Errichtung von Nebengebäuden / Gartenhäusern; Grundsatzbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
15. Sitzung des Gemeinderates Obing, 26.10.2021
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Die Verwaltung kann Anträge auf isoliertes Verfahren im Verwaltungsweg zulassen, wenn folgende Bedingungen einhalten werden:
- Maximale Grundfläche 15 m²,
- Maximale seitliche Wandhöhe 3,0 m, Dachneigung max. 24°,
- Dachform: Sattel-, Pult-, Walmdach,
- Flachdach nur mit Dachbegrünung,
- Dacheindeckung rot, rotbraunes Material oder Dachbegrünung,
- Zu Grundrissen wird vorgegeben, dass quadratische und rechteckige Gebäude zugelassen werden. Bei größeren Gebäuden (z. B. > 12 m²) sind nur rechteckige (keine quadratischen!) Grundrisse erlaubt.
- nur ein Gartenhaus je Baugrundstück möglich. Wenn also bereits laut Bebauungsplan außer einem Garagengebäude ein weiteres Nebengebäude / Gartenhaus errichtet werden darf, kann kein zusätzliches Nebengebäude / Gartenhaus errichtet werden. Allerdings sollten die vorgenannten Gestaltungsmöglichkeiten gelten.
- Die Abstände zur Grundstücksgrenze müssen mind. 1,0 m betragen, zu den Fahrbahnrändern mind. 3,0 m, wobei in jedem Fall gewährleistet sein muss, dass die Gebäude vollständig auf dem Baugrundstück liegen.
- Die isolierte Befreiung wird nur bei vorliegender Nachbarzustimmung (Unterschrift) erteilt.
- Material für die Außenwände Holz oder Putz (lt. Gestaltungssatzung),
- Dachüberstände sollten nicht festgesetzt werden, so dass die Errichtung eines Gartenhauses aus dem Baumarkt möglich ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.10.2021 12:48 Uhr