Datum: 25.06.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Oberstdorf Haus, Raum "Freibergsee"
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:36 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
01 Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 16.05.2024 und 28.05.2024
02 Bekanntgaben
03 Listennachfolge SPD im Marktgemeinderat Oberstdorf 2020 - 2026; Vereidigung von Frau Birgit Heckmair
04 Listennachfolge SPD im Marktgemeinderat Oberstdorf 2020 - 2026; Hinweis auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht von Frau Birgit Heckmair
05 Listennachfolge SPD im Marktgemeinderat Oberstdorf 2020 - 2026; Nachbesetzung der gemeindlichen Ausschüsse; Entsendung in die beschließenden Ausschüsse des Marktgemeinderates gemäß § 6 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat (GeschO)
06 Neubau Therme Oberstdorf; Sachstand und Auftragsvergabe
06.01 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE114 - Fliesen-/Estricharbeiten
06.02 Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE119 - Saunabau
07 Anpassung der Benutzungsgebühren für öffentlich kostenrechnende Einrichtungen des Marktes Oberstdorf; Kindertagesstätten - Musikschule - Bibliothek
07.01 Kindertagesstätten Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2024
07.02 Musikschule Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2024
07.03 Bibliothek Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2024
08 Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer; Verwendung der neuen Hundesteuer-Mustersatzung und Erhöhung der Steuersätze
09 Beteiligungsbericht des Marktes Oberstdorf 2022
10 Verschiedenes

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01. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 16.05.2024 und 28.05.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö 01

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) seiner Sitzung vom 16.05.2024.
Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) seiner Sitzung vom 28.05.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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02. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö informativ 02
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03. Listennachfolge SPD im Marktgemeinderat Oberstdorf 2020 - 2026; Vereidigung von Frau Birgit Heckmair

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 16.05.2024 ö beschließend 04
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö beschließend 03
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04. Listennachfolge SPD im Marktgemeinderat Oberstdorf 2020 - 2026; Hinweis auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht von Frau Birgit Heckmair

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 16.05.2024 ö beschließend 05
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö 04
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05. Listennachfolge SPD im Marktgemeinderat Oberstdorf 2020 - 2026; Nachbesetzung der gemeindlichen Ausschüsse; Entsendung in die beschließenden Ausschüsse des Marktgemeinderates gemäß § 6 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat (GeschO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 16.05.2024 ö beschließend 06
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö 05

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den frei gewordenen Ausschusssitz der SPD im Hauptausschuss, Ausschuss für öffentliche Sicherheit, Ordnung und Soziales wie folgt nachzubesetzen.

Als Ausschussmitglied wird bestellt:                GRin Frau Birgit Heckmair

Der Marktgemeinderat beschließt, den frei gewordenen Ausschusssitz der SPD im Finanzausschuss wie folgt nachzubesetzen.

Als Ausschussmitglied wird bestellt:                GRin Frau Birgit Heckmair

Der Marktgemeinderat beschließt, den frei gewordenen Ausschusssitz der SPD im Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss wie folgt nachzubesetzen.

Als Ausschussmitglied wird bestellt:                GRin Frau Birgit Heckmair

Der Marktgemeinderat beschließt, den frei gewordenen Ausschusssitz der SPD im Tourismus-, Sport-, Wirtschafts- und Landwirtschafts-Ausschuss wie folgt nachzubesetzen.

Als Ausschussmitglied wird bestellt:                GRin Frau Birgit Heckmair

In den Energie- und Klimabeirat wurde aus jeder Fraktion der im Marktgemeinderat vertretenen Parteien oder Wählergruppen ein Mitglied entsandt. 

Frau Heckmair wird in den Energie- und Klimabeirat berufen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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06. Neubau Therme Oberstdorf; Sachstand und Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö beratend 06
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06.01. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE114 - Fliesen-/Estricharbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö beschließend 06.01

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE114 Fliesen- und Estricharbeiten an die Firma Fliesen Röhlich GmbH aus Wendelstein zum Angebotspreis von 2.230.038,24 Euro netto zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

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06.02. Neubau Therme Oberstdorf; Auftragsvergabe VE119 - Saunabau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö beschließend 06.02

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, im Projekt Neubau Therme Oberstdorf das Gewerk VE119 Saunabau an die Firma Devine Wellness-Anlagenbau GmbH aus Radfeld/Österreich zum Angebotspreis von 584.670,00 € Euro netto zu vergeben. Die Verwaltung wird zum Vertragsabschluss und zur Auftragsvergabe ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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07. Anpassung der Benutzungsgebühren für öffentlich kostenrechnende Einrichtungen des Marktes Oberstdorf; Kindertagesstätten - Musikschule - Bibliothek

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö beschließend 07
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07.01. Kindertagesstätten Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö beschließend 07.01

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen sowie der Personal- und Sachaufwendungen der Oberstdorfer Kindergärten und beschließt folgende 

S A T Z U N G

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) des Marktes Oberstdorf


Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung.

§ 1
Gebührenerhebung
  1. Der Markt Oberstdorf erhebt für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Gebühren (Benutzergebühren) auf Grundlage dieser Satzung. 

  1. Zusätzlich werden erhoben

  • Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung als Wahlleistung (Essensgeld), 
  • Verpflegungskosten für die Getränke als Pflichtleistung (Getränkegeld) und 
  • Verbrauchs- und Materialkosten als Pflichtleistung (Spiel- und Bastelmaterialien).

§2
Gebührentatbestand und Gebührenmaßstab
  1. Die zu entrichtenden Gebühren setzen sich aus Gebühren für die Benutzung, für Verpflegungskosten Mittagsessen, für Verpflegungskosten Getränke und für Verbrauchs- und Materialkosten zusammen. Maßgeblich ist jeweils die von den Personensorgeberechtigten gebuchte Dienstleistung. 

  1. Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankungen, Urlaub, sonstiger vorübergehender Abwesenheit und bei außerplanmäßiger oder geplanter Schließung der Einrichtung fort.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b, c und d werden in zwölf Kalendermonaten erhoben.

  1. In der verbindlichen Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt. Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.


§ 3
Gebührenschuldner
  1. Gebührenschuldner sind

  1. die Personenberechtigten bzw. die weiteren unterhaltspflichtigen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird.
  2. auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4
Entstehen und Fälligkeit
  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b, c und d (Benutzungsgebühren), Abs. 3 und 4 Verpflegungskosten Getränke und Verbrauchs- und Materialkosten entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Für angefangene Monate wird die volle Gebühr berechnet.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b,  c, und d Abs. 2, 3 und 4  für den laufenden Monat werden jeweils zum letzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Oberstdorf eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto zu erteilen.  

  1. Bei der Gebühr i.S.d. § 5 Abs. 2 Mittagsverpflegung (Essensgeld) entsteht die Gebührenschuld mit der Anmeldung zum Essen und wird im Folgemonat mit der Erhebung der jeweiligen Benutzungsgebühr fällig.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 5 für die Ferienkindbetreuung sind als Wochengebühr jeweils direkt nach der Nutzung (Betreuung in den Ferien) fällig.

  1. Wird ein Betreuungsplatz in einer kommunalen Kindertageseinrichtung schriftlich abgemeldet, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. Dieser kann nur mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.  

Zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Juni und dem 31. August ist eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie z.B. Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Oberstdorf möglich. Eine Kündigung zur Unterbrechung der Beitragszahlung ist nicht möglich.  


§ 5
Gebührensätze
  1. Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den Besuch:

  1. Kleinkindbetreuung 
Kinder unter 3 Jahren

3-4 Stunden tgl. 
monatlich 204,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich 224,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich 244,00 €
6-7 Stunden tgl.
monatlich 262,00 €
7-8 Stunden tgl.
monatlich 282,00 €
8-9 Stunden tgl.
monatlich 300,00 €
9-10 Stunden tgl.
monatlich 321,00 €


  1. Kinderbetreuung 
Kinder ab 3 Jahren

3-4 Stunden tgl. 
monatlich 135,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich 154,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich 173,00 €
6-7 Stunden tgl.
monatlich 192,00 €
7-8 Stunden tgl.
monatlich 212,00 €
8-9 Stunden tgl.
monatlich 230,00 €
9-10 Stunden tgl.
monatlich 250,00 €


  1. Hortbetreuung 
(ohne Ferienbetreuung)
Kinder 1 bis 4 Klasse

1-2 Stunden tgl.
monatlich  53,00 €
2-3 Stunden tgl. 
monatlich  69,00 €
3-4 Stunden tgl. 
monatlich  86,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich 102,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich 118,00 €
6-7 Stunden tgl. 
monatlich 136,00 €
7-8 Stunden tgl. 
monatlich 153,00 €

  1. Hortbetreuung     
(mit Ferienbetreuung)
Kinder 1 bis 4 Klasse
Ferienbetreuungszeit
1 bis 14 Tage 
Monatlich
Ferienbetreuungszeit
15 bis 29 Tage 
Monatlich
Ferienbetreuungszeit
Über 30 Tage 
Monatlich
1-2 Stunden tgl.
     57,00 €
   59,00 €
   61,00 €
2-3 Stunden tgl. 
     73,00 €
   75,00 €
   77,00 €
3-4 Stunden tgl. 
     90,00 €
   92,00 €
   94,00 €
4-5 Stunden tgl.
   106,00 €
 108,00 €
  110,00 €
5-6 Stunden tgl.
   122,00 €
 124,00 €
  126,00 €
6-7 Stunden tgl. 
   140,00 €
 142,00 €
  144,00 €
7-8 Stunden tgl. 
   157,00 €
 159,00 €
  161,00 €


  1. Die Verpflegungskosten für die Teilnahme am Mittagessen (Essensgeld pro Mahlzeit) werden separat erhoben. Sie richten sich nach den jeweils geltenden Preisen des externen Dienstleisters.

  1. Die monatlichen Verpflegungskosten für Getränke (Getränkegeld) betragen pro Kind 3,00 €.

  1. Die monatliche Gebühr für Verbrauchs- und Materialkosten (Spiel- und Bastelmaterialien) betragen pro Kind 4,00 €.

  1. Die Gebühren betragen für die Ferienkindbetreuung ausschließlich während der Ferienzeiten bei Buchung von: 

Ferienkindbetreuung 
Schüler und Schülerinnen der 1 bis 4 Klassen der Grundschule Oberstdorf, die nicht in der Hortbetreuung (§ 5 Abs. 1c und d) angemeldet sind

3-4 Stunden tgl. 
wöchentlich   76,00 €
4-5 Stunden tgl.
wöchentlich   90,00 €
5-6 Stunden tgl.
wöchentlich 102,00 €
6-7 Stunden tgl.
wöchentlich 115,00 €
7-8 Stunden tgl.
wöchentlich 128,00 €


§ 6
Staatlicher Zuschuss zum Elternbeitrag
  1. Die Benutzungsgebühr für den Besuch der kommunalen Kindertageseinrichtungen nach § 5 Abs. 1a und b dieser Satzung reduziert sich um den hierfür gewährten staatlichen Beitragszuschuss zur Entlastung der Familien und nach dem bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung (AV BayKiBiG). 

  1. Der monatliche, staatliche Beitragszuschuss wird von der monatlichen Benutzungsgebühr für den Besuch der kommunalen Kindertageseinrichtung nach § 5 Abs. 1a und b dieser Satzung in Abzug gebracht. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

  1. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Kindertageseinrichtung alle für die Gewährung des staatlichen Zuschusses erforderlichen Nachweis unverzüglich schriftlich vorzulegen.

§ 7
Ermäßigung
Auf die in § 5 Abs. 1a und b festgelegten Benutzungsgebühren bestehen folgende Ermäßigungen. 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die gleiche kommunale Kindertageseinrichtung und befinden sich in der gleichen Betreuungskategorie, erhält das zweite und jedes weitere Kind 30 % Ermäßigung auf die Benutzungsgebühr.

§ 8
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen vom 26.06.2023 außer Kraft. 

Oberstdorf, __.__.2024

MARKT OBERSTDORF

Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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07.02. Musikschule Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö beschließend 07.02

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen und der Personal- und Sachaufwendungen der kommunalen Musikschule Oberstdorf und beschließt folgende 



S A T Z U N G

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der kommunalen Musikschule des Marktes Oberstdorf


Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung.

§ 1

Gebühren

    1. Die Kommunale Musikschule Oberstdorf erhebt Jahresgebühren für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach folgender Gebührentabelle. 




Unterricht
 
Jahres-gebühr
Monats-gebühr
Jahresgebühr Hauptwohnsitz Oberstdorf
Monatsgebühr Hauptwohnsitz Oberstdorf
1) Einzelunterricht
 
 
 
 
 
Einzelunterricht
25 Min
1.296,00 €
108,00 €
924,00 €
77,00 €
Einzelunterricht
30 Min
1.560,00 €
130,00 €
1.104,00 €
92,00 €
Einzelunterricht 
45 Min
2.436,00 €
203,00 €
1.656,00 €
138,00 €
 
 
 
 
 
 
2) Gruppenunterricht
 
 
 
 
 
45 Min.
 
 
 
 
 
2er Gruppe
 
1.224,00 €
102,00 €
828,00 €
69,00 €
3er Gruppe
 
816,00 €
68,00 €
552,00 €
46,00 €
4er Gruppe
 
612,00 € 
51,00 €
420,00 €
35,00 €
5er Gruppe
 
492,00 €
41,00 €
336,00 €
28,00 €
6er Gruppe
 
408,00 €
34,00 €
276,00 €
23,00 €
 
 
 
 
 
 
3) Früherziehung / Chor
 
 
 
 
 
60 Min. Chor
 
312,00 €
26,00 €
312,00 €
26,00 €
Musik. Früherziehung
 
312,00 €
26,00 €
312,00 €
26,00 €
Grundkurs ohne Instrument
45 Min
312,00 €
26,00 €
312,00 €
26,00 €
4) Bläserklasse
 
 
 
 
 
Bläserklassenunterricht
 
348,00 €
29,00 €
348,00 €
29,00 €



    1. Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Gebühren gemäß § 4 dieser Satzung erhoben. 
    2. Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben werden. 

§ 2

Gebührenpflicht

    1. Gebührenschuldner ist die Schülerin/ der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter. 
    2. Die Gebührenpflicht entsteht mit Zuteilung zum Unterricht. Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Online
    3. Die Gebühren für den laufenden Monat werden jeweils zum letzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden. 
    4. Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Monats die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt. 

§ 3

Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

    1.  Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai des Schuljahres schriftlich oder digital über den Kündigungs-Button auf der Homepage der Musikschule Oberstdorf zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt zum Beendigungsdatum. 
    2.  Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des Schuljahres. 
    3.  Ändert sich die Gebühr gemäß § 2 Absatz 4, so kann mit einer Frist von drei Monaten der   Unterrichtsvertrag vorzeitig gekündigt werden.
    4.  Während des Schuljahres kann die Schülerin oder der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.
    5.  Bei Verstößen gegen die Schulordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit der Schülerin/ dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Gebührenpflicht entfällt zum Ende des Schuljahres.

§ 4

Überlassungs- und Nutzungsgebühr

    1. Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen eine Gebühr überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
    2. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für ein Jahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. 


    1. Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist die Schülerin/ der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens (z.B. bei Beschädigung, Verlust, Ersatz) ist nicht ausgeschlossen. 
    2. Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.

§ 5

Gebührenermäßigungen/Zuschüsse

    1. Gebührenermäßigungen/Zuschüsse werden nur Bürgern des Marktes Oberstdorf gewährt.
    2. Für Bürger des Marktes Oberstdorf wird ein Abschlag auf die Jahresgebühr gewährt. 
    3. Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben oder deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar bei jeder weiteren Person vom Gebührensatz 10 % sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird. 

Eine Familienermäßigung wird nicht gewährt für Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Workshops, Früherziehung/Chor, Bläserklassenunterricht, Zweitinstrumentunterricht/ Mehrfachbelegungen sowie bei Überlassungs- und Nutzungsgebühren.

    1. Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 25 % wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Schuljahres der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.


§ 6

Gebührenerstattung

    1. Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. 
    2. Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 7

Gebührenbefreiung

    1. Die Gebühr für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt die Gebühr für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein.
    2. Die Schülerinnen und Schüler sind nach Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung zusätzlich von den Unterrichtsgebühren für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Hauptfach oder/und für das instrumentale Nebenfach befreit. 


§ 8

Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule vom 26.06.2023 außer Kraft.

MARKT OBERSTDORF

Oberstdorf, __.__.2024



Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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07.03. Bibliothek Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö beschließend 07.03

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen sowie der Personal- und Sachaufwendungen der OBERSTDORF BIBLIOTHEK und beschließt folgende 



S A T Z U N G

für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der 
OBERSTDORF BIBLIOTHEK des Marktes Oberstdorf


Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaats Bayern (GO) sowie Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 des 
Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung.


§1
Gebühren

  1. Für die Benutzung der Bibliothek werden, folgende Jahresgebühren erhoben:
a) Erwachsene                                                                 29,50 Euro
b) Familien und Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen / -partner
   (im gleichen Haushalt)                                                                    33,00 Euro
c) Azubis, Studierende, Bundesfreiwilligenbedienstete, 
    Wehrdienstleistende                                                                14,00 Euro
d) Kinder und Vollzeitschülerinnen / Vollzeitschüler                                     frei
e) Lehrerinnen / Lehrer, Erzieherinnen / Erzieher und 
    Pflegerinnen / Pfleger der Oberstdorfer Schulen und Kindergärten      frei
                                                                
  1. Für die Ausstellung eines Benutzerausweises:
a) Erstausstellung                                                                   1,00 Euro
b) Ersatzausstellung                                                                 5,00 Euro
                                                       
  1. Ausleihgebühr pro Medium  
  1. Mit Allgäu-Walser-Card oder
              Oberstdorferinnen / Oberstdorfer mit Hauptwohnsitz                          2,00 Euro
  1. Ohne Allgäu-Walser-Card                                                        3,00 Euro
  2. Internetzugang                                                                 frei        
  3. Vorbestellung entliehener Medien                                                   frei
  4. Fernleihe: 
In der OBERSTDORF BIBLIOTHEK können nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze über den deutschen Leihverkehr beschafft werden. Von der Fernleihe ausgeschlossen sind: Romane, Hobbyliteratur, Loseblattsammlungen und Bücher, die unter 20,- Euro im Buchhandel erhältlich sind. Mit einer Beschaffungszeit von bis zu ca. 14 Tagen muss gerechnet werden. Die Versandkosten trägt die Leserin / der Leser, ebenso eine Bearbeitungsgebühr von 2,- Euro pro Titel. Die Bestellung erfolgt in der OBERSTDORF BIBLIOTHEK. 

§ 2
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)     Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung und Entleihung von Medien.

(2)     Die Gebührenschuld wird in voller Höhe mit der Anmeldung der Jahresgebühr für
 12 Monate fällig.

§ 3
Versäumnisentgelt, Mahngebühr

(1)    Für Bücher und Medien, die mit Ablauf der Leihfrist nicht zurückgebracht sind, ist  
        ein Versäumnisentgelt zu entrichten. 

(2)    Das Versäumnisentgelt beträgt bei Überschreitung der Ausleihfrist je Medieneinheit
1,- Euro pro angefangene Woche der Säumnis. Die Mahngebühr beträgt pro schriftliche 
Mahnung 5,- Euro.

(3)    Kinder und Vollzeitschülerinnen / Vollzeitschüler bezahlen keine Mahngebühr. 

§ 4
Gebührenerstattung, Abmeldung

(1)  Rückwirkend werden keine Gebühren nach §§ 1 und 3 erstattet.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung für die OBERSTDORF BIBLIOTHEK tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 26.06.2023 außer Kraft.

MARKT OBERSTDORF

Oberstdorf, __.__.2024


Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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08. Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer; Verwendung der neuen Hundesteuer-Mustersatzung und Erhöhung der Steuersätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö beschließend 08

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Oberstdorf beschließt den Erlass der 


Satzung
des Marktes Oberstdorf für die Erhebung der Hundesteuer 
(Hundesteuersatzung)
vom 25.06.2024

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Satzung:

§ 1
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.


§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von 
  1. Hunden allein zu Erwerbzwecken, insbesondere das Halten von 
    1. Hunden in Tierhandlungen
    2. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind    und zu diesem Zwecke gehalten werden, 
  2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obenliegenden Aufgaben dienen,
  3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  4. Hunde, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
  5. Hunden die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden, 
  6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  8. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.


§ 3
Steuerschuldner; Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

  1. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

  1. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.


§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.

  1. Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter   ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hundes gegolten hat. 

  1. Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.


§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt

für den ersten Hund                                                         100,00 €
für den zweiten Hund                                                           200,00 €
für jeden weiteren Hund                                                   250,00 €
für jeden Kampfhund                                                         750,00 €

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

  1. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 


§ 6
Steuerermäßigungen

  1. Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

  1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 
  2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. 

Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt. 

  1. Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt. 


§ 7 
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)

  1. Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung gewährt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

  1. Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt. 


§ 8
Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf des Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuerbestand verwirklicht wird.


§ 9
Fälligkeit der Steuer

Die Steuer ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 31. März eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.


§ 10
Anzeigepflichten

  1. Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. 

  1. Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
 
  1. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
  
  1. Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. 

  1. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen. 


§ 11
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. 

  1. Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Satzung des Marktes Oberstdorf über die Erhebung der Hundesteuer vom 06.11.2018 außer Kraft. 


Oberstdorf __.__.2024

MARKT OBERSTDORF



Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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09. Beteiligungsbericht des Marktes Oberstdorf 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö informativ 09

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt den Beteiligungsbericht 2022 des Marktes Oberstdorf zur Kenntnis. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 25.06.2024 ö informativ 10
Datenstand vom 26.07.2024 08:05 Uhr