang
3. / 2. Turnusmäßige Neuausschreibung der Unterhalts- und Glasreinigung für Gymnasium, Turnhalle Gymnasium, Verwaltung Poststraße 3, Schelchwangweg 1, Musikschule, Kinderhaus St. Nikolaus und Aussegnungshalle Waldfriedhof; Auftragsvergabe
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
beschließend
|
3 | 2 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die Neuvergabe der Gebäudereinigungsarbeiten in den gemeindlichen Objekten ab 01.09.2021 an folgende Firmen:
Los 1 an die wirtschaftlichst bietende Firma Prior & Peußner GmbH & Co., Osnabrück,
(Gebäude: Gymnasium, TH Gymnasium, ehem. Postgebäude, Schelchwangsaal)
Los 2 an die wirtschaftlichst bietende Firma Prior & Peußner GmbH & Co., Osnabrück, und
(Gebäude: Musikschule, Kinderhaus, Aussegnungshalle)
Los 3 an die wirtschaftlichst bietende Eugen Kieffer Gebäudereinigung GmbH & Co. KG, Steinheim
(Gebäude: alle Gebäude)
zu vergeben.
Die Vertreter des Marktes Oberstdorf in der Schulverbandsversammlung der Volksschule Oberstdorf (Mittelschule) werden gebeten, in der kommenden Sitzung den Auftrag an die gleichen Firmen zu vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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4. / 3. Erweiterung Gymnasium und Neubau Dreifeldsporthalle;
Vergabe Objektplanung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
|
4 | 3 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
21.10.2021
|
ö
|
|
3 | 2 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
27.06.2022
|
ö
|
|
3 | 2 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
3 | |
|
Nicht sichtbar
|
|
|
|
| |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
19.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
06 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
19.10.2023
|
ö
|
beschließend
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07 | |
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt, die Verwaltung mit der Vergabe der Auftrages für die Objektplanerleistung für die Erweiterung Gymnasium und Neubau Dreifeldsporthalle an das Architekturbüro Mauz Pektor Architekten, München, zu beauftragen.
Zur Sicherung der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel in den kommenden Haushaltsjahren bis einschließlich 2027 sind neben dem jeweiligen Haushaltsansatz des jeweiligen Haushaltsjahres auch die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre einzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
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5. Anpassung der Benutzungsgebühren für öffentlich kostenrechnende Einrichtungen des Marktes Oberstdorf;
Kindertagesstätten - Musikschule - Bibliothek
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
30.07.2020
|
ö
|
|
8 | 7 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
|
5 | |
zum Seitenanfang
5.1. / 4. Kindertagesstätten Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
21.07.2020
|
ö
|
|
15 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
21.07.2020
|
ö
|
|
16 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
30.07.2020
|
ö
|
|
5 | 4 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
beschließend
|
5.1 | 4 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen sowie der Personal- und Sachaufwendungen der Oberstdorfer Kindergärten und beschließt folgende
S A T Z U N G
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) des Marktes Oberstdorf
Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung.
§ 1
Gebührenerhebung
- Der Markt Oberstdorf erhebt für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Gebühren (Benutzergebühren) auf Grundlage dieser Satzung.
- Zusätzlich werden erhoben
- Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung als Wahlleistung (Essensgeld),
- Verpflegungskosten für die Getränke als Pflichtleistung (Getränkegeld) und
- Verbrauchs- und Materialkosten als Pflichtleistung (Spiel- und Bastelmaterialien).
§2
Gebührentatbestand und Gebührenmaßstab
- Die zu entrichtenden Gebühren setzen sich aus Gebühren für die Benutzung, für Verpflegungskosten Mittagsessen, für Verpflegungskosten Getränke und für Verbrauchs- und Materialkosten zusammen. Maßgeblich ist jeweils die von den Personensorgeberechtigten gebuchte Dienstleistung.
- Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankungen, Urlaub, sonstiger vorübergehender Abwesenheit und bei außerplanmäßiger oder geplanter Schließung der Einrichtung fort.
- Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c werden in zwölf Kalendermonaten erhoben.
- In der verbindlichen Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt. Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.
§ 3
Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind
- die Personenberechtigten bzw. die weiteren unterhaltspflichtigen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird.
- auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehen und Fälligkeit
- Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c (Benutzungsgebühren), Abs. 3 und 4 Verpflegungskosten Getränke und Verbrauchs- und Materialkosten entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Für angefangene Monate wird die volle Gebühr berechnet.
- Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c, Abs. 2, 3 und 4 werden jeweils zum 25. eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Oberstdorf eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto zu erteilen.
- Bei der Gebühr i.S.d. § 5 Abs. 2 Mittagsverpflegung (Essensgeld) entsteht die Gebührenschuld mit der Anmeldung zum Essen und wird im Folgemonat mit der Erhebung der jeweiligen Benutzungsgebühr fällig.
- Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 5 für die Ferienkindbetreuung sind als Wochengebühr jeweils direkt nach der Nutzung (Betreuung in den Ferien) fällig.
- Wird ein Betreuungsplatz in einer kommunalen Kindertageseinrichtung schriftlich abgemeldet, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. Dieser kann nur mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Juni und dem 31. August ist eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie z.B. Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Oberstdorf möglich. Eine Kündigung zur Unterbrechung der Beitragszahlung ist nicht möglich.
§ 5
Gebührensätze
- Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den Besuch:
- Kleinkindbetreuung
Kinder unter 3 Jahren
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3-4 Stunden tgl.
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monatlich 166,00 €
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4-5 Stunden tgl.
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monatlich 182,00 €
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5-6 Stunden tgl.
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monatlich 198,00 €
|
6-7 Stunden tgl.
|
monatlich 213,00 €
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7-8 Stunden tgl.
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monatlich 229,00 €
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8-9 Stunden tgl.
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monatlich 244,00 €
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9-10 Stunden tgl.
|
monatlich 260,00 €
|
|
|
- Kinderbetreuung
Kinder ab 3 Jahren
|
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3-4 Stunden tgl.
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monatlich 109,00 €
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4-5 Stunden tgl.
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monatlich 125,00 €
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5-6 Stunden tgl.
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monatlich 140,00 €
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6-7 Stunden tgl.
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monatlich 156,00 €
|
7-8 Stunden tgl.
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monatlich 172,00 €
|
8-9 Stunden tgl.
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monatlich 187,00 €
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9-10 Stunden tgl.
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monatlich 203,00 €
|
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- Hortbetreuung
Kinder 1 bis 4 Klasse
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1-2 Stunden tgl.
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monatlich 43,00 €
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2-3 Stunden tgl.
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monatlich 56,00 €
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3-4 Stunden tgl.
|
monatlich 70,00 €
|
4-5 Stunden tgl.
|
monatlich 83,00 €
|
5-6 Stunden tgl.
|
monatlich 97,00 €
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6-7 Stunden tgl. in den Ferien
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monatlich 110,00 €
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7-8 Stunden tgl. in den Ferien
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monatlich 124,00 €
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- Die Verpflegungskosten für die Teilnahme am Mittagessen (Essensgeld pro Mahlzeit) werden separat erhoben. Sie richten sich nach den jeweils geltenden Preisen des externen Dienstleisters.
- Die monatlichen Verpflegungskosten für Getränke (Getränkegeld) betragen pro Kind 2,00 €.
- Die monatliche Gebühr für Verbrauchs- und Materialkosten (Spiel- und Bastelmaterialien) betragen pro Kind 4,00 €.
- Die Gebühren für die Ferienkindbetreuung ausschließlich während der Ferienzeiten bei Buchung von:
Ferienkindbetreuung
Schüler und Schülerinnen der 1 bis 4 Klassen der Grundschule Oberstdorf, die nicht in der Hortbetreuung (§ 5 Abs. 1c) angemeldet sind
|
|
3-4 Stunden tgl.
|
wöchentlich 62,00 €
|
4-5 Stunden tgl.
|
wöchentlich 73,00 €
|
5-6 Stunden tgl.
|
wöchentlich 83,00 €
|
6-7 Stunden tgl.
|
wöchentlich 94,00 €
|
7-8 Stunden tgl.
|
wöchentlich 104,00 €
|
§ 6
Staatlicher Zuschuss zum Elternbeitrag
- Die Benutzungsgebühr für den Besuch der kommunalen Kindertageseinrichtungen nach § 5 Abs. 1a und b dieser Satzung reduziert sich um den hierfür gewährten staatlichen Beitragszuschuss zur Entlastung der Familien und nach dem bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung (AV BayKiBiG).
- Der monatliche, staatliche Beitragszuschuss wird von der monatlichen Benutzungsgebühr für den Besuch der kommunalen Kindertageseinrichtung nach § 5 Abs. 1a und b dieser Satzung in Abzug gebracht. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.
- Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Kindertageseinrichtung alle für die Gewährung des staatlichen Zuschusses erforderlichen Nachweis unverzüglich schriftlich vorzulegen.
§ 7
Ermäßigung
Auf die in § 5 Abs. 1a und b festgelegten Benutzungsgebühren bestehen folgende Ermäßigungen.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die gleiche kommunale Kindertageseinrichtung und befinden sich in der gleichen Betreuungskategorie, erhält das zweite und jedes weitere Kind 30 % Ermäßigung auf die Benutzungsgebühr.
§ 8
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. September 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen vom 31.07.2020 außer Kraft.
Oberstdorf, __.__.2021
MARKT OBERSTDORF
Klaus King
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.2. / 5. Musikschule Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
21.07.2020
|
ö
|
|
14 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
30.07.2020
|
ö
|
|
3 | 2 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
beschließend
|
5.2 | 5 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen und der Personal- und Sachaufwendungen der kommunalen Musikschule Oberstdorf und beschließt folgende
S A T Z U N G
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der kommunalen Musikschule des Marktes Oberstdorf
Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung.
§ 1
Gebühren
- Die Kommunale Musikschule Oberstdorf erhebt Jahresgebühren für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach folgender Gebührentabelle.
Unterricht
|
|
Jahresgebühr
|
Monatsgebühr
|
Jahresgebühr Hauptwohnsitz Oberstdorf
|
Monatsgebühr Hauptwohnsitz Oberstdorf
|
1) Einzelunterricht
|
|
|
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|
|
Einzelunterricht
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25 Min
|
1.152,00 €
|
96,00 €
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816,00 €
|
68,00 €
|
Einzelunterricht
|
30 Min
|
1.380,00 €
|
115,00 €
|
972,00 €
|
81,00 €
|
Einzelunterricht
|
45 Min
|
2.088,00 €
|
174,00 €
|
1.452,00 €
|
121,00 €
|
|
|
|
|
|
|
2) Gruppenunterricht
|
|
|
|
|
|
45 Min.
|
|
|
|
|
|
2er Gruppe
|
|
1.044,00 €
|
87,00 €
|
732,00 €
|
61,00 €
|
3er Gruppe
|
|
696,00 €
|
58,00 €
|
480,00 €
|
40,00 €
|
4er Gruppe
|
|
528,00 €
|
44,00 €
|
360,00 €
|
30,00 €
|
5er Gruppe
|
|
408,00 €
|
34,00 €
|
288,00 €
|
24,00 €
|
6er Gruppe
|
|
336,00 €
|
28,00 €
|
240,00 €
|
20,00 €
|
|
|
|
|
|
|
3) Früherziehung / Chor
|
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|
|
|
|
60 Min. Chor
|
|
252,00 €
|
21,00 €
|
252,00 €
|
21,00 €
|
Musik. Früherziehung
|
|
252,00 €
|
21,00 €
|
252,00 €
|
21,00 €
|
Grundkurs ohne Instrument
|
45 Min
|
252,00 €
|
21,00 €
|
252,00 €
|
21,00 €
|
- Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Gebühren gemäß § 4 dieser Satzung erhoben.
- Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben werden.
§ 2
Gebührenpflicht
- Gebührenschuldner ist die Schülerin/ der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
- Die Gebührenpflicht entsteht mit Zuteilung zum Unterricht. Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Online.
- Die Gebühren werden fällig am 25. eines Monats. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden.
- Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Monats die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt.
§ 3
Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
- Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai des Schuljahres schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt zum Beendigungsdatum.
- Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des Schuljahres.
- Ändert sich die Gebühr gemäß § 2 Absatz 4, so kann mit einer Frist von drei Monaten der Unterrichtsvertrag vorzeitig gekündigt werden.
- Während des Schuljahres kann die Schülerin oder der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.
- Bei Verstößen gegen die Schulordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit der Schülerin/ dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Gebührenpflicht entfällt zum Ende des Schuljahres.
§ 4
Überlassungs- und Nutzungsgebühr
- Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen eine Gebühr überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für ein Jahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend.
- Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist die Schülerin/ der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens (z.B. bei Beschädigung, Verlust, Ersatz) ist nicht ausgeschlossen.
- Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.
§ 5
Gebührenermäßigungen/Zuschüsse
- Gebührenermäßigungen/Zuschüsse werden nur Bürgern des Marktes Oberstdorf gewährt.
- Für Bürger des Marktes Oberstdorf wird ein Abschlag auf die Jahresgebühr gewährt.
- Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben oder deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar
- bei der zweiten Person vom Gebührensatz 10 %
- bei der dritten Person vom Gebührensatz 20 %
- ab der vierten Person vom Gebührensatz 30 %
sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (5) gewährt wird.
Eine Familienermäßigung wird nicht gewährt für Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Workshops sowie bei Überlassungs- und Nutzungsgebühren.
- Mehrfächerermäßigung: Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn eine Schülerin/ ein Schüler zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfächerbelegungen wird eine Ermäßigung von 10 % auf die Gebühr für das zweite Instrument gewährt, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (5) gewährt wird.
- Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 25 % wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Schuljahres der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
§ 6
Gebührenerstattung
- Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet.
- Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 7
Gebührenbefreiung
- Die Gebühr für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt die Gebühr für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein.
- Die Schülerinnen und Schüler sind nach Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung zusätzlich von den Unterrichtsgebühren für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Hauptfach oder/und für das instrumentale Nebenfach befreit.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule vom 31.07.2020 außer Kraft.
MARKT OBERSTDORF
Oberstdorf, __.__.2021
Klaus King
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.3. / 6. Bibliothek Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
21.07.2020
|
ö
|
|
17 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
21.07.2020
|
ö
|
|
18 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
30.07.2020
|
ö
|
|
7 | 6 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
beschließend
|
5.3 | 6 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen sowie der Personal- und Sachaufwendungen der OBERSTDORF BIBLIOTHEK und beschließt folgende
S A T Z U N G
für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
OBERSTDORF BIBLIOTHEK des Marktes Oberstdorf
Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaats Bayern (GO) sowie Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung.
§1
Gebühren
- Für die Benutzung der Bibliothek werden, folgende Jahresgebühren erhoben:
a) Erwachsene 23,00 Euro
b) Familien und Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen / -partner
(im gleichen Haushalt) 26,00 Euro
c) Azubis, Studierende, Bundesfreiwilligenbedienstete,
Wehrdienstleistende 11,00 Euro
d) Kinder und Vollzeitschülerinnen / Vollzeitschüler frei
e) Lehrerinnen / Lehrer, Erzieherinnen / Erzieher und
Pflegerinnen / Pfleger der Oberstdorfer Schulen und Kindergärten frei
- Für die Ausstellung eines Benutzerausweises:
a) Erstausstellung 1,00 Euro
b) Ersatzausstellung 5,00 Euro
- Ausleihgebühr pro Medium
- Mit Allgäu-Walser-Card oder
Oberstdorferinnen / Oberstdorfer mit Hauptwohnsitz 2,00 Euro
- Ohne Allgäu-Walser-Card 3,00 Euro
- Internetzugang frei
- Vorbestellung entliehener Medien frei
- Fernleihe:
In der OBERSTDORF BIBLIOTHEK können nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze über den deutschen Leihverkehr beschafft werden. Von der Fernleihe ausgeschlossen sind: Romane, Hobbyliteratur, Loseblattsammlungen und Bücher, die unter 20,- Euro im Buchhandel erhältlich sind. Mit einer Beschaffungszeit von bis zu ca. 14 Tagen muss gerechnet werden. Die Versandkosten trägt die Leserin / der Leser, ebenso eine Bearbeitungsgebühr von 2,- Euro pro Titel. Die Bestellung erfolgt in der OBERSTDORF BIBLIOTHEK.
§ 2
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung und Entleihung von Medien.
(2) Die Gebührenschuld wird in voller Höhe mit der Anmeldung der Jahresgebühr für
12 Monate fällig.
§ 3
Versäumnisentgelt, Mahngebühr
(1) Für Bücher und Medien, die mit Ablauf der Leihfrist nicht zurückgebracht sind, ist
ein Versäumnisentgelt zu entrichten.
(2) Das Versäumnisentgelt beträgt bei Überschreitung der Ausleihfrist je Medieneinheit
1,- Euro pro angefangene Woche der Säumnis. Die Mahngebühr beträgt pro schriftliche
Mahnung 5,- Euro.
(3) Kinder und Vollzeitschülerinnen / Vollzeitschüler bezahlen keine Mahngebühr.
§ 4
Gebührenerstattung, Abmeldung
(1) Rückwirkend werden keine Gebühren nach §§ 1 und 3 erstattet.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung für die OBERSTDORF BIBLIOTHEK tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 31.07.2020 außer Kraft.
MARKT OBERSTDORF
Oberstdorf, __.__.2021
Klaus King
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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6. / 7. Neubau Therme Oberstdorf; Abwägung der während der erneuten Beteiligung von Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Fassung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
|
6 | 7 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Therme Oberstdorf“, nachdem er die öffentlichen und privaten Belange, die ihm als Ergebnis der erneuten Beteiligung von Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bekannt geworden sind, gerecht gegeneinander und untereinander nach Maßgabe der diesem Beschluß als Bestandteil beigefügten Abwägungstabelle vom 15.06.2021 abgewogen hat, in der Fassung des Textteils vom 22.06.2021 und der Planzeichnung vom 22.06.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung in der Fassung vom 22.06.2021 sowie die schalltechnische Untersuchung der Fa. Bekon vom 27.04.2021 und die verkehrliche Stellungnahme des Büros PSLV vom 05.12.2018 werden der Satzung beigefügt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7. Neubau Therme Oberstdorf;
Auftragsvergaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
|
7 | |
zum Seitenanfang
7.1. / 8. Neubau Therme Oberstdorf;
Auftragsvergabe der Bauleistungsversicherung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
beschließend
|
7.1 | 8 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt, das Angebot der Bauleistungsversicherung für den Neubau Therme Oberstdorf der AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln in Höhe von 28.173,59 Euro netto anzunehmen und beauftragt die Verwaltung, die Versicherungsleistung vor Baubeginn abzuschließen. Die Beauftragung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch den Fördergeber.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7.2. / 9. Neubau Therme Oberstdorf;
Auftragsvergabe der Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
beschließend
|
7.2 | 9 |
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt, die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) nach § 3 BaustellV an das Ingenieurbüro von Linstow GmbH & Co. KG, Weststraße 10, 87561 Oberstdorf zum Angebotspreis von 14.905,00 Euro netto zu vergeben. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Grundleistungen während der Ausführungsplanung unmittelbar und die Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens vorbehaltlich der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch den Fördergeber zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8. / 10. Gewerbegebiet Karweidach
Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Flächennutzungsplan
Beschlussfassung der Satzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Karweidach“
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
12.12.2019
|
ö
|
beschließend
|
1 | 1 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
23.04.2020
|
ö
|
beschließend
|
2 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
21.07.2020
|
ö
|
|
3 | 2 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
18.11.2020
|
ö
|
beschließend
|
3 | 2 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
21.01.2021
|
ö
|
|
5 | 4 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
|
8 | 10 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
21.10.2021
|
ö
|
beschließend
|
5.1 | 8 |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
18.01.2022
|
ö
|
beratend
|
2 | |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
|
Bauausschusssitzung
|
09.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
4 | 3 |
|
Nicht sichtbar
|
|
|
|
| |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
28.04.2022
|
ö
|
informativ
|
5 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
11.05.2022
|
ö
|
|
2 | |
|
Nicht sichtbar
|
|
|
|
| |
Beschluss 1
1. Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat beschließt die Beschlussvorschläge entsprechend der Abwägungstabelle vom 14.06.2021 zur frühzeitigen Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Beschlüsse sind in den Entwurf einzuarbeiten.
Der Entwurf zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes soll entsprechend § 3 (2) und § 4 (2) BauGB öffentlich ausgelegt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 5
Beschluss 2
2. Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung jeweils in der Fassung vom 21. Jan. 2021 wie folgt zu ändern:
Anpassung der Baugrenzen unter Rücksichtnahme auf die Belange der Nachbarschaft bzgl. Baumfallgrenze.
Dieser Beschluss erfolgt nach intensiver Diskussion der öffentlichen und privaten Belange, die als Ergebnis der Beteiligung von Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bekannt geworden sind. Im Ergebnis hat der Marktgemeinderat die Einwendungen, gerecht gegeneinander und untereinander nach Maßgabe der diesem Beschluss als Bestandteil beigefügten Abwägungstabelle vom 14. Juni 2021 abgewogen.
Die vorstehend beschlossenen Änderungen sind im Bebauungsplan vom 22. Juni.2021, bestehend aus Planzeichnung und Textteil bereits eingearbeitet, der gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird. Der Satzung werden beigefügt:
- die Begründung in der Fassung vom 22.06.2021
- der Umweltbericht in der Fassung vom 22.06.2021
- die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Fassung vom 19.01.2021
- das Hydrologische Gutachten der Fa. Ingenieurbüro Dr.-Ing. Koch
- die schalltechnische Untersuchung der Fa. Bekon vom 20.01.2021
- die Verkehrsuntersuchung des Büros PSLV vom Nov. 2018
Zeitgleich wird die Ausgleichsmaßnahme auf der Fl.Nr. 3226, Gemarkung Oberstdorf, auf Grund der nicht mehr erforderlichen Rodung (Waldersatz) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden überarbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 5
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9. Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
|
22.06.2021
|
ö
|
informativ
|
9 | |
Datenstand vom 23.08.2021 10:27 Uhr