Datum: 17.11.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Oberstdorf Haus, Raum "Oytal"
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:01 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
41 Ermächtigung des ersten Bürgermeisters zur Aufnahme der in der rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssatzung 2015 enthaltenen Kredite
52 Haushalt 2016 Abschluss der Beratungen
63 Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF20 für die Freiwillige Feuerwehr Oberstdorf; Vergabeentscheidung
74 Vollzug des Ladenschlussgesetzes; Erlass einer Verordnung über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf für das Jahr 2016 (Ladenschlussverordnung)
85 Vollzug des Ladenschlussgesetzes; "Oberstdorfer Eiszeit" am Sonntag den 14.02.2016 Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr
96 Vollzug des Ladenschlussgesetzes; "Oberstdorfer Bauern- und Käsemarkt" am Sonntag den 25.09.2016 Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr
107 Vollzug des Ladenschlussgesetzes; "Oberstdorfer Fotogipfel" am Sonntag den 12.06.2016 Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr
118 Vollzug des Ladenschlussgesetzes; "Oberstdorf glitzert" am Sonntag den 03.01.2016 Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr
129 Sportstätten Oberstdorf; Sanierung Heini-Klopfer-Skiflugschanze; Auftragsvergaben
1310 Wasserversorgung Oberstdorf; Geplante Trinkwasserpreisanpassung zum 01.01.2016
14 Verschiedenes

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4. / 1. Ermächtigung des ersten Bürgermeisters zur Aufnahme der in der rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssatzung 2015 enthaltenen Kredite

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö beschließend 41

Beschluss

Der Marktgemeinderat ermächtigt Herrn ersten Bürgermeister Laurent O. Mies, die in der Haushaltssatzung 2015 des Marktes Oberstdorf veranschlagten und von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Kreditaufnahmen in Höhe von

€ 1.500.000
beim Markt
€ 0
bei den Kurbetrieben
€ 0
bei den Sportstätten
€ 0
bei den Gemeindewerken Oberstdorf

zu folgenden Konditionen vorzunehmen:

?        Kommunaldarlehen mit Zinsbindung bis max. 10 Jahre
?        Tilgung (40 gleich hohe Halbjahresraten) nachträglich

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. / 2. Haushalt 2016 Abschluss der Beratungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö beschließend 52

Beschluss

Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung, die vorliegenden Entwürfe der Wirtschaftspläne der Gemeindewerke, Kurbetriebe und Sportstätten Oberstdorf sowie den bisher vorliegenden Entwurf des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes 2016 des Marktes (Kernverwaltung) zuzüglich 50.000 € Planungskosten für die Grundschule Oberstdorf zur Verabschiedung in der Marktgemeinderatssitzung am 15.12.2015 aufzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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6. / 3. Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF20 für die Freiwillige Feuerwehr Oberstdorf; Vergabeentscheidung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö beschließend 63

Beschluss

1.        Der Marktgemeinderat Oberstdorf nimmt Kenntnis vom Ausschreibungsergebnis im Rahmen der Sammelbestellung.

2.        Die Vergabe des Löschgruppenfahrzeuges LF 20 mit Normbeladung für die Feuerwehr Oberstdorf erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung gemäß VOL an folgende wirtschaftlichsten Bieter:

a.        LOS 1 (Fahrgestell) an die Firma Autohaus Allgäu in Kempten zu einem Gesamtpreis i.H.v. 83.715,31 €

b.        LOS 2 (Feuerwehrtechnischer Aufbau und Beladung) an die Firma Ziegler in Giengen/Brenz zu einem Gesamtpreis i.H.v. 293.875,30 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. / 4. Vollzug des Ladenschlussgesetzes; Erlass einer Verordnung über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf für das Jahr 2016 (Ladenschlussverordnung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö beschließend 74

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt folgende

                                     Verordnung
über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf (Ladenschlussverordnung)
vom 17.11.2015
Der Markt Oberstdorf erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl I S. 744) zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S 2407) in Verbindung mit  der Ladenschlussverordnung (LSchlV) in der derzeit gültigen Fassung und Art. 42 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Verordnung:

§ 1
Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage
In den Verkaufsstellen im Markt Oberstdorf dürfen frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen; ferner Devotionalien, Badegegenstände und andere Waren, soweit diese für Oberstdorf kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen im Jahr 2016 zu den angegebenen Zeiten verkauft werden.

§ 2
Sonn- und Feiertage
An folgenden Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2016 dürfen die in § 1 aufgeführten Verkaufsstellen von 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Jahr
2016


Monat
Tage


Januar
01., 03., 06.
Februar
07., 14.
März
20., 27., 28.
April
-
Mai
05., 08., 15., 16., 22., 26., 29.
Juni
05., 12., 19., 26.,
Juli
03., 10., 17., 24., 31.
August
07., 14., 15., 21., 28.
September
04., 11., 18., 25., 
Oktober
02., 03., 09., 16., 23., 30.
November
-
Dezember
26.

§ 3
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Gemäß § 3 LSchlV ist die Offenhaltung auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der in § 1 genannten Waren geführt werden und auf diese ein erheblicher Teil des Gesamtumsatzes entfällt. Dies ist der Fall, wenn der Anteil dieser Waren am Gesamtumsatz mehr als 50 % beträgt.

(2) Der § 17 LadSchlG (Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Wer entgegen § 1 und § 2 dieser Verordnung Waren feilhält, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft, sie gilt bis zum 31. Dezember 2016.
Oberstdorf, den __.__.____

MARKT OBERSTDORF

                                         Laurent O. Mies                             
                                         1.Bürgermeister
                                                        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. / 5. Vollzug des Ladenschlussgesetzes; "Oberstdorfer Eiszeit" am Sonntag den 14.02.2016 Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö beschließend 85

Beschluss

Der Marktgemeinderat Oberstdorf beschließt den Erlass einer

Verordnung
über das Offenhalten der
Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung
„Oberstdorfer Eiszeit“
      vom 17.11.2015

Aufgrund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I, S. 744), i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechtes (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. Nr. 25/1998, S. 956) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Verordnung:
§ 1
Handelszweige
Anlässlich der Veranstaltung „Oberstdorfer Eiszeit“ am 14.02.2016 können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

§ 3
Beschränkung der Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf das Gemeindegebiet von Oberstdorf.

§ 4
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. Außerdem ist ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die festgesetzten Öffnungszeiten hinaus unzulässig.

§ 5
Hinweis
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des § 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen.

§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 14. Februar 2016 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2016 außer Kraft.


Oberstdorf, den __.__._____                                                 MARKT OBERSTDORF
       
                                                         Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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9. / 6. Vollzug des Ladenschlussgesetzes; "Oberstdorfer Bauern- und Käsemarkt" am Sonntag den 25.09.2016 Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö beschließend 96

Beschluss

Der Marktgemeinderat Oberstdorf beschließt den Erlass einer

Verordnung
Über das Offenhalten der
Verkaufsstellen anlässlich des
„Oberstdorfer Bauern- und Käsemarkt“
  vom 17.11.2016

Aufgrund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I, S. 744), i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechtes (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. Nr. 25/1998, S. 956) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Verordnung:

§ 1
Handelszweige
Anlässlich des „Oberstdorfer Bauern- und Käsemarkt“ am 25.09.2016 können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

§ 3
Beschränkung der Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf das Gemeindegebiet von Oberstdorf.

§ 4
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen des § 17 LadSchlG, den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. Außerdem ist ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die festgesetzten Öffnungszeiten hinaus unzulässig.
§ 5
Hinweis
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des § 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen.

§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 25. September 2016 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 25. September 2016 außer Kraft.

Oberstdorf, den __.__.____                                                 MARKT OBERSTDORF

                                                               Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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10. / 7. Vollzug des Ladenschlussgesetzes; "Oberstdorfer Fotogipfel" am Sonntag den 12.06.2016 Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö beschließend 107

Beschluss

Der Marktgemeinderat Oberstdorf beschließt den Erlass einer

Verordnung
über das Offenhalten der
Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung
„Oberstdorfer Fotogipfel“
      vom 17.11.2015

Aufgrund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I, S. 744), i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechtes (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. Nr. 25/1998, S. 956) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Verordnung:
§ 1
Handelszweige
Anlässlich der Veranstaltung „Oberstdorfer Fotogipfel“ am 12.06.2016 können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

§ 3
Beschränkung der Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf das Gemeindegebiet von Oberstdorf.

§ 4
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. Außerdem ist ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die festgesetzten Öffnungszeiten hinaus unzulässig.

§ 5
Hinweis
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des § 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen.

§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2016 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 12. Juni 2016 außer Kraft.


Oberstdorf, den __.__._____                                                 MARKT OBERSTDORF

                                                         Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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11. / 8. Vollzug des Ladenschlussgesetzes; "Oberstdorf glitzert" am Sonntag den 03.01.2016 Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö beschließend 118

Beschluss

Der Marktgemeinderat Oberstdorf beschließt den Erlass einer

Verordnung
über das Offenhalten der
Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung
„Oberstdorf glitzert“
      vom 17.11.2015

Aufgrund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I, S. 744), i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechtes (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. Nr. 25/1998, S. 956) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Verordnung:
§ 1
Handelszweige
Anlässlich der Veranstaltung „Oberstdorf glitzert“ am 03.01.2016 können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

§ 3
Beschränkung der Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf das Gemeindegebiet von Oberstdorf.

§ 4
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. Außerdem ist ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die festgesetzten Öffnungszeiten hinaus unzulässig.

§ 5
Hinweis
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des § 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen.

§ 6
Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am 03. Januar 2016 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03. Januar 2016 außer Kraft.


Oberstdorf, den __.__._____                                                 MARKT OBERSTDORF
       
                                                         Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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12. / 9. Sportstätten Oberstdorf; Sanierung Heini-Klopfer-Skiflugschanze; Auftragsvergaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö beschließend 129

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den Auftrag für die Projektsteuerungsleistung Kosten/Termine zum Angebotspreis von € 85.000,00 Euro netto an das Büro nps Bauprojektmanagment GmbH, Adolph-Kolping-Platz 1 in 89073 Ulm zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

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13. / 10. Wasserversorgung Oberstdorf; Geplante Trinkwasserpreisanpassung zum 01.01.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö beschließend 1310

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den Wasserpreis zum 01.01.2016 um 0,20 €/m3 brutto auf nunmehr 1,25 €/m3 brutto zu erhöhen.

Zukünftig wird dem Gemeinderat jährlich der erforderliche, nachhaltige Wasserpreis für das Folgejahr, auf Basis der aktuellen Kalkulationen, vor den Haushaltsberatungen zum Beschluss vorgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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14. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 17.11.2015 ö informativ 14
Datenstand vom 16.12.2015 07:42 Uhr