Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Bayer. Denkmalschutzgesetz (DSchG) für Abgrabungen bzw. Auffüllungen im Zuge der Baumaßnahmen auf der Fl.Nr. 198, Gemarkung Kneiting (Weingasse, Kneiting)
Daten angezeigt aus Sitzung:
7. Bauausschuss, 19.07.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das unter TOP 1 behandelte Bauvorhaben auf der Fl.Nr. 198, Gemarkung Kneiting, befindet sich nach den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans der Gemeinde Pettendorf in einem Bereich, in dem Bodendenkmäler erwartet werden. Die Durchführung von Abgrabungen bedarf daher einer Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG, zu der gemäß von Art. 15 Bayer. Denkmalschutzgesetz eine gemeindliche Stellungnahme erforderlich ist.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Nach Hinweis
von Gemeinderat Amann, der die Zuständigkeit der Gemeinde kritisch hinterfrägt, wird von Bürgermeister Obermeier erläutert, dass die Stellungnahme der Gemeinde gemäß Art. 15 Bayer. Denkmalschutzgesetz im Verfahren erforderlich ist.
Beschluss
Der Bauausschuss der Gemeinde Pettendorf stimmt der geplanten Abgrabung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 15 Bayer. Denkmalschutzgesetz zu. (Nachrichtlich: Sollten bei den Abgrabungen Bodendenkmäler freigelegt werden, ist die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Regensburg unverzüglich zu informieren.)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.08.2018 19:20 Uhr