Datum: 17.01.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus Obing
Gremium: Gemeinderat Obing
Körperschaft: Gemeinde Obing
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgersprechzeit
2 Genehmigung der Beschlussniederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 06.12.2022
3 Geschäftsordnung; offene Sitzungspunkte - Information
4 Tektur zum Neubau eines Hauses mit Altenpflege- und Sozialstation u. 15 WE - zusätzl. Balkone und Änderung der Fenster an der Südfassade "Wasserburger Str. 8"
5 Bebauungsplan "Kohlstatt II"; Änderung im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 276/10 Gem. Obing (Franz-Geist-Str. 3) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; Beschlüsse zu den Stellungnahmen
6 Bebauungsplan "Kohlstatt II"; Änderung im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 276/10 Gem. Obing (Franz-Geist-Str. 3) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; Satzungsbeschluss
7 Bebauungsplan "Frabertsham-Nord"; Änderung im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 667 Gem. Albertaich (Waldweg 8) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; Beschlüsse zu den Stellungnahmen
8 Bebauungsplan "Frabertsham-Nord"; Änderung im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 667 Gem. Albertaich (Waldweg 8) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; Satzungsbeschluss
9 Flächennutzungsplan - 36. Änderung (Gewerbegebiet / Mischgebiet "Mitterfeld); Beschlüsse zu den Stellungnahmen
10 Bebauungsplan Gewerbegebiet / Mischgebiet "Mitterfeld"; Beschlüsse zu den Stellungnahmen
11 Verschiedenes

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1. Bürgersprechzeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö 1
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2. Genehmigung der Beschlussniederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 06.12.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö beschließend 2

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt das Protokoll zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 06.12.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Geschäftsordnung; offene Sitzungspunkte - Information

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö 3
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4. Tektur zum Neubau eines Hauses mit Altenpflege- und Sozialstation u. 15 WE - zusätzl. Balkone und Änderung der Fenster an der Südfassade "Wasserburger Str. 8"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö 4

Beschluss 1

Dem Antrag von Herrn Stettwieser zur Aufteilung der Beschlussfassung wird zugstimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 15

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt dem Änderungsantrag, der Erteilung der erforderlichen Befreiung und der Anpassung des städtebaulichen Vertrages zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 8

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5. Bebauungsplan "Kohlstatt II"; Änderung im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 276/10 Gem. Obing (Franz-Geist-Str. 3) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; Beschlüsse zu den Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö 5

Beschluss

Landratsamt Traunstein, SG 3.13 Tiefbauabteilung

Beschluss:

Nachdem es sich bei der Änderung nur um die Zulassung einer dritten Wohneinheit handelt und keine Veränderungen an den Baugrenzen vorgesehen sind, wird auf die Aufnahme der Festsetzungen verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan "Kohlstatt II"; Änderung im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 276/10 Gem. Obing (Franz-Geist-Str. 3) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö 6

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „Kohlstatt II“ im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 276/10 Gemarkung Obing, gemäß dem Änderungsentwurf des Architekturbüros Weiler-Heyers, Trostberg in der Fassung vom 02.11.2022 und die Begründung in der Fassung vom 02.11.2022 als Satzung (§ 1 Abs. 8 i. V. m. § 10 Abs. 1 BauGB). Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan "Frabertsham-Nord"; Änderung im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 667 Gem. Albertaich (Waldweg 8) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; Beschlüsse zu den Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö 7

Beschluss

Landratsamt Traunstein, SG 4.40, Bauamt

Auch im nicht als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks sind zu erhaltende Bäume ausgewiesen. Des Weiteren ist vorgesehen nur den Fahrweg im Bereich der Reifen zu befestigen und die Grünfläche auch in diesem Bereich weitgehend zu erhalten. Von einer Errichtung des Gebäudes im westlichen Grundstücksteil wurde abgesehen, damit der Blick auf den bestehenden Garten erhalten bleibt und das Gebäude nicht sofort in Erscheinung tritt. Da auch die Untere Naturschutzbehörde keine Einwände gegen die Änderung des Bebauungsplanes hatte, werden keine Änderungen am Standort mehr vorgenommen.

Beim unteren Bezug für die Bemessung der seitlichen Wandhöhe ist die Festsetzung „Pflasterbelag“ zu streichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan "Frabertsham-Nord"; Änderung im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 667 Gem. Albertaich (Waldweg 8) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö 8

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „Frabertsham-Nord“ im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 667 Gemarkung Albertaich, gemäß dem Änderungsentwurf des Architekturbüros Weiler-Heyers, Trostberg in der Fassung vom 17.01.2023 und die Begründung in der Fassung vom 17.01.2023 als Satzung (§ 1 Abs. 8 i. V. m. § 10 Abs. 1 BauGB). Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Flächennutzungsplan - 36. Änderung (Gewerbegebiet / Mischgebiet "Mitterfeld); Beschlüsse zu den Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö 9

Beschluss 1

Bund Naturschutz, Kreisgruppe Traunstein:

Die Stellungnahme wird beim Bebauungsplanverfahren behandelt. Darauf wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Landratsamt Traunstein, SG 4.14, Untere Naturschutzbehörde:

Die Stellungnahme wird beim Bebauungsplanverfahren behandelt. Darauf wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Staatliches Bauamt Traunstein:

Die Stellungnahme wird beim Bebauungsplanverfahren behandelt. Darauf wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege:

Die Stellungnahme wird beim Bebauungsplanverfahren behandelt. Darauf wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 5

Deutsche Telekom:

Die Stellungnahme wird beim Bebauungsplanverfahren behandelt. Darauf wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 6

Wasserwirtschaftsamt Traunstein:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 7

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 8

Gemeinde Altenmarkt:

Die Stellungnahme wird beim Bebauungsplanverfahren behandelt. Darauf wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 9

Handwerkskammer für München und Oberbayern:

Die Stellungnahme wird beim Bebauungsplanverfahren behandelt. Darauf wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 10

Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Bebauungsplan Gewerbegebiet / Mischgebiet "Mitterfeld"; Beschlüsse zu den Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö 10

Beschluss 1

Herr Peter Witt, Birkenweg 20, 83119 Obing:
Die Bedenken der unmittelbar von möglichen Hochwasserereignissen betroffenen Bürger sind durchaus verständlich.
Die Standortfestlegung für das Gewerbegebiet erfolgte nach langwierigen und intensiven Gesprächen mit der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern, der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein und den jeweiligen Grundstückseigentümern. Als Ergebnis blieb letztendlich nur der nun gewählte Standort übrig, der den landes- und ortsplanerischen Vorgaben entspricht und auch in finanzieller Hinsicht tragbar erscheint.

In Kenntnis der Hochwasserproblematik und der Bedenken der oftmals vom Hochwasser betroffenen Bürger hat der Gemeinderat in mehreren Sitzungen das Thema erörtert und verschiedene Varianten vom planenden Ingenieurbüro erarbeiten und berechnen lassen.

Hierzu gibt das Ing.-Büro folgende Stellungnahme ab:
Das Regenwasser wird in dem geplanten Regenrückhaltebecken gesammelt. Das Regenrückhaltebecken ist auf ein 100-jährliches Regenereignis bemessen, dabei wird der Rückstau in den Regenwasserkanal angenommen. In der angesetzten Fläche ist die mögliche Erweiterung l, auf den Flurstücken 1501 und 1502, bereits enthalten. Damit wurde eine Gesamtfläche des Gewerbegebiets von ca. 10 ha berücksichtigt. Die mögliche Erweiterung lI, mit weiteren ca. 12 ha, wurde bei der Bemessung des Regenrückhaltebeckens nicht beachtet.

Das abgeleitete Regenwasser wird vor der Einleitung in den Obinger See gereinigt, daher besteht keine Gefahr, dass der Obinger See höher belastet wird. Das Problem des Algenbefalls ist davon unabhängig zu betrachten und steht in keinem Zusammenhang.

Die Ableitung in den Obinger See erfolgt gedrosselt mit 50 l/s. Der Zufluss in den See ist damit konstant, das heißt auch bei einem Starkregenereignis werden nur 50 l/s eingeleitet. 
Würde die Gesamtwassermenge des 100-jährlichen Regenereignisses, das heißt das vollgefüllte Becken, ohne Drosselung aus dem Regenrückhaltebecken in den See eingeleitet und würde kein Ablauf bestehen, würde sich der Seespiegel um 2,50 cm erhöhen. 

Eine Einleitung in den Obinger Seebach, im Osten des Obinger Sees bei Hochbruck ist auf Grund der Höhensituation nicht möglich. Es würde sich ein Rohrgefälle von ca. 1,40 ‰ ergeben, gemäß den Richtlinien ist ein Mindestrohrgefälle von 5 ‰ erforderlich. Außerdem ist fraglich, ob der Obinger Seebach ausreichend Kapazität aufweisen würde.

Die ursprüngliche Zusage des Gemeinderates, dass keine direkte Einleitung von Oberflächenwasser in den See erfolgen darf, wird nach wie vor beachtet, da eben nicht „direkt“ eingeleitet wird, sondern eine aufwendige Rückhaltung und Reinigung vorgeschaltet ist. Die hierzu vorgesehenen Maßnahmen liegen erheblich über den sonst üblichen.

Die genaue technische Ausführung der Reinigung/“Filterung“ des Regenwassers ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern wird in der Ausführungsplanung zur Erschließungsmaßnahme erarbeitet.

Die Planung wurde mit dem Wasserwirtschaftsamt abgesprochen, das grundsätzlich keine Einwände vorbrachte, sondern lediglich den Bau von Sickerrigolen auf privaten Grundstücken, anstatt von einfachen Grundstücksanschluss- bzw. Sickerschächten, anregt.

Nachdem alle erdenklichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße und hochwasserfreie Entsorgung des Oberflächenwassers vorgesehen werden, soll weiterhin an der beabsichtigten Einleitung in den Obinger See festgehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Herr Georg Kißlinger, Birkenweg 3, 83119 Obing:
Die Bedenken der unmittelbar von möglichen Hochwasserereignissen betroffenen Bürger sind durchaus verständlich.
Die Standortfestlegung für das Gewerbegebiet erfolgte nach langwierigen und intensiven Gesprächen mit der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern, der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein und den jeweiligen Grundstückseigentümern. Als Ergebnis blieb letztendlich nur der nun gewählte Standort übrig, der den landes- und ortsplanerischen Vorgaben entspricht und auch in finanzieller Hinsicht tragbar erscheint.

In Kenntnis der Hochwasserproblematik und der Bedenken der oftmals vom Hochwasser betroffenen Bürger hat der Gemeinderat in mehreren Sitzungen das Thema erörtert und verschiedene Varianten vom planenden Ingenieurbüro erarbeiten und berechnen lassen.

Hierzu gibt das Ing.-Büro folgende Stellungnahme ab:
Das Regenwasser wird in dem geplanten Regenrückhaltebecken gesammelt. Das Regenrückhaltebecken ist auf ein 100-jährliches Regenereignis bemessen, dabei wird der Rückstau in den Regenwasserkanal angenommen. In der angesetzten Fläche ist die mögliche Erweiterung l, auf den Flurstücken 1501 und 1502, bereits enthalten. Damit wurde eine Gesamtfläche des Gewerbegebiets von ca. 10 ha berücksichtigt. Die mögliche Erweiterung lI, mit weiteren ca. 12 ha, wurde bei der Bemessung des Regenrückhaltebeckens nicht beachtet.

Das abgeleitete Regenwasser wird vor der Einleitung in den Obinger See gereinigt, daher besteht keine Gefahr, dass der Obinger See höher belastet wird. Das Problem des Algenbefalls ist davon unabhängig zu betrachten und steht in keinem Zusammenhang.

Die Ableitung in den Obinger See erfolgt gedrosselt mit 50 l/s. Der Zufluss in den See ist damit konstant, das heißt auch bei einem Starkregenereignis werden nur 50 l/s eingeleitet. 
Würde die Gesamtwassermenge des 100-jährlichen Regenereignisses, das heißt das vollgefüllte Becken, ohne Drosselung aus dem Regenrückhaltebecken in den See eingeleitet und würde kein Ablauf bestehen, würde sich der Seespiegel um 2,50 cm erhöhen. 

Eine Einleitung in den Obinger Seebach, im Osten des Obinger Sees bei Hochbruck ist auf Grund der Höhensituation nicht möglich. Es würde sich ein Rohrgefälle von ca. 1,40 ‰ ergeben, gemäß den Richtlinien ist ein Mindestrohrgefälle von 5 ‰ erforderlich. Außerdem ist fraglich, ob der Obinger Seebach ausreichend Kapazität aufweisen würde.

Die ursprüngliche Zusage des Gemeinderates, dass keine direkte Einleitung von Oberflächenwasser in den See erfolgen darf, wird nach wie vor beachtet, da eben nicht „direkt“ eingeleitet wird, sondern eine aufwendige Rückhaltung und Reinigung vorgeschaltet ist. Die hierzu vorgesehenen Maßnahmen liegen erheblich über den sonst üblichen.

Die genaue technische Ausführung der Reinigung/“Filterung“ des Regenwassers ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern wird in der Ausführungsplanung zur Erschließungsmaßnahme erarbeitet.

Die Planung wurde mit dem Wasserwirtschaftsamt abgesprochen, das grundsätzlich keine Einwände vorbrachte, sondern lediglich den Bau von Sickerrigolen auf privaten Grundstücken, anstatt von einfachen Grundstücksanschluss- bzw. Sickerschächten, anregt.

Nachdem alle erdenklichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße und hochwasserfreie Entsorgung des Oberflächenwassers vorgesehen werden, soll weiterhin an der beabsichtigten Einleitung in den Obinger See festgehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Frau Ingrid Eckert, Aribostraße 4, 83119 Obing:
Die Bedenken der unmittelbar von möglichen Hochwasserereignissen betroffenen Bürger sind durchaus verständlich.
Die Standortfestlegung für das Gewerbegebiet erfolgte nach langwierigen und intensiven Gesprächen mit der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern, der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein und den jeweiligen Grundstückseigentümern. Als Ergebnis blieb letztendlich nur der nun gewählte Standort übrig, der den landes- und ortsplanerischen Vorgaben entspricht und auch in finanzieller Hinsicht tragbar erscheint.

In Kenntnis der Hochwasserproblematik und der Bedenken der oftmals vom Hochwasser betroffenen Bürger hat der Gemeinderat in mehreren Sitzungen das Thema erörtert und verschiedene Varianten vom planenden Ingenieurbüro erarbeiten und berechnen lassen.

Hierzu gibt das Ing.-Büro folgende Stellungnahme ab:
Das Regenwasser wird in dem geplanten Regenrückhaltebecken gesammelt. Das Regenrückhaltebecken ist auf ein 100-jährliches Regenereignis bemessen, dabei wird der Rückstau in den Regenwasserkanal angenommen. In der angesetzten Fläche ist die mögliche Erweiterung l, auf den Flurstücken 1501 und 1502, bereits enthalten. Damit wurde eine Gesamtfläche des Gewerbegebiets von ca. 10 ha berücksichtigt. Die mögliche Erweiterung lI, mit weiteren ca. 12 ha, wurde bei der Bemessung des Regenrückhaltebeckens nicht beachtet.

Das abgeleitete Regenwasser wird vor der Einleitung in den Obinger See gereinigt, daher besteht keine Gefahr, dass der Obinger See höher belastet wird. Das Problem des Algenbefalls ist davon unabhängig zu betrachten und steht in keinem Zusammenhang.

Die Ableitung in den Obinger See erfolgt gedrosselt mit 50 l/s. Der Zufluss in den See ist damit konstant, das heißt auch bei einem Starkregenereignis werden nur 50 l/s eingeleitet. 
Würde die Gesamtwassermenge des 100-jährlichen Regenereignisses, das heißt das vollgefüllte Becken, ohne Drosselung aus dem Regenrückhaltebecken in den See eingeleitet und würde kein Ablauf bestehen, würde sich der Seespiegel um 2,50 cm erhöhen. 

Eine Einleitung in den Obinger Seebach, im Osten des Obinger Sees bei Hochbruck ist auf Grund der Höhensituation nicht möglich. Es würde sich ein Rohrgefälle von ca. 1,40 ‰ ergeben, gemäß den Richtlinien ist ein Mindestrohrgefälle von 5 ‰ erforderlich. Außerdem ist fraglich, ob der Obinger Seebach ausreichend Kapazität aufweisen würde.

Die ursprüngliche Zusage des Gemeinderates, dass keine direkte Einleitung von Oberflächenwasser in den See erfolgen darf, wird nach wie vor beachtet, da eben nicht „direkt“ eingeleitet wird, sondern eine aufwendige Rückhaltung und Reinigung vorgeschaltet ist. Die hierzu vorgesehenen Maßnahmen liegen erheblich über den sonst üblichen.

Die genaue technische Ausführung der Reinigung/“Filterung“ des Regenwassers ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern wird in der Ausführungsplanung zur Erschließungsmaßnahme erarbeitet.

Die Planung wurde mit dem Wasserwirtschaftsamt abgesprochen, das grundsätzlich keine Einwände vorbrachte, sondern lediglich den Bau von Sickerrigolen auf privaten Grundstücken, anstatt von einfachen Grundstücksanschluss- bzw. Sickerschächten, anregt.

Nachdem alle erdenklichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße und hochwasserfreie Entsorgung des Oberflächenwassers vorgesehen werden, soll weiterhin an der beabsichtigten Einleitung in den Obinger See festgehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

Herr Klaus Hainz, Kienberger Straße 24, 83119 Obing:
Die Bedenken der unmittelbar von möglichen Hochwasserereignissen betroffenen Bürger sind durchaus verständlich.
Die Standortfestlegung für das Gewerbegebiet erfolgte nach langwierigen und intensiven Gesprächen mit der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern, der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein und den jeweiligen Grundstückseigentümern. Als Ergebnis blieb letztendlich nur der nun gewählte Standort übrig, der den landes- und ortsplanerischen Vorgaben entspricht und auch in finanzieller Hinsicht tragbar erscheint.

In Kenntnis der Hochwasserproblematik und der Bedenken der oftmals vom Hochwasser betroffenen Bürger hat der Gemeinderat in mehreren Sitzungen das Thema erörtert und verschiedene Varianten vom planenden Ingenieurbüro erarbeiten und berechnen lassen.

Hierzu gibt das Ing.-Büro folgende Stellungnahme ab:
Das Regenwasser wird in dem geplanten Regenrückhaltebecken gesammelt. Das Regenrückhaltebecken ist auf ein 100-jährliches Regenereignis bemessen, dabei wird der Rückstau in den Regenwasserkanal angenommen. In der angesetzten Fläche ist die mögliche Erweiterung l, auf den Flurstücken 1501 und 1502, bereits enthalten. Damit wurde eine Gesamtfläche des Gewerbegebiets von ca. 10 ha berücksichtigt. Die mögliche Erweiterung lI, mit weiteren ca. 12 ha, wurde bei der Bemessung des Regenrückhaltebeckens nicht beachtet.
Das abgeleitete Regenwasser wird vor der Einleitung in den Obinger See gereinigt, daher besteht keine Gefahr, dass der Obinger See höher belastet wird. Das Problem des Algenbefalls ist davon unabhängig zu betrachten und steht in keinem Zusammenhang.

Die Ableitung in den Obinger See erfolgt gedrosselt mit 50 l/s. Der Zufluss in den See ist damit konstant, das heißt auch bei einem Starkregenereignis werden nur 50 l/s eingeleitet. 
Würde die Gesamtwassermenge des 100-jährlichen Regenereignisses, das heißt das vollgefüllte Becken, ohne Drosselung aus dem Regenrückhaltebecken in den See eingeleitet und würde kein Ablauf bestehen, würde sich der Seespiegel um 2,50 cm erhöhen. 

Eine Einleitung in den Obinger Seebach, im Osten des Obinger Sees bei Hochbruck ist auf Grund der Höhensituation nicht möglich. Es würde sich ein Rohrgefälle von ca. 1,40 ‰ ergeben, gemäß den Richtlinien ist ein Mindestrohrgefälle von 5 ‰ erforderlich. Außerdem ist fraglich, ob der Obinger Seebach ausreichend Kapazität aufweisen würde.

Die ursprüngliche Zusage des Gemeinderates, dass keine direkte Einleitung von Oberflächenwasser in den See erfolgen darf, wird nach wie vor beachtet, da eben nicht „direkt“ eingeleitet wird, sondern eine aufwendige Rückhaltung und Reinigung vorgeschaltet ist. Die hierzu vorgesehenen Maßnahmen liegen erheblich über den sonst üblichen.

Die Vermutung, dass das Becken dann, wenn es voll ist, geöffnet werden würde und das enthaltene Wasser ungereinigt in der See laufen würde, ist so nicht richtig. Der Ablauf ist wie beschrieben konstant auf 50 l/s gedrosselt, es erfolgt kein „Öffnen“. Und die Reinigung ist sowieso vorgeschaltet.

Die genaue technische Ausführung der Reinigung/“Filterung“ des Regenwassers ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern wird in der Ausführungsplanung zur Erschließungsmaßnahme erarbeitet.

Die Planung wurde mit dem Wasserwirtschaftsamt abgesprochen, das grundsätzlich keine Einwände vorbrachte, sondern lediglich den Bau von Sickerrigolen auf privaten Grundstücken, anstatt von einfachen Grundstücksanschluss- bzw. Sickerschächten, anregt.

Nachdem alle erdenklichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße und hochwasserfreie Entsorgung des Oberflächenwassers vorgesehen werden, soll weiterhin an der beabsichtigten Einleitung in den Obinger See festgehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 5

Herr Franz Gallinger, Altenmarkter Straße 3, 83119 Obing:
Die Bedenken der unmittelbar von möglichen Hochwasserereignissen betroffenen Bürger sind durchaus verständlich.
Die Standortfestlegung für das Gewerbegebiet erfolgte nach langwierigen und intensiven Gesprächen mit der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern, der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein und den jeweiligen Grundstückseigentümern. Als Ergebnis blieb letztendlich nur der nun gewählte Standort übrig, der den landes- und ortsplanerischen Vorgaben entspricht und auch in finanzieller Hinsicht tragbar erscheint.

In Kenntnis der Hochwasserproblematik und der Bedenken der oftmals vom Hochwasser betroffenen Bürger hat der Gemeinderat in mehreren Sitzungen das Thema erörtert und verschiedene Varianten vom planenden Ingenieurbüro erarbeiten und berechnen lassen.

Hierzu gibt das Ing.-Büro folgende Stellungnahme ab:
Das Regenwasser wird in dem geplanten Regenrückhaltebecken gesammelt. Das Regenrückhaltebecken ist auf ein 100-jährliches Regenereignis bemessen, dabei wird der Rückstau in den Regenwasserkanal angenommen. In der angesetzten Fläche ist die mögliche Erweiterung l, auf den Flurstücken 1501 und 1502, bereits enthalten. Damit wurde eine Gesamtfläche des Gewerbegebiets von ca. 10 ha berücksichtigt. Die mögliche Erweiterung lI, mit weiteren ca. 12 ha, wurde bei der Bemessung des Regenrückhaltebeckens nicht beachtet.

Das abgeleitete Regenwasser wird vor der Einleitung in den Obinger See gereinigt, daher besteht keine Gefahr, dass der Obinger See höher belastet wird. Das Problem des Algenbefalls ist davon unabhängig zu betrachten und steht in keinem Zusammenhang.

Die Ableitung in den Obinger See erfolgt gedrosselt mit 50 l/s. Der Zufluss in den See ist damit konstant, das heißt auch bei einem Starkregenereignis werden nur 50 l/s eingeleitet. 
Würde die Gesamtwassermenge des 100-jährlichen Regenereignisses, das heißt das vollgefüllte Becken, ohne Drosselung aus dem Regenrückhaltebecken in den See eingeleitet und würde kein Ablauf bestehen, würde sich der Seespiegel um 2,50 cm erhöhen. 

Eine Einleitung in den Obinger Seebach, im Osten des Obinger Sees bei Hochbruck ist auf Grund der Höhensituation nicht möglich. Es würde sich ein Rohrgefälle von ca. 1,40 ‰ ergeben, gemäß den Richtlinien ist ein Mindestrohrgefälle von 5 ‰ erforderlich. Außerdem ist fraglich, ob der Obinger Seebach ausreichend Kapazität aufweisen würde.

Die ursprüngliche Zusage des Gemeinderates, dass keine direkte Einleitung von Oberflächenwasser in den See erfolgen darf, wird nach wie vor beachtet, da eben nicht „direkt“ eingeleitet wird, sondern eine aufwendige Rückhaltung und Reinigung vorgeschaltet ist. Die hierzu vorgesehenen Maßnahmen liegen erheblich über den sonst üblichen.

Die genaue technische Ausführung der Reinigung/“Filterung“ des Regenwassers ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern wird in der Ausführungsplanung zur Erschließungsmaßnahme erarbeitet.

Die Planung wurde mit dem Wasserwirtschaftsamt abgesprochen, das grundsätzlich keine Einwände vorbrachte, sondern lediglich den Bau von Sickerrigolen auf privaten Grundstücken, anstatt von einfachen Grundstücksanschluss- bzw. Sickerschächten, anregt.

In der Stellungnahme wird angesprochen, dass das Oberflächenwasser aus dem neuen Gewerbegebiet nach dem Seeauslauf in den Obinger Seebach eingeleitet werden soll. Dies ist, wie oben erläutert, nur anhand einer Druckleitung mit Pumpwerk machbar und wäre relativ kostspielig (Bau und Betrieb). Zudem ist zu beachten, dass im Zuge der Egalisierung der durch die Umbaumaßnahme an der Jepoldinger Straße entstandenen Reduzierung des Wasserabflusses aus dem Obinger See auch eine Möglichkeit zur weiteren Erhöhung des Wasserabflusses bei Starkregen geschaffen werden soll. Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und die mögliche Belastung des Obinger Seebaches mit zusätzlichen Wassermengen ist dabei festzulegen, damit keine Beeinträchtigung der Unterlieger gegeben ist. Sollte tatsächlich diese wasserrechtliche Erlaubnis erteilt und eine entsprechende Abflussmenge festgesetzt werden., müsste diese dann wieder um die oben genannten 50 l/s verringert werden, um eben eine Gefährdung von Unterliegern auszuschließen. Somit erscheint diese Einleitungsvariante kaum zielführend. Nachdem alle erdenklichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße und hochwasserfreie Entsorgung des Oberflächenwassers vorgesehen werden, soll weiterhin an der beabsichtigten Einleitung in den Obinger See festgehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 6

Frau Cornelia Leupold, Grottenweg 8, 83119 Obing:
Zu 1) Bei der Wiesenbrüterkartierung 2018 handelte es sich bereits um eine Ergänzungskartierung, da der Wiesenbrüterbestand im Planungsbereich bereits seit 2010 bis 2015 vom gleichen Gutachter für die Bundesstraßenplanung mehrjährig erfasst wurde, so dass die Bestandssituation hier als überdurchschnittlich gut erfasst angesehen werden kann. Im gesamten Zeitraum 2010 bis 2018 wurden im Geltungsbereich und in den östlich davon liegenden Auswirkungsbereichen keine Brutreviere des Kiebitzes festgestellt. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens für die B 304 Ortsumgehung Obing wurden die Störbereiche der künftigen Bundesstraße für Wiesenbrüter ermittelt. Diese Störbereiche sind nachrichtlich im Wiesenbrüterbericht dargestellt (Kartenanlage K2). Mittlerweile ist die Ortsumgehung (auf Damm verlaufende Trasse) gebaut und in Betrieb, wodurch sich die zusätzlichen Störwirkungen entfalten und der Geltungsbereich, aber auch ein breiter Korridor 200 m beiderseits der Ortsumgehung im Störbereich liegen und als Brutgebiet und Rastgebiet für den Kiebitz entwertet sind (vgl. Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr 2010). Die Notwendigkeit einer erneuten Kartierung ist nicht ersichtlich. Wie dargestellt, sind insgesamt keine artenschutzrechtlichen Konflikte in Bezug auf Wiesenbrüter zu besorgen.

Am nördlichen Rand des Gewerbegebiets sind Laubbäume 1. und 2. Wuchsklasse vorgesehen.

Zu 2) Hinsichtlich der Eingrünung sind entsprechende Festlegungen getroffen, auch ist vorgeschrieben pro 300 m² Grundstücksfläche mindestens einen Baum zu pflanzen. Ebenso ist es schwierig entlang der Erschließungsstraße Bäume einzutragen, da derzeit weder eine Parzellierung noch die Zufahrten festgelegt werden können. Andererseits ist der Zugriff bei nicht erfolgten Bepflanzungen auf die privaten Grundstücke nicht unbedingt einfach. Deshalb soll für die Durchgrünung noch eine „flexible, aber durchsetzbare Lösung“ (evtl. auch entlang der Erschließungsstraße) erarbeitet werden. Die genaue Ausführung der Bepflanzung wird daher im Zuge der Erschließungsplanung erarbeitet.

Zu 3) Die Pflicht zur Nachpflanzung ist bereits unter C Ziff. 13.7 festgesetzt.

Zu 4) Siehe Beurteilung zu 2).

Zu 5) Der Entwurf enthält hierzu bereits Vorgaben unter C Ziff. 13.2

Zu 6) Der Vorschlag kann diskutiert und evtl. auch umgesetzt werden, wenn hierbei nicht die Anlage der vorgesehenen Kaskadenentwässerungen beeinträchtigt wird.
Die genaue technische Ausführung von zusätzlichen Naturschutzmaßnahmen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern wird in der Ausführungsplanung zur Erschließungsmaßnahme erarbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 7

Herr Ludwig Mörner, Sundergaustraße 1, 83119 Obing:

Zu 1. Die Dachformen wurden explizit vom Gemeinderat so festgelegt, insbesondere auch deshalb um evtl. Regenwasser auf Dächern etwas zurückhalten zu können, siehe auch „Hochwasserproblematik“. In gestalterischer Hinsicht werden Flachdächer auf Hauptgebäuden auch seitens des Planungsbüros und der Verwaltung sehr kritisch gesehen. Bei Nebengebäuden wurden begrünte Flach- bzw. flachgeneigte Pultdächer schon zugelassen, auch unterstützt seitens des LRA.

Der Gemeinderat entscheidet, explizit die Möglichkeit eines begrünten Flachdaches aus den Festsetzungen herauszunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 5

Beschluss 8

Herr Ludwig Mörner, Sundergaustraße 1, 83119 Obing:

Zu 2. Der Gemeinderat hat im Vorfeld zur Planung gebeten, dem Planer den bestehenden Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Am Taubenseeweg“ (rechtsgültig seit 1998) zu übersenden, da darin einige Festsetzungen enthalten wären, die übernommen werden könnten. Es ist auch die nun monierte Vorgabe „In begründeten Ausnahmefällen …“ enthalten. Der Planer hat das halt beibehalten.

Der weiteren Argumentation zu diesem Punkt sollte nicht gefolgt werden, da es nicht sein kann, dass Personen, die sich eine Befreiung zu beantragen trauen (da ja die Ausnahme nicht vorgetragen ist), bevorzugt werden und Personen, welche Vorgaben akzeptieren (Ausnahme nicht vorgegeben, also gar nicht denkbar), später dann erkennen müssen, dass doch die forsche und fordernde Vorgehensweise die bessere ist. Zudem ist nicht nur bei einer Befreiung, sondern auch bei einer Ausnahme, das Genehmigungsverfahren über das Landratsamt, also Mehraufwand für den Bauwerber, erforderlich.

Schwierige Entscheidungen sind das immer, ob Ausnahme oder Befreiung, nicht nachvollziehbare Bezugsfälle sollten möglichst vermieden werden. 
Die Möglichkeit der Ausnahme soll in den Festsetzungen verbleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 9

Herr Ludwig Mörner, Sundergaustraße 1, 83119 Obing:

Zu 3. Siehe Erläuterungen zu 2. Die Vorgabe „Ausnahmsweise kann eine Erhöhung der seitlichen Wandhöhe zugelassen werden.“ ist bei der Höhenfestlegung im B-Plan „Am Taubenseeweg“ auch enthalten.
Die Möglichkeit der Ausnahme soll in den Festsetzungen verbleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 10

Herr Ludwig Mörner, Sundergaustraße 1, 83119 Obing:

Zu 4. Die Formulierung mit der ausnahmeweisen Zulassung von anderen Eindeckungsmaterialien wäre tatsächlich überflüssig geworden, sollte aber aufgrund des nun nur noch ausnahmeweise möglichen begrünten Flachdaches beibehalten werden. 
Die Möglichkeit der Ausnahme soll in den Festsetzungen verbleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 11

Herr Ludwig Mörner, Sundergaustraße 1, 83119 Obing:

Zu 5. Eine Alleepflanzung zwischen Straße und Geh- und Radweg wurde deshalb nicht geplant, da im Laufe der Zeit die Gefahr besteht, dass durch das Wurzelwerk die Asphaltdecken aufgehoben werden und die Kronen in das Lichtraumprofil der Straße ragen. Es ist eine alleeartige Baumreihe mit großkronigen Laubbäumen (Stammumfang 18-20 cm, 4 – 5 m Höhe) vorgesehen, die sicherlich von Anfang an prägend wirkt.

Der Geh- und Radweg hat im nördlichen Bereich einen Abstand von 2,5 m zur Straße, was aus der Bemaßung zu erschließen ist. Im südlichen Bereich soll er näher an die Fahrbahn rücken, da hier dann schon die geschlossene Ortschaft beginnt. Falls erforderlich kann eine zusätzliche Bemaßung erfolgen.
Weitere Änderungen der Entwurfsplanung sind nicht notwendig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 12

Herr Ludwig Mörner, Sundergaustraße 1, 83119 Obing:

Zu 6. Die Vorgaben zu den Werbeanlagen sollten vollständig aus der Gestaltungssatzung übernommen werden. Hier sollten die Unterlagen noch nachgebessert werden, soweit sinnvolle und umsetzbare Festsetzungen getroffen werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 13

Herr Ludwig Mörner, Sundergaustraße 1, 83119 Obing:

Zu 7. Bezüglich der Hausnummernschilder handelt es sich um keine Festsetzung, sondern um einen Hinweis, welche durchaus möglich ist. Die Vorgabe „beleuchtet“ sollte in „reflektierend“ geändert werden. Die Gemeinde Obing verpflichtet die Bürger seit Jahrzehnten die von der Gemeinde angeschafften reflektierenden Hausnummernschilder zu verwenden, basierend auf der (sehr alten) Satzung der Gemeinde Obing über Straßenbenennung und Hausnummerierung.
Der Hinweis soll, nur entsprechend geändert, verbleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 14

Herr Ludwig Mörner, Sundergaustraße 1, 83119 Obing:

Zu 8. Nördlich des Gewerbegebiets sind sowohl Bäume der 1. Ordnung als auch der 2. Ordnung vorgesehen und der Fachplaner hat sich dazu sicherlich seine entsprechenden Gedanken gemacht. Die Anregung soll aber trotzdem nochmals abgeklärt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 15

Herr Ludwig Mörner, Sundergaustraße 1, 83119 Obing:

Zu 9. In den Unterlagen ist unter C Ziff. 14.1 festgelegt, dass die Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Erschließung ausgeführt werden sollen. Dies wird beachtet, wie bereits beim Baugebiet „Schalkhamer Straße 2“ usw.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 16

Bund Naturschutz, Kreisgruppe Traunstein:
Es ist positiv zu sehen, dass das Gewerbegebiet in der Nähe einer guten Verkehrsanbindung platziert wird, zumal auch die ehemalige Kreisstraße und jetzige Gemeindestraße genutzt werden (Minimierung von Fahrstrecken und Flächenverbrauch). Ansonsten müssten ja zusätzlich Straßen ausgebaut oder gar neu gebaut werden. Der Einwand des BN spricht eher als Vorteil für diese Ausweisung.

Neue Bauflächen werden in aller Regel Acker- und Grünflächen in Beschlag nehmen müssen. Das erscheint fast unvermeidlich. Im vorliegenden Fall befinden sich die Flächen im Einwirkungsbereich von zwei viel befahrenen Straßen und dürften somit durch Verkehrslärm, Verkehrsabgase, Trenn- und Störwirkungen bereits vorbelastet sein.

Es werden keine 4,79 ha versiegelt, das sind nur die Gesamt-Flächenwerte für Gewerbegebiet, Mischgebiet und Straßenverkehrsflächen. Diese Flächen werden nicht vollständig versiegelt (siehe festgesetzte Grundflächenzahlen). Darüber hinaus werden Festsetzungen zur Minimierung der Flächenversiegelung getroffen.

Eine 1:1-Umrechnung des 5 ha-Ziels auf jede einzelne Gemeinde wird wohl jegliche Entwicklung verhindern, das kann nicht die Vorgabe sein.
Die angeführte „Berechnung“ ist zudem irreführend, da es sich bei dem 5-Hektar-Ziel um ein Ziel für das Jahr 2030 handelt. Die Berechnung erweckt den Anschein, dass es ein derzeit rechtsverbindliches „Flächen-Verbrauchsziel“ von maximal 1m² pro Einwohner und Jahr geben würde. Dem ist nicht so. Es handelt sich um ein im Landesplanungsgesetz vorgeschriebenen Wert — ausdrücklich bezogen auf die gesamte Landesfläche —, welcher bis 2030 erreicht werden soll.

[Bei der erstmaligen planerischen Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll angestrebt werden, dass eine Begrenzung auf eine Richtgröße von 5 ha pro Tag landesweit bis spätestens zum Jahr 2030 erreicht wird. (Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 5)]

In langwierigen Verhandlungen mit den Beteiligten konnte dieser Standort gefunden werden und die Gemeinde hat es hier keinesfalls einfach gemacht. Das Anbindeproblem ist ja der Zweispalt an sich: Das neue Gewerbegebiet soll angebunden sein, aber vorhandenes Wohnen nicht stören. Diesbezüglich ist eine akzeptable Lösung erarbeitet worden.

Die Erweiterung nach Westen bedeutet eine Option, deren Realisierung derzeit keinerlei Grundlage hat und auch längerfristig nicht absehbar ist. Allerdings ist es sicherlich günstiger, eine Erweiterungsmöglichkeit für einen Bestand zu haben, als wieder an einer anderen Ecke im Ort völlig neu planen zu müssen.  

Selbstverständlich bedeutet die Maßnahme einen Einschnitt in vorhandene Strukturen, aber die Gemeinde und das Planungsbüro geben sich alle Mühe mit Natur und Landschaft behutsam umzugehen. Das Gewerbegebiet wird in einem bereits erheblich durch die Trasse (Dammlage) und den Verkehrsbetrieb der B 304 Ortsumgehung Obing vorbelasteten und ökologisch beeinträchtigten Bereich geplant (siehe auch Vorabstellungnahme der ROB zur Standortfindung). Die breite Eingrünung mit Bäumen 1. Ordnung und 2. Ordnung wird früher als vom BN gedacht ihre eingriffsvermeidende und ökologisch aufwertende Wirkung zeigen.

Hinsichtlich der Anmerkungen zu den Wiesenbrütern wird auf die Ausführungen im Umweltbericht verwiesen. Es sind keinerlei Versäumnisse zu erkennen und der Fachplaner hat zu dieser Problematik eindeutige und sachgerechte Aussagen getroffen.
Bei der Wiesenbrüterkartierung 2018 handelte es sich bereits um eine Ergänzungskartierung, da der Wiesenbrüterbestand im Planungsbereich bereits seit 2010 bis 2015 vom gleichen Gutachter für die Bundesstraßenplanung mehrjährig erfasst wurde, so dass die Bestandssituation hier als überdurchschnittlich gut erfasst angesehen werden kann. Im gesamten Zeitraum 2010 bis 2018 wurden im Geltungsbereich und in den östlich davon liegenden Auswirkungsbereichen keine Brutreviere des Kiebitz festgestellt. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens für die B 304 Ortsumgehung Obing wurden die Störbereiche der künftigen Bundesstraße für Wiesenbrüter ermittelt. Diese Störbereiche sind nachrichtlich im Wiesenbrüterbericht dargestellt (Kartenanlage K2). Mittlerweile ist die Ortsumgehung (auf Damm verlaufende Trasse) gebaut und in Betrieb, wodurch sich die zusätzlichen Störwirkungen entfalten und der Geltungsbereich, aber auch ein breiter Korridor 200 m beiderseits der Ortsumgehung im Störbereich liegen und als Brutgebiet und Rastgebiet für den Kiebitz entwertet sind (vgl. Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr 2010). Die Notwendigkeit einer erneuten Kartierung ist nicht ersichtlich. Wie dargestellt, sind insgesamt keine artenschutzrechtlichen Konflikte in Bezug auf Wiesenbrüter zu besorgen.

Eine Festsetzung von Bäumen nur 2. Ordnung (welche Höhen von über 10 m erreichen können, während Bäume 1. Ordnung über 20 m hoch werden können) am Westrand ist kein Widerspruch, sondern hinsichtlich Wiesenbrütern sinnvoll, um nicht weitreichende Kulissenwirkungen / Störwirkungen zu erzeugen, als sie durch die festgesetzte Bebauung zu erwarten sind.

Die Erforderlichkeit einer weiteren Kartierung, einer Verkleinerung des Gebiets oder einer sonstigen Änderung der Planung ist nicht erkennbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 17

Landratsamt Traunstein, SG 4.14, Untere Naturschutzbehörde:
Selbstverständlich bedeutet die Maßnahme einen Einschnitt in vorhandene Strukturen, aber die Gemeinde und das Planungsbüro geben sich alle Mühe mit Natur und Landschaft behutsam umzugehen. Allein die Eingrünung mit Bäumen 1. Ordnung (18-20 cm Stammumfang, 4 – 5m hoch) und 2. Ordnung (16-18 cm Stammumfang, 3-4 m hoch) wird früher als gedacht, seine Wirkung zeigen. Aufgrund der mittlerweile gebauten und in Betrieb genommenen Bundesstraße besteht im Planungsbereich auch eine nicht unerhebliche Vorbelastung des Landschaftsbilds (vgl. Stellungnahme der ROB).

Die Unterlagen der Artenschutzuntersuchung wurden vollständig, einschließlich der in der Stellungnahme als fehlend bezeichneten Unterlage "Karte 2 im Anhang", auf der Homepage der Gemeinde bereitgestellt.

Die Wiesenbrütererfassung 2018 erfolgte auf Grundlage einer Vorabstimmung des Gutachters mit der UNB, Frau Thaller, ab April 2018, Die Ergebnisse wurden auch bereits im Juli 2018 mit der UNB, Frau Thaller, abgestimmt. Eine Begehung im März war demnach entbehrlich. Eine störträchtige Bausituation der Bundesstraße bestand im Kartierjahr nicht, da im Kartierzeitraum ein Straßenbaubetrieb im Umfeld des Geltungsbereichs noch nicht im Gange war. Bei der Wiesenbrüterkartierung 2018 handelte es sich bereits um eine Ergänzungskartierung, da der Wiesenbrüterbestand im Planungsbereich bereits seit 2010 bis 2015 vom gleichen Gutachter für die Bundesstraßenplanung mehrjährig erfasst wurde, so dass die Bestandssituation hier als überdurchschnittlich gut erfasst angesehen werden kann. Im gesamten Zeitraum 2010 bis 2018 wurden im Geltungsbereich und in den östlich davon liegenden Auswirkungsbereichen keine Brutreviere des Kiebitzes festgestellt. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens für die B 304 Ortsumgehung Obing wurden die Störbereiche der künftigen Bundesstraße für Wiesenbrüter ermittelt. Diese Störbereiche sind nachrichtlich im Wiesenbrüterbericht dargestellt (Kartenanlage K2). Mittlerweile ist die Ortsumgehung (auf Damm verlaufende Trasse) gebaut und in Betrieb, wodurch sich die zusätzlichen Störwirkungen entfalten und der Geltungsbereich, aber auch ein breiter Korridor 200 m beiderseits der Ortsumgehung im Störbereich liegen und als Brutgebiet und Rastgebiet für den Kiebitz entwertet sind (vgl. Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr 2010). Wie dargestellt, sind insgesamt keine artenschutzrechtlichen Konflikte in Bezug auf Wiesenbrüter zu besorgen. Die Wiesenbrüterkartierung war zum Zeitpunkt der Auslegung erst vier Jahre „alt“, also auch formal noch nicht veraltet. Eine „Nachbesserung“ der Unterlage ist demnach nicht angezeigt.

Der Argumentation der UNB hinsichtlich der Eingriffsregelung muss nicht gefolgt werden. Gemäß dem hier verwendeten „Leitfaden“ (2003) gilt grundsätzlich, dass umfassende Vermeidungsmaßnahmen die Verwendung des niedrigen Kompensationsfaktors aus dem jeweiligen Matrixfeld rechtfertigen. Die Gemeinde setzt weitmöglichst eingriffsmindernde Maßnahmen fest, setzt aber nicht den unteren, sondern einen mittleren Kompensationsfaktor an.

Dagegen gibt es keine Rechtsvorschrift, dass Vermeidungsmaßnahmen nicht auch Funktionen als Ausgleichsmaßnahmen übernehmen können. So fordert z.B. § 8 Abs. 4 der BayKompV sogar die Mehrfachfunktion von Maßnahmen. Wesentlich ist gemäß „Leitfaden“, dass mit den Ausgleichsmaßnahmen eine ökologische Aufwertung erzielt wird, was mit den festgesetzten Ausgleichsflächen ohne Zweifel gegeben ist. Die festgesetzte mindestens 10 m breite, zusammenhängende Gehölzeingrünung wirkt hinsichtlich des Landschaftsbilds als Vermeidungsmaßnahme, hinsichtlich Flächen- und Bodeneingriff und anderen Schutzgütern wie der Lebensraumfunktion als ökologische Aufwertung und Ausgleichsmaßnahme.

Der Sichtweise zur Ausgleichsfunktion am Nord- und Ostrand des Geltungsbereichs muss nicht gefolgt
werden. Der Grüngürtel am Nordrand hin wurde für die Eingriffsregelung wegen der betriebsbedingten
Auswirkungen der Bundesstraße erst ab einem Fahrbahnrandabstand von 10 m (knapp zur Hälfte) als
Ausgleichsfläche gewertet (siehe Planzeichnung). Am Ostrand zur weniger befahrenen Kienberger
Straße hin ergibt sich wegen des dazwischen verlaufenden Geh- und Radwegs und Schutzstreifens ein
Abstand des Grüngürtels von ca. 5 m zum Fahrbahnrand (siehe Planzeichnung). Die stärksten
Beeinträchtigungen des Straßenbetriebs werden damit vermieden. In beiden Fällen besteht kein
fachlicher Grund zur Annahme, dass diese 10 m breiten Gehölzgürtel nicht ökologisch wirksam sein
sollen.
Zum Vergleich: auch bei Anwendung der BayKompV für die Eingriffsregelung gilt gemäß den
"Vollzugshinweisen Straßenbau" zu § 8 Abs. 1 BayKompV, dass im Bereich von
Beeinträchtigungszonen von Straßen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglich sind und lediglich ein
geringer Wertpunktabzug erfolgen muss (-1 WP bei einem Gesamtwert von >= 6 WP).
Eine Reduzierung der Verzinsung für den Wertzuwachs der Ökokontofläche von 3 % auf 1,5 % erscheint so nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Gemeinde die Abnahme tatsächlich zu spät beantragt, aber die komplette Maßnahme wurde in 2018 ausgeführt und fertiggestellt. Unser gemeindlicher Landschaftsgärtner hat die Arbeiten sach- und fachgerecht betreut, aufgetretenen Probleme der Wasserhaltung, die sich allein schon aus der Natur (Trockenheit oder Staunässe durch undurchlässigen Boden) ergeben, wurden unverzüglich beseitigt. Ein Ausfall von nur etwas mehr als 5 % der Planzungen kann auch nicht erheblich eingestuft werden, eher sogar als Erfolg, da durch die unterschiedlichste Beschaffenheit des anstehenden Bodens und die „Mäusegefahr“ in Waldrandlage ein großer Aufwand für die Schaffung der Ökofläche zu betreiben war. 

Auf die Stellungnahme der UNB wird in allen Punkten sachlich und fachlich ausführlich eingegangen, so dass weitere Untersuchungen, Darstellungen und Ausführungen nicht notwendig sind. Bezüglich der Verzinsung soll die UNB gebeten werden, die Erläuterungen der Gemeinde zu akzeptieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 18

Staatliches Bauamt Traunstein:
Zu 1. Die Anbauverbotszone ist dargestellt.

Zu 2. Der Mindestabstand für die Bäume beträgt 10 m und ist in der Plandarstellung vermasst. Einfriedungen sind so nahe an der B 304 nicht vorgesehen.

Zu 3. Sollte beachtet werden.

Zu 4. Sollte beachtet werden.

Zu 5. Zur Bundesstraße hin wird das Baufeld durch einen mindestens 10 m breit festgesetzten Gehölzgürtel (Ausgleichsfläche) vom Straßenbereich abgeschirmt, so dass von Beeinträchtigungen durch Werbeanlagen nicht auszugehen ist.

Zu 6. Zur Bundesstraße hin wird das Baufeld durch einen mindestens 10 m breiten Gehölzgürtel (Ausgleichsfläche) vom Straßenbereich abgeschirmt, so dass von Beeinträchtigungen durch Werbeanlagen nicht auszugehen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 19

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Mit dem Landesamt für Denkmalpflege sollten die
gemachten Vorgaben nochmals abgeklärt und die weitere Vorgehensweise abgesprochen werden.
Soweit erforderlich sollte ein entsprechender Hinweis mit Verweis auf das BayDSchG in die Entwurfsunterlagen eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 20

Deutsche Telekom:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Anregungen sollen beachtet
werden. Im Zuge der Erschließungsmaßnahme sind die Vertreter der Telekom rechtzeitig in die
Planung und Ausführung einzubeziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 21

Wasserwirtschaftsamt Traunstein:
Die Gefahr durch Starkniederschläge ist durch den Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem
Planungsbüro bereits intensiv abgearbeitet worden. Es wurden entsprechende Maßnahmen im
Entwurf dargestellt, in der Begründung erläutert und für Ableitung des Oberflächenwassers im Zuge
der Erschließungsplanung abgeklärt.

Die Abwasserentsorgung erfolgt im Trennsystem.

Die Ausführungen zur Erstellung der Mulden-Rigolen-Systeme auf Privatgrundstücken werden zur
Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Umsetzung sollen nochmals Erörterungen mit dem WWA erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 22

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft:
Es ist durchaus verständlich, dass der Beschlag von gutem Ackerland für Bauland kritisch gesehen wird. Aber in unserer Region sind hochwertige Böden die Regel, so dass es unausweichlich bleibt, solche Flächen
für Bauland zu generieren.

Aufgabe des Umweltberichts ist nicht eine Bewertung der Landwirtschaft, sondern eine allgemeine Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation und Vorbelastungen im Hinblick auf die Umweltauswirkungen und die Eingriffsregelungen. Die Umweltauswirkungen der auf Ertragssteigerung ausgerichteten Intensivlandwirtschaft sind amtlich gut dokumentiert (z.B. Umweltbundesamt, Landesamt für Umwelt) und bedürfen in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung.

Die übrigen Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und sollen bei Erforderlichkeit entsprechend geändert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 23

Landratsamt Traunstein, SG 4.41, Untere Immissionsschutzbehörde:Die genannten Voruntersuchungen wurden beauftragt, um bereits im Vorfeld möglicherweise schwierig zu behandelnde Aspekte des Lärmschutzes abzuklären und erst dann in konkretere Planungen zu einzusteigen.
Eine detaillierte schalltechnische Untersuchung ist beauftragt und dürfte bis Ende Januar vorliegen
und dann eingearbeitet werden können.
Die Problematik "Betriebsleiterwohnungen" wurde mit dem Gemeinderat bereits vorab erläutert. Hierzu haben auch die Untere Bauaufsichtsbehörde und die Höhere Landesplanungsbehörde abratende Stellungnahmen vorgelegt. Dieser Aspekt wird in der nächsten Sitzung nochmals besprochen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 24

Wasserbeschaffungsverband Obing:
Nachdem die notwendige Löschwassermenge derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden kann, soll der Bau einer Löschwasserzisterne eingeplant werden. Ob dies nun in den Entwurfsunterlagen planerisch oder vorerst nur textlich aufzunehmen ist, ist noch mit dem Planungsbüro zu klären. Eventuell könnte auch eine Lösung zusammen mit dem Rückhaltebecken (z. B. Vorreinigung) eine kostendämpfende Variante bedeuten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 25

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung:
Ein amtliches Umlageverfahren erscheint hier nicht zielführend. Die Flächen sind in Gemeindeeigentum und könnten nach Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans bzw. erfolgter Erschließung an interessierte Bauwerber je nach Flächenbedarf vergeben werden. Von einem amtlichen Umlageverfahren wird abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 26

Bayernwerk Netz GmbH:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Vorgaben sollen beachtet werden. Eine Fläche für die Transformatorenstation ist vorzusehen und zu sichern.
Diesbezüglich sind die Unterlagen nachzubessern.
Die Bayernwerk Netz GmbH soll darauf hingewiesen werden, dass bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit der Transformatorenstation die im Bebauungsplan festgesetzten PV-Anlagen berücksichtigt werden

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 27

Gemeinde Altenmarkt:
Hinsichtlich des Abwasseranfalls ist von keinen das Kanalsystem oder die Kläranlage Altenmarkt überlastenden, größeren Mengen auszugeben. Die Ansiedelung von abwasserintensiven Betrieben ist seitens des Gemeinderates nicht vorgesehen. Eine Betrachtung bzgl. der Einleitungsmenge laut
Zweckvereinbarung wird beauftragt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 28

Handwerkskammer für München und Oberbayern:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in den weiteren Planungen soweit wie möglich
beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 29

Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 01. Sitzung des Gemeinderates Obing 17.01.2023 ö 11
Datenstand vom 20.01.2023 09:00 Uhr