Datum: 06.04.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Gemeindesaal Eltingshausen
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 21:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Baurechtliche Angelegenheiten
2.1 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 353/3 der Gemarkung Ebenhausen, Bahnhofstraße 27 a
2.2 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 265/1 der Gemarkung Rottershausen, Siebengärten 6
3 Benutzungsordnungen für alle gemeindlichen Sporthallen
4 Zuschussantrag Kindergartenverein St. Burkard Oerlenbach - Möblierung Regelgruppen mit Tischen und Stühlen
5 Gewerbeschau 2022; Mietkosten "Wilhelm-Hegler-Halle"
6 Zuschussantrag FCSH Ebenhausen - Renovierung Übungshalle
7 Ausbau Domstraße; Kampfmittelsondierung
8 Kreisstraßen - Radwegeprogramm
9 Neubaugebiet Eltingshausen - Trafostation Bayernwerk
10 Ersatz der Eisenbahnüberführung über die B 286 in Oerlenbach
11 Mitteilungen und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö 1

Sachverhalt

Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung. Er stellte fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren und das Gremium beschlussfähig war. 
Die Tagesordnung wurde auf Antrag geändert. Punkt 4 wurde in die nicht öffentliche Sitzung verschoben. Die Nummerierung der Punkte verschiebt sich entsprechend.

Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung, die per E-Mail verschickt worden war, wurden Einwendungen nicht erhoben. 

Beschlussvorschlag

Mit der Verschiebung des Punktes 4 besteht Einverständnis.

Die Niederschrift wird genehmigt.

Beschluss 1

Mit der Verschiebung des Punktes 4 besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Baurechtliche Angelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö 2
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2.1. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 353/3 der Gemarkung Ebenhausen, Bahnhofstraße 27 a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö 2.1

Sachverhalt

Dieses Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. 
   
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 353/3 der Gemarkung Ebenhausen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu.
Sofern die fehlende Nachbarunterschrift notwendig ist, soll diese vom LRA-Bad Kissingen eingeholt werden.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2.2. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 265/1 der Gemarkung Rottershausen, Siebengärten 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö 2.2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Wohnhaus:

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Baugrenze
die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgelegt
Der Standort des Wohnhauses befindet sich teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
Firstrichtung
parallel zur Straße „Siebengärten“ 
senkrecht zur Straße „Siebengärten“
Dachneigung
28° bis 38°
25°
Höhe des Kniestocks
0,5 m
1,57 m
Wandhöhe
Wandhöhe bergseits: maximal 4,0 m
Wandhöhe talseits: maximal 6,50 m
Die bergseitige Wandhöhe ist höher als 4,0 m. 
Die talseitige Wandhöhe ist höher als 6,50 m.









Doppelgarage:

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Baugrenze
die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgelegt
Der Standort der Doppelgarage befindet sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
Art der Dacheindeckung
Dachziegel
Dacheindeckung, welche für ein Flachdach geeignet ist
Höhenlage der Oberkante des Garagenfußbodens

Wandhöhe ab Oberkannte Garagenfußboden
Soweit auf Grund der Geländeverhältnisse talseits der Erschließungsstraße die Errichtung einer Garage nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze nicht möglich ist, ist die Errichtung der Grenzgarage dennoch zulässig, wenn die Oberkannte Garagenfußboden so angelegt ist, dass das Gefälle von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche zur Garage mind. 5 % beträgt. Dabei darf die Wandhöhe ab Oberkannte Garagenfußboden max. 3 m im Mittel betragen.
Die Oberkannte des Garagenfuß-bodens liegt höher als die Oberkannte des Gehweges.
Wandhöhe ab Oberkannte Garagenfußboden: ca. 3,22 m

Geräteschuppen:

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Baugrenze
die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgelegt
Der Standort des Geräteschuppens befindet sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
Art der Dacheindeckung
Dachziegel
Dacheindeckung, welche für ein Flachdach geeignet ist
Dachform
Vom Landratsamt Bad Kissingen ist zu prüfen, ob die Vorgaben des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform auch für diesen Geräteschuppen gültig sind.
Flachdach
Dachneigung
Vom Landratsamt Bad Kissingen ist zu prüfen, ob die Vorgaben des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachneigung auch für diesen Geräteschuppen gültig sind.
Flachdach

 

Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 265/1 der Gemarkung Rottershausen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erteilt für das vorgenannte Wohnhaus die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Firstrichtung, der Dachneigung, der Höhe des Kniestocks, der talseitigen Wandhöhe, der bergseitigen Wandhöhe und hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen.
Der Gemeinderat erteilt für die vorgenannte Garage die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen, der Art der Dacheindeckung, der Höhenlage der Oberkante des Garagenfußbodens und hinsichtlich der Wandhöhe ab Oberkante Garagenfußboden.
Der Gemeinderat erteilt für den vorgenannten Geräteschuppen die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen und hinsichtlich der Art der Dacheindeckung.
Falls für diesen Geräteschuppen hinsichtlich der Dachform und hinsichtlich der Dachneigung Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind, erteilt der Gemeinderat für diesen Geräteschuppen auch diese Befreiungen.
Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. Benutzungsordnungen für alle gemeindlichen Sporthallen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Für die Turnhalle in Ebenhausen wurde analog zur Wilhelm-Hegler-Halle in Oerlenbach die folgende Benutzungsordnung erstellt:

Gemeinde Oerlenbach







                   
                                                           Benutzungsordnung
für die TURNHALLE EBENHAUSEN
(Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.xxxx)


l. Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Zweckbestimmung

  1. Die Turnhalle Ebenhausen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oerlenbach gemäß Art. 21 Abs. 1 GO.
  2. Die Turnhalle Ebenhausen dient neben dem sportlichen auch dem gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Gemeinde. Die Turnhalle Ebenhausen steht daher den örtlichen Vereinen und der Schule zur Verfügung, kann aber im Einzelfall auch an sonstige Gruppen, Organisationen und Gewerbetreibende sowie Auswärtige vergeben werden. Auf die Überlassung der Turnhalle besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Die sportliche Nutzung durch Schule und Vereine und sonstige Sportgruppen regelt die Sporthallenordnung.
  4. Turn- und Sportunterricht der Schule sowie Veranstaltungen der Gemeinde Oerlenbach gehen jeder anderen Benutzung vor.

§ 2
Überlassung der öffentlichen Einrichtung

  1. Die Benutzung der Turnhalle Ebenhausen bedarf der Erlaubnis. Die in den Hallenbelegungsplanung aufgenommenen sportlichen Nutzungen sind allgemein genehmigt.  
  2. Je nach Veranstaltung können folgende Überlassungen erfolgen: 
  • Sporthalle mit/ohne Bühne, mit/ohne Bestuhlung, mit/ohne Toiletten
  • Küche mit Ausstattung
  • Umkleideräume mit/ohne Duschen und Toilette  
  1. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde Oerlenbach vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.
  2. Die Gemeinde Oerlenbach kann die Überlassung der Turnhalle Ebenhausen im Einzelfall mit besonderen Auflagen versehen.
  3. Mit dem Betreten der Turnhalle Ebenhausen erkennen die Besucher und Benutzer die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und alle sonstigen Auflagen und Anordnungen, die im Einzelfall erlassen wurden, an.

§ 3
Benutzung

  1. Das Hausrecht der Turnhalle Ebenhausen üben der Bürgermeister sowie der Hausmeister aus. Den Anordnungen der Person, die das Hausrecht ausübt, ist Folge zu leisten. Bei Abwesenheit des Hausmeisters übt der jeweilige Veranstalter das Hausrecht aus. 
  2. Benutzungen, bei denen Beschädigungen und Abnutzungen für die Turnhalle Ebenhausen und für die Außenanlagen über das normale Maß hinaus zu befürchten sind, sind zu unterlassen.
  3. Geräte und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus der Halle entfernt und anderweitig benutzt werden. Örtlichen Vereinen und Behörden kann die Entnahme auf Antrag im Ausnahmefall eingeräumt werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister Im Einzelfall.  
  4. Die Nutzer erhalten die für die Nutzung der Turnhalle notwendigen Schlüssel. Die Schlüssel sind nach Nutzungsende unaufgefordert zurückzugeben.

§ 4
Aufsicht

  1. Der Veranstalter hat für Ordnung in der Turnhalle Ebenhausen und an der Außenanlage zu sorgen und ist verpflichtet, sich vor Benutzung der Halle vom ordnungsgemäßen und unfallsicheren Zustand zu überzeugen. 
  2. Bei Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter den vollständigen Abbau der Einrichtungsgegenstände und deren Unterstellung an den vorgesehenen Standorten zu überwachen. Am Schluss der Veranstaltung ist er auch dafür verantwortlich, dass alle Lichter gelöscht, Fenster und benutzte Räume verschlossen sind und sich keine Personen mehr in der Turnhalle befinden.
  3. Die überlassenen Räumlichkeiten sind in ordentlichem Zustand zu verlassen. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. 

§ 5
Haftung des Benutzers

  1. Die Gemeinde Oerlenbach übergibt die Turnhalle Ebenhausen in dem Zustand, in dem sie sich befindet, dem jeweiligen Verein oder Veranstalter auf eigene Verantwortung und Gefahr.
  2. Der Verein oder Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Oerlenbach an den überlassenen Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und der Außenanlage durch die Benutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Nicht unter diese Regelung fallen Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen.
  3. Für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen und Geräten, die von Vereinen, Veranstaltern oder Besuchern eingebracht werden, haftet die Gemeinde Oerlenbach nicht. 
  4. Entstandene Schäden können von der Gemeinde Oerlenbach auf Kosten des jeweiligen verantwortlichen Vereins oder Veranstalters behoben werden oder behoben werden lassen.
  5. Bei Verlust von Schlüsseln haftet der Veranstalter bzw. der Nutzer für die Folgekosten.
§ 6
Haftung für Personen und Sachschäden

Für Personen- und Sachschäden irgendwelcher Art, die in der Turnhalle oder auf dem Hallengelände entstehen, übernimmt die Gemeinde Oerlenbach gegenüber den Nutzern, deren Mitglieder oder Besucher, keinerlei Haftung.
Die Gemeinde haftet auch nicht für Personen- und Sachschäden, die dadurch entstehen können, dass die zum Hallengrundstück und zur Halle führenden Wege nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. Schnee und Glätte geräumt sind.
Denjenigen, denen die Genehmigung zur Benutzung der Halle erteilt wurde, verpflichten sich, ihren Mitgliedern/Besuchern davon Kenntnis zu geben, dass die Gemeinde keine Haftung für Personen- und Sachschäden oder das Abhandenkommen eingebrachter Gegenstände (Kleidungsstücke, Wert-Gegenstände, Vereinsgeräte, usw.) übernimmt. 


§ 7
Allgemeine Ordnungsvorschriften

  1. Bei Benutzen der Turnhalle Ebenhausen haben alle Besucher die Einrichtungen und Geräte sowie die Außenanlage pfleglich zu behandeln und Beschädigungen zu vermeiden. 
Etwaige Schäden am Gebäude oder an den Einrichtungen/Geräten sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung oder dem Hausmeister zu melden. Verunreinigungen sind vom Verursacher schnellstmöglich zu beseitigen.
  1. Der Gemeindeverwaltung ist für jede Nutzung der Turnhalle Ebenhausen ein Verantwortlicher zu nennen, der den ordnungsgemäßen Betriebsablauf gewährleistet.
  2. Mit Strom, Wasser und Wärmeenergie ist sparsam umzugehen. Die technischen Anlagen dürfen nur nach Einweisung betätigt werden. 
  3. Die Einhaltung der Hausordnung überwacht der Veranstalter oder Verantwortliche. Dieser hat das Recht, Personen aus der Turnhalle Ebenhausen sofort zu verweisen, sollten sie gegen die Benutzungsordnung verstoßen.
  4. Bei Verlassen der Halle sind alle Türen, Fenster und Lüftungsflügel zu schließen, und sicher zu stellen, dass  alle Duschen und Beleuchtungen abgestellt sind.
  5. Das Mitbringen von Tieren in die Turnhalle Ebenhausen ist verboten ausgenommen Tiere im Rahmen von Ausstellungen 
  6. Papier und Abfälle sind in die dafür bereitstehenden Behälter zu werfen. 
  7. Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen der Turnhalle Ebenhausen untersagt
  8. Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung von der weiteren Benutzung der Turnhalle ausgeschlossen werden. 

II. Besondere Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen und Tanz- und gesellige Veranstaltungen sowie Sportveranstaltungen mit Bewirtung


§ 8
Allgemeines

  1. Vor der Veranstaltung werden die zu überlassenden Räumlichkeiten vom Hausmeister nach Absprache an den Verantwortlichen übergeben. Hierbei sind etwaige Mängel, die bereits bei Übergabe bestehen, festzustellen.
  2. Die vorhandenen Tische und Stühle sind vom Veranstalter nach dem vorliegenden Bestuhlungsplan aufzustellen und nach der Veranstaltung wieder abzuräumen und zu säubern.
  3. Die Bühne wird auf Antrag von der Gemeinde bereitgestellt. Die Aufstellung erfolgt durch
den Veranstalter unter Aufsicht eines Verantwortlichen der Gemeinde.
  1. Die vorgeschriebenen Fluchtwege müssen freigehalten werden.
  2. Der Veranstalter muss darauf hinwirken, dass der entsprechend beschilderte Eingangs- und Zufahrtsbereich der Turnhalle Ebenhausen von Kraftfahrzeugen freigehalten wird.
  3. Der Einsatz der örtlichen Feuerwehr kann bei größeren Veranstaltungen als
Sicherheitswacht gegen Gebühr angeordnet werden. Bei Bedarf werden zusätzliche Arbeiten wie das Räumen des Parkplatzes und des Veranstaltungsgeländes von Schnee und die
Parkplatzeinweisung durch den Veranstalter übernommen.
  1. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Turnhalle und der Außenbereich nach Ende der Veranstaltung von entstandenem Unrat und Abfall befreit sind. Der Abfall muss vom Veranstalter entsorgt werden.
  2. Die gesamte Halle (einschließlich Umkleideräume –soweit genutzt) und der Außenbereich sind besenrein zu übergeben. Die Toilettenanlage ist nass zu reinigen. 
  3. Bei starkem Besucherverkehr verbunden mit weiträumigem Parken sind auch die betroffenen Ortsstraßen/Gehwege bei Bedarf von Abfällen frei zu machen.
  4. Eine nach der Veranstaltung notwendig werdende Nachreinigung der Turnhalle Ebenhausen wird vom Reinigungspersonal der Gemeinde Oerlenbach ausgeführt, soweit diese notwendig ist, und mit der Benutzungsgebühr in Rechnung gestellt. 
  5. Die Gebühren für zusätzliche Arbeiten werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

§ 9
Veranstaltungsbetrieb

  1. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Er hat insbesondere zu beachten:
  1. dass für den Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz eingeholt wird
  2. dass eine Veranstaltung nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz anzuzeigen ist 
  3. dass weitere gesetzliche Regelungen wie z.B. Jugendschutzgesetz, Sperrstunde eingehalten werden. 


§ 10
Bestimmungen für die Bewirtung

  1. Bei Benutzung der vorhandenen Kücheneinrichtung und des vorhandenen Inventars ist darauf zu achten, dass diese/s pfleglich behandelt wird und nach Ende der Veranstaltung wieder vollzählig vorhanden ist. Einzelne Teile der Küchenausstattung werden nicht aus der Küche in andere Hallenteile verbracht. 
  2. Nach Ende der Veranstaltung sind die Schränke und Küchenflächen, das überlassene Inventar sowie die Böden im Küchen- und Schankraumbereich nass zu reinigen und ordentlich aufgeräumt zu übergeben. Hierbei wird überprüft, was kaputt gegangen, abhandengekommen oder beschädigt ist. Entsprechend ist Kostenersatz zu leisten.
Eine erforderliche Nachreinigung im Küchenbereich wird vom Reinigungspersonal der Gemeinde Oerlenbach ausgeführt/von der Gemeinde beauftragt und mit der Benutzungsgebühr in Rechnung gestellt.


III. Entgelte

§ 11
Benutzungsentgelte

  1. Der Verein bzw. der Veranstalter hat für die Überlassung und Benutzung der Turnhalle Ebenhausen (§ 2 Abs. 2) eine Gebühr zu entrichten, die sich aus dem Benutzungsvertrag ergibt.
  2. Die Nutzung durch altersgemischte Gruppen, die aus Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen bestehen, sowie Veranstaltungen für altersgemischte Gruppen werden wie Erwachsene abgerechnet. 
  3. Das Benutzungsentgelt ist nach den Regelungen in der jeweiligen Nutzungsvereinbarung zu zahlen.
  4. Eine zusätzliche Rechnung für Reinigungsarbeiten, Schäden, etc. wird ggf. nach der jeweiligen Veranstaltung von der Gemeindeverwaltung gestellt.


IV. Schlussbestimmungen

§ 12
Anerkenntnis

Mit der Inanspruchnahme bzw. mit dem Betreten der Turnhalle werden die vorstehenden Bedingungen ausdrücklich anerkannt. Der Verantwortliche ist verpflichtet, für die Beachtung durch die Teilnehmer am Übungsbetrieb und Besucher zu sorgen.


§ 13
Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt zum 01.05.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.

Oerlenbach, den


Rogge
Erster Bürgermeister 
Die bestehende Benutzungsordnung der Wilhelm-Hegler-Halle wurde in § 11 geändert, damit der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann.


Gemeinde Oerlenbach







Benutzungsordnung
für die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach
(Gemeinderatsbeschluss vom 27.10.2015)


l. Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Zweckbestimmung

  1. Die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oerlenbach gemäß Art. 21 Abs. 1 GO.
  2. Die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach dient neben dem sportlichen auch dem gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Gemeinde. Die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach steht daher den örtlichen Vereinen und der Schule zur Verfügung, kann aber im Einzelfall auch an sonstige Gruppen, Organisationen und Gewerbetreibende sowie Auswärtige vergeben werden. Auf die Überlassung der Wilhelm-Hegler-Halle besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Die sportliche Nutzung durch Schule und Vereine und sonstige Sportgruppen regelt die Sporthallenordnung.
  4. Turn- und Sportunterricht der Schule sowie Veranstaltungen der Gemeinde Oerlenbach gehen jeder anderen Benutzung vor.

§ 2
Überlassung der öffentlichen Einrichtung

  1. Die Benutzung der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach bedarf der Erlaubnis. Die in der Hallenbelegungsplanung aufgenommenen sportlichen Nutzungen sind allgemein genehmigt.  
  2. Je nach Veranstaltung können im gesamten oder einzeln überlassen werden: 
  • Ganze oder halbe Sporthalle mit/ohne Tribüne, mit/ohne Bühne, mit/ohne Bestuhlung, mit/ohne Toiletten, mit/ohne ELA- Anlage
  • Foyer Erdgeschoss mit Toiletten 
  • Küche mit Ausstattung
  • Gymnastikräume im OG 
  • Tribüne im OG
  • Umkleideräume mit/ohne Duschen und Toilette  
  1. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde Oerlenbach vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.
  2. Die Gemeinde Oerlenbach kann die Überlassung der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach im Einzelfall mit besonderen Auflagen versehen.
  3. Mit dem Betreten der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach erkennen die Besucher und Benutzer die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und alle sonstigen Auflagen und Anordnungen, die im Einzelfall erlassen wurden, an.

§ 3
Benutzung

  1. Das Hausrecht der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach üben der Bürgermeister sowie der Hausmeister aus. Den Anordnungen der Person, die das Hausrecht ausübt, ist Folge zu leisten. Bei Abwesenheit des Hausmeisters übt der jeweilige Veranstalter das Hausrecht aus. 
  2. Benutzungen, bei denen Beschädigungen und Abnutzungen für die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach und für die Außenanlagen über das normale Maß hinaus zu befürchten sind, sind zu unterlassen.
  3. Geräte und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus der Halle entfernt und anderweitig benutzt werden. Örtlichen Vereinen und Behörden kann die Entnahme auf Antrag im Ausnahmefall eingeräumt werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall.  
  4. Die Nutzer erhalten die für die Nutzung der Wilhelm-Hegler-Halle notwendigen Schlüssel. Die Schlüssel sind nach Nutzungsende unaufgefordert zurückzugeben.

§ 4
Aufsicht

  1. Der Veranstalter hat für Ordnung in der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach und an der Außenanlage zu sorgen und ist verpflichtet, sich vor Benutzung der Halle vom ordnungsgemäßen und unfallsicheren Zustand zu überzeugen. 
  2. Bei Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter den vollständigen Abbau der Einrichtungsgegenstände und deren Unterstellung an den vorgesehenen Standorten zu überwachen. Am Schluss der Veranstaltung ist er auch dafür verantwortlich, dass alle Lichter gelöscht, Fenster und benutzte Räume verschlossen sind und sich keine Personen mehr in der Wilhelm-Hegler-Halle befinden.
  3. Die überlassenen Räumlichkeiten sind in ordentlichem Zustand zu verlassen. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. 

§ 5
Haftung des Benutzers

  1. Die Gemeinde Oerlenbach übergibt die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach in dem Zustand, in dem sie sich befindet, dem jeweiligen Verein oder Veranstalter auf eigene Verantwortung und Gefahr.
  2. Der Verein oder Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Oerlenbach an den überlassenen Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und der Außenanlage durch die Benutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Nicht unter diese Regelung fallen Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen.
  3. Für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen und Geräten, die von Vereinen, Veranstaltern oder Besuchern eingebracht werden, haftet die Gemeinde Oerlenbach nicht. 
  4. Entstandene Schäden können von der Gemeinde Oerlenbach auf Kosten des jeweiligen verantwortlichen Vereins oder Veranstalters behoben werden oder behoben werden lassen.
  5. Bei Verlust von Schlüsseln haftet der Veranstalter bzw. der Nutzer für die Folgekosten.

§ 6
Haftung für Personen und Sachschäden

Für Personen- und Sachschäden irgendwelcher Art, die in der Wilhelm-Hegler-Halle oder auf dem Hallengelände entstehen, übernimmt die Gemeinde Oerlenbach gegenüber den Nutzern, deren Mitglieder oder Besucher, keinerlei Haftung.
Die Gemeinde haftet auch nicht für Personen- und Sachschäden, die dadurch entstehen können, dass die zum Hallengrundstück und zur Halle führenden Wege nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. Schnee und Glätte geräumt sind.
Denjenigen, denen die Genehmigung zur Benutzung der Halle erteilt wurde, verpflichten sich, ihren Mitgliedern/Besuchern davon Kenntnis zu geben, dass die Gemeinde keine Haftung für Personen- und Sachschäden oder das Abhandenkommen eingebrachter Gegenstände (Kleidungsstücke, Wert-Gegenstände, Vereinsgeräte, usw.) übernimmt. 


§ 7
Allgemeine Ordnungsvorschriften

  1. Bei Benutzen der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach haben alle Besucher die Einrichtungen und Geräte sowie die Außenanlage pfleglich zu behandeln und Beschädigungen zu vermeiden. 
Etwaige Schäden am Gebäude oder an den Einrichtungen/Geräten sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung oder dem Hausmeister zu melden. Verunreinigungen sind vom Verursacher schnellstmöglich zu beseitigen.
  1. Der Gemeindeverwaltung ist für jede Nutzung der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach ein Verantwortlicher zu nennen, der den ordnungsgemäßen Betriebsablauf gewährleistet.
  2. Mit Strom, Wasser und Wärmeenergie ist sparsam umzugehen. Die technischen Anlagen dürfen nur nach Einweisung betätigt werden. 
  3. Die Einhaltung der Hausordnung überwacht der Veranstalter oder Verantwortliche. Dieser hat das Recht, Personen aus der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach sofort zu verweisen, sollten sie gegen die Benutzungsordnung verstoßen.
  4. Bei Verlassen der Halle sind alle Türen, Fenster und Lüftungsflügel zu schließen, und sicher zu stellen, dass  alle Duschen und Beleuchtungen abgestellt sind.
  5. Das Mitbringen von Tieren in die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach ist verboten ausgenommen Tiere im Rahmen von Ausstellungen 
  6. Papier und Abfälle sind in die dafür bereitstehenden Behälter zu werfen. 
  7. Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach untersagt
  8. Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung von der weiteren Benutzung der Wilhelm-Hegler-Halle ausgeschlossen werden.



II. Besondere Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen und Tanz- und gesellige Veranstaltungen sowie Sportveranstaltungen mit Bewirtung


§ 8
Allgemeines

  1. Vor der Veranstaltung werden die zu überlassenden Räumlichkeiten vom Hausmeister nach Absprache an den Verantwortlichen übergeben. Hierbei sind etwaige Mängel, die bereits bei Übergabe bestehen, festzustellen.
  2. Die vorhandenen Tische und Stühle sind vom Veranstalter nach dem vorliegenden Bestuhlungsplan aufzustellen und nach der Veranstaltung wieder abzuräumen und zu säubern.
  3. Die Bühne wird auf Antrag von der Gemeinde bereitgestellt. Die Aufstellung erfolgt durch
den Veranstalter unter Aufsicht eines Verantwortlichen der Gemeinde.
  1. Die vorgeschriebenen Fluchtwege müssen freigehalten werden.
  2. Der Veranstalter muss darauf hinwirken, dass der entsprechend beschilderte Eingangs- und Zufahrtsbereich der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach von Kraftfahrzeugen freigehalten wird.
  3. Der Einsatz der örtlichen Feuerwehr kann bei größeren Veranstaltungen als
Sicherheitswacht gegen Gebühr angeordnet werden. Bei Bedarf werden zusätzliche Arbeiten wie das Räumen des Parkplatzes und des Veranstaltungsgeländes von Schnee und die
Parkplatzeinweisung durch den Veranstalter übernommen.
  1. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Wilhelm-Hegler-Halle und der Außenbereich nach Ende der Veranstaltung von entstandenem Unrat und Abfall befreit sind. Der Abfall muss vom Veranstalter entsorgt werden.
  2. Die gesamte Halle (einschließlich Umkleideräume –soweit genutzt) und der Außenbereich sind besenrein zu übergeben. Die Toilettenanlage ist nass zu reinigen. 
  3. Bei starkem Besucherverkehr verbunden mit weiträumigem Parken sind auch die betroffenen Ortsstraßen/Gehwege bei Bedarf von Abfällen frei zu machen.
  4. Eine nach der Veranstaltung notwendig werdende Nachreinigung der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach wird vom Reinigungspersonal der Gemeinde Oerlenbach ausgeführt, soweit diese notwendig ist, und mit der Benutzungsgebühr in Rechnung gestellt. 
  5. Die Gebühren für zusätzliche Arbeiten werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

§ 9
Veranstaltungsbetrieb

  1. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Er hat insbesondere zu beachten:
  1. dass für den Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz eingeholt wird
  2. dass eine Veranstaltung nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz anzuzeigen ist 
  3. dass weitere gesetzliche Regelungen wie z.B. Jugendschutzgesetz, Sperrstunde eingehalten werden. 




§ 10
Bestimmungen für die Bewirtung

  1. Bei Benutzung der vorhandenen Kücheneinrichtung und des vorhandenen Inventars ist darauf zu achten, dass diese/s pfleglich behandelt wird und nach Ende der Veranstaltung wieder vollzählig vorhanden ist. Einzelne Teile der Küchenausstattung werden nicht aus der Küche in andere Hallenteile verbracht. 
  2. Nach Ende der Veranstaltung sind die Schränke und Küchenflächen, das überlassene Inventar sowie die Böden im Küchen- und Schankraumbereich nass zu reinigen und ordentlich aufgeräumt zu übergeben. Hierbei wird überprüft, was kaputt gegangen, abhandengekommen oder beschädigt ist. Entsprechend ist Kostenersatz zu leisten.
Eine erforderliche Nachreinigung im Küchenbereich wird vom Reinigungspersonal der Gemeinde Oerlenbach ausgeführt/von der Gemeinde beauftragt und mit der Benutzungsgebühr in Rechnung gestellt.


III. Entgelte

§ 11
Benutzungsentgelte

  1. Der Verein bzw. der Veranstalter hat für die Überlassung und Benutzung der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach (§ 2 Abs. 2) eine Gebühr zu entrichten, die sich aus dem Benutzungsvertrag ergibt.
  2. Die Nutzung durch altersgemischte Gruppen, die aus Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen bestehen, sowie Veranstaltungen für altersgemischte Gruppen werden wie Erwachsene abgerechnet. 
  3. Die Rechnung wird nach der jeweiligen Veranstaltung von der Gemeindeverwaltung
gestellt.
(3)  Das Benutzungsentgelt ist nach den Regelungen in der jeweiligen Nutzungsvereinbarung zu
       zahlen.
(4)  Eine zusätzliche Rechnung für Reinigungsarbeiten, Schäden, etc. wird ggf. nach der 
      jeweiligen Veranstaltung von der Gemeindeverwaltung gestellt.


IV. Schlussbestimmungen

§ 12
Anerkenntnis

Mit der Inanspruchnahme bzw. mit dem Betreten der Wilhelm-Hegler-Halle werden die vorstehenden Bedingungen ausdrücklich anerkannt. Der Verantwortliche ist verpflichtet, für die Beachtung durch die Teilnehmer am Übungsbetrieb und Besucher zu sorgen.


§ 13
lnkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt zum 01.05.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.

Oerlenbach, den 25.11.2015

Franz Kuhn
Rogge
Erster Bürgermeister 

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1
Die Benutzungsordnung für Ebenhausen ist ebenfalls analog für die Turnhalle in Rottershausen genehmigt und ist von der Verwaltung entsprechend zu erstellen.

Beschlussvorschlag 2
Die Anpassungen in § 11  können in allen drei Benutzungsverordnungen durchgeführt werden.

Beschluss 1

Die Benutzungsordnung für Ebenhausen ist ebenfalls analog für die Turnhalle in Rottershausen genehmigt und ist von der Verwaltung entsprechend zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Anpassungen in § 11  können in allen drei Benutzungsverordnungen durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Zuschussantrag Kindergartenverein St. Burkard Oerlenbach - Möblierung Regelgruppen mit Tischen und Stühlen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö 4

Sachverhalt

Es liegt ein Zuschussantrag des Kindergartenvereins St. Burkard Oerlenbach vor, mit der Bitte um Bezuschussung von neuen Tischen und Stühlen für die beiden Regelgruppen sowie neuer Erzieherstühle:
Das vorliegende Angebot vom 22.12.2021 beläuft sich auf brutto 20.028,89 €.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt eine Bezuschussung in Höhe von 80 % der nachgewiesenen Kosten. Es sollen weitere Angebote eingeholt werden.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Gewerbeschau 2022; Mietkosten "Wilhelm-Hegler-Halle"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

In den letzten Jahren hat der Gewerbekreis Oerlenbach für die Gewerbeschau eine pauschale Nutzungsgebühr in Höhe von 650,00 € inkl. Küchennutzung gezahlt.
Da die Veranstaltung in diesem Jahr im Rahmen des Jubiläums „50 Jahre Einheitsgemeinde“ stattfindet, ist angedacht, dem Gewerbekreis die Wilhelm-Hegler-Halle kostenfrei für die Gewerbeschau 2022 zur Verfügung zu stellen. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stellt dem Gewerbekreis Oerlenbach die Wilhelm-Hegler-Halle für die Gewerbeschau im Jubiläumsjahr 2022 kostenfrei zur Verfügung. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung und hat keine Auswirkung auf die Nutzungsgebühren der Folgejahre.
Vergleichsfälle sind nicht angezeigt.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Zuschussantrag FCSH Ebenhausen - Renovierung Übungshalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der FCSH Ebenhausen beabsichtigt seine Übungshalle in der Friedenstraße zu renovieren.
Die Arbeiten umfassen die Erneuerung der Elektrik, Wand- und Deckenverkleidung sowie des Fußbodens. Die geschätzten Kosten für die Maßnahme belaufen sich auf ca. 4.050 Euro.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde gewährt analog zu früheren Fällen einen Zuschuss in Höhe von 10 v.H. auf die nachgewiesenen Renovierungskosten.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Ausbau Domstraße; Kampfmittelsondierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Im Rahmen des Ausbaus der Domstraße müssen Kampfmittelsondierungen durchgeführt werden. 

Eine Voruntersuchung wurde bereits durchgeführt.

Ergebnis: Es sind weitere Maßnahmen notwendig.

Beschlussvorschlag

Die notwendigen Kampfmitteluntersuchungen bzw. Sondierungen sind durchzuführen. 
Die Verwaltung wird ermächtigt weiteres zu veranlassen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Kreisstraßen - Radwegeprogramm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö 8

Sachverhalt

Landkreis Radwegeprogramm – Fortschreibung 2022

Auszug:

 



Beschlussvorschlag

Das Kreisstraßenwegeprogramm wird zur Kenntnis genommen und befürwortet. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Neubaugebiet Eltingshausen - Trafostation Bayernwerk

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö 9

Sachverhalt

Sehr geehrter Herr Rogge,

wir benötigen, wie schon besprochen, für unsere neue Trafostation einen Stationsplatz. 
Diese Trafostation ist für die Versorgung des NBG Thüringer Straße angedacht. 

Die Station soll am 1.4 geliefert werden. Nun die Frage. 
Können wir den Stationsplatz so weit schon vorbereiten, das wir die Station am Liefertermin dort abstellen können auch ohne Gemeinderatsbeschluss? 
Sollte der Stationsplatz im Gemeinderat keine Zustimmung bekommen werden wir selbstverständlich auf eigene Kosten die Station wieder umsetzen. 

Danke schon mal für die Rückmeldung und einen schönen Tag.

Freundliche Grüße
Dominic Müller
Bayernwerk

Standort der Station: 


Beschlussvorschlag

Mit dem vorgestellten Standort für die Trafostation besteht Einverständnis.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Ersatz der Eisenbahnüberführung über die B 286 in Oerlenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö 10

Sachverhalt

Die Eisenbahnüberführung „B 286“ bei Bahn-km 14,966 der Strecke 5240 Schweinfurt – Meiningen (Gemeinde Oerlenbach, Gemarkung Oerlenbach) befindet sich in einem baulich schlechten Zustand, weshalb eine Erneuerung, entsprechend den heute gültigen Regelwerken vorgesehen ist.
 
 


 

Hier würden die Mehrkosten voraussichtlich zu Lasten der Gemeinde Oerlenbach gehen.

Beschlussvorschlag

Stellungnahme der Gemeinde Oerlenbach als Antwort auf die am 13.01.2022 von Julian.Bruening@deutschebahn.com an die Gemeinde Oerlenbach gesendete E-Mail:
- Der derzeitige Durchfahrtsquerschnitt (Höhe, Breite) darf nicht reduziert werden.
- Die Gemeinde Oerlenbach beteiligt sich nicht an den Kosten.
- Die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs während der Baumaßnahme muss so gering wie möglich gehalten werden.
- Die Gemeinde Oerlenbach ist baldmöglichst über die Details dieser Baumaßnahme zu informieren.
- Es ist erforderlich, dass die DB Netz AG baldmöglichst folgende Ver- und Entsorgungsträger zu dieser Baumaßnahme um Stellungnahme bittet:
a) Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, 97505 Geldersheim, Kläranlage 2
b) Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, 97490 Poppenhausen, Bergstraße 4
c) Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Fuchsstadt, 97727 Fuchsstadt, Industriestraße 6
d) Deutsche Telekom AG
e) TKN Deutschland GmbH

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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11. Mitteilungen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 06.04.2022 ö 11

Sachverhalt

Der 1. Bgm. Nico Rogge informiert: 

  • Info vom Landschaftspflegeverband


  • Coronabedingte Ausfälle in Bauhof und Verwaltung, dadurch Verzögerungen in den Betriebsabläufen

  • Bürgerbeteiligungsprojekte: Vorgespräche mit den Projektpaten finden in den kommenden Wochen / Monaten statt, im Anschluss werden die Ergebnisse noch vor der Anschaffung dem Gemeinderat vorgestellt

  • Antrag auf Bezuschussung Bahnbrücke und Schwarze Pfütze über das ELER-Förderprogramm ans ALE sind verschickt

  • Haushaltsausschusssitzung hat sich deswegen nochmal verschoben und ist nun für 18. Mai 2022 angesetzt, bitte um Verständnis

  • 50 Bäume für 50 Jahre Einheitsgemeinde, Pflanzaktion auf verschiedenen Flurstücke (alle Ortsteile berücksichtigt) ist für kommende Woche geplant; Die kompletten Kosten werden vom Projekt „Grüngitter“ übernommen (ca. 5.000 Euro); im Austausch werden auch mürbe gewordene Bäume entfernt (jedoch erst ab 1. Oktober 2022)

  • Ab morgen werden im Bereich Wiesenweg die noch offenen Feldwegeverbesserungen durchgeführt

  • Landschaftspflegeverband plant Obstbaumpflegeschnittmaßnahme in Eltingshausen sowie Biotoppflege in Rottershausen und Ebenhausen, die voraussichtlichen Kosten für die Gemeinde belaufen sich auf 15 % von geplant 13.972,68 Euro

  • Ergebnisse Regionalbudget:
Insgesamt erhalten wir 25.355,66 Euro für Projekte aus und in der Gemeinde

Projekt
Gemeinde
Platz
Brutto-Zuschuss
Spielplatz-Sanierung
Poppenhausen / Kützberg
1
10.000
Bühne im Bürger- und Kulturhaus
Dittelbrunn
2
4203,08
Möblierung/ Ausstattung Bücherei
Euerbach
3
8243,368
Lieblingsplatz-Tour
gesamtes ILE-Gebiet
4
5995,224
Outdoor Fitness
Niederwerrn
5
10.000
Seilbahn
Waigolshausen / Theilheim
6
5487,648
BMX-/Scooter-Rampen
Oerlenbach / Ebenhausen
7
3316,8
öffentlich zugänglicher Bücherschrank
Geldersheim
8
8275,2
Lieblingsplätze
gesamtes ILE-Gebiet
9
8063,056
Outdoor Gym für Jung und Alt
Oerlenbach / Eltingshausen
10
10.000
Naturlehrpfad - Bienenlehrpfad
Niederwerrn
11
9321,6
Skaterplatz Heglerhalle
Oerlenbach
12
6000
Fenster in die Vergangenheit - Schautafeln
Werneck
13
5852,8
neue Bestuhlung
Oerlenbach
14
4633,04
Schießanlage für Schützenverein
Geldersheim
15
608,19






Aus dem Gemeinderat: 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.05.2022 12:10 Uhr