Datum: 27.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Oberstdorf Haus, Saal "Nebelhorn"
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
11 Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 28.04.2022, 11.05.2022, 19.05.2022, 24.05.2022
2 Bekanntgaben
32 Erweiterung Gymnasium und Neubau Dreifeldsporthalle; Förderkulisse, Projektstand Leistungsphase 2 und Beauftragung der weiteren Leistungsphasen 3 und 4
4 Generalsanierung Grundschule Oberstdorf; Sachstand
4.13 Generalsanierung Grundschule Oberstdorf; Auftragsvergabe Nachtrag Putzarbeiten
4.24 Generalsanierung Grundschule Oberstdorf; Auftragsvergabe Nachtrag Trockenbauarbeiten
5 Anpassung der Benutzungsgebühren für öffentlich kostenrechnende Einrichtungen des Marktes Oberstdorf; Kindertagesstätten - Musikschule - Bibliothek
5.15 Kindertagesstätten Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2022
5.26 Musikschule Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2022
5.37 Bibliothek Oberstdorf - Beibehaltung der bisherigen Gebührensatzung 28.06.2021
68 Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresabschluss 2020 nach Art. 102 Abs. 3 GO; Jahresrechnung 2020 des Marktes Oberstdorf
79 Entlastung der Jahresrechnung und des Jahresabschluss 2020 nach Art. 102 Abs. 3 GO; Jahresrechnung 2020 des Marktes Oberstdorf
810 Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresabschluss 2020 nach Art. 102 Abs. 3 GO; Jahresrechnung 2020 der Vereinigten Wohltätigkeitsstiftung des Marktes Oberstdorf
911 Entlastung der Jahresrechnung und des Jahresabschluss 2020 nach Art. 102 Abs. 3 GO; Jahresrechnung 2020 der Vereinigten Wohltätigkeitsstiftung des Marktes Oberstdorf
10 Verschiedenes

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1. / 1. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 28.04.2022, 11.05.2022, 19.05.2022, 24.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö 11

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) seiner Sitzung vom 28.04.2022.
Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) seiner Sitzung vom 11.05.2022.
Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) seiner Sitzung vom 19.05.2022.
Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) seiner Sitzung vom 24.05.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö informativ 2
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3. / 2. Erweiterung Gymnasium und Neubau Dreifeldsporthalle; Förderkulisse, Projektstand Leistungsphase 2 und Beauftragung der weiteren Leistungsphasen 3 und 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2021 ö 43
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.10.2021 ö 32
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö 32
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö beschließend 3
Nicht sichtbar
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö beschließend 06
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö beschließend 07

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von den Ergebnissen der Leistungsphase 2 zur Erweiterung Gymnasium und Neubau Dreifeldsporthalle und befürwortet die weitere Bearbeitung des Projekts zur Vorbereitung eines Förderantrags. 

Der Marktgemeinderat beschließt die Verwaltung zu beauftragen, auf Basis der vorgestellten Planung die Leistungsphase 2 abzuschließen und die zweite Bearbeitungsstufe, Leistungsphase 3 und 4, der beauftragten Planungsleistungen abzurufen.

Weiter wird die Verwaltung beauftragt, gemeinsam mit den Fachplanern Einsparpotenziale bei der Kostenschätzung auszumachen und zur Vorstellung im Gemeinderat im September vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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4. Generalsanierung Grundschule Oberstdorf; Sachstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.04.2021 ö informativ 6
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.04.2021 ö 1
Nicht sichtbar
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 03.08.2021 ö informativ 9
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 09.12.2021 ö beschließend 65
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 09.12.2021 ö beschließend 76
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 15.03.2022 ö beratend 98
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö informativ 4
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 14.09.2023 ö beschließend 14
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4.1. / 3. Generalsanierung Grundschule Oberstdorf; Auftragsvergabe Nachtrag Putzarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 03.08.2021 ö beschließend 9.715
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö beschließend 4.13

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Nachträge 1 und 2 für die zusätzlichen Putzarbeiten an die Firma Bizim Ausbau Hamburg GmbH, gemäß geprüftem Angebot vom 13.06.2022 in Höhe von 56.168,60 € brutto zu vergeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.2. / 4. Generalsanierung Grundschule Oberstdorf; Auftragsvergabe Nachtrag Trockenbauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 03.08.2021 ö beschließend 9.1119
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö beschließend 4.24

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt den Nachtrag 01 für die zusätzlichen Leistungen Trockenbau an die Firma TM Ausbau GmbH aus München, gemäß geprüftem Angebot vom 24.05.2022 in Höhe von 82.728,80 € brutto zu vergeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Anpassung der Benutzungsgebühren für öffentlich kostenrechnende Einrichtungen des Marktes Oberstdorf; Kindertagesstätten - Musikschule - Bibliothek

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö beschließend 5
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5.1. / 5. Kindertagesstätten Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö beschließend 5.15

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen sowie der Personal- und Sachaufwendungen der Oberstdorfer Kindergärten und beschließt folgende 

S A T Z U N G
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) des Marktes Oberstdorf


Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung.

§ 1
Gebührenerhebung
  1. Der Markt Oberstdorf erhebt für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Gebühren (Benutzergebühren) auf Grundlage dieser Satzung. 

  1. Zusätzlich werden erhoben

  • Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung als Wahlleistung (Essensgeld), 
  • Verpflegungskosten für die Getränke als Pflichtleistung (Getränkegeld) und 
  • Verbrauchs- und Materialkosten als Pflichtleistung (Spiel- und Bastelmaterialien).

§2
Gebührentatbestand und Gebührenmaßstab
  1. Die zu entrichtenden Gebühren setzen sich aus Gebühren für die Benutzung, für Verpflegungskosten Mittagsessen, für Verpflegungskosten Getränke und für Verbrauchs- und Materialkosten zusammen. Maßgeblich ist jeweils die von den Personensorgeberechtigten gebuchte Dienstleistung. 

  1. Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankungen, Urlaub, sonstiger vorübergehender Abwesenheit und bei außerplanmäßiger oder geplanter Schließung der Einrichtung fort.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c werden in zwölf Kalendermonaten erhoben.

  1. In der verbindlichen Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt. Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.


§ 3
Gebührenschuldner
  1. Gebührenschuldner sind

  1. die Personenberechtigten bzw. die weiteren unterhaltspflichtigen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird.
  2. auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4
Entstehen und Fälligkeit
  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c (Benutzungsgebühren), Abs. 3 und 4 Verpflegungskosten Getränke und Verbrauchs- und Materialkosten entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Für angefangene Monate wird die volle Gebühr berechnet.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c, Abs. 2, 3 und 4 werden jeweils zum 25. eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Oberstdorf eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto zu erteilen.  

  1. Bei der Gebühr i.S.d. § 5 Abs. 2 Mittagsverpflegung (Essensgeld) entsteht die Gebührenschuld mit der Anmeldung zum Essen und wird im Folgemonat mit der Erhebung der jeweiligen Benutzungsgebühr fällig.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 5 für die Ferienkindbetreuung sind als Wochengebühr jeweils direkt nach der Nutzung (Betreuung in den Ferien) fällig.

  1. Wird ein Betreuungsplatz in einer kommunalen Kindertageseinrichtung schriftlich abgemeldet, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. Dieser kann nur mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.  

Zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Juni und dem 31. August ist eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie z.B. Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Oberstdorf möglich. Eine Kündigung zur Unterbrechung der Beitragszahlung ist nicht möglich.  

§ 5
Gebührensätze
  1. Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den Besuch:

  1. Kleinkindbetreuung 
Kinder unter 3 Jahren

3-4 Stunden tgl. 
monatlich 168,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich 185,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich 201,00 €
6-7 Stunden tgl.
monatlich 216,00 €
7-8 Stunden tgl.
monatlich 232,00 €
8-9 Stunden tgl.
monatlich 247,00 €
9-10 Stunden tgl.
monatlich 264,00 €


  1. Kinderbetreuung 
Kinder ab 3 Jahren

3-4 Stunden tgl. 
monatlich 111,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich 127,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich 142,00 €
6-7 Stunden tgl.
monatlich 158,00 €
7-8 Stunden tgl.
monatlich 174,00 €
8-9 Stunden tgl.
monatlich 190,00 €
9-10 Stunden tgl.
monatlich 206,00 €


  1. Hortbetreuung
Kinder 1 bis 4 Klasse

1-2 Stunden tgl.
monatlich  44,00 €
2-3 Stunden tgl. 
monatlich  57,00 €
3-4 Stunden tgl. 
monatlich  71,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich  84,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich  98,00 €
6-7 Stunden tgl. in den Ferien
monatlich 112,00 €
7-8 Stunden tgl. in den Ferien
monatlich 126,00 €

  1. Die Verpflegungskosten für die Teilnahme am Mittagessen (Essensgeld pro Mahlzeit) werden separat erhoben. Sie richten sich nach den jeweils geltenden Preisen des externen Dienstleisters.

  1. Die monatlichen Verpflegungskosten für Getränke (Getränkegeld) betragen pro Kind 2,00 €.

  1. Die monatliche Gebühr für Verbrauchs- und Materialkosten (Spiel- und Bastelmaterialien) betragen pro Kind 4,00 €.

  1. Die Gebühren betragen für die Ferienkindbetreuung ausschließlich während der Ferienzeiten bei Buchung von: 

Ferienkindbetreuung 
Schüler und Schülerinnen der 1 bis 4 Klassen der Grundschule Oberstdorf, die nicht in der Hortbetreuung (§ 5 Abs. 1c) angemeldet sind

3-4 Stunden tgl. 
wöchentlich 63,00 €
4-5 Stunden tgl.
wöchentlich 74,00 €
5-6 Stunden tgl.
wöchentlich 84,00 €
6-7 Stunden tgl.
wöchentlich 95,00 €
7-8 Stunden tgl.
wöchentlich 105,00 €

§ 6
Staatlicher Zuschuss zum Elternbeitrag
  1. Die Benutzungsgebühr für den Besuch der kommunalen Kindertageseinrichtungen nach § 5 Abs. 1a und b dieser Satzung reduziert sich um den hierfür gewährten staatlichen Beitragszuschuss zur Entlastung der Familien und nach dem bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung (AV BayKiBiG). 

  1. Der monatliche, staatliche Beitragszuschuss wird von der monatlichen Benutzungsgebühr für den Besuch der kommunalen Kindertageseinrichtung nach § 5 Abs. 1a und b dieser Satzung in Abzug gebracht. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

  1. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Kindertageseinrichtung alle für die Gewährung des staatlichen Zuschusses erforderlichen Nachweis unverzüglich schriftlich vorzulegen.

§ 7
Ermäßigung
Auf die in § 5 Abs. 1a und b festgelegten Benutzungsgebühren bestehen folgende Ermäßigungen. 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die gleiche kommunale Kindertageseinrichtung und befinden sich in der gleichen Betreuungskategorie, erhält das zweite und jedes weitere Kind 30 % Ermäßigung auf die Benutzungsgebühr.

§ 8
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. September 2022 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen vom 28.06.2021 außer Kraft. 

Oberstdorf, __.__.2022

MARKT OBERSTDORF

Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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5.2. / 6. Musikschule Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö beschließend 5.26

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen und der Personal- und Sachaufwendungen der kommunalen Musikschule Oberstdorf und beschließt folgende 

S A T Z U N G
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der kommunalen Musikschule des Marktes Oberstdorf


Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung.

§ 1

Gebühren

    1. Die Kommunale Musikschule Oberstdorf erhebt Jahresgebühren für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach folgender Gebührentabelle. 


Unterricht
 
Jahresgebühr
Monatsgebühr
Jahresgebühr Hauptwohnsitz Oberstdorf
Monatsgebühr Hauptwohnsitz Oberstdorf
1) Einzelunterricht
 
 
 
 
 
Einzelunterricht
25 Min
1.164,00 €
97,00 €
828,00 €
69,00 €
Einzelunterricht
30 Min
1.392,00 €
116,00 €
984,00 €
82,00 €
Einzelunterricht 
45 Min
2.112,00 €
176,00 €
1.476,00 €
123,00 €
 
 
 
 
 
 
2) Gruppenunterricht
 
 
 
 
 
45 Min.
 
 
 
 
 
2er Gruppe
 
1.056,00€
88,00 €
744,00 €
62,00 €
3er Gruppe
 
708,00 €
59,00 €
492,00 €
41,00 €
4er Gruppe
 
540,00 € 
45,00 €
372,00 €
31,00 €
5er Gruppe
 
420,00 €
35,00 €
300,00 €
25,00 €
6er Gruppe
 
348,00 €
29,00 €
252,00 €
21,00 €
 
 
 
 
 
 
3) Früherziehung / Chor
 
 
 
 
 
60 Min. Chor
 
264,00 €
22,00 €
264,00 €
22,00 €
Musik. Früherziehung
 
264,00 €
22,00 €
264,00 €
22,00 €
Grundkurs ohne Instrument
45 Min
264,00 €
22,00 €
264,00 €
22,00 €
4) Bläserklasse
 
 
 
 
 
Bläserklassenunterricht
 
264,00 €
22,00 €
264,00 €
22,00 €


    1. Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Gebühren gemäß § 4 dieser Satzung erhoben. 
    2. Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben werden. 

§ 2

Gebührenpflicht

    1. Gebührenschuldner ist die Schülerin/ der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter. 
    2. Die Gebührenpflicht entsteht mit Zuteilung zum Unterricht. Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Online. 
    3. Die Gebühren werden fällig am 25. eines Monats. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden.
    4. Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Monats die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt. 

§ 3

Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

    1.  Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai des Schuljahres schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt zum Beendigungsdatum. 
    2.  Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des Schuljahres. 
    3.  Ändert sich die Gebühr gemäß § 2 Absatz 4, so kann mit einer Frist von drei Monaten der   Unterrichtsvertrag vorzeitig gekündigt werden.
    4.  Während des Schuljahres kann die Schülerin oder der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.
    5.  Bei Verstößen gegen die Schulordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit der Schülerin/ dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Gebührenpflicht entfällt zum Ende des Schuljahres.

§ 4

Überlassungs- und Nutzungsgebühr

    1. Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen eine Gebühr überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
    2. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für ein Jahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. 


    1. Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist die Schülerin/ der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens (z.B. bei Beschädigung, Verlust, Ersatz) ist nicht ausgeschlossen. 
    2. Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.

§ 5

Gebührenermäßigungen/Zuschüsse

    1. Gebührenermäßigungen/Zuschüsse werden nur Bürgern des Marktes Oberstdorf gewährt.
    2. Für Bürger des Marktes Oberstdorf wird ein Abschlag auf die Jahresgebühr gewährt. 
    3. Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben oder deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar bei jeder weiteren Person vom Gebührensatz 10 % sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird. 

Eine Familienermäßigung wird nicht gewährt für Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Workshops, Früherziehung/Chor, Bläserklassenunterricht, Zweitinstrumentunterricht/ Mehrfachbelegungen sowie bei Überlassungs- und Nutzungsgebühren.

    1. Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 25 % wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Schuljahres der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.


§ 6

Gebührenerstattung

    1. Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. 
    2. Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 7

Gebührenbefreiung

    1. Die Gebühr für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt die Gebühr für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein.
    2. Die Schülerinnen und Schüler sind nach Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung zusätzlich von den Unterrichtsgebühren für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Hauptfach oder/und für das instrumentale Nebenfach befreit. 


§ 8

Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule vom 26.08.2021 außer Kraft.

MARKT OBERSTDORF

Oberstdorf, __.__.2022


Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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5.3. / 7. Bibliothek Oberstdorf - Beibehaltung der bisherigen Gebührensatzung 28.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö beschließend 5.37

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen sowie der Personal- und Sachaufwendungen der OBERSTDORF BIBLIOTHEK und beschließt die Benutzungsgebühren in der bisherigen Höhe zu belassen. 

Die Benutzungsgebühren der kostenrechnenden öffentlichen Einrichtungen sind weiterhin einer jährlichen Überprüfung von Sach- und Personalaufwand durch die Verwaltung zu unterziehen und mindestens um die Höhe der Tarifsteigerungen im TVöD anzupassen (Markgemeinderatsbeschluss vom 30.07.2020 - TOP 9). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. / 8. Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresabschluss 2020 nach Art. 102 Abs. 3 GO; Jahresrechnung 2020 des Marktes Oberstdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö beschließend 68

Beschluss

1. Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von dem Prüfungsbericht 2020 und genehmigt die im Haushaltsjahr 2020 angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen), soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Beschlüssen des Marktgemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse erfolgt ist. 

2. Die Jahresrechnung 2020 des Marktes Oberstdorf wird gemäß Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) wie folgt festgestellt: 

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. / 9. Entlastung der Jahresrechnung und des Jahresabschluss 2020 nach Art. 102 Abs. 3 GO; Jahresrechnung 2020 des Marktes Oberstdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö beschließend 79

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat stellt gemäß Art. 49 Abs. 3 GO fest, dass die Voraussetzungen zu Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO für Herrn Erster Bürgermeister King vorliegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat beschließt nach Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung der Jahresrechnung 2020 des Marktes Oberstdorf. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. / 10. Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresabschluss 2020 nach Art. 102 Abs. 3 GO; Jahresrechnung 2020 der Vereinigten Wohltätigkeitsstiftung des Marktes Oberstdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö beschließend 810

Beschluss

1. Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom Prüfungsbericht 2020 und genehmigt die im Haushaltsjahr 2020 angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen), soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Beschlüssen des Marktgemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse erfolgt ist. 

2. Die Jahresrechnung 2020 der Vereinigten Wohltätigkeitsstiftung des Marktes Oberstdorf wird gemäß Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) wie folgt festgestellt: 


Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. / 11. Entlastung der Jahresrechnung und des Jahresabschluss 2020 nach Art. 102 Abs. 3 GO; Jahresrechnung 2020 der Vereinigten Wohltätigkeitsstiftung des Marktes Oberstdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö beschließend 911

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat stellt gemäß Art. 49 Abs. 3 GO fest, dass die Voraussetzungen zu Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO für Herrn Erster Bürgermeister King vorliegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat beschließt nach Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung der Jahresrechnung 2020 der Vereinigten Wohltätigkeitsstiftung des Marktes Oberstdorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 27.06.2022 ö informativ 10
Datenstand vom 28.07.2022 10:53 Uhr