Datum: 13.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:25 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Baurechtliche Angelegenheiten
2.1 Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage mit Scheunenanbau auf dem Flurstück 7/1 der Gemarkung Oerlenbach
2.2 Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf den Flurstücken 169 und 169/1 der Gemarkung Ebenhausen
2.3 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Flurstück 346/24 der Gemarkung Rottershausen, Am Bahndamm 7
3 Kindertagesstätte Ebenhausen; Schließanlage
4 Außenanlage Kita Ebenhausen - Änderung
5 Schule Oerlenbach; Verkleidung der Lichtkuppeln
6 Gemeindewald - Holzpreise
7 Baumgeschenk Geburten Gemeinde Oerlenbach
8 Förderprogramm für Investitionen zur Nutzung vorhandener Bausubstanz; Verlängerung
9 Unterkunft für Obdachlose
10 Mitteilungen und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö 1

Sachverhalt

Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung. Er stellte fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren und das Gremium beschlussfähig war. 
Die Tagesordnung wurde festgestellt. Anträge dazu lagen nicht vor.
Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung, die per E-Mail verschickt worden war, wurden Einwendungen nicht erhoben. 

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Baurechtliche Angelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö 2
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2.1. Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage mit Scheunenanbau auf dem Flurstück 7/1 der Gemarkung Oerlenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Der Antragsteller beantragt den Neubau einer Doppelgarage mit Scheunenanbau auf dem Flurstück 7/1 der Gemarkung Oerlenbach.
Das Flurstück 339/7 der Gemarkung Oerlenbach ist keine öffentliche Verkehrsfläche.

Beschlussvorschlag

Da die Zufahrt zum vorgenannten Flurstück nicht gesichert ist, erteilt der Gemeinderat unter der Bedingung, dass das vorgenannte Flurstück 7/1 mit dem Nachbarflurstück 7 vereinigt wird, das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.2. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf den Flurstücken 169 und 169/1 der Gemarkung Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 2.2

Sachverhalt


Am 23.09.2021 hat der Antragsteller per E-Mail eine formlose Bauvoranfrage an die Gemeinde Oerlenbach gesendet. In dieser formlosen Bauvoranfrage teilt der Antragsteller unter anderem mit, dass er auf das vorgenannte Apartmenthaus verzichten würde und dass er dazu bereit wäre, sein in den Anlagen dieser am 23.09.2021 gesendeten E-Mail dargestelltes privates Haus auf den Standort des vorgenannten Apartmenthauses zu rutschen.   


Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stellt für die hier dargestellte Variante A und B seine Zustimmung in Aussicht. Wir weisen darauf hin, dass die Auflagen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, welche im vorgenannten Baugenehmigungsbescheid vom 27.02.2020 (Apartmenthaus) aufgeführt sind, voraussichtlich zu beachten sind. Die Nachbarn sind noch zu beteiligen.

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass das LRA-Bad Kissingen Baugenehmigungsbehörde ist. Das Vorhaben ist deshalb mit dem LRA-Bad Kissingen im Vorfeld abzusprechen. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.3. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Flurstück 346/24 der Gemarkung Rottershausen, Am Bahndamm 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Die Nachbarunterschriften sind vollständig. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“

Wohnhaus:

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Geschossigkeit
1 Vollgeschoss; Vollgeschosse im DG bleiben außer Betracht
EG + OG
Firstrichtung
parallel zur Straße „Am Bahndamm“ 
senkrecht zur Straße „Am Bahndamm“
Dachform
Satteldach
Pultdach und Flachdach
Dachneigung
38° bis 48°
Pultdach: 10°
Flachdach: 1 %
Art der Dacheindeckung
Tondachziegel
Betondachsteine
Farbe der Dacheindeckung
rot
anthrazit
Traufhöhe
Traufhöhe bergseitig bei eingeschossiger Bauweise: maximal 3,50 m
Traufhöhe talseitig bei eingeschossiger Bauweise: maximal 6,50 m
maximale Traufhöhe: 6,97 m

Fensterformate
stehende Formate sind zwingend vorgeschrieben
stehende und liegende Formate
maximaler Niveauunterschied zwischen Erdgeschoss und natürlichem Gelände.
maximal 1,00 m
maximal 1,03 m
Außenbehandlung der Fassaden
Die Außenbehandlung der Fassaden hat mit landschaftsgerechtem Putz mit heller Farbtönung zu erfolgen. Als Abtönmittel sind Erdfarben zu verwenden. Evtl. Holzverschalungen sind naturfarben zu imprägnieren.
unter anderem Holzverschalung


Carport mit Geräteraum und mit dem Raum „HAR/HWR“:

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Firstrichtung
parallel zur Straße „Am Bahndamm“ 
senkrecht zur Straße „Am Bahndamm“
Dachform
Satteldach
Pultdach
Dachneigung
38° bis 48°
10°
Art der Dacheindeckung
Tondachziegel
Betondachsteine
Farbe der Dacheindeckung
rot
anthrazit
Fensterformate
stehende Formate sind zwingend vorgeschrieben
liegendes Format
Außenbehandlung der Fassaden
Für sämtliche Nebengebäude sind Holzverschalungen vorgeschrieben.
Nur die in der Nordansicht dargestellte Fassade ist mit einer Holzverschalung versehen. 
Baugrenzen
Im Bebauungsplan sind Baugrenzen festgesetzt.
Die Baugrenze ist überschritten.


Terrassenüberdachung:

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Dachform
Satteldach
Pultdach
Dachneigung
38° bis 48°
Art der Dacheindeckung
Tondachziegel
Überkopfverglasung
Farbe der Dacheindeckung
rot
Überkopfverglasung
Firstrichtung
parallel zur Straße „Am Bahndamm“ 
senkrecht zur Straße „Am Bahndamm“
Traufhöhe
Traufhöhe bergseitig bei eingeschossiger Bauweise: maximal 3,50 m
Traufhöhe talseitig bei eingeschossiger Bauweise: maximal 6,50 m
Die maximale Traufhöhe ist höher als 3,50 m.

Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Flurstück 346/24 der Gemarkung Rottershausen.


      

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erteilt für das vorgenannte Wohnhaus die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Geschossigkeit, Firstrichtung, Dachform, Dachneigung, Art der Dacheindeckung, Farbe der Dacheindeckung, Traufhöhe, Fensterformate und hinsichtlich des festgesetzten maximalen Niveauunterschiedes zwischen Erdgeschoss und natürlichem Gelände. Falls hinsichtlich der Festsetzung, dass die Außenbehandlung der Fassaden mit landschaftsgerechtem Putz mit heller Farbtönung zu erfolgen hat, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist, erteilt der Gemeinderat für dieses Wohnhaus auch diese Befreiungen

Der Gemeinderat erteilt für den vorgenannten Carport mit Geräteraum und mit dem Raum „HAR/HWR“ die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Firstrichtung, Dachform, Dachneigung, Art der Dacheindeckung, Farbe der Dacheindeckung, Fensterformate und hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze. Falls hinsichtlich der für sämtliche Nebengebäude vorgeschriebenen Holzverschalung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist, erteilt der Gemeinderat auch diese Befreiung.

Falls für die Terrassenüberdachung hinsichtlich der Firstrichtung, Dachform, Dachneigung, Art der Dacheindeckung, Farbe der Dacheindeckung und Traufhöhe Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind, erteilt der Gemeinderat für diese Terrassenüberdachung auch diese Befreiungen.
Hinweis: Auf Hochwasserschutz ist zu achten.
Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Kindertagesstätte Ebenhausen; Schließanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Für die Kita Ebenhausen wird auf Grund der Erweiterung eine neue Schließanlage benötigt. 

Bisher wurden 4 Angebote eingeholt.  Die Angebote belaufen sich zwischen rund 1.700,-- € und rund 3.300,-- €. Wobei drei Angebote zwischen rund 1.700,-- und rund 2.100,-- € (brutto) liegen. 

Die Angebote sind jeweils individuell ausgestaltet, so dass ein Vergleich nicht möglich ist. 
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dass sich der Vorstand mit der Kita-Leitung und dem Planer für das den Bedürfnissen geeignetste Angebot (bis rund 2.100,-- €) entscheidet. 

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Oerlenbach bezuschusst den Einbau einer neuen Schließanlage bei Kosten bis max. 2.500,-- € (brutto) mit 80 %.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Außenanlage Kita Ebenhausen - Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen einer Besprechung zur Gestaltung der Außenanlage wurde der Vorschlag, die Parkflächen für die Kita in Richtung Turnhalle Ebenhausen anzusiedeln, positiv bewertet. 

Beschlussvorschlag

Mit der geänderten Planung besteht grundsätzlich Einverständnis. Die Parkplätz der Turnhalle sollen, unter Berücksichtigung einer eventuell notwendigen Rettungszufahrt, bis zum Grundstück des Kindergartens weitergeführt werden. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Schule Oerlenbach; Verkleidung der Lichtkuppeln

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Lichtkuppeln in der Schule Oerlenbach müssen noch verkleidet werden. 
       
Mit Beschluss vom 25.08.2021 sollte der Auftrag an das kostengünstigere Angebot (rund 6.100,-- €) mit Blechverkleidung erteilt werden, sofern eine mögliche Kondensatbildung bei der Verkleidung der Bleche keine Rolle spielt. 
Zwischenzeitlich hat die Firma Ihr Angebot aus kapazitätsgründen zurückgezogen. Des Weiteren konnte eine Kondensatbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 
Uns liegen nun zwei vergleichbare Angebote mit rund 7.900,-- € und rund 7.400,-- € vor. Beide sehen die Ausführung mit Leimholzplatten vor. 

Beschlussvorschlag

Der Auftrag wird an das kostengünstigere Angebot und damit an das wirtschaftlichere Angebot vergeben. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Gemeindewald - Holzpreise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Preis für Hartholz (Eiche, Buche etc.) beträgt seit Jahren 55,00 €/fm.
Brennholz wird nur in haushaltsüblichen Mengen (max. 15 fm je Haushalt) verkauft. Sollten in Richtung Saisonende noch größere Holzmengen zur Verfügung stehen, kann mehr als die 15 fm verkauft werden. Hartholz/Brennholz wird nur an Ortsansässige abgegeben.

Der Preis für Weichholz (Fichte, Kiefer etc.) beträgt seit vergangenem Jahr 20,00 €/fm. Zuvor lag er jahrelang bei 35,00 €/fm. Beim Weichholz wurde im vergangenen Jahr die Mengenbeschränkung aufgehoben. Des Weiteren durfte auch an Auswärtige verkauft werden.

Die maximale Einschlagmenge beträgt seit Jahren 700 fm und wurde in den letzten sechs Jahren nicht überschritten. Im vergangenen Jahr wurden lediglich 310 fm eingeschlagen.

Sterholz wird nicht angeboten. Wünsche über den Lagerplatz können nicht berücksichtigt werden.

Für die Aufarbeitung des Brennholzes sind aus Sicherheitsgründen die erfolgreiche Teilnahme eines Motorsägen-Grundlehrganges und das Tragen von Sicherheitskleidung erforderlich.
Es sind biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und Sonderkraftstoffe zu verwenden.


Vorschlag der Verwaltung: 

Der Preis für das Hartholz bleibt unverändert bei 55,-- €/fm. 

Der Preis für Weichholz wird wieder auf 35,-- €/fm zurückgeführt. 
Auch soll die Mengenbeschränkung von 15 fm je Haushalt wieder gelten. 
Ein Verkauf an Auswärtige soll vorübergehend nicht mehr erfolgen. 

Sollte festgestellt werden, dass zum Saisonende noch größere Hartholzmengen zur Verfügung stehen, so können mehr als 15 fm Hartholz je Haushalt an Ortsansässige abgegeben werden. 

Sollte festgestellt werden, dass zum Saisonende noch größere Weichholzmengen zur Verfügung stehen, so können mehr als 15 fm Weichholz je Haushalt an Ortsansässige abgegeben werden. Des Weiteren kann Weichholz dann auch an Auswärtige abgegeben werden.

Beschlussvorschlag

Der Vorschlag der Verwaltung wird angenommen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Baumgeschenk Geburten Gemeinde Oerlenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö 7

Sachverhalt

Die Gemeinde Oerlenbach, hat bisher zur Geburt keine Geschenke gemacht.
Als Geste an die Eltern und zeitgleich als Maßnahme der Aufforstung wird folgende Idee vorgeschlagen.
Wir schenken den Eltern einen Gutschein, mit der Möglichkeit zur Geburt einen Baum zu pflanzen. Einmal im Jahr soll zusammen mit dem Förster eine Einsetzung im Gemeindewald erfolgen, optional könnte man den Baum auch zu Hause im Garten pflanzen.
Die Baumsorten geben wir vor (siehe Entwurf Flyer).
Die Kosten pro Baum belaufen sich auf ca. 3 – 5 €, der Einzelschutz aus Holz kostet ca. 5 €. Eine Beschriftung der Bäume mit einer Tafel oder ähnlichem ist von Gemeindeseite nicht vorgesehen. Dies können die Eltern selbst vornehmen, bzw. könnte der Holzschutz auch bemalt werden.
   

Beschlussvorschlag

Der vorgeschlagenen Idee wird zugestimmt. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Förderprogramm für Investitionen zur Nutzung vorhandener Bausubstanz; Verlängerung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Förderprogramm für Investitionen zur Nutzung vorhandener Bausubstanz 

Die Gemeinde Oerlenbach gewährt für Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz Zuwendungen, um erhaltenswerte leerstehende Gebäude in den Ortsteilen Ebenhausen, Eltingshausen, Oerlenbach und Rottershausen zu revitalisieren. Damit soll eine Abwanderung in andere Siedlungsgebiete und eine Verödung der Altorte verhindert werden. Eine Förderung kann unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 § 1 Geltungsbereich 
(1)Der räumliche Geltungsbereich ist auf den Innenbereich (Altortbereich) der einzelnen Ortsteile beschränkt. Neubaugebiete und Neubausiedlungen gehören nicht dazu. 
(2) Der zeitliche Geltungsbereich ist auf fünf Jahre begrenzt. Er beginnt am 01.01.2012. Eine Verlängerung kann vom Gemeinderat beschlossen werden.1) 

§ 2 Fördervoraussetzungen 
(1)Das dem Förderantrag zugrunde liegende Gebäude muss im Geltungsbereich (vgl. § 1) liegen, mindestens 12 Monate ungenutzt und bei Antragstellung mindestens vor 50 Jahren errichtet worden sein. 
(2) Die Nutzung des Gebäudes hat nach der Bewilligung mindestens fünf Jahre lang so zu erfolgen, wie es nach den Antragsunterlagen geplant war und nach den Förderrichtlinien zulässig ist. Sollte innerhalb dieser Frist eine Weiterveräußerung erfolgen oder das Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden, so ist der Zuschuss anteilig zu erstatten. 
(3) Antragberechtigt ist jede natürliche Person, die im Geltungsbereich Eigentümer eines förderfähigen Anwesens ist. 
(4) Die äußere Gestaltung des Gebäudes ist mit der Gemeinde abzustimmen. 

§ 3 Art der Förderung 
(1)Förderfähig ist die Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder sonstigen Zwecken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) genutzt wurden und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden. 
(2) Soweit Gebäude im Sinne von Abs. 1 abgebrochen und dafür ein Ersatzgebäude errichtet wird, so ist auch dieses förderfähig. 
(3) Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die sich aufgrund der neuen Nutzung ergebende Geschossfläche. Dabei ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller und Garagen werden mit der halben Fläche herangezogen. 
Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 60 v. H. der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt (bei einem Teilausbau des Dachgeschosses entsprechend anteilig).

§ 4 Höhe der Förderung 
(1)Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 50,00 € je m² Geschossfläche gemäß § 3 Abs. 3 des Förderprogramms, max. 10.000,00 € je Anwesen. 
(2) Der Förderbetrag von 50 € je m² sowie der Förderhöchstbetrag von 10.000 € erhöhen sich pro Kind um 10%. Die Erhöhung gilt für Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung lebend geboren sind oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Antragstellung geboren werden (Nachweis Geburtsurkunde), das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Grundstückseigentümer (Eltern) wohnen. 

(3) Die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird nach folgenden Prozentsätzen vorgenommen: 


I. Wohn- und Gewerbegebäude, die 
über 12 Monate ungenutzt sind 
a) für zukünftige Wohnnutzung 
b) für zukünftige Gewerbenutzung 




60 % 
50 % 

II. Sonstige Nebengebäude, die 
über 12 Monate ungenutzt sind 
a) für zukünftige Wohnnutzung 
b) für zukünftige Gewerbenutzung 




100 % 
80 % 


(4)Voraussetzung ist, dass am Gebäude bauliche Investitionen durchgeführt werden, die mindestens dreimal so hoch wie der zu gewährende Zuschuss sind. Diese Investitionen sind durch Rechnungen zu belegen. 

§ 5 Verfahren 
(1) Der Förderantrag ist vor Beginn der Investition bei der Gemeinde zu stellen. Mit der Investition darf erst nach Bewilligung durch die Gemeinde oder nach Zustimmung der Gemeinde zur vorzeitigen Baufreigabe begonnen werden. 
(2) Nach der Prüfung wird die Gemeinde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden. 
(3) Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 
(4) Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Förderung. Gegebenen falls kann die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden. 
(5) Der Zuschuss wird erst ausbezahlt, wenn der Antragsteller oder Familienangehörige das Gebäude selbst nutzt und die notwendigen Nachweise vorgelegt sind.

§ 6 Sonstiges 
Die Gemeindebehält sich die Änderung der Richtlinien bzw. Abweichungen von den Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen. 

Oerlenbach 04.11.2011 
Gemeinde Oerlenbach 
Erhard 
Erster Bürgermeister 

1) Zum „Förderprogramm für Investitionen zur Nutzung vorhandener Bausubstanz“, hat der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach am 27.09.2016 beschlossen, dass dieses Förderprogramm der Gemeinde Oerlenbach bis zum 31.12.2021 verlängert wird.

Beschlussvorschlag

Das Förderprogramm wird um weitere 5 Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Unterkunft für Obdachlose

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Unterbringung von Obdachlosen nach Sicherheitsrecht

Allgemeines; Eröffnung des Aufgabenfeldes der Sicherheitsbehörden, Zuständigkeit (örtlicher Bezug)
Die Sicherheitsbehörden sind in Fällen plötzlich auftretender Obdachlosigkeit (z.B. Verlust der Wohnung) verpflichtet, die Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Die Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen gehört zu der von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zu vollziehenden Pflichtaufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im örtlichen Bereich aufrechtzuerhalten. Für die Unterbringung Obdachloser ist diejenige Gemeinde zuständig, in der die Betroffenen obdachlos werden (BayVGH, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 21 CE 93. 2605, und Beschluss vom 2. März 1994, Az.: 4 CE 93.3607).


Art der Unterbringung

Obdachlose sollen in erster Linie in gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden Unterkünften (angemietete Wohnungen, Pensionen oder Gasthöfe) untergebracht werden. Die Unterbringung auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde ist nur mit deren Zustimmung zulässig. Die Räume werden dem Obdachlosen durch privatrechtliche Vereinbarung überlassen oder durch Verwaltungsakt zugewiesen. Dabei sind die zugewiesenen Räume genau zu bezeichnen.

In vorübergehenden Unterkünften (Notunterkünften, Sammelunterkünften) darf ein Obdachloser nur untergebracht werden, wenn diese den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung entsprechen. 

Die Notunterkunft gewährleistet ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art; sie bietet Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse; die an eine Normalwohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse brauchen nicht erfüllt zu sein. Es besteht weder ein Anspruch auf Räume bestimmter Art, Lage oder Größe oder für eine bestimmte Zeitdauer noch ein Anspruch auf Raum für berufliche Arbeit, sonstige Beschäftigung oder zur Unterbringung von Haustieren; nach Möglichkeit soll alles zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Obdachlosen getan werden.
Unterbringungen in Notunterkünften von über einem Jahr sollten nach Möglichkeit vermieden werden, weil sie die teuerste Lösung des Problems darstellen und zu vermehrten psychosozialen Problemen der Obdachlosen führen.

Gesundheitsgefahren dürfen nicht entstehen.


Die bisher genutzte Obdachlosenunterkunft entspricht nicht den Voraussetzungen einer solchen Unterkunft. Dies wurde bei einer Ortseinsicht mehr als deutlich.

Eine geeignete Obdachlosenunterkunft könnte ohne größeren Aufwand in Eltingshausen, St.-Martin-Str. 8, eingerichtet werden. Das Haus, die Wohnung, steht leer. 


Beschlussvorschlag

Die gemeindliche Wohnung in der St.-Martin-Str. 8, Eltingshausen, wird als Notunterkunft der Gemeinde Oerlenbach bestimmt. Die notwendigen bautechnischen Voraussetzungen sind durch den Bauhof herzustellen. Eine sporadische Einrichtung (Bett, Tisch, Stuhl) ist einzustellen. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Mitteilungen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö 10

Sachverhalt

Der 1. Bgm. Nico Rogge informiert: 

Gewerbepark A71

Die Verbandsversammlung hat beschlossen, die Entschädigungssatzung anzupassen.
Die Verbandsräte erhalten ab dem 01.01.2022 eine Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen in Höhe von 40,-- €. Der Verbandsvorsitzende erhält ein Entschädigung in Höhe von 250,-- monatlich. Der Stellvertreter erhält eine Entschädigung in Höhe von  125,-- € monatlich. 



MP Söder hat Patenschaft für unser Insektenhotel ggü. Rathaus übernommen

BT-Wahl, Wahlbeteiligung lag bei ca. 83 Prozent

Gemeinde hat den Förderbescheid „Demografiefeste Kommune“ erhalten – 114.000 Euro stehen über 4 Jahre verteilt für Beraterleistungen zur Verfügung

Verkehrsschau hat stattgefunden, im Vorfeld fand eine Verkehrsschau auch mit dem Landratsamt statt, Ergebnisse folgen in den kommenden Sitzungen

Sitzung des Stiftungsrats „Stiftung Sonnenschein“ am 6. Oktober 2021

Verabschiedung ehemaliger Gemeinderat, Jahresabschlusssitzung, 15. Dezember 2021

Klausurtagung findet am 12./13. November 2021 statt 

Interkommunale Gemeinderatssitzung, 24. November, 18:00 Uhr, Marienbachzentrum Dittelbrunn, Anmeldung bei Allianz Oberes Werntal – Bürgermeister wird von Stellvertreter vertreten

Tafeln Allianz Oberes Werntal – Bei Veränderungswunsch bzgl. der Standorte bitte melden

Gemeinde hat in Absprache mit der Kreisgruppe des Landesbund für Vogelschutz zwei Fledermauskästen am Eichenlehrpfad Ebenhausen beschafft

Domstraßensanierung: Baubeginn wird aufgrund von nicht zu erhaltendem Material erst frühestens Ende November sein, Baufirma sieht Baubeginn noch in diesem Jahr aufgrund von zu errichtenden Provisioren (Kosten) kritisch

Datenstand vom 10.12.2021 10:37 Uhr