Datum: 05.12.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Oberstdorf Haus, Raum "Freibergsee"
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:12 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Bericht des 1. Bürgermeisters
21 Neubau Nebelhornbahn; Einvernehmenserteilung zum Antrag auf Bau und Betrieb einer Seilbahn nach Art. 13 Abs. 1 BayESG
32 Vorstellung des Fahrplanes zum Mobilitätskonzept
43 Erlass einer Verordnung über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf 2019
5 Verschiedenes

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1. Bericht des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 05.12.2018 ö i 1
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2. / 1. Neubau Nebelhornbahn; Einvernehmenserteilung zum Antrag auf Bau und Betrieb einer Seilbahn nach Art. 13 Abs. 1 BayESG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 20.11.2018 ö beschließend 2
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 05.12.2018 ö 21
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 22.05.2019 ö beschließend 43

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat beschließt, dem seilbahnrechtlichen Antrag auf Bau- und Betriebsgenehmigung zur Errichtung einer Zweiseil-10er-Kabinen-Umlaufbahn mit einer Beförderungskapazität von 1.200 Pers./h das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 56 Satz 2 BayBO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB aufgrund von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und aufgrund von § 34 Abs. 1 BauGB unter folgenden Nebenbestimmungen zu erteilen:

  • Sämtliche unter Ziffer 7 „Schallschutzmaßnahmen“ auf den S. 42 bis 44 des schalltechnischen Berichts 18.004.1/F der Firma tecum vom 19.10.2018 aufgestellten Empfehlungen sind bei Bau und Betrieb der neuen Bahn einzuhalten.
  • Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.
  • Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens vor Beginn der Baumaßnahmen auf der Strecke zwischen dem Beginn der Schanzenstraße und der Mittelstation Seealpe und Wiederinstandsetzung derjenigen Schäden auf alleinige Kosten des Antragstellers, die im Zeitraum zwischen Anfangs- und Endabnahme entstanden sind.
  • Dauerhafte Sicherung von Stütze 4 und Mittelstation nach Maßgabe der Empfehlungen der „Gutachtlichen Stellungnahme zur Lawinengefährdung und –sicherheit des geplanten Neubaus der Nebelhornbahn“ vom 21.09.2018 in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten des Antragstellers.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Der Markt Oberstdorf nimmt im übrigen als Träger öffentlicher Belange zu folgenden Punkten Stellung, die seinen Wirkungskreis betreffen:

  • Die Nebelhornbahn stellt 525 Stellplätze gesichert zur Verfügung.
  • Um die Flächenversiegelung zu mindern, sollte das Dach des bestehenden Mittelstationsgebäudes Seealpe mit einer Dachbegrünung ausgeführt werden.

Auf eine architektonisch anspruchsvolle Gestaltung aller Stationsgebäude, ist ebenso zu achten wie auf eine städtebaulich wertgebende Gestaltung der bahneigenen Stellplätze und des bahneigenen Vorplatzes. Dabei sind die gemeindlichen Vorstellungen zu berücksichtigen, sofern dies keine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellt.

Der Marktgemeinderat hat am 08.11.2018 beschlossen, keinen Bebauungsplan aufzustellen. Stattdessen ist beabsichtigt, einen städtebaulichen Vertrag mit der Nebelhornbahn AG zu schließen. Um die Inhalte dafür bereits mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den seilbahnrechtlichen Antrag auf Bau- und Betriebsgenehmigung zur Errichtung einer Zweiseil-10er-Kabinen-Umlaufbahn zu definieren, beschließt der Marktgemeinderat, dem „Letter of Intent“ in der vorliegenden Fassung als Vorvertrag für den städtebaulichen Vertrag vollinhaltlich zuzustimmen. Der Erste Bürgermeister Laurent Mies wird ermächtigt, diesen mit dem Antragsteller des Vorhabens Neubau Nebelhornbahn zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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3. / 2. Vorstellung des Fahrplanes zum Mobilitätskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 05.12.2018 ö beratend 32

Beschluss

Der Marktgemeinderat begrüßt die zweistufige Vorgehensweise zur Entwicklung eines Mobilitätskonzeptes für den Gesamtort und beauftragt die Verwaltung die Fördermöglichkeiten abzuklären und eine Projektbegleitung auszuschreiben.

Das Konzept ist dem Marktgemeinderat nach Punkt 3 – Analyse Bestandsaufnahme - erneut vorzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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4. / 3. Erlass einer Verordnung über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 05.12.2018 ö beschließend 43

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt folgende

Verordnung
über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf (Ladenschlussverordnung)
vom 05.12.2018

Der Markt Oberstdorf erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl I S. 744) zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S 2407) in Verbindung mit  der Ladenschlussverordnung (LSchlV) in der derzeit gültigen Fassung und Art. 42 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Verordnung:

§ 1
Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage
In den Verkaufsstellen im Markt Oberstdorf dürfen frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen; ferner Devotionalien, Badegegenstände und andere Waren, soweit diese für Oberstdorf kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen im Jahr 2019 zu den angegebenen Zeiten verkauft werden.

§ 2
Sonn- und Feiertage
An folgenden Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2019 dürfen die in § 1 aufgeführten Verkaufsstellen von 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Jahr
2019


Monat
Tage


Januar
01.
Februar
03., 17.
März
03., 10., 17.
April
14., 21., 22.
Mai
12., 19., 26., 30.
Juni
02., 09., 10., 16., 20., 23., 30.
Juli
07., 14., 21., 28.
August
04., 11., 15., 18., 25.
September
01., 08., 15., 22., 29.,
Oktober
03., 06., 13., 20.
November
-
Dezember
26., 29.

§ 3
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Gemäß § 3 LSchlV ist die Offenhaltung auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der in § 1 genannten Waren geführt werden und auf diese ein erheblicher Teil des Gesamtumsatzes entfällt. Dies ist der Fall, wenn der Anteil dieser Waren am Gesamtumsatz mehr als 50 % beträgt.

(2) Der § 17 LadSchlG (Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Wer entgegen § 1 und § 2 dieser Verordnung Waren feilhält, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft, sie gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Oberstdorf, 05.12.2018


MARKT OBERSTDORF, 06.12.2018


Laurent O. Mies
1.Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7

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5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 05.12.2018 ö i 5
Datenstand vom 20.02.2019 11:22 Uhr