Abschließend wurden noch zwei weitere Punkte im Bebauungsplan „Pettendorf-Südwest“ diskutiert.
BA-Mitglied Meyer trug vor, dass die geplante Bebauung auf der Parzelle 36 unter anderem durch die geänderte Situierung auf der angrenzenden Parzelle 31 durch die Deckblattänderung Nr. 1 (Hausgruppe) so nicht mehr sinnvoll möglich ist.
Hauptgrund einer beabsichtigten Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist aber die Vorgabe von zwei Baulinien, eine im Norden des Baufensters und eine im Westen. Dadurch wäre der Bauherr gezwungen seine Terrasse und die weitergehende Gartennutzung nach Osten auszurichten, was etwas widersprüchlich erscheint.
Dies betrifft im Übrigen nicht nur die Parzelle 36, sondern auch die Parzellen 20, 24 und 28. Bei der ebenfalls betroffenen Parzelle 32 wurde die Abweichung bereits in der Deckblattänderung berücksichtigt und nur noch eine Baulinie im Norden festgesetzt.
Geplant wäre von den Bauherren der Parzelle 36 mit dem Hauptgebäude von der Baulinie im Westen abzurücken und den Baukörper nach Westen zu verschieben, die Baulinie im Norden wird beibehalten. Dadurch werden die Baugrenzen im Westen leicht überschritten. Das dadurch keine Genehmigungsfreistellung mehr möglich ist, ist den Bauherren bewusst.
Der Bauausschuss erklärt sich mit der Vorgehensweise einverstanden und stellt die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ohne Abstimmung in Aussicht.
Für die Parzelle 15 gibt es eine Anfrage auf Abweichung/Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der vorgegebenen Bauweise. Festgesetzt ist für diese Parzelle U+E, die Bauherrin würde aber gerne in E+1-Bauweise bauen. Begründet wird dies damit, dass die U+E-Bauweise teurer in der Bauausführung sei. Vom Bauamt wurde vorgetragen, dass im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes die Bauweise auf den nördlichen Parzellen bereits diskutiert und abgeändert
wurde.
Ursprünglich war die U+E+1-Bauweise auf den Parzellen 2, 3, 6, 7, 14 und 15 noch in der Fassung vom 24.03.2015 vorgesehen. Aufgrund der befürchteten Verschattungen durch die angrenzenden Eigentümer der Fl.Nrn. 90/2 und 90/5 wurde auf den Parzellen 2 und 3 eine E+1-Bauweise mit reduzierter Wandhöhe und auf den Parzellen 6, 7, 14 und 15 eine U+E-Bauweise festgesetzt. Dies erscheint insofern etwas widersprüchlich, da z.B. der Höhenverlauf der angrenzenden Parzellen 10 und 11 nahezu gleich ist und hier die festgesetzte Bauweise E+1 nie zur Diskussion stand. Auch auf den nördlicher gelegenen Parzellen 61 und 62 ist die E+1-Bauweise festgesetzt.
Der Bauausschuss erkannte die Problemstellung und stellte auch hier eine Befreiung in Aussicht unter der Voraussetzung, dass eine Stellungnahme der Planer (B-Plan) hierzu eingeholt wird. Der Bauherrin wird aufgegeben, die geplante Gebäudehöhe bzw. die Höhenentwicklungen auf dem Grundstück durch Schnitte etc. darzustellen.