Datum: 28.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Oberstdorf Haus, Saal "Breitachklamm"
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:09 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
01 Haushaltsberatungen 2025; Wirtschaftspläne Eigenbetriebe; Kurbetriebe Oberstdorf
02 Haushaltsberatungen 2025; Verwaltungs- und Vermögenshaushalt Markt
03 Neuerlass einer Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags im Markt Oberstdorf
04 Friedhofswesen; Erlass einer Satzung des Marktes Oberstdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
05 Verschiedenes

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01. Haushaltsberatungen 2025; Wirtschaftspläne Eigenbetriebe; Kurbetriebe Oberstdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 28.11.2024 ö beratend 01

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem vorliegenden Wirtschaftsplan 2025 der Kurbetriebe Oberstdorf zu und beauftragt die Verwaltung, diesen in den Haushaltsplan des Marktes (Kernhaushalt) einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

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02. Haushaltsberatungen 2025; Verwaltungs- und Vermögenshaushalt Markt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 28.11.2024 ö beratend 02

Beschluss

Beschlussvorschlag 1: 

Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung, den vorliegenden Entwurf des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes 2025 des Marktes (Kernverwaltung) zur Verabschiedung in der Marktgemeinderatssitzung am 17.12.2024 aufzubereiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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03. Neuerlass einer Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags im Markt Oberstdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 08.08.2024 ö 06
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 28.11.2024 ö beschließend 03

Beschluss

Satzung
für die Erhebung eines Kurbeitrages
im Markt Oberstdorf
vom 28.11.2024

Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Oberstdorf folgende Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages

§ 1
Beitragspflicht

(1)  Personen, die sich zur Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, 
       ohne dort ihre alleinige oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben oder die neben einer alleinigen oder Hauptwohnung im Sinn des Melderechts in diesem Gebiet eine vorwiegend benutze Wohnung im Ausland haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2)        Absatz 1 gilt auch für Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Übernachtungsgäste der Gemeinde zu Kur- und Erholungszwecken erwarten lässt. Zum Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen zählt auch der Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr, der auf die Übernachtungsgäste entfällt. 


§ 2
Kurgebiet

(1)        Kurgebiet ist das Gebiet der Kurbezirke I und II. 
       Der Kurbezirk I umfasst 
       das Gebiet der Gemeindeteile Oberstdorf-Markt, Campingplätze, Kühberg, Jauchen und 
      Reute.

       Der Kurbezirk II umfasst 
das Gebiet der Gemeindeteile Anatswald, Birgsau, Christlessee, Dienersberg, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Freibergsee, Gaisalpe, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Höllwiesen, Hochleite, Kornau, Nebelhorn, Oytal, Ringang, Rohrmoos, Seealpe, Spielmannsau, Schrattenwang, Schwand, Tiefenbach (einschließlich Gsessel und Hochstatt), Schöllang, Reichenbach und Rubi.

(2)        Die genaue Abgrenzung der Kurbezirke ist aus einer Karte (Maßstab 1:25000) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung – Rathaus - eingesehen werden kann.

§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrags

(1)        Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen 
      Tages.

(2)        Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.

(3)        Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.

(4)  Zum Nachweis der Entrichtung des Kurbeitrages erhält der Beitragspflichtige einen Gästepass von dem zur Einhebung Verpflichteten (§ 6).



§ 4
Höhe des Kurbeitrages

(1)        Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Anfangende Tage gelten als volle Tage. An- und Abreisetag werden zusammen als ein Tag berechnet.

(2)        Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag:

       Im Kurbezirk I
       für Personen ab dem 17. Lebensjahr                                                3,80 €
       für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr        3,15 €


       Im Kurbezirk II
       für Personen ab dem 17. Lebensjahr                                                3,25 €
       für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr        2,80 €

Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, haben den Kurbeitrag nach den Sätzen des Kurbezirks I zu entrichten.

(3)        Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.

(4)        Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:

1. Behinderte mit Ausweis und Zusatz „aG“, “BL“ oder „H“.
2. Begleitpersonen von Behinderten, wenn nach dem Behindertenausweis für den Behinderten eine Begleitperson erforderlich ist.

Die Befreiung ist innerhalb der in § 6 Abs. 1 genannten Frist nach der Ankunft bei der Gemeinde unter Vorlage des Ausweises zu beantragen.

§ 5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

(1)        Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, sowie Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde am Tag der Anreise mittels des durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten elektronischen Meldesystems die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. Anzugeben sind der Name, die Anschrift (Hauptwohnsitz), das Geburtsdatum, der Tag der Ankunft und der (vorgesehene) Abreisetag. 

(2)        Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die nach § 6 Abs. 1 gemeldet werden oder die nach § 7 Abs. 1 eine Jahreskurbeitragspauschale zu entrichten haben.

§ 6
Einhebung und Haftung

(1)        Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Camping- und Wohnmobilplätzen sind verpflichtet, bei der Gemeinde die Beitragspflichtigen spätestens am Tag der Anreise mittels des durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten elektronischen Meldesystem zu melden. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags.

(2)        Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten innerhalb einer Woche nach Erhalt der Berechnung an die Gemeinde abzuführen.

§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber

(1)        Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd von Ihnen getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, haben, sofern Sie nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Der jährliche Kurbeitrag als Pauschalbetrag beträgt:

Im Kurbezirk I
       für Personen ab dem 17. Lebensjahr                                                190,00 €
       für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr        157,50 €


       Im Kurbezirk II
       für Personen ab dem 17. Lebensjahr                                                162,50 €
       für Kinder und Jugendliche vom 13. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr        140,00 €

Kinder bis zu Vollendung des 12. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. Für Behinderte und Begleitpersonen gilt § 4 Abs. 4 analog.


(2)        Alle anderen Nutzer der Wohnung, die nach § 1 beitragspflichtig sind, unterliegen der Meldepflicht nach § 5. 

(3)        Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres. Die Zahlung ist bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zu leisten. Bei Änderung im Laufe des Kalenderjahres wird jeder angefangene Kalendermonat mit einem Zwölften berechnet. Weisen Zweitwohnungsinhaber nach, dass sie sich nicht im Markt Oberstdorf aufgehalten haben, so entfällt die Pauschalierung und der Pauschalbetrag wird erstattet.

(4)        Der Markt Oberstdorf kann zur Festsetzung des Kurbeitrages verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen sowie Vermietungsagenturen und Vermietungsbüros über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

(5)        Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet dem Markt Oberstdorf innerhalb eines Monats anzuzeigen.

(6)        Mehrere Inhaber einer Zweitwohnung haften gesamtschuldnerisch für den pauschalen Jahreskurbeitrag.

(7)        Die in Abs. 1 genannten Pauschalbeträge werden auf Antrag des Kurbeitragspflichtigen jeweils auf den halben Betrag reduziert, wenn der Kurbeitragspflichtige nachweisen kann, dass die Zweitwohnung aufgrund eines Vertrags mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zu Zwecken der Weitervermietung für mindestens 50 Tage im Kalenderjahr vermietet wurde und die Verfügbarkeit der Eigennutzung der Wohnung zum Zweck der persönlichen Lebensführung bis auf den vertraglich eingeräumten Zeitraum beschränkt wurde (sog. mischgenutzte Zweitwohnung).

(8)  Zum Nachweis der Entrichtung des pauschalen Kurbeitrages erhält der Beitragspflichtige einen Gästepass. 


§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)        Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen leichtfertig
       1. über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder
2. den Markt pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des Art. 14 KAG bleiben unberührt. 

(2)        Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
       1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind 
       oder
2. entgegen den Bestimmungen in § 3 in Verbindung mit §§ 6 und 7 dieser Satzung meldepflichtige Gäste nicht fristgerecht beim Markt meldet. 

(3)        Gemäß Art. 15 und 16 KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. 

§ 9 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt zum 14.12.2024 in Kraft.
(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages im Markt Oberstdorf in der Fassung vom 29.06.2017 mit den erlassenen Änderungen außer Kraft.


Oberstdorf,  __.__.2024

MARKT OBERSTDORF


Klaus King
Erster Bürgermeister 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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04. Friedhofswesen; Erlass einer Satzung des Marktes Oberstdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 23.03.2023 ö 05
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 28.11.2024 ö 04

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt das Hochbauprojekt ‚Sanierung Aussegnungshalle Waldfriedhof Oberstdorf mit Vorplatz‘, das 2026 vorgesehen war, mangels Entscheidungs- und Umsetzungsreife eines anderen Hochbauprojekts (Eisener Steg, OT Tiefenbach) zur Umsetzung in 2025 zu priorisieren. 
Die Kämmerei wird beauftragt, einen entsprechenden Mitteleinsatz auf Basis der vorliegenden Kostenberechnungen in den Haushalt des Marktes 2025 einzuarbeiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat beschließt folgenden Erlass der 


Satzung des Marktes Oberstdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 28.11.2024

Präambel
Aufgrund Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Oberstdorf: 

§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden vom Markt Oberstdorf Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. 

§ 2 Gebührenschuldner 
  1. Gebührenschuldner ist, wer 
  1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, 
  2. eine Bestattung an einer Grabstätte in Auftrag gibt, 
  3. Einrichtungen des Friedhofs benutzt, 
  4. eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt, 
  5. wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, 
  1. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld 
  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des § 1. 
  2. Die Gebühren werden 30 Tage nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
  3. Der Markt Oberstdorf ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben. 
  4. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 

§ 4 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren 
Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. 

§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.  
Die Friedhofsgebührensatzung vom 23.03.2023 tritt gleichzeitig außer Kraft. 

Oberstdorf, __.__.2024 

MARKT OBERSTDORF



Klaus King
Erster Bürgermeister
Tarif zur Friedhofsgebührensatzung des Marktes Oberstdorf



  1. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung
Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten sind bei der Erstbelegung für die gesamte satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.
        1. Gebühren für die Überlassung und den Wiedererwerb von Sarggrabstätten

Nutzungsdauer
Gebührensatz
  1. für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  8 Jahre
   330,00 EUR
  1. für Personen über 10 Jahren


aa) Sarggrabstätte einfach
15 Jahre
   900,00 EUR
bb) Sarggrabstätte zweifach
15 Jahre
1.290,00 EUR
cc) Sarggrabstätte dreifach
15 Jahre
1.695,00 EUR
Bei Urnenbeisetzungen in bestehende Grabstätten nach 2b) wird zur Deckung der Kosten der Infrastruktur des Friedhofs eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR je Urnenbeisetzung erhoben.

        1. Gebühren für die Überlassung und den Wiedererwerb von Urnenstätten
a)  Urnenwahlgrabstätte
15 Jahre
780,00 EUR
      1. Urnenwandnischen inkl. Beschriftung
15 Jahre
2.300,00 EUR
      1. Naturnahe Baumgrabstätte inkl. Beschriftung, 
     § 16 FS
15 Jahre
2.300,00 EUR
      1. Naturnahe Wiesengrabstätte inkl. Beschriftung,
     § 16 FS
15 Jahre
1.800,00 EUR
      1. Urnengemeinschaftsgrabstätte inkl. Beschriftung
15 Jahre
1.800,00 EUR
      1. Anonyme Urnengrabstätten
unbegrenzt
  1.050,00 EUR
Bei Folgebeisetzungen in bestehende Grabstätten nach 2a) bis 2d) wird zur Deckung der Kosten der Infrastruktur des Friedhofs eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR je Urnenbeisetzung erhoben.

     3. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts (je Jahr)
  1. Sarggrabstätte Personen über 10 Jahre einfach
60,00 EUR   
  1. Sarggrabstätte Personen über 10 Jahre zweifach
 86,00 EUR   
  1. Sarggrabstätte Personen über 10 Jahre dreifach
 113,00 EUR   
  1. Urnenwahlgrabstätte
52,00 EUR
  1. Kindergrabstätte
41,00 EUR
  1. Urnenwandnischen
153,00 EUR
  1. Naturnahe Wiesengrabstätte, § 16 FS
120,00 EUR
  1. Naturnahe Baumgrabstätte, § 16 FS
153,00 EUR
 
  1. Gebühren für Ausheben und Schließen der Grabstätten, Beisetzungen
Die Gebührensätze gelten für Beisetzungen, die montags bis freitags stattfinden. Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 380,00 EUR erhoben.
1. Bei Sarggrabstätten
  1.140,00 EUR
2. Bei Sarggrabstätten (Tiefenbestattung)
1.470,00 EUR
3. Bei Kindergrabstätten (gilt auch für Sternenkindergrab)
490,00 EUR
4. Bei Urnengrabstätten
270,00 EUR
5. Bei Urnenbeisetzungen im Urnengemeinschaftsgrab
270,00 EUR

  1. Aus-, Ein- und Umbettungsgebühren
  1. Ausbetten und Überführung auf einen anderen Friedhof
    (Sargbestattung)
1.630,00 EUR
  1. Ausbetten und Überführung auf einen anderen Friedhof
(Urnenbeisetzung)
320,00 EUR
  1. Umbetten auf demselben Friedhof (Sargbestattung)
2.450,00 EUR
  1. Umbetten auf demselben Friedhof (Urnenbeisetzung)
490,00 EUR

  1. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen
  1. für die Benutzung der Leichenräume zur Aufbewahrung, je Tag
85,00 EUR
  1. für die Benutzung des Sektionsraums
142,00 EUR
  1. für die Benutzung der Aussegnungshalle Waldfriedhof
110,00 EUR
  1. für die Benutzung der Aussegnungshalle in Tiefenbach
49,00 EUR
  1. Benutzung des Kühlraums je Tag
98,00 EUR


V. Genehmigungsgebühren, sonstige Gebühren 

Gebühr für Grabmalgenehmigung 
51,00 EUR
Umschreibungsgebühr Nutzungsrecht 
25,00 EUR
Verwaltungsgebühr 
77,00 EUR
Dienstleistungen des Friedhofspersonals
80,00 EUR

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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05. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 28.11.2024 ö informativ 05
Datenstand vom 25.02.2025 15:12 Uhr