Datum: 22.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Oberstdorf Haus, Saal "Nebelhorn"
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
01 Bekanntgaben
02 Ernennung der Mitglieder des Energie- und Klimabeirats
03 Neubau Therme Oberstdorf; Sachstand und Auftragsvergaben
03.01 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE201 - Sanitärtechnik
03.02 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE202 - Heizungstechnik
03.03 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE203 - Lüftungstechnik
03.04 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE205 - Gebäudeautomation
03.05 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE301 - Küche
03.06 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE302 - Kältetechnik
03.07 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE401a - Elektroarbeiten Starkstrom
03.08 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE401b - Elektroarbeiten Schwachstrom
03.09 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE404 - Kassenanlage
03.10 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE405 - Blitzschutz
04 Anpassung der Benutzungsgebühren für öffentlich kostenrechnende Einrichtungen des Marktes Oberstdorf; Kindertagesstätten - Musikschule - Bibliothek
04.01 Kindertagesstätten Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2023
04.02 Musikschule Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2023
04.03 Bibliothek Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2023
05 Vereinigte Wohltätigkeitsstiftung des Marktes Oberstdorf - Prüfungsbericht der überörtlichen Rechnungsprüfung 2015-2020 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes
06 Verschiedenes

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01. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö informativ 01
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02. Ernennung der Mitglieder des Energie- und Klimabeirats

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 02

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die nachstehend aufgeführten Mitglieder des Energie- und Klimabeirats für die Dauer der Amtszeit, also bis zum 02.05.2027, zu ernennen.


Institution/Interessensgruppe

Mitglied
1
Energieberater

Gerhard Schmid
2
Tourismus Oberstdorf (Kurbetriebe Oberstdorf)

Annabèlle Mesloh
3
Gemeinderat aus jeder Fraktion ein Mitglied
Freie Wähler
Michael Batscheider
4

SPD
Kathrin Bäuerle
5

CSU
Adalbert Schall
6

UOL
Anton Weiler
7

OA
Alexa Schwendinger
8

FDP
Walter Renn 
9

Grüne/B90
Bergith Hornbacher-Burgstaller
10
Verein d. ehem. Rechtler - Vertreter der LW

Herbert Gambeck
11
Bauamt

Barbelin van der Smissen
12
Oberstdorf for Future

Joachim Weiler
13
Energieversorgung Oberstdorf GmbH

Agnes Schraudolf
14
Bund Naturschutz Ortsgruppe Oberstdorf

Irmela Fischer
15
Forstwirtschaft

Robert Proksch

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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03. Neubau Therme Oberstdorf; Sachstand und Auftragsvergaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beratend 03
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03.01. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE201 - Sanitärtechnik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 03.01

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE201 Sanitärtechnik an die Firma Gebrüder Gassner GmbH aus Kempten zum Angebotspreis von 1.479.962,25 Euro netto einschließlich 4-Jahres-Wartung zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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03.02. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE202 - Heizungstechnik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 03.02

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE202 Heizungstechnik an die Firma Gebrüder Gassner GmbH aus Kempten zum Angebotspreis von 581.049,25 Euro netto einschließlich 4-Jahres-Wartung zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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03.03. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE203 - Lüftungstechnik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 03.03

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE203 Lüftungstechnik an die Firma Gebrüder Gassner GmbH aus Kempten zum Angebotspreis von 2.324.960,09 Euro netto einschließlich 4-Jahres-Wartung zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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03.04. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE205 - Gebäudeautomation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 03.04

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE205 Gebäudeautomation / MSR an die Firma Regeltechnik Seidl GmbH aus Bad Tölz zum Angebotspreis von 605.645,00 Euro netto einschließlich 4-Jahres-Wartung zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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03.05. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE301 - Küche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 03.05

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE301 Küchentechnik an die Firma FHE Vertrieb von Gastronomieeinrichtungen GmbH aus Dornbirn zum
Angebotspreis von 324.555,00 Euro netto einschließlich 4-Jahres-Wartung zu vergeben. Die
Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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03.06. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE302 - Kältetechnik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 03.06

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE302 Kältetechnik an die Firma Doster GmbH aus Nürtingen zum Angebotspreis von 144.392,00 Euro netto einschließlich 4-Jahres-Wartung zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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03.07. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE401a - Elektroarbeiten Starkstrom

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 03.07

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE401a – Elektroarbeiten Starkstrom an die Firma Elektro Uhlemayer GmbH & Co. KG aus Seeg zum Angebotspreis von 1.882.127,49 Euro netto einschließlich 4-Jahres-Wartung zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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03.08. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE401b - Elektroarbeiten Schwachstrom

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 03.08

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE401b – Elektroarbeiten Schwachstrom an die Firma Bosch Sicherheitssysteme GmbH aus Grasbrunn zum Angebotspreis von 390.431,00 Euro netto einschließlich 4-Jahres-Wartung zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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03.09. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE404 - Kassenanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 03.09

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE404 Kassenanlage an die Firma entervo-access GmbH aus Willich zum Angebotspreis von 389.702,20 Euro netto einschließlich 4-Jahres-Servicevertrag zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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03.10. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE405 - Blitzschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 03.10

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE405 – Blitzschutz an die Firma Blitzschutz Kunisch e.K. aus Marktoberdorf zum Angebotspreis von 69.551,12 Euro netto zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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04. Anpassung der Benutzungsgebühren für öffentlich kostenrechnende Einrichtungen des Marktes Oberstdorf; Kindertagesstätten - Musikschule - Bibliothek

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 04
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04.01. Kindertagesstätten Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 04.01

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen sowie der Personal- und Sachaufwendungen der Oberstdorfer Kindergärten und beschließt folgende 

S A T Z U N G
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) des Marktes Oberstdorf


Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung.

§ 1
Gebührenerhebung
  1. Der Markt Oberstdorf erhebt für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Gebühren (Benutzergebühren) auf Grundlage dieser Satzung. 

  1. Zusätzlich werden erhoben

  • Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung als Wahlleistung (Essensgeld), 
  • Verpflegungskosten für die Getränke als Pflichtleistung (Getränkegeld) und 
  • Verbrauchs- und Materialkosten als Pflichtleistung (Spiel- und Bastelmaterialien).

§2
Gebührentatbestand und Gebührenmaßstab
  1. Die zu entrichtenden Gebühren setzen sich aus Gebühren für die Benutzung, für Verpflegungskosten Mittagsessen, für Verpflegungskosten Getränke und für Verbrauchs- und Materialkosten zusammen. Maßgeblich ist jeweils die von den Personensorgeberechtigten gebuchte Dienstleistung. 

  1. Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankungen, Urlaub, sonstiger vorübergehender Abwesenheit und bei außerplanmäßiger oder geplanter Schließung der Einrichtung fort.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c werden in zwölf Kalendermonaten erhoben.

  1. In der verbindlichen Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt. Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.


§ 3
Gebührenschuldner
  1. Gebührenschuldner sind

  1. die Personenberechtigten bzw. die weiteren unterhaltspflichtigen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird.
  2. auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4
Entstehen und Fälligkeit
  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c (Benutzungsgebühren), Abs. 3 und 4 Verpflegungskosten Getränke und Verbrauchs- und Materialkosten entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Für angefangene Monate wird die volle Gebühr berechnet.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c, Abs. 2, 3 und 4 für den laufenden Monat werden jeweils zum letzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Oberstdorf eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto zu erteilen.  

  1. Bei der Gebühr i.S.d. § 5 Abs. 2 Mittagsverpflegung (Essensgeld) entsteht die Gebührenschuld mit der Anmeldung zum Essen und wird im Folgemonat mit der Erhebung der jeweiligen Benutzungsgebühr fällig.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 5 für die Ferienkindbetreuung sind als Wochengebühr jeweils direkt nach der Nutzung (Betreuung in den Ferien) fällig.

  1. Wird ein Betreuungsplatz in einer kommunalen Kindertageseinrichtung schriftlich abgemeldet, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. Dieser kann nur mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.  

Zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Juni und dem 31. August ist eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie z.B. Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Oberstdorf möglich. Eine Kündigung zur Unterbrechung der Beitragszahlung ist nicht möglich.  

§ 5
Gebührensätze
  1. Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den Besuch:

  1. Kleinkindbetreuung 
Kinder unter 3 Jahren

3-4 Stunden tgl. 
monatlich 177,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich 195,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich 212,00 €
6-7 Stunden tgl.
monatlich 228,00 €
7-8 Stunden tgl.
monatlich 245,00 €
8-9 Stunden tgl.
monatlich 261,00 €
9-10 Stunden tgl.
monatlich 279,00 €


  1. Kinderbetreuung 
Kinder ab 3 Jahren

3-4 Stunden tgl. 
monatlich 117,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich 134,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich 150,00 €
6-7 Stunden tgl.
monatlich 167,00 €
7-8 Stunden tgl.
monatlich 184,00 €
8-9 Stunden tgl.
monatlich 200,00 €
9-10 Stunden tgl.
monatlich 217,00 €


  1. Hortbetreuung
Kinder 1 bis 4 Klasse

1-2 Stunden tgl.
monatlich  46,00 €
2-3 Stunden tgl. 
monatlich  60,00 €
3-4 Stunden tgl. 
monatlich  75,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich  89,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich 103,00 €
6-7 Stunden tgl. in den Ferien
monatlich 118,00 €
7-8 Stunden tgl. in den Ferien
monatlich 133,00 €

  1. Die Verpflegungskosten für die Teilnahme am Mittagessen (Essensgeld pro Mahlzeit) werden separat erhoben. Sie richten sich nach den jeweils geltenden Preisen des externen Dienstleisters.

  1. Die monatlichen Verpflegungskosten für Getränke (Getränkegeld) betragen pro Kind 3,00 €.

  1. Die monatliche Gebühr für Verbrauchs- und Materialkosten (Spiel- und Bastelmaterialien) betragen pro Kind 4,00 €.

  1. Die Gebühren betragen für die Ferienkindbetreuung ausschließlich während der Ferienzeiten bei Buchung von: 

Ferienkindbetreuung 
Schüler und Schülerinnen der 1 bis 4 Klassen der Grundschule Oberstdorf, die nicht in der Hortbetreuung (§ 5 Abs. 1c) angemeldet sind

3-4 Stunden tgl. 
wöchentlich 66,00 €
4-5 Stunden tgl.
wöchentlich 78,00 €
5-6 Stunden tgl.
wöchentlich 89,00 €
6-7 Stunden tgl.
wöchentlich 100,00 €
7-8 Stunden tgl.
wöchentlich 111,00 €

§ 6
Staatlicher Zuschuss zum Elternbeitrag
  1. Die Benutzungsgebühr für den Besuch der kommunalen Kindertageseinrichtungen nach § 5 Abs. 1a und b dieser Satzung reduziert sich um den hierfür gewährten staatlichen Beitragszuschuss zur Entlastung der Familien und nach dem bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung (AV BayKiBiG). 

  1. Der monatliche, staatliche Beitragszuschuss wird von der monatlichen Benutzungsgebühr für den Besuch der kommunalen Kindertageseinrichtung nach § 5 Abs. 1a und b dieser Satzung in Abzug gebracht. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

  1. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Kindertageseinrichtung alle für die Gewährung des staatlichen Zuschusses erforderlichen Nachweis unverzüglich schriftlich vorzulegen.

§ 7
Ermäßigung
Auf die in § 5 Abs. 1a und b festgelegten Benutzungsgebühren bestehen folgende Ermäßigungen. 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die gleiche kommunale Kindertageseinrichtung und befinden sich in der gleichen Betreuungskategorie, erhält das zweite und jedes weitere Kind 30 % Ermäßigung auf die Benutzungsgebühr.

§ 8
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. September 2023 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen vom 30.06.2022 außer Kraft. 

Oberstdorf, __.__.2023

MARKT OBERSTDORF

Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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04.02. Musikschule Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 04.02

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen und der Personal- und Sachaufwendungen der kommunalen Musikschule Oberstdorf und beschließt folgende 

S A T Z U N G
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der kommunalen Musikschule des Marktes Oberstdorf


Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung.

§ 1

Gebühren

    1. Die Kommunale Musikschule Oberstdorf erhebt Jahresgebühren für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach folgender Gebührentabelle. 




Unterricht
 
Jahres-gebühr
Monats-gebühr
Jahresgebühr Hauptwohnsitz Oberstdorf
Monatsgebühr Hauptwohnsitz Oberstdorf
1) Einzelunterricht
 
 
 
 
 
Einzelunterricht
25 Min
1.188,00 €
99,00 €
852,00 €
71,00 €
Einzelunterricht
30 Min
1.428,00 €
119,00 €
1.008,00 €
84,00 €
Einzelunterricht 
45 Min
2.280,00 €
190,00 €
1.512,00 €
126,00 €
 
 
 
 
 
 
2) Gruppenunterricht
 
 
 
 
 
45 Min.
 
 
 
 
 
2er Gruppe
 
1.092,00€
91,00 €
768,00 €
64,00 €
3er Gruppe
 
732,00 €
61,00 €
504,00 €
42,00 €
4er Gruppe
 
552,00 € 
46,00 €
384,00 €
32,00 €
5er Gruppe
 
432,00 €
36,00 €
312,00 €
26,00 €
6er Gruppe
 
360,00 €
30,00 €
264,00 €
22,00 €
 
 
 
 
 
 
3) Früherziehung / Chor
 
 
 
 
 
60 Min. Chor
 
276,00 €
23,00 €
276,00 €
23,00 €
Musik. Früherziehung
 
276,00 €
23,00 €
276,00 €
23,00 €
Grundkurs ohne Instrument
45 Min
276,00 €
23,00 €
276,00 €
23,00 €
4) Bläserklasse
 
 
 
 
 
Bläserklassenunterricht
 
276,00 €
23,00 €
276,00 €
23,00 €



    1. Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Gebühren gemäß § 4 dieser Satzung erhoben. 
    2. Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben werden. 

§ 2

Gebührenpflicht

    1. Gebührenschuldner ist die Schülerin/ der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter. 
    2. Die Gebührenpflicht entsteht mit Zuteilung zum Unterricht. Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Online
    3. Die Gebühren für den laufenden Monat werden jeweils zum letzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden. 
    4. Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Monats die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt. 

§ 3

Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

    1.  Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai des Schuljahres schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt zum Beendigungsdatum. 
    2.  Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des Schuljahres. 
    3.  Ändert sich die Gebühr gemäß § 2 Absatz 4, so kann mit einer Frist von drei Monaten der   Unterrichtsvertrag vorzeitig gekündigt werden.
    4.  Während des Schuljahres kann die Schülerin oder der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.
    5.  Bei Verstößen gegen die Schulordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit der Schülerin/ dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Gebührenpflicht entfällt zum Ende des Schuljahres.

§ 4

Überlassungs- und Nutzungsgebühr

    1. Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen eine Gebühr überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
    2. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für ein Jahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. 


    1. Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist die Schülerin/ der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens (z.B. bei Beschädigung, Verlust, Ersatz) ist nicht ausgeschlossen. 
    2. Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.

§ 5

Gebührenermäßigungen/Zuschüsse

    1. Gebührenermäßigungen/Zuschüsse werden nur Bürgern des Marktes Oberstdorf gewährt.
    2. Für Bürger des Marktes Oberstdorf wird ein Abschlag auf die Jahresgebühr gewährt. 
    3. Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben oder deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar bei jeder weiteren Person vom Gebührensatz 10 % sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird. 

Eine Familienermäßigung wird nicht gewährt für Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Workshops, Früherziehung/Chor, Bläserklassenunterricht, Zweitinstrumentunterricht/ Mehrfachbelegungen sowie bei Überlassungs- und Nutzungsgebühren.

    1. Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 25 % wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Schuljahres der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.


§ 6

Gebührenerstattung

    1. Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. 
    2. Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 7

Gebührenbefreiung

    1. Die Gebühr für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt die Gebühr für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein.
    2. Die Schülerinnen und Schüler sind nach Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung zusätzlich von den Unterrichtsgebühren für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Hauptfach oder/und für das instrumentale Nebenfach befreit. 


§ 8

Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule vom 30.06.2022 außer Kraft.

MARKT OBERSTDORF

Oberstdorf, __.__.2023


Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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04.03. Bibliothek Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 04.03

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen sowie der Personal- und Sachaufwendungen der OBERSTDORF BIBLIOTHEK und beschließt folgende 

S A T Z U N G
für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der 
OBERSTDORF BIBLIOTHEK des Marktes Oberstdorf


Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaats Bayern (GO) sowie Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 des 
Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung.


§1
Gebühren

  1. Für die Benutzung der Bibliothek werden, folgende Jahresgebühren erhoben:
a) Erwachsene                                                                 25,00 Euro
b) Familien und Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen / -partner
   (im gleichen Haushalt)                                                                    28,00 Euro
c) Azubis, Studierende, Bundesfreiwilligenbedienstete, 
    Wehrdienstleistende                                                                12,00 Euro
d) Kinder und Vollzeitschülerinnen / Vollzeitschüler                                     frei
e) Lehrerinnen / Lehrer, Erzieherinnen / Erzieher und 
    Pflegerinnen / Pfleger der Oberstdorfer Schulen und Kindergärten      frei
                                                                
  1. Für die Ausstellung eines Benutzerausweises:
a) Erstausstellung                                                                   1,00 Euro
b) Ersatzausstellung                                                                 5,00 Euro
                                                       
  1. Ausleihgebühr pro Medium  
  1. Mit Allgäu-Walser-Card oder
              Oberstdorferinnen / Oberstdorfer mit Hauptwohnsitz                          2,00 Euro
  1. Ohne Allgäu-Walser-Card                                                        3,00 Euro
  2. Internetzugang                                                                 frei        
  3. Vorbestellung entliehener Medien                                                   frei
  4. Fernleihe: 
In der OBERSTDORF BIBLIOTHEK können nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze über den deutschen Leihverkehr beschafft werden. Von der Fernleihe ausgeschlossen sind: Romane, Hobbyliteratur, Loseblattsammlungen und Bücher, die unter 20,- Euro im Buchhandel erhältlich sind. Mit einer Beschaffungszeit von bis zu ca. 14 Tagen muss gerechnet werden. Die Versandkosten trägt die Leserin / der Leser, ebenso eine Bearbeitungsgebühr von 2,- Euro pro Titel. Die Bestellung erfolgt in der OBERSTDORF BIBLIOTHEK. 

§ 2
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)     Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung und Entleihung von Medien.

(2)     Die Gebührenschuld wird in voller Höhe mit der Anmeldung der Jahresgebühr für
 12 Monate fällig.

§ 3
Versäumnisentgelt, Mahngebühr

(1)    Für Bücher und Medien, die mit Ablauf der Leihfrist nicht zurückgebracht sind, ist  
        ein Versäumnisentgelt zu entrichten. 

(2)    Das Versäumnisentgelt beträgt bei Überschreitung der Ausleihfrist je Medieneinheit
1,- Euro pro angefangene Woche der Säumnis. Die Mahngebühr beträgt pro schriftliche 
Mahnung 5,- Euro.

(3)    Kinder und Vollzeitschülerinnen / Vollzeitschüler bezahlen keine Mahngebühr. 

§ 4
Gebührenerstattung, Abmeldung

(1)  Rückwirkend werden keine Gebühren nach §§ 1 und 3 erstattet.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung für die OBERSTDORF BIBLIOTHEK tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.06.2021 außer Kraft.

MARKT OBERSTDORF

Oberstdorf, __.__.2023


Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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05. Vereinigte Wohltätigkeitsstiftung des Marktes Oberstdorf - Prüfungsbericht der überörtlichen Rechnungsprüfung 2015-2020 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö beschließend 05

Beschluss

Der Markt Oberstdorf nimmt Kenntnis vom Prüfungsbericht der Vereinigten Wohltätigkeitsstiftung des Markes Oberstdorf vom 05.10.2022 der überörtlichen Rechnungsprüfung der Jahre 2015 bis 2020 vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband. 

Der Erste Bürgermeister sowie die Verwaltung werden ermächtigt zur Erledigung der Einzelfeststellungen (TZ; Textziffern) in diesem Bericht.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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06. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2023 ö informativ 06
Datenstand vom 20.07.2023 11:40 Uhr