Datum: 24.09.2014
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Dachgeschoss Feuerwehrgerätehaus Gleiritsch
Gremium: Gemeinderat Gleiritsch
Körperschaft: Gemeinde Gleiritsch
Öffentliche Sitzung, 19:32 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:56 Uhr bis 21:33 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21.08.2014
2 Behandlung von Bauanträgen u. Ä.
3 Bauleitplanung;
3.1 Stellungnahme der Gemeinde Gleiritsch zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pfreimd zur Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen (Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)
4 Einreichung einer Petition an den Bayerischen Landtag zum Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Schwandorf zur Errichtung des "Windparks Pamsendorf"
5 Interkommunale Klärschlammverwertung im Landkreis Schwandorf;
5.1 Beitritt zum noch zu gründenden Zweckverband thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS)
6 Bekanntgabe von nicht öffentlichen Gemeinderatsbeschlüssen
7 Informationen und Anfragen

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21.08.2014

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gleiritsch (Gemeinde Gleiritsch) 06/2014. Sitzung des Gemeinderates Gleiritsch 24.09.2014 ö Information 1
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2. Behandlung von Bauanträgen u. Ä.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gleiritsch (Gemeinde Gleiritsch) 06/2014. Sitzung des Gemeinderates Gleiritsch 24.09.2014 ö Information 2
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3. Bauleitplanung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gleiritsch (Gemeinde Gleiritsch) 06/2014. Sitzung des Gemeinderates Gleiritsch 24.09.2014 ö Information 3
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3.1. Stellungnahme der Gemeinde Gleiritsch zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pfreimd zur Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen (Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gleiritsch (Gemeinde Gleiritsch) 06/2014. Sitzung des Gemeinderates Gleiritsch 24.09.2014 ö beschließend 3.1

Beschluss

Die Gemeinde Gleiritsch nimmt zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pfreimd zur Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen wie folgt Stellung:

1.        Die Gemeinde Gleiritsch lehnt die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im unmittelbaren Grenzbereich zu ihrem Gemeindegebiet nachdrücklich ab. Der Stadt Pfreimd ist diese Sichtweise bereits durch umfangreichen Schriftverkehr bekannt, der im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Windkraftanlagen geführt wird. Die Gemeinde Gleiritsch macht ausdrücklich sämtlichen geführten Schriftverkehr zum Gegenstand Ihres Vorbringens auch im Beteiligungsverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans. Wir bitten den Inhalt dieser Stellungnahmen in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Namentlich beziehen wir uns insbesondere auf die Schreiben der Gemeinde Gleiritsch vom 21.05.2014, 27.05.2014 und 02.07.2014.

2.        Die geplante Windkraftkonzentrationszone befindet sich im unmittelbaren Grenzbereich zur Gemeinde Gleiritsch. Die Gemeinde Gleiritsch ist daher in ihren Belangen betroffen. Die Planung der Stadt Pfreimd löst insoweit einen erhöhten Abstimmungsbedarf i. S. d. interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB aus. Indes sind die Belange der Nachbargemeinden im Rahmen der bisherigen Planung bisher nicht berücksichtigt und im Erläuterungsbericht der Flächennutzungsplanänderung nicht einmal mit einem einzigen Wort erwähnt worden. Allein dies zeigt bereits, dass die Abwägungsentscheidung der Stadt Pfreimd ohne Berücksichtigung der berechtigten Belange der Nachbargemeinden stattfindet. Auch die ausgelegten Planunterlagen zeigen, dass kein Blick über die Gemeindegrenze geworfen wurde, um die Auswirkung der Planung zu ermitteln. Dies stellt im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur einen Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials, sondern einen materiell-rechtlichen Verstoß gegen diese Vorschrift dar. Das interkommunale Abstimmungsgebot fordert nicht nur eine formelle Beteiligung der Nachbargemeinde im Rahmen des Planungsprozesses. Vielmehr ist nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur auch eine konkrete inhaltliche Abstimmung und Koordinierung mit der Nachbargemeinde erforderlich. Bislang haben dazu weder Gespräche stattgefunden, noch ist aus den Planunterlagen erkennbar, ob und inwieweit die Belange der Nachbargemeinde Gleiritsch bei der Planung der Stadt Pfreimd Eingang gefunden haben. Dies stellt einen groben Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot dar.        

3.        Ganz allgemein ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Stadt Pfreimd derzeit das zum Ruhen gebrachte Planungsverfahren für die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen wieder aufgreift. Die Rahmenbedingungen, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, bestehen unverändert fort. Im Gegenteil zeichnet sich bereits jetzt ab, dass der Planungsprozess der Stadt Pfreimd in vorliegender Form nicht abgeschlossen werden kann bzw. zeitnah entsprechende Anpassungen der Planung erforderlich werden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die unmittelbar bevorstehende Verabschiedung der 10-H-Regelung, die einen Abstand von Windkraftanlagen zu bewohnten Bereichen mit einer Entfernung der 10-fachen Höhe der Windkraftanlage fordert, die vorliegende Planungskonzeption der Stadt Pfreimd ohnehin zur Makulatur macht. Ausweislich der angesetzten Planungskriterien wird ein deutlich geringerer Abstand der Planung der Stadt Pfreimd zugrunde gelegt. Dieses „harte Tabukriterium“ wird aber durch Inkrafttreten des entsprechenden Abstandsgesetzes mit der 10-H-Regelung durch ein neues „hartes Tabukriterium“ ersetzt. Zukünftig wird dann in entsprechenden Planungen ein Abstand von 10-H zu berücksichtigen sein. Angesichts der kurzfristig zu erwartenden gesetzlichen Regelung ist daher nicht verständlich, weshalb die Abstände, die die Stadt Pfreimd ihrer Planung zugrunde legt, deutlich niedriger sind bzw. nicht der Erlass des Gesetzes abgewartet wird, um dann bei der Planung die aktuellen gesetzlichen Grundlagen anzuwenden. Würde die Stadt Pfreimd die Planung in der bisherigen Form erlassen, würde sie mit Inkrafttreten des Gesetzes bereits keine Rechtwirkung mehr entfalten. Die bisherigen gesetzlichen Regelungsentwürfe sehen vor, dass Ausweisungen von Konzentrationszonen, die ohne Beachtung der 10-H-Regelung vorgenommen wurden, nur noch als einfache Flächennutzungsplandarstellung zu berücksichtigen sind, so dass jedenfalls die Konzentrationswirkung kraft Gesetzes verloren geht. Damit stellt sich aber bereits die Frage, weshalb die Stadt Pfreimd gerade jetzt noch erhebliche finanzielle Mittel aufwendet, die über kurz oder lang vergeblich sein werden und neue Gutachten eingeholt werden müssen. Es liegt doch sehr nahe, dass die Stadt Pfreimd dem Druck des Investors Rechnung tragen möchte, um den gestellten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen Vorschub zu leisten und dort bestehende Probleme durch die Ausweisung von Konzentrationszonen zu überwinden.

Noch aus einem weiteren Grund ergeben sich erhebliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit vorliegender Planung. In den Unterlagen wird bereits dargestellt, dass das laufende Verfahren zur Änderung des Regionalplans gegenwärtig ruht. Zu Recht wartet der Planungsverband die gesetzlichen Entwicklungen ab, um dann auf aktueller Rechtsgrundlage seine Planung fortzuführen. Wird aber ein neuer Regionalplan erlassen (auf neuer Rechtsgrundlage) ergibt sich dann zwingend ein Anpassungsbedarf nach § 1 Abs. 4 BauGB für die Flächennutzungsplanung der Stadt Pfreimd. Auch insofern bleibt es nicht nachvollziehbar, weshalb die Stadt Pfreimd nunmehr eine Planung verfolgt, die in Kürze bereits wieder rechtswidrig sein wird und geändert werden muss. Die Stadt Pfreimd sollte sich insoweit in der Tat überlegen, ob der erhebliche finanzielle Aufwand zur Fortführung dieser Planung auch im Hinblick auf das Gebot einer sparsamen Haushaltsführung noch gerechtfertigt werden kann.

4.        Die Ausweisung von Konzentrationszonen ist auch insoweit rechtwidrig, als der Windkraft im Rahmen der Planung nicht substantiell Raum geschafft wird. Die Ausweisung lediglich einer Konzentrationszone genügt den Anforderungen der Rechtsprechung nicht.        

5.        Insbesondere ist es fehlerhaft, den Planentwurf für die Ausweisung von Konzentrationszonen nicht insgesamt zu bearbeiten, sondern lediglich die zusätzlich vorgesehenen Konzentrationszonen bei Nessating und Weihern zu streichen. Ganz abgesehen davon, dass die Begründung für die Streichung dieser Konzentrationszonen aus dem Planentwurf problematisch ist (vgl. dazu unten), folgt notwendigerweise der Streichung von zwei wesentlichen Konzentrationszonen die Notwendigkeit einer völligen Neubewertung, um dem zwingenden Kriterium einer solchen Planung, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen, Rechnung tragen zu können. Das von der Stadt Pfreimd viel zitierte Urteil des BayVGH (tatsächlich handelt es sich um einen Eilbeschluss mit lediglich summarischer rechtlicher Prüfung) besagt gerade, dass die festgelegten Tabukriterien, insbesondere die weichen Tabukriterien, erneut überprüft werden müssen, wenn die Anwendung dieser Kriterien dazu führt, dass der Windkraft nicht substantiell Raum verschafft werden kann. Die Streichung der bisher vorgesehenen Konzentrationszonen bei Nessating und Weihern erfordert daher eine erneute Überprüfung insbesondere der festgelegten weichen Tabukriterien. Es ist grob abwägungsfehlerhaft, lediglich eine Streichung dieser Konzentrationszonen vorzunehmen, ohne insgesamt in einen neuen Abwägungsprozess einzutreten. Damit wird nämlich die Abwägungsentscheidung verkürzt, da die angewandten Ausschlusskriterien (harte und weiche Tabukriterien) immer wieder eine Rückkopplung erfahren müssen, wenn die Planung geändert wurde. Nur so kann eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung getroffen werden. Schließlich muss – davon geht die Stadt Pfreimd im Erläuterungsbericht ihrer Planung auch selbst aus – Grundlage der Darstellung von Konzentrationszonen ein gesamträumliches Planungskonzept sein.

6.        Die Stadt Pfreimd selbst führt im Erläuterungsbericht an mehreren Stellen aus, dass sie die Änderung der Naturpark-Schutzzone für nicht nachvollziehbar und rechtwidrig hält. Sie zieht allerdings daraus die falschen Schlüsse. Sie legt diese rechtwidrige Planung ihrer eigenen Planung zugrunde, die damit automatisch „infiziert“ wird. Schließlich wird durch die Anwendung dieser aus Sicht der Stadt Pfreimd rechtwidrigen Planung der Planungsspielraum der Stadt Pfreimd selbst erheblich eingeschränkt. Damit kann aber naturgemäß die daraus folgende Abwägungsentscheidung nur selbst rechtswidrig sein. Es wäre daher erforderlich, dass die Stadt Pfreimd ihre eigene rechtliche Bewertung auch ihrer eigenen Abwägungsentscheidung zugrunde legt und gegebenenfalls auch Rechtsmittel

       gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige Planung einlegt. Dies wäre ohne weiteres möglich und wäre aus Sicht der Gemeinde Gleiritsch Voraussetzung dafür, die eigene Planungsentscheidung rechtmäßig durchführen zu können.

7.        Auch das mehrfach im Rahmen des Erläuterungsberichts zitierte „Urteil“ des BayVGH vom 21.01.2013 wird fehlerhaft interpretiert. Der VGH hat dort nicht festgestellt, dass einheitliche Abstände per se nicht zulässig sind. Er hat lediglich ein Abwägungsdefizit dahingehend gesehen, dass jedenfalls dann, wenn dieses Kriterium dazu führt, dass der Windkraft nicht mehr substantiell Rechnung getragen werden kann, eine Überprüfung dieser einheitlichen Abstände erforderlich wird. Ganz abgesehen davon, handelt es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs um einen Eilbeschluss, der lediglich eine summarische Prüfung der Rechtsvorschriften vorgenommen hat und damit nicht wegweisende Grundlage für die weitere Planung der Stadt Pfreimd sein kann.

Ganz abgesehen davon wird auch diese Rechtsprechung Makulatur, wenn die vorgesehene Abstandsregelung von 10-H in Kraft treten wird. Auch dies wäre in der Stadt Pfreimd im Rahmen ihrer Wertung zu berücksichtigen.        
8.        Auch eine weitere Schlussfolgerung wird von der Stadt Pfreimd falsch gezogen. Sie schließt im Rahmen ihrer Bewertungskriterien die Lage von möglichen Standorten im Landschaftsschutzgebiet von vorne herein aus ihrer Planung aus. Dies ist rechtlich nicht haltbar. Ausdrücklich geht der Windkrafterlass der Bayerischen Staatsregierung davon aus, dass auch in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommt. Damit kann die Qualifizierung als Landschaftsschutzgebiet nicht als hartes Tabukriterium herangezogen werden. Auch damit engt die Stadt Pfreimd ihren Planungsspielraum in unzulässiger Weise ein und berücksichtigt fehlerhaft keine Planungsalternativen. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass nach Einschätzung der Stadt Pfreimd nunmehr nur noch eine einzige Konzentrationszone übrig bleibt, erfordert eine Überprüfung der ihrer Planungskonzeption zugrunde gelegten Auswahlkriterien.
9.        Daneben wird auch bei der Festlegung sonstiger Ausschlusskriterien fehlerhaft ein zu geringer Abstand von der Wohnbebauung zugelassen. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden 10-H-Regelung kann sich die Stadt Pfreimd dieser Entwicklung nicht verschließen und sollte daher bereits dieses Abstandskriterium ihrer Bewertung zugrunde legen.        

Im Rahmen der Ausschlusskriterien wird im Übrigen fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass Auswirkungen auf Wasserversorgungseinrichtungen als notwendiges Ausschlusskriterium zu prüfen und zu berücksichtigen sind. Insbesondere im Hinblick auf die Lage eines Hochbehälters innerhalb der Konzentrationszone sind hier entsprechende Auswirkungen zu untersuchen. Die Windkraftanlage 4 soll laut dem eingereichten Genehmigungsantrag in unmittelbarer Nähe (ca. 30 m) zum Trinkwasserhochbehälter errichtet werden. Aus diesem Hochbehälter beziehen neben der Gemeinde Gleiritsch auch noch die Stadt Pfreimd und die Gemeinde Guteneck Trinkwasser für Ihre Bevölkerung. Für die Gemeinde Gleiritsch stellt dies die einzige Versorgungsmöglichkeit mit Trinkwasser dar. In jedem Fall hat die Sicherstellung der dauerhaften Trinkwasserversorgung eine wesentlich höhere Priorität als die Errichtung einer Windkraftanlage. Aufgrund der Nähe der geplanten Windkraftanlagen zum Hochbehälter ist eine Gefährdung des Trinkwasser-Bauwerks nicht auszuschließen. Gerade der gewählte Standort für eine Windkraftanlage in unmittelbarer Nähe des Hochbehälters zeigt, dass ohne eine entsprechende Prüfung von Auswirkungen – etwa im Brandfalle – keine rechtmäßige Planung erlassen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass durch den geplanten Ausbau des Wegenetzes die Wasserleitungen mit deren Zubehör (z. B. Schieber, Schachtbauwerke, usw.) der Gemeinde Gleiritsch unmittelbar betroffen sind.
Die Gemeinde Gleiritsch lehnt jegliche Windkraftanlage im Umfeld des Hochbehälters für die Trinkwasserversorgung ab, da auch nur die geringste Gefährdung des Bauwerks auszuschließen ist. Es wird hier auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baus der Wasserversorgung Gleiritsch die Gemeinde auch auf dem Stadtgebiet Pfreimd investiert hat (Ableitung vom Hochbehälter, Umbau Hochbehälter, Schachtbauwerke, usw.). Insofern sind die Belange der Gemeinde Gleiritsch im Bereich der Wasserversorgung berechtigt und zwingend zu berücksichtigen.
10.        Bei einem Versagen der automatischen Löschanlage, z. B. im Rahmen eines Blitzschlages können sehr schnell kaum kontrollierbare Brände entstehen, die man nur „kontrolliert“ abbrennen lassen kann. Der Deutsche Feuerwehrverband empfiehlt in diesen Fällen aufgrund von herunterfallenden Teilen eine Absperrung im Abstand von 500 m und bei stärkerem Wind sogar 1000 m. Bei diesen Entfernungen ist auch das Gebiet der Gemeinde Gleiritsch unmittelbar betroffen. Der „Große Kulm“ besteht aber im Wesentlichen auch aus einer dicht bewaldeten Kuppe mit angrenzenden Einzelanwesen und kleinen Dörfern. Gerade hier ist zu befürchten, dass in derart trockenen Wetterphasen wie im letzten Frühjahr eine rasende Feuerausbreitung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch der Einsatz der FFW Gleiritsch wird dann erforderlich werden. Hierzu bedarf es bereits im Vorfeld einer entsprechenden Abstimmung zwischen den benachbarten Kommunen. Dies hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
11.        Der Wasserabfluss des Großen Kulms erfolgt in großen Teilen über das Gebiet der Gemeinde Gleiritsch. Dadurch werden dort befindliche Fischweiher, Quellen und Brunnen gespeist. Des Weiteren erfolgt eine Einspeisung in den Kroau- und Gleiritschbach. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen werden erhebliche bauliche Veränderungen im Bodenbereich erforderlich. Des Weiteren wird das Wegenetz umfangreich baulich verändert. Zudem werden in den Maschinenhäusern einer jeden Windkraftanlage ca. 650 l Öl benötigt. Eine Gefährdung der vorhandenen Fischweiher, Quellen und Brunnen und des Kroau- und Gleiritschbaches sind nicht auszuschließen. Dabei hat doch gerade deren Schutz oberste Priorität.
Im Erläuterungsbericht wird lediglich ausgeführt, dass Oberflächengewässer in der geplanten Konzentrationszone keine nennenswerte Rolle spielen und durch die mögliche Errichtung von Windenergieanlagen nicht unmittelbar betroffen sind. Auch hier erfolgte keine entsprechende Prüfung von Auswirkungen, sodass keine rechtmäßige Planung erlassen werden kann.
12.        Ausweislich des Kartenmaterials wurde die Anwendung der für die Stadt Pfreimd so wichtigen Tabukriterien lediglich auf das eigene Stadtgebiet bezogen. Ganz abgesehen davon, dass der Blick über den Tellerrand nicht nur kommunalpolitisch zu fordern wäre, sondern auch rechtlich relevant ist, fordert insbesondere das interkommunale Abstimmungsgebot im Grenzbereich liegende Konzentrationszonen auch im Hinblick auf die anzusetzenden Tabukriterien auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zu untersuchen. Das interkommunale Abstimmungsgebot, gerade bei raumübergreifenden weitreichenden Planungen, setzt nicht nur eine Beteiligung, sondern auch eine inhaltliche Abstimmung der Kriterien mit der Nachbargemeinde voraus.        
13.        Die Windhöffigkeit wurde im Rahmen der Planungsentscheidung fehlerhaft zugrunde gelegt. Nicht allein die Windhöffigkeit ist Abwägungskriterium. Vielmehr muss auch der wirtschaftliche Betrieb einer Anlage im Hinblick auf die weitreichenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft in die Abwägung eingestellt werden. Je weniger wirtschaftlich eine Windkraftanlage oder ein Windpark insgesamt ist, desto gewichtiger müssen im Rahmen der Abwägungsentscheidung die Belange von Natur und Landschaft sein. Die Errichtung von Windkraftanlagen ist kein Selbstzweck, sondern auch der gesetzgeberischen Entscheidung, Windkraftanlagen privilegiert im Außenbereich zuzulassen, liegt die Überlegung zugrunde, dass eine ausreichende und differenzierte Energieversorgung ausnahmsweise eine Zulassung solcher Anlagen im ansonsten von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich rechtfertigt. Das bereits eine Geschwindigkeit von 4,5 m/s als ausreichend angesehen wird, um die weitreichenden Auswirkungen solcher Anlagen auf Natur und Landschaft zu rechtfertigen, ist ein grober Planungsmissgriff. Es liegt in der Hand der Stadt Pfreimd den Maßstab für eine Wertigkeit von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung der möglicherweise zu erzielenden Energieausbeute im Rahmen der Planungsentscheidung zu berücksichtigen und festzulegen. Andernorts ist es üblich, erst Gebiete mit einer Windgeschwindigkeit von mindestens 5,5 m/s als geeignet für die Errichtung von Windkraftanlagen anzusehen. Diese Geschwindigkeit wäre auch vorliegend ein angemessenes Kriterium.        



14.        Die deutliche Nähe vorliegender Planung zu der Interessenlage des Investors zeigt sich im Übrigen bereits daran, dass nunmehr der Umfang der Konzentrationszone so angepasst wurde, damit die vom Investor gewünschten Anlagen auch mit ihrem Rotor gerade noch innerhalb der Konzentrationszone liegen. Stellt dies eine sachgerechte Planungsentscheidung dar? Fachlich lässt sich jedenfalls die Ausdehnung der Konzentrationszone gerade in diesen Bereichen nicht rechtfertigen. Die Planung des Investors muss sich an die Planung der Stadt anpassen, nicht umgekehrt!        
15.        Im Rahmen der Darstellung von Ausschlusskriterien wird – aus Sicht der Gemeinde Gleiritsch fehlerhaft – festgestellt, dass das Landschaftsbild im Bereich der Konzentrationszone nur von geringer Wertigkeit sei. Dies ist unzutreffend. Die Gemeinde fordert hier die Einholung einer – auch sonst üblichen – Landschaftsbildanalyse, um die Wertigkeit des Landschaftbilds im gesamten Planungsraum (Stadtgebiet Pfreimd) zu untersuchen. Dies betrifft nicht nur das Stadtgebiet Pfreimd, sondern auch alle diejenigen Bereiche, auf die sich mögliche Standorte von Konzentrationszonen auswirken können. Das Landschaftsbild macht nicht an der Stadtgrenze halt.        
16.        Die Darstellung der einzelnen Schutzgüter im Rahmen des Erläuterungsberichts zeigt bereits, dass hier die Stadt Pfreimd fehlerhaft ihren Fokus nur auf das eigene Stadtgebiet gerichtet hat. Artenschutzkriterien, Landschaftsbildauswirkungen, Belange von Nachbargemeinden, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind, erfordern hier aber einen deutlich weiteren Blick. Gerade dann, wenn eine Konzentrationszone im unmittelbaren Randbereich der eigenen Stadtgebietsgrenze liegt, muss in der Bewertung auch eine Auswirkung jenseits der Stadtgebietsgrenze berücksichtigt werden.        
17.        Nicht nachvollziehbar ist das Planungsziel, nicht nur eine Konzentrationszone auszuweisen, sondern im Flächennutzungsplan auch ein Sondergebiet festzulegen. Offensichtlich ist der Stadt Pfreimd nicht bewusst, dass die Konzentrationszone lediglich Rechtswirkungen außerhalb ihres Umgriffs erzeugt. Damit kann gerade nicht die Ausweisung eines Sondergebiets, mit Rechtswirkungen innerhalb der Konzentrationszone einhergehen. Im Übrigen würde durch die Ausweisung eines entsprechenden Sondergebiets jede andere privilegierte Nutzung innerhalb des großräumigen Bereichs der Konzentrationszone nicht mehr zulässig sein, da hier die entgegenstehenden, konkreten Standortzuweisungen als Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen würden (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Die Ausweisung eines Sondergebiets hat daher sowohl im Hinblick auf die Rechtswirkungen als auch im Hinblick auf die dann zugrunde zu legenden Abwägungsgesichtspunkte ein völlig unterschiedliches Regelungsziel und kann daher nicht einfach gekoppelt werden.        
18.        Die Stadt Pfreimd geht im Rahmen ihres Erläuterungsberichts davon aus, dass keinerlei Planungsalternativen zur Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone entlang der Stadtgebietsgrenze zu Gleiritsch bestehen. Dies ist nicht richtig. Die Stadt hätte dann eben ihre Tabukriterien noch einmal überprüfen müssen, um gegebenenfalls Planungsalternativen aufzeigen zu können. Nur wenn sich unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tabukriterien, insbesondere weicher Tabukriterien tatsächlich kein anderer Planungsspielraum ergibt, ist die vorliegende Feststellung zutreffend. Wenn dem aber tatsächlich so sein sollte, stellt sich aber die Frage, weshalb überhaupt die Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollen. Wenn jeder andere Bereich des Stadtgebiets aufgrund harter Tabukriterien für die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen ist, braucht es ohnehin keine Ausschlusswirkung, die durch die Ausweisung von Konzentrationszonen erzeugt wird. Die städtebauliche Rechtfertigung einer solchen Planung würde daher fehlen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).        
19.        Im Erläuterungsbericht wird im Übrigen die Rechtswirkung der Konzentrationszonen falsch dargestellt. Zunächst wird bereits fehlerhaft nicht zwischen den Rechtwirkungen eines Sondergebiets „Windkraft“ und der Ausweisung einer Konzentrationszone differenziert. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rechtswirkung einer Konzentrationszone lediglich „in der Regel“ Windkraftanlagen an anderer Stelle ausschließt. Keineswegs ist daher eine Windkraftanlage außerhalb der Konzentrationszone stets unzulässig, wovon offensichtlich aber die Stadt Pfreimd ausgeht. Auch insoweit würde der Abwägungsentscheidung eine fehlerhafte Bewertung zugrunde gelegt.        
20.        Rechtlich fehlerhaft ist im Übrigen die Annahme, dass durch die Flächennutzungsplanung festgelegt werden könnte, dass die Windenergieanlage einschließlich Maststand und Rotor innerhalb der Konzentrationszone liegen müsse. Es findet sich im Übrigen im rechtsgestaltenden Teil der Flächennutzungsplanänderung keine entsprechende Regelung. Lediglich in der Begründung wird darauf hingewiesen. Eine solche Festlegung durch die Konzentrationszonenplanung wäre auch nicht zulässig. Es fehlt dafür eine Rechtsgrundlage.        
21.        Gleiches gilt auch für die offensichtlich beabsichtigte Festlegung der maximalen Höhe der baulichen Anlagen. Zwar mag eine solche grundsätzlich im Rahmen von Flächennutzungsplandarstellungen bereits zulässig sein. Dies gilt aber nicht für die Ausweisung von Konzentrationszonen. Vielmehr müssen Bereiche, die eine entsprechende Überschreitung der maximal beabsichtigten Höhe erwarten lassen, von vorne herein von der Planung ausgeschieden werden. Eine Höhenfestlegung im Rahmen der Windkraftkonzentrationszone ist rechtlich unzulässig.        
22.        Zudem bleiben offensichtlich die weitreichenden Umgestaltungsmaßnahmen zur Erschließung von Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszone völlig unberücksichtigt. Der Erläuterungsbereich verweist darauf, dass dies allein Sache einer nachgeordneten Planung bzw. des Genehmigungsantrags sein muss. Dies ist nicht richtig. Gerade umfangreiche Maßnahmen zur Herstellung neuer Straßen, zur Rodung weitreichender Waldflächen etc. müssen bereits dann, wenn sie erkennbar sind, auf der Ebene der Flächennutzungsplanung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Flächennutzungsplandarstellung lediglich auf eine Konzentrationszone erstreckt. Hier muss daher grundsätzlich nachgewiesen werden, ob und wie in einem nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren dieses Kriterium bewältigt werden kann.        

Erhebliche Fehler für die Konzentrationszonenplanung ergeben sich im Übrigen auch daraus, dass sich gutachterliche Untersuchungen lediglich auf den geplanten Bereich der Konzentrationszone erstrecken, nicht aber den Planungsraum insgesamt in die Bewertung einbeziehen. Dies betrifft nicht nur die artenschutzrechtliche Prüfung, sondern auch die immissionsschutzrechtliche Bewertung und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Denkmalbelange. Auch dies zeigt wieder, dass die Stadt Pfreimd lediglich die Planung des Investors nachvollzieht und nicht umgekehrt der Investor die Planung der Stadt Pfreimd berücksichtigen muss. Notwendig wäre es daher in Bezug auf das gesamte Stadtgebiet (und im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots auch über die Stadtgebietsgrenzen hinaus) Untersuchungen zum Artenschutz, zu den naturschutzfachlichen Wertungen und zum Immissionsschutz anzustellen.
23.        Die Region um den großen Kulm ist intensiv mit Vogelarten der roten Liste  besiedelt. Schwarzstorch-, Fischadler- und Rotmilanvorkommen sind belegt. Fortpflanzungsstätten für Sperber und Bussard sind dokumentiert. Die Landschaft um Gleiritsch ist so abwechslungsreich, dass deren Vorkommen sich zwangsläufig ergibt. Eine ausführliche Erläuterung zu diesem Punkt ist dem Schreiben des Bayerischen Jagdverbandes e. V. vom 23.09.2014 zu entnehmen. Diesem Schreiben schließt sich die Gemeinde Gleiritsch vollumfänglich an und macht dieses ausdrücklich zum Gegenstand auch im vorliegenden Beteiligungsverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans.   
24.        Das Landschafts- und Ortsbild wird im Bereich der Gemeinde Gleiritsch durch die Ausweisung der Konzentrationszone mit ihren rd. 200 m hohen Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt.
1.        Einschätzung der Belastung des Landschaftsbildes (= Schutzgut) im Bereich der Gemeinde Gleiritsch
       a) Wirkung der Windkraftanlagen auf die Umgebung
Es handelt sich um rd. 200 m hohe Objekte, deren Höhenwirkung noch dadurch gesteigert wird, dass sie im Bereich des Großen Kulm angeordnet sind (zusätzlich ca. 60 m Höhenunterschied zur Ortschaft Gleiritsch in Bezug auf den Großen Kulm).
Die kreisende Bewegung der Rotoren stellt eine landschaftsfremde Bewegung dar. Diese Kreisbewegungen üben eine große Anziehungskraft auf die Wahrnehmung aus (Sichtzwang).
b) Qualität des vorhandenen Landschaftsbildes
       Vielfalt
o        starke Reliefenergie (hügelig bis bergig)
o        große Vegitationsvielfalt (bewegte Waldränder, keine starren Linien)
o        viele Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken- und Baumreihen, Gewässersäume, Stufenraine, usw.
o        Gewässervielfalt (Kroaubach, Lindenlohbach, Gleiritschbach), zahlreiche Fischteiche
o        vielfältige Bodennutzung (Acker, Wiesen, Weiden, Streuobstwiesen)
o        Durchgrünung des Ortes Gleiritsch, sowie der sonstigen Gemeindeteile
       Ausgeprägte Naturnähe (Vielfalt, Gewässer, Gewässersäume, überwachsene und somit naturnahe Steinbrüche, Katzenstein, usw.)
       Im Bereich der Gemeinde Gleiritsch gibt es zudem keinerlei Vorbelastungen in Form von z. B. Hochspannungsleitungen, Windkraftanlagen, Autobahn, Bahntrassen, usw.
       Landschaftliche Eigenart
Gleiritsch liegt am Südwest-Hang eines Hügelzuges, welcher selbst wieder im Hintergrund von höheren Bergen umrahmt wird; dies ist als landschaftliche Besonderheit zu werten.

       Sichtbeziehung zum Kulm
o        Kein Hindernis zwischen Ortslage und vorgesehenen Standort der Windkraftanlagen
o        Sowohl Innerorts als auch Außerorts bestehen vielfältige Blickbeziehungen
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Landschaftsbild als hervorragend einzustufen (vgl. die Überlegungen zu Vielfalt, Naturnähe, Eigenart, Sichtbeziehungen).
Die besondere Landschaftsbildqualität und die besonders hohe Intensität des Eingriffs (rd. 200 m hohe Objekte) führen zu einer ungewöhnlich hohen Belastung, sowohl des Landschaftsbildes als auch der Wohnqualität.
2.        Optische Bedrängung des Menschen (= Schutzgut)
Die Wohnsituation der Anwesen in Gleiritsch zeichnet sich dadurch aus, dass fast alle Wohnhäuser an einem Südwest-Hang liegen. Somit sind alle Wohnfunktionen (Wohnzimmer, Fenster, Terrassen, hangparallele Wege und Straßen) in Sichtrichtung direkt auf den vorgesehenen Windpark ausgerichtet. Bei einer Entfernung von rd. 1600 m und rd. 200 m hohen Windkraftanlagen mit deren kreisenden Rotoren sind diese Wohnfunktionen komplett gestört, mit der Folge einer intensiven und erheblichen optischen Bedrängung. Des Weiteren ist auszuführen, dass die Sichtbeziehungen durch keinerlei Vorbelastungen gestört sind. Der Bedrängungseffekt wird dadurch noch erhöht. Diese optische Bedrängung kann der Wohnbevölkerung nicht zugemutet werden.
25.Die Gemeinde Gleiritsch hat in den Jahren 2009 bis 2012 im Rahmen einer Einfachen Dorferneuerung erhebliche (rd. 1,4 Mio.) finanzielle Mittel zur Neugestaltung der Ortsmitte mit Umfeld (Dorfplatz, Umfeld Kirche, Dorfladen, usw.) in Gleiritsch eingesetzt. Diese Maßnahmen dienen zur Schaffung von Lebens- und Wohnqualität, damit der Abwanderung der jungen Bevölkerung Einhalt geboten wird. Die Gemeinde Gleiritsch ist eine Wohnsitzgemeinde. Dies bedeutet, dass die Lebens- und Wohnqualität entscheidendes Kriterium für den Verbleib in der Gemeinde Gleiritsch ist. Die Gemeinde Gleiritsch ist eine der wenigen Gemeinden, welche in den vergangenen Jahren eben keinen Bevölkerungsschwund zu verzeichnen hatte und dies trotz des demografischen Wandels.
       Die vorhandenen Wohnbaugebiete sind belegt, so dass die Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes die anstehende Aufgabe für die Gemeinde Gleiritsch ist. Dies ist jedoch nur auf dem „Gegenhang“ zum geplanten „Windpark Pamsendorf“ möglich. Aufgrund der sich zwangsläufig ergebenden bedrängenden Wirkung und Veränderung des Landschafts- und Ortsbildes ist der Erfolg eines derartigen neuen Wohnbaugebietes akut gefährdet.
       Aufgrund der vorstehenden Ausführungen werden die Bemühungen der Gemeinde Gleiritsch dem demografischen Wandel und der Landflucht entgegenzuwirken massiv beeinträchtigt.
26. Im Rahmen der Berücksichtigung alternativen Planungsmöglichkeiten wird – wie oben dargestellt - fehlerhaft darauf verwiesen, dass keine andere Planungsmöglichkeit, außer der Nullvariante besteht. Die Nullvariante selbst wird aber in die Abwägungsentscheidung gerade nicht eingestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen und zwar unter Berücksichtigung der möglichen Energieausbeute, der Wirtschaftlichkeit von entsprechenden Anlagen innerhalb des Planungsgebiets. Wenn nachgewiesen ist, dass innerhalb der vorgesehenen Konzentrationszone nur Windkraftanlagen mit relativ niedriger Energieausbeute betrieben werden können, dann muss dem in der Abwägungsentscheidung Rechnung getragen werden, da das Gewicht der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägungsentscheidung deutlich höher ist und auch zu einem anderen Abwägungsergebnis führen kann.        
27.        Die Gemeinde Gleiritsch  weist abschließend noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Planung weitreichende Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Gleiritsch haben wird. Die Ortsteile der Gemeinde Gleiritsch erfahren eine wesentliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild. Gerade weil z. B. der Ortsteil Gleiritsch am gegenüberliegenden Hang liegt, werden die Windkraftanlagen in der geplanten Anzahl erheblich das Orts- und Landschaftsbild stören. Auf mögliche Beeinträchtigungen der gemeindlichen Wasserversorgung haben wir besonders hingewiesen.
28.        In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass mittlerweile über 1.400 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern vorliegen, welche sich gegen den „Windpark Pamsendorf“ aussprechen.
29.        Vorstehende Ausführungen zeigen, dass die Sinnhaftigkeit vorliegender Planung auch im Hinblick auf die rechtlichen Entwicklungen in diesem Bereich nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen wird nachgewiesen, dass in Bezug auf die Abwägungskriterien erhebliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsfehler festzustellen sind. Die Gemeinde Gleiritsch beantragt daher, die Planung zur Ausweisung von Windkonzentrationszonen auch im Hinblick auf die betroffenen Belange der Gemeinde Gleiritsch einzustellen.
30.        Die Stadt Pfreimd wird aufgefordert das Abwägungsergebnis zur Stellungnahme der Gemeinde Gleiritsch unverzüglich mitzuteilen.



Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Einreichung einer Petition an den Bayerischen Landtag zum Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Schwandorf zur Errichtung des "Windparks Pamsendorf"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gleiritsch (Gemeinde Gleiritsch) 06/2014. Sitzung des Gemeinderates Gleiritsch 24.09.2014 ö beschließend 4

Beschluss

1.        Die Gemeinde Gleiritsch lehnt die Errichtung des „Windparks Pamsendorf“ in der Nachbarkommune Pfreimd im unmittelbaren Grenzbereich zum Gemeindegebiet Gleiritsch nachdrücklich ab.

2.        Im Rahmen einer Petition ist der Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags aufzufordern, bereits im Vorfeld einer Genehmigungsentscheidung sich der Angelegenheit anzunehmen und das Genehmigungsverfahren zu überprüfen.

3.        Der Erste Bürgermeister wird vollumfänglich ermächtigt, im Sinne der Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses alles Erforderliches in die Wege zu leiten und die entsprechenden Erklärungen und Anträge einzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Interkommunale Klärschlammverwertung im Landkreis Schwandorf;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gleiritsch (Gemeinde Gleiritsch) 06/2014. Sitzung des Gemeinderates Gleiritsch 24.09.2014 ö Information 5
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5.1. Beitritt zum noch zu gründenden Zweckverband thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gleiritsch (Gemeinde Gleiritsch) 06/2014. Sitzung des Gemeinderates Gleiritsch 24.09.2014 ö beschließend 5.1

Beschluss

1.        Die Gemeinde Gleiritsch nimmt Kenntnis von der Sachverhaltsdarstellung und der Kostenprognose. Auf die Anlage zu dieser Niederschrift wird verwiesen.
 
2.        Die Gemeinde Gleiritsch tritt einem zu gründenden Zweckverband thermische Klärschlammverwertung im Landkreis Schwandorf unter den in der Anlage zu dieser Niederschrift genannten Voraussetzungen bei.

3.        Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die erforderlichen verbindlichen Erklärungen für die Umsetzung einer zentralen landkreisweiten Klärschlammtrocknung und Verwertung abzugeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bekanntgabe von nicht öffentlichen Gemeinderatsbeschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gleiritsch (Gemeinde Gleiritsch) 06/2014. Sitzung des Gemeinderates Gleiritsch 24.09.2014 ö Information 6
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7. Informationen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gleiritsch (Gemeinde Gleiritsch) 06/2014. Sitzung des Gemeinderates Gleiritsch 24.09.2014 ö vorberatend 7
Datenstand vom 10.06.2020 10:34 Uhr