Datum: 09.04.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Oberstdorf Haus, Raum "Freibergsee"
Gremium: Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss
Körperschaft: Markt Oberstdorf
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:58 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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01. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
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Bauausschusssitzung
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09.04.2024
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ö
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informativ
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01 | |
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02. Neue Ortsgestaltungssatzung - Vorstellung des Vorentwurfes in der Fassung des Büros Sieber Consult vom 30.11.2023, sowie Diskussion und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
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Bauausschusssitzung
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14.03.2024
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ö
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beschließend
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14 | |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
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Bauausschusssitzung
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09.04.2024
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ö
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beratend
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02 | |
Beschluss 1
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, daß die bisherige Regelung der Stellung der Gebäude im Bezug zum Straßenraum in die neue Ortsgestaltungssatzung NICHT übernommen werden soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, daß die bisherige Regelung zum Verbot von erdgeschoßigen Zwischenbauten NICHT in die neue Ortsgestaltungssatzung übernommen werden soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2
Beschluss 3
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, daß die bisherige Regelung zur Gestaltung von Balkonen und Geländern in die neue Ortsgestaltungssatzung NICHT übernommen werden soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3
Beschluss 4
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, daß die bisherige Regelung aus Punkt 5.7 der geltenden Gestaltungssatzung, wonach Aufzugsüberfahrten die Dachflächen nicht überragen dürfen, in die neue Ortsgestaltungssatzung unter Formulierung einer „Ausnahme auf Antrag“ und entsprechender Grundrechtsabwägung im Rahmen der Begründung in die neue Ortsgestaltungssatzung zu übernehmen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3
Beschluss 5
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, daß die bisherige Regelung, daß Garagen und Nebengebäude sich in ihrer Gestaltung an das Hauptgebäude angleichen müssen, NICHT in die neue Ortsgestaltungssatzung zu übernehmen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 6
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, daß die bisherigen Regelungen zur Materialität von Fenstern, Außentüren und Garagentoren (Holz) in die neue Ortsgestaltungssatzung NICHT zu übernehmen sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 7
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, das Wort „NICHT“ im nachstehenden Beschlussvorschlag zu streichen.
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, daß die bisherige Regelung, wonach an Wohngebäuden Fensterläden anzubringen sind, in die neue Ortsgestaltungssatzung NICHT zu übernehmen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3
Beschluss 8
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, daß die bisherige Regelung, wonach an Wohngebäuden Fensterläden anzubringen sind, in die neue Ortsgestaltungssatzung zu übernehmen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4
Beschluss 9
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, daß die bisherige Regelung, wonach Markisen dem Gebäude harmonisch anzugliedern sind, NICHT in die neue Ortsgestaltungssatzung zu übernehmen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 10
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, daß die bisherige Regelung einer Breite von Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen von maximal 4 m NICHT in die neue Ortsgestaltungssatzung einzuarbeiten ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 11
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 05.04.2024 nicht stattzugeben und an der Formulierung von Ziffer 3.12, wie sie in der Fassung des Entwurfs vom 28.03.2024 enthalten ist, festzuhalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3
Beschluss 12
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt empfehlend an den Marktgemeinderat, den Entwurf der Gestaltungssatzung in der Fassung vom 28.03.2024 nach Einarbeitung der aufgrund der Beschlüsse vom 09.04.2024 zu ändernden Inhalte als Satzung zu beschließen.
Die Ortsgestaltungssatzung ist Anlage dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
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03. Erlass einer Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen des Marktes Oberstdorf
(Sondernutzungssatzung)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
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Bauausschusssitzung
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09.04.2024
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ö
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beratend
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03 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
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Marktgemeinderatssitzung
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23.04.2024
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ö
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beschließend
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08 | |
Beschluss 1
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt in § 14 Nr. 1 zu streichen:
§ 14
Ausnahmen
Die Satzung findet keine Anwendung auf die Kur- und Fuggerparkbereiche, die in der Anlage 1 rot markiert sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt empfehlend an den Marktgemeinderat des Marktes Oberstdorf folgende Satzung zu beschließen:
„Satzung
über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen des Marktes Oberstdorf
(Sondernutzungssatzung)
Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Art. 22 a und 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung und des § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) folgende Satzung:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in der Baulast des Marktes Oberstdorf einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG und für alle Ortsdurchfahrten von Staats- und Kreisstraßen.
§ 2
Begriffsbestimmung
- Gemeingebrauch ist die Benutzung öffentlicher Straßen für den Verkehr, der jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet ist. Vom Verkehrszweck umfasst und somit zum Gemeingebrauch zählend ist nicht nur die Nutzung der Straßen zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung, sondern vornehmlich auf innerörtlichen Straßen, insbesondere in Fußgängerbereichen, auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern (kommunikativer Gemeingebrauch).
- Sondernutzung ist die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus.
- Sondernutzung ist auch der Überwuchs eines Grundstücks in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße hinein.
§ 3
Erlaubnispflicht
- Die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist erlaubnispflichtig nach Maßgabe dieser Satzung, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Dies gilt auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch an der Straße nicht beeinträchtigt werden kann.
- Werden die in § 1 bezeichneten Straßen durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart einzeln erlaubnispflichtig.
- Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.
- Abweichend von Abs. 1 richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung nach bürgerlichem Recht:
- bei baulichen Anlagen, die nicht nur zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden und die den Gemeingebrauch anderer nicht beeinträchtigen können.
- bei Werbetafeln, Werbesäulen oder sonstigen Werbeflächen, die vom Markt Oberstdorf für öffentliche Bekanntmachungen in Anspruch genommen werden.
- soweit dies durch Art. 22 Abs. 2 BayStrWG vorgeschrieben ist.
- Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
§ 4
Erlaubnis
(1) Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlaubnis vor, wird sie auf Zeit oder auf Widerruf
erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Wird von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies
dem Markt Oberstdorf unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis endet mit Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer angegebenen späteren Zeitpunkt.
(4) Die Erlaubnis ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
- wenn der Erlaubnisnehmer den Inhalt der Erlaubnis, insbesondere Auflagen oder Bedingungen nicht beachtet,
- wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
§ 5
Erlaubnisversagung
- Die Erlaubnis ist zu versagen,
- wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt.
- wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
- wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird oder das Ortsbild leidet.
- für das aktive Betteln, insbesondere das Ansprechen oder Verfolgen von Personen oder das Verengen von Zugängen (aggressives Betteln) mit Kindern und Tieren.
- für das Lagern (schlafen unter freiem Himmel und das Abstellen von privaten dem Lebenszweck dienenden Gegenständen).
- für das Abstellen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen bzw. nicht betriebsbereit sind.
- für das Aufstellen mobiler Werbeelemente, die sich mehr als 20 m vom Ort der Leistung entfernt befinden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er an der Betriebsstätte eines Dritten einen eigenen Leistungsort (Zweigstelle) unterhält und durch das Aufstellen mobiler Werbeelemente dort keine dem öffentlichen Wohl entgegenstehende Häufung an Sondernutzungen entsteht. Eine dem öffentlichen Wohl entgegenstehende Häufung an Sondernutzungen liegt in der Regel vor, wenn es zu verkehrsgefährdenden Sichtbeeinträchtigungen oder Verkehrsbehinderung kommt.
(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn unter Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz des öffentlichen Verkehrsgrundes oder
anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der beabsichtigten Art
der Sondernutzung gebührt. Dies gilt vor allem, wenn
1. der mit Sondernutzung verfolgte Zweck gleichermaßen durch
Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,
2. die Sondernutzung gleichermaßen auch an anderer Stelle erfolgen kann und
dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird,
- Schaukästen, Verkaufsautomaten usw. aufgestellt werden sollen, wenn sie auch in einer Weise angebracht oder aufgestellt werden können, in der sie nicht oder nur ganz geringfügig in den Luftraum über den öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen,
- für das Abstellen von Fahrzeugen zum Zweck der Werbung, soweit nicht im öffentlichen Interesse.
- der Straßenbelag oder die Straßenausstattung durch die Art der Sondernutzung geschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer keine Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird,
- zu befürchten ist, dass durch die Art der Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können,
- durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Ortsbild leidet. Stadtplanerische oder gestalterische Gründe kommen insbesondere in der Fußgängerzone besonderes Gewicht zu.
§ 6
Infostände, Parteistände
(1) Um die Sicherheit- und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, werden Info- und Parteistände jeglicher Art am Marktplatz nicht genehmigt. Hierfür steht der Bahnhofsvorplatz zur Verfügung.
- Abweichend von Abs. 1 werden am Marktplatz im Rahmen seiner Verfügbarkeit Parteistände dann zugelassen, wenn zielgruppenorientierte Wahlwerbung am Bahnhofvorplatz nicht möglich ist. Dies ist der Fall bei
- Bürgerbegehren,
- Kommunalwahlen,
- Landkreiswahlen,
- Bezirkswahlen und
- Landtagswahlen.
§ 7
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen:
1. bauaufsichtlich genehmigte Überbauungen aller Art außerhalb des Lichtraumprofils (z. B. Balkone, Vordächer, Erker, etc.),
- bauaufsichtlich genehmigte, begehbare Licht- und Luftschächte, Hauseingangsstufen, etc. bis zu einer Größe im Einzelfall von 0,7 m²,
- bauaufsichtlich genehmigte, in das Lichtraumprofil hineinragende Schaufenster,
- bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen an Gebäuden,
- Schaukästen für amtliche Bekanntmachungen,
- Werbung auf Baustelleneinrichtungen (Bauzäune, Gerüste) bis zu einer Gesamtfläche von 20 m², die auf bestehende und künftige Geschäfte im Bauvorhaben selbst oder während der Bauzeit nachteilig betroffene Geschäfte in der Nachbarschaft hinweisen.
- an der Außenwand von Gebäuden montierte Warenautomaten, oder Einrichtungen mit vergleichbaren Abmessungen wie z.B. Defibrillatoren, die nicht mehr als 30 cm in den öffentlichen Raum ragen.
- Wahlplakate, die unter die Verordnung des Marktes Oberstdorf über öffentliche Anschläge vom 22.1.2009 fallen in der jeweils gültigen Fassung.
- das Musizieren mit bis zu 3 Personen ohne elektronische Verstärkung ist genehmigungsfrei. Das Musizieren ist nur bis zu einer ½ Stunde an der gleichen Stelle zulässig. Der Standort darf innerhalb eines Tages höchstens 3-mal gewechselt werden und muss mindestens 200 m vom vorherigen Standort entfernt sein.
- genehmigte Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes.
(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen Nr. 6-9 können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
§ 8
Erlaubnisantrag
- Erlaubnisanträge sind in Textform und mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Nutzung mit Angaben über Art, Ort und Dauer der Sondernutzung beim Markt Oberstdorf zu stellen. Der Markt Oberstdorf kann Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibung oder in sonstiger geeigneter Weise verlangen.
- Wird ein Antrag nicht gestellt, jedoch mit der Sondernutzung begonnen, so kann der Mart Oberstdorf von Amts wegen die unverzügliche Beendigung der Sondernutzung verlangen sowie nachträglich zur Antragstellung auffordern. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Pflichten des Benutzers
(1) Der Benutzer hat die Sondernutzung nach den gesetzlichen Vorschriften und den
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Der ungehinderte Zugang zum öffentlichen Straßenverkehr und zu allen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Einrichtungen sowie Straßenrinnen, Straßenabläufe und Kanalschächte sind freizuhalten, soweit sich aus der Erlaubnis nichts anderes ergibt. Aufgrabungen sind dem Markt Oberstdorf zwei Wochen vor dem Beginn gesondert anzuzeigen.
- Dem Benutzer obliegen die Unterhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen, soweit sie durch die Benutzung und der von ihm errichteten Anlagen veranlasst ist. Der Markt Oberstdorf kann die Unterhaltung und Reinigung auf Kosten des Benutzers übernehmen, wenn der Benutzer seiner Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachkommt.
- Ändert sich die Beschaffenheit der öffentlichen Straßen, so sind errichtete Anlagen auf Kosten des Benutzers dem veränderten Zustand anzupassen.
- Bei Baumaßnahmen aller Art sind dem Markt Oberstdorf gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.
- Der Benutzer hat die Beendigung der Sondernutzung dem Markt Oberstdorf binnen einer Woche anzuzeigen und den ursprünglichen Zustand der öffentlichen Straße unverzüglich wieder herzustellen. Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gelten die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung.
§ 10
Beseitigung von Anlagen und Gegenständen
- Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Der Markt Oberstdorf kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.
- Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt wurde oder versagt wird.
§ 11
Haftung
- Wer eine Sondernutzung ausübt, hat die Sondernutzungsanlage (Gegenstand der Sondernutzung) nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten (Kontrolle, Instandhaltung). Er haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung der Regelungen von Satz 1 entstehen.
- Der Benutzer haftet dem Markt Oberstdorf für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Er hat den Markt Oberstdorf von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben.
- Der Markt Oberstdorf haftet dem Benutzer nicht für Schäden an den vom Benutzer errichteten Anlagen oder Einrichtungen oder an den vom Benutzer angebrachten oder aufgestellten Gegenständen, sofern dem Markt Oberstdorf nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Der Benutzer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der rechtlichen Eigenschaften oder der tatsächlichen Beschaffenheit der öffentlichen Grundfläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der öffentlichen Straße, keinen Ersatzanspruch gegen den Markt Obersdorf.
- Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper oder zugehörige Anlagen beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche oder Sache unverzüglich wieder verkehrssicher zu machen und unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik den früheren Zustand wieder herzustellen. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung für die mittelbaren und unmittelbaren Schäden im Rahmen der Gewährleistungsvorschriften der VOB und für Folgeschäden, die auf eine unsachgemäße Wiederherstellung zurückzuführen sind.
- Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner für Schäden, die dem Markt Oberstdorf aus der Sondernutzung entstehen. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12
Ersatzvornahme
Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung oder Auflage nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nach, so kann der Markt Oberstdorf die versäumte oder unzureichende Handlung im Wege der Ersatzvornahme auf dessen Kosten durchführen.
§ 13
Märkte
Diese Satzung gilt nicht für Wochen- und Jahrmärkte, Dorffeste und genehmigte Spezialmärkte.
§ 14
Ausnahmen
- Die Bestimmungen dieser Satzung gelten ebenfalls nicht für Litfaßsäulen, Plakattafeln, Stromkästen und Wartehäuschen.
§15
Kostenersatz und Gebühren
- Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Oberstdorf in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
- Für die Sondernutzungsausübung und die Gestattung selbst sind Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum des Marktes Oberstdorf zu entrichten.
- Sind bereits Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften entstanden (z.B. Werbeanlagensatzung, Plakatierungsverordnung, Marktsatzung, Baugenehmigung, StVO-Bescheid) befreit dies nicht von einer Zahlung der Sondernutzung.
- Neben den Gebühren sind alle Kosten zur ersetzen, die dem Markt Oberstdorf als Träger
- der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Der Markt kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
§ 16
Ordnungswidrigkeit
Gemäß Art. 66 Nr. 2 Bayerisches Straßen und Wegegesetz (BayStrWG), § 23 Abs. 1 Nr.1-3 und FStrG i. V. m. § 17 (OWiG) kann mit Geldbußen bis zu 1.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße unbefugt zu Sondernutzung gebraucht oder die mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4 BayStrWG zuwiderhandelt.
§ 17
Überleitungsbestimmungen
Für bisher nicht genehmigte, aber tatsächlich in Anspruch genommene Sondernutzungen ist innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Satzung ein Erlaubnisantrag beim Markt Oberstdorf einzureichen.
§ 18
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oberstdorf, den [Ausfertigungsdatum]
Klaus King
Erster Bürgermeister
“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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04. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren von Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum des Marktes Oberstdorf
(Sondernutzungsgebührensatzung) – SoNGebS
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
|
Bauausschusssitzung
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09.04.2024
|
ö
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beschließend
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04 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
|
Marktgemeinderatssitzung
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23.04.2024
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ö
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beschließend
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09 | |
Beschluss
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt empfehlend an den Marktgemeinderat des Marktes Oberstdorf folgende Satzung zu beschließen:
„Satzung über die Erhebung von Gebühren von Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum des Marktes Oberstdorf
(Sondernutzungsgebührensatzung) – SoNGebS
[Ausfertigungsdatum]
Aufgrund von Art. 18 Abs. 2a und 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), Art. 23 Gemeindeordnung (GO) und § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
- Der Markt Oberstdorf erhebt für die Ausübung von öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Sondernutzungen auf den in seiner Baulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen sowie an Ortsdurchfahrten von Kreis- und Bundesstraßen Sondernutzungsgebühren.
- Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden und durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. (§ 2 Sondernutzungssatzung).
§ 2
Gebührengegenstand
Sondernutzungsgebühren werden erhoben für die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch unerlaubte und nicht erlaubte Sondernutzungen.
§ 3
Berechnungsmaßstäbe
(1) Die Gebühren werden entsprechend dem beigefügten Gebührenverzeichnis nach der Anzahl der beanspruchten Grundfläche, in laufenden Metern, nach der Stückzahl der auf den Straßen aufgestellten oder angebrachten Gegenstände sowie nach der Dauer der Sondernutzung berechnet.
(2) Erfolgt die Berechnung nach der Grundfläche, so wird das Flächenmaß nach den äußeren Begrenzungslinien der Sondernutzungsfläche unter Zuhilfenahme des aktuellen geografischen Informationssystems des Marktes Oberstdorfs ermittelt.
(3) Bei der Gebührenberechnung werden Flächen- und laufende Metermaße auf die volle Quadratmeter- oder laufende Meterzahl gerundet.
- Jahresgebühren werden für das Kalenderjahr berechnet.
§ 4
Gebührenhöhe
- Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
- Bei Anwendung der diesem Gebührenverzeichnis vorgesehenen Rahmengebühren ist die Gebühr im Einzelfall,
- nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch,
sowie
- nach Art und Aufwand für den Markt Oberstdorf
- nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen.
- Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Centbeträge, so wird auf volle
Eurobeträge gerundet.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für unerlaubte Sondernutzung wird durch ein Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren, das in derselben Sache geführt wird, nicht berührt.
- Entsteht dem Markt Oberstdorf infolge einer Sondernutzung auf öffentlichen Parkplätzen ein Parkgebührenausfall, so sind die im Durchschnitt des Vorjahreszeitraums angefallenen Einnahmen durch den Sondernutzungsnehmer an den Markt Oberstdorf zu erstatten.
§ 5
Gebührenfreiheit
- Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist.
- Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden können oder für die eine einmalige Ablösung gezahlt wurden (Kapitalisierung), bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis hierfür hat der Berechtigte zu erbringen.
- Ebenfalls gebührenfrei bleiben Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (z. B. Lichtschächte).
- Gebührenfreiheit gilt auch für Konzessionsinhaber, die Aufgaben im Rahmen des vorliegenden gültigen Konzessionsvertrages übernehmen.
- Gebührenfreiheit kann ganz oder teilweise gewährt werden,
- für Sondernutzungen von Einrichtungen oder öffentlichen Hand,
- für Sondernutzungen, die ausschließlich zu sozialen oder karitativen Zwecken ausgeübt werden,
- für Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen oder Veranstaltungen,
- Fahrradständer ohne Werbeträger,
- für nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und Ähnliches,
- für alle Erlaubnisfreien Sondernutzungen aus § 7 der Sondernutzungsatzung,
- für die Ausübung einer Sondernutzung die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse ist,
- Informationen für Wahlwerbung zugelassener politischer Parteien und Gruppierungen (Informationsstände und dergleichen) sind gebührenfrei. Das gleiche gilt für Volksentscheide und Bürgerbegehren,
§ 6
Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist,
- wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist und dessen Rechtsnachfolger.
2. wer eine gebührenpflichtige Sondernutzung sonst ausübt.
3. bei Baumaßnahmen sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bauherr.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Kapitalisierung
- Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufende wiederkehrende Sondernutzung auf Antrag des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden (Kapitalisierung).
- Die Ablösung beträgt das 30-fache der Jahresgebühr.
§ 8
Fälligkeit der Gebühren und Entrichtungszeitpunkt
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis und wenn eine solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.
- Steht die Dauer der Sondernutzung bei der Erteilung der Erlaubnis noch nicht fest und erfolgt die Gebührenberechnung daher nachträglich, so sind die Gebühren 14 Tage nach Zahlungsaufforderung fällig.
- Bei monatlich oder in längeren Zeiträumen wiederkehrenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils am 1. eines jeden Monates ein, frühestens 14 Tage nach der erstmaligen Zahlungsaufforderung. Ergeben sich Kleinbeträge unter 10,00 € im Monat, können die Gesamtforderungen als einmalige Jahresgebühr zum 1.7. eines jeden Jahres festgesetzt werden.
- Tagesgebühren werden sofort mit der Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 9
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.
- Die Gebührenpflicht endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird.
§ 10
Gebührenerstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet.
Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monat nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 25,00 EURO werden nicht erstattet.
§ 11
Inkrafttreten
- Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oberstdorf, den [Ausfertigungsdatum]
Klaus King
Erster Bürgermeister
Anlage 1 zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren von Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum des Marktes Oberstdorf
(Gebührenverzeichnis)
Vorbemerkung:
Die Gebühren berechnen sich, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, je angefangenen m², Stück, je angefangene Woche und je angefangener Monat in Verbindung mit § 2 Berechnungsmaßstäbe der Gebührensatzung.
Tarif
Nr.
|
Gegenstand der Sondernutzung
|
Dauer
|
Gebühr
EURO
|
01
|
Aufstellen von Waren (z.B. Kleiderständer, Obststeigen usw.) je m²
|
monatlich
|
6,50 €
|
02
|
Tische und Stühle vor Gaststätten und
Cafés je m²
a) im Geltungsbereich des Kernbereiches der Werbeanlagensatzung
b) außerhalb
|
monatlich
|
10,00 €
6,00 €
|
03
|
Verkaufsstände, Verkaufswagen je m ²
bis 10 m²
bei mehr als 10 m²
|
täglich
wöchentlich
täglich
|
6,50 €
39,00 €
8,00 €
|
04
|
Werbeständer/Kundenstopper je m²
|
monatlich
|
6,50 €
|
05
|
Werbefahnen/Beachflag
je Stück
|
monatlich
|
8,50 €
|
06
|
Baugerüste, Bauhütten, Bauzäune, Lagerung von Baumaterial usw.
je m²
|
täglich
|
0,50 €
|
07
|
Fahrzeuge und Anhänger,
(soweit nicht gemeingebräuchlich)
PKW/Anhänger
LKW gewerblich
Fahrzeuge für Werbe- und Verkaufsveranstaltungen
|
täglich
täglich
täglich
|
6,50 €
10,00 €
25,00 €
|
08
|
Aufgrabungen ohne öffentliches Interesse pro m²
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täglich
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0,50 €
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09
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Informationsstände ohne öffentliches Interesse
je m²
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täglich
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6,50 €
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„
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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05. Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Marktes Oberstdorf (Sondernutzungssatzung) in ihrer letztgültigen Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
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Bauausschusssitzung
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09.04.2024
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ö
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beratend
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05 | |
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf)
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Marktgemeinderatssitzung
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23.04.2024
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ö
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beschließend
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10 | |
Beschluss
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt empfehlend an den Marktgemeinderat, dieser möge nachstehende Satzung beschließen:
„Satzung
des Marktes Oberstdorf
zur Aufhebung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Marktes Oberstdorf (Sondernutzungssatzung) in ihrer letztgültigen Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung vom 01.07.2009
vom [Ausfertigungsdatum]
Aufgrund der Art. 22 a und 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, erlässt der Markt Oberstdorf folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Marktes Oberstdorf (Sondernutzungssatzung) in ihrer letztgültigen Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung:
§ 1
Aufhebung
Die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Marktes Oberstdorf (Sondernutzungssatzung) in ihrer letztgültigen Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung wird hiermit aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
MARKT OBERSTDORF
Oberstdorf, den [Ausfertigungsdatum]
Klaus King
Erster Bürgermeister“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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06. 3. Tektur zu Bauantrag Anbau-Umbau-Modernisierung des Kolpinghauses,
hier: geänderter Dachgeschossausbau
Fl. Nr. 839/3, Obere Bahnhofstraße 10, Gmkg. Oberstdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
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Bauausschusssitzung
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19.07.2018
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ö
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6 | 10 |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
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Bauausschusssitzung
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12.03.2019
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ö
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beschließend
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12 | 10 |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
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Bauausschusssitzung
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09.04.2024
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ö
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beschließend
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06 | |
Beschluss
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, dem 3. Tekturantrag zur Baugenehmigung auf Anbau-Umbau-Modernisierung, hier geänderter Dachgeschossausbau des bestehenden Anwesens in der Oberen Bahnhofstraße 10 das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB unter Zustimmung zu der erforderlichen Abweichung von Punkt 5.4 Abs. 1 und 2 OGS zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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07. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf)
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Bauausschusssitzung
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09.04.2024
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ö
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informativ
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07 | |
Datenstand vom 22.05.2024 08:02 Uhr