Kommunale Verkehrsüberwachung; Übertragung der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf die ZV KVS Oberpfalz


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Gemeinderat, 04.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 04.04.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Entsprechend der Vorverhandlungen und Beschlusslage im Gemeinderat soll neben der Überwachung der zulässigen Geschwindigkeit von Fahrzeugen auch der ruhende Verkehr bezüglich der Parkverstöße von der Gemeinde Pettendorf aufgenommen werden. Der operative Vollzug wird auf den ZV KVS Oberpfalz übertragen.

Formale Übertragung der Verkehrsüberwachung auf den „ZV KVS Oberpfalz“
Die Verkehrsüberwachung gemäß § 2 Absatz 3 ZuVOWIG, d.h. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, muss formal übertragen werden.

Die Verkehrsüberwachung umfasst die Verfolgung und Ahndung von

1. Verstößen, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,
2. Verstößen gegen die Vorschriften, die die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,
3. Verkehrsordnungswidrigkeiten, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
a) Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
b) Zeichen 237 (Radweg),
c) Zeichen 239 (Gehweg),
d) Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
e) Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),
f) Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs),
g) Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
h) Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs),
4. die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden.

§ 2 Absatz 4 ZuVOWiG schreibt für die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 ZuVOWiG vor, dass die Gemeinde die Aufnahme besagter Tätigkeiten entsprechend den Vorschriften für die Bekanntgabe von Satzungen der Gemeinden bekannt machen.

Bezüglich der Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffend (Ziffer 2) erfolgte die Übertragung auf den ZV KVS Oberpfalz bereits mit Beschluss vom 21.10.2014.

Der nun  erweiterte Umfang, die die Verstöße im ruhenden Verkehr betrifft, ist auf den Zweckverband zusätzlich formal zu übertragen. Die Bekanntmachung kann sich auf diesen Teil der Verkehrsüberwachung beschränken.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

1. Die Gemeinde Pettendorf beschließt, dass sie ab 01.05.2019 die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, welche die Verstöße, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden betreffen, wahrnimmt. Dieser Beschluss wird amtlich bekannt gemacht,

2. Die Gemeinde Pettendorf überträgt die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes gegen die Verstöße, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden ab 01.05.2019 an den ZV KVS Oberpfalz.

3. Die bereits mit Wirkung ab 01.01.2015 durch die Gemeinde Pettendorf aufgenommene und an den ZV KVS Oberpfalz erfolgte Übertragung der Verfolgung von Verstößen gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen, bleibt bestehen.





 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.05.2019 08:45 Uhr