Entsprechend der Vorverhandlungen und Beschlusslage im Gemeinderat soll neben der Überwachung der zulässigen Geschwindigkeit von Fahrzeugen auch der ruhende Verkehr bezüglich der Parkverstöße von der Gemeinde Pettendorf aufgenommen werden. Der operative Vollzug wird auf den ZV KVS Oberpfalz übertragen.
Formale Übertragung der Verkehrsüberwachung auf den „ZV KVS Oberpfalz“
Die Verkehrsüberwachung gemäß § 2 Absatz 3 ZuVOWIG, d.h. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, muss formal übertragen werden.
Die Verkehrsüberwachung umfasst die Verfolgung und Ahndung von
1. Verstößen, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,
2. Verstößen gegen die Vorschriften, die die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,
a) Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
b) Zeichen 237 (Radweg),
c) Zeichen 239 (Gehweg),
d) Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
e) Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),
f) Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs),
g) Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
h) Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs),
4. die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden.
§ 2 Absatz 4 ZuVOWiG schreibt für die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 ZuVOWiG vor, dass die Gemeinde die Aufnahme besagter Tätigkeiten entsprechend den Vorschriften für die Bekanntgabe von Satzungen der Gemeinden bekannt machen.
Bezüglich der Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffend (Ziffer 2) erfolgte die Übertragung auf den ZV KVS Oberpfalz bereits mit Beschluss vom 21.10.2014.
Der nun erweiterte Umfang, die die Verstöße im ruhenden Verkehr betrifft, ist auf den Zweckverband zusätzlich formal zu übertragen. Die Bekanntmachung kann sich auf diesen Teil der Verkehrsüberwachung beschränken.