Datum: 18.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kinderhaus Sandburg
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
2. Informationen
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 2 |
3. Erlass der Richtlinie zur Förderung von steckerfertigen Kleinsolaranlagen (Kleinsolarförderrichtlinie)
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 3 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
4. 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 - Sittenbach
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 4 |
4.1. Aufstellungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 4.1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
5. 8. Änderung des Bebauungsplan Odelzhausen Nr. 5 Neu Gewerbegebiet
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 5 |
5.1. Aufstellungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 5.1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
5.2. Billigungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 5.2 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
5.3. Einleiten des Verfahrens
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 5.3 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
6. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Odelzhausen - östlich der BAB A8"
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 6 |
6.1. Aufstellungsbeschluss eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Neubau einer Aral Tankstelle mit Rewe To Go Konzept und Waschhalle sowie 18 LKW und 13 PKW Stellplätzen)
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 6.1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
6.2. Billigungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 6.2 |
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 16
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3
6.3. Einleiten des Verfahrens
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 6.3 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
7. Neubau eines 6-Familienhauses mit 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 264/15, Gemarkung Höfa, Reiseräcker 10 - Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 7 |
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschluss 3
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschluss 4
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschluss 5
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschluss 6
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.