Datum: 23.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 22:06 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Umsetzung Grundsteuerreform zum 01.01.2025 - Hebesätze für Grundsteuer A (Land- u. Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Sonstige bebaute u. unbebaute Grundstücke)
3 Bedarfsmitteilung 2025 Städtebauförderung
4 Erstellung eines integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK); Umbenennung Quartier "Alter Friedhof"
5 Aufstellung des Bebauungsplans "Solarpark Rottershausen" mit Grünordnungsplan im Gemeindeteil Rottershausen, mit Berichtigung (= 19. Änderung) des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren der Gemeinde Oerlenbach; Satzungsbeschluss
6 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ - Satzungsbeschluss
7 Beteiligungsverfahren "Brend" zum Antrag auf Neuerteilung der bergrechtlichen Erlaubnis "Brend"
8 Lagerfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 774 Gemarkung Eltingshausen
9 Leader-Projekt Mostpresse; Rottershausen
10 Mitteilungen und Anfragen

zum Seitenanfang

1. Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 62. Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 1

Sachverhalt

Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung. Er stellte fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren und das Gremium beschlussfähig war. 
Die Tagesordnung wurde festgestellt. Anträge dazu lagen nicht vor.
Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.09.2024, die per E-Mail verschickt worden war, wurden Einwendungen nicht erhoben. 

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Umsetzung Grundsteuerreform zum 01.01.2025 - Hebesätze für Grundsteuer A (Land- u. Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Sonstige bebaute u. unbebaute Grundstücke)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 62. Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Freistaat Bayern hat sich abweichend vom Bundesmodell, für ein eigenes, wertunabhängiges Flächenmodell entschieden, das bedeutet, ab 01.01.2025 spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrages keine Rolle mehr.
Die Festsetzung des Messbetrages als erste Stufe liegt dabei im Zuständigkeitsbereich der Finanzämter. Aus dem Äquivalenzbetrag (für Grundstücksfläche, Wohn- und Nutzfläche) heraus berechnet sich der Grundsteuermessbetrag. Die Gemeinden multiplizieren dann diesen Betrag mit ihren Hebesätzen, um die endgültige Steuerschuld zu berechnen und den Grundsteuerbescheid zu erstellen.
Die Reform soll sich aufkommensneutral auswirken, jedoch sei dieser Begriff von Anfang an teilweise missverstanden worden. Aufkommensneutral bedeute nicht, dass die individuelle Grundsteuerhöhe der jeweiligen Steuerpflichtigen gleichbleibe, er bedeute vielmehr nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt mindestens stabil halten möchte.
Kein Grundstückseigentümer wird die gleiche Abgabenhöhe wie bisher haben, es wird teilweise auch gravierende Abweichungen nach unten oder oben geben. Maßgeblich hierfür ist die zwingende Neuberechnung der Grundstücke und nicht die Festlegung des Hebesatzes durch die Gemeinde.
Die Gemeindeverwaltung ist an den übermittelten Inhalt des Hauptveranlagungsmessbescheides der Finanzämter gebunden und muss den Grundsteuer-Messbetrag ungeprüft übernehmen, auch wenn dieser offensichtlich fehlerhaft ist.
Würden die derzeitigen Hebesätze von 350 Prozent für beide Grundsteuerarten weitergelten, käme es mit den bisher übermittelten Zahlen zu einer Verminderung der Einnahmen bei der Grundsteuer A von 37.000 auf 33.000 Euro, bei der Grundsteuer B käme es mit dem bisherigen Datenübermittlungsstand zu einer Erhöhung der Einnahmen von 525.000 auf 885.000 Euro.
Zur Aufkommensneutralität muss der Hebesatz der Grundsteuer A von bisher 350 auf 390 Prozent erhöht werden, bei der Grundsteuer B muss eine Senkung des Hebesatzes von aktuell 350 auf 250 vorgenommen werden, um die bisher erzielten Einnahmen zu generieren.

Beispiel 1:
Bisherige Festsetzung als Zweifamilienhaus, davor als Einfamilienhaus. Früheres landwirtschaftlich genutztes Anwesen, Nebengebäude vorhanden, Baujahr um 1900.
Zukünftige Festsetzung als sonstiges bebautes Grundstück mit folgenden Eckdaten:
Grundstücksfläche: 1.013 m²                Wohnfläche: 134 m²                Nutzfläche: 44 m²

  • Messbetrag                         01.01.1974  -  31.12.2000          =     16,62 €           x …
… x        Hebesatz                 01.01.1974  -  31.12.2000        255 %                 =   42,38 € 

  • Messbetrag                         01.01.2001  -  31.12.2024          =     19,81 €           x …
… x        Hebesatz                 01.01.2001  -  31.12.2005         255 %                 =   50,52 € 
… x        Hebesatz                 01.01.2006  -  31.12.2015         300 %                 =   59,43 € 
… x        Hebesatz                 01.01.2016  -  31.12.2024         350 %                 =   69,34 € 

  • Künftiger Messbetrag                 ab 01.01.2025                 =    109,42 €           x …
… x        bisheriger Hebesatz                 ab 01.01.2025                350 %                 =  382,97 € 
… x        Gesamtaufkommensneutraler Hebesatz         ab 01.01.2025                250 %                 =  273,55 € 
… x        Empfohlener Hebesatz         ab 01.01.2025                255 %                 =  279,02 € 


Beispiel 2:
Bisherige Festsetzung als Einfamilienhaus. Früheres unbebautes Grundstück. Neubau bezugsfertig in 2021.
Zukünftige Festsetzung als sonstiges bebautes Grundstück mit folgenden Eckdaten:
Grundstücksfläche: 863 m²                Wohnfläche: 222 m²                Nutzfläche: -- m²

  • Messbetrag                         01.01.2022  -  31.12.2024          =     88,66 €           x …
… x        Hebesatz                 01.01.2022  -  31.12.2024         350 %                 =   310,31 € 

  • Künftiger Messbetrag                 ab 01.01.2025                 =    112,22 €           x …
… x        bisheriger Hebesatz                 ab 01.01.2025                350 %                 =  392,77 € 
… x        Gesamtaufkommensneutraler Hebesatz         ab 01.01.2025                250 %                 =  280,55 € 
… x        Empfohlener Hebesatz         ab 01.01.2025                255 %                 =  286,16 € 


Empfehlung aus Sicht der Finanzverwaltung - Grundsteuer A:
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat einen Hebesatz von 395 Prozent ab 01.01.2025 festzusetzen (+ 5 Prozentpunkte, um eine baldige Erhöhung zu vermeiden). Dies bedarf einer Änderung der Hebesatz-Satzung. Es ist davon auszugehen, dass in den Folgejahren weitere Anpassungen des Hebesatzes nötig werden.

Empfehlung aus Sicht der Finanzverwaltung - Grundsteuer B:
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat einen Hebesatz von 255 Prozent ab 01.01.2025 festzusetzen (+ 5 Prozentpunkte, um eine baldige Erhöhung zu vermeiden). Auch dies bedarf der Anpassung der Hebesatz-Satzung. Es ist davon auszugehen, dass in den Folgejahren weitere Anpassungen des Hebesatzes nötig werden.

Möglicher Beschlussvorschlag 1 aus Sicht der Finanzverwaltung zur Beratung:
Der gemeindliche Hebesatz für die Grundsteuer A (Land- u. Forstwirtschaftliche Grundstücke) wird auf 395 Prozent festgesetzt. Die Hebesatz-Satzung wird entsprechend angepasst bzw. geändert.
Somit wäre für diese Abgabenart, nach bisher übermitteltem Datenbestand durch die Finanzämter, das Einnahmeaufkommen in Höhe des Haushaltsansatz 2024, vorübergehend gewährleistet.
Durch noch fehlende Festsetzungen, oder Messbetragsbescheide mit nicht korrekten Messbeträgen, ist von einer stark dynamischen Entwicklung auszugehen. Aus diesem Grund wird die Verwaltung regelmäßig eine möglicherweise erneut nötig werdende Anpassung der Hebesätze prüfen und bei Bedarf dem Gremium zur Entscheidung vorlegen.

Möglicher Beschlussvorschlag 2 aus Sicht der Finanzverwaltung zur Beratung:
Der gemeindliche Hebesatz für die Grundsteuer B (Sonstige bebaute bzw. unbebaute Grundstücke) wird auf 255 Prozent festgesetzt. Die Hebesatz-Satzung wird entsprechend angepasst bzw. geändert.
Somit wäre für diese Abgabenart nach bisher übermitteltem Datenbestand durch die Finanzämter und zu erwartenden Korrekturen der Messbeträge nach unten, das Einnahmeaufkommen in Höhe des Haushaltsansatz 2024, vorübergehend gewährleistet.
Durch noch fehlende Festsetzungen, oder Messbetragsbescheide mit nicht korrekten Messbeträgen, ist von einer stark dynamischen Entwicklung auszugehen. Aus diesem Grund wird die Verwaltung regelmäßig eine möglicherweise erneut nötig werdende Anpassung der Hebesätze prüfen und bei Bedarf dem Gremium zur Entscheidung vorlegen.

Beschluss 1

Der gemeindliche Hebesatz für die Grundsteuer A (Land- u. Forstwirtschaftliche Grundstücke) wird auf 350 Prozent festgesetzt. Die Hebesatz-Satzung wird entsprechend angepasst bzw. geändert.
Durch noch fehlende Festsetzungen, oder Messbetragsbescheide mit nicht korrekten Messbeträgen, ist von einer stark dynamischen Entwicklung auszugehen. Aus diesem Grund wird die Verwaltung beauftragt regelmäßig eine möglicherweise erneut nötig werdende Anpassung der Hebesätze zu prüfen und bei Bedarf dem Gremium zur Entscheidung vorlegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der gemeindliche Hebesatz für die Grundsteuer B (Sonstige bebaute bzw. unbebaute Grundstücke) wird auf 255 Prozent festgesetzt. Die Hebesatz-Satzung wird entsprechend angepasst bzw. geändert.
Durch noch fehlende Festsetzungen, oder Messbetragsbescheide mit nicht korrekten Messbeträgen, ist von einer stark dynamischen Entwicklung auszugehen. Aus diesem Grund wird die Verwaltung beauftragt regelmäßig eine möglicherweise erneut nötig werdende Anpassung der Hebesätze zu prüfen und bei Bedarf dem Gremium zur Entscheidung vorlegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bedarfsmitteilung 2025 Städtebauförderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 62. Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bedarf für 2025 „Städtebauförderung“ wird wie folgt festgestellt: 







Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Bedarfsmitteilung der Städtebauförderung für das Jahr 2025 in der vorliegenden Fassung. Er beauftragt die Verwaltung diese an die Regierung von Unterfranken weiterzuleiten.

Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat bei der Regierung von Unterfranken in Würzburg über das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr einen förmlichen Antrag auf Aufnahme in eines der Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm zu stellen. 

Der 1. Bürgermeister Nico Rogge wird hierbei zur Unterzeichnung von Anträgen, Formularen und Vereinbarungen ermächtigt.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Erstellung eines integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK); Umbenennung Quartier "Alter Friedhof"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 62. Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Eingegangene Vorschläge: 


Hallo Nico und Jürgen,

folgende Vorschläge als Ersatz „Quartier Alter Friedhof“ fanden bei den Oerlenbacher Gemeinderäten die höchste Akzeptanz:

1. Quartier/Wohnpark Musikerviertel
1. Wohnpark Kastanienhof (oder anderer Baum aus dem Bereich) 

3. Altdorfquartier 
4. Quartier Ornebach 
4. Wohnpark Hauptstraße 

6. Quartier im Hinterdorf


Gruß
Sven

Beschlussvorschlag

Das Quartier „Alter Friedhof“ soll zum „Wohnpark Musikerviertel“ umbenannt werden. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Aufstellung des Bebauungsplans "Solarpark Rottershausen" mit Grünordnungsplan im Gemeindeteil Rottershausen, mit Berichtigung (= 19. Änderung) des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren der Gemeinde Oerlenbach; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 62. Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Hier konnten noch nicht alle Stellungnahmen abschließend bearbeitet werden. 

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wird bis zur abschließenden Bearbeitung aller Stellungnahmen vertagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 62. Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“
Gemeinde Oerlenbach, Gemeindeteil Rottershausen

____________________________________________________________________________________________________________________

Der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach hat in seiner Sitzung vom 29.06.2022 die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB beschlossen. Die Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses erfolgte am 22.07.2022 durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 15 des Landratsamtes Bad Kissingen.
In der Gemeinderatssitzung vom 26.04.2023 wurde der Vorentwurf des Änderungsbebauungsplanes anerkannt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, erfolgte in der Zeit vom 05.06.2023 bis 07.07.2023, durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte am 26.05.2023 durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 11 des Landratsamtes Bad Kissingen. Mit Schreiben vom 01.06.2023 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, sowie die Nachbarkommunen, frühzeitig am Bauleitplanverfahren beteiligt und gebeten eine Stellungnahme bis zum 07.07.2023 abzugeben.

Nachdem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 13b-Verfahren nicht mehr angewendet dürfen, hat der Gemeinderat die Anwendung der Reparaturregelung gemäß § 215a BauGB beschlossen, wonach eine Beendigung von 13b-Verfahren im beschleunigten Verfahren möglich ist, wenn sich aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund des Bebauungsplanes ergeben.
Mit Schreiben vom 14.06.2024 wurden die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen dazu aufgefordert, sich bis zum 12.07.2024 dahingehend zu äußern, ob der Bebauungsplan ihrer Einschätzung nach erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalles hat gezeigt, dass durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auszugleichen wären. Für das Vorhaben besteht im Ergebnis keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung.
Aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung hat der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach in seiner Sitzung am 28.08.2024 beschlossen, das beschleunigte Verfahren zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne das Erfordernis des Eingriffsausgleichs fortzusetzen. Die Fortführung des Verfahrens im beschleunigten Verfahren wurde am 06.09.2024 im Amtsblatt Nr. 18 des Landratsamtes Bad Kissingen öffentlich bekannt gemacht.

In der Gemeinderatssitzung vom 28.08.2024 wurde das Verfahren durch die Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Einwendungen, Anregungen und Hinweise fortgeführt. Der aufgrund der zu berücksichtigenden Belange überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes, einschließlich Begründung, wurde in der Gemeinderatssitzung vom 28.08.2024 gebilligt. Gemäß § 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB, wurde die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durch öffentliche Auslegung, sowie die erneute Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbarkommunen beschlossen.

Der Bebauungsplanentwurf in der überarbeiteten und gebilligten Fassung vom 28.08.2024, einschließlich Begründung und Artenschutzgutachten sowie der Inhalt der Bekanntmachung, wurden in der Zeit vom 09.09.2024 bis 09.10.2024 im Internet veröffentlicht. Zusätzlich wurden die Unterlagen öffentlich zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Oerlenbach ausgelegt. Die Bekanntgabe der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am 06.09.2024 durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 18 des Landratsamtes Bad Kissingen. Mit Schreiben vom 05.09.2024 wurde folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden von der förmlichen Beteiligung informiert und erneut um Abgabe einer Stellungnahme zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf bis zum 09.10.2024 gebeten.

  1. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Bauaufsichtsbehörde
  2. Landratsamt Bad Kissingen, Städtebau
  3. Landratsamt Bad Kissingen, Kreisstraßenverwaltung
  4. Landratsamt Bad Kissingen, Bautechnik
  5. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Naturschutzbehörde
  6. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Immissionsschutzbehörde
  7. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Wasserrechtsbehörde
  8. Landratsamt Bad Kissingen, Jugendamt
  9. Landratsamt Bad Kissingen, Gesundheitsamt
  10. Kreisbrandinspektor des Landkreises Bad Kissingen
  11. Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen
  12. Regierung v. Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalpla­nung, Würzburg
  13. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
  14. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Kissingen
  15. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  16. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt/Saale
  17. Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
  18. Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Süd, Bamberg
  19. Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Fuchsstadt
  20. TKN Deutschland GmbH, Iphofen
  21. Gasversorgung Unterfranken GmbH, Würzburg
  22. PLEdoc GmbH, Essen
  23. Bundesnetzagentur, Berlin
  24. Transnet BW GmbH, Stuttgart
  25. Tennet TSO GmbH, Bayreuth
  26. Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Poppenhausen
  27. Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
  28. Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Ufr., Würzburg
  29. Stadt Bad Kissingen
  30. Gemeinde Rannungen
  31. Gemeinde Ramsthal
  32. Gemeinde Nüdlingen
  33. Gemeinde Poppenhausen
__________________________________________________________________________

Im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung wurden keine Einwendungen oder Anregungen zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ vorgetragen.
__________________________________________________________________________

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden haben im Rahmen der förmlichen Beteiligung keine Stellungnahme abgegeben:

  1. Landratsamt Bad Kissingen, Bautechnik
  2. Landratsamt Bad Kissingen, Kreisstraßenverwaltung
  3. Landratsamt Bad Kissingen, Bautechnik
  4. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Kissingen
  5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  6. TKN Deutschland GmbH, Iphofen
  7. Gemeinde Rannungen

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ihr Einverständnis mit der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ geäußert:

  1. Landratsamt Bad Kissingen, Städtebau
  2. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Naturschutzbehörde
  3. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Immissionsschutzbehörde
  4. Landratsamt Bad Kissingen, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
  5. Landratsamt Bad Kissingen, Gesundheitsamt
  6. Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen
  7. Regierung v. Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalpla­nung, Würzburg
  8. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
  9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt/Saale
  10. Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
  11. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
  12. PLEdoc GmbH, Essen
  13. Transnet BW GmbH, Stuttgart
  14. Tennet TSO GmbH, Bayreuth
  15. Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
  16. Stadt Bad Kissingen
  17. Gemeinde Ramsthal
  18. Gemeinde Nüdlingen
  19. Gemeinde Poppenhausen

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden haben eine Stellungnahme abgegeben und darin Einwände, Hinweise und Anregungen zum Bebauungsplan vorgetragen:

  1. Landratsamt Bad Kissingen, Bauleitplanung
  2. Landratsamt Bad Kissingen, Amt für junge Menschen und Familien, Jugendamt
  3. Kreisbrandinspektion des Landkreises Bad Kissingen
  4. Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Fuchsstadt
  5. Gasversorgung Unterfranken GmbH, Würzburg
  6. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Berlin
  7. Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Geldersheim
  8. Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Ufr., Würzburg
__________________________________________________________________________


  1. BEHANDLUNG DER STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE


  1. Stellungnahme Landratsamt BAD KISSINGEN, Bauleitplanung vom 07.10.2024

Die Fachstelle Bauleitplanung hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die mitgeteilten Stellungnahmen der aufgelisteten Fachstellen des Landratsamtes werden zur Kenntnis genommen. 

Die Fachstellen Städtebau, Naturschutz, Immissionsschutz, Wasserwirtschaft und Gesundheitsamt haben Einverständnis bekundet. Die Stellungnahmen der Fachstellen für Kindertageseinrichtungen und Brandschutz werden durch separate Beschlussfassung vom Gemeinderat behandelt. Auf die entsprechende Abwägung der Stellungnahmen wird verwiesen.

Eine weitere Abwägung der Stellungnahme der Fachstelle Bauleitplanung ist nicht erforderlich.

Für:                 17                        Gegen:        0


  1. Stellungnahme Landratsamt BAD KISSINGEN, Amt für junge Menschen und Familien, Jugendamt vom 18.09.2024

Das Jugendamt hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Mitteilung, dass die Stellungnahme vom 07.06.2023 weiterhin Bestand hat, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

Die Stellungnahme vom 07.06.2023 stammt aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren und wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 28.08.2024 zur Kenntnis genommen und ordnungsgemäß abgewogen. Gemäß Abwägung werden bei der örtlichen Bedarfsplanung nach Art. 7 des BayKiBiG, die 5 geplanten Baugrundstücke berücksichtigt. Hierauf wird vom Gemeinderat verwiesen. 

Da keine neuen oder zusätzlichen Anmerkungen vorgetragen wurden, ist eine erneute oder vertiefende Abwägung der Stellungnahme nicht erforderlich. 

Für:                 17                        Gegen:        0



  1. Stellungnahme Landratsamt BAD KISSINGEN, KreisbrandINSpektION vom 11.09.2024

Die Kreisbrandinspektion hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme ist identisch mit den Stellungnahmen vom 04.06.2023 (frühzeitiges Beteiligungsverfahren) und 20.06.2024 (Vorprüfung des Einzelfalls). Diese wurden vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 28.08.2024 zur Kenntnis genommen und ordnungsgemäß abgewogen. Den Belangen des aktiven Brandschutzes konnte im Rahmen der Abwägung vom Gemeinderat entsprochen werden. Das Abwägungsergebnis wurde der KBI zur Kenntnis gebracht. Hierauf wird vom Gemeinderat verwiesen. 

Da keine neuen oder zusätzlichen Anmerkungen vorgetragen wurden, ist eine erneute oder vertiefende Abwägung der Stellungnahme nicht erforderlich. 

Für:                 17                        Gegen:        0



  1. Stellungnahme Bayernwerk netz GmbH vom 08.10.2024

Die Bayernwerk Netz GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die vorgetragenen Hinweise zu den Bestandskabeln, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis. Diese wurden bereits in den vorherigen Stellungnahmen mitgeteilt.

Der mitgeteilte Kabelbestand wurde durch nachrichtliche Darstellung im Bebauungsplan gewürdigt. Auf die vorhandenen Anlagen wird im Rahmen von Tiefbaumaßnahmen Rücksicht genommen, sodass der Bestand und der Betrieb gewährleistet bleiben.

Die Bauausführenden werden darauf hingewiesen, dass der Bayernwerk Netz GmbH Baumaßnahmen zur rechtzeitigen Koordinierung mitgeteilt werden sollen und dass eine Leitungsauskunft über die in der Stellungnahme zitierte Internetadresse zur Verfügung steht. Rechtzeitig vor Baubeginn ist eine gemeinsame Leitungseinweisung vorgesehen.

Ergänzend wird auf die Abwägung der Stellungnahme der Gasversorgung Unterfranken GmbH verwiesen.

Für:                 17                        Gegen:        0



  1. Stellungnahme Gasversorgung Unterfranken GmbH vom 05.09.2024

Die Gasversorgung Unterfranken GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Den Hinweis, dass das Erdgasnetz der Gasuf an die Energienetze Bayern GmbH verpachtet wurde und die Betriebsführung bei der Bayernwerk Netz GmbH liegt, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis. In den bisherigen Stellungnahmen der Bayernwerk Netz GmbH vom 07.07.2023 (frühzeitiges Beteiligungsverfahren) und 12.07.2024 (Vorprüfung des Einzelfalls) wurde hierüber bereits informiert und jeweils mitgeteilt, dass die Stellungnahmen auch für die Gasuf gelten. 
Vom zuständigen Netzcenter in Fuchsstadt wurden in allen bisherigen Stellungnahmen zum Bebauungsplan nur Stromversorgungskabel in den best. Ortsstraßen mitgeteilt. Der Gemeinderat geht deshalb davon aus, dass die Belange der Gasuf durch den Bebauungsplan nicht betroffen sind.

Auf die Abwägung der Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird ergänzend verwiesen.

Für:                 17                        Gegen:        0



  1. Stellungnahme Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 06.09.2024

Die Bundesnetzagentur hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass keine Richtfunkbewertung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan erforderlich ist und die Bundesnetzagentur im Bereich Funkbetroffenheit keine Stellungnahmen im Sinne von § 4 BauGB abgibt.
Die Weiterleitung der Anfrage sowie die Adressen der zuständigen Stellen für die Anfrage werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Stellungnahmen der zitierten Fachstellen wurden zum Bebauungsplan nicht vorgetragen. Der Gemeinderat geht deshalb davon aus, dass keine Betroffenheit der Belange der Bundesnetzagentur in Verbindung mit der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ besteht.


Für:                 17                        Gegen:        0



  1. Stellungnahme Abwasserzweckverband obere Werntalgemeinden vom 07.10.2024

Der AZV Obere Werntalgemeinden hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:05.

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der hydraulische Nachweis zur Leistungsfähigkeit der best. Kanalisation durch den AZV erbracht wurde und im Ergebnis die Kanalisation ausreichende Leistungsfähigkeiten aufweist, um die Abwässer des Bebauungsplangeltungsbereiches aufzunehmen. Die Errichtung zusätzlicher Haltungen durch den AZV und die Mitteilung, dass keine Einleitbeschränkungen für die Baugrundstücke erforderlich sind, nimmt der Gemeinderat ebenfalls zur Kenntnis.

Die Errichtung von Zisternen auf den Baugrundstücken liegt auch im Interesse der Gemeinde Oerlenbach. Entsprechend ist im Bebauungsplan eine entsprechende Empfehlung bereits enthalten (C.19). 

Für:                 17                        Gegen:        0



  1. Stellungnahme Bayer. Bauernverband vom 04.10.2024

Der Bayer. Bauernverband hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Verweis auf die Stellungnahme vom 07.07.2023 aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren wird zur Kenntnis genommen. Auf das mitgeteilte Abwägungsergebnis vom 28.08.2024 wird verwiesen. Der Bebauungsplan enthält bezüglich möglicher landwirtschaftlicher Immissionen ausreichend Hinweise. Eine Ergänzung wird nicht für erforderlich gehalten.

Die Befahrbarkeit des nordwestlich angrenzenden Flurweges Fl.Nr. 683 ist weiterhin uneingeschränkt möglich. Bei der Bepflanzung des baugebietsinternen Randgrünstreifens wird auf die Einhaltung entsprechend ausreichend bemessener Abstände geachtet.

Über die Größe der Baugrundstücke hat der Gemeinderat ausführlich beraten. Aufgrund der vorhandenen Anfragen erscheint es wichtig ein breit gefächertes Angebot zur Verfügung zu stellen. Kleine Grundstücke werden im ländlichen Raum zwar eher selten gewünscht, jedoch weisen die beiden mittig gelegenen Bauparzellen Größen von ca. 565 m² und 595 m² auf. Grundsätzlich handelt es sich bei den im Bebauungsplan vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen um keine verbindliche Festsetzung, sodass im Rahmen der konkreten Bauwünsche Größenanpassungen realisiert werden können. Eine Festsetzung oder Darstellung der Größen im Bebauungsplan wird deshalb nicht für zweckmäßig gehalten.

Die Artenschutzbelange wurden fachlich abgeprüft. Im Ergebnis werden keine artenschutzrechtlichen Ersatzflächen benötigt. Landwirtschaftliche Flächen sind durch den speziellen Artenschutz vorliegend somit nicht betroffen.


Für:                 17                        Gegen:        0


__________________________________________________________________________



Die Unterlagen wurden dem Gemeinderat vollständig zur Verfügung gestellt.

  1. SATZUNGSBESCHLUSS

Das Bauleitverfahren wurde ordnungsmäßig durchgeführt. 
Die im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise, wurden geprüft und durch Beschluss abgewogen.
Materielle Planänderungen oder -ergänzungen sind aufgrund der Beschlussfassung nicht erforderlich. Die redaktionellen Ergänzungen des Planentwurfes und der Begründung, haben keine Auswirkungen auf die angestrebte städtebauliche Ordnung, das Planungsziel oder die Grundzüge der Planung, und bedingen keine erneute Veröffentlichungs- oder Beteiligungspflicht im Sinne des § 4a Abs. 3 BauGB.

Die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ – bestehend aus dem Planwerk mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen – kann als Satzung beschlossen werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach beschließt gemäß § 10 BauGB die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“, Gemeindeteil Rottershausen, in der Fassung vom 23.10.2024, als Satzung.
 
Die Begründung zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“, in der Fassung vom 23.10.2024, wird gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen, mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Beteiligungsverfahren "Brend" zum Antrag auf Neuerteilung der bergrechtlichen Erlaubnis "Brend"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 62. Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 7

Sachverhalt







Beschlussvorschlag

Nur zur Info

zum Seitenanfang

8. Lagerfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 774 Gemarkung Eltingshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 62. Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Auf dem gemeindlichen Lagerplatz Fl.-Nr. 774 in Eltingshausen werden verschiedenste Materialien gelagert. Viele davon bereits über Jahre hinweg. 


Im Rahmen des Kitabaus ist abzusehen, dass Platz für die Baustelleneinrichtung, für Material- und Lagerhaltung, für Baumaschinen und Parkplätze benötigt wird. Hier ist das Grundstück Fl.-Nr. 774 optimal (gegenüber der Baustelle) geeignet. 

Durch vorhanden Lagerplatz reduziert sich der Aufwand für die Firmen und somit die Kosten für die Gemeinde. 

Die Verwaltung schlägt nun vor, nicht mehr benötigte Materialien zu veräußern bzw. zu entsorgen um das Grundstück entsprechend nutzen zu können. 

Beschlussvorschlag

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Leader-Projekt Mostpresse; Rottershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 62. Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Auf Nachfrage zu Fördermöglichkeiten haben wir folgende Antwort erhalten: 

Von: Kuhlmann Cordula 
Gesendet: Donnerstag, 26. September 2024 09:44
An: 'Rogge Nico' <Nico.Rogge@oerlenbach.de>; 'oekomodellregion@oberes-werntal.org' <oekomodellregion@oberes-werntal.org>
Cc: 'Dieter Werner' <werner_dieter@t-online.de>; Markert Jürgen <Juergen.Markert@oerlenbach.de>; Ferkinghoff Emma <emma.ferkinghoff@landkreis-badkissingen.de>; Barthel Anke <Anke.Barthel@kg.de>
Betreff: AW: Anschaffung einer Mostpresse, Gemeinde Oerlenbach, Rottershausen

 
Hallo Herr Rogge,
 über LEADER sind in anderen Regionen schon verschiedentlich Mostpressen angeschafft worden. Entscheidend, auch für die Behandlung des Fördersatzes, ist die Gestaltung des Betriebes – einkommensschaffend ja / nein, wer ist dafür verantwortlich, werden z.B. Nutzungsgebühren enthoben etc.. Wer ist Eigentümer, wer Betreiber, welche Gebietskulisse soll bedient werden, wie sieht das betriebswirtschaftliche Konzept aus, …
 Hier Links zu LEADER-Referenzprojekten aus Bayern, allerdings noch aus der alten Förderperiode.
 https://www.stmelf.bayern.de/leader/mobile-obstmosterei-forchheim-leader-sorgt-fuer-frischen/index.html
https://www.ogv-altenthann-pattenhofen.de/leader/
 sowie ein LEADER Projekt aus Baden-Württemberg, mit schöner Präsentation und Organisation über eine attraktive Webseite (z.B. online Formular für Terminbuchung, transparente Preisdarstellung, …):
https://www.mobilesaftmoschte.de/
 Soviel schon mal zu LEADER, zur Recherche zu anderen Möglichkeiten brauchen wir noch etwas Zeit.
 Mit freundlichen Grüßen
Cordula Kuhlmann
Landratsamt Bad Kissingen
Leitung Regionalentwicklung/Regionalmanagement

Es haben bereits Gespräche mit dem LRA-Bad Kissingen stattgefunden. 

Der Förderantrag wird vorbereitet.

   


 


Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca.  190.000,-- €. 

Leader fördert voraussichtlich 60 % der Nettokosten. Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt vorbehaltlich des Beschlusses des Lenkungsausschusses der LAG Bad Kissingen e. V. und der Bewilligung der LEADER-Förderstelle die Durchführung des Projekts „Wiederbelebung der Tradition des Kelterns im Ort – Mostpresse Rottershausen“ mit Pasteurisierung sowie die Projektträgerschaft durch die Gemeinde Oerlenbach. Das Projekt umfasst die Erneuerung der Mostpresse mit Pasteurisierung sowie Abfüllung und die notwendige Ertüchtigung des Gebäudes „Haus der Bäuerin“. Die anteilige Kofinanzierung wird durch die Gemeinde Oerlenbach bereitgestellt. Unterhalt und Pflege der Anlagen werden von der Gemeinde Oerlenbach für die Zukunft sichergestellt. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Mitteilungen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 62. Sitzung des Gemeinderates 23.10.2024 ö 10

Sachverhalt

Der 1. Bgm. Nico Rogge informiert: 

Bauarbeiten im Friedhof Rottershausen und Spielplatz Eltingshausen
Die Bauarbeiten haben jeweils begonnen.
Friedhof Rottershausen                           Spielplatz Eltingshausen
         

Sanierung Forststraße und Alte Ramsthaler Straße
Nach Mitteilung des Bautechnikbüros Kirchner  ist die Veröffentlichung der Ausschreibung im Januar 2025 geplant, so dass im Februar die Vergabe erfolgen kann. Dementsprechend kann dann im Frühjahr 2025 mit den Kanalarbeiten des AZV Obere Werntalgemeinden begonnen werden.

Volkstrauertag
In der Gemeinde Oerlenbach finden die Gedenkfeiern wie folgt statt:
in Oerlenbach:                Sonntag, 17.11.2024        11.00 Uhr am Kriegerdenkmal Friedhof
in Ebenhausen:                Sonntag, 17.11.2024        11.00 Uhr am Kriegerdenkmal Waldfriedhof
in Eltingshausen:                Samstag, 16.11.2024        19.00 Uhr am Kriegerdenkmal
in Rottershausen:                Sonntag, 17.11.2024        10.00 Uhr am Kriegerdenkmal

Spielplätze der Gemeinde Oerlenbach - Sandkästen
Am Spielplatz Dr. Werner – Str. existiert kein für sich stehender Sandkasten, so dass die Spielboxen und deren Inhalt nicht sinnvoll genutzt werden können. Als Ersatzbeschaffung für die beanstandete Rutsche käme der u.a. Viereck-Sandkasten zum Tragen.
Auf dem Spielplatz Hohe Tanne wurde unter dem Überdach ein Sandkasten abgebaut, da dieser kaputt war und von der Sicherheitsfachkraft reklamiert wurde. Auch hier soll der Viereck-Sandkasten als Ersatzbeschaffung fungieren.
Es handelt sich zwar um eine etwas preisintensivere Anschaffung, jedoch führt das Recycling-Kunststoff dazu, dass die Folgekosten auf ein Minimum reduziert werden (kaum Wartungsaufwand). 

Pocketdorf - Sachstand
Die Testphase des Projektes „Pocketdorf“ endet zum 31.12.2024. Ursprünglich war angedacht, nach Ende der Testphase zu entscheiden, ob die Gemeinde Oerlenbach weiterhin Pocketdorf betreibt samt Verantwortung und Kosten. Mittlerweile hat sich die Ausgangslage geändert. Der Landkreis Bad Kissingen wird Pocketdorf künftig flächendeckend für alle Landkreis-Gemeinden zur Verfügung stellen. Verantwortung und Kosten werden b.a.w. nicht auf die Gemeinden umgelegt werden. 

Datenstand vom 20.11.2024 15:48 Uhr