Datum: 25.09.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:55 Uhr bis 22:11 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Baurechtliche Angelegenheiten
2.1 Bauantrag zum Umbau und zur Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Oerlenbach, St.-Burkardus-Str. 1
2.2 Bauantrag zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Flurstück 190/1 der Gemarkung Ebenhausen
2.3 Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage auf dem Flurstück 844 der Gemarkung Eltingshausen, Rhönstr. 1
2.4 Bauantrag zur Durchführung von Bauarbeiten auf dem Flurstück 23/3 der Gemarkung Ebenhausen für eine bestehenden Stützwand
2.5 Bau-Änderungsantrag zum Flurstück 23/3 der Gemarkung Ebenhausen, Schloßstr. 18 und 20
2.6 Bau-Änderungsantrag zum Flurstück 353/4 der Gemarkung Ebenhausen, Bahnhofstr. 27
2.7 Neubau eines Wohnhauses mit Terrassenüberdachung und Doppelgarage auf dem Flurstück 426/3 der Gemarkung Eltingshausen, Asternweg 2
2.8 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes: Antrag auf Erteilung einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Eltingshausen; Beteiligung Träger öffentlicher Belange
3 Breitbandausbau des Bundes - Ergebnisse der Markterkundung
4 Erweiterung der Beleuchtung vom Friedhof Ebenhausen zur KG 4
5 Gemeindewald - Festlegung der Brennholz- und Abraumpreise für die Saison 2024/2025
6 Neuerlass der Verordnung der Gemeinde Oerlenbach über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
7 Mitteilungen und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 1

Sachverhalt

Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung. Er stellte fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren und das Gremium beschlussfähig war. 
Die Tagesordnung wurde festgestellt. Anträge dazu lagen nicht vor.
Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 28.08.2024, die per E-Mail verschickt worden war, wurden Einwendungen nicht erhoben. 

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Baurechtliche Angelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 2
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2.1. Bauantrag zum Umbau und zur Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Oerlenbach, St.-Burkardus-Str. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 2.1

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Die Gemeinde Oerlenbach stellt den Bauantrag zum Umbau und zur Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Oerlenbach auf den Flurstücken 330/1 und 331 der Gemarkung Oerlenbach.

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Gebiet
Dorfgebiet
Feuerwehrgerätehaus im Dorfgebiet
Geschossigkeit, Dachform und Dachneigung
Erdgeschoss mit Untergeschoss oder einem Obergeschoss mit Satteldach 28° bis 36°; Neben Garagen mit Pultdach 2° bis 5° werden Garagen mit Satteldach generell zugelassen.
Das bestehende Feuerwehrgerätehaus besteht aus einem Erdgeschoss, welches nur teilweise unterkellert ist. Durch den hier beantragten Anbau wird das Erdgeschoss erweitert.
Dachform Umkleide: Flachdach/Pultdach, dessen Dachneigung 3° beträgt;
Dachform Fahrzeughalle: Flachdach
Baugrenzen
Im Bebauungsplan sind Baugrenzen festgesetzt.
Die Baugrenzen sind überschritten.

                                                           Auszug aus dem Bebauungsplan:
                               


   




Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erteilt für das vorgenannte Bauvorhaben die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Geschossigkeit, der Dachform, der Dachneigung, hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen und hinsichtlich des festgesetzten Dorfgebietes. Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2.2. Bauantrag zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Flurstück 190/1 der Gemarkung Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 2.2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Flurstück 190/1 der Gemarkung Ebenhausen.


 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt der Errichtung der Lagerhalle zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2.3. Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage auf dem Flurstück 844 der Gemarkung Eltingshausen, Rhönstr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 2.3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Der Antragsteller beantragt den Neubau einer Doppelgarage auf dem Flurstück 844 der Gemarkung Eltingshausen.
       

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu. Das Landratsamt Bad Kissingen hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Nachbarbeteiligungen durchgeführt werden.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2.4. Bauantrag zur Durchführung von Bauarbeiten auf dem Flurstück 23/3 der Gemarkung Ebenhausen für eine bestehenden Stützwand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 2.4

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Der Antragsteller stellt einen Bauantrag zur Durchführung von Bauarbeiten auf dem Flurstück 23/3 der Gemarkung Ebenhausen an einer bestehenden Stützwand. Der Standort dieser Stützwand liegt innerhalb der Geltungsbereiche der Gestaltungssatzung und Erhaltungssatzung für den Altort Ebenhausen.
       

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2.5. Bau-Änderungsantrag zum Flurstück 23/3 der Gemarkung Ebenhausen, Schloßstr. 18 und 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 2.5

Sachverhalt

Dieses Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Zum mit dem Bescheid vom 09.12.2019 genehmigten Bauvorhaben „Umbau des Schlosses Ebenhausen im Ostflügel zu Wohnungen sowie Teilabbruch des Südflügels“ auf dem Flurstück 23/3 der Gemarkung Ebenhausen, ist beim Landratsamt Bad Kissingen am 13.08.2024 ein Änderungsantrag eingegangen. Änderung: Balkone in Stahlausführung statt Betonfertigteile

Ansicht West des Ostflügels:

Das vorgenannte Flurstück liegt innerhalb der Geltungsbereiche der Gestaltungssatzung und Erhaltungssatzung für den Altort Ebenhausen. Auszug aus dem § 9 dieser Gestaltungssatzung:



Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt diesem Bau-Änderungsantrag zu.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt diesem Bau-Änderungsantrag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2.6. Bau-Änderungsantrag zum Flurstück 353/4 der Gemarkung Ebenhausen, Bahnhofstr. 27

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 2.6

Sachverhalt

Dieses Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Zum mit dem Bescheid vom 29.05.2024 genehmigten Bauvorhaben „Teilabbruch der bestehenden Garage, Umbau eines Wohnhauses, Nutzungsänderung von einem Wohnhaus mit 3 WE zu 2 WE, Anbau einer Terrasse mit Teilüberdachung, einer Eingangsüberdachung sowie einer Garage“ auf dem Flurstück 353/4 der Gemarkung Ebenhausen, ist beim Landratsamt Bad Kissingen am 02.09.2024 ein Änderungsantrag eingegangen.



Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt diesem Bau-Änderungsantrag zu. Das Landratsamt Bad Kissingen hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Nachbarbeteiligungen durchgeführt werden.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2.7. Neubau eines Wohnhauses mit Terrassenüberdachung und Doppelgarage auf dem Flurstück 426/3 der Gemarkung Eltingshausen, Asternweg 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 2.7

Sachverhalt

Die Antragsteller zeigen das Bauvorhaben „Errichtung eines Wohnhauses mit Terrassenüberdachung und Doppelgarage“ auf dem Flurstück 426/3 der Gemarkung Eltingshausen im Genehmigungsfreistellungsverfahren an.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2.8. Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes: Antrag auf Erteilung einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Eltingshausen; Beteiligung Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 2.8

Sachverhalt

Die Energieallianz Projekt GmbH & Co. KG, Junkersstraße 7, 85399 Hallbergmoos, hat am 07.06.2019 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 943 und 951 der Gemarkung Eltingshausen, Gemeinde Oerlenbach, Landkreis Bad Kissingen, beim Landratsamt Bad Kissingen eingereicht. Mit den Schreiben vom 03.07.2024 und 08.08.2024 wurden die Antragsunterlagen ergänzt und überarbeitet beim Landratsamt vorgelegt.
Das Genehmigungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach § 4 BImSchG i. V. m. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und § 19 BImSchG durchgeführt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Baugenehmigung und andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen mit ein („Konzentrationswirkung“).
Die Vorhabenträgerin beantragt zusätzlich gem. § 6 Abs. 2 Windenergiebedarfsgesetz (WindBG) die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG (evtl. Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG sowie geänderte artenschutzrechtliche Bestimmungen).
Der Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Vorbehaltsgebiets für Windenergie WK 43 „Schwarze Pfütze“. Das Vorbehaltsgebiet ist im Regionalplan Region Main-Rhön (3), Sechste Verordnung zur Änderung des Regionalplans Kapitel B VII „Energieversorgung“, Abschnitt 5.3 „Windkraftanlagen“ vom 04. August 2014 (Datum des Inkrafttretens: 12. August 2014) dargestellt.


Siehe auch Kurzbeschreibung welche als Anhang im Ratsinformationssystem dem Gemeinderat zur Verfügung gestellt wurde.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt diesem Vorhaben zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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3. Breitbandausbau des Bundes - Ergebnisse der Markterkundung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinde Oerlenbach liegen die Ergebnisse der aktuellen Markterkundung im Rahmen des Breitbandausbaus des Bundes vor.
Durch das Consultingbüro Dr. Först wurde ein Zwischenbericht nach der Gigabitrichtlinie 2.0 vorgelegt.
Auf dem Gigabitportal des Fördermittelgebers wurde vom 14.06.2024 bis zum 09.08.2024 eine Markterkundung durchgeführt. Die Netzbetreiber waren aufgefordert auf Basis einer Adressliste des Bundes und des zuständigen ADBV ihre aktuelle Breitbandverfügbarkeit sowie einen gegebenenfalls eigenwirtschaftlichen Ausbau zu melden.
Die Auswertung der eingegangenen Rückmeldungen ergaben, dass das Consultingbüro Dr. Först einen Förderantrag im aktuellen Aufruf zu stellen empfiehlt.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Förderantrag zu stellen. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Erweiterung der Beleuchtung vom Friedhof Ebenhausen zur KG 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Aus der Bürgerversammlung vom 19.04.2024:

Michael Distler stellt fest, dass der Weg vom Friedhof zur Ramsthaler Straße nicht beleuchtet ist. Hier sollte eine Lampe installiert werden, da sich durch den Friedhof, Wald und den Kindergarten viele Fußgänger und Radfahrer dort aufhalten.


Der Verwaltung liegt das Angebot vom Bayernwerk in Höhe von rund 17.000,-- € für 2 Lampen vor: 


Beschlussvorschlag

Die beiden Lampen sollen errichtet und beauftragt werden. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Gemeindewald - Festlegung der Brennholz- und Abraumpreise für die Saison 2024/2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Preis für Hartholz (Eiche, Buche etc.) beträgt seit zwei Jahren 70,00 €/fm. Brennholz wird nur in haushaltsüblichen Mengen (max. 15 fm je Haushalt) verkauft.

Der Preis für Weichholz (Fichte, Kiefer etc.) wurde im vergangenen Jahr auf 50,00 €/fm festgesetzt. Beim Weichholz gilt ebenso eine Mengenbeschränkung analog wie Hartholz.

Die maximale Einschlagmenge beträgt seit Jahren 700 fm.

Sterholz wird nicht angeboten. Wünsche über den Lagerplatz können nicht berücksichtigt werden.

Für die Aufarbeitung des Brennholzes sind aus Sicherheitsgründen die erfolgreiche Teilnahme eines Motorsägen-Grundlehrganges und das Tragen von Sicherheitskleidung erforderlich.
Es sind biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und Sonderkraftstoffe zu verwenden.

Für den Abraum wurden vergangenes Jahr 15,00 € pro Ster verlangt.
Vorschlag der Verwaltung:
Der Preis für langes Stammholz (Hartholz) beträgt 75,00 €/fm.
Der Preis für langes Stammholz (Weichholz) beträgt 55,00 €/fm.

Die maximale Einschlagmenge beträgt 700 fm.
Die Mengenbeschränkung von 15 fm je Haushalt Dgilt weiterhin.
Die Abgabe erfolgt für den Eigenbedarf, der im Zweifelsfall nachzuweisen ist.
Ein Anspruch auf Zuteilung besteht nicht.
Ein Verkauf an Auswärtige soll nicht erfolgen.
Sollte festgestellt werden, dass zum Saisonende noch größere Hartholzmengen zur Verfügung stehen, so können mehr als 15 fm Hartholz je Haushalt an Ortsansässige abgegeben werden.

Sollte festgestellt werden, dass zum Saisonende noch größere Weichholzmengen zur Verfügung stehen, so können mehr als 15 fm Weichholz je Haushalt an Ortsansässige abgegeben werden. Des Weiteren kann Weichholz dann auch an Auswärtige abgegeben werden.
Für den Abraum wird ein Preis von 15,00 € pro Ster festgesetzt.

Beschlussvorschlag

Der Preis für langes Stammholz (Hartholz) beträgt 75,00 €/fm.
Der Preis für langes Stammholz (Weichholz) beträgt 55,00 €/fm.
Für Abraum wird ein Preis von 15,00 € pro Ster festgesetzt.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Neuerlass der Verordnung der Gemeinde Oerlenbach über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Beschluss vom 17.02.2020 – 8 ZB 19.2020 überraschend entschieden, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind. 

 
Um die Übertragung dieser Pflichten (wieder) in rechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, hat der Bayerische Gemeindetag unverzüglich über die Staatsregierung eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG initiiert, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt können die Anlieger (und gegebenenfalls Hinterlieger) durch eine gemeindliche (Reinigungs- und) Sicherungsverordnung zum Winterdienst für sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt-öffentliche Wege i. S. v. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, wie oben dargestellt (selbständige Gehwege und selbständige Geh- und Radwege), (wieder) wirksam herangezogen werden.

……………………………………………………………………….

Art. 51 Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, Verordnungsermächtigung

(5) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,

a) die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und,

b) soweit kein Weg im Sinne von Buchst. a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. 2In solchen Rechtsverordnungen sind Beginn und Ende der üblichen Verkehrszeit zu bestimmen; der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen.

…………………………………………………………………………..

Die in der Verordnung der Gemeinde Oerlenbach von 2008 geregelte Übertragung von Winterdienstpflichten auf selbständige Fuß- und Radwege ist somit nicht mehr aktuell.

Damit die Übertragung rechtlich einwandfrei ist, muss die Verordnung geändert werden. Die wesentliche Änderung umfasst die Ermächtigungsgrundlage. Gleichzeitig sollten Anpassungen gemäß der aktuellen Mustersatzung vorgenommen werden. 

Des Weiteren hätte die Verordnung vom September 2008 lediglich eine Restlaufzeit von rund 4 Jahren. 
 
Deshalb wird empfohlen, die Verordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage sowie der Anpassungen gänzlich neu für die nächsten 20 Jahre zu erlassen.


Änderungen zur Bestandsverordnung siehe die Roteintragungen. 

Allgemeine Information zur Satzungen und Verordnungen

Satzungen werden erlassen, um gemeindliche Angelegenheiten zu regeln. Die Befugnis zum Satzungserlass folgt grundsätzlich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das auch die Rechtsetzungsautonomie umfasst.

Bei den gemeindlichen Verordnungen steht demgegenüber in der Regel ein sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund. Beispielsweise kann durch eine Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden eingeschränkt werden.

Der Erlass von Verordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig.
Eine bewehrte Verordnung soll ihre Geltungsdauer festsetzen, jedoch in keinem Fall auf mehr als 20 Jahre.


V e r o r d n u n g

der Gemeinde Oerlenbach
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen 
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
vom …….


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde 
Oerlenbach folgende

V e r o r d n u n g:


Allgemeine Vorschriften


§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Oerlenbach.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)        Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2)        Gehbahnen sind

       a)        die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbständigen Gehwege sowie die selbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder

       b)        in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen 
               
in der Breite von 1,0 m, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.


(3)        Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).

Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3
Verbote

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2)        Insbesondere ist es verboten,

       a)        auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen; 

       b)        Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

       c)        Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

               1.        auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
               2.        neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
               3.        in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3)        Das Abfallrecht bleibt unberührt.


Reinigung der öffentlichen Straßen


§ 4
Reinigungspflicht

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2)        Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3)         Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4)        Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5)        Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, 
         die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber
         eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.


§ 5
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. 

Sie haben dabei die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschl. der Parkstreifen)  nach Bedarf

       a)        zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt auch für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. 

              Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub -insbesondere bei feuchter Witterung- die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
       
       b)        von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien,
                 soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

       c)        insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und
                 Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6)
                 liegen. 


§ 6
Reinigungsfläche

(1)        Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der
         gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und 

       a)        bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses der Fläche
               einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand
            von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn
            getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist)

Beispielbild




       b)        bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien bestimmt werden. 


Beispielbild


 (2)        Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen. 
       

§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1)        Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder – und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

(2)        Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1)        Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2)        Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde Oerlenbach über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9
Sicherungspflicht

(1)        Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließend auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)        § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3), auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind.


§ 10
Sicherungsarbeiten

(1)        Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)        Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11
Sicherungsfläche

(1)        Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2)        § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.


Schlussbestimmungen


§ 12
Befreiungen und abweichende Regelungen

(1)        Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung des § 3 gewährt die Gemeinde Oerlenbach, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2)        In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde Oerlenbach auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde Oerlenbach auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten


Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

       1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
       2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflicht nicht erfüllt,
       3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14
Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
          Sie gilt 20 Jahre.

  1. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Gemeinde Oerlenbach über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 4. September 2008 (LRABl. Nr. 18 vom 06.09.2008, lfd. Nr. 233) außer Kraft. 

Oerlenbach, den ……….
Nico Rogge
Erster Bürgermeister




Anlage 1 zur Straßenreinigungsverordnung (zu § 4 Abs.1, § 5 und § 6)


Verzeichnis der zu reinigenden Straßen (Straßenreinigungsverzeichnis)

Gruppe A

(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen und die Fahrbahnränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe a festgelegte Breite)

in Ebenhausen
Schweinfurter Straße        (Kreisstraße KG 4)
Ramsthaler Straße        (KG 4)
Bahnhofstraße        (KG 5)

in Eltingshausen
St.-Martin-Straße        (KG 43)
Wittelsbacher Straße        (KG 6)        
Kissinger Straße        (KG 6)
Rosenstraße                (Ortsstraße)

in Oerlenbach
Hauptstraße                (B 286)
Heglerstraße                (KG 3)        Einmündung in die B 286 bis zur östlichen Zufahrt zu 
                                       den BGS-Wohnungen
Eltingshäuser Straße        (Ortsstraße)

in Rottershausen
Siebengärten                (KG 8)



Gruppe B

(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)

Alle sonstigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Beschlussvorschlag

Die Verordnung wird wie im Sachverhalt dargestellt beschlossen. 
Die Verwaltung wird beauftragt die Verordnung auszufertigen und zu veröffentlichen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Mitteilungen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö 7

Sachverhalt

Wahltermine zum Vormerken
Die Bundestagswahl findet am 28.09.2025 und die Gemeinde- und Landkreiswahlen finden am 08.03.2026 statt. Bitte die Termine vormerken und ggf. bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Es wird wie immer jede helfende Hand benötigt.

Haus der Bäuerin Rottershausen
Hilmar Stahl wird zum Jahresende mit der Betreuung des „Haus der Bäuerin“ in Rottershausen aufhören. Er hat sich um Terminabsprachen zur Nutzung gekümmert und immer mal nach dem Rechten gesehen. Er bekommt einen kleinen Obolus über die Ehrenamtspauschale. Ist es weiterhin nötig eine feste Person dafür zu benennen - wenn ja müsste hier jemand gesucht werden.

Demografiefeste Kommune
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Sachmittel schlägt die Verwaltung vor, eine Ortsbroschüre mit dem Blick auf die „Demografiefeste Kommune Oerlenbach“ in Auftrag zu geben. Die Broschüre könnte dann für jeden Haushalt zur Verfügung gestellt werden. 
Des Weiteren könnten die Neubürger mit dieser Broschüre wichtige Informationen erhalten. 

Der Gemeinderat hat keine Einwände zum Vorschlag der Verwaltung. 

Zukunft Arztpraxis
Die Presseberichterstattung wird als bekannt vorausgesetzt. Bereits davor wurde ein Auftrag gemäß Beschluss des Gemeinderates zur Erarbeitung eines Mustergrundrisses bzw. eines Raumprogrammes bzgl. einer Arztpraxis im Gemeindegebiet an das Architekturbüro Perleth erteilt. Zwischenzeitlich hat das Büro einen solchen Mustergrundriss/Raumprogramm nach allen bekannten Vorschriften erstellt.
Mustergrundriss: 
Hierfür werden rund 156 m² (empfohlene Mindestfläche) benötigt. 


In einem weiteren Schritt wurde nun versucht, das benötigte Raumprogramm auf die vorhandenen Räumlichkeiten der ehemaligen VR-Bank zu übertragen. 
Es wurden 3 Varianten erarbeitet.
Für alle drei Varianten gilt:
  • Im Keller ist ein zusätzliches WC für das Personal einzubauen.
  • In allen dreien geht es knapp zu, was auch bedeutet, dass stellenweise die Barrierefreiheit eingeschränkt sein kann.
  • Es ist mit dem Arzt zu klären, wieviel Personal tätig sein wird und ob die begrenzten Flächen ausreichend möblierbar sind.

Aus Sicht des Architekturbüros eignet sich das Gebäude daher auf Dauer nicht für eine Arztpraxis.


Ansichten:


Der Bürgermeister hat dem potenziellen Nachfolger bereits die Pläne gezeigt.

In jedem Fall können die Räumlichkeiten nicht schon zum 1. Januar 2025 als Arztpraxis bereitgestellt werden. Dem interessierten Nachfolger wurde nochmals nahegelegt mit dem Vermieter der bestehenden Räume und der KVB bzgl. der weiteren Nutzung ins Gespräch zu kommen. Die Gemeinde hat weiterhin angeboten diese Gespräche als Vermittler zu begleiten.

Energie - Infoveranstaltung

Eine zentrale Infoveranstaltung für interessierte Mitglieder der Gemeinde- und Stadträte als Vorbereitung auf die notwendigen Beschlüsse.
Der Ablauf wird so sein, dass zunächst das Konzept der Dachgesellschaft etc. vorgestellt wird und dann Vertreter der EVUs Fragen beantworten können.
Die Veranstaltung soll am 7.10.2024 um 18.30 Uhr stattfinden.
Hier bitten wir um umgehende Mitteilung, spätestens bis 02.10.2024 ob Interesse an einer Teilnahme besteht und eine Mitteilung wie viele Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder voraussichtlich teilnehmen möchten.

Geplant ist die Veranstaltung im Landratsamt Bad Kissingen sofern die Platzkapazität hierfür ausreicht.
Lange Nacht der Feuerwehr

Die „Lange Nacht der Feuerwehr“ findet am 5. Oktober 2024 ab 15:00 Uhr – 17:00 Uhr und ab 19:00 Uhr in der WHH statt. Eine separate Einladung an alle Gemeinderatsmitglieder wurde bereits versendet.


„Bundespolizei sagt Danke“ – Konzert in der WHH

Am Donnerstag, 10. Oktober 2024 ab 19 Uhr findet ein stimmungsvoller Abend mit dem Bundespolizeiorchester München in der WHH statt. Der Eintritt ist frei.

Datenstand vom 29.10.2024 08:15 Uhr