Mit Schreiben vom 12.09.2016 wurden insgesamt 23 Fachstellen um Ihre Stellungnahme zu o.g. Änderungsverfahren bis zum 14.10.2016 gebeten.
Von folgenden Behörden/Fachstellen wurden keine Einwände erhoben bzw. nur Hinweise für die Erschließungsplanung vorgebracht:
Lfd.Nr.
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Behörde/Fachstelle
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Schreiben vom
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1.
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Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Regensburg
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14.09.2016
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2.
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Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg
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20.09.2016
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3.
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Markt Nittendorf
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22.09.2016
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4.
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REWAG & Co. KG, Regensburg
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22.09.2016
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5.
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Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde
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04.10.2016
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6.
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg
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06.10.2016
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7.
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Gemeinde Sinzing
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06.10.2016
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8.
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Landratsamt Regensburg, Staatliches Abfallrecht und Wasserrecht
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11.10.2016
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9.
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Landratsamt Regensburg, Natur- und Landschaftsschutz
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21.10.2016
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Diese Stellungnahmen wurden dem Planer vollständig, ggfs. zur Berücksichtigung in der Erschließungsplanung, zur Verfügung gestellt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen Nrn. 1 – 9 zur Kenntnis.
12 : 0 Stimmen
10. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 27.09.2016:
Mit eingangs genanntem Schreiben werden noch folgende ergänzende Hinweise geben:
a) Schmutz- und Niederschlagswasser
Die lokale Rückhaltung und verzögerte Ableitung des Niederschlagwassers über Drosselzisternen in den Mischwasserkanal und ggf. Gartennutzung ist für eine reduzierte zusätzliche Belastung der bestehenden Abwasseranlage zu begrüßen. Es ist vor Baubeginn durch die Gemeinde Pettendorf zu prüfen bzw. mit dem Landratsamt Regensburg abzuklären, ob bestehende wasserrechtliche Bescheide anzupassen sind. Darüber hinaus empfehlen wir, dass an den Übergabestellen der Bauparzellen oder an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Kanal ein Kontrollschacht vorgeschrieben werden sollte.
b) Erdwärmenutzung
Gemäß dem Energieatlas Bayern ist eine Nutzung der oberflächennahen Geothermie nicht möglich. Daher ist der Punkt 8 auf S. 7 entsprechend abzuändern.
Stellungnahme Planer:
Die Vorgabe an den Übergabestellen der Bauparzellen oder an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Kanal ein Kontrollschacht einzurichten, wird in die Satzung aufgenommen. Punkt 8 der textlichen Hinweise wird entsprechend abgeändert.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Stellungnahme des Planers voll umfänglich. Die Planung ist entsprechend zu ergänzen bzw. abzuändern.
12 : 0 Stimmen
11. Zweckverband zur Wasserversorgung N-D-R, Pettendorf, Schreiben vom 06.10.2016:
Es wird mitgeteilt, dass in der Parzelle 2 eine Hausanschlussleitung zur Versorgung der Anlieger des Urtlhofs verläuft. Die Hausanschlussleitung wird im Zuge der Bebauung teilweise umgelegt werden müssen.
Zur Sicherstellung der Versorgung der Anlieger besteht die Notwendigkeit, auf der Parzelle 2 und/oder Parzelle 3 ein notarielles Leitungsführungsrecht (Dienstbarkeit) eintragen zu lassen. Der Inhalt und Verlauf des Leitungsführungsrechts ist mit dem Zweckverband abzustimmen.
Stellungnahme Planer:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Beschluss:
Der Gemeinderat sieht keine Veranlassung, die Planung zu ändern.
12 : 0 Stimmen
12. Bayernwerk AG, Parsberg, Schreiben vom 11.10.2016:
Vorsorglich wird mit o.g. Schreiben auf das vorhandene Niederspannungskabel im überplanten Gebiet hingewiesen. Sollte eine Umlegung des Kabels erforderlich sein, bitten wir um eine rechtzeitige Information, damit eine gemeinsame Umlegung mit dem Zweckverband Naab-Donau-Regen koordiniert werden kann.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk AG geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Die Hinweise im “Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen“, herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW 125 sollen beachtet werden.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung wird darauf aufmerksam gemacht, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art der Bayernwerk AG rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Stellungnahme Planer:
Ein Hinweis bezüglich der bestehenden Leitung mit Lageplan wurde bereits in die textlichen Hinweise der Ergänzungsatzung aufgenommen. Ein Hinweis auf den einzuhaltenden Abstand bei Bepflanzung wird ergänzt.
Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Stellungnahme des Planers voll umfänglich. Die Planung ist entsprechend zu ergänzen bzw. abzuändern.
12 : 0 Stimmen
13. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf, Schreiben vom 10.10.2016:
Wie schon in der Stellungnahme vom 05.06.2016 vermerkt, ist die Ortsgruppe nicht mit der Berechnung des Umfangs der Ausgleichsmaßnahme einverstanden. Der BN schlägt einen Kompensationsfaktor von 0,4 vor.
Begründung:
Bei dem für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Gebiet handelt es sich um seit vielen Jahren intensiv bewirtschafteten Ackerboden.
Gemäß dem Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung für die Ermittlung der Ausgleichs-maßnahme ist die Kategorie I anzuwenden (Gebiete geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild.
Bei Kategorie 1 und einer GRZ von größer als 0,35, d.h. dichtere Bebauung und hoher Versiegelungsgrad, ergibt sich ein Kompensationsfaktor zwischen 0,3 und 0,6. Bei einer GRZ gleich oder kleiner als 0,35 ergibt sich ein Kompensationsfaktor zwischen 0,2 und 0,5.
Die GRZ ist in dem Vorentwurf der Einbeziehungssatzung mit maximal 0,3 festgelegt. Der anzuwendende Kompensationsfaktor ist demnach zwischen 0,2 und 0,5, der Mittelwert beträgt 0,35. Bei der Grundflächenzahl von 0,35 handelt es sich allerdings genau um die für die Berechnung des Ausgleichsfaktors festgelegte Grenze zwischen dichter Bebauung und weniger dichter Bebauung. Daraus ergibt sich, dass die BN-Ortgruppe den im Vorentwurf gewählte Kompensationsfaktor von 0,3 nicht akzeptiert kann.
In einer vergleichbaren Lage, nämlich beim Bebauungsplan „Hinterm Wastl“ galt bei einer GRZ von 0,4 ein Kompensationsfaktor von 0,45, der korrekt und deshalb akzeptabel war. Die Ortsgruppe des BN schlägt deshalb wie im Juni 2016 für das Baugebiet „Adlersberg Nordost“ einen Kompensationsfaktor von mindestens 0,4 vor.
Stellungnahme Planer:
An dem Kompensationsfaktor von 0,3 wird festgehalten. Bienenfreundliche Gehölze sind bereits in der Pflanzliste berücksichtigt.
Begründung:
Gemäß Leitfaden ist für die geplante Bebauung mit GFZ 0,35 ein Kompensationsfaktor von 0,2 - 0,5 vorgesehen. Aufgrund der geplanten Vermeidungsmaßnahmen (Ortsrandeingrünung, Rückhaltung des Niederschlagswassers) ist der gewählte Kompensationsfaktor von 0,3 gerechtfertigt und wird auch von der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Regensburg akzeptiert.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Bund Naturschutz und die Stellungnahme des Planers zur Kenntnis. Es wird keine Veranlassung gesehen, die Planung zu ändern.
10 : 2 Stimmen
14. Landratsamt Regensburg, Immissionsschutz, Schreiben vom 28.09.2016:
Mit dem o.g. Schreiben wird auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung verwiesen: Südlich befindet sich eine Stromleitungsstation. Solche Anlagen unterliegen dem Anwendungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder (26.BImSchV). Zur Prüfung der erforderlichen Schutzabstände sollte das Versorgungsunternehmen beteiligt werden.
Stellungnahme Planer:
Das Versorgungsunternehmen wurde sowohl bei der frühzeitigen Beteiligung als auch bei der Auslegung beteiligt. Bezüglich der Abstände zur Trafostation wurden keine Bedenken geäußert.
Beschluss:
Der Gemeinderat sieht keine Veranlassung, die Planung zu ändern.
12 : 0 Stimmen
15. Landratsamt Regensburg, Kreisbaumeisterin, Schreiben vom 10.10.2016:
Mit o.g. Schreiben wird darauf hingewiesen, dass Satz 2 des § 2 der Einbeziehungssatzung entfallen sollte.
§2
Innerhalb der in§ 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Soweit für ein Gebiet des in § 1 festgelegten Innenbereichs nach Inkrafttreten dieser Satzung ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 BauGB.
Stellungnahme Planer:
Der Satz 2 des § 2 der Einbeziehungssatzung wird herausgenommen, da er einen Zusammenhang beschreibt, der sich aus dem Baugesetzbuch von alleine ergibt.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, die Planung ist entsprechend abzuändern.
12 : 0 Stimmen