Datum: 07.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 23:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Kommunalbüro für ärztliche Versorgung in Bayern - Herr Legler
3 Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“ mit integrierter Grünordnung im Gemeindeteil Eltingshausen, mit Berichtigung (= 15. Änderung) des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oerlenbach; Billigung, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
4 Baurechtliche Angelegenheiten
4.1 Verlängerung der Baugenehmigung Nr. 514/2018
5 Gewerbesteuer - Erhöhung Hebesatz zum 01.01.2023
6 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021 - öffentlicher Teil
6.1 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021 - öffentlicher Teil; Auswertung des Prüfungsberichtes
6.2 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021 - öffentlicher Teil; Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung
7 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnung 2015 bis 2020, überörtliche Kassenprüfung; - Auswertung des Prüfberichts - Entlastung
8 Notfallplan im Katastrophenfall, Anschaffung eines weiteren Notstromaggregats
9 Selbstwerber im gemeindlichen Wald
10 Teilnahme am Stadtradeln 2023
11 Zuschussantrag FC Frankonia e.V. 1912 Eltingshausen - Errichtung Outdoor-Gymnastik-Anlage
12 Stromversorger - Ermächtigungsbeschluss zur Vergabe
13 Aufstellung des Bebauungsplanes "Krumbachweg", Gemeinde Poppenhausen, Gemeindeteil Hain, frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
14 3. Änderung des Bebauungsplanes "An der Wallfahrt/Im Stück", Gemeinde Poppenhausen, Gemeindeteil Hain, mit Berichtigung (9. Änderung) des Flächennutzungsplanes, frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger Öffentl. Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
15 Bauleitplanung der Stadt Bad Kissingen: Aufstellung des Bebauungsplans „Prinzregentenpark“, Gemarkung Bad Kissingen und gleichzeitige 23. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren, Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
16 Mitteilungen und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung - Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung. Er stellte fest, dass ordnungsgemäß geladen wurde, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren und das Gremium beschlussfähig war. 
Die Tagesordnung wurde festgestellt. Anträge dazu lagen nicht vor.
Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 16.11.2022, die per E-Mail verschickt worden war, wurden Einwendungen nicht erhoben. 

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2. Kommunalbüro für ärztliche Versorgung in Bayern - Herr Legler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 2

Sachverhalt

Herr Legler vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit stellte im Rahmen der Sitzung seine Präsentation zum Thema „Ärztliche Versorgung in der Gemeinde Oerlenbach“ vor und ging auf Nachfragen aus den Reihen ein.
Der Bürgermeister informierte darüber, dass der Landkreis Bad Kissingen eine Abfrage bei allen vorhandenen Allgemeinmedizinern durchgeführt hat bzgl. der Zukunft. Sobald die Auswertung bekannt gegeben wurde, wird der Gemeinderat darüber informiert.
Auch von Seiten der Gemeinde wurde mit beiden Allgemeinmedizinern Kontakt aufgenommen. Beide Ärzte teilten mit, dass diese sich um Nachfolgeregelungen bemühen werden, sobald das erforderlich wird.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“ mit integrierter Grünordnung im Gemeindeteil Eltingshausen, mit Berichtigung (= 15. Änderung) des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oerlenbach; Billigung, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“ mit integrierter Grünordnung im Gemeindeteil Eltingshausen, mit Berichtigung (= 15. Änderung) des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oerlenbach
__________________________________________________________________________

  1. SACHVERHALT

Der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach hat in seiner Sitzung am 15.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“, mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oerlenbach, beschlossen. Das Aufstellungsverfahren erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß      § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). 
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.10.2021 im Amtsblatt Nr. 22 des Landratsamtes Bad Kissingen ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderates am 27.07.2022 wurde der vom beauftragten Planungsbüro für Bauwesen Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach, ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplanes anerkannt und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden beschlossen. 
Die Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen, erfolgte am 16.09.2022 durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 19 des Landratsamtes Bad Kissingen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, erfolgte in der Zeit vom 26.09.2022 bis 28.10.2022, durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen. 
Mit Schreiben vom 16.09.2022 wurden folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbarkommunen, frühzeitig am Bauleitplanverfahren beteiligt und gebeten eine Stellungnahme bis zum 28.10.2022 (Fristverlängerung bis 02.11.2022) abzugeben:

  1. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Bauaufsichtsbehörde
  2. Landratsamt Bad Kissingen, Städtebau
  3. Landratsamt Bad Kissingen, Bautechnik
  4. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Immissionsschutzbehörde
  5. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Naturschutzbehörde
  6. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Wasserrechtsbehörde
  7. Landratsamt Bad Kissingen, Jugendamt
  8. Landratsamt Bad Kissingen, Gesundheitsamt
  9. Kreisbrandinspektor des Landkreises Bad Kissingen
  10. Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen
  11. Regierung von Unterfranken, SG Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Würzburg
  12. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
  13. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Kissingen
  14. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ – Bauleitplanung, München
  15. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt a. d. Saale
  16. Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
  17. Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Süd, Bamberg
  18. Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Fuchsstadt
  19. TKN Deutschland GmbH, Iphofen
  20. Gasversorgung Unterfranken GmbH, Würzburg
  21. PLEdoc GmbH, Essen
  22. Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Geldersheim
  23. Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
  24. Stadt Bad Kissingen
  25. Gemeinde Rannungen
  26. Gemeinde Ramsthal
  27. Gemeinde Nüdlingen
  28. Gemeinde Poppenhausen
__________________________________________________________________________

Während der öffentlichen Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, wurden keine Einwände, Bedenken und Anregungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgetragen.
__________________________________________________________________________

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbarkommunen haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, keine Stellungnahme abgegeben:

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ – Bauleitplanung, München
  2. TKN Deutschland GmbH, Iphofen
  3. Gemeinde Rannungen
  4. Gemeinde Poppenhausen

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbarkommunen haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ihr Einverständnis mit der Aufstellung des Bebauungsplanes geäußert:

  1. Landratsamt Bad Kissingen, Städtebau
  2. Landratsamt Bad Kissingen, Bautechnik
  3. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Immissionsschutzbehörde
  4. Landratsamt Bad Kissingen, Gesundheitsamt
  5. Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen
  6. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
  7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt a. d. Saale
  8. Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
  9. Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Süd, Bamberg
  10. PLEdoc GmbH, Essen
  11. Stadt Bad Kissingen
  12. Gemeinde Ramsthal
  13. Gemeinde Nüdlingen

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben und darin Einwände, Bedenken und Hinweise zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgetragen:

  1. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Bauaufsichtsbehörde
  2. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Naturschutzbehörde
  3. Landratsamt Bad Kissingen, Untere Wasserrechtsbehörde
  4. Landratsamt Bad Kissingen, Jugendamt
  5. Kreisbrandinspektor des Landkreises Bad Kissingen
  6. Regierung von Unterfranken, SG Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Würzburg
  7. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Kissingen
  8. Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Fuchsstadt / Gasversorgung Unterfranken GmbH, Würzburg
  9. Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Geldersheim
  10. Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
__________________________________________________________________________

  1. BEHANDLUNG DER STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE NACH § 4 ABS. 1 BAUGB

  1. Stellungnahme Landratsamt Bad Kissingen, Baurecht und Bauleitplanung vom 24.10.2022

Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die beigelegten fachtechnischen Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Immissionsschutzbehörde, der Unteren Wasserrechtsbehörde, des Jugendamtes und des Kreisbrandinspektors, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis. Die darin vorgetragenen Anregungen und Bedenken, werden unter separater Beschlussfassung vom Gemeinderat abgewogen.

In den Stellungnahmen des Städtebaus, des Sachgebietes Bautechnik und des Gesundheitsamtes wurden keine Einwände erhoben. Der Hinweis, dass seitens des Fachbereichs Bauleitplanung keine weitere Stellungnahme veranlasst ist, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Für: 21                 Gegen: 0

  1. Stellungnahme Landratsamt Bad Kissingen, Untere Naturschutzbehörde vom 22.09.2022

Die Untere Naturschutzbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Ebenso, dass mit der vorgelegten Planung grundsätzlich Einverständnis besteht.

Zu Punkt 1 und 2:
Der Stellungnahme wird entsprochen. Die Begründung (Gehölzliste) sowie das Pflanzschema wird gemäß den Ausführungen der UNB angepasst. 

Für: 21                 Gegen: 0

  1. Stellungnahme Landratsamt Bad Kissingen, Untere Wasserrechtsbehörde vom 22.09.2022

Die Untere Wasserrechtsbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Hinweise der Unteren Wasserrechtsbehörde werden zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise zur Lage des Geltungsbereiches im Heilquellenschutzgebiet nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis. In den Bebauungsplanunterlagen sind hierzu bereits entsprechende Angaben enthalten. Ergänzungen sind aufgrund der Stellungnahme nach Ansicht des Gemeinderates nicht erforderlich.

Zu Niederschlagswasser:
Im Bebauungsplanentwurf wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Bodenversiegelungsgrad möglichst gering zu halten ist. So sollen versickerungsgünstige Belagsarten gewählt, sowie unbebaute Flächen weitestgehend wasserdurchlässig gestaltet werden (vgl. Buchstabe C, Ziffer 13). Zudem wird eine Regenwasserspeicherung bzw. -nutzung als Brauch- und Beregnungswasser zugelassen (C.12). Auch wird eine Dachbegrünung für die Haupt- und Nebengebäude empfohlen. In der Begründung (Ziffer 2.1) sind zusätzliche Informationen zu diesem Thema für die Bauherren enthalten. Der Gemeinderat stellt somit fest, dass der Bebauungsplan bereits umfangreiche und einschlägige Regelungen zum Umgang mit Niederschlagswasser bzw. die Aufrechterhaltung der Versickerungsfähigkeit des Bodens enthält. 
Zusätzlich werden aufgrund der Stellungnahme des AZV Obere Werntalgemeinden, über die jeweiligen Bauantragsverfahren die Eigentümer dazu verpflichtet, Regenwasser (über die Einleitbeschränkung von max. 20 l/s Schmutz- und Regenwasser) zurückzuhalten, zu speichern oder zu versickern. Auf die Beschlussfassung des Gemeinderates hierzu wird ergänzend verwiesen.

Zu Bodenschutzrechtliche Belange:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altlastenverdachtsflächen bekannt sind. Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis darauf, wie mit organoleptischen Auffälligkeiten, offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) des Erdreiches umzugehen ist (C.14 und Begründung). 
Die Gemeinde Oerlenbach wird darauf hinwirken, dass die sonstigen Hinweise der Stellungnahme, im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt werden. Gesonderte Bebauungsplanfestsetzungen hierzu werden nicht für erforderlich gehalten.

Zu Empfehlungen:
Eine mögliche Implementierung von neuartigen Sanitärsystemen (NASS) wird im Zuge der konkreten Objektplanung des Kindergartengebäudes behandelt und geprüft, um so einen ressourcenorientierten Umgang mit (Ab-)wasser zu gewährleisten. Die Verwaltung wird beauftragt, das beauftragte Planungsbüro auf die Empfehlung des Landratsamtes hinzuweisen.

Das der Stellungnahme beigelegte Merkblatt mit den wasserrechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben, wird dankend zur Kenntnis genommen.
Es wird seitens des Gemeinderates in der Gesamtschau davon ausgegangen, dass aufgrund der vorstehenden Abwägung der Stellungnahme, die wasserrechtlichen Belange ausreichend durch den Bebauungsplan gewürdigt werden, und somit im weiteren Verfahren Zustimmung besteht. 

Für: 21                 Gegen: 0

  1. Stellungnahme Landratsamt Bad Kissingen, Amt für junge Menschen und Familien vom 10.10.2022

Das Jugendamt hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass gegen die vorgelegten Planunterlagen grundsätzlich keine Einwände oder Bedenken bestehen.

Die geschaffenen Baugrundstücke sowie mögliche geplante Baugebiete werden durch die Gemeinde Oerlenbach bei der örtlichen Bedarfsplanung für den Kindergarten berücksichtigt. Die Gemeinde wird das Jugendamt Bad Kissingen bei der Planung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig informieren.

Für: 21                 Gegen: 0

  1. Stellungnahme des Kreisbrandinspektors des Landkreises Bad Kissingen vom 23.10.2022

Der Kreisbrandinspektor des Landkreises Bad Kissingen hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“ keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die hierfür maßgeblichen, in der Stellungnahme vorgetragenen Anforderungen an den vorbereitenden und aktiven Brandschutz, können bei der Realisierung des Plangebietes berücksichtigt werden.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Freiwillige Feuerwehr Eltingshausen im Verbund mit anderen, umliegenden Feuerwehren, den Brandschutz für das Baugebiet nur sicherstellen kann, wie die Feuerwehr auch deren Einsatzbereitschaft gewährleisten kann.

Die allgemeinen Brandschutzanforderungen sind in der BayBO geregelt, und bei der Errichtung von Anlagen und Gebäuden innerhalb des Plangebietes entsprechend zu beachten. Die Anordnung von baulichen Anlagen unterliegt dabei grundsätzlich den Erfordernissen für einen vorbeugenden Brandschutz sowie wirksame Löscharbeiten. Die „Richtlinien für die Feuerwehr“ sind u. a. Grundlage hierfür.

Es ist vorgesehen, die Löschwasserversorgung über die bestehende Wasserversorgungsanlage sicherzustellen. Aufgrund der Bestandssituation kann davon ausgegangen werden, dass ausreichende Druckverhältnisse und Wassermengen hierfür am Plangebiet zur Verfügung stehen. Der zuständige Versorgungsträger (Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe) hat diesbezüglich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Einwände oder Bedenken vorgebracht. Auf die Abwägung der Stellungnahme der RMG wird ergänzend verwiesen. Zudem steht dem Plangebiet gegenüberliegend, der gemeindliche Löschwasserteich zur Entnahme zur Verfügung (sh. Plandarstellung).

Für: 21                 Gegen: 0

  1. Stellungnahme Regierung von Unterfranken, Sachgebiet Raumordnung, Landes- und Regionalplanung vom 20.10.2022

Die Höhere Landesplanungsbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass gegen die vorgelegte Planung grundsätzlich keine Einwendungen bestehen. 

Das Obergeschoss des bisherigen Kindergartengebäudes wird aktuell als Mietwohnung genutzt. Das Grundstück inkl. Gebäude befindet sich nicht im Eigentum der Gemeinde Oerlenbach. Die Gemeinde ist darum bemüht, den Leerstand zu vermeiden. Die Verwaltung wird beauftragt, sich hierzu zu gegebener Zeit mit dem Eigentümer in Verbindung zu setzen, um die künftige Nutzung des Untergeschosses intensiv zu besprechen. 
 
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis auf die Fernwasserleitung dankend zur Kenntnis. Der Wasserzweckverband der Rhön-Maintal-Gruppe wurde am Verfahren beteiligt. Hinweise auf, oder Bedenken wegen der Fernwasserleitung wurden nicht vorgebracht. Gemäß erfolgter Rücksprache mit der RMG, wurde die Fernwasserleitung bereits vor längerer Zeit zur Ortsnetzleitung umfunktioniert und wird für die Wasserversorgung des Plangebietes verwendet.

Der abschließende Vermerk, dass die Stellungnahme ausschließlich die Belange der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, der Regierung von Unterfranken. nach Abschluss des Verfahrens, unter der angegebenen E-Mail-Adresse, eine rechtskräftige, digitale Fassung des Bebauungsplanes, einschließlich der Begründung zu übermitteln. 

Für: 21                 Gegen: 0

  1. Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 20.10.2022

Das ADBV hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde      Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Zu 1.:
Dem ADBV werden nach Abschluss des Verfahrens die gewünschten digitalen Daten zur Bereitstellung für das Projekt „Bauleitpläne im Internet“ zur Verfügung gestellt. Die Erfassung im IZB-Bauleitplanungstool ist vorgesehen.

Zu 2.:
Eine Versorgung mittels Glasfaserkabel wird grundsätzlich auch von der Gemeinde Oerlenbach angestrebt, sofern die infrastrukturellen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Die Gemeinde Oerlenbach wird sich hierzu rechtzeitig mit dem Versorgungsträger in Verbindung setzen.

Für: 21                 Gegen: 0


  1. Stellungnahmen Bayernwerk Netz GmbH / Gasversorgung Unterfranken GmbH vom 27.10.2022

Die Bayernwerk Netz GmbH hat sich mit jeweils eigenständigen Stellungnahmen zum Bebauungsplan und zum Flächennutzungsplan zu den Planungsabsichten der Gemeinde     Oerlenbach geäußert.
Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Da beide Stellungnahmen dem Grunde nach gleichen Inhalts sind, erfolgt die Beschlussfassung des Gemeinderates zusammengefasst. 

Die Hinweise, dass die Stellungnahmen auch für die am Verfahren beteiligte gasuf gelten, werden zur Kenntnis genommen.
Die mitgeteilten, im Nähebereich des Planvorhabens gelegenen Bestandskabel, werden im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt und erläutert. 

Die Gemeinde Oerlenbach wird sich bzgl. der Anschlußsituation der Plangrundstücke rechtzeitig mit sämtlichen Versorgungsträgern in Verbindung setzen und u.a. die ggf. notwendigen Maßnahmen für die Grundstücksversorgung mit Strom und Erdgas abschließend klären.
Im Zuge von Tiefbauarbeiten wird auf den Bestand, die Sicherheit und den Betrieb der Bestandskabel und -leitungen geachtet. Um dies sicherzustellen, wird im Vorgriff eine Leitungseinweisung mit allen Versorgungsträgern durchgeführt. 

Für: 21                 Gegen: 0

  1. Stellungnahme Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden vom 28.10.2022

Der AZV Obere Werntalgemeinden hat sich mit o. g. Stellungnahmen zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Obere Werntalgemeinden zur Kenntnis.

Die Einleitbeschränkung von Schmutz- und Regenwasser wird ebenfalls zur Kenntnis genommen. Durch den jeweiligen Grundstückseigentümer muss sichergestellt werden, dass die maximale Einleitmenge 20 l/s nicht überschritten wird. Dies ist im Zuge des Bauantragsverfahren über geeignete Maßnahmen, z. B. Versickerungsanlagen und Regenrückhaltemaßnahmen sicherzustellen. Der Bebauungsplanentwurf wird durch die Festsetzung Buchstabe B, Ziffer 7.4 ergänzt. Die Ausführungen in der Begründung werden entsprechend überarbeitet.

Die Planhinweise zu den geplanten bzw. erforderlichen Kanal- und Hausanschlussleitungen, werden dankend zur Kenntnis genommen.

Die Begründung wird mit einem Hinweis zur erforderlichen Errichtung von Revisionsschächten auf den beiden Einzelbaugrundstücken ergänzt. Ein Hinweis zum Einbau von Rückstausicherungen ist bereits in den Bebauungsplanunterlagen (Planentwurf, Begründung) enthalten.

Für: 21                 Gegen: 0

  1. Stellungnahme Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe vom 21.10.2022

Die RMG hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Versorgung der Plangrundstücke mit Trinkwasser durch den Zweckverband grundsätzlich möglich ist.

Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass aus hygienischen Gründen die beiden Baugrundstücke erst bei konkreter Bebauung an das Wasserversorgungsnetz angeschlossen werden.

Die wegemäßige Erschließung der beiden Wohnbaugrundstücke ist über den östlich bestehenden Weg grundsätzlich gesichert. Über die rechtliche Sicherung als dauernder und gesicherter Grundstückszugang muss, vor der Bebauung bzw. Nutzung des Areals, entschieden werden. Dies kann z. B. als Einfachsicherung im Wege einer „beschränkt persönlichen Dienstbarkeit“ oder mittels öffentlicher Widmung der Zufahrt als „Eigentümerweg“ erfolgen. Die notwendigen Regelungen zur Erschließung des Hinterliegergrundstückes, müssen abschließend im Zuge des Bauantragsverfahrens geregelt werden. In diesem Zuge sollen auch ggf. erforderliche zusätzliche Grunddienstbarkeiten berücksichtigt werden. 
Die Begründung wird mit Hinweisen hierzu ergänzt.

Für: 21                 Gegen: 0
__________________________________________________________________________

  1. SONSTIGES

Zur erforderlichen Prüfung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG, wurde von der Gemeinde Oerlenbach bereits frühzeitig ein Artenschutzgutachten beauftragt, welches zwischenzeitlich vorliegt. Gemäß der Prüfung ergeben sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne von § 44 BNatSchG. Artenschutzrechtliche Festsetzungen sind deshalb nicht erforderlich. Das Gutachten wird verbindlicher Bestandteil des Bebauungsplanes, und der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im nächsten Verfahrensschritt zur Kenntnis gebracht.

Für: 21                  Gegen: 0 

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1: 

BILLIGUNGS- UND AUSLEGUNGSBESCHLUSS

Der vom Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach, aufgrund der vorangegangenen Beschlussfassung überarbeitete Planentwurf des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“ der Gemeinde Oerlenbach, Gemeindeteil Eltingshausen, einschließlich Begründung, in der Fassung vom 07.12.2022, wird vom Gemeinderat gebilligt. 


Beschlussvorschlag 2: 
Die Verwaltung wird auf der Grundlage des gebilligten Entwurfes beauftragt, die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind gleichzeitig die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden erneut um Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan aufzufordern.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag 1 wird zum Beschluss erhoben. 
Abstimmung: 21:0


Beschluss 2:

Der Beschlussvorschlag 2 wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Baurechtliche Angelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 4
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4.1. Verlängerung der Baugenehmigung Nr. 514/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle mit Anteil einer gewerblichen Nutzung für Garten- und Landschaftspflege sowie Vornahme von Umbauarbeiten“ auf dem Flurstück 377 der Gemarkung Eltingshausen wurde mit Bescheid vom 11.09.2018 die Baugenehmigung Nr. 514/2018 erteilt. Die Antragsteller beantragen die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Baugenehmigung um 2 Jahre.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt dieser Verlängerung zu.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Gewerbesteuer - Erhöhung Hebesatz zum 01.01.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses regt an, den Hebesatz der Gewerbesteuer ab 01.01.2023 auf 400 Prozent zu erhöhen (bisher 380 Prozent).
Begründung:
Setzt eine Kommune ihren Hebesatz der Gewerbesteuer auf bis zu 400 Prozent fest, erfolgt hier eine Anrechnung der geleisteten Gewerbesteuerzahlungen auf die jeweilige Einkommensteuerfestsetzung des Gewerbesteuerpflichtigen. Im Regelfall erfolgt dadurch keine Mehrbelastung. Ausnahmen stellen die Unternehmen dar, welche in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt eine Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer von 380 auf 400 Prozent zum 01.01.2023.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 4

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6. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021 - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 6
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6.1. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021 - öffentlicher Teil; Auswertung des Prüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 6.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herr Alexander Böse, legte den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses, der am 24.10. und 25.10.2022 getagt hatte, für das Jahr 2021 in der Sitzung vor: 
































Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat billigt den Rechnungsprüfungsbericht und die im Rechnungsprüfungsbericht aufgeführten Prüfungsergebnisse.



Ohne Beschluss

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Rechnungsprüfungsbericht und die im Rechnungsprüfungsbericht aufgeführten Prüfungsergebnisse.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6.2. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021 - öffentlicher Teil; Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 6.2

Sachverhalt

Die Jahresrechnung 2021 ergab:

       im Verwaltungshaushalt
       bereinigte Soll-Einnahmen von                               9.591.967,52 €
       bereinigte Soll-Ausgaben  von                 9.591.967,52 €

       im Vermögenshaushalt 
       Einnahmen von        7.040.052,29 €
       Ausgaben von           7.040.052,29 €

Der Gesamthaushalt wurde mit 16.632.019,81 € abgeschlossen und ist ausgeglichen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Feststellung der Jahresrechnung.

Beschlussvorschlag

Die Jahresrechnung 2021 wird durch den Gemeinderat festgestellt.
Die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung wird ohne Einschränkungen erteilt.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Überörtliche Prüfung der Jahresrechnung 2015 bis 2020, überörtliche Kassenprüfung; - Auswertung des Prüfberichts - Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Prüfungsergebnis des überörtlichen Prüfungsberichts für die Jahre 2015 – 2020 wurde dem Gemeinderat bekannt gegeben:

Zusammenfassung Prüfergebnis 

Die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde Oerlenbach waren im Berichtszeitraum geordnet. Der Verwaltungshaushalt konnte in allen Berichtsjahren mit einer Zuführung an den Vermögenshaushalt ausgeglichen werden. Der Haushalt schloss stets mit einem Überschuss im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV ab. Die Finanzlage der Gemeinde Oerlenbach und die Kassenlage waren in den Berichtsjahren günstig. Die dauernde Leistungsfähigkeit lag im Berichtszeitraum auf einem hohen Niveau. Die Gemeinde verfügte somit stets über eine günstige finanzielle Bewegungsfreiheit. Der allgemeinen Rücklage konnten im Prüfungszeitraum kontinuierlich Mittel zugeführt werden. 
Eine Kosten- und Leistungsrechnung zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung nach § 11a KommHV wurde bislang nicht eingeführt.

Behandlung der Einzelfeststellungen und Prüfungsanmerkungen:

4.1 Erledigung früherer Prüfungsanmerkungen
Die Feststellungen aus unserem letzten Prüfungsbericht vom 08.05.2015 über die überörtliche Rechnungsprüfung werden als erledigt angesehen. Falls erforderlich, werden sie als neue Feststellungen beschrieben. 

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.1:
Ohne Anmerkungen

4.2  Rücklagenhöhe unstimmig
Da der Buchungsbestand mit dem tatsächlichen Rücklagenbestand nicht übereinstimmte, wurde der Gemeindeverwaltung aufgetragen eine nachträgliche Ermittlung der Rücklagenbestände durchzuführen. Der Unterschiedsbetrag kam laut Auskunft der Verwaltung dadurch zustande, dass die ehemalige Kämmerin nicht alle Buchungen in der Rücklage erfasst hatte. Eine Nachermittlung über den abweichenden Betrag brachte keine nachvollziehbaren Ergebnisse.
Die tatsächliche allgemeine Rücklage errechnet sich aus den Kontoauszügen und Buchungen bis 31.12.2020. Der Rücklagenbestand wurde anhand der Buchungen bis zum Anfangsbestand im Jahr 2015 auf 1.114.220,14 € zurückgerechnet. Der Stand der allgemeinen Rücklagemittel lag Anfang 2015 somit bei 1.114.220,14 Euro und hat sich bis Ende 2020 auf 3.579.588,21 Euro erhöht (vgl. Anlage 5).
Künftig ist die IST-Rücklage, zum 31.12. jeden Jahres, mit den tatsächlichen Entnahmen und Zuführungen buchungstechnisch, in Verbindung mit den dafür eingerichteten Konten, zu prüfen und entsprechend darzustellen (evtl. Excel Liste).
 
Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.2:
Die IST-Rücklage wird zukünftig mit den tatsächlichen Entnahmen und Zuführungen buchungstechnisch dargestellt. Eine Übersicht hierzu wird am Jahresende angefertigt.

4.3 Der IT-Sachbearbeiter war zum Zeitpunkt unserer Prüfung sowohl stellvertretender Kassenverwalter als auch Administrator für die EDV. Eine ausreichende Funktionstrennung ist somit nicht gegeben.
Nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 KommHV-Kameralistik sind die Aufgabenbereiche ,,Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren“ und die Fach- und Kassenaufgaben gegeneinander abzugrenzen und dafür Verantwortliche zu bestimmen (zur Funktionstrennung s.a. Schreml/Bauer/Westner, a.a.O., Erl. 14 zu § 37 KommHV—Kameralistik). Das Zusammentreffen von ,,geldnahen Tätigkeiten" und weitreichenden (administrativen) Rechten im Finanzwesen begegnet aus Sicherheitsgründen erheblichen Bedenken. Wir verkennen nicht, dass aufgrund der Größe der Gemeinde und der entsprechenden Personalausstattung der Verwaltung eine vollständige Trennung von Fach-, Buchung- und von Kassenaufgaben im Einzelfall nur schwer oder gar nicht möglich ist. Es ist mit dem Softwareanbieter und Netzwerkbetreiber zu überprüfen ob der IT-Sachbearbeiter administrative Eingriffsrechte als stellvertretender Kassenverwalter für das Programm „CIP – KD“ von Komuna hat und somit eine Manipulation ausgeschlossen werden kann.

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.3:
Da der stellvertretende Kassenverwalter auch EDV-Administrator ist, wurden die administrativen Berechtigungen im Bereich des Programmes CIP-Kommunal mit einem neuen Passwort versehen. Der stellvertretende Kassenverwalter hat nur noch die Rechte eines Sachbearbeiters. Das neue Passwort ist nur dem Kämmerer bekannt.


4.4 Überarbeitung der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen
Die Gemeinde hat das automatische Finanz- und Kassenwesen über die Softwarelösung „CIP – KD“ von Komuna eingeführt. Eine Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen wurde zwar zum 01.02.2018 durch die Gemeinde Oerlenbach erlassen (§ 37 Abs. 2 KommHV), diese ist aber aufgrund des Personalwechsels und der Einführung der EC-Kartenzahlung nicht mehr aktuell. 
Die bestehende Finanz- und Kassendienstanweisung wäre entsprechend anzupassen bzw. zu erweitern, um einen ordnungsmäßigen Einsatz der automatisierten Verfahren sicherzustellen. Darüber hinaus empfehlen wir, auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 KommHV-Kameralistik und der AFS-HKR (Anforderungen an den Einsatz fortgeschrittener Signaturen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der bayerischen Kommunen; IMS vom 30.4.2019) eine Dienstanweisung zu erlassen, die den Umgang mit den elektronischen Signaturen und den Signaturanwendungskomponenten regelt. Hier sollten z.B. 
- die technische Ausstattung, 
- das Beantragungs- und Identifizierungsverfahren, 
- die zuständige Registrierstelle, 
- Unterrichtungspflichten und Verhaltensregeln zum Umgang mit den
  Signaturerstellungseinheiten, 
- Sperrung von Zertifikaten und Sperrberechtigung bei Rückgabe oder Verlust 
  des persönlichen Signaturschlüssels, 
-  die Signierung von Anordnungsstapeln (sog. Komfortsignatur) und 
-  die jeweiligen Kontrollpflichten 
verbindlich geregelt werden.
Das Nähere über den Einsatz automatisierter Verfahren, deren Sicherheit und Kontrolle wird durch Dienstanweisung geregelt; der Erlass einer Dienstanweisung ist insoweit zwingend vorgeschrieben (vgl. Schreml/Bauer/Westner, a. a. O., Erl. 15 zu § 37 KommHV). Die von den kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Muster können herangezogen werden; sie sind an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen und ggf. um weitere örtliche Regelungen zu ergänzen. Die Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen ist zu überarbeiten.

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.4:
Eine neue Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen wird momentan erstellt und wird nachgereicht, sobald diese vollständig ausformuliert ist.

4.5  Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Im vorliegenden Prüfungszeitraum wurden die über- und außerplanmäßigen Ausgaben (unabweisbar und erhebliche Ausgaben) nicht unmittelbar durch den Gemeinderat genehmigt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO).
Dies belegen die Maßnahmen aus dem Haushaltsjahr 2020:
- HHSt 2150.9406 Glasfaser/WLAN-Anschluss der Schulhäuser; die Maßnahme wurde zu niedrig im HH 2019 veranschlagt (Grund: schnellerer Baufortschritt); Überschreitung des Haushaltsansatzes um 44.062,39 €.
- HHSt 6300.9520 Ausbau der Eltingshäuser Straße (Hegler-Halle bis Kreisverkehr); Überschreitung des Haushaltsansatzes um 78.638,94 €.
Die Befugnis für die Zulassung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt sich nach allgemeinem Gemeinderecht. Sind sie erheblich sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO). Die Regelungen der Zuständigkeiten zwischen den Beschlussorganen, Gemeinderat und dem ersten Bürgermeister wurde in der Geschäftsordnung vorgenommen. Die Erheblichkeitsgrenze wurde somit in der Geschäftsordnung festgelegt (s. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Geschäftsordnungsmusters, BayGT 2014, 103/121). Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. 
Die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 66 GO, also auch ein evtl. notwendiger Beschluss des Gemeinderats, muss grundsätzlich vor der Bewirtschaftungsmaßnahme, d.h. noch ehe verpflichtende Bestellungen aufgegeben oder Verträge abgeschlossen sind, durchgeführt werden. 
Eine über- und außerplanmäßige Ausgabe muss grundsätzlich vor der Bewirtschaftungsmaßnahme vom Gremium beschlossen werden.

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.5:
Über- sowie außerplanmäßige Ausgaben werden zukünftig dem Gemeinderat zur unmittelbaren Genehmigung vorgelegt.


4.6  Friedhofsgebühren – niedrige Kostendeckung und Neukalkulation 
Für das Bestattungswesen sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 KAG). 
Die Gebührensatzung zur Benutzung der Bestattungseinrichtung wurde zum 06.02.2021 letztmals geändert (Friedhofsgebührensatzung). Im Berichtszeitraum 2015 bis 2020 hatte die Gemeinde Oerlenbach ein Defizit von insgesamt rund 422.000 € für das Bestattungswesen zu tragen (jährlich zwischen rund 61.000 € und 83.000 €). Der Kostendeckungsgrad lag im Mittel über den gesamten Berichtszeitraum bei lediglich 27 Prozent; seit der letzten Anpassung zum 01.08.2018 lag die Kostendeckung bei durchschnittlich 25 Prozent. Die letzte Gebührenanhebung war somit zu gering und hatte keine Einnahmensteigerung zur Folge (s.a. Anlage 9). 
Die Gemeinde sollte die Friedhofsgebühren neu kalkulieren und versuchen sich der Kostendeckung zu nähern (Art. 62 Abs. 2 GO). 

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.6:
Eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren ist momentan wegen angespannter Personalsituation nicht möglich, aber für die Zukunft vorgesehen.

4.7   Erschließungsbeitragssatzung 
Die Gemeinde Oerlenbach erhebt Erschließungsbeiträge gemäß seiner Satzung über die Erschließungsbeiträge (EBS) vom 26.10.1983 letztmals geändert mit Satzung vom 28.09.2004. Die Satzung beruht (ausschließlich) auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 23 GO i.V. mit § 132 BauGB.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist seit dem 01.04.2016 die landesrechtliche Bestimmung des Art. 5a Abs. 1 bis 9 KAG i.V. mit der jeweils zu erlassenden Erschließungsbeitragssatzung (vgl. Gesetz zur Änderung des KAG vom 08.03.2016, GVBI S. 36). Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das neue Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags hin. Da Erschließungsbeiträge in Bayern nicht auf bundesrechtlicher, sondern auf landesrechtlicher Grundlage (Art. 5 a Abs. 1 bis 9 KAG) erhoben werden, sind im Satzungsmuster nunmehr alle gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für eine Abgabesatzung erforderlichen Mindestinhalte (Schuldner, Abgabetatbestand, Maßstab, Satz der Abgabe, Entstehung sowie Fälligkeit der Abgabeschuld) ausdrücklich normiert. Das Satzungsmuster enthält auch sachgerechte und den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Ablösebestimmungen (§ 15 der Muster-EBS). 
Aus Gründen der Rechtssicherheit der obigen veralteten Satzung empfehlen wir die Erschließungsbeitragssatzung in Anlehnung an das neue Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags neu zu erlassen.

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.7:
Die Erschließungsbeitragssatzung vom 26.10.1983, letztmals geändert am 28.09.2004, wurde aufgehoben.  Eine neue Erschließungsbeitragssatzung wurde erlassen. 

4.8  Vermögensübersichten 
Den vorgelegten Jahresrechnungen wurden in allen Berichtsjahren keine Vermögensübersichten beigefügt.
Die Gemeinde führt bisher außerhalb kostenrechnender Einrichtungen nur Nachweise über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen nach § 76 Abs. 1 KommHV-Kameralistik. Die den kameralen Jahresrechnungen als Anlage beizufügenden Vermögensübersichten nach § 77 Abs. 2 Nr. 1, § 81 Abs. 1 KommHV-Kameralistik sind nicht vorhanden. Aus der Vermögensübersicht muss der Stand des Vermögens nach § 76 Abs. 1 und 2 zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres gegliedert nach Arten, für das Vermögen nach § 76 Abs. 2 auch nach Aufgabenbereichen, ersichtlich sein (§ 81 Abs. 1 KommHV-Kameralistik).
Wir weisen darauf hin, dass die Gemeinden nach § 1 der Verordnung zur Änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften vom 05.10.2007 (GVBl S. 707) seit 01.01.2007 zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung für alle Verwaltungsbereiche eine Kosten- und Leistungsrechnung führen sollen, deren Ausgestaltung nach den örtlichen Bedürfnissen durch Dienstanweisung zu regeln ist, wobei die Kosten aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten sind (§ 11 a KommHV-Kameralistik), und über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte Anlagenachweise zu führen haben, soweit das zur Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach § 11 a KommHV-Kameralistik erforderlich ist (§ 76 Abs. 4 KommHV-Kameralistik). Es würde sich im Hinblick auf die Komplexität der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung anbieten, dies vordringlich als Pilotprojekt im Bauhof einzuführen um dort erste Erfahrungen zu sammeln.
Das zuständige Gremium sollte sich mit der Angelegenheit befassen. Insbesondere wären über Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung, die Anlagenbuchführung und die Herleitung der erforderlichen Daten aus der kameralen Buchführung Festlegungen zu treffen. Hinsichtlich der Bewertung des kommunalen Vermögens verweisen wir auf Art. 74 Abs. 4 Satz 1 GO und die Bewertungsrichtlinie-Bayern (Bayerischen Staatsministeriums des Innern v. 29.9.2008 IB4-1516-35, Bewertungsrichtlinie – BewertR-BY). 

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.8:
Siehe 4.9
4.9  Vermögensverwaltung (Führung der Anlagenachweise und Bestandsverzeichnisse)
Nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1 GO sind Vermögensgegenstände wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Wie die Vermögensgegenstände im Einzelnen nachzuweisen sind, ist in der KommHV-Kameralistik geregelt (Art. 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 GO). Nach § 75 KommHV-Kameralistik sind über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen grundsätzlich Bestandsverzeichnisse zu führen, aus denen Art und Menge sowie Lage oder Standort der Gegenstände ersichtlich sind. Bestandsverzeichnisse brauchen unter anderem nicht geführt zu werden, soweit sich der Bestand aus Anlagenachweisen ergibt (§ 75 Abs. 2 Nr. 1 KommHV-Kameralistik). 
In der Gemeinde Oerlenbach ist das Vermögen der beweglichen Sachen über Bestandsverzeichnisse nicht erfasst. Die Bestandsverzeichnisse sind für bewegliche Sachen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 € (obere Wertgrenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter) aktuell zu führen. Der Soll- und Istbestand ist in geeigneten Zeitabständen (etwa alle drei Jahre) abzugleichen. Es wird angeregt zu prüfen, ob eine autonome Softwarelösung durch das Komunaprogramm „CIP – KD - Inventarverwaltung / Anlagenbuchführung“ sinnvoll wäre.

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.8: und 4.9:
Die (Fort-)Führung von Vermögensübersichten (Kosten- und Leistungsrechnung, Anlagenbuchführung) und Vermögensverwaltung (Anlagenachweise, Bestandsverzeichnisse) ist momentan wegen angespannter Personalsituation nicht gewährleistet. Die Belastungen mit aktuell anstehenden Neuregelungen (Umsatzsteuer u.a.) in der Finanzverwaltung lassen hierzu keinen Raum. Es ist vorgesehen, eine Verbesserung herbeizuführen (Personalgewinnung, Anschaffung Softwarelösungen).

4.10  Personalvertretung
Ein Personalrat besteht nicht. Nach Art. 1 BayPVG werden in den unter staatlicher Aufsicht stehenden Verwaltungen Personalvertretungen gebildet. Die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 BayPVG sind für die Gemeinde erfüllt. Nach Art. 16 BayPVG besteht der Personalrat in der Regel bei 21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern. Die dem Personalrat zugedachten Mitwirkungsrechte nach Art. 75 BayPVG (z. B. Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung) können somit bislang nicht ausgeübt werden.
Vom Bürgermeister ist nach Art. 21 Satz 1 BayPVG eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayPVG).

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.10:
Im Rahmen einer durchgeführten Personalversammlung wurde versucht, einen Personalrat zu formieren. Die große Mehrheit der Beschäftigten sprach sich momentan allerdings gegen die Bildung eines Personalrates aus. 

4.11   Reisekostenregelung für Fortbildungsveranstaltungen
Der Gemeinderat Oerlenbach hat in seiner Sitzung vom 31.09.2004 beschlossen, dass alle Fortbildungsveranstaltungen von Bediensteten wie Dienstreisen abgerechnet werden. Dies begründete das Gremium damit, dass Fortbildungsreisen im überwiegenden Interesse des Dienstherrn lägen. 
Diese allgemeine Regelung hatte der Gesetzgeber explizit nicht gewollt.  
Dies erschließt sich aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum bayerischen Reisekostengesetz (VV BayRKG i.d. Fassung. vom 01.10.2017).
-Reisen zum Zwecke der Fortbildung sind Reisen, die Beschäftigte nach Abschluss ihrer Ausbildung zur beruflichen Weiterbildung oder zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, zur Anpassung an geänderte dienstliche Anforderungen oder zur Vorbereitung auf die Wahrnehmung neuer oder anderer Aufgaben unternehmen. (Nr. 24.1.2 VV BayRKG)
-Ein besonderer Fall im Sinne des Art. 24 Abs. 2 soll nach Prüfung im Einzelfall insbesondere dann anerkannt werden, wenn das pflichtgemäße Interesse 
Beschäftigter an der Fortbildung durch ein (nahezu) ausschließliches dienstliches Interesse überlagert wird (zum Beispiel Einweisungen in völlig neuartige Arbeitsmethoden oder zusätzliche zur Wahrnehmung der Dienstaufgaben erforderliche 
tätigkeitsspezifische Ausbildung insbesondere im IT-Bereich) und die nachzuholenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht für die im Rahmen der Fachlaufbahn üblicherweise auszuübenden Tätigkeiten erforderlich sind. Nicht umfasst sind Fortbildungsmaßnahmen, die lediglich auch im Anschluss an bereits erfolgte zusätzliche Ausbildungen – der Angleichung an veränderte Anforderungen der Tätigkeit oder einem veränderten 
Befähigungsstand dienen (Nr. 24.2 VV BayRKG). 
Nach Art. 24  Abs. 2 BayRKG kann die oberste Dienstbehörde (hier der Gemeinderat) zwar in besonderen Fällen die Auslagenerstattung gewähren. Eine allgemeine pauschale Formulierung für alle Fortbildungsreisen ist jedoch nicht zulässig. Dieses Abrechnungsverfahren für Fortbildungsveranstaltungen ist künftig zu beachten. 

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.11:
Die Reisekostenregelung für Fortbildungsreisen wurde neu beschlossen. Der Beschluss vom 31.09.2004 ist damit hinfällig.

4.12  Reisekostenausschlussfrist
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Beendigung der Dienstreise schriftlich geltend gemacht wird (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayRKG). Mit Inkrafttreten des Bayer. Reisekostengesetzes vom 24.04.2001 mit Wirkung ab 01.04. 2001 wurde die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Reisekostenvergütung von bisher einem Jahr auf ein halbes Jahr verkürzt (Art. 3 Abs. 5 BayRKG). Dies wurde von der Verwaltung bei einem Beamten, mit Abrechnung über das Fahrtenbuch, im Prüfungszeitraum mehrfach nicht beachtet. Die Verjährungsfrist ist künftig zu beachten.

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.12:
Die Reisekostenausschlussfrist wird künftig beachtet. 

4.13   Aushangpflichtige Gesetze
Jedes Unternehmen muss sogenannte aushangpflichtige Gesetze entsprechend für jeden Mitarbeiter zur Einsicht vorhalten. Diese Gesetze müssen innerhalb des Betriebes allgemein zugänglich gemacht werden, um der Fürsorgepflicht seitens des Betriebes nachzukommen und auf diese Weise Geldbußen und Schadensersatzansprüche der Beschäftigten zu vermeiden. Ein großes Ziel der aushangpflichtigen Gesetze ist der Schutz der Arbeitnehmer (z.B. Bundeselterngeld oder Elternzeitgesetz). Da sich Regelungen und Gesetze häufig ändern, müssen auch die Aushänge ständig erneuert werden. Da dies mit einem hohen Kostenaufwand verbunden sein kann, sind Bekanntmachungen über das Intranet sinnvoll. Nicht ausreichend jedoch ist das Hinterlegen im Lohn- oder Personalbüro, da jeder Mitarbeiter die Chance haben muss die Gesetze einzusehen und diese unbeaufsichtigt lesen zu können.

Stellungnahme Verwaltung zu Punkt 4.13:
Die aushängepflichtigen Gesetze wurden in der Verwaltung und im Bauhof ausgelegt und damit für die Mitarbeiter/innen zugänglich gemacht. 


Behandlung der Prüfungsanmerkungen zur überörtlichen Kassenprüfung am 30.09.2021:

Die Tagesabschlüsse wurden in letzter Zeit nicht regelmäßig vorgenommen. Der letzte Tagesabschluss wurde am 10.09.2021 durchgeführt. Laut Dienstanweisung der Gemeinde ist dieser wöchentlich durchzuführen.

Stellungnahme Verwaltung:
Die Tagesabschlüsse sollen zukünftig wieder regelmäßig wöchentlich erstellt werden. Die Kassenverwalterin sowie der Stellvertreter wurden darauf hingewiesen.

Die örtliche Kassenprüfung wurde im Jahr 2020 letztmalig vom Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses durchgeführt. Die Kassenprüfung obliegt dem Bürgermeister, dieser hat die Möglichkeit diese Aufgabe zu delegieren. Eine schriftliche Delegationsanordnung zur Durchführung besteht nicht.

Stellungnahme Verwaltung:
Eine schriftliche Delegationsanordnung zur Durchführung der örtlichen Kassenprüfung wurde vom Ersten Bürgermeister erlassen.

Die Dienstsiegel sind nummeriert zu verwahren. Ein Anlageverzeichnis ist entsprechend anzulegen. Der hohe Bestand an alten Dienstsiegeln ist über das Bayerische Hauptmünzamt (§6 Abs. 7 NHGV) vernichten zu lassen.

Stellungnahme Verwaltung:
Ein Verzeichnis über die neu nummerierten Dienstsiegel wird noch erstellt, die nicht mehr verwendeten Siegel sollen gesichtet werden und dann wie vorgeschlagen vernichtet werden.

Es wurde bisher keine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 2 ArbSchG für die Kasse und der Zahlstellen vorgenommen. Eine regelmäßige Belehrung für den Alarmfall wird ebenfalls nicht durchgeführt.

Stellungnahme Verwaltung:
Die Gefährdungsbeurteilung für die Kasse wird momentan erstellt und wird nachgereicht. 

Die Gemeinde hat EC-Kartenzahlung als zulässiges Zahlungsmittel eingeführt.
Nach § 48 Abs. 4 KommHV sind Einzahlungen und Auszahlungen mittels Geld-, Debit- oder Kreditkarten möglich. Dies ist jedoch in einer Dienstanweisung zu regeln.

Stellungnahme Verwaltung:
Die Möglichkeit der EC-Kartenzahlung wurde in die Dienstanweisung für die Zahlstelle des Bürgerbüros mit eingearbeitet. Nur in der Zahlstelle ist EC-Kartenzahlung möglich. Eine neue Dienstanweisung wurde erstellt.

Beschlussvorschlag

Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO

Die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung wird ohne Einschränkungen erteilt.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Notfallplan im Katastrophenfall, Anschaffung eines weiteren Notstromaggregats

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Von Seiten des Landratsamtes Bad Kissingen wurde die Empfehlung ausgesprochen, dass sich die Gemeinden auf Szenarien „Stromausfall bis zu 72 Stunden“ vorbereiten sollen.
Die Gemeindeverwaltung beschäftigt sich daher seit Längerem mit der Ausarbeitung eines Notfallplans für den Katastrophenfall. Der Notfallplan kann aber nicht nur für einen „Blackout“ sondern auch für jeden anderen eintretenden Katastrophenfall benutzt werden, wenn dies notwendig wird.

Als vorbereitende Maßnahmen wurde eine Notfallmappe erstellt. In dieser befinden sich unter anderem folgende Informationen:
- Organigramm des gemeindlichen Katastrophenschutzes
- Kontaktdaten der Ansprechpartner im Katastrophenfall
- verschiedene wichtige Informationen für die Organisation im Katastrophenfall
- Stellungnahmen einiger Betreiber der kritischen Infrastrukturen in der Gemeinde Oerlenbach

Außerdem wurde eine „Empfehlung für einen kommunalen Einsatzplan Stromausfall für Feuerwehren bei flächendeckendem langanhaltendem Stromausfall“ erstellt, die ebenfalls noch der Notfallmappe beigefügt wird.
Diese Empfehlung enthält Informationen über Notstromversorgung, Funkkommunikation, Alarmierung und Warnung der Bevölkerung, Örtlichkeiten, Personalstärke, Einsatzbereitschaft, Aufgaben, eigene Versorgung, Logistik, Notrufmeldestellen, u. v. m. der gemeindlichen Feuerwehren.

Für folgende Gebäude ist die Errichtung einer Vorrichtung, über die mit einem Stromaggregat Notstrom in die Gebäude eingespeist werden kann, bei Elektro Walter in Auftrag gegeben worden. Mit den Ausführungsarbeiten wurde begonnen, wobei Lieferengpässe bei der Materialbeschaffung vorhanden sind. Stromaggregate sind nicht Bestandteil dieser Aufträge.  
- Feuerwehrhaus Oerlenbach: Auftragssumme für Errichtung einer erforderlichen neuen Zählerverteilung: 3.596,97 €; Auftragssumme für die Errichtung der Vorrichtung zum Einspeisen von Notstrom: 1399,54 €. Die Einspeisesteckdose wird außen am Gebäude angebracht. 
- Haus der Mitte: Die Einspeisesteckdose wurde innen im Gebäude in der Nähe des Stromverteilerkastens angebracht. Auftragssumme für die Errichtung einer erforderlichen neuen Zählerverteilung: 3.952,36 €; Kostenschätzung für die Errichtung der Vorrichtung zum Einspeisen von Notstrom: 700,- €.
- Rathaus Oerlenbach: Die Einspeisesteckdose wird innen im Gebäude in der Nähe des Stromverteilerkastens angebracht. Auftragssumme für die Errichtung der Vorrichtung zum Einspeisen von Notstrom: 703,09 €. 
- Schule Oerlenbach, nur für die Wärmeerzeugungsanlage: Die Einspeisesteckdose wird innen im Gebäude in der Nähe des Stromverteilerkastens angebracht. Auftragssumme für die Errichtung der Vorrichtung zum Einspeisen von Notstrom: 1.344,55 €.
 
Für folgende Gebäude ist der Einbau der Vorrichtung zum Einspeisen von Notstrom zu folgenden geschätzten Kosten möglich (In diesen Kosten sind die Anschaffungskosten von Stromaggregaten nicht enthalten.):
- Turnhalle Ebenhausen: ca. 700,- € 
- Feuerwehrgerätehaus Ebenhausen: ca. 700,- €; Wenn es möglich ist, werden die Bauteile dieser Einspeisevorrichtung wieder im zukünftigen Neubau verwendet.
- Turnhalle Rottershausen: ca. 700,- €
- Schule Rottershausen, nur für die Wärmeerzeugungsanlage: 700,- €   
- Feuerwehrgerätehaus Rottershausen: 700,- € 
- Gemeindesaal Eltingshausen mit Feuerwehrgerätehaus: ca. 700,- €; Da sich die Zählerverteilung hier im Dachgeschoss befindet, würden bei einer Montage der Einspeisesteckdose im Erdgeschoss noch Kosten für die Verlegung eines Kabels anfallen.  
- Wilhelm-Hegler-Halle: grobe Kostenschätzung: 10.000,- €; Hier wird nochmal nachgefragt, ob es auch eine kostengünstigere Lösung gibt.
Beschaffung von Stromaggregaten: Für das Feuerwehrgerätehaus Oerlenbach und für das Rathaus Oerlenbach wurden zwei gleiche Stromaggregate zum Gesamtpreis von 6.149,97 € bestellt, welche voraussichtlich im Januar 2023 geliefert werden. Da die Gemeinde Oerlenbach für die Stromversorgung der im Schulgebäude Schulstr. 10 vorhandenen Wärmeerzeugungsanlage verantwortlich ist, muss noch ein Stromaggregat für diese Wärmeerzeugungsanlage angeschafft werden. Seniorenheim, Kindergarten, Schule und Rathaus werden von dieser Wärmeerzeugungsanlage mit Wärme versorgt.

Beschlussvorschlag

a) Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt die Aufträge zum Einbau einer Vorrichtung zum Einspeisen von Notstrom in jedes der folgenden Gebäude zu erteilen (In diesen Kosten sind die Anschaffungskosten von Stromaggregaten nicht enthalten).
- Turnhalle Ebenhausen: Die Einspeisesteckdose wird innen im Gebäude in der Nähe des Stromverteilerkastens angebracht. Auftragssumme bis 1.000,- € 
- Feuerwehrgerätehaus Ebenhausen: Die Einspeisesteckdose wird innen im Gebäude in der Nähe des Stromverteilerkastens angebracht. Auftragssumme bis 1.000,- €
- Turnhalle Rottershausen: Die Einspeisesteckdose wird innen im Gebäude in der Nähe des Stromverteilerkastens angebracht. Auftragssumme bis 1.000,- €
- Schule Rottershausen: nur für die Wärmeerzeugungsanlage; Die Einspeisesteckdose wird innen im Gebäude in der Nähe des Stromverteilerkastens angebracht., Auftragssumme bis 1.000,- €
- Feuerwehrgerätehaus Rottershausen: Auftragssumme bis 1.000,- €; Falls die Einspeisesteckdose weiter entfernt vom Stromverteilerkasten angebracht wird, entstehen Mehrkosten für die Verlegung eines längeren Kabels. Für diese Mehrkosten werden zusätzlich bis zu 1.000,- € zur Verfügung gestellt.
- Gemeindesaal Eltingshausen mit Feuerwehrgerätehaus: Auftragssumme bis 1.000,- €; Falls die Einspeisesteckdose im Bereich des Erdgeschosses angebracht wird, entstehen Mehrkosten für die Verlegung eines längeren Kabels vom Dachgeschoss bis zum Erdgeschoss. Für diese Mehrkosten werden zusätzlich bis zu 1.000,- € zur Verfügung gestellt.

b) Wilhelm-Hegler-Halle: Die Gemeindeverwaltung soll ermitteln, ob es eine kostengünstigere Möglichkeit zur Errichtung einer Vorrichtung zum Einspeisen von Notstrom für die Wilhelm-Hegler-Halle gibt.

c) Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt für folgende Gebäude jeweils ein Stromaggregat anzuschaffen:
- Schule Oerlenbach, nur Wärmeerzeugungsanlage: Anschaffungspreis von 3.000,- € bis 15.000,- €; Per Messgerät wird ab dem 07.12.2022 für einige Tage vom Elektriker eine Netzanalyse durchgeführt. Auf Basis dieser Netzanalyse wird die erforderliche Leistung des Stromaggregates ermittelt. Die Kosten für diese Netzanalyse betragen ca. 500,- €.
- Turnhalle Ebenhausen: Anschaffungspreis 3.000,- bis 15.000,- €; Per Messgerät ist vom Elektriker eine Netzanalyse durchzuführen. Auf Basis dieser Netzanalyse ist die erforderliche Leistung des Stromaggregates zu ermitteln. 
- Feuerwehrgerätehaus Ebenhausen: Anschaffungspreis bis 3.500,- €; Das Betreiben der Strom-Nachtspeicherheizung ist mit dem Stromaggregat nicht möglich.
- Turnhalle Rottershausen: Anschaffungspreis 3.000,- € bis 15.000,- €; Per Messgerät ist vom Elektriker eine Netzanalyse durchzuführen. Auf Basis dieser Netzanalyse ist die erforderliche Leistung des Stromaggregates zu ermitteln.
- Schule Rottershausen, nur Wärmeerzeugungsanlage: Anschaffungspreis bis 3.500,- €
- Feuerwehrgerätehaus Rottershausen: Anschaffungspreis bis 3.500,- €; Das Betreiben der Strom-Nachtspeicherheizung ist mit dem Stromaggregat nicht möglich.
- Gemeindesaal Eltingshausen mit Feuerwehrgerätehaus: Anschaffungspreis bis 3.500,- €

d) Sollten im Haushaltsjahr 2022 Kosten anfallen, handelt es sich um außerplanmäßige Haushaltsausgaben, welche hiermit vom Gemeinderat gebilligt werden.


Beschluss zu a)
Die Beschlussvorlage wird zum Beschluss erhoben.
21:0

Beschluss zu b)
Die Beschlussvorlage wird zum Beschluss erhoben.
20:1

Beschluss zu c)
Die Stromaggregate sollen wie vorgeschlagen angeschafft werden, allerdings werden für Rottershausen zwei statt drei Aggregate als ausreichend beschlossen.
21:0

Beschluss zu d)
Die Beschlussvorlage wird zum Beschluss erhoben.
21:0


 

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9. Selbstwerber im gemeindlichen Wald

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Beschluss vom 15.09.2021
Testweise werden im oben genannten Rahmen Selbstwerber zuzulassen. Die Selbstwerbung soll nur für Bürger aus den jeweiligen Ortsteilen zugelassen werden.
Bei der letzten GR Sitzung wurde durch Herrn Lunz bestätigt, dass die Testphase gut verlaufen ist und weiterhin befähigte Selbstwerber zugelassen werden können.

Beschlussvorschlag

Befähigte Selbstwerber werden weiterhin zugelassen.  
Die Selbstwerbung soll nur für Bürger aus den jeweiligen Ortsteilen zugelassen werden.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Teilnahme am Stadtradeln 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 10

Sachverhalt

Herr Zink, Klimaschutzmanager des Landratsamtes Bad Kissingen, fragt an, ob unsere Gemeinde auch im nächsten Jahr am Stadtradeln teilnimmt und welcher Zeitraum bevorzugt wird:
„Sehr geehrter Herr Rogge, sehr geehrte Frau Hoffmann, sehr geehrter Herr Fronczek,,
wir planen für den Landkreis nächstes Jahr eine erneute Teilnahme am Stadtradeln und hoffen, dass auch Ihre Kommune wieder dabei ist. 
Wir versuchen in Abstimmung mit den teilnehmenden Kommunen von diesem Jahr einen Zeitraum für nächstes Jahr zu finden.
Auch aufgrund der Rückmeldungen aus diesem Jahr planen wir den Aktionszeitraum etwas früher. Von unserer Seite ist es angedacht, dass das Stadtradeln im Mai oder Juni/Anfang Juli vor oder nach Pfingsten stattfinden soll. Die 21 Tage könnten demnach in die Zeiträume vom 01. Mai bis 26. Mai oder vom 12.Juni bis 09.Juli fallen. 
Welchen Zeitraum würden Sie bevorzugen?     
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Zink
Landratsamt Bad Kissingen
Fachgebiet 41
Klimaschutzmanager“

Telefonat mit Herrn Zink am 23.11.2022:

Im nächsten Jahr werden voraussichtlich mehr Gemeinden teilnehmen, es soll eine Auftaktveranstaltung und eine Sternenfahrt (zu den beteiligten Gemeinden) geben.
Die Tendenz liegt momentan auf dem Zeitraum 12.06.2023 bis 09.07.2023.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Oerlenbach nimmt beim Stadtradeln 2023 teil.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. Zuschussantrag FC Frankonia e.V. 1912 Eltingshausen - Errichtung Outdoor-Gymnastik-Anlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Es liegt folgender Zuschussantrag des FC Frankonia e.V. 1912 Eltingshausen vor:


Standort der Outdoor-Gym-Anlage:

Beispiel/Muster Geräte (Endgültige Umsetzung etwas anders):

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde gewährt einen Zuschuss in Höhe von 10 v. H. auf die verbleibenden Restkosten (ca. 8.000 €) nach Abzug der Zuwendung förderfähiges Kleinprojekt Oberes Werntal.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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12. Stromversorger - Ermächtigungsbeschluss zur Vergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö beschließend 12

Sachverhalt

Bei der KUBUS Ausschreibung haben wir lediglich ein Angebot über die Stromversorgung „Straßenbeleuchtung“ erhalten. Hier stehen Kosten in Höhe von rund 0,69 € pro Kilowattstunde im Raum. 

Für den Brauch- und Heizstrom konnte kein Angebot gemacht werden. 

Info durch den Bayerischen Gemeindetag: 




Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, die Vergabe zu prüfen und bei Bedarf die Vergabeverfahren durchzuführen.   Der 1. Bürgermeister Nico Rogge wird zur Erteilung der Zuschläge ermächtigt. 

Die Gemeinde Oerlenbach ist an der KUBUS-Bündelausschreibung für den Lieferzeitraum 2024 bis 2026 interessiert. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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13. Aufstellung des Bebauungsplanes "Krumbachweg", Gemeinde Poppenhausen, Gemeindeteil Hain, frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 13

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Poppenhausen hat am 12.12.2021 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Krumbachweg“, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB gefasst.
Die Gemeinde Poppenhausen hat im Rahmen ihrer Beteiligung an der Allianz „Oberes Werntal“ ein Förderprogramm aufgelegt, um innerhalb der vorhandenen Ortsgrenzen seiner Gemeindeteile, vorhandene oder leerstehende Bausubstanz, einer Um- oder Wiedernutzung zuzuführen.
In einem separaten Bauleitplanverfahren soll in diesem Rahmen ebenfalls Baurecht für eine kleine Fläche östlich des Spielplatzes (innerorts) geschaffen werden. Sonstige adäquate Grundstücke oder Areale für eine Innenentwicklung, oder Möglichkeiten zur Reaktivierung leerstehender Gebäude, stehen im Gemeindeteil Hain aktuell jedoch nicht zur Verfügung. Es muss von Gemeindeseite deshalb damit gerechnet werden, dass die potenziell vorhandenen Bauwerber in andere Ortschaften abwandern, um ihren Bauwunsch auch realisieren zu können. Um dies zu vermeiden, soll auf der Grundlage deswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poppenhausen, am südöstlichen Ortsrand die Erschließung und Bebauung einer kleinen Anzahl neuer Wohnbaugrundstücke, im bisher unbeplanten Außenbereich ermöglicht werden.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Oerlenbach hat keine Einwände.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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14. 3. Änderung des Bebauungsplanes "An der Wallfahrt/Im Stück", Gemeinde Poppenhausen, Gemeindeteil Hain, mit Berichtigung (9. Änderung) des Flächennutzungsplanes, frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger Öffentl. Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 14

Sachverhalt

Der bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan „An der Wallfahrt / Im Stück“ der Gemeinde Poppenhausen, in der Fassung seiner letzten Änderung, sieht für das gesamte Grundstück Fl. Nr. 103/1, Gemarkung Hain eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ vor. Der Spielplatz befindet sich auf dem westlichen Teil des Grundstückes und wurde im Zuge der Dorferneuerung umgestaltet. Nach der Erneuerung des Spielplatzes soll der restliche, östliche Grundstücksbereich abgemarkt werden und eine eigene Flurnummer erhalten. Die Gemeinde möchte durch die Änderung des Bebauungsplanes „An der Wallfahrt / Im Stück“ für diese Fläche Baurecht für eine Wohnbaunutzung schaffen.
Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird deshalb gemäß den Bestimmungen des § 13a BauGB, im Wege der „Berichtigung“ angepasst (Darstellung von WA-Gebiet).

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Oerlenbach hat keine Einwände.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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15. Bauleitplanung der Stadt Bad Kissingen: Aufstellung des Bebauungsplans „Prinzregentenpark“, Gemarkung Bad Kissingen und gleichzeitige 23. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren, Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 15

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Bad Kissingen hat in seiner Sitzung am 30.03.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Prinzregentenpark“ aufzustellen mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren. Auf dieser bislang untergenutzten Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs soll ein neues Stadtquartier entstehen. Ziel ist ein urbanes Quartier mit modernem und attraktivem Wohnraum an einem zentralen Standort in der Stadt, direkt angrenzend an den Bahnhof und zur Innenstadt.
Auszug aus dem Bebauungsplan:

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Oerlenbach hat keine Einwände.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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16. Mitteilungen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 37. Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 16

Sachverhalt

Der 1. Bgm. Nico Rogge informiert: 
  • Ein umfassender Jahresrückblick 2022 wird bei der Jahresabschlusssitzung gehalten, dieser wird auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (über die Homepage)
  • Domstraßen-Sanierung:
    • Asphaltdecke wird auf der gesamten Strecke im Laufe der Woche eingebracht (auch in der teilweise betroffenen Lindenstraße)
    • Die Beleuchtung funktioniert zwischenzeitlich auch überall wieder
    • Im Zuge der Arbeiten wurde festgestellt, dass die bestehende Wasserleitung unter dem Schulgebäude Rottershausen entlang führt. Der bestehende Anschluss (WL Alt) verläuft unter dem frisch sanierten Jungen-WC im Keller. Um den Anschluss von der Domstraße aus zu sanieren, müsste im Schulhof um die Eingangstreppe ein Rohgraben erstellt werden (Rote Linie). Bei der nun beschlossenen Variante wird der Hausanschluss von der Lindenstraße (aktuell nur geschottert) neu ins Gebäude gelegt (blaue gestrichelte Linie). Im Gebäude wird von der RMG mittels Edelstahlleitung die Verbindung zum Wasserzähler wiederhergestellt. Auf die Gemeinde fallen lediglich die Kosten für die Leitung im Gebäude. Bei einer späteren Sanierung müsste die Gemeinde für die Erdarbeiten im Schulhof aufkommen. Laut Fa. Glöckle soll der neue Anschluss ab Ende nächster Woche ausgeführt werden. Spätestens jedoch bis Weihnachten.
  • Energiesparen:
    • Energiesparlabel wurden zwischenzeitlich in verschiedenen Liegenschaften angebracht
  • Gewerbepark A 71
      • Aufstellungsbeschluss für die bereits in Eigentum befindliche Fläche von ca. 10 h wurde gefasst
      • Zusammenarbeit mit einer Entwicklungs-GmbH (Auffüllen von Flächen, Vermarktung) ist geplant
  • Straßenverbesserungsmaßnahmen laufen derzeit in Rottershausen
  • Derzeit laufen die Grabenpflege-Maßnahmen in Rottershausen (Nähe Am Bahndamm)
  • Folgende Termine für das Jahr 2023 werden zur Kenntnis gegeben:

Datenstand vom 18.01.2023 11:51 Uhr