Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurde keine Stellungnahme abgegeben:
- Landratsamt Bad Kissingen
- Schulamt
- Untere Jagdbehörde
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bad Kissingen
- Landesamt für Finanzen, Würzburg
- Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München
- Naturstrom AG, Düsseldorf
- Ferngas Nordbayern
- Gasversorgung Unterfranken GmbH
- Open Grid GmbH, Essen
- TenneT TSO GmbH, Bayreuth
- TKN Deutschland GmbH, Iphofen
- Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Geldersheim
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., Bad Kissingen
- Gemeinde Nüdlingen
- Gemeinde Ramsthal
- Gemeinde Rannungen
- Bayer. Staatsbad Bad Kissingen GmbH
- Jagdgenossen Rottershausen, Oerlenbach
- Landesbund für Vogelschutz, Oerlenbach
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen:
- Landratsamt Bad Kissingen
- Bautechnik
- Immissionsschutz
- Gesundheitsamt
- Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
- Bundesamt für Infrastruktur u.a. der Bundeswehr, Bonn
- Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, Bayreuth
- Handwerkskammer Unterfranken, Bad Neustadt a. d. Saale
- IHK Würzburg-Schweinfurt, Würzburg
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
- Vodafone GmbH / Kabel Deutschland, Nürnberg
- TransnetBW GmbH, Stuttgart – keine weitere Beteiligung erforderlich
- Die Autobahn GmbH des Bundes, Außenstelle Würzburg – keine weitere Beteiligung erforderlich
- Stadt Bad Kissingen
- Gemeinde Poppenhausen
- Bayerischer Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e.V., München
- Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:
- Regierung von Unterfranken, Würzburg
- Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Bad Kissingen
- Landratsamt Bad Kissingen,
- Bauleitplanung
- Naturschutz
- Wasserrecht
- Kreisbrandrat
- Bundesnetzagentur, Bonn
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt a. d. Saale
- Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
- Staatliches Bauamt Schweinfurt
- Bayernwerk Netz GmbH, Bamberg
- PLEdoc GmbH, Essen
- NGN Fiber Network GmbH&Co.KG, Aubstadt
- Bayerischer Bauernverband, Würzburg
Nach Prüfung der Anregungen werden folgende Beschlussvorschläge unterbreitet.
Regierung von Unterfranken – 23.07.2024
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 18.01.2024, AZ 24-8314.1302-11-1-26 (FP) bzw. 24-8314.1302-11-46-2 (BP) zu den oben genannten Bauleitplanentwürfen Stellung genommen und dabei im Ergebnis keine Einwände erhoben, sofern die zuständige Wasserwirtschaftsbehörde und die Bundesnetzagentur den Planungen, ggf. unter Maßgaben, zustimmen. Unter Berücksichtigung der Gemeinderatsbeschlüsse und nach Sichtung der umweltbezogenen Stellungnahmen sowie der nun vorliegenden, nur geringfügig geänderten Bauleitplanentwürfe werden aus raumordnerischer Sicht keine Einwendungen mehr gegen die Planung erhoben.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplanes mit zugehöriger Flächennutzungsplanänderung sowie die Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse zukommen: poststelle@reg-ufr.bayern.de.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine Planungsänderung ist nicht erforderlich. Die Regierung erhält eine rechtskräftige digitale Fassung.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
Regionaler Planungsverband Main-Rhön – 24.07.2024
Der Regionale Planungsverband Main-Rhön hat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 19.01.2024 zu den oben genannten Bauleitplanentwürfen Stellung genommen und dabei im Ergebnis keine Einwände erhoben, sofern die zuständige Wasserwirtschaftsbehörde und die Bundesnetzagentur den Planungen, ggf. unter Maßgaben, zustimmen.
Unter Berücksichtigung der Gemeinderatsbeschlüsse und nach Sichtung der umweltbezogenen Stellungnahmen sowie der nun vorliegenden, nur geringfügig geänderten Bauleitplanentwürfe werden aus regionalplanerischer Sicht keine Einwendungen mehr gegen die Planung erhoben.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
Landratsamt Bad Kissingen, Bauleitplanung – 13.08.2024
Hinweise:
Vom Fachbereich Bauleitplanung ergeht folgender Hinweis:
- Es wird empfohlen die Verfahrensvermerke an die Vorgaben gemäß der „Planungshilfen für die Bauleitplanung“ (erstellt vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr) anzupassen. Unter dem Punkt 7. (Eintragung durch das Landratsamt) ist ausreichend Platz für Unterschrift und Dienstsiegel vorzusehen. Die Planungshilfe dient zudem als Vorlage für die Eintragungen (Unterschrift links, Dienstsiegel rechts).
- Für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage des Verfahrensordners zwingend erforderlich. Dieser ist chronologisch (nach erfolgten Verfahrensschritten) zu gliedern. Z. B. jeweiliger Gemeinderatsbeschluss zusammen mit der öffentlichen Bekanntmachung zum Gemeinderatsbeschluss, Anschreiben der TÖB-Beteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB/§ 4 Abs. 2 BauGB) ->Übersicht/Stellungnahmen der eingegangenen Stellungnahmen der TÖB’s -> Behandlung der Stellungnahmen im Gemeinderat -> Abwägungsbeschlüsse. Der Verfahrensordner kann auch in digital vorgelegt werden. Setzen Sie sich hierzu bitte vorab mit uns in Verbindung.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise zu den Verfahrensvermerken werden berücksichtigt, das LRA erhält einen Verfahrensordner.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
Landratsamt Bad Kissingen, Naturschutz – 08.08.2024
Naturschutzfachliche Stellungnahme
Vorliegende Unterlagen:
- Anschreiben
- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 14.06.2024
- Bebauungsplan mit Grünordnungsplan vom 26.05.2024
- Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf vom 26.05.2024 (BPlan + FNP)
- Umweltbezogene Stellungnahmen vom 18.03.2024
- Fachbeitrag zur Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unbekannten Datums (Bearbeitungszeitraum März – September 2023)
- Planzeichnung 19. Änderung des Flächennutzungsplans vom 26.05.2024
Die Gemeinde Oerlenbach plant die Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“. Der Geltungsbereich umfasst ca. 2,2 ha und liegt auf Flurnummer 909/0 Gmkg. Rottershausen. Die Module sollen auf ca. 1,3 ha aufgestellt werden. Der Vorhabenort liegt nördlich des Weilers „Schwarze Pfütze“.
Die uNB Bad Kissingen hatte bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme abgegeben. Diese wurde durch den Gemeinderat in der Sitzung am 12.06.2024 behandelt.
Zu den aktuellen Unterlagen hat die uNB Bad Kissingen laut „Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB“ folgende Anmerkungen:
Künftige Nutzung:
Die Anmerkungen hierzu wurden nicht in den Bebauungsplan bzw. die Begründung übernommen. Die uNB Bad Kissingen möchte hiermit nochmals darauf hinweisen, dass nach Beendigung einer Photovoltaik-Nutzung und vor Wiederaufnahme einer ackerbaulichen Nutzung einschlägige Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten sind. Hier sind aktuell vor allem der gesetzliche Biotopschutz und auch Bestimmungen des Artenschutzes zu beachten.
Ausführliche Informationen hierzu liefert das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (62d-U8685.2-2022/49-70) „Hinweise zu Folgenutzungen nach Beendigung einer Photovoltaik-Nutzung“ Stand: Januar 2024, auf www.energieatlas.bayern.de
Allgemeine Hinweise zum Bebauungsplan:
Der ursprünglich geplante Ausgleich direkt auf der PV-Fläche wurde nicht weiter verfolgt und stattdessen ein „externer“ Ausgleich berechnet. Leider wurde hierbei entgegen des Hinweises der vorherigen Stellungnahme keine Rücksprache mit der uNB gehalten.
Somit haben sich nach Ansicht der uNB Bad Kissingen einige Ungereimtheiten in der Berechnung des Ausgleichsbedarfs ergeben, die einer dringenden Überarbeitung bedürfen. Es wurden verschiedenste Leitfäden und Ministerialschreiben vermischt und so ergab sich ein nicht nachvollziehbarer Ausgleichsbedarf.
Generell ist zu empfehlen, den Ausgleich nach dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit der Natur und Landschaft“ aus dem Jahr 2021 zu berechnen, alternativ den ursprünglich geplanten, verworfenen Ausgleich direkt auf der Fläche zu nutzen, der nach dem Schreiben des StMB vom 10.12.2021 auch möglich wäre.
Die uNB weist darauf hin, dass aufgrund der großen Unklarheit der Ausgleichsberechnung mit dieser Stellungnahme keine Überprüfung der Planzeichnung erfolgt.
Konkrete Anmerkungen:
- Seite 13: Das Ursprungsgebiet ist UG 11 Südwestdeutsches Bergland
- Seite 13: Bitte den Begriff „autochton“ durch gebietseigen ersetzen
- Seite 13: Bitte bei den CEF-Maßnahmen hinzufügen, dass diese bereits vor Baubeginn fertiggestellt sein müssen.
- Seite 13: bitte „15 cm Zaunabstand“ zum Boden einfügen.
- Seite 16: Die Mahd mit Schnittzeitpunkt Anfang bis Mitte Mai ist nach unserem Kenntnisstand viel zu früh. Für welche Art soll dies von Nutzen sein? Bitte an den Vorgaben der letzten Stellungnahme orientieren.
- Seite 16: Hier wird Bezug genommen auf den Leitfaden aus dem Jahre 2003, dieser ist veraltet und wurde durch einen neuen Leitfaden im Jahre 2021 abgelöst. Bitte diesen Leitfaden nutzen!
- Seite 17: Bei Nutzung des alten Leitfadens fehlt hier die konkrete Einteilung der Kategorien. Diese werden im Leitfaden bereits feiner unterteilt, mindestens jedoch in obere und untere Grenze der Kategorie. So kann dann auch die Gesamtbewertung feiner Abgestuft werden.
- Seite 17: Der Argumentation über die GRZ kann von Seiten der uNB nicht gefolgt werden. Dies ist bei der Anwendung dieses Leitfadens nicht vorgesehen und damit irrelevant.
- Seite 17: Hier wird nun plötzlich Bezug genommen auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 13.12.2021. Dies allerdings nur in bestimmten Punkten, für den Rest wird der Leitfaden von 2003 beibehalten.
- Seite 17: Weiter unten wird dann wieder Bezug genommen auf ein Schreiben aus dem Jahre 2009, allerdings wiederum nur teilweise.
- Seite 17: Dem Kompensationsfaktor von 0,2 kann nicht zugestimmt werden. Dieser Wert ist nach Ansicht der uNB Bad Kissingen relativ willkürlich aus drei verschiedenen Schreiben herausgelesen worden. Falls hier ein Missverständnis vorliegt bitte gerne noch einmal Rücksprache mit der uNB halten.
- Seite 18: Inwieweit diese Ökokontofläche noch Punkte abwirft, ist erst durch eine aktualisierte Berechnung des Ausgleichsbedarfs zu ermitteln. Nach dem jetzigen Kenntnisstand der uNB wurde der Ausgleich der WKA nach Wertpunkten berechnet, somit wäre diese Berechnungsgrundlage hier auch zwingend erforderlich.
- Seite 18: Hinweis: Die Ökokontofläche muss so lange bestehen, wie der Eingriff (hier die WKA) besteht. Sollte die PV-Anlage vorher entfernt werden, muss die Ökokontofläche weiterhin bestehen bleiben.
- Seite 18: Das Ursprungsgebiet ist UG 11 Südwestdeutsches Bergland
- Seite 18: Bitte den Begriff „autochton“ durch gebietseigen ersetzen
- Seite 19: Die Mahd mit Schnittzeitpunkt Anfang bis Mitte Mai ist nach unserem Kenntnisstand viel zu früh. Für welche Art soll dies von Nutzen sein? Bitte an den Vorgaben der letzten Stellungnahme orientieren.
- Seite 19: Bei Maßnahme 3 wurden generell die Anmerkungen der letzten Stellungnahme nicht eingearbeitet.
- Seite 19: Bitte den Begriff „autochton“ durch gebietseigen ersetzen
- Seite 19: Das Ursprungsgebiet ist UG 11 Südwestdeutsches Bergland
- Seite 19: Bei den Blühstreifen etc. wurden die Anmerkungen der letzten Stellungnahme nicht eingearbeitet, bitte nochmals den gesamten Text der CEF Maßnahmen mit dem Schreiben des StMUV zur Feldlerche vergleichen.
- Seite 34: Wern-Lauer-Platte
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die redaktionellen Hinweise zum Saatgut werden berücksichtigt und die Begründung redaktionell ergänzt.
In Abstimmung mit der UNB vom 26.11.2024 wird die Eingriffsermittlung basierend auf der Vorgabe durch die Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, 10.12.2021 angepasst. Allerdings wird der tatsächliche Vegetationsbestand und keine vereinfachte Erfassung des Bestandes vorgenommen und es wird der umzäunte Bereich bilanziert.
Damit die Zielvegetation entstehen kann, werden die Ausgleichsflächen in den nächsten Jahren dreimal gemäht und das Mahdgut von der Fläche entnommen.
In Abstimmung mit der UNB am 26.11.2024 werden die Festsetzungen zur Zeitlichen Befristung der CEF Flächen angepasst, die Untersuchung verläuft über 5 Jahre vier (wegen Aushagerung siehe oben) Jahre nach Bau des Vorhabens wenn in den 5 Erfassungsjahren dreimal die Feldlerche vorkommt, kann die CEF-Fläche in Abstimmung mit der UNB entfallen. Dazu wird innerhalb des Gebiets das Mahdregime entsprechend den Brutzeiträumen der Feldlerche ausgerichtet (Mahdzeitpunkt 30.07) und 4 „Feldlerchenfenster“ von 3 m x 5 m durch eggen oder fräsen im Spätherbst hergestellt.
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest, mit den redaktionellen Änderungen zum Saatgut, der Eingriffsermittlung der Festsetzung zur zeitlichen Befristung der CEF – Flächen und dem Anpassung der Maßnahme 3 für die Feldlerche.
Für: 19 Gegen: 0
Landratsamt Bad Kissingen, Wasserrecht – 30.07.2024
Zur Aufstellung des Bebauungsplans der Gemeinde Oerlenbach, „Solarpark Rottershausen“ sowie 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oerlenbach, „Solarpark Rottershausen“ wurde bereits Stellung genommen (siehe Schreiben v. 23.01.2024; Az. 6102-140-41/0270/Ke). Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine weiteren Bemerkungen veranlasst.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
Landratsamt Bad Kissingen, Kreisbrandrat – 13.07.2024
FNP
Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des aktiven Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl., notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zu machen.
Gegen den geplanten Flächennutzungsplan bestehen aus Sicht der Brandschutzstelle unter der Berücksichtigung nachfolgender Überlegungen keine Bedenken,
Die Struktur und die Ausrüstung der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sind zu berücksichtigen.
Die Vorgaben für die baulichen Anlagen sind so zu planen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr möglich sind.
Die Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ zu bemessen.
Die zu bereitstellende Löschwassermenge ist in den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 405 Februar 2008 geregelt und ist sicherzustellen.
Kann die Löschwasserversorgung über das öffentliche Hydranten Netz nicht sichergestellt werden, sind unterirdische Löschwasserbehälter nach der DIN 14230 zu errichten.
BP
Aus fachtechnischer Sicht des abwehrenden Brandschutzes bestehen keine Anforderungen und Einwendungen gegen die Errichtung und den Betrieb des „Solarpark Rottershausen“ bzw. gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes wenn diese Forderungen mit erfüllt werden.
Bauliche Anlagen sind so anzufordern, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Die Zufahrt zu dem Schutzobjekt ist nach den Muster-Richtlinien „Flächen für die Feuerwehr“ Fassung Februar 2007 auszuführen. Die Muster-Richtlinie entspricht der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehren auf Grundstücken“.
In die Niederspannungsseite ist ein „Feuerwehrschalter“ zur Unterbrechung des Stromkreises einzubauen.
Für das gesamte Schutzobjekt sind Feuerwehrpläne in zweifacher Papierform Größe DIN A3 und einer digitalen Ausfertigung gemäß dem aktuellen Merkblatt Feuerwehr-Brandschutzdienststelle anzufertigen.
Es müssen mindestens folgende Informationen im Feuerwehrplan enthalten sein.
- Bezeichnung des Objektes und Informationen dazu
- Flächen für die Feuerwehr nach DIN 14090
- Art der Nutzung
- Zugänge
- Bedienstellen von brandschutz- und betriebstechnischen Anlagen, die von der Feuerwehr bedient werden dürfen.
Die Feuerwehrpläne müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Deshalb ist es erforderlich, dass bedeutsame Änderungen im baulichen und betrieblichen Bereich in die Feuerwehrpläne eingetragen werden und die aktualisierten Pläne an die Brandschutzdienststelle weitergeleitet werden.
Die Kreisbranddirektion Bad Kissingen und die örtlich zuständige Feuerwehr ist an der Anlage einzuweisen.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise des Kreisbrandrates wurden bereits bei der Abwägung der Stellungnahmen nach der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange behandelt und wurden bereits beim Entwurf berücksichtigt (Hinweise Nr.8).
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
Bundesnetzagentur – 12.08.2024 / 14.08.2024
Stellungnahme vom 12.08.2024
Da eine Betroffenheit des Richtfunks durch die Planung unwahrscheinlich ist, erfolgt unsererseits keine weitere Bewertung. Ein möglicher Grund dafür ist:
- Die Baumaßnahme weist eine geringe Bauhöhe auf. Es handelt sich dabei um einen Bebauungsplan mit einer Bauhöhe von unter 20 Meter bzw. um eine Planung einer Solar- / Photovoltaik-Freifläche. Eine Richtfunkuntersuchung zu solchen Planungen ist nicht erforderlich.
- Es handelt sich um eine Maßnahme mit einer unveränderten Bauhöhe, z. B. Flurbereinigung, Landschaftsschutz, unterirdische Leitung oder Aufhebungsverfahren.
- Flächennutzungspläne, Regionalpläne, Raumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme sind planungsrechtliche Maßnahmen, die sich in einem früheren Planungsstadium befinden. Im nachgelagerten Verfahren wird konkrete Baumaßnahme erneut angefragt.
Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass die Bundesnetzagentur im Bereich Funkbetroffenheit keine Stellungnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB abgibt. Der Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur im Bereich der Frequenzverwaltung ergibt sich aus den Vorschriften des Teils 6 des Telekommunikationsgesetzes („Frequenzordnung“). Die danach gemäß § 88 TKG bestehende Aufgabe der Bundesnetzagentur zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung bezieht sich auf die physikalischen Auswirkungen von verschiedenen Frequenznutzungen untereinander, jedoch nicht auf Beeinträchtigungen von Frequenznutzungen durch Bauwerke. Letztere sind keine Funkstörungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Sofern also die Bundesnetzagentur Informationen über Frequenzzuteilungsnehmer im zu beplanenden Bereich übermittelt, geschieht dies nicht in Ausfüllung ihres eigenen Aufgabenbereichs, sondern im Rahmen von Amtshilfe nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG.
Wir leiten Ihre Anfrage aber in jedem Fall an die zuständigen Stellen bei uns im Hause weiter. Bitte richten Sie Anfragen zu oben genannten Planungen ab sofort an die Fachstellen:
- Prüf- und Messdienst; Bundesnetzagentur, Referat 511, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz; E-Mail-Adresse: PMDBauLp@BNetzA.de.
Bei Betroffenheit erhalten Sie von den Fachreferaten eine gesonderte Stellungnahme.
Stellungnahme vom 14.08.2024
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.07.2024, die mir zur Prüfung im Rahmen der Zuständigkeit
der Bundesnetzagentur für den Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze von der für Richtfunkangelegenheiten zuständigen Stelle der Bundesnetzagenturweitergeleitet wurde.
Ich verweise auf die Stellungnahme der Bundesnetzagentur vom 16.02.2024 (Az.: 814 -
6.04.02.02/24-C-0/15#1) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu den hier gegenständlichen Vorhaben, die ich Ihnen als Anlage zu diesem Schreiben nochmals zukommen lasse. Darin habe ich die Gemeinde Oerlenbach auf eine mögliche Realisierung der Trasse der Höchstspannungsleitung Mecklar – Dipperz – Bergrheinfeld West (BBPlG-Vorhaben Nr. 17) im räumlichen Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ sowie des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ hingewiesen.
Die Bundesnetzagentur führte zwischenzeitlich für den Abschnitt B des Vorhabens Nr. 17 am 19.03.2024 und 20.03.2024 einen Erörterungstermin in Bad Kissingen durch. Im nächsten Schritt wird die Bundesnetzagentur zum Abschluss des Verfahrens mit der Entscheidung über die Bundesfachplanung einen Trassenkorridor als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung festlegen.
Da sich seit meiner letzten Stellungnahme vom 16.02.2024 bezüglich des betroffenen Abschnitts B des Vorhabens Nr. 17 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, hat diese Einschätzung weiterhin Bestand. Entgegen meiner Aussage im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ist im Abschnitt B spätestens im August/September 2024 zu rechnen. Dann wird die Bundesnetzagentur einen Trassenkorridor als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung festlegen. Entsprechend wird sich dann auch zeigen, ob mögliche Konflikte fortbestehen.
Ich rege an, falls nicht bereits geschehen, die für das Vorhaben Nr. 17 zuständige Vorhabenträgerin TenneT TSO GmbH (bauleitplanung@tennet.eu) in vorliegender Angelegenheit noch zu beteiligen. Auf den Internetseiten der Vorhabenträgerin sind auch Planunterlagen zum Vorhaben Nr. 17 abrufbar, die den derzeitigen Planungsstand wiedergeben, sich jedoch im weiteren Verfahren noch ändern können.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur die vollständigen
Planunterlagen zu dem Abschnitt B des Vorhabens Nr. 17 abrufbar sind (https://www.netzausbau.de/vorhaben17b). Die Bundesnetzagentur ist an den dort gegebenenfalls ermittelten Vorschlag zur Festlegung eines Trassenkorridors jedoch nicht gebunden.
Ich bitte Sie, meine Hinweise zu berücksichtigen und mich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren bzw. mich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beteiligen. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne – auch unter der E-Mail-Adresse
verfahren.dritter.nabeg@bnetza.de zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für den Kontakt mit mir das oben angegebene Aktenzeichen.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Nach Abstimmung mit der Tennet wurde festgestellt, dass nach der neuen Trassenplanung der Tennet keine Konflikte mit dem Vorhaben entstehen (siehe Mailverlauf im Anhang). Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – 06.08.2024
Nachdem unsere 1. Stellungnahme vom 05.02.2024 unberücksichtigt blieb, nimmt das AELF Bad Neustadt a. d. Saale erneut zum oben genannten Vorhaben wie folgt Stellung:
- Agrarstrukturelle Belange
Die für die Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehene Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich hierbei um Ackerland mit mittleren Ertragsvoraussetzungen für die Landwirtschaft. Die überplante Fläche ist in der Bodenschätzung mit einer Ackerzahl von 41 beschrieben. Die durchschnittliche Ackerzahl des Landkreises Bad Kissingen liegt bei 42.
Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für die Energieerzeugung wird von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aufgrund des Zielkonfliktes zur heimischen Nahrungsmittelproduktion abgelehnt. Nach § 1a Abs. 2 BauGB sollen landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in notwendigem Umfang umgenutzt werden. Der Flächenverbrauch für außerlandwirtschaftliche Zwecke ist daher auf ein unbedingt notwendiges Maß zu beschränken.
Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe
Die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe ist ein Belang, den die Planfeststellungsbehörde in mehrfacher Hinsicht abwägen muss. Der grundgesetzlich garantierte Schutz des Eigentums umfasst nicht nur das Eigentum an der Fläche, sondern auch das Recht sowie den Schutz eines eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebes.
Von den bisherigen Planungen sind landwirtschaftliche Betriebe von einem drohenden Flächenverlust betroffen, dies betrifft sowohl das geplante Sondergebiet PV als auch sämtliche Ausgleichsmaßnahmen.
- Hinweis Schutzgut Boden
Die Eigentümer der Flächen sind zeitnah zu informieren und auf folgendes hinzuweisen:
Es ist nicht auszuschließen, dass sich ein geschützter Wiesenbestand entwickelt, der dem gesetzlichen Biotopschutz gemäß Art. 30 BNatSchG, Art. 23 (1) Punkt 7 BayNatSchG unterstellt ist. Eine ackerbauliche Nutzung wäre demnach nicht mehr möglich.
Hinweise zum Bodenschutz:
Bodenverdichtungen sind mittels geeigneter Vorsorgemaßnahmen zu vermeiden. Die Befahrbarkeit der Böden ist dabei zu beachten. Evtl. erforderliche Baustraßen sind rückstandslos zu beseitigen. Bei der Montage der Fundamente ist darauf zu achten, bestehende Drainagen nicht zu beschädigen. Unterbrochene (dauerhaft oder vorübergehend durch die Baumaßnahmen) oder beschädigte Drainagen sind in ihrer vollen Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier Spätschäden evtl. erst nach einigen Jahren (z. B. in besonders niederschlagsreichen Jahren) auftreten können bzw. erkennbar werden.
- Rückbauverpflichtung
Es ist vertraglich festzulegen, dass nach Ende der Freiflächen-PV-Nutzung die ursprüngliche Bewirtschaftung der Fläche wieder aufgenommen werden muss. Entsprechend den Hinweisen „Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des bay. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Punkt 1.8) handelt es sich dabei eben nicht um eine Folgenutzung Landwirtschaft, sondern um die Wiederaufnahme der ursprünglichen Bewirtschaftung. Das heißt, nach Nutzungsende ist der vollständige Rückbau aller Anlagenteile, einschließlich ihrer Fundamente, der Umzäunung, aller Anpflanzungen (bspw. Eingrünung) und schließlich auch des Pflanzenbestandes unter den PV-Modulen vorzunehmen. Das freigemachte Baufeld ist nach Nutzungsende und vor Aufhebung des Bebauungsplanes flächendeckend tief zu lockern und flach umzubrechen, sodass die Wiederaufnahme einer möglichst ungestörten landwirtschaftlichen Nutzung, im Umfang der ursprünglich in Anspruch genommenen Fläche, möglich ist.
- Landwirtschaftliche Emissionen und Nutzung der angrenzenden Flächen
Im Umgriff des Plangebietes treten landwirtschaftliche Emissionen auf. Darunter fällt neben der unvermeidbaren Staubentwicklung auch der Steinschlag, besonders bei der Arbeit mit rotierenden Maschinen, auf Teile der Anlagenmodule. Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen muss weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Bei der Einzäunung der Plangebiete ist darauf zu achten, dass die Befahrbarkeit der Feldwege (Breite der Wege) mit landwirtschaftlichen Maschinen auch weiterhin gegeben ist und bestehende Feldzufahrten erhalten bleiben.
Der Betreiber des Solarparks ist in geeigneter Weise darüber zu informieren und hat dies hinzunehmen. Er hat selbst für die ggfs. erforderliche Reinigung seiner Solarmodule aufzukommen. Es können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
Diese Hinweise sind in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanes aufzunehmen.
- Hinweis Bodenkontamination
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach der-zeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sollten diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes nicht längere Zeit auf der Anlagenfläche verbleiben. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium soll durch die Wahl der entsprechenden Materialien so weit wie möglich verhindert werden.
- Einfriedungen
Einfriedungen sind dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen und nur in transparenter Ausführung (Maschendraht, Drahtgitter) bis zu einer Höhe von 2,5 m über Geländeoberkante zulässig. Die Zäune sind so anzulegen, dass durchgehend ein Freihalteabstand zwischen Gelände und Zaununterkante von 15 cm als Durchlass für Kleintiere eingehalten wird.
Ist bei der Realisierung des Vorhabens eine Beweidung des PV-Sondergebietes mit z. B. Schafen vorgesehen, sollte zusätzlich zu einer Durchlässigkeit für Klein- und Mittelsäuger, auf eine wolfsabweisende Bauausführung des Außenzauns hingewirkt werden. Eine wolfsabweisende Bauausführung erfordert sowohl einen Untergrabschutz als auch einen Überkletterschutz. Wir verweisen dabei auf das UMS 62e-U8645.0-2018/36-55 vom 02.02.2024.
- Pflanzmaßnahmen
7.1. Externe Ausgleichsfläche
Bezüglich des artenschutzrechtlichen Ausgleichs fordert das AELF Bad Neustadt a. d. Saale vorab eine Prüfung, ob sich der Ausgleich für ein Feldlerchenrevier und ein Revier der Wiesenschafstelze nicht auch auf den Restflächen des Sondergebietes ermöglichen lässt. Auf insgesamt 9.251 m² findet hierbei bereits eine Aufwertung von Ackerflächen zu extensivem Grünland bzw. Flächen mit Gehölzen hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Ausgleichs statt.
In diesem Zusammenhang sei auch auf den im September 2023 geschlossenen Zukunftsvertrag zur Landwirtschaft in Bayern hingewiesen. Dieser sieht perspektivisch vor, dass Freiflächen-Photo-voltaikanlagen, welche per se einen ökologischen und nachhaltigen Mehrwert mit sich bringen, gänzlich von einer naturschutzrechtlichen Kompensationserfordernis freigestellt werden.
Sollte eine externe Ausgleichsfläche unausweichlich sein, muss auch diese florale Wertsteigerung nach der Biotopwertliste angerechnet werden. In der derzeitigen Planung wird das Feldstück horizontal durchtrennt und es verbleibt für die weitere Bewirtschaftung ein Trapez. Dies gestaltet sich in der Praxis deutlich arbeits- und zeitaufwendiger. Besser ließe sich ein rechteckiges Reststück bewirtschaften. Bspw. Könnte hierbei die Ausgleichsfläche im südlichen bzw. im östlichen Bereich sein.
Bezüglich der Maßnahmenwahl stellt die vorgegebene Kombination aus Blühstreifen und Ackernutzung einen, aufgrund der kleinstrukturierten Flächengrößen, unzumutbaren Mehraufwand für die betroffenen Landwirte dar und werden seitens des AELF Bad Neustadt a. d. Saale nicht befürwortet. Besser wäre in diesem Fall die Ansaat eines Blühstreifens oder einer Blühbrache.
Wir bitten diesbezüglich dringlichst um Kontaktaufnahme mit dem Bewirtschafter der Fläche, um die genaue Lage der Ausgleichsfläche bzw. des zu verbleibenden Reststückes (ca. 1,2 ha) sowie die geplanten Maßnahmen zu besprechen.
7.2 Weitere Ausgleichsmaßnahmen
Für den Ausgleichsbedarf zur Einbindung in das Landschaftsbild ist die Anlage und Entwicklung einer vielfältigen, naturnahen Gehölzstruktur aus Heckenabschnitten, kleineren Strauchgruppen und Einzelsträuchern vorgesehen. Gemäß den Hinweisen „Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des bay. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sind beim Rückbau von PV-Freiflächenanlagen für etwaige Folgenutzungen die einschlägigen Vorschriften Naturschutzes zu beachten. Vor diesem Hintergrund sollte auf diese Maßnahmen komplett verzichtet werden. Alternativ könnte beispielsweise das aktive Bewachsen der vorgeschriebenen Zäunung zugestimmt werden. Gegebenenfalls wäre auch eine Ausgleichszahlung möglich.
Sollte die Ansaat eines Blühstreifens oder einer Blühbrache innerhalb des Sondergebietes stattfinden, so bringt dies zusätzlich den Mehreffekt, dass die Anlage in das Landschaftsbild eingebunden werden kann. Je nach Mischungspartner der Blühmischung kann eine verdeckende Wirkung auf die Freiflächen-Photovoltaikanlage ermöglicht werden.
- Weitere Hinweise
- Die betroffenen Landwirte sind rechtzeitig über den anstehenden Flächenverlust hinzuweisen.
- Bereits vorhandene Flurwege sind bei Bau und Betrieb der Anlage zu nutzen.
Bei der Veröffentlichung unseres Schreibens bitten wir Sie die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten.
Um Abdruck des Abwägungsergebnisses unter Angabe des Aktenzeichens per E-Mail an
poststelle@aelf-ns.bayern.de wird gebeten.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Bereich Landwirtschaft
Zu Agrarstrukturelle Belange und Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe
Die Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung gehen nicht dauerhaft verloren gehen, sondern stehen nach Ende der elektrischen Nutzung als Kulturfläche für die landwirtschaftliche Nutzung wieder zur Verfügung. Es handelt sich daher nicht um einen Totalverlust landwirtschaftlicher Flächen, sondern um eine vorrübergehende Nutzung. Aufgrund der Art des Vorhabens wird durch Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert, dass die Bodenfunktionen erhalten bleiben und nicht verloren gehen.
Der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen für die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen wird ausdrücklich in die Abwägung eingestellt, insbesondere in Verbindung mit den Auswirkungen der Flächenverluste für die regionale Nahrungsmittelproduktion. Durch Photovoltaikanlagen wird ein wichtiger Beitrag zur Energiewende und dem Erreichen der Klimaziele geleistet. Ferner werden derzeit nicht alle landwirtschaftlichen Flächen für die Nahrungsmittelproduktion verwendet, sondern auch zur Erzeugung von Biogas. Die Photovoltaiknutzung verzeichnet gegenüber Biogas eine deutlich höhere Energieeffizienz (die Energiemengen durch Photovoltaiknutzung liegen pro ha Fläche um das ca. 30-fache bei Strom bzw. um das 50-60-fache bei Wärme über der Energiemenge, die durch Biogas erzeugt werden kann (siehe Böhm Jonas: Berichte über die Land-wirtschaft Band 101 Ausgabe 1 Vergleich der Flächenenergieerträge verschiedener erneuerbarer Energien auf landwirtschaftlichen Flächen – für Strom, Wärme und Verkehr), d. h. mit ca. 30 ha Fläche Maisanbau kann soviel Strom in einer Biogasanlage erzeugt werden, wie mit einer Photovoltaikanlage mit 1 ha Größe). Beide Energieformen werden, neben anderen erneuerbarer Energieformen, aufeinander abgestimmt den künftigen Energiebedarf decken müssen.
Das neue Ziel 6.1.1 des LEP stellt seit der Teilfortschreibung des LEP klar, dass die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit klimafreundlicher Energie und der Ausbau der Energieinfrastruktur im überragenden öffentlichen Interesse liegen bzw. der öffentlichen Sicherheit dienen. Daher wird in der Gesamtbetrachtung der Belange zur landwirtschaftlichen Nutzung die Planung am vorliegenden Standort als sinnvoll erachtet, auch unter dem Aspekt, dass die Flächen für die Landwirtschaft nicht verloren gehen.
Zu Schutzgut Boden, Bodenschutz und Rückbauverpflichtung
Nach dem Ende der elektrischen Nutzung erfolgt eine vollständiger Rückbau aller in den Boden eingebrachten baulichen Elemente und ggf. Zufahrten und Baustraßen. Der Rückbau wird durch einen Durchführungsvertrag geregelt (siehe E 4) und betrifft den gesamten Geltungsbereich mit der Folgenutzung Acker. Die Hinweise zum möglichen Dauergrünland ist Spekulation. Die Behebung von Schäden von Dränagen durch das Vorhaben wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Zu Landwirtschaftliche Emissionen und Nutzung der angrenzenden Flächen
Die Duldung von Immissionen durch die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld ist unter E 5 berücksichtigt und wird im wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.
Die Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Geltungsbereiches bleiben unverändert, auf das Planblatt wird verwiesen. Festsetzungen im Bebauungsplan sind nur für Flächen innerhalb des Geltungsbereiches möglich.
Zu Bodenkontamination
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung berücksichtigt. Auf die vorgesehenen Module wird verwiesen.
Zu Einfriedungen
Die Hinweise sind unter C 3 bereits im Bebauungsplan (einschließlich einer wolfsicheren Zaunvariante) enthalten.
Zu Pflanzmaßnahmen
Externe Ausgleichsfläche
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die Festsetzung der externen CEF – Flächen wird hingewiesen. Sofern innerhalb der Modulflächen Feldlerchen festgestellt werden, entfallen externe CEF-Flächen. Aufgrund der möglichen Kulissenwirkung durch die PV-Anlage ist zunächst eine CEF-Fläche herzustellen.
Der im September 2023 geschlossene Zukunftsvertrag zur Landwirtschaft hat keine behördliche Bindung, deswegen wird eine Bilanzierung des Eingriffs vorgenommen. Eine Externe Ausgleichsfläche ist nicht vorgesehen, sondern nur eine CEF-Fläche. Die weiteren externen Ausgleichsflächen werden wir Vorhaben des Vorhabenträgers als Ausgleichsfläche genutzt, auf die Begründung wird verwiesen.
Eingriffe in das Landschaftsbild durch das Vorhaben lassen sich mit Zaunbegrünung und Blühstreifen nicht kompensieren. Eine Eingrünung ist auch nur an den sichtbaren Teilen des Sondergebiets vorgesehen.
Weitere Hinweise
Das Vorhaben ist mit den Pächtern kommuniziert worden.
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen – 11.07.2024
Den beiden Bauleitplanungen haben wir mit Email vom 18.01.2024 zugestimmt. Ergänzende Hinweise bzw. Änderungen der Planunterlagen sind nicht veranlasst.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
Staatliches Bauamt Schweinfurt – 17.07.2024
Seitens der Straßenbauverwaltung wird lediglich darauf hingewiesen, dass die in den Begründungen genannte B 19 seit geraumer Zeit zur St 2445 abgestuft worden ist.
Daher sollte in den Kapiteln „Erschließung“ in den beiden Begründungen „B 19“ durch „St 2245“ ersetzt werden.
Darüber hinaus bestehen unsererseits keine Einwände bzw. Auflagen in dieser Bauleitplanung.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden in der Begründung berücksichtigt. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
Bayernwerk Netz GmbH – 13.08.2024
Unsere Belange zum o. g. Verfahren wurden Ihnen mit unserer Mail vom 20.02.2024 zum vorhergehenden Verfahrensschritt mitgeteilt.
Ansonsten gibt es unsererseits, zur nochmaligen öffentlichen Auslegung des oben genannten Bebauungsplanes, keine weiteren Einwendungen.
Wir bedanken uns nochmals für die Beteiligung, um die wir auch weiterhin bitten und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden in der Begründung berücksichtigt. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist abgeschlossen.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
PLEdoc GmbH – 05.08.2024
Tabelle der betroffenen Anlagen:
lfd. Nr.
|
Eigentümer
|
Leitungstyp
|
Status
|
Leitungsnr.
|
DN
|
Blatt
|
Schutzstreifen m
|
Beauftragter
|
1
|
Ferngas Netzgesellschaft mbH
|
Ferngasleitung mit Begleitkabel
|
in Betrieb
|
FGN001112000
|
150
|
47
|
10
|
Andreas Härschnitz
09365/804-00
Rimpar
|
Bezug: unsere Stellungnahme 20240103244 vom 25.01.2024 an Sie zur frühz. Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
Von der Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlichrechtlichen Verfahren beauftragt. Wir vertreten im Auftrag der Open Grid Europe GmbH insoweit auch die Interessen der Ferngas Netzgesellschaft (FG) mit Sitz in Schwaig bei Nürnberg.
Wir bedanken uns für die erneute Beteiligung. Die auf Homepage der Gemeinde Oerlenbach zur Einsicht gestellten Entwurfsunterlagen zu dem angezeigten Bauleitverfahren haben wir gesichtet und ausgewertet.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan sowie des geänderten Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ verläuft die eingangs näher bezeichnete Ferngasleitung in einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse).
In der Planzeichnung des Bebauungsplanes haben wir den bereits eingetragenen Leitungsverlauf incl. Schutzstreifen überprüft und festgestellt, dass die Trassenführung in erforderlichem Umfang lagerichig eingetragen ist. Zustimmend haben wir dabei zur Kenntnis genommen, dass die Ferngasleitung in der Legende sowie in der Begründung aufgeführt ist.
Innerhalb der externen temporärer CEF-Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr. 1402 der Gemarkung Ebenhausen sind keine weiteren Ferngasleitungen der OGE bzw. FG vorhanden.
Sofern weiterhin die Hinweise und Anregungen aus unserem beiliegenden Bezugsschreiben 20240103244 vom 25.01.2024 sowie das Merkblatt der OGE GmbH „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ Beachtung und Anwendung finden, haben wir keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan sowie 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen““ der Gemeinde Oerlenbach.
Merkblatt
Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen
Allgemeines
Ferngasleitungen dienen der öffentlichen Energieversorgung. Sie sind bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sowie bei den sich aus diesen Plänen ergebenden Folgemaßnahmen zu berücksichtigen.
Unterirdische Ferngasleitungen der OGE sind im Allgemeinen mit einer Erddeckung von1 m verlegt worden. Parallel zur Ferngasleitung geführte Fernmelde-, Messund Steuerkabel können in einer geringeren Tiefe liegen. Bestimmte Leitungsarmaturen und Einbauteile treten an
die Erdoberfläche und sind durch Straßenkappen geschützt.
Unsere Leitungen sind kathodisch gegen Element- und Streuströme geschützt.
Die Ferngasleitungen unserer Gesellschaft liegen grundsätzlich in der Mitte eines Schutzstreifens, der im Allgemeinen 8 bis 10 m breit ist. Leitungsverlauf, genaue Schutzstreifenbreite und weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Leitungsplänen.
Leitungsrechte bestehen in der Regel in Form von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB), die im Grundbuch eingetragen sind, bzw. in Form von schuldrechtlichen Verträgen.
Im beiderseitigen Interesse sind wir bereits bei der Planung über alle Maßnahmen und Vorhaben im Bereich des Schutzstreifens zu unterrichten, damit erforderliche Schutzmaßnahmen rechtzeitig vereinbart werden können.
Wir verweisen insoweit als Träger öffentlicher Belange auf § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
Sollte der Flächennutzungsplan bzw. der Bebauungsplan oder die sich hieraus ergebenden Folgemaßnahmen den Schutzstreifen berühren oder kann der Bestand oder Betrieb der Ferngasleitung durch diese Maßnahmen beeinträchtigt oder gefährdet werden, so sind zur Vermeidung unzulässiger Einwirkungen folgende Punkte zu beachten:
1. Wir empfehlen, die Leitung mit Schutzstreifen nach § 5 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in die Bauleitpläne zu übernehmen oder sonst an geeigneter Stelle zu beschreiben und zeichnerisch darzustellen. Lagepläne werden bei Bedarf - wenn erforderlich, mit Einmessungszahlen - zur Verfügung gestellt, oder die Leitung wird von der PLEdoc GmbH in unserem Auftrag in eine Kopie des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes einkartiert.
2. Nicht zulässig sind innerhalb des Schutzstreifens:
- die Errichtung von Gebäuden aller Art, sowie von Mauern parallel über bzw. unmittelbar neben den Ferngasleitungen,
- Oberflächenbefestigungen in Beton
- die Ausweisung von Flächen als notwendige Feuerwehrbewegungszonen,
- Dauerstellplätze z. B. für Campingwagen, Verkaufswagen usw.
- die Einleitung von Oberflächenwasser /-aggressiver Abwässer
- sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung gefährden oder beeinträchtigen können
Nur mit unserer besonderen Zustimmung und Einhaltung unserer Auflagen sind statthaft
- die Freilegung unserer Leitung,
- Niveauänderung im Schutzstreifen,
- der Neubau von kreuzenden oder parallel führenden Straßen, Wegen, Kanälen, Rohrleitungen, Kabeln, Freileitungen und Gleisanlagen. Sind sonstige Baumaßnahmen geplant, bei denen eine Leitungsbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann, so empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung über Zulässigkeit und ggf. einzuhaltende Auflagen.
3. Anpflanzungen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern, insbesondere bei Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Kompensation, sind zum Schutz der Ferngasleitung grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens zu planen. Für die Trassenüberwachung aus der Luft und
vom Boden muss der Trassenverlauf der Leitung sichtfrei und begehbar bleiben.
4. Bei der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) müssen Abstände bis 850 m eingehalten werden. Diese Abstände können im Einzelfall in Abhängigkeit der Leistungs- und Kenndaten bis auf 35 m verringert werden. Hierzu ist in jedem Fall die Abstimmung und Genehmigung mit uns zwingend erforderlich. Dazu sind uns alle technischen Daten zur Verfügung zu stellen.
Bauausführung
Vor Aufnahme von Arbeiten im Bereich oder in der Nähe der Schutzstreifen sind wir in jedem Falle zu benachrichtigen, damit erforderlichenfalls die Lage der jeweiligen Leitung und der zugehörigen Einrichtungen durch uns in der Örtlichkeit markiert und die Arbeiten überwacht werden können.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, diese sind unter den Hinweise Nr. 10 enthalten.
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
NGN Fiber Network GmbH & Co. KG – 13.07.2024
Nach detaillierter Überprüfung teilen wir Ihnen mit, dass Sie durch die oben genannte Maßnahme nicht in den Schutzstreifen bestehender Anlagen der NGN FIBER NETWORK GmbH & Co KG kommen.
Grundlage sind die von ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Es gelten grundsätzlich die Trassenauskunft-Nutzungsbedingungen der NGN FIBER NETWORK GmbH & Co. KG.
Bei Erweiterungen oder Änderungen des geplanten Ausbaugebietes muss eine erneute Anfrage gestellt werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte per eMail an trassenauskunft@ngn-fibernetwork.de.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag FNP
Die Gemeinde Oerlenbach hält an der der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Rottershausen“ fest.
Beschlussvorschlag BP
Die Gemeinde Oerlenbach hält am Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Rottershausen“ fest.
Für: 19 Gegen: 0
Bayerischer Bauernverband – 13.08.2024
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 19.02.2024
Vorbildlich ist, dass eine Rückbauverpflichtung zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde verbindlich geregelt werden soll. Wir fordern jedoch diese direkt in die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes mit aufzunehmen, um sicherzustellen, dass alle technischen Anlagen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen zurückgebaut werden. Zudem muss die Nachnutzung Acker gewährleistet werden.
Bei dem geplanten Umfang an Eingrünungsmaßnahmen besteht die Gefahr, dass ein Biotop entsteht. Eine Folgenutzung als Acker wäre nicht mehr möglich. Hinzu kommen Umwege bei der Anfahrt der umliegenden Flächen, welche einen enormen wirtschaftlichen Nachteil für die Betriebe verursachen. Auch im Bezug auf die Feldlerche ist der Hohe Umfang an Eingrünungsmaßnahmen ehr kritisch zu sehen. Wir schlagen daher vor rankende Pflanzen wie Efeu als grüner Zaun zum Sichtschutz in die Landschaft zu integrieren. Auch Grünsäume sind eine Aufwertung für die Zeit der Nutzung als PV Fläche.
Wir bitten die aufgeführten Bedenken bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Abwägung und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Rückbau wird im Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger vereinbart. Nach den Hinweisen Nr. 4 ist der Rückbau auf den Geltungsbereich bezogen, dies umfasst auch die Ausgleichsflächen, die Folgenutzung ist Acker.
Da weder der Zeitraum noch der Umstand genau definiert werden kann, ist eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 unwirksam, eine vertragliche Lösung im Durchführungsvertrag ist gem. der Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, 10.12.2021 ausreichend.
Für: 19 Gegen: 0
Anhang Mailverlauf mit Tennet
Sehr geehrte Frau Schweizer,
vielen Dank für Ihre Mail.
Wir haben am 20.08.2024 die Entscheidung zur Bundesfachplanung nach § 12 NABEG erhalten. Unser Vorschlagstrassenkorridor wurde von der Bundesnetzagentur festgelegt, womit unser Vorhaben nicht mit Ihrer Planung in Konflikt tritt.
Viele Grüße und eine schöne Restwoche
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards / Met vriendelijke groeten,
Klaus Higer
Rights Management Advisor Public Law (Genehmiger)
Large Projects AC Germany | South-West | Fulda-Main-Leitung & Main-Franken-Leitung
|
|
TenneT TSO GmbH Bernecker Straße 70 95448 Bayreuth
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Vorsitzende des Aufsichtsrats: Manon van Beek
Geschäftsführung: Tim Meyerjürgens, Maarten Abbenhuis, Dr. Arina Freitag
Sitz der Gesellschaft: Bayreuth AG Bayreuth: HRB 4923
Sehr geehrter Herr Higer,
im Bauleitplanverfahren für unsere PV-Anlage auf dem Flurstück Rottershausen 909 ist nun die zweite Auslegung abgeschlossen.
Hier ging von Ihrer Seite her keine Stellungnahme mehr ein.
Um unser weiteres Verfahren zeitlich zu planen, würden wir gerne wissen, ob bereits der Trassenverlauf von Ihrer Seite her in diesem Gebiet feststeht.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Schweizer
Projektentwicklung
Telefon: +49811124493-07
Mobil: +491744924567
Energieallianz Bayern GmbH & Co.KG, Junkersstraße 7, 85399 Hallbergmoos;
Geschäftsführer Ulrich Geis; Sitz Hallbergmoos; Registergericht München HRA 955; Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Hubert Lechner
Finanzamt Freising: St-Nr. 115/158/03108, ID-Nr.: DE 264603870
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Flächennutzungsplan:
Bebauungsplan:
Die Unterlagen wurden dem GR vorab zur Verfügung gestellt.
Fazit:
Die im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Stellungnahmen wurden behandelt. Der Gemeinderat hat über die vorgebrachten Stellungnahmen beschlossen und hierbei unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Umstände die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Gegenüber den Entwurfsfassungen werden zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. „Solarpark Rottershausen“ sowie zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes nur noch Änderungen bzw. Ergänzungen am Text vorgenommen, die redaktioneller Art sind bzw. auf Anregung beteiligter Behörden erfolgen, durch welche Dritte nicht abwägungsrelevant berührt werden. Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.