Datum: 21.11.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Oberstdorf Haus, Raum "Oytal"
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:33 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Antrag GRin Hornbacher-Burgstaller; Auf Behandlung von TOP 3 der nicht öffentlichen Sitzung in der öffentlichen Sitzung
22 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 12.10.2017
3 Bericht des 1. Bürgermeisters
43 Ermächtigung des ersten Bürgermeisters zur Aufnahme der in der rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssatzung 2017 enthaltenen Kredite
5 Haushaltberatungen Haushalt 2018 Markt und Eigenbetriebe; Abschluss der Beratungen
64 Erlass einer Verordnung über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf 2018
6.15 Frühlingshaftes Oberstdorf am Sonntag, den 29.04.2018; Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr
6.26 Kleinkunsttage am 02.09.2017; Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr
6.37 Oberstdorfer Eiszeit am 18.02.2018, Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr
6.48 Oberstdorfer Fotogipfel am 10.06.2018; Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr
7 Tourismus Oberstdorf; Status Förderantrag Bewegungsparcours und die konzeptionelle Weiterentwicklung im Geschäftsfeld Gesundheit
8 Entwicklung Gewerbefläche Karweidach; Zusammenlegung der Betriebsteile der Gemeindewerke Oberstdorf; Entwicklung frei werdender Flächen für Wohnbebauung durch Kraftwerksneubau Trettach III Zwischenbericht
9 Verschiedenes

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1. Antrag GRin Hornbacher-Burgstaller; Auf Behandlung von TOP 3 der nicht öffentlichen Sitzung in der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö beratend 1
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2. / 2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 12.10.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö 22

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) seiner Sitzung vom 12.10.2017 .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Bericht des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö informativ 3
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4. / 3. Ermächtigung des ersten Bürgermeisters zur Aufnahme der in der rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssatzung 2017 enthaltenen Kredite

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö beschließend 43

Beschluss

Der Marktgemeinderat ermächtigt Herrn 1. Bürgermeister Mies, die in der Haushaltssatzung
2017 des Marktes Oberstdorf veranschlagten und von der Rechtsaufsichtsbehörde
genehmigten Kreditaufnahmen in Höhe von

€ 5.519.600 beim Markt
€ 1.348.000 bei den Kurbetrieben
€ 850.000 bei den Gemeindewerken Oberstdorf

zu folgenden Konditionen vorzunehmen:

  • Kommunaldarlehen mit Zinsbindung zwischen 10 bis 20 Jahre
  • Tilgung, 40 gleich hohe Halbjahresraten, nachträglich fällig

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Haushaltberatungen Haushalt 2018 Markt und Eigenbetriebe; Abschluss der Beratungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö beschließend 5
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6. / 4. Erlass einer Verordnung über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö beschließend 64

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt folgende

Verordnung
über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf (Ladenschlussverordnung)
vom 23.11.2017

Der Markt Oberstdorf erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl I S. 744) zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S 2407) in Verbindung mit  der Ladenschlussverordnung (LSchlV) in der derzeit gültigen Fassung und Art. 42 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Verordnung:

§ 1
Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage
In den Verkaufsstellen im Markt Oberstdorf dürfen frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen; ferner Devotionalien, Badegegenstände und andere Waren, soweit diese für Oberstdorf kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen im Jahr 2018 zu den angegebenen Zeiten verkauft werden.

§ 2
Sonn- und Feiertage
An folgenden Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2018 dürfen die in § 1 aufgeführten Verkaufsstellen von 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Jahr
2018
Monat
Tage


Januar
06.
Februar
11., 18.
März
25.
April
01., 02., 29.
Mai
01., 06., 10., 13., 20., 21., 27., 31.,
Juni
03., 10., 17., 24.
Juli
01., 08., 15., 22., 29.
August
05., 12., 15., 19., 26.
September
02., 09., 16., 23., 30.
Oktober
03., 07., 14., 21.
November
-
Dezember
26., 31.,

§ 3
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Gemäß § 3 LSchlV ist die Offenhaltung auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der in § 1 genannten Waren geführt werden und auf diese ein erheblicher Teil des Gesamtumsatzes entfällt. Dies ist der Fall, wenn der Anteil dieser Waren am Gesamtumsatz mehr als 50 % beträgt.

(2) Der § 17 LadSchlG (Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Wer entgegen § 1 und § 2 dieser Verordnung Waren feilhält, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft, sie gilt bis zum 31. Dezember 2018.


MARKT OBERSTDORF


Laurent O. Mies
1.Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

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6.1. / 5. Frühlingshaftes Oberstdorf am Sonntag, den 29.04.2018; Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö beschließend 6.15

Beschluss

Der Marktgemeinderat Oberstdorf beschließt den Erlass einer

Verordnung
über das Offenhalten der
Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung
„Frühlingsfest“
      vom 23.11.2017

Aufgrund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I, S. 744), i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechtes (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. Nr. 25/1998, S. 956) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Verordnung:
§ 1
Handelszweige
Anlässlich der Veranstaltung „Frühlingsfest“ am 29.04.2018 können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

§ 3
Beschränkung auf Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf den zentralen Bereich des Gemeindegebietes des Marktes Oberstdorf.
Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 (Lageplan) zu dieser Satzung dargestellt.

§ 4
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. Außerdem ist ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die festgesetzten Öffnungszeiten hinaus unzulässig.
§ 5
Hinweis
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des § 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen.

§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 29. April 2018 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 29. April 2018 außer Kraft.


Oberstdorf, den __.__._____

MARKT OBERSTDORF

Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

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6.2. / 6. Kleinkunsttage am 02.09.2017; Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö beschließend 6.26

Beschluss

Der Marktgemeinderat Oberstdorf beschließt den Erlass einer

Verordnung
über das Offenhalten der
Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung
„Kleinkunsttage“
vom 23.11.2017

Aufgrund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I, S. 744), i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechtes (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. Nr. 25/1998, S. 956) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Verordnung:
§ 1
Handelszweige
Anlässlich der Veranstaltung „Kleinkunsttage“ am 02.09.2018 können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

§ 3
Beschränkung auf Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf den zentralen Bereich des Gemeindegebietes des Marktes Oberstdorf.
Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 (Lageplan) zu dieser Satzung dargestellt.

§ 4
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. Außerdem ist ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die festgesetzten Öffnungszeiten hinaus unzulässig.
§ 5
Hinweis
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des § 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen.

§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 02. September 2018 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 02. September 2018 außer Kraft.


Oberstdorf, den

MARKT OBERSTDORF

Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

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6.3. / 7. Oberstdorfer Eiszeit am 18.02.2018, Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö beschließend 6.37

Beschluss

Der Marktgemeinderat Oberstdorf beschließt den Erlass folgender Verordnung:

Verordnung
über das Offenhalten der
Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung
„Oberstdorfer Eiszeit“
vom 23.11.2017

Aufgrund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I, S. 744), i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechtes (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. Nr. 25/1998, S. 956) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Verordnung:
§ 1
Handelszweige
Anlässlich der Veranstaltung „Oberstdorfer Eiszeit“ am 18.02.2018 können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

§ 3
Beschränkung auf Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf den zentralen Bereich des Gemeindegebietes des Marktes Oberstdorf.
Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 (Lageplan) zu dieser Satzung dargestellt.

§ 4
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. Außerdem ist ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die festgesetzten Öffnungszeiten hinaus unzulässig.
§ 5
Hinweis
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des § 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen.

§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2018 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 18. Februar 2018 außer Kraft.


Oberstdorf, den
MARKT OBERSTDORF

Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

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6.4. / 8. Oberstdorfer Fotogipfel am 10.06.2018; Erlass einer Ladenschlussverordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen und Geschäfte in Oberstdorf von 12 bis 17 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö beschließend 6.48

Beschluss

Der Marktgemeinderat Oberstdorf beschließt den Erlass einer

Verordnung
über das Offenhalten der
Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung
„Oberstdorfer Fotogipfel“
vom 23.11.2017

Aufgrund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I, S. 744), i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechtes (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. Nr. 25/1998, S. 956) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Verordnung:
§ 1
Handelszweige
Anlässlich der Veranstaltung „Oberstdorfer Fotogipfel“ am 10.06.2018 können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

§ 3
Beschränkung auf Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf den zentralen Bereich des Gemeindegebietes des Marktes Oberstdorf.
Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 (Lageplan) zu dieser Satzung dargestellt.

§ 4
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. Außerdem ist ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die festgesetzten Öffnungszeiten hinaus unzulässig.
§ 5
Hinweis
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des § 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen.

§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2018 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 10. Juni 2018 außer Kraft.


Oberstdorf, den __.__._____

MARKT OBERSTDORF

Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

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7. Tourismus Oberstdorf; Status Förderantrag Bewegungsparcours und die konzeptionelle Weiterentwicklung im Geschäftsfeld Gesundheit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö 7
zum Seitenanfang

8. Entwicklung Gewerbefläche Karweidach; Zusammenlegung der Betriebsteile der Gemeindewerke Oberstdorf; Entwicklung frei werdender Flächen für Wohnbebauung durch Kraftwerksneubau Trettach III Zwischenbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö beschließend 8
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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.11.2017 ö informativ 9
Datenstand vom 18.03.2020 15:07 Uhr