Datum: 29.06.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Altes Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:37 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
11 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.04.2017 und vom 17.05.2017
2 Bericht des 1. Bürgermeisters
3 Tourismus Oberstdorf; Übernachtungszahlen Winter 2016/2017
42 Neuerlass der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages im Markt Oberstdorf (Kurbeitragssatzung)
53 Generalsanierung Doppelturnhalle Gertrud von Le Fort Gymnasium
6 Verschiedenes

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1. / 1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.04.2017 und vom 17.05.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 29.06.2017 ö 11

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschriften (öffentlicher Teil) seiner Sitzungen vom 25.04.2017 und vom 17.05.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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2. Bericht des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 29.06.2017 ö informativ 2
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3. Tourismus Oberstdorf; Übernachtungszahlen Winter 2016/2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 29.06.2017 ö beratend 3
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4. / 2. Neuerlass der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages im Markt Oberstdorf (Kurbeitragssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 29.06.2017 ö beschließend 42

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Oberstdorf beschließt den Erlass einer

Satzung
für die Erhebung eines Kurbeitrages
im Markt Oberstdorf
vom __.__.2017

Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Oberstdorf folgende Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages

§ 1
Beitragspflicht

Personen, die sich zur Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

§ 2
Kurgebiet

(1)        Kurgebiet ist das Gebiet der Kurbezirke I und II.
       Der Kurbezirk I umfasst
das Gebiet der Gemeindeteile Oberstdorf-Markt, Campingplätze, Kühberg, Jauchen und Reute.

       D er Kurbezirk II umfasst
das Gebiet der Gemeindeteile Anatswald, Birgsau, Christlessee, Dienersberg, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Freibergsee, Gaisalpe, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Höllwiesen, Hochleite, Kornau, Nebelhorn, Oytal, Ringang, Rohrmoos, Seealpe, Spielmannsau, Schrattenwang, Schwand, Tiefenbach (einschließlich Gsessel und Hochstatt), Schöllang, Reichenbach und Rubi.

(2)        Die genaue Abgrenzung der Kurbezirke ist aus einer Karte (Maßstab 1:25000) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung – Rathaus - eingesehen werden kann.

§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrags

(1)        Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.

(2)        Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.

(3)        Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.

§ 4
Höhe des Kurbeitrages

(1)        Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Anfangende Tage gelten als volle Tage. An- und Abreisetag werden zusammen als ein Tag berechnet.

(2)        Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag:

       Im Kurbezirk I
für Personen ab dem 17. Lebensjahr
2,60 €
für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
1,95 €

       Im Kurbezirk II
für Personen ab dem 17. Lebensjahr
2,05 €
für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
1,60 €

Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, haben den Kurbeitrag nach den Sätzen des Kurbezirks I zu entrichten.

(3)        Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.

(4)        Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:

1. Behinderte mit Ausweis und Zusatz „aG“, “BL“ oder „H“.
2. Begleitpersonen von Behinderten, wenn nach dem Behindertenausweis für den Behinderten eine Begleitperson erforderlich ist.

Die Befreiung ist innerhalb der in § 6 Abs. 1 genannten Frist nach der Ankunft bei der Gemeinde unter Vorlage des Ausweises zu beantragen.

§ 5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

(1)        Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, am ersten Tag ihres Aufenthalts in der Gemeinde mittels eines hierfür bei der Gemeinde oder beim Gastgeber erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

(2)        Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs.3 an den Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die nach § 6 Abs. 1 gemeldet werden oder die nach § 7 Abs. 1 eine Jahreskurbeitragspauschale zu entrichten haben.

§ 6
Einhebung und Haftung

(1)        Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Camping- und Wohnmobilplätzen sind verpflichtet, bei der Gemeinde die Beitragspflichtigen spätestens am zweiten Tag nach der Ankunft schriftlich mittels Papiermeldeschein oder im elektronischen Meldesystem (Allgäu-Walser-Card) des Landkreises Oberallgäu an- und abzumelden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Vermieterbetriebe, die in Papierform melden sind verpflichtet, die Beitragspflichtigen spätestens zwei Tage nach der Abreise schriftlich abzumelden. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags.

(2)        Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten innerhalb einer Woche nach Erhalt der Berechnung an die Gemeinde abzuführen.

(3)        Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet, der Gemeinde am Ende jeden Monats die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und kurbeitragspflichtig waren, aber  nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe all monatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages.

§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber

(1)        Für Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, beträgt der jährliche Kurbeitrag als Pauschalbetrag:

Im Kurbezirk I
für Personen ab dem 17. Lebensjahr
130,00 €
für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
97,50 €

       Im Kurbezirk II
für Personen ab dem 17. Lebensjahr
102,50 €
für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
80,00 €

Kinder bis zu Vollendung des 12. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. Für Behinderte und Begleitpersonen gilt § 4 Abs. 4 analog.

(2)        Der pauschale Jahreskurbeitrag ist für den/die Zweitwohnungsinhaber zu entrichten. Alle anderen Nutzer der Wohnung, die nach § 1 beitragspflichtig sind, unterliegen der Meldepflicht nach § 5.

(3)        Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres. Die Zahlung ist bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zu leisten. Bei Änderung im Laufe des Kalenderjahres wird jeder angefangene Kalendermonat mit einem Zwölften berechnet. Weisen Zweitwohnungsinhaber nach, dass sie sich nicht im Markt Oberstdorf aufgehalten haben, so entfällt die Pauschalierung und der Pauschalbetrag wird erstattet.

(4)        Der Markt Oberstdorf kann zur Festsetzung des Kurbeitrages verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen sowie Vermietungsagenturen und Vermietungsbüros über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

(5)        Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet dem Markt Oberstdorf innerhalb einen Monats anzuzeigen.

(6)        Mehrere Inhaber einer Zweitwohnung haften gesamtschuldnerisch für den pauschalen Jahreskurbeitrag.

(7)        Die in Abs. 1 genannten Pauschalbeträge werden auf Antrag des Kurbeitragspflichtigen jeweils auf den halben Betrag reduziert, wenn der Kurbeitragspflichtige nachweisen kann, dass die Zweitwohnung aufgrund eines Vertrags mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zu Zwecken der Weitervermietung für mindestens 50 Tage im Kalenderjahr vermietet wurde und die Verfügbarkeit der Eigennutzung der Wohnung zum Zweck der persönlichen Lebensführung bis auf den vertraglich eingeräumten Zeitraum beschränkt wurde (sog. mischgenutzte Zweitwohnung).

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)        Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen leichtfertig
       1. über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder
2. den Markt pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des Art. 14 KAG bleiben unberührt.

(2)        Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
       1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind
       oder
2. entgegen den Bestimmungen in § 3 in Verbindung mit §§ 6 und 7 dieser Satzung meldepflichtige Gäste nicht fristgerecht beim Markt meldet.

(3)        Gemäß Art. 15 und 16 KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.


§ 9 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 8 rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. § 8 tritt eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages im Markt Oberstdorf vom 16.12.2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 20.01.2016 außer Kraft.

Oberstdorf, __.__.2017

MARKT OBERSTDORF


Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. / 3. Generalsanierung Doppelturnhalle Gertrud von Le Fort Gymnasium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 29.06.2017 ö beschließend 53

Beschluss

Der Erste Bürgermeister Mies wird ermächtigt, die Architekten- und Fachplanerleistungen zur Sanierung der Sporthalle öffentlich auszuschreiben.

Vor der Erstellung der Förderunterlagen und der öffentlichen Ausschreibung der Planungsleistungen soll für die Turnhalle mit dem Untergeschoß ein Nutzungskonzept erstellt und mit der Regierung von Schwaben bezüglich Fördermöglichkeiten für die Sporträume abgestimmt werden. In dem Nutzungskonzept soll eine Erweiterungsoption für die Turnhalle mit untersucht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 29.06.2017 ö informativ 6
Datenstand vom 10.08.2017 16:16 Uhr