Datum: 12.06.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:05 Uhr bis 21:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 ISEK Oerlenbach - Ergebnisse der Bestandsanalyse
3 Baurechtliche Angelegenheiten
3.1 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Tiny-Hauses mit Veranda/Vorbau, Doppelgarage und Carport auf dem Flurstück 415 der Gemarkung Eltingshausen, Pfersdorfer Weg 11
3.2 Errichtung einer Gartengerätehütte auf dem Flurstück 550/33 der Gemarkung Eltingshausen, Hohe Tannen 16
3.3 Errichtung eines Doppel-Carports an die bestehende Garage auf dem Flurstück 288/1 der Gemarkung Rottershausen, Siebengärten 11
4 Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshaus Ebenhausen; Vergabe der Gewerke
5 Erweiterung Feuerwehrhaus Oerlenbach; Entwurfsplanung
6 Aufstellung des Bebauungsplans "Solarpark Rottershausen" mit Grünordnungsplan im Gemeindeteil Rottershausen, mit Berichtigung (= 19. Änderung) des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren; Abwägung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. BauGB
7 Neubau von zwei Windenergieanlagen Gemarkung Eltingshausen; Abstandsflächenübernahmeerklärung
8 Mitteilungen und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö 1

Sachverhalt

Der 2. Bürgermeister Benedikt Keßler eröffnete die Sitzung. Er stellte fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren und das Gremium beschlussfähig war. 
Die Tagesordnung wurde festgestellt. Anträge dazu lagen nicht vor.
Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 15.05.2024, die per E-Mail verschickt worden war, wurden Einwendungen nicht erhoben. Die Niederschrift ist damit genehmigt.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. ISEK Oerlenbach - Ergebnisse der Bestandsanalyse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö 2

Sachverhalt

Das Architekturbüro Perleth stellt in der Sitzung die Ergebnisse der Bestandsanalyse vor. 

Auszug: 

 



Die vollständige Präsentation wird dem Protokoll angehängt.

Beschlussvorschlag

Informativ – kein Beschluss.

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3. Baurechtliche Angelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö 3
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3.1. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Tiny-Hauses mit Veranda/Vorbau, Doppelgarage und Carport auf dem Flurstück 415 der Gemarkung Eltingshausen, Pfersdorfer Weg 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö 3.1

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Die Antragsteller stellen einen Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Tiny-Hauses mit Luft-Wärmepumpe und Veranda/Vorbau, Doppelgarage und Carport auf dem Flurstück 415 der Gemarkung Eltingshausen. Dieses Tiny-Haus wird fest verankert und das Fahrgestell wird verkleidet.

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Dachneigung des Tiny-Hauses
32° bis 40°
3° bis 8°
Art und Farbe der Dacheindeckung des Tiny-Hauses
Die Dacheindeckung der geplanten Wohngebäude ist nur mit roten Dachziegeln vorzunehmen
braunes Blech 
Dachform des Tiny-Hauses
Satteldach
sehr flaches Dach; siehe Ansichten und Foto
Kniestock des Tiny-Hauses
maximal 0,5 m
ca. 84 cm
Dachform des Daches der Veranda
Satteldach  
Flachdach/Pultdach
Dachneigung des Daches der Veranda
32° bis 40°
geringer als 32°
Art und Farbe der Dacheindeckung des Daches der Veranda
Die Dacheindeckung der geplanten Wohngebäude ist nur mit roten Dachziegeln vorzunehmen
nicht bekannt 

       

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erteilt für das Tiny-Haus die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachneigung und hinsichtlich der Art und Farbe Dacheindeckung. Falls hinsichtlich der Dachform des Tiny-Hauses und hinsichtlich der Kniestockhöhe des Tiny-Hauses Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind, erteilt der Gemeinderat auch diese Befreiungen.
Der Gemeinderat erteilt für die Veranda die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform und hinsichtlich der Dachneigung. Falls hinsichtlich der Art und Farbe der Dacheindeckung der Veranda Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind, erteilt der Gemeinderat auch diese Befreiungen.
Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu. Die Farbe der Dacheindeckung der Veranda muss der Farbe der Dacheindeckung des Tiny-Hauses ähnlich sein. Die Deichsel muss abgebaut werden oder verkleidet werden.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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3.2. Errichtung einer Gartengerätehütte auf dem Flurstück 550/33 der Gemarkung Eltingshausen, Hohe Tannen 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö 3.2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer verfahrensfreien Gartengerätehütte auf dem Flurstück 550/33 der Gemarkung Eltingshausen. Er beantragt hierzu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.


Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Baugrenzen
Im Bebauungsplan ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt.
Errichtung der Gartengerätehütte teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.
Dachform
Satteldach  
Pultdach/Flachdach
Dachneigung
40° bis 50°
1° bis 5°
Art und Farbe der Dacheindeckung
rote und rotbraune Dachziegel
Flachbahn- oder Blecheindeckung in den Farben rot oder anthrazit oder schwarz oder mit Dachbegrünung 

                                                                 Auszug aus dem Bebauungsplan:

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erteilt für die vorgenannte Gartengerätehütte die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform, der Dachneigung, der Art und Farbe der Dacheindeckungen und hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.3. Errichtung eines Doppel-Carports an die bestehende Garage auf dem Flurstück 288/1 der Gemarkung Rottershausen, Siebengärten 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö 3.3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines verfahrensfreien Doppel-Carports an die bestehende Garage auf dem Flurstück 288/1 der Gemarkung Rottershausen. Er beantragt hierzu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.


Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Baugrenzen
Im Bebauungsplan ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt.
Errichtung des Doppel-Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.
Art der Dacheindeckung
Dachziegel
Sandwichplatten 

                                          Auszug aus dem Bebauungsplan:
     

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erteilt für den vorgenannten Doppel-Carport die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Art der Dacheindeckungen und hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen.
Der Gemeinderat stimmt der erforderlichen Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, welche für die 5 m lange Brandmauer dieses Doppel-Carports erforderlich ist, zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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4. Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshaus Ebenhausen; Vergabe der Gewerke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bei dem Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshaus in Ebenhausen wurden folgende Gewerke vergeben: 

Gewerk Rohbau                        Firma Weipert-Bau GmbH & Co. KG
Gewerk Zimmerer                        Lothar Stark
Gewerk Dachdecker/Spengler        Lischer Bedachungen GmbH & Co. KG; Elfershausen
Gewerk Heizungsinstallation                Hartmann Haustechnik
Gewerk Lüftung                         Brust-Sanitär-Heizung-Spenglerei GmbH
Gewerk Sanitärinstallation                Koch Haustechnik GmbH
Gewerk Elektroinstallation                Elektro Schmitt GmbH

Die Gesamtvergabesumme beläuft sich auf rund 880.000€.

Beschlussvorschlag

Kein Beschluss

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5. Erweiterung Feuerwehrhaus Oerlenbach; Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Feuerwehrhausanbau in Oerlenbach befindet sich derzeit in der Endstufe der Entwurfsplanung. Es sind noch Anpassungen notwendig. Hier erfolgt eine Abstimmung mit der Feuerwehr. 


   

Die derzeitige Kostenschätzung beläuft sich auf rund 780.000€.

Beschlussvorschlag

Die vorgelegte Entwurfsplanung wir zur Kenntnis genommen und dem Grunde nach gebilligt. Noch notwendige Anpassungen sind mit der Feuerwehr abzustimmen. Nach Abschluss der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) wird die Verwaltung ermächtigt die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) in Auftrag zu geben.  

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Aufstellung des Bebauungsplans "Solarpark Rottershausen" mit Grünordnungsplan im Gemeindeteil Rottershausen, mit Berichtigung (= 19. Änderung) des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren; Abwägung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Vorentwürfe zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans, sowie für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ jeweils in den Fassungen vom 05.12.2023 bestehend aus Planblatt und Begründung einschließlich umweltbezogener Informationen (hier Umweltbericht und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) sind in der Zeit vom 19.01.2024 bis einschließlich 19.02.2024 über die Homepage der Gemeinde Oerlenbach sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern veröffentlicht gewesen (frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB).

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurde keine Stellungnahme abgegeben:

  • Landratsamt Bad Kissingen
    • SG 40 – Bauservice
    • Untere Jagdbehörde
    • Schulamt
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt
  • Staatliches Bauamt Schweinfurt
  • Open Grid Regional GmbH, Essen
  • Naturstrom AG
  • Ferngas Nordbayern
  • Gasversorgung Unterfranken GmbH
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
  • TKN Deutschland GmbH, Iphofen
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., Bad Kissingen
  • Gemeinde Rannungen
  • Bayerisches Staatsbad Bad Kissingen GmbH
  • Jagdgenossen Rottershausen
  • Landesamt für Finanzen, Würzburg


Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen: *

  • Landratsamt Bad Kissingen
    • Bautechnik, Planung und Bauleitplanung
    • Immissionsschutz
    • Untere Wasserbehörde / Bodenschutzrecht
    • Gesundheitsamt
  • Bundesamt für Infrastruktur u.a. der Bundeswehr, Bonn *
  • Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
  • Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, Bayreuth 
  • Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt – keine weitere Beteiligung erforderlich
  • Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.
  • Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München – keine weitere Beteiligung erforderlich
  • Handwerkskammer Unterfranken, Würzburg
  • IHK Würzburg-Schweinfurt, Würzburg
  • Vodafone GmbH / Kabel Deutschland, Nürnberg
  • Transnet BW GmbH, Stuttgart – keine weitere Beteiligung erforderlich
  • Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Geldersheim
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe
  • Stadt Bad Kissingen
  • Gemeinde Nüdlingen
  • Gemeinde Poppenhausen
  • Gemeinde Ramsthal

* sofern sich im weiteren Verfahren keine Änderungen ergeben


Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht: 

  • Regierung von Unterfranken, Würzburg
  • Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Bad Kissingen
  • Landratsamt Bad Kissingen
    • Naturschutz
    • Wasserrecht
    • Städtebau
    • Brandschutz
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bad Kissingen
  • Bundesnetzagentur 
  • Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
  • Die Autobahn GmbH des Bundes, Außenstelle Würzburg – keine weitere Beteiligung erforderlich 
  • Bayernwerk Netz GmbH, Bamberg
  • TenneT TSO GmbH, Bayreuth
  • PLEdoc GmbH, Essen für Open Grid Europe GmbH, Essen
  • NGN Fiber Network GmbH & Co. KG
  • Bayerischer Bauernverband, Würzburg 
  • Landesbund für Vogelschutz, Oerlenbach

Die Stellungnahmen werden mit der Beschlussvorlage vorgelegt, die Beschlussvorschläge über die Anregungen und Einwendungen werden vorgetragen. Im Anschluss wird im Rahmen eines Sammelbeschlusses über die Anregungen und Einwendungen entscheiden.

Für:        19                        Gegen:     0


Nach Prüfung der Anregungen werden folgende Beschlussvorschläge unterbreitet

Regierung von Unterfranken – 18.01.2024 

Mit dem vorliegenden Bebauungsplanvorentwurf wird beabsichtigt, auf einem Geltungsbereich von 2,2 Hektar ein Sondergebiet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) auszuweisen. Das Unternehmen Energieallianz Bayern GmbH & Co. KG plant dort im nordöstlichen Gemeindegebiet, rd. 200m nördlich des Ortsteils „Schwarze Pfütze“ auf der Fl.Nr. 909, Gemarkung Rottershausen, die Errichtung von FF-PVA. Geplant ist eine Anlage mit einer Gesamtleistung von 1-2 MWp, mit der eine jährliche Strommenge von ca. 1-2 Millionen kWh erzeugt werden kann. Die Einspeisung erfolgt am Umspannwerk direkt nordöstlich des Geltungsbereiches. Aktuell werden die Flächen intensiv ackerbaulich genutzt, im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als Landwirtschaftsfläche dargestellt. Parallel wird die 19. Änderung des FNP durchgeführt. Das Plangebiet liegt innerhalb der im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankerten „landwirtschaftlich benachteiligten Gebiete“. Der naturschutzfachliche Ausgleich wird innerhalb des Geltungsbereiches erbracht. 

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu den Bauleitplanvorentwürfen Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Main-Rhön (RP3) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). 

Die Planungshilfe zur Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) für Städte, Gemeinden und Projektträger, welche die Regierung von Unterfranken erstellt hat, wurde im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung als Grundlage genutzt. Aus dieser Planungshilfe geht hervor, dass sich das Vorhabengebiet für den Solarpark in einem Raum mit mittlerem Raumwiderstand befindet (regionalplanerisch i.d.R. bedingt geeignete Flächen). Grund hierfür ist die Lage in einem Vorranggebiet für die Wasserversorgung sowie in einem hochwertigen Landschaftsbild. 

Zur vorliegenden Planung stellen wir Folgendes fest: 

1. Ausbau erneuerbarer Energien 

Wie bereits in der Planbegründung auf S. 7 aufgeführt, ist die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie gem. Ziel 6.2.1 LEP durch den im überragenden öffentlichen Interesse liegenden und der öffentlichen Sicherheit dienenden Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sicherzustellen und hat klimaschonend zu erfolgen. Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien dient in der Folge dem Umbau der bayerischen Energieversorgung, der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz. Gemäß den Grundsätzen B VII 1.1 und 1.2 RP3 ist in allen Teilräumen der Region eine sichere, kostengünstige, umweltschonende sowie nach Energieträgern breit diversifizierte Energieversorgung anzustreben. Verstärkt soll dabei auf erneuerbare Energieträger abgestellt werden. Mit Blick auf Photovoltaik soll gem. Grundsatz 6.2.3 LEP im notwendigen Maße auf die Nutzung von Flächen für Anlangen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten hingewirkt werden. So trägt die vorliegende Planung diesen Festlegungen Rechnung. 

2. Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Standortraum 

2.1. Orts- und Landschaftsbild 
Freiflächen-Photovoltaikanlagen können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen. Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile zu (vgl. Grundsätze 7.1.3 LEP). 

Gemäß den Grundsätzen B VII 5.1.1 und 5.1.2 RP3 sollen Anlagen zur Sonnenenergienutzung bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten errichtet werden. Bei der Errichtung von Anlagen außerhalb von Siedlungsgebieten soll darauf geachtet werden, dass Zersiedelung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen FF-PVA räumlich konzentriert und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen an vorbelasteten Standorten errichtet werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte (vgl. Begründung zu Grundsatz 6.2.3 LEP). 

Gemäß der Landschaftsbildbewertung Bayern (LfU 2015) liegt der Standort der geplanten FF-PVA auf landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Landschaftsbildeinheit „Waldland südöstlich von Bad Kissingen“ mit überwiegend hoher landschaftlicher Eigenart und hoher Erholungswirksamkeit. Aufgrund der über das betreffende Flurstück verlaufenden 110kV-Freileitung „Eltingshausen-Brenzlorenzen“ sowie aufgrund der nahen Lage an der Staatsstraße kann der Standort jedoch als vorbelastet bewertet werden. Nach Prüfung mittels der 3D-Analyse im EnergieAtlas Bayern lässt sich feststellen: Eine Sichtbarkeit vom Weiler „Schwarze Pfütze“ aus wird höchst wahrscheinlich gegeben sein, vom nördlichen Ortsrand des OT Rottershausen hingegen wird die Anlage vermutlich nicht einsehbar sein. 

Diese Aspekte berücksichtigend und mit Blick auf den vergleichsweise geringen Flächenumfang der Anlage trägt die vorliegende Planung aus hiesiger Sicht den raumordnerischen Vorgaben zum Belang Landschafts- und Ortsbild ausreichend Rechnung. 

2.2. Vorranggebiet für die Wasserversorgung 
Wie bereits in der Planbegründung dargelegt, liegt das Vorhabengebiet vollständig im Vorranggebiet für die Wasserversorgung T8 (vgl. Ziel B VIII 2.3 RP3 i.V.m. Anhang 2 Karte „Siedlung und Versorgung“). Ergänzend zu den Wasserschutzgebieten tragen die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Wasserversorgung in den Regionalplänen zum Schutz der empfindlichen Bereiche von Grundwassereinzugsgebieten und zur Sicherung bedeutsamer Grundwasservorkommen bei (vgl. Ziel 7.2.4 LEP). Diese werden hinsichtlich der Bewertung und Vereinbarkeit mit FF-PVA der weiteren Schutzzone gleichgestellt. Ob aus Gründen des Wasserschutzes Einwände gegen die Energieerzeugungsanlage an dieser konkreten Stelle bestehen, muss im Laufe des Bauleitplanverfahrens gemeinsam mit dem Wasserwirtschaftsamt geklärt werden. Die Stellungnahme der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde ist daher einzuholen und bei der weiteren Planung zu beachten. 

2.3 Fulda-Main-Leitung 
Die Fulda-Main-Leitung (P43) ist eine Höchstspannungs-Wechselstromleitung zwischen Mecklar in Hessen und Bergrheinfeld, welche sich derzeit in Planung befindet (vergl. hierzu auch: https://www.tennet.eu/de/projekte/fulda-main-leitung). Der Standort liegt im Bereich einer in Frage kommenden Alternative (iFkA) für die Trassenführung im Korridor-Segment B44. 
Um mögliche Betroffenheiten festzustellen, sind die Bundesnetzagentur (Adresse: Bundesnetzagentur; Stichwort: Netzausbau; Postfach 80 01; 53105 Bonn; E-Mail: info@netzausbau.de) sowie ggf. die TenneT TSO GmbH (Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, E-Mail: fuldamain@tennet.eu) ebenfalls am Verfahren zu beteiligen. 

Im Ergebnis trägt das im Betreff genannte Vorhaben den raumordnerischen Festlegungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien grundsätzlich Rechnung. Seitens der höheren Landesplanungs-behörde bestehen keine Einwände gegen die Bauleitplanvorentwürfe, sofern die zuständige Wasserwirtschaftsbehörde und die Bundesnetzagentur den Planungen, ggf. unter Maßgaben, zustimmen. 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise der Regierung von UFR werden zur Kenntnis genommen. Das WWA wurde am Verfahren beteiligt und in der Planung berücksichtigt. Die Bundesnetzagentur wurde am Verfahren beteiligt.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.


Regionaler Planungsverband Main-Rhön – 19.01.2024

Mit dem vorliegenden Bebauungsplanvorentwurf wird beabsichtigt, auf einem Geltungsbereich von 2,2 Hektar ein Sondergebiet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) auszuweisen. Das Unternehmen Energieallianz Bayern GmbH & Co. KG plant dort im nordöstlichen Gemeindegebiet, rd. 200m nördlich des Ortsteils "Schwarze Pfütze" auf der FI.Nr. 909, Gemarkung Rottershausen, die Errichtung von FF-PVA. Geplant ist eine Anlage mit einer Gesamtleistung von 1-2 MWp, mit der eine jährliche Strommenge von ca. 1-2 Millionen kWh erzeugt werden kann. Die Einspeisung erfolgt am Umspannwerk direkt nordöstlich des Geltungsbereiches. Aktuell werden die Flächen intensiv ackerbaulich genutzt, im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als Landwirtschaftsfläche dargestellt. Parallel wird die 19. Änderung des FNP durchgeführt. Das Plangebiet liegt innerhalb der im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankerten "landwirtschaftlich benachteiligten Gebiete". Der naturschutzfachliche Ausgleich wird innerhalb des Geltungsbereiches erbracht.

Der Regionale Planungsverband Main-Rhön nimmt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu den im Betreff genannten Bauleitplanentwürfen Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die im Regionalplan der Region Main-Rhön (RP3) festgesetzten Ziele und Grundsätze. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB).

Die Planungshilfe zur Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) für Städte, Gemeinden und Projektträger, welche die Regierung von Unterfranken erstellt hat, wurde im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung als Grundlage genutzt. Aus dieser Planungshilfe geht hervor, dass sich das Vorhabengebiet für den Solarpark in einem Raum mit mittlerem Raumwiderstand befindet (regionalplanerisch i.d.R. bedingt geeignete Flächen). Grund hierfür ist die Lage in einem Vorranggebiet für die Wasserversorgung sowie in einem hochwertigen Landschaftsbild.

Zur vorliegenden Planung stellt der Regionale Planungsverband Main-Rhön Folgendes fest:

1. Ausbau erneuerbarer Energien

Wie bereits in der Planbegründung auf S. 7 aufgeführt, ist die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie gem. Ziel 6.2.1 LEP durch den im überragenden öffentlichen Interesse liegenden und der öffentlichen Sicherheit dienenden Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sicherzustellen und hat klimaschonend zu erfolgen. Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien dient in der Folge dem Umbau der bayerischen Energieversorgung, der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz. Gemäß den Grundsätzen B VII 1.1 und 1.2 RP3 ist in allen Teilräumen der Region eine sichere, kostengünstige, umweltschonende sowie nach Energieträgern breit diversifizierte Energieversorgung anzustreben. Verstärkt soll dabei auf erneuerbare Energieträger abgestellt werden. Mit Blick auf Photovoltaik soll gem. Grundsatz 6.2.3 LEP im notwendigen Maße auf die Nutzung von Flächen für Anlagen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten hingewirkt werden. So trägt die vorliegende Planung diesen Festlegungen Rechnung.

2. Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Standortraum

2.1. Orts- und Landschaftsbild
Freiflächen-Photovoltaikanlagen können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen. Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile zu (vgl. Grundsätze 7.1.3 LEP). Gemäß den Grundsätzen B VII 5.1.1 und 5.1.2 RP3 sollen Anlagen zur Sonnenenergienutzung bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten errichtet werden. Bei der Errichtung von Anlagen außerhalb von Siedlungsgebieten soll darauf geachtet werden, dass Zersiedelung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen FF-PVA räumlich konzentriert und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen an vorbelasteten Standorten errichtet werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte (vgl. Begründung zu Grundsatz 6.2.3 LEP).

Gemäß der Landschaftsbildbewertung Bayern (LfU 2015) liegt der Standort der geplanten FF-PVA auf landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Landschaftsbildeinheit "Waldland südöstlich von Bad Kissingen" mit überwiegend hoher landschaftlicher Eigenart und hoher Erholungswirksamkeit. Aufgrund der über das betreffende Flurstück verlaufenden 110kV-Freileitung "Eltingshausen-Brenzlorenzen" sowie aufgrund der nahen Lage an der Staatsstraße kann der Standort jedoch als vorbelastet bewertet werden. Nach Prüfung mittels der 3D-Analyse im EnergieAtlas Bayern lässt sich feststellen: Eine Sichtbarkeit vom Weiler "Schwarze Pfütze" aus wird höchst wahrscheinlich gegeben sein, vom nördlichen Ortsrand des OT Rottershausen hingegen wird die Anlage vermutlich nicht einsehbar sein.

Diese Aspekte berücksichtigend und mit Blick auf den vergleichsweise geringen Flächenumfang der Anlage trägt die vorliegende Planung aus hiesiger Sicht den regionalplanerischen Vorgaben zum Belang Landschafts- und Ortsbild ausreichend Rechnung.

2.2. Vorranggebiet für die Wasserversorgung
Wie bereits in der Planbegründung dargelegt, liegt das Vorhabengebiet vollständig im Vorranggebiet für die Wasserversorgung T8 (vgl. Ziel B VIII 2.3 RP3 i.V.m. Anhang 2 Karte "Siedlung und Versorgung"). Ergänzend zu den Wasserschutzgebieten tragen die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Wasserversorgung in den Regionalplänen zum Schutz der empfindlichen Bereiche von Grundwassereinzugsgebieten und zur Sicherung bedeutsamer Grundwasservorkommen bei (vgl. Ziel 7.2.4 LEP). Diese werden hinsichtlich der Bewertung und Vereinbarkeit mit FF-PVA der weiteren Schutzzone gleichgestellt. Ob aus Gründen des Wasserschutzes Einwände gegen die Energieerzeugungsanlage an dieser konkreten Stelle bestehen, muss im Laufe des Bauleitplanverfahrens gemeinsam mit dem Wasserwirtschaftsamt geklärt werden. Die Stellungnahme der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde ist daher einzuholen und bei der weiteren Planung zu beachten.

2.3 Fulda-Main-Leitung
Die Fulda-Main-Leitung (P43) ist eine Höchstspannungs-Wechselstromleitung zwischen Mecklar in Hessen und Bergrheinfeld, welche sich derzeit in Planung befindet (vergl. Hierzu auch: https://www.tennet.eu/de/projekte/fulda-main-leitung). Der Standort liegt im Bereich einer in Frage kommenden Alternative (iFkA) für die Trassenführung im Korridor-Segment B44.
Um mögliche Betroffenheiten festzustellen, sind die Bundesnetzagentur (Adresse: Bundesnetzagentur; Stichwort: Netzausbau; Postfach 80 01; 53105 Bonn; E-Mail: info@netzausbau.de) sowie ggf. die TenneT TSO GmbH (Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, E-Mail: fuldamain@tennet.eu) ebenfalls am Verfahren zu beteiligen.

Im Ergebnis trägt das im Betreff genannte Vorhaben den regionalplanerischen Festlegungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien grundsätzlich Rechnung. Seitens des Regionalen Planungsverbandes Main-Rhön bestehen keine Einwände gegen die Bauleitplanvorentwürfe, sofern die zuständige Wasserwirtschaftsbehörde und die Bundesnetzagentur den Planungen, ggf. unter Maßgaben, zustimmen.

Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise des regionalen Planungsverbandes werden zur Kenntnis genommen. Das WWA wurde am Verfahren beteiligt und in der Planung berücksichtigt. Die Bundesnetzagentur wurde am Verfahren beteiligt.


Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.


Landratsamt Bad Kissingen, Naturschutz – 26.02.2024

Die Gemeinde Oerlenbach plant die Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“. Der Geltungsbereich umfasst ca. 2,2 ha und liegt auf Flurnummer 909/0 Gmkg. Rottershausen. Die Module sollen auf ca. 1,3 ha aufgestellt werden.

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wird wie folgt Stellung genommen:

Mit der Änderung des Flächennutzungsplans besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis.

Künftige Nutzung: 
Die Fläche soll nach Rückbau der Solarmodule wieder ackerbaulich genutzt werden (siehe E. 4.). Wir weisen darauf hin, dass die zum Zeitpunkt des Rückbaus geltenden gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich Grünlandumbruch, Biotopschutz und Artenschutz zu beachten sind.

Darstellung Ausgleichsfläche: 
Die Darstellung der Ausgleichsfläche richtet sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Die Darstellung der Ausgleichsfläche sollte gemäß der Planzeichenverordnung erfolgen und im Bebauungsplan nochmals herausgestellt werden.

Ausgleichsfläche auf der Anlage: 
Gemäß dem abgestimmten Schreiben des StMB zur Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 10.12.2021 kann der Ausgleich für Freiflächen-Photovoltaikanlagen unter bestimmten Konstellationen auf der Anlagenfläche erbracht werden. Im Folgenden wird näher auf die aus unserer Sicht noch nicht erfüllten Kriterien eingegangen.

  • Kleintierdurchlässige Zäune: In der Begründung auf Seite 37 sollte präzisiert werden, dass die Öffnungen zwischen Gelände und Zaununterkante min. 15 cm betragen, wie im Bebauungsplan in C. 3. festgesetzt wurde.
  • Besonnte Streifen zwischen den Modulreihen: Die besonnten Streifen müssen gemäß dem Schreiben des StMB min. 3 m breit sein. Im Bebauungsplan sind unter C. 1. bisher nur min. 2 m vorgesehen.
  • Modulabstand zum Boden: Gemäß dem Schreiben des StMB muss der Modulabstand zum Boden mindestens 0,8 m betragen. Im vorliegenden Bebauungsplan ist unter C. 1. Nur ein Modulabstand zum Boden von im Mittel von 0,8 m vorgesehen.
  • Einsatz von insektenfreundlichem Mähwerk, Schnitthöhe 10 cm: Aussage hierzu fehlt bislang, wir empfehlen die Verwendung eines Messerbalkens.
  • Kein Mulchen: Aussage hierzu fehlt bislang.

Unter Beachtung dieser Vorgaben ist eine Erbringung des naturschutzfachlichen Ausgleichs wie vorgesehen möglich. Die angegeben Punkte müssen hierzu noch in den Bebauungsplan integriert werden. Sollten diese Punkte nicht zu erfüllen sein, bittet die uNB um Rücksprache bezgl. Der teilweisen Anerkennung als Ausgleichsfläche und zusätzlichem externem Ausgleich.

Herstellung und Pflege Ausgleichsfläche: 
Bis auf Maßnahme 3 besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Mit Maßnahme 3 besteht prinzipiell aus unserer Sicht auch Einverständnis, jedoch ist die Herstellung und Pflege dieser Maßnahme im Bebauungsplan an verschiedenen Stellen widersprüchlich. Auf Seite 16 der Begründung wird eine ein- bis zweischürige Mahd mit spätem erstem Schnittzeitpunkt (ab 15. Juni) beschrieben, auf Seite 18 die Anlage von extensiv genutztem Grünland durch zweimalige Mahd mit Mahdgutabfuhr, Anfang Mai bis Mitte Mai. In B. 4.4 der textlichen Festsetzung wird eine extensive Mahdnutzung ab Anfang Juni beschrieben.


Es ist zu berücksichtigen, dass die Fläche bisher intensiv ackerbaulich genutzt wird (Nr. 8, Seite 38 der Begründung). Die bloße Einsaat von artenreichem Regiosaatgut wird aus unserer Sicht nicht ausreichen, um dort ein mäßig extensiv genutztes, artenreiches Grünland entstehen zu lassen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte in den ersten 5 Jahren die Ausmagerung des Standorts im Vordergrund stehen. Hierfür sind min. 3 Schnitte im Jahr ab Mai anzusetzen. In dieser Zeit ist die Fläche allerdings nicht als Bruthabitat für die Feldlerche geeignet (siehe auch nächsten Punkt Vermeidungsmaßnahmen und Monitoring Feldlerche).

Ab dem 6. Jahr kann die Bewirtschaftung auf eine ein- bis zweischürige Mahd mit einem ersten Schnittzeitpunkt ab 15.06 umgestellt werden.

Bezüglich der Beweidung weisen wir daraufhin, dass diese nach Herstellung des Entwicklungsziels auch erst ab 15.06 erfolgen muss, um etwaige Brutpaare der Feldlerche nicht zu schädigen.

Vermeidungsmaßnahmen und Monitoring Feldlerche: 
Wie in der Begründung beschrieben können die Baumaßnahmen entweder zwischen Anfang Oktober und Ende Februar (außerhalb der Brutzeit von Vogelarten) durchgeführt werden oder ganzjährig wenn durch fachkundige Personen geeignete Vergrämungsmaßnahmen begleitet werden. Diese Vergrämungsmaßnahmen sind zu konkretisieren. Unser Vorschlag ist die Herstellung einer Schwarzbrache. Diese muss zwingend ab Beginn der Vogelbrutzeit Anfang März hergestellt sein und alle 2 Wochen erneuert werden.

Das Feldlerchen-Monitoring sollte aus den im vorherigen Punkt genannten Hinweisen besser in den Jahren 6, 8 und 10 nach Inbetriebnahme der Anlage durchgeführt werden. Auf Seite 38 der Begründung ist dies entsprechend beschrieben. Der Passus „über drei Erfassungstermine im Jahr 3, 5 und 10“ ist darüber hinaus widersprüchlich und suggeriert, dass nur dreimal vor Ort kartiert wird. Es sollte besser geschrieben werden, dass das Monitoring über je 5 Erfassungstermine in den Jahren 6, 8 und 10 nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgt.

Aus unserer Sicht ist durch die Kulissenwirkung der Anlage äußerst zweifelhaft, ob sich auf der Ausgleichsfläche (Maßnahme 3) je wieder Feldlerchen ansiedeln werden. Ein Feldlerchen-Vorkommen ist mittels gemeinsamer Ortstermine mit der Unteren Naturschutzbehörde Bad Kissingen zu bestätigen und abzunehmen.
Außerdem vermissen wir im Bebauungsplan Aussagen dazu, was passiert, wenn auf der Anlage in den Monitoring-Jahren keine Feldlerchen festgestellt werden. Es ist eine Aussage diesbezüglich zu treffen, wie es dann mit dem Monitoring und der CEF-Fläche weitergehen soll.

CEF-Maßnahme Feldlerche: 
Im Bebauungsplan fehlt jede Aussage, wo die geplante(n) CEF-Flächen für die Feldlerche angelegt werden sollen. Diese Angabe ist für uns zwingend erforderlich, um die fachliche Eignung der CEF-Fläche abprüfen zu können. Auch für den Vorhabensträger ist diese Auskunft wichtig, da die Fläche ja durch eine entsprechende rechtliche Sicherung zum genannten Zweck zur Verfügung stehen muss. Zudem ist die geplante Maßnahme auf der Fläche zu konkretisieren.

Wir empfehlen, sich bei der Anlage der Maßnahme am Schreiben des StMUV zur Feldlerche zu orientieren (https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/doc/massnahmenfestlegung_feldlerche.pdf). Aus unserer Sicht ist die Ansaat eines Magerrasens auf einem bisherig vermutlich intensiv genutzten Acker fachlich nicht zielführend und nicht erfolgsversprechend. Außerdem muss die Fläche nicht zwingend nach 5 Jahren umgebrochen werden, dies hängt davon ab, welches Saatgut verwendet wird.

Abwägung und Beschlussvorschlag
Zu künftige Nutzung und Darstellung Ausgleichsfläche
Die Hinweise der UNB werden zur Kenntnis genommen. Ausgleichsflächen (nach § 9 Abs. 1 Nr.25 BauGB) sind im Vorentwurf des Bebauungsplan Solarpark Rottershausen nicht dargestellt, sondern Eingrünungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB worden.
Zum Entwurf werden die Eingrünungsflächen als Ausgleichflächen weitergeführt

Zu Ausgleichsfläche auf der Anlage
Maßgeblich ist grundsätzlich das Planblatt, hier ist der Zaunabstand in der Festsetzung C 3 festgehalten. 
Nach dem Schreiben des StMB zur Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 10.12.2021 wird anstelle der bisher im Vorentwurf vorgesehenen Variante (Wegfall von naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen), die Variante mit internen Ausgleichsflächen für den Eingriff durch das Vorhaben im Entwurf weiterverfolgt.
An den Festsetzungen unter C 1.1 wird daher festgehalten, die GRZ wird auf 0,6 erhöht.
Für die Maßnahme  3 ist eine zweimalige Mahd vorgesehen.
Die Hinweise zur Entwicklung eines artenreiches Grünlandes auf der Fläche werden zur Kenntnis genommen aufgrund der Planung mit Ausgleichsflächen um das geplante Vorhaben zum Entwurf nicht mehr weiterverfolgt.

Zu Vermeidungsmaßnahmen und Monitoring Feldlerche
Die Schwarzbrache ist bereits als Vergrämungsmaßnahme genannt. Sofern dies aus Witterungsgründen nicht möglich sein werden Stäbe mit Flatterbänder vorgesehen (Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen (z.B. durch Aufstellen von 2m hohen (über GOK) Stangen mit Absperrbänder in 2m Länge im Abstand von 25m).

An den Erfassungsterminen im 3, 5 und 10 Jahr wird festgehalten, da ggf. durch Mahdregime oder sonstige Verbesserungsmaßnahmen die Situation für eine erfolgreiche Brut innerhalb des Sondergebiets noch hergestellt werden kann.
Der Untersuchungsumfang an den Erfassungsterminen wird zur Klarstellung ergänzt durch folgende Formulierung:
„Drei Monitoring-Termine nach dem Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands bestehend aus insgesamt fünf Begehungsgänge mit Revierkartierung im Jahr 3, 5 und 10 nach Inbetriebnahme dienen dem Nachweis der Wiederbesiedlung.“

Die UNB erhält einen Bericht zum Monitoringergebnis, eine gemeinsame Begehung zwischen UNB und beauftragtem Biologen kann abgestimmt werden. Sollten keine Feldlerchen / Schafstelzen auf den Flächen innerhalb des Geltungsbereiches festgestellt werden, gilt entsprechend der Festsetzung B 4.3 die Aufrechterhaltung der CEF- Flächen.

Für die CEF-Fläche wurde der nördliche Bereich der  Fl.Nr. 1402 Gmkg. Ebenhausen mit der UNB (Mail vom 18.03) abgestimmt.

Beschlussvorschlag FNP 
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich, die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest, mit der Darstellung und Bilanzierung der Ausgleichsflächen und einer höheren baulichen Dichte (GRZ 0,6) sowie die Ergänzung der CEF- Fläche für Feldvögel und den Präzisierungen bei den Vergrämungsmaßnahmen und zum Monitoring der Feldvögel.


Landratsamt Bad Kissingen, Wasserrecht – 23.01.2024

Sachverhalt:
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl.-Nr. 909/0 der Gemarkung Rottershausen mit einer Gesamtfläche von ca. 2,2 ha.

Es werden ausschließlich aufgeständerte Solarmodule (mit Ramm- und Schraubfundamenten) verbaut/aufgestellt.

Die Einspeisung des erzeugten Stroms erfolgt in das bestehende Umspannwerk auf Fl.-Nr. 914/1 der Gemarkung Rottershausen.

Wasserwirtschaftlicher Tatbestand:
Das Grundstück befindet sich außerhalb von Trinkwasserschutz- und/oder Überschwemmungsgebieten jedoch in Zone IV des quantitativen Heilquellenschutzgebiets für die Staatlichen Heilquellen von Bad Kissingen und Bad Bocklet, festgesetzt mit Verordnung Nr. 9105 b 32 v. 20.02.1922 durch das Bay. Staatsministerium des Innern. In diesem Schutzbezirk sind Grabungen und Bohrungen bis zu 70 m unter dem Überlauf der jeweils in Betracht kommenden Heilquellen ohne Erlaubnis zulässig.
Als Bezugshöhe wird hier die Überlaufhöhe von 197,61m über NN des Rakoczybrunnens zugrunde gelegt.

Demnach sind Grabungen bis zu einer Tiefe von 127,61m über NN ohne Erlaubnis zulässig, wenn hierdurch kein mineralisiertes Wasser bzw. Kohlensäure zu Tage tritt.

Anfallendes Niederschlagswasser soll breitflächig über die belebte Bodenzone versickert werden; eine Einleitung in ein Oberflächengewässer erfolgt lt. vorgelegter Antragsunterlagen nicht.

Ergebnis:

Heilquellenschutz
Aufgrund der Höhenlage des Geltungsbereichs (ca. 380 m ü. NN) wird die erlaubnisfreie Grabtiefe bei Weitem nicht erreicht.
Eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung ist somit nicht erforderlich.

Dem Vorhaben kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden, sofern die Anlage nach den vorgelegten Antragsunterlagen v. 05.12.2023 errichtet und betrieben wird und außerdem nachstehende Belange berücksichtigt werden:

  • Die Bodeneingriffe in Tiefe und Fläche sind so gering wie möglich zu halten, um die natürliche Grundwasserschutzfunktion nicht erheblich zu mindern.

  • Der Versiegelungsgrad des Bodens ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

  • Um die natürliche Bodenfunktion aufrecht zu erhalten, ist eine übermäßige Bodenverdichtung zu vermeiden. Zuvor verdichtete Flächen müssen wieder aufgelockert werden.

  • Auffüllungen zur Nivellierung des Geländes, für Baustraßen und zur Frostsicherung der Gründungen dürfen nur mit nachweislich unbelastetem Bodenmaterial erfolgen, eine Verwendung von Recycling-Baustoffen ist nur zulässig, wenn zeitnah eine Deckschicht aus unbelastetem Material aufgebracht wird, um das Versickern von Niederschlagswasser über die offene Oberfläche des eingebauten belasteten Materials zu verhindern.

  • Während der Bauarbeiten und auch im Zuge der Wartungsarbeiten ist sicherzustellen, dass keine Bodenverunreinigungen durch Kraft- und/oder Betriebsstoffe oder sonstiger wassergefährdender Stoffe eintreten. Mit solchen Stoffen oder belastetem Bodenmaterial kontaminierte Fahrzeuge, Geräte und Maschinen dürfen nicht eingesetzt werden.

Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise des Sachgebiets Wasserrecht werden zur Kenntnis genommen, diese sind in der Festsetzung B 4.5 enthalten.

Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.


Landratsamt Bad Kissingen, Städtebau – 22.01.2024

Bei den erforderlichen Flächen handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsflächen (Ackerland) ohne direkte Anbindung an bereits besiedelte Ortsbereiche. 

Eine landwirtschaftlich genutzte (Acker-)Fläche dient aus der Geschichte heraus ausschließlich der Produktion von Futter- und/oder Nahrungsmitteln und nicht der Energieversorgung (= SO-Energie!). 
Andererseits ist die regenerative Energiegewinnung zunehmend von Bedeutung. Keine Bedenken bestehen gegen eine Aufbringung von Photovoltaikanlagen auf vorhandene, versiegelte Flächen in Gewerbe- und Industriegebieten: Dort befinden sich nämlich auch die Energieverbraucher; der Leitungsverlust wäre weitaus geringer und der Eigentümer wäre zugleich der Erzeuger und Verbraucher. 

Der Gemeinderat muss in eigener Zuständigkeit die genannten Belange abwägen, ob er die Möglichkeit zur regenerativen Energiegewinnung schaffen möchte. 

Aufgrund der Höhenvorgaben einschl. zulässiger Abweichungen (beispielsweise: maximale Oberkante der Module über Gelände = 3,80 m Oberkante) wird dem Gemeinderat empfohlen, zur Visualisierung der Solarmodule entsprechende 1:1-Holzlatten-Gerüste aufbauen zu lassen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in die Entscheidung einfließen zu lassen. 

Eine oberflächennahe Anlage tritt aus der Ferne weniger in Erscheinung und beeinträchtigt somit (zumindest aus der Ferne betrachtetet) das Landschaftsbild weniger.

Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Verwendung von Aufdachanlagen zur Ener-gieerzeugung wird auch vom Gemeinde Oerlenbach unterstützt. Nach dem Monitoring-Bericht zum Umbau der Energieversorgung Bayerns (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Lan-desentwicklung und Energie: S. 33) besteht derzeit ein Energieverbrauch pro Einwohner von 33.000 Kwh pro Jahr. Daraus wird ersichtlich, dass die Deckung des Energiebedarfes durch Aufdachanlagen niemals gedeckt werden kann. Zur Deckung des Energiebedarfes mit erneuer-barer Energien sind daher zwangsläufig neben Windkraftanlagen auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen erforderlich.
Bei der Wahl des Standortes wurde auch die Fernwirkung berücksichtigt. Der Standort weist aufgrund der Abschirmung durch bestehende Vegetation eine geringe Fernwirkung auf.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.


Landratsamt Bad Kissingen, Brandschutz – 30.01.2024

FNP

Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des aktiven Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl., notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zu machen.

Gegen den geplanten Flächennutzungsplan bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle unter der Berücksichtigung nachfolgender Überlegungen keine Bedenken.

Die Struktur und die Ausrüstung der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sind zu berücksichtigen.

Die Vorgaben für die baulichen Anlagen sind so zu planen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr möglich sind.

Die Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der "Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr" zu bemessen.

Die zu bereitstellende Löschwassermenge ist in den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 405 Februar 2008 geregelt und ist sicherzustellen.

Kann die Löschwasserversorgung über das öffentliche Hydranten Netz nicht sichergestellt werden, sind Unterirdische Löschwasserbehälter nach der DIN 14 230 zu errichten.

BP

Aus fachtechnischer Sicht des abwehrenden Brandschutzes bestehen keine Anforderungen und Einwendungen gegen die Errichtung und den Betrieb des „" bzw. gegen die Aufstellung des Bebauungsplans wenn diese Forderungen mit erfüllt werden.

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Die Zufahrt zu dem Schutzobjekt ist nach den Muster-Richtlinien "Flächen für die Feuerwehr" Fassung Februar 2007 auszuführen. Die Muster-Richtlinie entspricht der DIN 14090 "Flächen für die Feuerwehren auf Grundstücken".

In die Niederspannungsseite ist ein "Feuerwehrschalter" zur Unterbrechung des Stromkreises einzubauen.

Für das gesamte Schutzobjekt sind Feuerwehrpläne in zweifacher Papierform Größe DIN A 3 und einer digitalen Ausfertigung gemäß dem aktuellen Merkblatt Feuerwehrpläne und Einsatzpläne für die Feuerwehren Bayerns und in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle anzufertigen.

Es müssen mindestens folgende Informationen im Feuerwehrplan enthalten sein.
  • Bezeichnung des Objektes und Informationen dazu
  • Flächen für die Feuerwehr nach DIN 14090
  • Art der Nutzung
  • Zugänge
  • Bedienstellen von brandschutz- und betriebstechnischen Anlagen, die von der Feuerwehr bedient werden dürfen

Die Feuerwehrpläne müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Deshalb ist es erforderlich, dass bedeutsame Änderungen im baulichen und betrieblichen Bereich in die Feuerwehrpläne eingetragen werden und die aktualisierten Pläne an die Brandschutzdienststelle weitergeleitet werden.

Die Kreisbrandinspektion Bad Kissingen und die örtlich zuständige Feuerwehr ist an der Anlage einzuweisen.

Abwägung und Beschlussvorschlag
Zu FNP 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Infolge der Gefährdungsbeurteilung, einer nach den aktuellen Regeln der Technik und gemäß den gültigen VDE-Normen geplanten und errichteten Anlage, ist das Risiko eines Brandes als sehr gering einzuschätzen. Das Brandrisiko bei PV - Freiflächenanlagen ist gering, da die über-wiegend verbauten Elemente aus Metall bestehen. Der Nachweis einer ausreichenden Lösch-wasserversorgung in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 405 ist daher nach Auffassung des  LANDESFEUERWEHR-VERBAND BAYERN e.V. entbehrlich. 
Da zur Brandbekämpfung keine Trinkwasserleitung herangezogen werden kann, entfällt die Berücksichtigung von W405.

Zu BP
Die Hinweise sind unter D 8 enthalten.


Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.


Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – 19.01.2024

BP

Keine Äußerung.

  1. Zur Bereitstellung der Daten für das GDI-Projekt „Bauleitpläne im Internet“ wird gebeten nach Abschluss des Verfahrens den rechtskräftigen Bauleitplan, die Legende, die Hinweise und Festsetzungen (ggf. mit Begründung) im pdf-Format und das Umfangspolygon des überplanten Gebietes im shp-Format unserem Geodatenansprechpartner zur Verfügung zu stellen sowie die Sachdaten mit dem IZB-Bauleitplanungserfassungstool zu erfassen bzw. zu ergänzen.

  1. Bei der Breitbanderschließung sollte darauf geachtet werden, dass das Gebiet mit Glasfaser (FTTB/FTTH) erschlossen wird. Gewerbliche Anschlüsse sollten im Down- und Upload mit mindestens 200 Mbit/s, private Anschlüsse sollten mit mindestens 100 Mbit/s im Download versorgt werden.

Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.


Bundesnetzagentur – 16.02. / 22.02.2024

Stellungnahme 16.02.2024

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.01.2024, die mir zur Prüfung im Rahmen der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für den Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze weitergeleitet wurde.

Im Zuge der Energiewende wurde mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ein neues Planungsinstrument geschaffen, das zu einem beschleunigten Ausbau der Übertragungsnetze in Deutschland beitragen soll. Dem im NABEG verankerten Planungs- und Genehmigungsregime, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, unterliegen alle Vorhaben, die in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) als länderübergreifend und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. Ihre Realisierung ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Bundesnetzagentur führt für die Vorhaben auf Antrag der verantwortlichen Betreiber von Übertragungsnetzen die Bundesfachplanung durch. Zweck der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines raumverträglichen Trassenkorridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchstspannungsleitung voraussichtlich realisiert werden kann, als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung. Mit der Planfeststellung, die die Bundesnetzagentur wiederum auf Antrag der verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchführt, wird der genaue Verlauf der Trasse innerhalb des festgelegten Trassenkorridors bestimmt und das Vorhaben rechtlich zugelassen.

Im räumlichen Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oerlenbach sowie des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ kommt gegebenenfalls eine Realisierung des BBPlG-Vorhabens Nr. 17 (Höchstspannungsleitung Mecklar – Dipperz – Bergrheinfeld West), auch Fulda-Main-Leitung genannt, in Betracht.

Nach dem BBPlG ist das Vorhaben Nr. 17 als Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung festgelegt (Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung für die in der Anlage zum BBPlG mit „F“ gekennzeichneten Drehstromvorhaben).

Für den vorliegend relevanten Abschnitt B Dipperz – Bergrheinfeld West des Vorhabens Nr. 17 liegt der Bundesnetzagentur ein Antrag der TenneT TSO GmbH auf Bundesfachplanung vom 18.10.2021 vor, der einen Vorschlag für einen Verlauf eines Trassenkorridors sowie Alternativen hierzu enthält. Die Bundesnetzagentur führte die Antragskonferenz auf Grundlage des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) in einem schriftlichen Verfahren bis zum 30.12.2021 durch. Auf der Grundlage des Antrags der Vorhabenträgerin und der Ergebnisse des schriftlichen Beteiligungsverfahrens legte die Bundesnetzagentur am 12. August 2022 einen Untersuchungsrahmen für die Bundesfachplanung fest und bestimmte hiermit den Inhalt der von der Vorhabenträgerin noch einzureichenden Unterlagen. Diese vollständigen Unterlagen wurden am 29.09.2023 von der TenneT TSO GmbH bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Vom 06.11.2023 bis zum 05.01.2024 führte die Bundesnetzagentur eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Im nächsten Schritt wird die Bundesnetzagentur ab 19.03.2024 einen Erörterungstermin durchführen und zum Abschluss des Verfahrens mit der Entscheidung über die Bundesfachplanung einen Trassenkorridor als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung festlegen.

Nach derzeitigem Verfahrensstand verläuft die Alternative im Trassenkorridorsegment 44 zum Vorschlagstrassenkorridor unter anderem im räumlichen Geltungsbereich der hier in Rede stehenden Bauleitplanungen, so dass bei der Realisierung beider Vorhaben räumliche Konflikte möglich sind. Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte ist seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich. In welchem Trassenkorridor – d. h. ob im Vorschlagstrassenkorridor oder in einer Alternative zu diesem – die Trasse des Vorhabens Nr. 17 tatsächlich realisiert werden wird, legt die Bundesnetzagentur erst mit der Bundesfachplanungsentscheidung fest. Entsprechend wird sich dann auch zeigen, ob die o.g. möglichen Konflikte fortbestehen. Mit der Entscheidung über die Bundesfachplanung ist im Juni 2024 zu rechnen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass in der Bundesfachplanung gemäß § 5 Abs. 3 NABEG städtebauliche Belange zu berücksichtigen, nicht jedoch strikt zu beachten sind.

Ich rege daher an, falls nicht bereits geschehen, die für das Vorhaben Nr. 17 zuständige Vorhabenträgerin TenneT TSO GmbH (bauleitplanung@tennet.eu) in vorliegender Angelegenheit noch zu beteiligen. Auf den Internetseiten der Vorhabenträgerin sind auch Planunterlagen zum Vorhaben Nr. 17 abrufbar, die den derzeitigen Planungsstand wiedergeben, sich jedoch im weiteren Verfahren noch ändern können.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur die vollständigen Planunterlagen zu dem Abschnitt B des Vorhabens Nr. 17 abrufbar sind (www.netzausbau.de/vorhaben17b). Die Bundesnetzagentur ist an den dort ermittelten Vorschlag zur Festlegung eines Trassenkorridors jedoch nicht gebunden.

Ich bitte Sie, meine Hinweise zu berücksichtigen und mich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren bzw. mich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beteiligen. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne – auch unter der E-Mail-Adresse
verfahren.dritter.nabeg@bnetza.de – zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für den Kontakt mit mir das oben angegebene Aktenzeichen.


Stellungnahme 22.02.2024

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken, Radaren und Funkmessstellen der Bundesnetzagentur durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Die o. g. Planung sieht keine Bauhöhen von über 20 m vor. Entsprechende Untersuchungen zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe sind daher nicht erforderlich. Da die Belange des Richtfunks u. a. durch die Planung nicht berührt werden, erfolgt meinerseits keine weitere Bewertung.

Photovoltaikanlagen können den Empfang nahgelegener Funkmessstellen der Bundesnetzagentur beeinträchtigen.
Für Bauplanungen von Photovoltaikanlagen ab einer Fläche von ca. 200 m², die sich in Nachbarschaft zu Funkmessstellen der Bundesnetzagentur befinden, wird daher eine frühzeitige Beteiligung der Bundesnetzagentur als Träger öffentlicher Belange empfohlen.

Die Prüfung ergab für Ihr Plangebiet folgendes Ergebnis:
FUNKMESSSTELLEN DER BNETZA:
==============================
Es sind keine Funkmessstandorte der BNetzA betroffen.



Beschlussvorschlag
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Bundesnetzagentur wird am weiteren Verfahren beteiligt.

Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rotters-hausen“ fest.


Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen – 18.01.2024

Wir sichteten die Planunterlagen der genannten Bauleitplanverfahren. Das überplante Gelände liegt im vierten Schutzbezirk des quantitativen Heilquellenschutzgebietes der staatlichen Heilquellen von Bad Kissingen und Bad Bocklet, festgesetzt mit Verordnung vom 20. Februar 1922, Nr. 9105 b 32 durch das Bayer. Staatsministerium des Innern.

In diesem Schutzbezirk sind Grabungen und Bohrungen bis 70 m unter dem Überlauf der jeweils in Betracht kommenden Heilquellen ohne Erlaubnis zulässig. Als Bezugshöhe wird hier die Überlaufhöhe von 197,61 m ü. NN des Pandur Brunnens in Bad Kissingen, zugrunde gelegt. Demnach sind Grabungen bis zu einer Tiefe 127,61m ü. NN ohne Erlaubnis zulässig, wenn hierdurch kein mineralisiertes Wasser bzw. Kohlensäure zu Tage tritt. Aufgrund der Höhenlage der überplanten Fläche ist aus Sicht des Heilquellenschutzes diesbezüglich nichts zu veranlassen.
Aufgrund der Entfernung zu den Heilquellen in Bad Kissingen ist keine Beeinträchtigung zu erwarten.

Das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen kann daher der geplanten Bauleitplanung grundsätzlich zustimmen.

Wir möchten Ihnen zu dem geplanten Solarpark einige ergänzende Hinweise mitteilen und bitten diese zu beachten, bzw. in die Begründung der beiden Bauleitplanverfahren aufzunehmen.

  • Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist auch bei PV-Freiflächenanlagen eine Umweltprüfung durchzuführen.
  • Bei Erdarbeiten sollte das anstehende Erdmaterial von einer fachkundigen Person beurteilt werden. Sofern Verdachtsmomente einer Bodenverunreinigung bestehen, ist dies dem Landratsamt Bad Kissingen und dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen mitzuteilen um die Notwendigkeit von Bodenanalysen zu bewerten.
  • Die Auswirkungen von Freiflächenphotovoltaik auf Boden und Wasserabfluss wurden wissenschaftlich bisher nur wenig untersucht. Sofern die bauliche Ausführung und Pflege der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist davon auszugehen, dass Freiflächenphotovoltaik kaum nachteilige Effekt auf Boden und Wasserabfluss verursacht.
  • Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Reinigung der Module ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Der Einsatz von Reinigungszusätzen sollte jedoch in Hinblick auf den Grundwasserschutz grundsätzlich mit dem örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt abgestimmt werden.

Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen. Die Umweltprüfung ist im Umweltbericht enthalten, der Hinweis zum Verhalten von Bodenverunreinigungen ist unter Hinweise D 3 enthalten. Um Auswirkungen auf Boden und Wasserabfluss zu minimieren wurden in der Festsetzung B 4.5 entsprechende Regelungen getroffen, diese schließen auch den Ausschluss von grundwasserschädigenden Chemikalien bei der Reinigung mit ein.

Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.



Die Autobahn GmbH des Bundes – 19.01.2024

Die in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne liegen nördlich der BAB A71 bei Betr.-km 323 und haben einen Abstand von ca. 2,5 km zur best. Richtungsfahrbahn Würzburg.

Aus Sicht der Autobahn GmbH des Bundes bestehen gegen die Bauleitplanungsvorentwürfe keine Einwände.
Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Lärmimmissionen oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden.

Wir bitten von einer weiteren Beteiligung in den Bauleitplanungsverfahren abzusehen.

Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 

Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.



Bayernwerk Netz GmbH – 20.02.2024

Im Geltungsbereich befindet sich die 110-kV-Freileitung Eltingshausen - Brendlorenzen, Ltg. Nr. U24.0, Mast Nr. 11 - 12 unseres Unternehmens.
Im Geltungsbereich befinden sich 20-kV-Kundekabel eines PV- bzw. Windparks. Bitte wenden Sie sich bezüglich einer Stellungnahme auch an dem Eigentümer der Kabel.

Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 30,00 m. Innerhalb der Leitungsschutzzone müssen alle Maßnahmen mit uns abgestimmt und von uns genehmigt werden.
Die Baubeschränkungszone im Mastbereich 11-12 beträgt 22 m beiderseits der Leitungsachse.

Für die Richtigkeit der in dem Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände.

Die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmen müssen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), keinen Beschränkungen unterliegen.

Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341-1 und DIN-VDE 0105-100. Demnach sind bei 110-kV-Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größte Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.
Dies hat zur Folge, dass innerhalb der Schutzzone nur eine eingeschränkte Bebauung möglich ist.

Die abschließende gutachtliche Stellungnahme im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.

Die Bauakte der Ausführungsplanung ist uns zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen (Bayerischer Bauordnung (BayBO).

In den endgültigen Bauplänen ist uns die ± 0,00 Bezugshöhe in Meter über Normal Null anzugeben.

Grundsätzlich dürfen Trafostationen, Batterieräume/Speicher, Schalthäuser, Betriebsgebäude und Wasserstoffproduktionsanlagen nur außerhalb der Schutzzone aufgestellt werden.
Der Netzanschlusspunkt der Solaranlage muss gesondert abgestimmt werden und ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens.

Vorbeugender Brandschutz
Die abschließende gutachtliche Stellungnahme hierfür obliegt der örtlich, zuständigen Fachstelle.

Niveauveränderungen
Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, BAGE-THLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen
Antennen-, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit uns abgestimmt werden.

Bepflanzung
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen.

Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.

Zäune
Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z. B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.

Leitungsbereich
Für Wartung und Reparaturarbeiten an den Leiterseilen ist am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH. Dieser ist vor Baubeginn bei uns zu beantragen.

Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an unseren Anlagen müssen störende Module, für den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf), unter den Leiterseilen, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurück gebaut werden. Die Zufahrt zum Arbeitsbereich ist zu gewährleisten.

Modulhöhen
Die Module befinden sich außerhalb unserer Baubeschränkungszone.

Unfallverhütung
Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Arbeitshöhen und weitere Sicherheitshinweise sind mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, unter Angabe der bestehenden Höhe über Normal-Null, anfragen.

Schattenwurf
Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber der Photovoltaik- Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Witterungs- und naturbedingte Einflüsse
Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.

Wir danken für die Beteiligung, um die wir auch weiterhin bitten.

Abwägung und Beschlussvorschlag
Der Leitungsverlauf ist im Planblatt eingetragen. Die Leitungsschutzzone von 30 m wird im Planblatt ergänzt. Unterhalb der Leitung sind keine bauliche Maßnahmen vorgesehen.
Die Masten sind vom Geltungsbereich mehr als 22 m entfernt.
Die Hinweise, welche die Leitungsschutzzone berühren, werden ergänzt.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest, mit der Ergänzung der Leitungsschutzzone und den Hinweisen welche Vorhaben innerhalb der Leitungsschutzzone betreffen.


TenneT TSO GmbH – 07.02.2024

Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen hat ergeben, dass das oben genannte Vorhaben sowie dessen planungsrechtliche Sicherung eine räumliche Überschneidung mit dem Korridorsegment B44 der geplanten Hochspannungsleitung von Mecklar über Dipperz nach Bergrheinfeld/West (Fulda-Main-Leitung) aufweist. Die exakte Lage des Korridors der Fulda-Main-Leitung ist aus dem öffentlichen WebGIS-System, erreichbar über https://www.tennet.eu/de/projekte/fulda-main-leitung, ersichtlich.

Der vordringliche Bedarf der Fulda-Main-Leitung zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs ist im Bundesbedarfsplangesetz festgeschrieben (dort Vorhaben Nr. 17). Die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 7 NABEG wurde auf Grundlage des § 5 Abs. 6 PlanSiG im schriftlichen Verfahren im Zeitraum vom 25.11. - 30.12.2021 durchgeführt. Die Bundesnetzagentur hat am 12.08.2022 den Untersuchungsrahmen für den hier gegenständlichen Abschnitt B des Vorhabens festgelegt. Der Korridorverlauf im Bereich der vom geplanten Solarpark erfassten Fläche wurde dabei bestätigt. Die Bundesnetzagentur hat am 06.11.2023 die Antragsunterlagen im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 NABEG veröffentlicht. Einwendungen und Äußerungen waren bis zum 05.01.2024 möglich.

Das Korridorsegment B44 ist nicht Bestandteil des Vorschlagstrassenkorridors, der im Falle seiner Bestätigung im anschließenden Planfeststellungsverfahren verbindlich einzuhalten ist. Die Bundesnetzagentur ist jedoch nicht an den Vorschlagstrassenkorridor gebunden. Weitere Informationen zum Verfahren bei der Bundesnetzagentur finden Sie unter www.netzausbau.de in der Rubrik „Vorhaben“ – „BBPlG 17“.

Derzeit sind noch keine konkreten Planungen über die künftige Lage der Höchstspannungsleitung im Trassenkorridorsegment verfügbar. Eine Bündelung mit der 110-kV-Leitung westlich der St2445 im Korridor liegt jedoch nahe (vgl. Abb. 1).


In unserem Trassenkorridor B44 ergibt sich auf Basis der bisher vorliegenden Daten ein potenzieller Konflikt der Planungen. Zur abschließenden Beurteilung unsererseits bitten wir Sie, uns weitere Informationen über die geplante Maßnahme zukommen zu lassen:

  • Plandaten zur geplanten Generatorfläche und der voraussichtlichen Höhe über dem Gelände (GIS-fähiges Format, inkl. Nebenanlagen wie Wechselrichtergebäude, Masten zur Videoüberwachung, Umzäunung, etc.)
  • Plandaten, aus denen die voraussichtliche Lage von Kompensationsflächen und beabsichtigter Maßnahmen ersichtlich ist (GIS-fähiges Format)
  • Terminplan (voraussichtlicher Ablauf des Genehmigungsverfahrens, bauvorbereitende Maßnahmen, Bau, Fertigstellung).

Eine Entscheidung der Bundesnetzagentur über den Trassenkorridor nach § 12 NABEG ist in Q2/2024 zu erwarten. Sollte das Ergebnis dieser Entscheidung eine Realisierung unseres Vorhabens in dem Korridor B44 zur Folge haben, ist aufgrund der kreuzenden Lage der Planungen im Korridor eine detaillierte Abstimmung beider Vorhaben vorzunehmen. Wir stellen bei Bedarf gerne weitere Informationen zur Verfügung und bitten Sie, uns laufend über den aktuellen Stand der Planung zu informieren.

Sollte die von uns geplante Leitung im Bereich des PV-Parks realisiert werden, weisen wir Sie vorsichtshalber auf folgende Punkte bezüglich unserer geplanten Höchstspannungsleitung hin:

Durch unsere Höchstspannungsfreileitung ist eine Überspannung des geplanten Solarparks möglich. Hierbei kann durch die Leiterseile und Maste Schattenwurf auf die geplante Anlage verursacht werden. Weiterhin ist es möglich, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Ebenso ist die Errichtung eines neuen 380-kV-Freileitungsmastes oder einer Kabelübergangsanlage in unmittelbarer Nähe zum geplanten Solarpark möglich. Eine hieraus entstehende Beeinträchtigung der Eignung der Fläche zur Errichtung und zum Betrieb eines Solarparks ist vom Vorhabenträger zu tolerieren. Sollte für Arbeiten an unserer Höchstspannungsfreileitung aus Platzgründen ein vorübergehender Rückbau von Anlagenteilen der PV-Anlage erforderlich werden, so hat der Anlagenbetreiber den notwendigen Rückbau zu veranlassen.

Weitere Informationen zu der geplanten Fulda-Main-Leitung stellen wir auch auf unserer Homepage (www.tennet.eu/fuldamain) zur Verfügung.


Abwägung und Beschlussvorschlag
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Tennet wird am weiteren Verfahren beteiligt, dazu wurde der Tennet die Planunterlagen am 12.02.2024 zugesandt, die Rückantwort der Tennet erfolgte am 08.03.2024 mit folgendem Ergebnis:.
Das betroffene Korridorsegment B44 liegt nicht im beantragten Vorschlagstrassenkorridors, der im Falle seiner Bestätigung im anschließenden Planfeststellungsverfahren verbindlich einzuhalten ist. Die Bundesnetzagentur ist jedoch nicht an den Vorschlagstrassenkorridor gebunden. Eine Entscheidung über den Trassenkorridor nach § 12NABEG ist in Q2/2024 zu erwarten.
Sollte es dennoch zu einer Realisierung in benanntem Korridor kommen, spricht aus unserer Sicht nichts gegen eine mögliche Überspannung der PV-Anlage. Die ausgewiesenen Ausgleichsflächen liegen zwar innerhalb des Korridors, aber außerhalb der potenziellen Trassenachse und stellen zum aktuellen Planungsstand keinen Konflikt dar.
 
Eine Aussage zur Verschattung können wir nicht treffen. Auch sind uns die genauen Maststandorte oder -dimensionierungen zum noch nicht bekannt, da diese erst im nächsten Planungsschritt erfolgen. Sollte es zu einer Überspannung in dem Bereich kommen, würden 24 Leiterseile und zwei Erdleiterseile mit einem Durchmesser von ca. 33 mm gezogen werden. 

Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich, die Tennet wird zum Entwurf beteiligt.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rotters-hausen“ fest.



PLEdoc GmbH für Open Grid Europe GmbH – 25.01.2024


Von der Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Wir vertreten im Auftrag der Open Grid Europe GmbH insoweit auch die Interessen der Ferngas Netzgesellschaft (FG) mit Sitz in Schwaig bei Nürnberg.

Die auf der Homepage der Gemeinde Oerlenbach zur Einsicht gestellten Entwurfsunterlagen zu dem angezeigten Bauleitverfahren haben wir gesichtet und ausgewertet.

Gemäß der vorliegenden Unterlagen hat die Energieallianz Bayern GmbH & Co.KG die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan sowie 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ beantragt, um so die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage nordwestlich des Ortsteils Rottershausen zu schaffen.

Bei dieser Photovoltaikanlage werden ausschließlich reflexionsarme Solarmodule in starrer Aufstellung, einem Neigungswinkel zwischen 15° und 25° (von der Horizontalen (=0°) ausgehend) und im Azimut zwischen 155° - 205°zulässig. Die Modultische sind in parallel zueinander aufgestellten Reihen mit einem Mindestabstand von mindestens 2 m zwischen den Reihen zu errichten. Der Mindestabstand von der Tischunterkante bis zum Gelände beträgt im Mittel 0,8 m.

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan sowie des geänderten Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ verläuft die eingangs näher bezeichnete Gashochdruckleitung, DN150 in einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse und nicht 10 m beidseitig der Leitungsachse). Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Versorgungsanlagen, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des jeweiligen Schutzstreifens liegt.

In der Planzeichnung des Bebauungsplanes haben wir den bereits eingetragenen Leitungsverlauf incl. Schutzstreifen anhand der Leitungsdokumentation überprüft und die Schutzstreifengrenzen angepasst. Wir bitten Sie, die korrigierte Darstellung anhand der Dokumentation in das Originalplanwerk zu übernehmen sowie in den Textteilen der Verfahrensunterlagen zu berücksichtigen.

Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den beigefügten Unterlagen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Beachten Sie bitte, dass sich die Höhenangaben in den Längenschnitten auf den Zeitpunkt der jeweiligen Leitungsverlegung beziehen und zwischenzeitliche Änderungen des Geländeniveaus nicht nachgetragen worden sind.

Die Leitungsbetreiberin ist aufgrund der einschlägigen Vorschriften (Verordnung über Gashochdruckleitungen, Regelwerk des DVGW – Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) verpflichtet, alle leitungsgefährdenden und leitungsbeeinträchtigenden Einflüsse vom Rohrnetz fernzuhalten. Eine Überbauung des Schutzstreifens mit Gebäuden gleich welcher Art ist grundsätzlich nicht zulässig.

Zustimmend haben wir zur Kenntnis genommen, dass in der Planzeichnung des Bebauungsplanes die Baugrenzen außerhalb der Schutzstreifengrenzen angelegt sind, und somit eine, nach den technischen Regelwerken unzulässige Be- und Überbauung des Schutzstreifens, ausgeschlossen werden kann.

Bei der weiteren Planung des Solarparks, den projektbegleitenden Maßnahmen in dem Schutzstreifenbereich der Gashochdruckleitung (z. B. Herstellung von Baustraßen mit Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen, Neubau von kreuzenden oder parallel verlaufenden Erdkabeln) sowie dem späteren planmäßigen Betrieb der Anlage, sind die Auflagen und Hinweise der ebenfalls beigefügten Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen der Open Grid Europe GmbH zu beachten. In diesem Zusammenhang machen wir besonders bzw. ergänzend auf folgendes aufmerksam:

  • Bei der Errichtung der Photovoltaikanlage und von Bauwerken in der Nähe der Versorgungsanlage muss vor Baubeginn grundsätzlich eine örtliche Leitungskennzeichnung durch das Fachpersonal der Open Grid Europe GmbH erfolgen, damit der Schutzstreifenbereich tatsächlich von unzulässigen Be- und Überbauungen frei bleibt.

  • Fundamente jeglicher Art und die Standorte der Module sind außerhalb des Schutzstreifenbereiches der Gashochdruckleitung zu wählen.

  • Die Modultische der Module dürfen nicht in den lichten Schutzstreifenbereich hineinragen.

  • Das Geländeniveau in dem Schutzstreifenbereich ist beizubehalten. Erforderliche Niveauänderungen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Beauftragten der Open Grid Europe GmbH durchgeführt werden.

  • Kreuzungen der Gasversorgungsanlage mit hinzukommenden Erdkabeln sind lagemäßig nach Möglichkeit im rechten Winkel und bei Verlegung in offener Bauweise höhenmäßig unter Einhaltung eines lichten Mindestabstandes von 0,4 m durchzuführen.

  • Kreuzende Erdkabel sind in dem Schutzstreifenbereich grundsätzlich in Kabelschutzrohren zu verlegen, wobei durch die Bündelung von Kabelsträngen die Anzahl der Kreuzungen möglichst gering zu halten ist. Die Gashochdruckleitung ist in Kreuzungsbereichen grundsätzlich zu unterqueren.

  • Die Verlegung von parallel verlaufenden Leitungen muss außerhalb des Schutzstreifenbereiches erfolgen. Erforderliche Ausnahmen bedürfen einer speziellen Abstimmung mit uns bzw. der Open Grid Europe GmbH.

  • Bei der Planung der Zaunanlage ist zu beachten, dass die Pfosten nicht direkt über der Gashochdruckleitung eingebracht werden dürfen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Zugänglichkeit der Ferngasleitung zu Reparatur- und Wartungszwecken jederzeit gewährleistet sein muss.

  • Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit Ketten- oder sonstigen Baufahrzeugen befahren werden. Erforderliche Überfahrten sind in Abstimmung mit der Open Grid Europe GmbH festzulegen und durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

  • Ein Einsatz von Maschinen innerhalb des Schutzstreifenbereiches ist nur nach vorheriger Absprache und nur unter Aufsicht des örtlichen Beauftragten erlaubt.

Wir bitten zu beachten, dass, abhängig von der Ausführung der Photovoltaikanlage, aufgrund der elektrischen Beeinflussung, sich der Abstand zur Ferngasleitung deutlich vergrößern und über den vorhandenen Schutzstreifen hinausragen kann.

Gemäß Kap. 8.2 „Grenzabstände von Erdungsanlagen“ des DVGW-Arbeitsblattes GW-22, kann erst ab einem lichten Abstand von 10 m zwischen Rohrleitungsaußenwand und äußerstem Punkt des Erdungssystem des Energieversorgungssystems auf eine Prüfung der ohmschen Beeinflussung verzichtet werden. Sofern die Unterkonstruktion der Freilandanlage oder die Umzäunung mit ins Erdungssystem eingebunden wird, ist dies der äußerste Punkt des Erdungssystems.

Sollten die 10 m nicht eingehalten werden, ist demnach eine Prüfung der Beeinflussung (z. B. nach DIN EN 50522 (VDE 0101-2) Anhang L) erforderlich, welche vor Inbetriebnahme der PV-Anlage unter Beteiligung der OGE durchgeführt werden muss.

Unzulässige Beeinflussungen sind umgehend vom Anlagenbetreiber, zu dessen Kosten, abzustellen.

Zur Vermeidung von Anpassungsmaßnahmen an den Versorgungsanlagen bitten wir Sie zu veranlassen, dass bei den Genehmigungsverfahren für die Errichtung einer Photovoltaikanlage alle Details, die Einfluss auf den Bestand und den Betrieb der Versorgungseinrichtungen haben, ebenfalls mit uns abzustimmen sind.

Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen teilen Sie uns unter Punkt 4.0 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen der textlichen Festsetzung mit, dass intern Kompensationsstreifen mit folgenden Maßnahmentypen vorgesehen sind.

  1. Maßnahme 1: Entwicklung von Gras-Krautfluren
  2. Maßnahme 2: Anlage und Entwicklung einer vielfältigen Gehölzstruktur
  3. Maßnahme 3: Entwicklung extensives Grünland

Bezüglich der Maßnahme haben wir zustimmend zur Kenntnis genommen, das laut Planzeichnung, die Pflanzung von Strauchgruppen außerhalb des Schutzstreifenbereiches erfolgen wird.

Hinsichtlich der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen weisen wir darauf hin, dass sich bei diesen Maßnahmen keinerlei Nachteile für den Bestand und Betrieb der Ferngasleitung sowie keinerlei Einschränkungen oder Behinderungen bei der Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben dürfen. Diese Arbeiten werden in der Regel zur dringenden Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung eines Schadens erforderlich.

Dieses gilt entsprechend für die notwendige Beseitigung des Bewuchses mit Maschineneinsatz innerhalb der Leitungsschutzstreifen. Zum Schutz der Leitungen führt der Instandhalter im regelmäßigen Abstand eine Pflege (Mahd) der Schutzstreifen durch, um Beschädigungen durch Baum- und Gehölzbewuchs vorzubeugen.

Weitere Anregungen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt der OGE GmbH „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“.

Wir möchten Sie bitten, uns als Vertreter der OGE, als Träger öffentlicher Belange, am weiteren Verfahren zu beteiligen.

Abwägung und Beschlussvorschlag
Der Schutzzonenbereich der Gasleitung wird korrigiert. Die Hinweise zur Leitungsschutzzone der Gasleitung wird im Bebauungsplan unter Hinweise ergänzt, soweit diese das Vorhaben betreffen.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest, mit der Korrektur der Leitungsschutzzone und den Hinweisen welche Vorhaben innerhalb der Leitungsschutzzone betreffen.


NGN Fiber Network GmbH & Co. KG – 23.01.2024

Nach wiederholter, detaillierter Überprüfung teilen wir Ihnen mit, dass Sie durch die oben genannte Maßnahme nicht in den Schutzstreifen bestehender Anlagen der NGN FIBER NETWORK GmbH & Co KG kommen.

Grundlage für diese Planauskunft ist der von Ihnen gewählte Ausschnitt von untenstehender Anfrage.

Es gelten grundsätzlich die Trassenauskunft-Nutzungsbedingungen der NGN FIBER NETWORK GmbH & Co. KG.

Diese Trassenanfrage ist ausschließlich für das von Ihnen angefragte Ausbaugebiet innerhalb der nächsten 4 Wochen gültig. Bei Erweiterungen oder Änderungen des geplanten Ausbaugebietes muss eine erneute Anfrage gestellt werden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte per eMail an trassenauskunft@ngn-fibernetwork.de.

Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.


Bayerischer Bauernverband – 19.02.2024

Grundsätzlich besteht Einverständnis mit der Planung.

Wir sehen jedoch keinen Bedarf an Hecken oder Gehölzstrukturen in diesem Umfang. Solange es keine komplette Rückholklausel im Naturschutzrecht gibt, besteht die Gefahr, dass hier dauerhafte Strukturen mitten in größeren Bewirtschaftungsstrukturen, Gewannen von Weg zu Weg ergeben und damit kostengünstige Bewirtschaftung für die Zukunft verhindern.

Prinzipiell sehen wir für PV Anlagen gar keinen naturschutz-rechtlichen Ausgleichsbedarf. Insbesondere sollte wenn überhaupt notwendig nicht auf Ackerland stattfinden. In der Situation mit der Freileitung kann es jedoch Sinn machen diesen Bereich, der nicht mit Modulen belegt werden darf als extensives Grünland zu führen.

Auch begrüßen wir das Monitoring zur Feldlerche im PV Park und damit die Möglichkeit nach spätestens 10 Jahren die CEF Maßnahmen komplett zurückzunehmen. Die Möglichkeit zur Rückkehr der Feldlerche wird durch die GRZ von 0,5 begünstigt. Wenn die Gehölzpflanzungen noch zumindest teilweise zurückgenommen werden, würde eine möglicherweise hemmende Wirkung auf die Feldlerche weiter gemindert.

Die Rückbauverpflichtung in E. 4. Soll alle Anlagenteile inklusive Ausgleichsmaßnahmen Hecken und Gehölze umfassen und nicht nur in den Boden eingebrachten baulichen Elemente.

Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Rückbauverpflichtung erstreckt sich über den Geltungsbereich (Sondergebiet und Eingrünung) eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.



Landesbund für Vogelschutz – 10.02.2024

Der Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V., hier vertreten durch die Kreisgruppe Bad Kissingen, nimmt im Rahmen ihres satzungsgemäßen Auftrages zum oben genannten Vorhaben der Fa. Energieallianz Bayern GmbH & Co. KG Stellung.

Die Kreisgruppe Bad Kissingen des LBV bedankt sich für die durch Ihr Büro zur Verfügung gestellten Unterlagen. Nach eingehender Prüfung kommen wir zu folgender Beurteilung:

Nach dem Titelblatt für die Begründung mit Umweltbericht zum Vorentwurf des Vorhabens, der Errichtung eines Solarparkes in der Gemeinde Oerlenbach, sollten für den BP als auch für den FNP zwei getrennte Berichte verfasst werden. 

Da jedoch auf der Internetseite der Gemeinde Oerlenbach nur ein Bericht zu finden ist, gehen wir von der LBV – Kreisgruppe davon aus, dass dieser auch für beide Vorhaben, der 19. Änderung des FNP als auch der Aufstellung des BP gültig ist.

Für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist zunächst eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, was hiermit beantragt und in einem entsprechenden Plan dargestellt ist. Dieser 19. Änderung des FNP der Gemeinde Oerlenbach kann soweit zugestimmt werden.

Was die Aufstellung des BP betrifft, haben wir von der LBV – Kreisgruppe einige Anmerkungen zur Begründung. 
In Kap. 5 – Festsetzungskonzept zur geplanten Bebauung wird unter Grünordnung (S.13) auf die Themen Boden- und Grundwasserschutz eingegangen. Grundsätzlich wird zwar diesen Vorgaben zugestimmt. Wir von der LBV – Kreisgruppe würden es als Vorteil für …. den Schutz und Erhalt der heimischen Artenvielfalt …. sehen, wenn …. der Einsatz von synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nicht nur auf den Ausgleichsflächen ausgeschlossen …. werden, sondern dies auf der gesamten Fläche durchgeführt wird. Dies ist auch als eine Forderung des LBV zu verstehen.

Im Umweltbericht im Kap. 4.2.das Thema Tiere und Pflanzen, Biodiversität (S.28 u.f.) behandelt. Dabei ist für als Naturschutzverband der Abschnitt Auswirkungen der Planung, Vermeidungsmaßnahmen von besonderem Interesse.

Hier muss festgestellt werden, dass sich dieses Kapitel lediglich mit dem Thema Feldvögel auseinandersetzt und für die Feldlerche CEF-Maßnahmen erläutert werden. Nach unserer Auffassung fehlt hier allerdings ein wichtiger Hinweis. Es muss, auch wenn hier nur ein Entwurf vorliegt, der Hinweis noch eingefügt werden, dass für einen Ausgleich für ein Feldlerchenrevier die Vorgaben, die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22.02.2023 festgelegt sind, einzuhalten sind.

Was die „Untersuchungen“ des Arteninventars betrifft, wurde auf Themenbereich Säugetiere, hier insbesondere auf Fledermäuse gar nicht eingegangen. Da von PV-Freiflächenanlagen ein gewisses Gefahrenpotential auf Fledermäuse ausgeht, und das nächstliegende Vorkommen lediglich ca. 500 m vom Planungsbereich entfernt ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Bereich auch als Jagdrevier genutzt wird. Die Gefahr besteht vor allen darin, dass Fledermäuse PV-Freiflächenanlagen je nach Witterung diese als Wasserfläche sehen und versuchen Wasser „zu trinken“. Zu diesen Themen sind im neuen Heft 46/1 von 2024 ANLIEGEN NATUR der ANL zwei interessante Artikel veröffentlicht.

Um einer Gefährdung von Fledermäusen entgegen zu wirken fordern wir daher im Zeitraum bis zur endgültigen Vorhabensgenehmigung eine Untersuchung auf ein mögliches Vorkommen von Fledermäusen im Planungsbereich.

Zusammenfassend möchten wir mitteilen, dass wir der Aufstellung des BP „Solarpark Rottershausen“ nicht abweisend gegenüberstehen. Eine endgültige Beurteilung des Vorhabens wird nach Beurteilung unserer Stellungnahme erfolgen.

Beschlussvorschlag

Der Hinweis zum Einsatz von Pflanzenschutz und Düngemittel innerhalb des Sondergebiets ist in der Festsetzung B 4.4 enthalten.
Zum Entwurf werden die Vorgaben des UMS vom 22.02.2023 mit der Darstellung der CEF – Fläche im erforderlichen Umfang eingehalten.
Die Hinweise zu Fledermäusen werden zur Kenntnis genommen. Im Gegensatz zu Feldvögeln liegen keine Untersuchungen in Bayern vor,  welche einen negativen Einfluss von derartigen Vorhaben auf Fledermäusen nachweisen. Da Fledermäuse sich im Wesentlichen von Insekten ernähren und in der Dämmerung jagen, wird im vorliegenden Vorhaben auch nicht davon ausgegangen, dass eine negative Wirkung des Vorhabens auf Fledermäuse sich einstellen wird.
Zum einen ist die PV-Anlage in der Dämmerung nicht mehr aktiv und es bestehen keine Lärmquellen. Zum anderen erfolgt eine Aufwertung für Insekten, wenn ein bisher als Acker genutztes Feldstück als Grünland bewirtschaftet und die Randbereiche mit Altgrasstrukturen und extensivem Grünland aufgewertet werden. In Verbindung mit der geringen Größe des Vorhabens und den bestehenden Vorbelastungen in dem Raum (Hochspannungsleitung, Bundesstraße) sind keine vertiefenden Untersuchungen zu Fledermäusen veranlasst.

Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.


Beschlussvorschlag FNP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark Rottershausen“ fest.  

Beschlussvorschlag BP 
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.



Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplans




Entwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“  



Die vollständigen Unterlagen und die Begründungen wurden dem Gemeinderat zur Verfügung gestellt.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1 „Abwägung; 19. Änderung des Flächennutzungsplans“
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen für die notwendigen Abwägungen 
zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage zu.

Beschluss 2 „Abwägung; Bebauungsplan“
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen für die notwendigen Abwägungen zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ zu.


Beschluss 3

19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich „Solarpark Rottershausen“

Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach billigt den Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich „Solarpark Rottershausen“ in der Fassung vom 26.05.2024 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen.


Beschluss 4

Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“

Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach billigt den Entwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“  in der Fassung vom 26.05.2024 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen.

Beschluss 1

„Abwägung; 19. Änderung des Flächennutzungsplans“
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen für die notwendigen Abwägungen 
zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

 „Abwägung; Bebauungsplan“
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen für die notwendigen Abwägungen zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich „Solarpark Rottershausen“

Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach billigt den Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich „Solarpark Rottershausen“ in der Fassung vom 26.05.2024 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“

Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach billigt den Entwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“  in der Fassung vom 26.05.2024 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Neubau von zwei Windenergieanlagen Gemarkung Eltingshausen; Abstandsflächenübernahmeerklärung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Im Rahmen der Errichtung der Windenergieanlagen in Eltingshausen wird auf Grund des erneuten Antragsverfahrens formell eine neue Abstandsflächenübernahmeerklärung benötigt. 





Es sind für das Grundstück Fl.-Nr. 943 formell Abstandsflächen auf den gemeindlichen Grundstücken Fl.-Nrn. 949, 906 und 939 notwendig. 




Es sind für das Grundstück Fl.-Nr. 951 formell Abstandsflächen auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.-Nr. 950 notwendig. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt der Übernahme der Abstandsflächen auf die jeweils betroffenen benachbarten gemeindlichen Grundstücke zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Mitteilungen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 12.06.2024 ö 8

Sachverhalt

Der 2. Bgm. Benedikt Keßler informiert: 

3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“,
Gemeinde Oerlenbach, Gemeindeteil Rottershausen

Info Bautechnik Kirchner:

Zur Fortführung des o.g. Bauleitplanverfahrens wurde durch unser Büro die Unterlage für die
erforderliche „Vorprüfung des Einzelfalls“ im Sinne des Reparaturverfahrens gem. § 215a
BauGB erstellt. Mit dieser muss nunmehr eine TÖB-Beteiligung erfolgen. Wir schlagen hier
eine 4-wöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen vor.
Sollte sich durch das Ergebnis der TÖB-Beteiligung bestätigen, dass keine erheblichen
Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan zu erwarten sind, kann der Bebauungsplan
im beschleunigten Verfahren weitergeführt werden. Andernfalls muss ein Umweltbericht
erstellt werden und es werden Ausgleichsflächen benötigt.
Es wird empfohlen die Anwendung der Reparaturregelung unter Durchführung der
Vorprüfung beschlussmäßig durch den Gemeinderat absichern zu lassen. Wie vereinbart,
bitten wir Sie den Gemeinderat in der heutigen Sitzung zumindest vorab hierüber zu
informieren.
………………………………………………………………………………………….
Der Gemeinderat ist mit der Weiterführung des Bauleitplanverfahrens zur 3. Änderung und
Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ im beschleunigten Verfahren,
sowie der Anwendung der Reparaturregelung im Sinne des § 215a Abs. 1 BauGB
einverstanden.
Zur Prüfung, ob voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan
zu erwarten sind, soll unter Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, eine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2
BauGB durchgeführt werden.

Für:                 20                        Gegen:                0

Der formelle Beschluss wird in der nächsten Sitzung gefasst.

Bauantrag Fl.-Nr. 418 Gemarkung Rottershausen „Lagerhalle“

Das Landratsamt Bad Kissingen hat am 26.04.2024 die Baugenehmigung 2024-107 für die
Lagerhalle, welche auf dem Flurstück 418 der Gemarkung Rottershausen am Löhleinsberg
errichtet wird, erteilt. Diesem Bauvorhaben hat der Gemeinderat am 10.01.2024 zugestimmt.
Bei diesem Bauvorhaben hat sich folgende Änderung ergeben: Das auf den Dachflächen
dieser Halle anfallende Niederschlagswasser wird nun nicht wie vorgesehen versickert,
sondern es wird in den gemeindeeigenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet.

Photovoltaikanlage „Schule Oerlenbach“

Im Zuge der Errichtung der zweiten Photovoltaikanlage für das Schulgebäude Schulstr. 10
wurden vom Dachdecker Andreas Seidl im Bereich dieser Photovoltaikanlage das Dach
überprüft. Dabei hat er drei defekte Dachziegel durch neue Dachziegel ersetzt. Weitere
Mängel konnten nicht festgestellt werden.

Interkommunales Denkmalkonzept IKDK der Allianz Oberes Werntal
Abrechnung nach Maßnahmenabschluss – Anforderung Eigenanteil




Ersatzbeschaffung für ein defektes Geschwindigkeitsmessgerät

Die Gemeinde Oerlenbach beabsichtigt die Ersatzbeschaffung für ein defektes
Geschwindigkeitsmessgerät. Es hat sich gezeigt, dass permanent an mehreren Stellen gleichzeitig
Geschwindigkeitsmessgeräte errichtet werden sollten.
Es liegt der Verwaltung ein Angebot für ein Geschwindigkeitsmessgerät über 2.053,11 € von
der Firma Data Collect vor.
Die Kreisverkehrswacht Bad Kissingen e. V. gewährt für die Ersatzbeschaffung eines
Geschwindigkeitsmessgerätes einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent des Anschaffungspreises, jedoch nicht mehr als 1000 Euro.
Es verbleibt ein Eigenanteil der Gemeinde Oerlenbach von 1.053,11 €. Die Ersatzbeschaffung
wird durchgeführt.

Beschaffungen Schulen:

Bereits in den Haushaltsplanungen für das Jahr 2024 wurden für die Schulhäuser
Rottershausen und Ebenhausen jeweils ein Multi-Touch-Panel mit einem Ansatz von
13.000,00 € veranschlagt. Zusätzlich ist für die Schule Rottershausen noch eine
Dokumentenkamera vorgesehen. Die Verwaltung hat sich inzwischen um die Umsetzung der
geplanten Maßnahmen gekümmert. Der Haushaltsansatz wird nicht überschritten.

Feuerwehreinsatz im Katastrophengebiet

Einsatzkräfte der Ebenhäuser Feuerwehr Jens Ziegler, Lutz Ziegler, Florian Zwirlein und
Steffen Wahler unterstützen einen koordinierten Hilfseinsatz im Katastrophengebiet.
Hierfür spricht die Gemeinde herzlichen Dank aus.

Aus dem Gemeinderat: 
GR Stefan Karch teilt mit, dass der Weg vom Friedhof zur Thüringer Straße oftmals als Abkürzung benutzt wird. Zur Zählung soll das Geschwindigkeitsmessgerät aufgestellt werden. Eventuell könnte man eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h überlegen.

GR André Keller fragt nach, ob man aus Sicherheitsgründen das Ortschild am Ortsausgang/Ortseingang Richtung Fußballplatz in Ebenhausen nicht weiter nach außen versetzten könnte. Die Verwaltung teilt mit, dass das auf Grund der festgelegten OD-Grenzen schwierig ist. 

GRin Ulrike Breuter weist auf ein allgemeines Taubenproblem hin.

GR Fabian Wahler spricht den beschädigten Wendehammer in der Riedelgrube an (der Verursacher ist bekannt). Die Verwaltung wird zum Sachstand nachfragen. 

GR Andreas Schmitt spricht die Sondierungsgrabungen für die Erdverkabelung Südlink an. Diese sollten besser mit den Eigentümern abgesprochen werden. 
Des Weiteren fragt er nach, ob der Gemeinde das Gerücht bekannt ist, dass das Pfarrheim Oerlenbach verkauft werden soll. Die Verwaltung teilt mit, dass im Rathaus noch nichts bekannt ist. 

Datenstand vom 29.07.2024 09:32 Uhr