Datum: 18.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kinderhaus Sandburg
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
2 Informationen
3 Erlass der Richtlinie zur Förderung von steckerfertigen Kleinsolaranlagen (Kleinsolarförderrichtlinie)
4 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 - Sittenbach
4.1 Aufstellungsbeschluss
5 8. Änderung des Bebauungsplan Odelzhausen Nr. 5 Neu Gewerbegebiet
5.1 Aufstellungsbeschluss
5.2 Billigungsbeschluss
5.3 Einleiten des Verfahrens
6 Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Odelzhausen - östlich der BAB A8"
6.1 Aufstellungsbeschluss eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Neubau einer Aral Tankstelle mit Rewe To Go Konzept und Waschhalle sowie 18 LKW und 13 PKW Stellplätzen)
6.2 Billigungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan
6.3 Einleiten des Verfahrens
7 Neubau eines 6-Familienhauses mit 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 264/15, Gemarkung Höfa, Reiseräcker 10 - Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 1

Beschluss

Die letzte Sitzungsniederschrift vom 26.02.2024 wird ohne Einwand genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 2
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3. Erlass der Richtlinie zur Förderung von steckerfertigen Kleinsolaranlagen (Kleinsolarförderrichtlinie)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der „Richtlinie zur Förderung von steckerfertigen Kleinsolaranlagen (Kleinsolarförderrichtlinie)“ entsprechend dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf.

§ 3 ist um folgenden Satz zu ergänzen:
In Ausnahmefällen kann der Förderabruf bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen. Die Entscheidung über die Anerkennung solcher Fälle erfolgt im Einzelfall durch den Bürgermeister.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 - Sittenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 4
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4.1. Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 4.1

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Sittenbach Nr. 11 für den Änderungsbereich nördlich der Mittelfeldstraße für die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 317/36, 317/37, 317/38, 317/39, 317/40 und 317/41, Gemarkung Sittenbach (Tulpenstraße 20-25).  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. 8. Änderung des Bebauungsplan Odelzhausen Nr. 5 Neu Gewerbegebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 5
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5.1. Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 5.1

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Odelzhausen Nr. 5 Neu Gewerbegebiet für den Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 194/2 und 194/3, Gemarkung Odelzhausen (Rudolf-Diesel-Straße 3 und 5).  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5.2. Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 5.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den beigefügten Entwurf des Planungsbüro OPLA in der Fassung vom 18.03.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5.3. Einleiten des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 5.3

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gem. § 13a Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Von der Erstellung einer Umweltprüfung und eines Umweltberichtes wird abgesehen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Odelzhausen - östlich der BAB A8"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 6
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6.1. Aufstellungsbeschluss eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Neubau einer Aral Tankstelle mit Rewe To Go Konzept und Waschhalle sowie 18 LKW und 13 PKW Stellplätzen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 6.1

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Neubau einer Aral Tankstelle mit Rewe To Go Konzept und Waschhalle sowie 18 LKW und 13 PKW Stellplätzen) für den Bereich einer Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 162 der Gemarkung Odelzhausen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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6.2. Billigungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 6.2

Beschluss 1

Auf Antrag von Gemeinderat Richard Wirthmüller fragt Bürgermeister Trinkl, wer einer Reduzierung der Gesamthöhe für Werbeanlagen von max. 20 m auf max. 15 m zustimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 16

Beschluss 2

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Neubau einer Aral-Tankstelle mit Rewe To Go Konzept und Waschanlage sowie 18 LKW- und 13 PKW-Stellplätzen) für den Bereich einer Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 162 der Gemarkung Odelzhausen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

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6.3. Einleiten des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 6.3

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Neubau eines 6-Familienhauses mit 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 264/15, Gemarkung Höfa, Reiseräcker 10 - Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 7

Beschluss 1

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung der um 2,55 m zu breiten Gaube (10,80 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Beschluss 2

Für den Antrag auf Befreiung der um 2,55 m zu breiten Gaube (10,80 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Beschluss 3

Die gemeindliche Zustimmung für den Antrag auf Befreiung der um 2,55 m zu breiten Gaube (10,80 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB wird die gemeindliche Zustimmung erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Beschluss 4

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung der seit Jahren vorhandenen um 6,50 m zu breiten Gauben (14,75 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Beschluss 5

Für den Antrag auf Befreiung der seit Jahren vorhandenen um 6,50 m zu breiten Gauben (14,75 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Beschluss 6

Die gemeindliche Zustimmung für den Antrag auf Befreiung der der seit Jahren vorhandenen um 6,50 m zu breiten Gaube (14,75 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Datenstand vom 29.04.2024 13:10 Uhr