Daten angezeigt aus Sitzung:
50. Sitzung des Gemeinderates, 08.11.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nachbarunterschriften: vollständig
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Die Antragsteller beantragen den Abriss des Schuppens auf dem Flurstück 216/10 der Gemarkung Rottershausen und die Errichtung eine(s/r) neuen Schuppens/Holzlege sowie einer Stahlbetonstützwand.auf diesem Flurstück.
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Vorgaben im Bebauungsplan
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beantragt
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Baugrenzen
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Im Bebauungsplan sind Baugrenzen festgesetzt.
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Die Baugrenzen sind überschritten.
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Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen
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Im Baugebiet ist außerhalb der Baugrenzen die Errichtung von Nebenanlagen in Form von Holzlegen oder Kleintierställen auch an der seitl. Grundstücksgrenze mit einer max. überbaubaren Fläche von 20 qm, max. Traufhöhe von 3,00 m mit einer Dachneigung von 24° bis 32° und Ziegeleindeckung zulässig
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- Die durch den Schuppen/die Holzlege überbaute Fläche ist größer als 20 qm.
- gering geneigtes Flachdach
- schwarze EPDM-Dachbahn, optional: Dachbegrünung
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Dachform
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Satteldach
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Flachdach
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Dachneigung
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38° bis 48°
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gering geneigtes Flachdach
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Art und Farbe der Dacheindeckung
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rote Tondachziegel
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schwarze EPDM-Dachbahn, optional: Dachbegrünung
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Einfriedung
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Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Hier sind Holzstaketenzäune zu verwenden.
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Der obere Teil der Ortbetonstützwand dient auch als Einfriedung. Höhe der Einfriedung: ca. 1,50 m
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Fassade
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Die Außenbehandlung der Fassaden hat mit landschaftsgerechtem Putz mit heller Farbtönung zu erfolgen. Als Abtönmittel sind Erdfarben zu verwenden. Evtl. Holzverschalungen sind naturfarben zu imprägnieren.
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unverputzte Außenwand entlang des Flurstückes 216/11 in Ortbeton, Farbe: betongrau
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aneinandergebaute Garagen
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Aneinandergebaute Garagen sind so zu gestalten, dass die zweite Garage die Dachform der zuerst genehmigten Garage übernehmen muss, unabhängig ob diese von der Dachneigung des Wohnhauses abweicht.
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Dachform der zuerst vorhandenen Garage: Satteldach; Dachform des Schuppens/der Holzlege: Flachdach
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Holzverschalung
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Für freistehende Nebengebäude sind Holzverschalungen vorgeschrieben. Diese Festsetzung gilt nicht für im Wohnhaus integrierte bzw. am Wohnhaus angebaute Nebengebäude
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An der Außenwand des Schuppens/der Holzlege, welche entlang des Flurstückes 216/11 steht, ist keine Holzverschalung vorhanden.
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Am 30.08.2023 hat der Gemeinderat beschlossen, diesem Bauvorhaben vorerst nicht zuzustimmen und gefordert, dass der Bauherr dieses Bauvorhaben vor Ort erläutern soll. Am 08.09.2023 fand ein Ortstermin am Anwesen „Am Weinberg 10“ statt. An diesem Ortstermin an dem der Straßenplaner Matthias Kirchner, der Bauherr Norman Raneberg, der Entwurfsverfasser Dominik Burkert, der 1. Bgm. Nico Rogge, der Geschäftsleiter Jürgen Markert und der Verwaltungsangestellte Jochen Geisel teilnahmen, haben der Bauherr und der Entwurfsverfasser dieses Bauvorhaben näher erläutert.
Stellungnahme vom 20.10.2023 von Matthias Kirchner:
Seite 17 der statischen Berechnung (von Matthias Kirchner als Seite 18 bezeichnet):
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erteilt für diese(n) Schuppen/Holzlege die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform, der Dachneigung, der Art und Farbe der Dacheindeckung, der Überschreitung der Baugrenze und der Festsetzung für aneinandergebaute Garagen.
Der Gemeinderat erteilt für diese(n) Schuppen/Holzlege auch die Befreiung von folgenden Festsetzungen: Außerhalb der Baugrenzen ist die Errichtung von Nebenanlagen in Form von Holzlegen oder Kleintierställen auch an der seitl. Grundstücksgrenze mit einer max. überbaubaren Fläche von 20 qm, mit einer Dachneigung von 24° bis 32° und Ziegeleindeckung zulässig.
Der Gemeinderat erteilt für die entlang des Flurstückes 216/11 verlaufende Außenwand die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Art und Höhe der Einfriedungen und hinsichtlich der Festsetzungen zur Außenbehandlung der Fassade. Falls für diese Außenwand hinsichtlich der für freistehende Nebengebäude festgesetzten Holzverschalung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist, erteilt der Gemeinderat auch diese Befreiung.
Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt für diese(n) Schuppen/Holzlege die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform, der Dachneigung, der Art und Farbe der Dacheindeckung, der Überschreitung der Baugrenze und der Festsetzung für aneinandergebaute Garagen.
Der Gemeinderat erteilt für diese(n) Schuppen/Holzlege auch die Befreiung von folgenden Festsetzungen: Außerhalb der Baugrenzen ist die Errichtung von Nebenanlagen in Form von Holzlegen oder Kleintierställen auch an der seitl. Grundstücksgrenze mit einer max. überbaubaren Fläche von 20 qm, mit einer Dachneigung von 24° bis 32° und Ziegeleindeckung zulässig.
Der Gemeinderat erteilt für die entlang des Flurstückes 216/11 verlaufende Außenwand die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Art und Höhe der Einfriedungen und hinsichtlich der Festsetzungen zur Außenbehandlung der Fassade. Falls für diese Außenwand hinsichtlich der für freistehende Nebengebäude festgesetzten Holzverschalung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist, erteilt der Gemeinderat auch diese Befreiung.
Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.12.2023 09:21 Uhr