Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Beratung und Beschlussfassung über die a) Beschilderung und Parkplatzorganisation am Dorfplatz an der Keltenstraße, b) Anordnung/Bestätigung von Parkverboten an der Keltenstraße, c) Beschilderung des Parkplatz neu, Fl.Nr. 68, Gemarkung Kneiting


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Gemeinderat, 02.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 11. Gemeinderat 02.11.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

zu a):
Auf die Empfehlung des Straßen- und Umweltausschuss vom 17.10.2017 wird Bezug genommen. Zur Regelung der Höchstparkdauer auf den markierten Parkplätzen am Dorfplatz in Kneiting (Fl.Nr. 80 Tfl., Gemarkung Kneiting) soll eine beschränkte Höchstparkdauer von max. vier Stunden angeordnet werden. Die Einhaltung soll bei wiederholten Verstößen ggfs. durch den Zweckverband für kommunale Verkehrsüberwachung (ZKVÜ) kontrolliert und geahndet werden.

Es wird daher die Anordnung des VZ 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 4 Stunden) und für den Bereich des Behindertenparkplatzes am Dorfhaus die Anordnung des VZ 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen 1044-10 (Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Sehbehinderte) vorgeschlagen.

zu b):
Aufgrund der beengten Verhältnisse in der Keltenstraße und der dadurch resultierenden Behinderungen des fließenden Verkehrs wurden bereits verschiedene verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen. Zur Bestätigung der bereits getroffenen Entscheidungen und Erweiterungen derer, wird folgende Beschilderung vorgeschlagen:

Teil 1:
An der Keltenstraße, Fl.Nr. 35/5, Gemarkung Kneiting, wird Höhe Keltenstraße 33 die Aufstellung des VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot – Anfang) und beim Anwesen Keltenstraße 27, Einmündung „Am Hüpberg“ das VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot – Ende) vorgeschlagen.
Auf der gegenüberliegenden Seite wird in Höhe Keltenstraße 26 die Aufstellung des VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot – Anfang) und beim Anwesen Keltenstraße 30 das VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot – Ende) vorgeschlagen.

Teil 2:
An der Keltenstraße, Fl.Nr. 80, Gemarkung Kneiting, wird an der Grundstücksgrenze Keltenstraße 18 die Aufstellung des VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot – Anfang) und in Höhe des Friedhofs das VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot – Ende) vorgeschlagen. Der genaue Standort ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

zu c):
Auf die Empfehlung des Straßen- und Umweltausschuss vom 17.10.2017 wird Bezug genommen. Der neue Parkplatz auf der Fl.Nr. 68, Gemarkung Kneiting, soll ebenfalls, zur Vermeidung von Dauerparkern, auf eine Höchstparkdauer von vier Stunden beschränkt werden. Auch hier soll ggfs. eine Überwachung der Parkzeiten durch den ZKVÜ erfolgen.

Es wird daher, analog dem Vorschlag zu a), die Anordnung des VZ 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 4 Stunden) vorgeschlagen.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Dr. Bosl spricht das Thema zeitliche Begrenzung an, wonach Bürgermeister Obermeier diese ausdrücklich als notwendig erachtet und auf das Problem der Dauerparker verweist. Damit wäre auch eine regelmäßige Kontrolle bzw. Überwachung notwendig.

Weiterhin sieht Gemeinderat  Bosl  die geringe Durchfahrtsbreite in Teilbereichen der Keltenstraße als Problem, worauf Bürgermeister Obermeier erklärt, dass diese teilweise tatsächlich sehr gering sei.

Zu Punkt c) stellt Bürgermeister Obermeier fest, dass die Nutzung als Parkplatz durch einen langfristigen Mietvertrag sichergestellt sei.
Über die Kosten für die kommunale Parküberwachung werde ein Angebot eingeholt. Die Parkberechtigung solle wohl über die Ausweisung von Kennzeichen erfolgen.

Beschluss

zu a) Dorfplatz, Keltenstraße, Fl.Nr. 80 Tfl., Gemarkung Kneiting:
  1. Der Gemeinderat ordnet die Beschilderung des VZ 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 4 Stunden) und
  2. für den Bereich des Behindertenparkplatzes am Dorfhaus das VZ 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen 1044-10 (Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Sehbehinderte) an.

Abstimmung: 13:0:0


zu b) an der Keltenstraße, Fl.Nrn. 35/5 bzw. 80, Gemarkung Kneiting:
Teil 1:
An der Keltenstraße, Fl.Nr. 35/5, Gemarkung Kneiting, wird Höhe Keltenstraße 33 die Aufstellung des VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot – Anfang) und beim Anwesen Keltenstraße 27, Einmündung „Am Hüpberg“ das VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot – Ende) angeordnet.
Auf der gegenüberliegenden Seite wird in Höhe Keltenstraße 26 die Aufstellung des VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot – Anfang) und beim Anwesen Keltenstraße 30 das VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot – Ende) angeordnet.

Abstimmung: 13:0:0


Teil 2:
An der Keltenstraße, Fl.Nr. 80, Gemarkung Kneiting, wird an der Grundstücksgrenze Keltenstraße 18 die Aufstellung des VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot – Anfang) und in Höhe des Friedhofs das VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot – Ende) angeordnet. Der genaue Standort ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Abstimmung: 13:0:0


zu c) Parkplatz neu, Fl.Nr. 68, Gemarkung Kneiting, an der Keltenstraße:
Der Gemeinderat ordnet die Beschilderung des VZ 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 4 Stunden) an. Die Aufstellung des VZ soll an der Zufahrt zum Grundstück erfolgen.

Abstimmung: 13:0:0


Der Gemeinderat ist sich einig, bei wiederholten Verstößen gegen die heute beschlossenen Anordnungen im Bereich der Parkplätze, dies durch den Zweckverband für kommunale Verkehrsüberwachung (ZKVÜ) kontrollieren bzw. ahnden zu lassen.

Die weiteren Empfehlungen des Straßen- und Umweltausschuss werden nach endgültigem Abschluss der baulichen Maßnahmen am Dorfplatz zeitnah durch die Verwaltung umgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.02.2018 14:38 Uhr