Datum: 16.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:50 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Neubesetzung der Ausschüsse
3 Jahresbetriebsnachweis 2022 - Jahresbetriebsplan 2023
4 Baurechtliche Angelegenheiten
4.1 Formlose Bauvoranfrage zur Teilbebauung des Flurstückes 190 der Gemarkung Ebenhausen
4.2 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Flurstück 627/17 der Gemarkung Ebenhausen, Bahnhofstr.
5 Schwarze Pfütze - weitere Vorgehensweise
6 Reinigungspauschale Hegler-Halle
7 Beschluss zum neuen ILEK der ILE ,Interkommunale Allianz Oberes Werntal’
8 Erlass einer neuen Hundesteuersatzung; Anpassung der Hundesteuer
9 Aufenthalts-/Bushäuschen Schule Rottershausen
10 Gemeinde Nüdlingen: Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) und Vorbereitende Untersuchungen (VU); Beteiligung gemäß § 139 i. V. mit §§ 4, 4a BauGB
11 Aufstellung des Bebauungsplanes "Krumbachweg", Gemeinde Poppenhausen, Gemeindeteil Hain, frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
12 Bürgerbeteiligungsprojekt; Beachvolleyballfeld Ebenhausen
13 Zuschussantrag Reservistenkameradschaft Rottershausen - Anschaffung eines Pelletofens für Vereinsheim
14 Mitteilungen und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö 1

Sachverhalt

Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung. Er stellte fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren und das Gremium beschlussfähig war. 
Die Tagesordnung wurde festgestellt. Anträge dazu lagen nicht vor.
Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 19.10.2022, die per E-Mail verschickt worden war, wurden Einwendungen nicht erhoben. 

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Neubesetzung der Ausschüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit dem Ausscheiden der GRin Brigitte Ferger sind die Ausschüsse nachzubesetzen.

Haupt- und Finanzausschuss


Mitglied
1.        Stellvertr.
2.        Stellvertr.
Freie Wählergemeinschaft Ebenhausen
Manfred Greubel
Fabian Wahler
Ulrike Breuter
Andre Keller
Karin Haut
Freie Wählergemeinschaft Eltingshausen
Gerhard Fischer
Stefan Karch
Steffen Hartung
Bürgerblock Oerlenbach
Andreas Schmitt
Sven Schüller
Michael Kuhn
Nils Seidl
Brigitte Ferger
Alexander Böse
Wählergemeinschaft Rottershausen
Martin Greubel
Matthias Wetterich
Stefanie Faulstich

Ausschuss für kulturelle und soziale Angelegenheiten


Mitglied
1.        Stellvertr.
2.        Stellvertr.
Freie Wählergemeinschaft Ebenhausen
Karin Haut
Ulrike Breuter
Fabian Wahler
Andre Keller
Manfred Greubel
Freie Wählergemeinschaft Eltingshausen
Steffen Hartung
Markus Bambach
Gerhard Fischer
Bürgerblock Oerlenbach
Brigitte Ferger
Sven Schüller
Alexander Böse
Nils Seidl
Andreas Schmitt
Michael Kuhn
Wählergemeinschaft Rottershausen
Stefanie Faulstich
Matthias Wetterich
Martin Greubel
Ausschuss für Natur und Umwelt, Forst und Landwirtschaft

Mitglied
1.        Stellvertr.
2.        Stellvertr.
Freie Wählergemeinschaft Ebenhausen
Manfred Greubel
Andre Keller
Karin Haut
Fabian Wahler
Ulrike Breuter
Freie Wählergemeinschaft Eltingshausen
Stefan Karch
Steffen Hartung
Markus Bambach
Bürgerblock Oerlenbach
Michael Kuhn
Nils Seidl
Sven Schüller
Andreas Schmitt
Brigitte Ferger
Alexander Böse
Wählergemeinschaft Rottershausen
Matthias Wetterich
Martin Greubel
Stefanie Faulstich

Rechnungsprüfungsausschuss

Mitglied
1.        Stellvertr.
2.        Stellvertr.
Freie Wählergemeinschaft Ebenhausen
Andre Keller
Ulrike Breuter
Manfred Greubel
Karin Haut
Fabian Wahler
Freie Wählergemeinschaft Eltingshausen
Markus Bambach
Gerhard Fischer
Stefan Karch
Bürgerblock Oerlenbach
Andreas Schmitt
Michael Kuhn
Brigitte Ferger
Sven Schüller
Nils Seidl

Wählergemeinschaft Rottershausen
Martin Greubel
Stefanie Faulstich
Matthias Wetterich

Beschlussvorschlag

GRin Lisa Jarczyk  übernimmt die Ausschussbesetzungen der ausgeschiedenen GRin Brigitte Ferger.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Jahresbetriebsnachweis 2022 - Jahresbetriebsplan 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö 3

Sachverhalt

Herr Türich und Herr Lunz stellen den Jahresbetriebsnachweis 2022 vor:


Herr Lunz stellte die Planung 2023 anhand der Waldbestandskarten mittels Powerpoint-Präsentation vor:












Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt dem Jahresbetriebsnachweis 2022 sowie der Jahresbetriebsplanung 2023 mit Wegebau zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Baurechtliche Angelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö 4
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4.1. Formlose Bauvoranfrage zur Teilbebauung des Flurstückes 190 der Gemarkung Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö 4.1

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Es sind keine Nachbarunterschriften vorhanden.

Auf dem Flurstück 190 der Gemarkung Ebenhausen ist folgendes Bauvorhaben beabsichtigt:
- Errichtung eines Doppelhauses auf dem südöstlichen Teilbereich dieses Flurstückes. Es ist beabsichtigt, dieses hinsichtlich der Gestaltung an die Umgebung anzupassen, was einer maximal 2-geschossigen Bauweise mit einem Satteldach entspricht.
- Errichtung eines Garagenbaus, welcher aus ca. 7 bis 8 Einzelgaragen besteht, im nordöstlichen Teilbereich des vorgenannten Flurstückes. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stellt seine Zustimmung zum Bauvorhaben, welches in der am 11.10.2022 bei der Gemeinde Oerlenbach eingegangenen Voranfrage beschrieben ist, unter folgender Bedingung grundsätzlich in Aussicht: Die Bauherren des vorgenannten Bauvorhabens haben zu veranlassen, dass das in der vorstehenden Konzeptskizze markierte Teilstück des auf dem Flurstück 170/1 verlaufenden Weges im Zuge dieses Bauvorhabens fachgerecht mit einer Asphaltdecke befestigt wird. Die für die Herstellung dieser Befestigung anfallenden Kosten sind von den Bauherren des vorgenannten Bauvorhabens zu tragen. Die technische Ausgestaltung und der entsprechende Bauablauf hierzu müssen rechtzeitig mit der Gemeinde Oerlenbach abgestimmt werden.
Für dieses Bauvorhaben ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die Nachbarbeteiligung erfolgt während des hierfür erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens.

Die Zufahrt bleibt im Eigentum der Gemeinde. Die mit Asphalt erstellte Zufahrt ist vom Bauherrn oder dessen Rechtsnachfolger auf seine Kosten dauerhaft zu unterhalten.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.2. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Flurstück 627/17 der Gemarkung Ebenhausen, Bahnhofstr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö 4.2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Die Antragsteller beantragen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Flurstück 627/17 der Gemarkung Ebenhausen.
 

Am 14.10.2022 hat der AZV Obere Werntalgemeinden per E-Mail unter anderem mitgeteilt, dass das vorgenannte Flurstück 627/17 als abwassertechnisch erschlossen gilt. Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe hat per Anschreiben vom 13.09.2022 mitgeteilt, dass die Erschließung dieses Flurstückes mit Trinkwasser grundsätzlich möglich ist.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Schwarze Pfütze - weitere Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Am 26.10.2022 hat die Gemeinde Oerlenbach die Schwarze Pfütze für 16.220,-- € ersteigert und ist somit der neue Eigentümer. 

Auf Grund unserer Anträge beim Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) wurde das Vorhaben Schwarze Pfütze nach Nr. 4.4 der Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) eingeleitet. 




Die weiteren Schritte müssen nun eingeleitet werden. 

Über ein Architektur-/Ingenieurbüro muss eine Ausschreibung zur ordnungsgemäßen Beseitigung des zerstörten Baus eingeleitet werden.  Des Weiteren sollten für die weitere Beurteilung die Leistungsphasen 1 - 2 (Grundlagenermittlung und Vorplanung)  in Auftrag gegeben werden. 

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird ermächtigt ein geeignetes Büro für die Ausschreibung zur ordnungsgemäßen Beseitigung sowie für die Leistungsphasen 1 – 2 zu suchen und zu beauftragen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Reinigungspauschale Hegler-Halle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Reinigungsregelung bei der Vermietung der Hegler-Halle bzw. der Turnhalle in Ebenhausen und Rottershausen führt immer wieder zu Problemen.
In der Nutzungsvereinbarung steht, dass die Nutzer die Halle selbst reinigen müssen, Toilettenpapier und Einmalhandtücher mitbringen sollen und auch den Müll selbst entsorgen soll.
Diese Regelung ist bei auswärtigen Nutzern und Vereinen schwierig durchführbar.
In Zukunft soll eine Reinigungspauschale von 80,00 € verrechnet werden.
Bei örtlichen Vereinen gilt weiterhin die bisherige Reglung.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Beschluss zum neuen ILEK der ILE ,Interkommunale Allianz Oberes Werntal’

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die ILE „Interkommunale Allianz Oberes Werntal“, die sich neben ihrer Vorreiterrolle in der Innenentwicklung auch insbesondere durch die erfolgreiche Zusammenarbeit auszeichnet, gibt es bereits seit 2003. Grundlage hierfür bildet das Integrierte Ländliche Entwicklungskonzept (ILEK) Oberes Werntal, das erstmals 2006 formuliert und 2015 fortgeschrieben wurde. Es ermöglicht eine aufeinander abgestimmte Entwicklungsstrategie, in der sich die zehn Mitgliedsgemeinden wiederfinden. Nach sechs Jahren Umsetzung ist eine Aktualisierung und Fortschreibung des Konzepts unter Beteiligung regionaler Akteure und der Bevölkerung erforderlich. Nach dem Leitgedanken „Was dem Einzelnen nicht möglich ist, das Vermögen viele“ (Friedrich Wilhelm Raiffeisen) streben die Gemeinden die Fortsetzung ihrer regionalen Landentwicklung und ihrer gemeindeübergreifenden Kooperation in neun Handlungsfeldern an:

       Innenentwicklung, Wohnen und Leben - Simone Seufert (Euerbach) und Bettina Bärmann (Niederwerrn)
       Ökologie und Landnutzung - Anton Gößmann (Wasserlosen)
       Energie und Klima - Willi Warmuth (Dittelbrunn)
       Digitalisierung - Christian Zeißner (Waigolshausen)
       Wirtschaft - Thomas Hemmerich (Geldersheim)
       Marketing und PR - Ulrich Werner (Bergrheinfeld)
       Interkommunale Zusammenarbeit - Ludwig Nätscher (Poppenhausen)
       Freizeit, Naherholung und Kultur - Nico Rogge (Oerlenbach)
       Gesundheit - Sebastian Hauck (Werneck)

Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Region zu sichern und die Lebens- und Arbeitsbedingungen vor Ort für die Bevölkerung zu steigern.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erkennt das neu erstellte ILEK (Oktober 2022) der ILE Oberes Werntal an. Der Gemeinderat beschließt eine Fortführung der interkommunalen Zusammenarbeit auf Grundlage der erfolgreichen Evaluierung aus 2019 und dem neuen ILEK vom Oktober 2022 für weitere 7 Jahre.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung; Anpassung der Hundesteuer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Im Jahr 2020 wurde eine neue Mustersatzung gemäß den aktuellen Rechtsvorschriften veröffentlicht. Bei einer Mustersatzung handelt es sich um ein Muster welches gemäß den örtlichen Bedürfnissen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten angepasst werden kann. 

Die ursprüngliche Satzung stammt aus dem Jahr 1981. Durch mehrere Änderungen, zuletzt 2015, wurde die Satzung immer wieder angepasst. 

Die Verwaltung ist der Meinung, dass auf Grundlage der Mustersatzung eine neue Satzung erlassen werden sollte. 

Allgemeine Informationen:

In der Gemeinde Oerlenbach mit den Ortsteilen Oerlenbach, Rottershausen, Eltingshausen und Ebenhausen sind aktuell 397 Hunde unterschiedlicher Rassen registriert. 

292 Hundehalter haben einen Hund
37 Hundehalter haben zwei Hunde
6 Hundehalter haben 3 Hunde
2 Hundehalter haben 4 Hunde
1 Hundehalter hat 5 Hunde

1 Kampfhund

Im kompletten Gemeindegebiet sind zur Zeit 18 Züchter gemeldet.

Übersicht Hundesteuer Oerlenbach und benachbarte Gemeinden:
 
Oerlenbach
Nüdlingen
Poppenh.
Euerdorf
Burkardroth
Werneck
Dittelbrunn
Rannungen
Stadt BK
ab 01.01.23
Erster Hund
30
40
40
40
35
50
50
30
60
Zweiter Hund
60
65
60
 75
70
60
80
40
90
Jeder weitere Hund
90
100
100
75
140
70
150
50
150
Kampfhund
500
1000
300
400
700
500
400
500
600














Letzte Erhöhung aus 2016:

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS)
vom . . .
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Oerlenbach folgende Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
  1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von 
    1. Hunden in Tierhandlungen,
    2. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden                      
  2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen        
  3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  4. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,        
  5. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,                           
  6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  8. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses 
Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
für den ersten Hund           Euro,
für den zweiten Hund          Euro,
für jeden weiteren Hund          Euro,
für jeden Kampfhund          Euro.
2Hunde für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

Alternative 1 gem. Mustersatzung:
(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 


Alternative 2: 
(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 

Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I), die durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583) geändert worden ist, wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit–Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier 
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa–Inu.

1Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange kein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters vorgelegt wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler.
2Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

(4) Der erhöhte Steuersatz für Kampfhunde entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters vorgelegt wird, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufgewiesen wird. Der erhöhte Steuersatz für Kampfhunde entsteht mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.

Abstimmung über die Alternative 2: für         18              gegen                   0


§ 6
Steuerermäßigungen
(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

       Alternative 1: Mustersatzung
       1.        Hunde, die in Einöden gehalten werden. 2Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

Abstimmung: für     18                  gegen        0


       Alternative 2: bisherige Satzung
       1.        Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
       Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.



2.        Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.   

In bisheriger Satzung aufgeführt: 
3. Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter laufende Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen oder diesem Personenkreis wirtschaftlich gleichgestellt sind.

Nach Meinung der Verwaltung ist aus Gleichbehandlungsgründen eine Streichung angezeigt.

Abstimmung für die Beibehaltung: für       0                gegen        18


2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.  

Mustersatzung neu
(2) 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt. 

Abstimmung: für        18               gegen        0


Alternative 1: § 7 Züchtersteuer in der Mustersatzung nicht vorgesehen


Abstimmung für die Nichtaufnahme der Züchtersteuer: für        18               gegen        0


Alternative 2: Züchtersteuer wie bisher

§ 7 Züchtersteuer 
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 1 a) bleibt unberührt. 

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. 


§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 
  1. 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

  1. Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 1 b), 7 und 8? und keine Steuerermäßigung nach § 6 sowie nach § 7 gewährt.
  2. In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.                

§ 9
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 01.Mai eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 11
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.   
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.  
(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.  
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2023in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt die Hundesteuersatzung vom 01. Januar 1981, zuletzt geändert mit der dritten Änderungssatzung mit Wirkung vom 01.06.2016, außer Kraft.
Ort, Datum
Gemeinde Oerlenbach  (Siegel)
Nico Rogge 
Erster Bürgermeister

Beschlussvorschlag

Beschluss 1: 

Die im Sachverhalt vorgestellte Satzung mit den abgestimmten Vorschlägen wird beschlossen. 
Die Satzung soll am 01.01.2023 in Kraft treten.

Beschluss 2: 

Die Hundesteuer wird wie folgt festgesetzt: 

für den ersten Hund           40,-- Euro,
für den zweiten Hund          80,-- Euro,
für jeden weiteren Hund          120,-- Euro,
für jeden Kampfhund          650,-- Euro.

Beschluss 1

Die im Sachverhalt vorgestellte Satzung mit den abgestimmten Vorschlägen wird beschlossen. 
Die Satzung soll am 01.01.2023 in Kraft treten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Hundesteuer wird wie folgt festgesetzt: 

für den ersten Hund   40,-- Euro

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 3

für den zweiten Hund 80,-- Euro

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 4

für jeden weiteren Hund 120,-- Euro        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Beschluss 5

für jeden Kampfhund 650,-- Euro

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Aufenthalts-/Bushäuschen Schule Rottershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Am 06.04.2022 wurde die Planung der Außenanlage (Pausenhof) Schule Rottershausen vorgestellt. 

Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, was eine Überdachung (Bushäuschen) kostet.

Uns liegt nun ein Angebot in Höhe von rund 4.600,-- € vor. Es ist mit weiteren Nebenkosten (Fundamente, Halterungen usw.) von rund 1.000,-- € zu rechnen. 

Kurzbeschreibung:
Holzkonstruktion aus Konstruktionsholz inkl. Riegelwände ca. 3,0 m x 6,0 m.
Dachfläche mit 40/60 gehobelten Hölzer einlatten.
Dacheindeckung mit Stahltrapezblech.
Dachrinne.


Beschlussvorschlag

Das Bushäuschen soll umgesetzt werden.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Gemeinde Nüdlingen: Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) und Vorbereitende Untersuchungen (VU); Beteiligung gemäß § 139 i. V. mit §§ 4, 4a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö 10

Sachverhalt

Die Gemeinde Nüdlingen beabsichtigt für den Ortsteil Nüdlingen eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 136 ff. BauGB durchzuführen. Der Gemeinderat von Nüdlingen hat in seiner Sitzung am 05.10.2021 die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen im Ortsteil Nüdlingen gemäß § 141 BauGB beschlossen und das im folgenden Lageplan dargestellte Untersuchungsgebiet festgelegt:

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Oerlenbach hat keine Einwände.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Aufstellung des Bebauungsplanes "Krumbachweg", Gemeinde Poppenhausen, Gemeindeteil Hain, frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö 11

Sachverhalt

Die Gemeinde Poppenhausen beabsichtigt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Pfersbach“, südöstlich vom Ortsteil Pfersdorf und nördlich von der Straße „Am Pfersbach“, die 2. Änderung mit Erweiterung durchzuführen.
Hierzu wurde von Seiten des Gemeinderats Poppenhausen die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Am Pfersbach“, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V. § 1 BauGB, mit dem Ziel Dorfgebietsflächen nach § 5 BauNVO auszuweisen, in der Sitzung vom 08.06.2022 beschlossen.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Oerlenbach hat keine Einwände.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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12. Bürgerbeteiligungsprojekt; Beachvolleyballfeld Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Bauhofleiter hat jetzt Angebote für das Beachvolleyballfeld analog zum vorhandenen Spielfeld der Bundespolizei eingeholt. 

Die Umrandung mittels Gummimatten kostet rund 7.100,-- €. 

Der Mainsand (doppelt gewaschen) kostet rund 4.300,-- €. 
Die letzte Lieferung für diesen Preis ist am 21.12.2022.

Fürs Zubehör sind rund 1.000,-- € zu veranschlagen. 

Gesamtkosten ohne Einbau somit rund 12.400,-- €. 

Zur Info: Beachvolleyballsand mit Prüfzeichen kostet rund 6.400,-- €.

Für den Einbau des Sandes können bis zu 3.000,-- € für Gerät und Wiederherstellung der Anfahrtswege anfallen.

Anmerkung der Verwaltung: 
Von einer Errichtung noch in 2022 wird seitens der Verwaltung abgeraten. 
Auf Grund des feuchten Untergrunds ist mit erheblichen Geländeschäden zu rechnen.
Eine Erhöhung des Sandpreises ist hinzunehmen.
Gleichzeitig könnten sich bei einem Einbau im Frühjahr die Einbaukosten reduzieren. 

Beschlussvorschlag

Die Bestellungen für die Umrandung sowie fürs Zubehör sind auszulösen. 
Die Errichtung des Beachvolleyballfeldes soll im Frühjahr 2023 durchgeführt werden.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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13. Zuschussantrag Reservistenkameradschaft Rottershausen - Anschaffung eines Pelletofens für Vereinsheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö beschließend 13

Sachverhalt

Zuschussantrag der Reservistenkameradschaft Rottershausen zur Anschaffung eines Pelletofens.

Beschlussvorschlag

Die Anschaffung des Pelletofens wird mit 10% bezuschusst. Die Folgekosten sind durch die Reservistenkameradschaft zu übernehmen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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14. Mitteilungen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö 14

Sachverhalt

Der 1. Bgm. Nico Rogge informiert:
Zuwendung des Freistaates Bayern
Die Auszahlung der für die Beschaffung eines Gerätewagens-Logistik GW-L1 für die Freiwillige Feuerwehr Oerlenbach in Höhe von 33.600 € ist am 10.11.2022 an die Gemeinde Oerlenbach erfolgt.
Die Feuerwehr Oerlenbach hat uns den Verkaufserlös des ausgemusterten Vereinsfahrzeugs sowie eine Spende in Höhe von 5.000 € zugesichert.

TKN Deutschland GmbH
Zur Anbindung des Baugebietes „Thüringer Str. II“ beabsichtigt die TKN Deutschland GmbH zwischen der St.-Martin-Straße und dem Pfersdorfer Weg in Eltingshausen ab dem 21.11.2022 Leerrohre für Nachrichtenkabel im öffentlichen Grund gemäß folgendem Lageplan zu verlegen:



Domstraßen-Sanierung:
Rainstraßen-Zufahrt ist wieder frei. Schule wurde darüber informiert, mit der Bitte zu prüfen, ob nun nicht die Bushaltestelle „Haus der Bäuerin“ besser geeignet wäre. Der Schulleiter hat zugesagt, dies schnell zu prüfen.

SuedLink: 
Informationsveranstaltung von TransnetBW findet am 17. November 2022 in der WHH statt; ab 15:00 Uhr nimmt sich Hr. Göpfert exklusiv für Fragen von Gemeinderatsmitgliedern die Zeit

Energiesparen:
Energiesparlabel ist da – Ausgabe

20 Jahre Jubiläumskomitee
  • Partnerstadt wird angeschrieben und um Angabe der teilnehmenden Personenzahl gebeten
  • Festakt wird von 18. – 21. Mai 2023 stattfinden
  • Teilnahme aus Gemeinderat sehr erwünscht

„Silberner Wolf“ 
Überdachung Musikerheim, Gespräche mit Projektpaten wurden geführt, verschiedene Möglichkeiten werden derzeit angefragt (Holzvariante, Stahlvariante, Aluvariante, Betonvariante), es ist sehr schwer Angebote zu finden, der Pate bleibt am Thema dran

Gewerbepark A 71
  • McDonalds wurde eröffnet
  • Nächste Sitzung am 23. November 2022
  • Geplant Aufstellungsbeschluss für die bereits in Eigentum befindliche Fläche von ca. 10 h

Abnahme Baugebiet „Thüringer Straße“ 
Die Abnahme ist am 15. November 2022 erfolgt; 
Notarverträge sind ausgearbeitet und werden den Interessenten zugestellt, so dann werden die Notartermine vereinbart

Schulverbund
Besprechung im Rahmen des Schulverbundes wurde durchgeführt; Oerlenbach hat weiterhin mitgeteilt, den Schulverbund wechseln zu wollen, da langfristig keine Verbesserung der prekären Mittelschulsituation erkennbar ist

Straßenverbesserungsmaßnahmen 
laufen derzeit in Ebenhausen (inkl. Herstellung Gehweg am Bahnhof Ebenhausen), ab nächste Woche beginnen die Arbeiten in der Weinbergstraße (teilweise Vollsperrung, Anwohner sind informiert)

Sozialprojekt 
von 50 Anwärtern der Bundespolizei im Gemeindewald hat stattgefunden, es wurden Verjüngungsmaßnahmen, Pflanzungen, etc. durchgeführt

Pflanzaktion „Neugeborene“ 
findet am 26. November 2022 ab 9 Uhr im Gemeindewald statt, Einladungen sind erfolgt

Versammlung des RPV
findet am 23. November 2022 ab 13 Uhr in der Wilhelm-Hegler-Halle (gegen Gebühr) statt; Teilnahme durch BGM





Aus dem Gemeinderat: 


GR Stefan Karch sprach die Reinigung der Kaltscheune in Eltingshausen an. 
Es sollte wenn möglich einmal eine Grundreinigung durch Personal oder Reinigungsfirma in Betracht gezogen werden. 

Datenstand vom 13.12.2022 11:56 Uhr