Datum: 31.01.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:40 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Baurechtliche Angelegenheiten
2.1 Wohnhausneubau mit Stellplätzen auf dem Flurstück 426/38 der Gemarkung Eltingshausen, Am Gries 5
2.2 Errichtung einer Stellplatzüberdachung und eines Geräteschuppens auf dem Flurstück 272/14 der Gemarkung Oerlenbach, Bergstr. 31
2.3 Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Tiny-Houses auf dem Flurstück 241 der Gemarkung Rottershausen, Domstr.
3 Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften; Bestimmung der Art der amtlichen Bekanntmachung
4 Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 141 Absatz 3 BauGB im Ortsteil Oerlenbach, Gemeinde Oerlenbach
5 Brandschutzmaßnahmen für die Kita Eltingshausen
6 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Oerlenbach
7 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Oerlenbach
8 Schwarze Pfütze; Nutzungs- und Freiflächenkonzept; Entwurfsplanung mit aktualisierter Kostenberechnung
9 Wahl des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen - Bestätigung
10 Wahl des Kommandanten-Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen - Bestätigung
11 Programmeinführung RIWA GIS
12 Feuerwehranbau Ebenhausen - Bedarfsliste Feuerwehr
13 Mitteilungen und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö 1

Sachverhalt

Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung. Er stellte fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren und das Gremium beschlussfähig war. 
Die Tagesordnung wurde festgestellt. Anträge dazu lagen nicht vor.
Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 10.01.2024, die per E-Mail verschickt worden war, wurden Einwendungen nicht erhoben. 

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Baurechtliche Angelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö 2
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2.1. Wohnhausneubau mit Stellplätzen auf dem Flurstück 426/38 der Gemarkung Eltingshausen, Am Gries 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö 2.1

Sachverhalt

Die Antragsteller zeigen das Bauvorhaben „Wohnhausneubau mit Stellplätzen“ auf dem Flurstück 426/38 der Gemarkung Eltingshausen“ im Genehmigungsfreistellungsverfahren an.

Beschlussvorschlag

Kein Beschluss

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2.2. Errichtung einer Stellplatzüberdachung und eines Geräteschuppens auf dem Flurstück 272/14 der Gemarkung Oerlenbach, Bergstr. 31

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö 2.2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung einer verfahrensfreien Stellplatzüberdachung und eines verfahrensfreien Geräteschuppens auf dem Flurstück 272/14 der Gemarkung Oerlenbach. Sie beantragen hierzu die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die ab dem natürlichen Gelände gemessenen Wandhöhen dieser beiden Gebäude betragen maximal 2,50 m.

       
Auszug aus dem Bebauungsplan „Bergstraße“:

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Baugrenzen
Im Bebauungsplan ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt.
Errichtung der Stellplatzüberdachung und des Geräteschuppens außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.
Dachform
Satteldach  
Pultdächer
Dachneigung
48°
2 %
Art und Farbe der Dacheindeckung
Ziegel oder Betondachsteine in roten oder rotbraunen Farbtönen; Nicht zulässig zur Fassadengestaltung und Dacheindeckung sind Materialien wie Wellblech, Asbestfaserzementplatten, Bitumen- und Kunststoffschindeln.
Blech, Farbe: anthrazit
Art der Außenwände
Werden Außenwände gemauert, sind diese zu verputzen, ausgenommen Sichtmauerwerk. Die Anstriche sind in gedeckten Farben zu halten. Weiterhin zulässig sind Sichtmauerwerk, Klinkerfassaden und Holzverkleidungen. Nicht zulässig zur Fassadengestaltung und Dacheindeckung sind Materialien wie Wellblech, Asbestfaserzementplatten, Bitumen- und Kunststoffschindeln. 
Blech, Farbe: anthrazit
Lage der Zufahrt und Zufahrtsbreite je Grundstück
Im Bereich der Doppelhausbebauung wird die Zufahrtsbreite je Grundstück auf max. 4 m links und rechts der gemeinsamen Grenze beschränkt.
Lage der Zufahrt zur Stellplatzüberdachung: siehe Lageplan; Breite dieser Zufahrt: 3 m; Breite der bereits bestehenden Garagenzufahrt: 2,5 m

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erteilt für die vorgenannte Stellplatzüberdachung und für den vorgenannten Geräteschuppen die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform, der Dachneigung, der Art und Farbe der Dacheindeckungen, der Art der Außenwände, der Lage der Zufahrt, der Zufahrtsbreite je Grundstück und hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen. Für die Dacheindeckung der Stellplatzüberdachung, für die Dacheindeckung des Geräteschuppens und für die Außenwände des Geräteschuppens haben die Bauherren Blech gewählt. Dieses Blech darf nicht als Wellblech ausgeführt werden.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2.3. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Tiny-Houses auf dem Flurstück 241 der Gemarkung Rottershausen, Domstr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö 2.3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Die Antragsteller stellen eine formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Tiny-Houses auf dem Flurstück 241 der Gemarkung Rottershausen.
   

   


Vorgaben im Bebauungsplan
beabsichtigte Ausführung
Baugrenzen
Im Bebauungsplan sind Baugrenzen festgesetzt.
Die Baugrenzen sind überschritten.
Dachform
Satteldach  
Pultdach
Dachneigung
28° bis 38°  
10°
Art der Dacheindeckung
Dachziegel
Trapezblech

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stellt seine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben und die Erteilung der Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform, der Dachneigung, der Art der Dacheindeckung und hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen grundsätzlich in Aussicht. Die Würdigung der nachbarlichen Belange ist noch nicht erfolgt. Die Nachbarn sind noch zu beteiligen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften; Bestimmung der Art der amtlichen Bekanntmachung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö vorberatend 3

Sachverhalt

Mitteilung des LRA-Bad Kissingen: 

Im Zuge der Digitalisierung werden wir zukünftig darauf verzichten das Amtsblatt - wie teilweise bisher noch geschehen - in ausgedruckter Form an Sie zu übersenden. Alle Mitglieder unseres Verteilers (Gemeinden, etc.) erhalten p. Mail nach der Veröffentlichung die jeweils aktuelle Ausgabe als PDF.


StMI – B1 BayKommV geändert zum 01.01.2024 

 Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften 

§ 1
Bestimmung der Art der amtlichen Bekanntmachung

(1) Gemeinden, die ihre Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in einem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft über das Internet bekanntmachen, bestimmen in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats diese Art der Bekanntmachung und benennen dabei eine öffentlich zugängliche Internetseite der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft. 

(2) 1Gemeinden, die kein Amtsblatt im Sinn des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO haben, bestimmen in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats eine der in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Arten der Bekanntmachung und benennen dabei auch 
1. das Amtsblatt
2. das Druckwerk, 
3. die Tageszeitung oder 
4. den Ort an dem die Gemeindetafel aufgestellt ist. 

2Will eine Gemeinde nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO ein nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG ausschließlich digital veröffentlichtes Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamtes nutzen, genügt es, in der Geschäftsordnung oder im Beschluss des Gemeinderats diese Art der Bekanntmachung zu bestimmen und auf die öffentlich zugängliche Internetseite des Landkreises oder des Landratsamtes zu verweisen.


Sofern das LRA-Bad Kissingen bestätigt, dass es sich beim Amtsblatt um ein ausschließlich digitales Amtsblatt handelt, ist eine Anpassung zur Veröffentlichungsform notwendig.

Anpassung: 

(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im ausschließlich 
digital veröffentlichten Amtsblatt des Landkreises/des Landratsamtes amtlich 
bekannt gemacht. Auf die einschlägige öffentlich zugängliche Internetseite des 
Landkreises/des Landratsamts wird verwiesen. Weiter werden Satzungen und Verordnungen in den Gemeindenachrichten der Gemeinde Oerlenbach veröffentlicht.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine 
andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf 
im Amtsblatt des Landkreises/des Landratsamtes nach Absatz 1 sowie durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

Beschlussvorschlag

Die im Sachverhalt erläuterte Anpassung der Veröffentlichungsform wird bei Bedarf beschlossen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 141 Absatz 3 BauGB im Ortsteil Oerlenbach, Gemeinde Oerlenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö vorberatend 4

Sachverhalt

Zur Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen für das Sanierungsgebiet im Innenbereich des Ortsteils Oerlenbach, auf der Grundlage des § 141 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den im Lageplan dargestellten Bereich (= Untersuchungsgebiet) sind Vorbereitende Untersuchungen durchzuführen und damit eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme einzuleiten. Der Lageplan liegt dieser Niederschrift bei.


Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt zur Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen für das Sanierungsgebiet im Innenbereich des Ortsteils Oerlenbach, auf der Grundlage des § 141 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den im Lageplan dargestellten Bereich (= Untersuchungsgebiet) Vorbereitende Untersuchungen durchzuführen und damit eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme einzuleiten. Der Lageplan liegt dieser Niederschrift bei.

Die Verwaltung wird beauftragt

1. den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB hinzuweisen. 

2. die für eine förmliche Festlegung notwendigen Vorbereitenden Untersuchungen mit der erforderlichen Beteiligung der Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern durchzuführen.

3. mit der ortsüblichen Bekanntmachung den § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.

4. die Sanierungssatzungen mit Begründung vorzubereiten und baldmöglichst zur Beschlussfassung vorzulegen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Brandschutzmaßnahmen für die Kita Eltingshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Betreff: Kindergarten Eltingshausen, Brandschutznachweis


Sehr geehrte Damen und Herren der Gemeinde Oerlenbach,
sehr geehrte Damen und Herren der Diözese,
wir wünschen Ihnen ein gutes und gesundes neues Jahr.
Wie bereits mit unserer Nachricht vom 15.10.23 mitgeteilt, sind zur Erstellung des Brandschutznachweises weitere Maßnahmen durchzuführen.
Beim Ortstermin am 14.11.23 wurde uns von Hr. Kirchner, Architekturbüro Richter, nochmals mitgeteilt, dass diese Maßnahmen die Mindestanforderungen an einen Brandschutznachweis darstellen.
Diese sind in der beiliegenden Übersicht aufgeführt.
Unabhängig von den restlichen Maßnahmen, bieten sich für den zweiten Rettungsweg aus dem Turnsaal zwei Varianten an:
  1. Die Podest-Lösung, bei der innen und außen Holz- bzw. Metallpodeste am Fenster erstellt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 8.800,- € siehe Positions-Nr. 10 + 12.
  2. Einbau einer Außentüre, die Kosten belaufen sich auf ca. 10.200,- € siehe Postitions-Nr. 14, 15, 16.
Nachteil der Podest-Lösung ist, dass eine weitere sinnvolle Nutzung der Podeste nach Beendigung des Kindergartenbetriebes vermutlich nicht möglich ist. Ferner ist durch die Größe (3,0 x 1,0 x 1,90 m) der Raum eingeschränkt und stark verdunkelt. Ein weiteres Fenster wurde bereits wegen dem darüber liegenden Zugang zum Gerüstturm mit feuerhemmenden Platten verkleidet.
Ebenfalls wäre für eine spätere Nutzung des Gebäudes eine Türe sinnvoller.
Falls finanziell möglich, schlagen wir deshalb den Einbau einer Außentüre vor.
Die Kosten beider Varianten sind in der Übersicht dargestellt.  
Die Kostenvoranschläge sind ebenfalls angehängt.
Wir bitten um Prüfung und Mitteilung, ob die Finanzierung der Maßnahmen nach der bisherigen Kostenaufteilung zugesagt werden kann.



Es stehen Gesamtkosten in Höhe von rund 20.000,-- € für die noch notwendigen Maßnahmen im Raum. 

Bereits am 25.08.2021 wurde eine Bezuschussung in Höhe von 80% beschlossen.

Die Verwaltung kann sich der Argumentation pro Außentüre anschließen. Die Mehrkosten sind überschaubar.

Beschlussvorschlag

Für die noch notwendigen Ein- und Umbauten sowie für die Planung/Fachplanung werden die Kosten in Höhe von 80 % übernommen.

Vorrausetzung für die Bezuschussung ist, dass bei einem Verkauf des Gebäudes an die Gemeinde, im Rahmen der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, die Investitionen der Gemeinde vom Gutachtenpreis abgezogen werden. Bei einem Verkauf an Dritte ist der Mehrwert der durchgeführten Maßnahmen durch ein Gutachten festzustellen und an die Gemeinde auszugleichen.


Es soll eine Außentüre statt des Podestes eingebaut werden. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Oerlenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Wir haben in der Gemeinde zwei Notunterkünfte. Um hier rechtlich agieren zu können, sollte eine entsprechende Satzung verabschiedet werden. 


Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der
Gemeinde Oerlenbach
(Notunterkunftssatzung)
Die Gemeinde Oerlenbach erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den.Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9·. Dezember 2022 (GVBI. S. 674) geändert worden ist, folgende Satzung:
§1

Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

  1. Zur vorübergehenden Unterbringung von obdachlosen Personen unterhält die Gemeinde dafür bestimmte und geeignete Gebäude, Wohnungen und Räume als öffentliche Einrichtung (Notunterkunft).

  1. Die Notunterkunft ist keine Einrichtung für durchreisende wohnungslose Personen.

(3)         Die Notunterkunft soll insbesondere wohnungslosen Gemeindeangehörigen eine vorübergehende Unterkunft einfacher Art gewährleisten; es entsteht kein Wohnrecht. Wohnungslose können keine Unterkunft beanspruchen, die als Dauerwohnung angemessen wäre. Die Notunterkunft gewährleistet ein Unterkommen einfachster Art, das Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet, sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt.

(4)         Die Pflicht des Wohnungslosen sich selbst um eine angemessene Wohnung zu kümmern, wird duch die Einweisung in eine Notunterkunft nicht berührt.

§2

Begriff der Obdachlosigkeit


  1. Die Notunterkunft wird grundsätzlich nur Personen zur Verfügung gestellt, die obdachlos im Sinne von Absatz 2 sind.

  1. Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,

    1. wer ohne Unterkunft ist,
    2. wem unmittelbar der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft droht,
    3. wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist

und auch nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten oder Lebenspartner und seine nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.

  1. Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht

    1. wer minderjährig ist und sich dem Bestimmungskreis der Personenberechtigten entzogen hat und deshalb nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist,
    2. wer freiwillig ohne Unterkunft ist.

§3

Aufgabenstellung / Mitwirkung
  1. Die Notunterkunft muss nach Maßgabe dieser Satzung eine Unterbringung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Den in der Notunterkunft untergebrachten Personen soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen werden; hierbei müssen sie aktiv mitwirken.

  1. Während des Aufenthalts in der Notunterkunft sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, sich aktiv und nachweislich um eine Wohnmöglichkeit, auch deutschlandweit, auf dem freien Wohnungsmarkt zu bemühen. Ein Antrag auf eine Sozialwohnung ist unverzüglich zu stellen.
§4

Aufnahme in die Notunterkunft und

Begründung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
  1. Die Notunterkunft darf nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Gemeinde durch Einweisung mündlich oder schriftlich verfügt hat.

  1. Durch die Aufnahme entsteht mit dem Tag des Einzugs ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen den Benutzerinnen und Benutzern und der Gemeinde. Die schriftliche Einweisung ist von den künftigen Benutzerinnen und Benutzern (oder der gesetzlichen Vertreterin, dem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben.

  1. Diese Satzung und gegebenenfalls die Hausordnung ist von Benutzerinnen und Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.

  1. Die Aufnahme wird befristet und kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden, dass die Notunterkunftsräume innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen oder zu räumen sind. Bei Nachweis der entsprechenden Mitwirkung kann die Unterbringung verlängert werden.

  1. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Unterkunft besteht nicht, soweit eine Unterkunft bei Dritten möglich ist.

  1. Den Benutzerinnen und Benutzern wird in der Notunterkunft ein Bettplatz mit Möblierung zugewiesen. In den einzelnen Räumen der Notunterkunft können mehrere Benutzende aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterkunft, einen bestimmten Bettplatz oder auf ständigen Verbleib besteht nicht. Die Gemeinschaftsräume (Küche, Dusche, Bad, Toilette) stehen den Benutzerinnen und Benutzern gleichermaßen zur Verfügung. 

  1. Die Umsetzung von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft ist jederzeit unter einer Einhaltung einer Frist von 10 Tagen möglich.

  1. Ein Anspruch auf alleinige Benutzung von Wohnräumen besteht ausdrücklich nicht.


§5

Auskunftspflicht

  1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, der Gemeinde wahrheitsgemäß Auskunft zu geben über

    1. ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, soweit es zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist, sowie über die Gründe für eine Aufnahme.
    2. Änderungen in den Familienverhältnissen. Diese sind unverzüglich mitzuteilen.
    3. Beweismittel im Zusammenhang mit der Obdachlosigkeit. Auf Verlangen sind Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls ist der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.

  1. Den Benutzerinnen und Benutzern kann zur Erteilung  der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.

(3)           Vor der Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer (durch ansteckende Krankheiten usw.) hinzuweisen. Unbeschadet hiervon kann die Gemeinde bei diesbezüglich konkreten Anhaltspunkten vor der Aufnahme den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen, dass ärztliche Bedenken gegenüber der Benutzung der Einrichtung bestehen

§6

Regelung des Benutzungsverhältnisses

  1. Die als Notunterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den Benutzerinnen und Benutzern und den mit ihnen eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

  1. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die Notunterkunft, insbesondere die Unterkunfts­ und Gemeinschaftsräume pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu erhalten und dürfen diese nicht zweckwidrig gebrauchen. Sie sind verpflichtet, die Unterkunftsräume samt überlassenem Zubehör im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und für ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(4)         Die Hausflure, Treppen, Zimmer, Küchenbereiche, Bäder und WCs sind regelmäßig zu kehren und einmal wöchentlich gründlich zu putzen. Dienen die Einrichtungen mehreren Benutzern, so haben diese die Reinigung im wöchentlichen Wechsel vorzunehmen. Der anfallende Müll ist entsprechend zu trennen und im Werstoffhof/Mülltonne zu entsorgen.

(5)         Eltern und Erziehungsberechtigte haften für die durch die Minderjährigen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie haben die Kinder und Jugendlichen anzuhalten, die Vorschriften dieser Satzung zu befolgen.

§7

Verhaltensregeln und Verbote

  1. Die Wohnsituation in der Notunterkunft erfordert Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Benutzerinnen und Benutzer, damit ein sozial verträgliches Miteinander in der Hausgemeinschaft gewährleistet ist.

  1. Die Benutzerinnen und Benutzern haben sich in der Notunterkunft so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (Nachtruhe) ist jede Tätigkeit verboten, die geeignet ist, andere Personen zu stören (z.B. durch lautes Reden, Türenschlagen, Abspielen von Rundfunk- Fernsehgeräten über Zimmerlautstärke hinaus, Musizieren etc.).

  1. Besuch ist nur in den Gemeinschaftsräumen in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr gestattet. 

  1. Den Benutzerinnen und Benutzern ist insbesondere untersagt: 

    1. andere Personen ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Zustimmung der Gemeinde in die Notunterkunft aufzunehmen,
    2. die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzerinnen oder Benutzern ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Zustimmung der Gemeinde zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen,
    3. ausgehändigte Schlüssel / Schlüsseltransponder der Notunterkunft nachmachen zu
lassen oder an Dritte weiterzugeben,
    1. der Besitz von Waffen aller Art,
    2. Missbrauch von Alkohol, Drogen und anderen Rauschmitteln,
    3. Rauchen in den Unterkunfts- und Gemeinschaftsräumen,
    4. Abfall, Altmaterial, Ablagerungen jeglicher Art oder leichtentzündliches Material in der Notunterkunft oder auf dem Grundstück zu lagern,
    5. ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde im Bereich der Notunterkunft Tiere jeglicher Art zu halten,
    6. sperrige oder sonstige Gegenstände aller Art im gesamten Bereich der Notunterkunft (Innen- und Außenbereich, Grünanlagen) zu lagern,
    7. ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde Kraftfahrzeuge auf das Gelände der Notunterkunft zu fahren, dort zu parken, instand zu setzen oder zu reinigen,
    8. nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge auf dem Gelände der Notunterkunft und den zugehörigen Grünanlagen abzustellen,
    9. neben den zur Verfügung gestellten Geräten Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Elektroöfen und -herde, Flüssiggas- und Gasgeräte und Feuerstellen jeglicher Art aufzustellen und zu betreiben,
    10. unvorsichtiger Gebrauch von Feuer,
    11. Wasch- und Spülmaschinen aufzustellen und zu betreiben,
    12. Geschirr bzw. Wäsche außer an den dafür vorgesehenen Stellen zu reinigen und zu trocknen,
    13. Satellitenanlagen oder Freiantennen jeglicher Art anzubringen,
    14. Ruhestörungen oder sonstige Belästigungen der Nachbarn durch Lärm zu verursachen,
    15. im Bereich der Notunterkunft ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche
Zustimmung der Gemeinde
      • bauliche Veränderungen einschließlich der Installation vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
      • Bauwerke jeglicher Art zu errichten oder errichten zu lassen,
      • bauliche Bestandteile des Gebäudes zu entfernen oder entfernen zu lassen,
      • Umzäunungen zu errichten oder errichten zu lassen,
      • Pflanzungen anzulegen oder anlegen zu lassen,
    1. eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben oder ausüben zu lassen,
    2. die Grünanlagen zu benutzen,
    3. selbst Türschlösser auszuwechseln oder in eigener Verantwortung auswechseln zu lassen oder eigene Schließanlagen anzubringen.
22.         Strom aus anderen, als den in den zugewiesenen Räumen vorhandenen Stromquellen zu entnehmen.
23.         Hausmüll anders als in den hierzu bestimmten Mülltonnen abzulagern.

  1. Die gemeindliche Zustimmung ist jederzeit widerruflich, insbesondere, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, die Notunterkunft oder ihre Benutzerinnen und Benutzer gefährdet werden oder sich später Umstände ergeben, unter denen die Zustimmung nicht erteilt würde.

  1. Das Mitbringen eigener Möbel ist nicht möglich.

  1. Bei von Benutzerinnen und Benutzern ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer beseitigen oder beseitigen lassen oder den früheren Zustand wieder herstellen oder herstellen lassen (Ersatzvornahme).

  1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Schäden der Unterkunft sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Die Benutzerinnen und Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde beseitigen zu lassen. Erforderliche Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen müssen geduldet werden.

  1. Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen und Regelungen aus dieser Satzung ist den beauftragten Personen der Gemeinde gemäß Art. 24 Abs. 3 GO das Betreten der Notunterkunftsräume in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu gestatten. Bei Vorliegen besonderer Umstände sowie bei Gefahr im Verzug gilt dies auch ohne Ankündigung und auch für die Nachtzeit.

  1. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Notunterkünften kann die Gemeinde eine Hausordnung erlassen, deren Bestimmungen einzuhalten sind.

  1. Wer sich ohne Aufnahme in der Notunterkunft aufhält, oder als Besucher oder Besucherin gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, kann aus der Notunterkunft verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten der Notunterkunft befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).

§8

lnstandhaltungsarbeiten

Ausbesserungen, bauliche Veränderungen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Unterkunft, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Gemeinde auch ohne Zustimmung der Benutzerinnen und Benutzer vornehmen. Die Benutzerinnen und Benutzer haben dann die in Betracht kommenden Teile der Notunterkunft zugänglich zu machen. Sie dürfen die Ausführungen der Arbeiten nicht behindern oder verzögern. Die Arbeiten sind rechtzeitig anzukündigen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet werden sollen.
§9

Um- und Ausquartierung

  1. Die Benutzerinnen und Benutzer können in Räume innerhalb der Notunterkunft oder in eine andere Notunterkunft umquartiert werden, wenn

    1. entweder Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, insbesondere durch die Umquartierung eine bessere Verteilung der Notunterkunftsräume unter den Benutzerinnen und Benutzern erreicht wird, oder
    2. die Benutzerinnen und Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 7 Abs. 4 verstoßen haben, oder
    3. die Notunterkunft wegen Umbau-, Erweiterungs-, Renovierungs- oder lnstandhaltungsarbeiten geräumt werden muss, oder
    4. die Notunterkunft nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert.

  1. Die Umquartierungsanordnung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Die umquartierten Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, den Umquartierungsanordnungen nachzukommen und ihre bisherigen Notunterkunftsräume zu räumen. Hierbei können die Benutzerinnen und Benutzer in einen kleineren Raum verlegt oder zusammen mit anderen Personen gleichen Geschlechts untergebracht werden.

  1. Lässt eine Umquartierung im Falle des Abs. 1 Nr. 2 keine Besserung erwarten, so können Benutzerinnen und Benutzer der Notunterkunft auch ausquartiert werden. Die Ausquartierungsanordnung ergeht durch schriftlichen Bescheid.

§10

Beendigung des Benutzungsverhältnisses

  1. Die Benutzerinnen und Benutzer können das Benutzungsverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung beenden.

  1. Die Gemeinde kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen durch eine schriftliche Verfügung aufheben, wenn die Benutzerinnen und Benutzer

    1. in der Lage sind, sich eine Wohnung zu verschaffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Benutzerinnen und Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügen und keine sonstigen Hinderungsgründe bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn sich die Benutzerinnen und Benutzer trotz Aufforderung weigern, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben oder den Auskunftspflichten gemäß § 5 nicht fristgerecht nachkommen.
    2. sich ohne Angabe von Gründen weigern, eine nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selbst anzumieten und zu beziehen.
    3. länger als zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung der Benutzungsgebühren trotz wiederholter Mahnung im Rückstand sind.
    4. ungeachtet einer Abmahnung der Gemeinde den satzungswidrigen Gebrauch der Notunterkunft inkl. Unterkunftsanlagen fortsetzen oder schuldhaft in solch einem Ausmaß die Verpflichtungen verletzen, dass der Gemeinde eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, insbesondere durch
      • Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt,
      • mutwilliger Sachbeschädigung,
      • Randalieren und Stören der Nachtruhe,
      • Beleidigung von anderen Benutzenden oder den Beauftragten der Gemeinde,
      • Straftaten aller Art.

  1. Die Beendigungsfrist nach Abs. 2 kann aus sozialen Gründen um  zwei Wochen verlängert werden.

  1. Die Gemeinde kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, wenn

    1. dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und das Abwarten der Beendigungsfristen nicht vertretbar ist.
    2. die Notunterkunft länger als drei Tage von den Benutzerinnen und Benutzern nicht benutzt wird. In diesem Fall ist die Gemeinde berechtigt, die Unterbringung ab dem vierten Tage zu beenden und nicht zu verlängern und die Unterkunft nach vorheriger Mahnung zwangsweise auf Kosten und Gefahr der Benutzerinnen und Benutzer zu räumen bzw. räumen zu lassen.
§ 11

Rückgabe und Räumung der Notunterkunft

  1. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses bzw. bei um oder Ausquartierung  haben die Benutzerinnen und Benutzer die Notunterkunft vollständig geräumt und in sauberem Zustand zurückzugeben.
 
Alle Schlüssel sind herauszugeben. Nicht zurückgegebene oder abhanden gekommene Schlüssel sind vom Nutzer auf eigene Kosten zu ersetzen. Wirkt der bisherige Nutzer hierbei nicht mit, wird im Zuge der Ersatzvornahme auf Kosten des bisherigen Nutzers Ersatz beschafft.

  1. Haben die Benutzerinnen und Benutzer die Notunterkunft mit eigenen Einrichtungen versehen, müssen diese grundsätzlich entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

  1. In der Notunterkunft zurückgelassene Sachen werden auf Kosten der bisherigen Benutzerinnen und Benutzer geräumt und in Verwahrung genommen. Müll und unbrauchbar erscheinende Sachen sowie Gegenstände, die objektiv wertlos bzw. völlig unverwertbar erscheinen, so dass ein Verkauf oder eine sonstige Verwertung von vornherein aussichtslos erscheint bzw. nicht kostendeckend erfolgen kann, werden als Abfall entsorgt. Brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände werden zur vorübergehenden Verwahrung in ein gemeindliches Lager gebracht. Sofern die Benutzerinnen und Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher erfolgloser Aufforderung abholen, werden sie einer Verwertung zugeführt. Ein Erlös wird hinterlegt. Gegenstände, die nicht verwertbar oder deren Verwertung nicht kostendeckend erfolgen kann, werden caritativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder als Abfall entsorgt. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.

  1. Soweit es sich bei zurückgelassenen Sachen um nicht ersetzbare persönliche oder besonders wertvolle Gegenstände handelt, werden sie bei der Gemeinde für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahrt. Im Übrigen gelten Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend.
§ 12

Haftung

  1. Die Benutzerinnen und Benutzer haften für alle Schäden an der Notunterkunft, insbesondere an den ihnen überlassenen Räumen und Gemeinschaftseinrichtungen, die durch ihre, den mit ihnen eingewiesenen Personen oder Dritten, die sich auf Einladung der Benutzerinnen und Benutzer in der Notunterkunft aufhalten, verursacht werden.

  1. Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe, Bediensteten und Beauftragten gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern und Besucherinnen und Besuchern der Notunterkunft werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  1. Für Sachschäden, die den Benutzerinnen und Benutzern der Notunterkunft durch Dritte zugefügt werden, haftet die Gemeinde nicht. Ebenso wenig haftet die Gemeinde für Personenschäden, die sich die Benutzerinnen und Benutzer der Notunterkunft bzw. deren Besucherinnen und Besucher selbst gegenseitig zufügen.

§ 13

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel, Ersatzvornahme

  1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Benutzerinnen und Benutzer haben diesen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.

  1. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, des Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

  1. Kommen Benutzerinnen und Benutzer den Verpflichtungen aus dieser Satzung oder einer gemäß Abs. 1 getroffenen Einzelanordnung nicht oder nur teilweise nach, so kann die Gemeinde die unterlassene Handlung auf Kosten der säumigen Person vornehmen lassen bzw. die Folgen der Handlung auf deren Kosten beseitigen lassen.
§ 14

Gebührenerhebung

Die Benutzung der Notunterkünfte ist gebührenpflichtig; die Einzelheiten regelt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Oerlenbach (Notunterkunftsgebührensatzung).
§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Oerlenbach, den 
Gemeinde Oerlenbach
Nico Rogge
Erster Bürgermeister

Beschlussvorschlag

Die im Sachverhalt dargestellte Satzung wird erlassen. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Oerlenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte sind Gebühren zuzüglich Nebenkosten festzulegen. 


Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Obdachlosenunterkunft
der Gemeinde Oerlenbach
(Notunterkunftsgebührensatzung)
vom


Die Gemeinde Oerlenbach erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, folgende Satzung:


§ 1

Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Notunterkünfte nebst zugehöriger Einrichtungen Gebühren und Nebenkosten aller Art nach Maßgabe dieser Satzung. 

§ 2

Gebührenschuldige

  1. Gebührenschuldige sind, deren Aufnahme gemäß der Notunterkunftssatzung verfügt wurde.

  1. Mehrere Personen haften gesamtschuldnerisch, sofern es sich um Ehepartner oder volljährige Familienangehörige handelt. Dasselbe gilt für eine eheähnliche Gemeinschaft oder sonst um eine mit Willen der Betroffenen entstandene Verbindung, wenn sie durch eine gemeinsame Benutzungsgenehmigung eingewiesen sind (§ 4 Abs. 1 Notunterkunftssatzung).

§3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

  1. Maßstab der Gebühren und Nebenkosten sind die zur Benutzung der zugewiesenen Räume und die Dauer des Aufenthalts. 

(2)         Für die Benutzung von Notunterkünften werden Gebühren und Nebenkosten in Höhe aller der Gemeinde Oerlenbach entstehenden Kosten erhoben. 

Hauptstraße 10, Oerlenbach:

Für Raum 1 (großer Raum – nach Eingang rechts) mit Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen (Küche und Bad) entstehen Kosten pro Tag in Höhe von 4,-- € zuzüglich aller Energiekosten, Nebenkosten wie Wasser/Abwasser sowie Müllbeseitigung soweit sie nicht vom Benutzer selbst übernommen werden.
Für die Nebenkosten wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 10,-- € (Stromheizung) für die Monate November bis März erhoben. Für die Monate April bis Oktober wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 5,-- € erhoben.

Für Raum 2 (kleiner Raum – nach Küche links) mit Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen (Küche und Bad) entstehen Kosten pro Tag in Höhe von 3,-- € zuzüglich aller Energiekosten, Nebenkosten wie Wasser/Abwasser sowie Müllbeseitigung soweit sie nicht vom Benutzer selbst übernommen werden
Für die Nebenkosten wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 5,-- € (Stromheizung) für die Monate November bis März erhoben. Für die Monate April bis Oktober wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 2,50,-- € erhoben.

St.-Martin-Str. 8, Eltingshausen:
Für den großen Raum mit Nutzung der Einrichtungen (Küche und Toilette) entstehen Kosten pro Tag in Höhe von 3,-- € zuzüglich aller Energiekosten, Nebenkosten wie Wasser/Abwasser sowie Müllbeseitigung soweit sie nicht vom Benutzer selbst übernommen werden. Für die Nebenkosten wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 3,-- € für die Monate November bis März erhoben. Für die Monate April bis Oktober wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 1,50,-- € erhoben.

Bei Belegung von mehreren Personen (keine Familien) entstehen Kosten pro Person und pro Tag in Höhe von 2,-- € zuzüglich aller Energiekosten, Nebenkosten wie Wasser/Abwasser sowie Müllbeseitigung soweit sie nicht vom Benutzer selbst übernommen werden.

§ 4

Entstehung, Fälligkeit und Wegfall der Gebührenschuld

  1. Die Gebührenschuld (mit Abschlag der Nebenkosten) entsteht erstmals mit dem Zeitpunkt der Einweisung in die Notunterkunft in Verbindung mit dem ersten Gebührenbescheid und danach am ersten Tag eines jeden Monats, solange das Benutzungsverhältnis andauert. Der Tag des Beginns der Nutzung ist voll gebührenpflichtig.

  1. Die Gebühren sind jeweils am dritten Werktag nach ihrer Entstehung für den laufenden Monat im Voraus zur Zahlung fällig.

  1. Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Tag der Räumung der Wohngelegenheit. Der Tag des Wegzugs bzw. der Räumung bleibt in der Berechnung. Werden die Schlüssel der Wohngelegenheit aus Gründen, die die Benutzerinnen und Benutzer zu vertreten haben, verspätet übergeben, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.

  1. Mit dem finalen Gebührenbescheid werden die tatsächlich entstandenen Nebenkosten unter Abzug der Vorausleistungen geltend gemacht.

§ 5

Vorübergehende Abwesenheit

  1. Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.

  1. Die Benutzerinnen und Benutzer werden von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass diese durch einen in der jeweiligen Person liegenden Grund an der Ausübung des ihnen zustehenden Benutzungsrechtes verhindert sind.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Oerlenbach, den 
Gemeinde Oerlenbach
Nico Rogge
Erster Bürgermeister

Beschlussvorschlag

Die im Sachverhalt dargestellte Satzung wird erlassen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Schwarze Pfütze; Nutzungs- und Freiflächenkonzept; Entwurfsplanung mit aktualisierter Kostenberechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Leistungsphase 3 liegt uns vor. 

- Kosten für Steinmetzarbeiten Hausstein und Infotafeln wurden integriert



Die Unterstellhalle soll individuell gebaut werden (kein Katalogprodukt). Hier könnten eventuell geringe Mehrkosten entstehen. 

Mit dem Erstellen des Vorentwurfsstand sind die geforderten Gestaltungskriterien nach Entsiegelung und rein ökologische Flächengestaltung geschaffen.
Eine optische Aufwertung des Grundstückes an der B19 mit der Verknüpfung des geforderten Bildungsauftrages (Projektbeschreibung ALE) wird erreicht (Infotafeln zu Historie / Energiewende in der Region / Entsiegelung / Verknüpfung Biotop zur Fläche durch Wiesenflächen, Obstgehölzen, Eidechsenhügel).
Die Fläche kann folgend als Treffpunkt, zum Verweilen, zur Information der Historie und vor allem als attraktiv gestalteter Vorbereich zum Ort, ihre neue Funktion erfüllen.


Die Kostenberechnung ist nur geringfügig höher als die Kostenschätzung (153.000,-- €).

Hinzu kommen Kosten für vorbereitende Arbeiten gemäß Angebot in Höhe von 14.000,-- € (brutto).

Büro Perleth
In Abstimmung mit Hr. Zink daher unser Vorschlag (s. Anlagen: Materialkonzept und Bildbeispiel) den Typ Pflasterstein Campastone – JuraKalk – nativo mit einem Format 24x16x8, Halbverband, für das Projekt zu nehmen. 
Ist ein  ruhiger Verband mit schmalen Fugen, unbearbeitete Oberfläche, rutschfest.

Beschlussvorschlag

Der Vorentwurf wird gebilligt.  Mit dem Material und Farbkonzept
besteht Einverständnis. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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9. Wahl des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen - Bestätigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Herr Bastian Lutz wurde im Rahmen einer Dienstversammlung von den anwesenden aktiven Feuerwehrdienstleistenden zum Kommandanten gewählt.
Der Gemeinderat bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG Herrn Bastian Lutz als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen für die Dauer von 6 Jahren.
Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat ist herzustellen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG Herrn Bastian Lutz als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen für die Dauer von 6 Jahren.
Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat ist herzustellen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10. Wahl des Kommandanten-Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen - Bestätigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Herr Sebastian Wetzel wurde im Rahmen einer Dienstversammlung von den anwesenden aktiven Feuerwehrdienstleistenden zum Kommandanten-Stellvertreter gewählt.
Der Gemeinderat bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG Herrn Sebastian Wetzel als Kommandanten-Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen für die Dauer von 6 Jahren.
Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat ist herzustellen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG Herrn Sebastian Wetzel als Kommandanten-Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen für die Dauer von 6 Jahren.
Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat ist herzustellen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. Programmeinführung RIWA GIS

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

RIWA GIS
Die Verwaltung plant ein neues GIS System einzuführen. Das bisherige GIS System „BEC-Kommunal“ ist veraltet und findet nur noch wenig Verwendung, da die Möglichkeiten sehr beschränkt sind.
Mit Hilfe von dem neuen System „RIWA GIS“ kann die Digitalisierung Zug um Zug weiter vorangebracht werden.  Es beinhaltet verschiedene Module, wie beispielsweise das Modul Verkehr. Hier können verkehrsrechtliche Anordnungen, Verkehrszeichenkataster, Aufbruchflächen oder auch Sondernutzungen kenntlich gemacht werden. Dies kann alles aus dem GIS System exportiert werden und sorgt somit für eine große Arbeitserleichterung und Zeitersparnis, da der Außendienst zur Informationsbeschaffung häufig entfallen kann. 


Das Modul „Spielplatz“ ist notwendig, um die Wartung und Pflege zu digitalisieren. 
Weitere wichtige Module sind „Bebauungspläne“ und „Bäume“.

Die einmaligen Kosten belaufen sich auf zirka 11.000€ (netto) zuzüglich der Kosten für die Datenübernahmen und die jährlichen Kosten auf zirka 4.300€ (netto).

Digitalisierung aller Bäume in der Gemeinde
In diesem Zuge ist es sinnvoll und wirtschaftlich, die gesamten Bäume in der Gemeinde digital zu erfassen. Hierzu gehören unter anderem die Baumüberprüfung, die Baumnummerierung und die Baumkartierung. Diese Informationen können direkt in das GIS System übertragen werden.


Es wurde vorläufig mit 400 Bäumen kalkuliert. Je nach tatsächlicher Bauanzahl können die Kosten hierfür noch variieren. 
Folgend werden die Kosten hierzu auf ca. 9.200€  (netto) geschätzt.

Der Verwaltung liegt ein Vergleichsangebot für die Erstaufnahme von 400 Bäumen vor. Dieses beläuft sich auf rund 40.000,-- €.
 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt der Einführung des neuen Programmes „RIWA GIS“ zu. 
Der Gemeinderat billigt die Erstaufnahme, Bewertung und Integration der Bäume in das GIS System. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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12. Feuerwehranbau Ebenhausen - Bedarfsliste Feuerwehr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

Das Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshaus befindet sich derzeit in der Ausführungsplanung.
Vorabinformation: 
Gemäß ALE kann der vorzeitige Maßnahmenbeginn auf Grund einer Haushaltssperre nicht erteilt werden. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens wird dadurch verzögert.
Im Zuge dessen hat die Feuerwehr Ebenhausen Anregungen, Ideen, Verbesserungsvorschläge und Wünsche (vorwiegend zur Elektroplanung) mitgeteilt. 
- BMA (Brandmeldeanlage) über Gateway auf begrenzte Anzahl von Handy´s weiterleiten (z.B. 1. & 2. Kdt, Vorstand)
Um im Alarmfall (BMA hat ausgelöst) schnell Personen mit Zugang am Gebäude zu haben und falls erforderlich Alarm bei der ILS auszulösen.
Nur so kann im Ernstfall schnell einem Entstehungsbrand und den damit entstehenden Kosten entgegengewirkt werden.

Mehrkosten ca. 850€  +  Kosten für eine SIM Karte

Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung ist eine Brandmeldeanlage (Weiterleitung auf Handy) sinnvoll.

Beschlussvorschlag: 

Die BMA mit Weiterleitung auf Handy soll verwirklicht werden. 

Für:         14                Gegen:   0

- Brandmelder in der Fahrzeughalle / Werkstatt / Lager
Dort ist die größte Gefahr, denn die meisten Brände in Feuerwehrhäusern gehen von den Fahrzeugen aus. Wir schlagen vor, zwei Melder in die Halle zu hängen, um mit einer Zwei-Melder-Abhängigkeit Fehlalarme zu vermeiden. Konkretes Beispiel: Selbststart unserer PFPN im LF8/6 in 2022 durch Softwarefehler wurde zum Glück rechtszeitig erkannt.

Info: Diese können auf die BMA aufgeschaltet werden und sind bereits im LV eingeplant – kein Beschluss

- Warum keine zentrale Steuerung z.B. KNX, oder Logo-Steuerung für diverse Automatisierung z.B.:
Verursacht keine Mehrkosten, Abbildung der bereits jetzt vorhandenen Steuerungen im Bestandsgebäude.

Zukünftig einfachere und kostengünstigere Erweiterung und Modernisierung möglich
O Automatische Lichtsteuerung bei Alarm
O Zentrale Möglichkeit alle Lichter an, oder nach Alarm alle Lichter wieder auf vorherigen Stand
O Torsteuerung usw. 
Um unnötige Laufwege und Kreuzungsverkehr in der Fahrzeughalle zu vermeiden und beide Tore zentral öffnen zu können
O Blitzleuchte am Eingang
Ist jetzt schon Bestand an der Fahrzeughalle. Signalisiert den Alarmfall (auch nachdem die Sirene erloschen ist) und die Freigabe der Türöffnung
O Türöffner Haustüre bei Alarm (automatisches Schließen der Tür nach 10 Minuten)
Haustüre und Türe in die Fahrzeughalle sollen nach Alarm 10 Minuten entriegelt sein (Türöffner aktiv) und danach offen stehen bleiben (Magnetisch offengehalten werden).
10 Minuten nach dem Alarm sollen beide Türen automatisch zu fallen & die Haustüre verriegelt sein.
O Einschleusen des Signals bei Alarmierung (aktuell Rundsteuerempfänger später FRT Digitalfunk) - verschiedene stille und Sirenenschleifen vorhanden
O Ansteuerung Motorsirene
Aktuelle Ansteuerung ist veraltet
O Deaktivierung der Automation bei Probealarm

Info: Dies beinhaltet geringfügige Mehrkosten und ist bereits im LV enthalten – kein Beschluss

  • Warnmöglichkeiten „Blinkleute“ an der Ausfahrt
Aufgrund der prekären Ausfahrtssituation (zu spitzer Winkel in die Bahnhofstraße, schlechte Einsehbarkeit) ist eine Warnung des
fließenden Verkehrs im Alarmfall zwingend notwendig.
Es haben bereits Beinahe Unfälle sattgefunden. (Eigenleistung für z.B. Außenarbeiten möglich, Leerrohr nach Außen vorrichten)

Mehrkosten ca. 1.000€    +   Asphalt und Grabarbeiten


Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung ist sich der vorhandenen Lage bewusst. Allerding wurde die Situation maßgeblich verbessert. Die Einsatzkräfte rücken auf dem neu geschaffenen Parkplatz an. Somit kommt es nicht mehr zum Gegenverkehr im Ausfahrtsbereich. 
Des Weiteren ist der Ausfahrtsbereich in beide Richtungen relativ übersichtlich. 
Im Rahmen des Einsatzes kommt unter anderem das Blaulicht und das Martinshorn zum Einsatz, welches sicher vom Straßenverkehr wahrgenommen wird. 

Auch gibt es keinen Unfallschwerpunkt.

In der Gemeinde gibt es vergleichsweise schlechtere und unübersichtlichere Ausfahrten.

Beschlussvorschlag: 

Es soll eine Warnmöglichkeiten „Blinkleuchte“ an der Ausfahrt vorgesehen werden. 

Für:         3                Gegen:     11

Es soll ein Leerrohr (aus dem Gebäude) für einen möglichen späteren Anschluss vorgesehen werden. Antrag von GR Fabian Wahler.

Für:         14                Gegen:     0


- Außenanlage im Alarmfall hell beleuchten (Vorgaben der DGUV)
Vor allem den Parkplatzbereich, da hier Unfallgefahr mit Fußgängern/Einsatzkräften besteht. Evtl. mit Präsenzmeldern, da der Bereich nicht einmal minimal durch Straßenlaternen ausgeleuchtet wird. 

Info: Dies ist bereits in der Planung berücksichtigt und beinhaltet keine Mehrkosten – kein Beschluss

Der Eingang vom DGH ist außen ebenfalls gar nicht beleuchtet.
Wir bitten darum, auf die Mastleuchten zu verzichten und geeignete Strahler um das Gebäude herum zu installieren.

Stellungnahme der Verwaltung: 
Folgender Vorschlag vom Architekturbüro Perleth für die Wandleuchten, anstelle der Mastleuchten. Diese können um 15Grad nach oben geschwenkt werden, um so den Ausstrahlungsbereich zu vergrößern.
  
 

Die 5 Wandleuchten sind etwa preisgleich mit 2 Mastleuchten. 
Des Weiteren sind diese auch im Bereich des Dorfgemeinschaftraumes geplant. 


Info: Dies ist bereits in der Planung sowie in der Ausschreibung berücksichtigt – kein Beschluss

- PV Anlage
Falls für die PV Anlage ein Speicher geplant ist, könnte man mit geringen Mehrkosten eine kurzzeitige Versorgung des Gebäudes mit „Notstrom" ermöglichen.
Dafür extra einen Speicher zu installieren sehen wir allerdings auch nicht als wirtschaftlich.

Info: Kein Speicher geplant – kein Beschluss

- Notbeleuchtung im Flur Feuerwehr, beiden Umkleiden & Fahrzeughalle
Um sich im Alarmfall bei Stromausfall nicht in kompletter Dunkelheit im Gerätehaus bewegen zu müssen und Unfälle zu vermeiden, erachten wir es als sinnvoll, eine geeignete kurzzeitige Notbeleuchtung in den genannten Räumen zu installieren. Zudem ist z.B. im
Flur keinerlei Tageslicht vorhanden.
(Endmontage z.B. geeigneter Akkuleuchten in Eigenleistung möglich, Stromanschluss vorrichten)

Info: Ist in den Umkleiden, Kommandantenzimmer und im Flur auf Grund der Arbeitsstättenplanung gefordert und bereits im LV enthalten. – Kein Beschluss

- Fluchtwegbeleuchtung bzw. Kennzeichnung ist laut DGUV empfohlen
Wir regen nochmals an, dass es für öffentliche Veranstaltungen sinnvoll wäre, Fluchtwegkennzeichnungen zu haben.

Info: Ist in den Umkleiden, Kommandantenzimmer und im Flur auf Grund der Arbeitsstättenplanung gefordert und bereits im LV enthalten. – Kein Beschluss


- Einspeisesteckdose und 32A CEE Dose im Außenbereich in einen kleinen Schaltschrank o.ä. einbauen
Damit wären die Steckdosen gegen Witterung und Vandalismus geschützt, außerdem sehen wir es als optische Aufwertung im Eingangsbereich des DGH.


Mehrkosten ca. 1.400€


Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einspeisesteckdose befindet sich nicht direkt am Eingang.
Am Feuerwehrhaus in Oerlenbach ist die Steckdose ebenfalls frei zugänglich und es befindet sich dort kein Schaltschrank.



Beschlussvorschlag: 

Die Einspeisesteckdose und 32A CEE Dose im Außenbereich soll in einen kleinen Schaltschrank für ca. 1.400,-- € eingebaut werden.

Für:         0                Gegen:      14

Sofern alternative kostengünstigere Lösungsansätze/Ideen gefunden werden, können diese eventuell umgesetzt werden. 


- SAT Schüssel (Informationsbeschaffung z.B. bei Stromausfall funktioniert Internet und Kabelfernsehen nicht, FW Haus ist „Leuchtturm“)
Falls die Kosten hierfür vom Gemeinderat als zu hoch angesehen werden, ist hier Eigenleistung der FF Ebenhausen möglich, wir biƩen lediglich um Vorrichtung der Kabelanschlüsse.

Mehrkosten: gering

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung sieht die Vorbereitung für eine SAT Schüssel als sinnvoll. Die SAT Schüssel an sich kann durch die Feuerwehr in Eigenleistung installiert werden. 

Beschlussvorschlag: 

Die Vorrichtung der Kabelanschlüsse soll erfolgen.

Für:         14                Gegen:     0

- Genügend Reserveplätze in der UV für Umbau Altbestand, z.B. Werkstatt
Es werden für den Umbau des Bestandsgebäudes neue Stromkreise etc. benötigt, die in der UV Platz finden müssen.

Info: Die Verwaltung gibt dies dem Elektroplaner so weiter – kein Beschluss

- Evtl. ist es sinnvoll die analoge Technik der Alarmierung in diesem Zuge auf die digitale Alarmierung umzustellen
Wir regen es an, da jetzt sowieso der Technikraum modernisiert wird und der Austausch der analogen Alarmierungstechnik sowieso ansteht, dies im Zuge der Baumaßnahme mit durchzuführen.

Info: Wird zu gegebener Zeit für alle Feuerwehren durchgeführt „Förderung“  – kein Beschluss

- Netzwerktechnik nicht in der Planung enthalten (z.B. Access-Point, POE-Netzwerkswitch)
Bitte im Zuge der Baumaßnahme die Beschaffung der Netzwerkendgeräte berücksichtigen. Montage kann evtl. von uns übernommen werden.

Info: Dies ist nicht die Aufgabe des Elektroplaners. Die notwendige Netzwerktechnik soll im Einklang mit der Verwaltung beschafft werden – kein Beschluss

- Elektronische Schließanlage mit Transpondern statt Schlüssel:
O Bei Verlust eines Transponders muss nicht die ganze Anlage ausgetauscht werden, sondern nur der entsprechende Transponder ausprogrammiert werden
O Genaue und flexible Zutrittsverwaltung der verschiedenen Räume
O Nachverfolgbarkeit, wer in den Räumlichkeiten war

Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rathaus und sämtlichen anderen Gebäuden ist eine Schließanlage mit Schlüssel verbaut. Bei einer elektronischen Schließanlage ist in der Regel eine Stromversorgung notwendig. Es gibt zwar Systeme die mit Batterie funktionieren und dann bei Stromausfall geöffnet werden können. Hier darf man allerdings den notwendigen Austausch der Batterien nicht außeracht lassen. 

Die Verwaltung sieht auf Grund der Größenordnung, wenige Schließkreise, keine ständigen Änderungen von Funktionen und Mitarbeitern keine Notwendigkeit eine Zutrittsverwaltung oder Nachverfolgbarkeit zu dokumentieren und damit keine Notwendigkeit einer elektronischen Schließanlage. 

Des Weiteren wäre der Austausch der Schließanlage (im Notfall) kostentechnisch im Rahmen.


Beschlussvorschlag: 

Das Feuerwehrhaus soll mit einer elektronischen Schließanlage versehen werden. 

Für:         1                Gegen:     13


- Dorfgemeinschaftsraum
O Am Eingang Schalterbatterie auflösen, Dimmer untereinander und Jalousieschalter daneben, Steckdose auf 30
Info: Ist in der Planung angepasst – kein Beschluss

O Licht- & Jalousieschalter nahe der Leinwand Möglichkeit zum Verdunkeln des Raumes während einer Präsentation

Mehrkosten ca. 300€

Stellungnahme der Verwaltung: 
Kann man muss man aber nicht.

Beschlussvorschlag: 

Die Schalter sollen nahe der Leinwand installiert werden.

Für:         13                Gegen:    1


O Tür zum Gang: Thermostat auf 140, Dimmer auf 110, Steckdose auf 30

Info: Ist in der Planung angepasst – kein Beschluss

O Anzahl der Doppelsteckdosen im gesamten Raum sinnvoll erhöhen

Mehrkosten für zusätzliche Steckdosen ca. 180€

Stellungnahme der Verwaltung:
Im der derzeitigen Planung sind im Dorfgemeinschaftsraum 5 Doppelsteckdosen, 2 Einzelsteckdosen, 2 HDMI, 3 Datendosen, 1 W-Lan Dose, 1 SchuKo Doppeldose, Beameranschluss an der Decke und sämtliche Dosen der Licht- und Raffstoresteuerung geplant.



Beschlussvorschlag: 

Die Anzahl der Doppelsteckdosen soll erhöht werden. 

Für:         8                Gegen:     6

O Notbeleuchtung 

Info: baurechtlich nicht gefordert

Mehrkosten ca. 800€

Stellungnahme der Verwaltung: 
Eine Notbeleuchtung ist baurechtlich nicht gefordert. Es ist kein Gebäude/Raum der kritischen Infrastruktur. Eine Notwendigkeit wird seitens der Verwaltung daher nicht erkannt. 


Beschlussvorschlag: 

Es soll eine Notbeleuchtung installiert werden. 

Für:         14                Gegen:      0

O Lautsprecher in die Decke (Schulungen, Unterweisungen, Vorträge, Unterhaltungsveranstaltungen, z.B. Seniorennachmittag, sollen in dem Raum stattfinden) -> Falls die Anlage nicht als notwendig angesehen wird, bitte wenigstens die Anschlüsse vorrichten

Mehrkosten für Leitungsverzug ca. 300€
Mehrkosten für die Anlage ca. 1.100€

Stellungnahme der Verwaltung:
In der Regel werden heute Bluetooth-Lautsprecher verwendet. Diese können bei Bedarf an verschiedene Stellen im Raum aufgestellt werden. Auch hat die Gemeinde sich erst vor kurzem eine mobile Lautsprecheranlage angeschafft. 

Beschlussvorschlag: 

Es sollen Lautsprecher gleich mit in die Decke eingebaut werden. 

Für:         2                Gegen:     11

Es sollen die Anschlüsse in die Decke verlegt werden. 

Für:         7                Gegen:      7
Somit ist der Antrag abgelehnt.


O Telefon im Raum


Stellungnahme der Verwaltung:
Im heutigen Zeitalter besitzt fast jeder ein Smartphone. Die Verwaltung sieht dies deshalb als nicht notwendig. 

Es sollen ein Telefon im Raum vorgesehen werden.

Für:         5                Gegen:     9



  • Küche
O Lichtschalter statt Präsenzmelder
O Arbeitssteckdosen auf verschiedene Stromkreise
O Vorrichtung Dunstabzug
Info: Wurde bereits mit aufgenommen, keine Mehrkosten – kein Beschluss


  • Gang vor den Toiletten
O Neben T6 & T13 je eine Steckdose auf 30
O Gegenüber von T11 eine Steckdose auf 30

Mehrkosten ca. 130€


Stellungnahme der Verwaltung:
Seitens der Verwaltung spricht hier nichts dagegen.

Beschlussvorschlag: 

Die zusätzlichen Steckdosen sollen installiert werden. 

Für:         14                Gegen:     0


  • Gang Feuerwehr
O Standort Alarmfax evtl. neben T6 (LAN & 3 x Schuko) an die lange Wand in die Ecke
Info: Bereits mit aufgenommen – kein Beschluss

O Neben T7 Buzzer zum Toröffnen mit Anzeige ob Tore offen oder geschlossen
Um unnötige Laufwege und Kreuzungsverkehr in der Fahrzeughalle zu vermeiden und beide Tore zentral öffnen zu können

Mehrkosten ca. 380€

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung erachtet dies als sinnvoll, um beim Ausrücken der Feuerwehr wertvolle Zeit zu sparen.

Beschlussvorschlag: 

Der Buzzer zum Toröffnen soll installiert werden. 

Für:         14                Gegen:     0


O Neben T6 eine Steckdose auf 30
O Steckdose neben T1 auf 30

Mehrkosten ca. 130€

            Kein Beschluss mehr notwendig. 


O Ecke zwischen T1 und T2 oben LAN & Schuko für Monitor
Info: Bereits mit aufgenommen – kein Beschluss

O Bedienteil BMA neben Haustüre (bei BM-1/21) 
Info: Festlegung je nach Entscheidung oben – kein Beschluss

O Notbeleuchtung
Info: Wurde, wie bereits oben erwähnt mit aufgenommen – kein Beschluss

  • Umkleide Damen
O Bildschirm über die Türe (LAN + Strom)
Info: Vorbereitung kostenneutral aufgenommen – kein Beschluss

O Notbeleuchtung 
Info: Wurde, wie bereits oben erwähnt mit aufgenommen – kein Beschluss

  • Umkleide Herren
O Raumthermostat fehlt 
Info: Bereits mit aufgenommen – kein Beschluss

O Steckdosen je eine neben die Tür auf 30 
Info: Bereits mit aufgenommen – kein Beschluss

O Bildschirme über beide Türen (LAN + Strom) 
Info: Anschlüsse wurden kostenneutral mit aufgenommen

O Notbeleuchtung
Info: Wurde, wie bereits oben erwähnt mit aufgenommen – kein Beschluss

  • Dusche
O Steckdose neben Waschbecken (Föhn) 
O Steckdose rechts neben Waschbecken & Infrarot-Wandheizung
Aufgrund der Trägheit der FBH und aus energetischer Sicht wäre es sinnvoll, im Bedarfsfall die Raumtemperatur kurzfristig und schnell zum Duschen erhöhen zu können.

       Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung schlägt vor, für den relativ kleinen Raum bei Bedarf einen wesentlich kostengünstigeren Heizlüfter einzusetzen.
Dadurch erhält man zügig die entsprechende Wärme.

Es könnte eine Doppelsteckdose installiert werden.



Beschlussvorschlag: 

Es soll zusätzlich eine Infrarot-Wandheizung eingebaut werden. 

Für:         0                Gegen:    14

Die Verwaltung wird eine Anschlussmöglichkeit für einen Heizlüfter vorsehen.


  • Kdt Zimmer
O Leinwand an die Wand vor das Fenster, Beamer sinnvoll gegenüber
Beamer und Leinwand im Kdt Zimmer werden von uns gestellt, nur Kabelanschlüsse sollen gelegt werden

Mehrkosten für den Beamer-Anschluss ca. 450€

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Mitverlegen der Kabelanschlüsse wird für sinnvoll erachtet. 

Beschlussvorschlag: 

Die Kabelanschlüsse für den Beamer sollen mit verlegt werden.

Für:         14                Gegen:     0


O Brüstungskanal von T1 links rum bis zum Fenster mit LAN, Strom, Telefon, HDMI für Bildschirm und Beamer, USB Verlängerung vom Bildschirm
Info: Ist bereits eingeplant - kein Beschluss

O SAT, LAN & Strom auf 140 für Bildschirm neben die Türe
O Doppelsteckdose auf 30 in die lange rechte Wand in die Mitte
O Rechts neben T1 Doppelsteckdose auf 30

Mehrkosten für 6 zusätzliche Steckdosen ca. 200€

Stellungnahme der Verwaltung:
Hier sollte man den Wünschen der FFW nachkommen.

Beschlussvorschlag: 

Die gewünschten Steckdosen können installiert werden. 

Für:         14                Gegen:     0


O Lautsprecher in die Decke; Eigenleistung möglich, falls ja, nur Anschlüsse vorrichten
Info: Vorbereitung ist eingeplant - kein Beschluss

O Verschiedene Lichtkreise (dimmbar) für Verdunkelung im Beamerbetrieb und Reservelichtkreis für Tischleuchte
Info: Ist bereits eingeplant - kein Beschluss

Weitere Punkte, die teilweise schon angesprochen wurden, bzw. auch den Umbau des Bestandsgebäudes betreffen:

  • Enthärtungsanlage für die Trinkwasserinstallation nicht nötig
Guter Härtegrad vorhanden

Info: keine Enthärtungsanlage geplant - kein Beschluss

  • Decke in der Herrenumkleide nicht abhängen
Dadurch Platz nach oben schaffen um die Alarmmonitore aufzuhängen (Lüftungsrohe Wickelfalz mit direkten Auslässen, Leuchten & Brandmelder direkt an die Decke usw.).
Des Weitern können wir dadurch Kosten einsparen und dafür andere zweckmäßigere Dinge verwirklichen.

Mehrkosten, die Decke nicht abzuhängen ca. 2.000€ netto

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Rücksprache IB Mack und IB Bopp ist es möglich, auf die abgehängte Decke in der Herrenumkleide zu verzichten. Jedoch ist das mit Mehrkosten von ca. 2000,-€ netto verbunden. 
„Wir hatten für die gesamte Feuerwehr abgehängte Decken vorgesehen, damit es einheitlich und kostengünstig ist und Leitungen nicht sichtbar sind. Uns ist das Problem der Platzfindung bewusst.“
Hier sollte ein Kompromiss in Verbindung mit den Spinden gefunden werden, damit die Abhängung wie geplant ausgeführt werden kann. 

Beschlussvorschlag: 

Die Verwaltung wird beauftragt, Rücksprache mit der Feuerwehr zu nehmen um nach Lösungsansätzen zu suchen. Es soll bei der abgehängten Decke bleiben.

Für:         13                Gegen:     1

  • Türe vom Flur Feuerwehr in die Atemschutzwerkstatt 
(Flucht von der Tür von Atemschutzwerkstatt zu Flur => in Werkstatt/Lager) als "normalen" Zugang von Anbau in den Werkstattbereich.
Andernfalls wäre ein Zugang immer nur durch die Fahrzeughalle möglich. (wie bereits von Fr. Trabert am 6.12.2023 ans Ing. Büro übermittelt)

Info: Wurde bereits von der Verwaltung weitergegeben und in der Planung angepasst - kein Beschluss


  • Türe von der Fahrzeughalle in die Werkstatt/Lager als Doppeltüre 
(Durchfahrt mit Rollcontainern) mittig vom Raum Werkstatt ausführen. (Eigenleistung)

Info: Wurde bereits von der Verwaltung weitergegeben und in der Planung schematisch angepasst. - kein Beschluss


  • Schwellen der Türen Fahrzeughalle => Werkstatt und Fahrzeughalle => Atemschutzwerkstatt entfernen (Unfallgefahr) (Eigenleistung)

Info: kann die Feuerwehr in Eigenleistung entfernen – kein Beschluss

  • Fenster der Fahrzeughalle an die Ostseite verlegen, da wir sonst keine Lüftungsmöglichkeit und kein Tageslicht in der Halle haben. (Eigenleistung)
Abstimmung nötig, dass die Fenster vor Baubeginn ausgebaut und die Öffnungen zugemauert werden können.

Info: Wird mit der Bauleitung besprochen und Info weitergegeben – kein Beschluss

  • Neue Belüftung Schlauchturm
Die aktuellen Lüftungsöffnungen werden durch den Anbau versperrt, Neue Zuluftmöglichkeit muss geschaffen werden

Info: Die neue Lage wurde bereits im November mit Herrn Keßler abgestimmt - kein Beschluss

  • Alle Türen im Alarmweg mit Lichtausschnitt
Damit man sieht, wenn jemand hinter der Türe steht (Unfallgefahr)

Mehrkosten pro Tür ca. 350€ netto


Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung ist richtig und gut und sollte daher beachtet werden.

Beschlussvorschlag: 

Alle Türen im Alarmweg sollen mit Lichtausschnitt versehen werden.

Für:         14                Gegen:      0


  • Zweites Pissoir im Herren WC DGH, wurde bereits bei Herrn Mack (Sanitärplaner) angesprochen. 

Mehrkosten ca. 1.500€



Stellungnahme der Verwaltung:

Da es der vorhandene Platz hergibt, erachtet die Verwaltung das zusätzliche Pissoir als durchaus vorteilhaft.

Beschlussvorschlag: 

Mit dem Einbau des zusätzlichen Pissoirs besteht Einverständnis.

Für:         14                Gegen:      0

  • Alarmweg vom Parkplatz zum Eingang nicht über öffentlichen Gehsteig
Separater Laufweg vom Parkplatz zum Eingang zur Vermeidung von Unfällen, um Abstand vom Verkehrsraum zu gewinnen & Verringerung des Kreuzungsbereiches von Fußgängern und Fahrzeugen (Pflasterarbeiten in Eigenleistung)

Info: Das wurde bereits von der Verwaltung weitergegeben und vom Architekturbüro so angepasst – kein Beschluss



  • Verlegung der Antenne für die Sierenensteuerung
Die Antenne muss verlegt werden, es bietet sich an, die Antenne am Schlauchturm zu befestigen, da aktuell das Gerüst noch steht.
Wir nehmen Kontakt mit der Fa. Funk Leicht auf und fordern dazu einen Kostenvoranschlag an und bitten nach Vorlage um Beauftragung. 

Damit besteht Einverständnis.

Beschluss

Die Beschlüsse sind im Sachverhalt zu ersehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. Mitteilungen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 31.01.2024 ö 13

Sachverhalt

Der 1. Bgm. Nico Rogge informiert: 

Information bei Problemen mit Ratten
Immer wieder werden bei der Gemeindeverwaltung Rattensichtungen gemeldet. Für diese Fälle hat uns das Landratsamt Bad Kissingen das folgende Merkblatt zur Information der Bürger überlassen.


 


ISEK der Gemeinde Oerlenbach 

Heizung „Historisches Rathaus Ebenhausen“
Die Heizung im Historischen Rathaus Ebenhause ist endgültig kaputt gegangen. 
Eine Reparatur ist voraussichtlich nicht mehr möglich. 
Die Verwaltung holt bereits Angebote für eine neue Heizung ein. 
Vorübergehend müssen sich die Nutzer mit Heizlüftern behelfen.
Der Einbau inkl. Einhaltung der Vergaberechte wird einige Zeit in Anspruch nehmen.

Turnhalle Ebenhausen – Info GRin Karin Haut
Bei dem besagten „Schlitz“ und der Wölbung der Außenwand nach außen, handelt es sich um eine Fensterdichtung, die sich aus dem Rahmen gedrückt hat. Die Angelegenheit wird bei Gelegenheit behoben.

ADAC Rallye
Aufgrund der 11. ADAC Rallye Fränkisches Weinland ist beabsichtigt, am Samstag den 27.04.2024 von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr folgende Teilstücke der Gemeindeverbindungsstraße Rottershausen-Rannungen voll zu sperren:
- das gesamte auf Rottershäuser Gemarkung liegende Teilstück
- ein daran anschließendes auf der Gemarkung Rannungen liegendes Teilstück

Turmuhr Rathaus
Einige Wochen nach erfolgreicher Reparatur der Turmuhr des Rathauses im Jahr 2023 gab es erneut Probleme. Um die Ursache hierfür zu finden, ist diese Turmuhr seit Ende November 2023 vom Stromnetz getrennt. Unser Elektriker wird in den nächsten Tagen eine Messung zur Fehlersuche durchführen. Abhängig vom Ergebnis dieser Messung wird die weitere Vorgehensweise zur Fehlerbehebung festgelegt.

VHS Haushalt 2023 ist soweit fertig

Zukunft KOMBINE:
Für den VHS-Kurs „Yoga auf dem Stuhl“ in Eltingshausen ab 19.02. sind 8 Seniorinnen aus Elt. + Oe. angemeldet 
Nach Rücksprache mit Frau Waibl und Nico, würde wir nun wie folgt vorgehen.
In Eltingshausen wird der VHS-Kurs gestrichen und nochmal als KOMBINE-Kurs (=kostenfrei) angeboten.
Für Rottershausen werden wir uns mit Fr. Zehner in Verbindung setzen und nochmal einen KOMBINE Kurs anbieten. 
Für Ebenhausen und Oerlenbach würden wir gerne nach den acht Kursterminen von Rott. und Elt. nochmal zwei KOMBINE Kurse anbieten.
Wir haben für das Jahr 2024 noch 4.140 € zur Verfügung.
Ab September (VHS Herbst/Winter Semester) soll der Kurs durch Frau Zehner dann wieder über die VHS angeboten werden. Von Seiten der Verwaltung aus gerne auch in mehreren Ortsteilen.
-        Auswertung KOMBINE Kurse:
-        19 TN fanden, dass der Kurs „sehr gut“ war.
-        7 TN fanden, dass der Kurs „gut“ war. 
-        1 TN fand, dass der Kurs „teils, teils“ war.
-        1 TN fand, dass der Kurs „weniger gut“ war.
-        24 TN würden am Folgekurs teilnehmen.
-        3 TN würden am Folgekurs nicht teilnehmen.
-        25 TN würden für den Kurs auch einen Kursbeitrag bezahlen. 
-        2 TN würden für den Kurs keinen Kursbeitrag bezahlen.

28 Bewertungsbögen haben wir zurück bekommen von insgesamt 42 Teilnehmern.
(TN Rottershausen 20/Oerlenbach 12/Eltingshausen 10)

LED TAUSCHAKTION
Stand 31.01.2024: Es sind Geldspenden in Höhe von 2350€ zugesagt. Das Landratsamt beginnt in Kürze mit der Gestaltung des Plakates. Das Roll UP mit Logos wird Mitte/Ende Februar beauftragt kosten ca 160 €.
Die Bestellung bei der Firma Häfner mit den gängigsten Fassungen (E14/E27/GU10) und verschiedenen Wattzahlen wurde ausgelöst.

Feuerwehrhausanbau Oerlenbach (Anschreiben der Regierung/Ufr. siehe Diskussionsverlauf)
Die fachliche Notwendigkeit wird aus Sicht der Regierung/Ufr. Unter Auflagen (z.B. Anschaffung VSA) anerkannt. 

Für die geplante Maßnahme kann unter Beachtung und Einhaltung der vorgenannten fachtechnischen und förderrechtlichen Bedingungen gemäß Nrn. 2.1 und 6.2 FwZR i.V.m. Anlage 1 der FwZR grundsätzlich eine Zuwendung in Höhe von 127.200,00 Euro als Festbetrag in Aussicht gestellt werden.

Aus dem Gemeinderat: 
GR Markus Bambach teilt mit, dass auf dem Spielplatz Eltingshausen 2 Spielgeräte abgebaut wurden. Er möchte wissen, ob diese wieder aufgestellt werden. Die Verwaltung wird sich erkundigen.

Datenstand vom 22.02.2024 12:14 Uhr