1. Der Marktgemeinderat nimmt zustimmend Kenntnis vom Sachverhalt des bestehenden Wirtschafts- und Tourismusbeirates und hebt den Beschluss des Wirtschafts-, Tourismus- und Sportausschusses vom 13.06.2002 lfd. Nr. 2 auf.
2. Der Marktgemeinderat beschließt folgende
Geschäftsordnung für den Tourismusbeirat im Markt Oberstdorf
Der Marktgemeinderat gibt dem Tourismusbeirat in Oberstdorf folgende Geschäftsordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Im Tourismusbeirat werden die Interessen aller Unternehmen, Organisationen und Institutionen gebündelt die touristische Belange in Oberstdorf und seinen Ortsteilen vertreten.
(2) Der Tourismusbeirat erfüllt seine ihm übertragenen Aufgaben zum Wohl des Tourismus in Oberstdorf.
(3) Der Tourismus in Oberstdorf stellt sowohl für die Marktgemeinde als auch für die Bürger den Hauptwirtschaftszweig bzw. die Haupteinkommensgrundlage dar.
§ 2 Aufgaben des Tourismusbeirates
(1) Aufgabe des Tourismusbeirates ist die Förderung des Tourismus in Oberstdorf und seinen Ortsteilen. Der Tourismusbeirat behandelt dabei Fragestellungen zur strategischen touristischen Ausrichtung von Oberstdorf, die alle am Tourismus Beteiligten betreffen oder sich auf den Gesamtort auswirken.
(2) Der Tourismusbeirat wirkt durch seine Meinungsbildung bei der Positionierung des Ortes am touristischen Reisemarkt sowie bei der Entwicklung der touristischen Infrastruktur im Ort mit.
(3) Der Tourismusbeirat bündelt die Interessen der verschiedenen touristischen Leistungsträger und Akteure und trägt damit zu einer einheitlichen Meinungsbildung für die zukünftige Ortsentwicklung bei.
(4) Der Tourismusbeirat bestimmt seine inhaltliche Arbeit selbständig.
(5) Zur Meinungsbildung fasst er Beschlüsse mit empfehlendem Charakter.
§ 3 Mitglieder des Tourismusbeirats
(1) Der Tourismusbeirat besteht aus höchstens 25 Mitgliedern. Die Beiräte sind bestellte Vertreter ihrer mitglied-personenschaftlich organisierten Korporationen.
(2) In den Tourismusbeirat entsenden:
a) Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband,
Ortsstelle Oberstdorf 1 Mitglied
b) Verein der einheimischen Vermieter Oberstdorf
und seiner Ortsteile e.V. 1 Mitglied
c) Verein zur Förderung der Oberstdorfer Ortsteile e.V. 1 Mitglied
d) Gewerbeverband Oberstdorf Aktiv e.V. 1 Mitglied
e) Verschönerungsverein Oberstdorf e.V. 1 Mitglied
f) Skiclub Oberstdorf e.V. / Skisport- und Veranstaltungs-
GmbH 1 Mitglied
g) Verein der ehemaligen Rechtler der Ortsgemeinde
Oberstdorf 1 Mitglied
h) Bauernverband Oberstdorf 1 Mitglied
(3) Der Markt Oberstdorf entsendet:
a) 1. Bürgermeister
b) Tourismusdirektor
c) Sportstättenleiter
(4) Der Marktgemeinderat entsendet:
a) Referent für Tourismus
b) Referent für Wirtschaft
c) Referent für Sport
(5) Weitere Mitglieder
Der Tourismusbeirat kann weitere Mitglieder als Gäste bis zu der in Ziffer 1 festgelegten Mitgliederzahl auch dauerhaft (ständige Gäste) bestellen.
Ständige Gäste sind:
a) Vertreter der Oberstdorfer Bergbahnen 2 Mitglieder
b) Vertreter aus Wirtschaft / Freizeiteinrichtungen 4 Mitglieder
§ 4 Vorsitzender des Tourismusbeirats, Amtszeit
(1) Der Vorsitzende des Tourismusbeirates ist der amtierende Erste Bürgermeister des Marktes Oberstdorf. Sein Stellvertreter wird vom Tourismusbeirat aus der Mitte der Beiratsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder nach § 3 Abs. 4 entspricht der Amtszeit als Mitglied des Marktgemeinderates.
§ 5 Sitzungen
(1) Der Tourismusbeirat wird zweimal im Kalenderjahr, darüber hinaus nach Bedarf einberufen.
(2) Sitzungen des Tourismusbeirates werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(3) Die Einberufung kann schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist die Absendung der Einladung maßgebend. Die zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung erforderlichen Unterlagen sind den Mitgliedern des Tourismusbeirates zu übersenden, oder – falls eine Übersendung untunlich ist – in den Geschäftsraumen der Kurbetriebe Oberstdorf zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Sitzungen des Tourismusbeirates finden im Oberstdorf Haus oder im Sitzungssaal des Marktgemeinderates statt. Der Vorsitzende kann auch einen anderen Ort bestimmen.
(5) Die Sitzungen des Tourismusbeirates sind nicht-öffentlich.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Der Tourismusbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse des Tourismusbeirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit findet eine weitere Abstimmung statt. Bei erneuter Stimmengleichheit in dieser Abstimmung zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Die Beschlüsse des Tourismusbeirates haben empfehlenden Charakter und sind dem Marktgemeinderat bekannt zu geben.
(3) Wurde ein Abstimmungsgegenstand nicht mindestens eine Woche vor der Sitzung angekündigt, muss eine Beschlussfassung unterbleiben, wenn eines der anwesenden Tourismusbeiratsmitglieder der Abstimmung widerspricht.
(4) Über die Sitzungen des Tourismusbeirates ist ein vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnendes Ergebnisprotokoll anzufertigen. Ein Wortprotokoll wird nicht geführt. Der Vorsitzende des Tourismusbeirates bestimmt den Inhalt der Niederschrift. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, Teilnehmer, Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse festzuhalten.
(5) Jedes Mitglied des Tourismusbeirates erhält eine Abschrift der Niederschrift. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
§ 7 Willenserklärungen des Tourismusbeirates
Erklärungen des Tourismusbeirates werden in dessen Namen durch den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, abgegeben. Wenn beide verhindert sind, durch das älteste Mitglied.
Die Mitglieder sollen ihren demokratischen Gremien die Beratung der Themen vermitteln.
§ 8 Vertraulichkeit
Die Mitglieder des Tourismusbeirates sind – auch nach ihrem Ausscheiden – verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Tourismusbeirat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
Beabsichtigt ein Mitglied des Tourismusbeirates, Informationen, die der Vertraulichkeit unterliegen, an Dritte weiterzugeben, ist zuvor der Vorsitzende zu unterrichten. Bei Unstimmigkeiten über die Vertraulichkeit entscheidet der Vorsitzende.
§ 9 Aufhebung, Ergänzung und Änderung der Geschäftsordnung
Aufhebung, Ergänzung und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des Marktgemeinderates.
§ 10 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt am 24.06.2016 in Kraft und ist bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung gültig.
Oberstdorf, den
Vorsitzender Tourismusbeirat